1919 / 166 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Die Mitglieder werden auß gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob- liegenheiten verpflichtet, der Vorsitzende und Heine, Stellvertreter vom Reichswirtschaftsminister, die Beisitzer vom Vorsitzenden des Reichs— kalirats. . .

Sie sind zur Geheimhaltung der vermöge ihrer Mitgliedschaft zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten verpflichtet.

S 24. ö Das Verfahren wird durch Verordnung des Reichswirtschafts⸗ ministers geregelt. 88

Die Kaliprüfungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Reichskalirats bedarf. r; b) Die Kaliberufungsstelle.

Die Kaliberufungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Sie entscheidet in dieser Besetzung.

8 2. i

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Reichs⸗ wirtschaftsminister ernannt. Die Beisitzer werden vom Reichskalirate gewählt.

. 28.

Von den Beisitzern ö zwei den staatlichen oberen Berg⸗ beamten entnommen sein, einer richterliche und einer geologische Vor⸗ bildung besitzen,

Er Le eme und die Beisitzer dürfen weder Anteile von Kali⸗ werken besiben, 33 8. deren Erträgnis beteiligt sein, noch der Ver— waltung oder dem Aufsichtsrat eines Kaliwerkes angehören, .

Dle Bestellbarkeit ist nicht an die Mitgliedschaft im Reichskali⸗ rate gebunden. .

Die Vorschriften der 85 20 bis 25 finden entsprechende An⸗ wendung.

2. Die Kalilohnprüfungsstelle erster und zweiter Instanz. a) Die Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz.

S 30. ö ; Die Kaliprüfungsstelle wirkt als die Kalilohnprüfungsstelle erster

nstanz. . ;

17 der Gehaltsprüfung der Angestellten wirken an Stelle der vier Beisitzer aus den Kreisen der Arbeiter vier Beisitzer mit die von im Reichskalirat aus den Kreisen der Angestellten der Kaliwerke, . rien, des Reichskalirgis, der Kalistellen oder des Kali= Indikals gewählt werden. Die Votschriften der 85 19 Abs. 4, bis 25 k Anwendung.

b Die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz.

8 31. Sie besteht aus dem Vorsitzenden der Kaliberufungsstelle und sechs Beisitzern. ö.

Die Beisitzer werden vom Reichskalirate gewählt. Sie sind zu drei den Kalierzeugern, . drei den im Kalibergbau und -fabrikations—⸗ betriebe beschäftigten Arbeitern zu entnehmen.

S 33.

Bei der Prüfüng der Gehaltsverhältnisse der Angestellten wirken an Stölle der drei Arbeiter drei Angestellte mit, die hom Reichskalirat

aus den im Ftakibergbau oder Fabrikation betriebe beschäftigten Ange⸗ . oder den Angestellten des Reichskalirats, der Kalistellen oder es Kalisyndikats gewählt werden. ;

. . S 34. Die Vorschriften der 85 19 Abs. 4, bis 25 finden entsprechende Anwendung. . 2. Die landwirtschaftlich⸗technische Kalistelle.

Sie besteht aus einem Vorsitzenden und zwölf Beisitzern.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Reichswirt⸗ schaftsminister ernannt. 2 . ; . Die Beisitzer werden vom Reichskalirate gewählt, und zwar: A) 5 praktische Landwirts, . b) 1 landwirtschaftlicher Hochschullehrer, ö c) 1 Vorsteher einer lanzwirtschaftlichen Versuchsstation, n a] bis e) auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Ver= n , iter Berücksichtigung der verschiedenen Teile es Reichs, * 3 3 Vertreter des Kalisyndikats auf de en Vorschkag, é) 1 Vertreter des Kalihandels auf Vorschlag des Deutschen Handelstags, 5669 f 1 Vertreter der Arbeiter auf Vorschlag der Arbeitewertreter des Reichskalirats. Die Vorschläge erfolgen in Lisien, welche die doppelte Zahl der zu wählenden Personen enthalten.

8 37. Tür . Mitglied ist ein Stellvertrteter zu bestimmen. Vie Verschriften der 5 8 Abs. 2, 19 Abf. 4, 20, 21, 23 Abs. 1, 24 und 25 finden entsprechende Anwendung.

2. Titel. Das Kalisyndikat.

835. Die Kalierzeuger schließen sich zu einer Vertriebsgemeinschaft Kalisyndikat) zusammen. Sie haben den Zusammenschluß bis zum 31. Oktober 1919 zu vollenden. Haben sie ihn bis zu diesem Zeit⸗ punkt nicht vollendet, so führt ihn der Reichswirtschafksminister durch Verordnung herbei. Kalier euger im Sinne des Kaliwirtschaftsgesetzes ist, 1. wer ein Kalibergwerk (Kaliwerk) auf eigene Rechnung betreibt Eraliwerksbesitzer) ; 2. wer eine Sonderfabrik auf eigene Rechnung betreibt (Be— sißer einer Sonderfabrik. Bestimmungen, die wegen des Absatzes für Kaliwerksbesitzer ge— troffen sind, gelten sinngemäß auch für Vereinigungen von solchen.

39.

Ein Kalierzeuger, der den Betrieb seines Kaliwerkes erst nach der Bildung des Kalisyndikats beginnt, hat dem Kalisyndikate beizutreten, sohald 9 Kaliwerk lieferungsfähig ist. Tritt er ihm innerhalb ö Frist seit Eintritt der Lieferungsfähigkeit nicht bei, so ö . der Reichswirtschaftsminister seinen Beftritt durch Verordnung erbei.

. S P.

Wer, ohne Kalierzeuger zu sein, Kalisalze, Kalierzeugnisse oder Kaliverbindungen gewinnt oder herstellt, hat dem Kalisyndzkat auf dessen Verlangen beizutreten. Tritt er ihm innerhalb einer ö. vom ,. gesetzten Frist nicht bei, so führt guf Antrag des Kali⸗ syndikats unter Züustimmung des Reichskalirgts der Reichswirtschafis= ministet den Beiklritt durch Verordnung herbei.

66 § 41.

Das Kalisyndikat muß eine juristische Person sein.

§ 42.

Fil die Recht verhäl tnisse des Kalisyndikats und seiner Gesell— schafter gelten die für die Gesellschaftsform maßgebenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftsvertrag nach aßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 438. Dem a nnen, Organe des Kalisyndikats muß eine Per⸗ son af rg, ö. . ö 9. n, , in iner Xiste von fünf. geeigneten Personen vorgeschlagen und von dem J

§ 44.

Das Kalisyndikat muß einen Aufsichtsrat haben. J

Dem Aufsichtsrat müssen unter anderen vier Personen angehören, von denen zwei von den Arbeitervertretern, eine von den Angestellten⸗ vertretern und eine von den Verbrauchewertretern des Reichskalirats in Listen von drei, zwei und zwei geeigneten Personen dem Kalisyndikate vorgeschlagen werden. Die Wahl erfolgt durch das zur Wahl des Auf⸗ sichtsrats befugte Organ des Kalisyndikats. Die Verbrauchervertreter dürfen weder der Verwaltung einer landwirtschaftlichen Bezugs- oder . nt angehören noch an einem Kalihandelsgeschäfte be⸗ teiligt sein. ;

Pa Aufsichtsrat muß die sich aus dem Handelsgesetzbuch 8 26 ergebende Zuständigkeit besitzen. Er ist zur Vorstandswahl zuständig.

S 45. ö Ob eine nach den S8 43 und 44 vorgeschlagene Person geeignet ist, entscheidet im Zweifel der Reichskalirat.

8 45. ö . Das Stimmrecht der Mitglieder des Kalisyndikats muß in dem Gesellschaftsvertrage geregelt sein. Es muß den Beteiligungsziffern entsprechen (6 63).

§ 47. . ; Geschäftsjahr soll die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember sein. 48. . Der Gesellschaftsvertrag des Kalisyndikats bedarf der Ge— nehmigung des Reichskalirats. Er ist durch den Deutschen Reichs⸗ anzeiger bekanntzumachen. Das gleiche gilt von Aenderungen.

3. Titel. Ko st en.

§ 49.

Die Verwaltungskosten des Reichskalirats, sowie die Kosten der Kalistellen werden vom Kalisyndikate getragen.

Über die Kosten ist vom Reichskalirat ö ein Voranschlag aufzustellen. Der Voranschlag ist dem Reichswirtschaftsminister zur Genehmigung vorzulegen. Nach e ng , der Voranschla dem Kalisyndikate zuzustellen. Hierdurch wird die Zahlungspflicht des Kalisyndikats begründet. .

Muß der Voxanschlag überschritten werden, so hat der Ueber⸗ schreitung ein Ergänzungsdoranschlag in entsprechender Anwendung des Abs. 2 voran zugehen. ren gn 64 k.

Das Kalisyndikat ist auf Anmweisung des Vorsitzenden des Reichs⸗ kalirats und der Kalistellen verpflichtet, Borschüsse zu leisten.

*

Die Mitglieder des Reichskalirats und der Kalistellen erhalten

Tagegelder und Ersgtz der Reisekosten. Ihr Anspruch richtet sich gegen

das Kalisyndikat. Die Sätze werden auf Vorschlag des Reichskalt rats vom Reichswirtschaftsminister bestimmt.

3. Abschnitt. Wirtschaftliche Tätigkeit. 1. Titel. Reichs kalirat und Kalistellen.

I. Reichskalirat. § 51. ö Der Reichskalirat leitet die Kaliwirtschaft nach gemeinwirtschaft⸗ lichen Grundsätzen unter Oberaufsicht des Reichs nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. . 57

Er genehmigt den Gesellschafts vertrag des Kalisyndikats und die Geschäftsordnungen der Kalistellen.

. . Er gibt allgemeine Richtlinien für die Kaliwirtschaft, insbesondere zur Steigerung der heimischen Erzeugung und zur Förderung der heimischen Landwirtschaft. 989 54.

Er hat das Recht, auf Vorschlag der Kaliprüfungs⸗- oder der Kali— berufungsstelle das Abteufen von Schächten ze verbieten und Kaliwerke, Sonderfabriken und Werke im Sinne der Vorschrift des § 40 gegen Entschädigung stillzulegen. ; . . .

Das Nähere hierüber regeln nach Maßgabe des Kaliwirtschafts⸗ gesetzes (Artikel 4 Ziffer 2) in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 19. Juli 18919 Meichs⸗-Gesetzbl. S. G61) zu erlassende weitere Vorschriften. ; ;

§ 565. Er setzt auf den mit Gründen versehenen Vorschlag des Kali— syndikats die Verkaufspreise für inländische Abnehmer fest. Dem Vorschlag haben Verhandlungen des Kalisyndikats mit den Vertretern der Wirtschaftsberbände der Landwirtschaft, der Kali ver— arbeitenden chemischen Industrie und des Raligroßhandels voran⸗ zugehen. § 56.

Er kann bestimmen, daß den Abnehmern größerer Mengen Kali⸗ salze ein entsprechender Preisnachlaß zu gewähren ist, ferner, daß den Abnehmern ein Preisnachlaß für Barzahlung, für Prüfung der Pꝛobe⸗ mäßigkeit der gelieferten Waren und für Mitwirkung bei der Förde⸗ rung des Kaliabsatzes zu gewähren ist. Allen Abnehmern steht es frei, sich zur Erlangung vorstehender Preisnachlässe zu Vereinigungen zu⸗— sammenzuschließen. Bei gleichen Vorgussetzungen darf eine unter⸗ schiedliche Behandlung der Abnehmer hinsichtlich der Preisnachlässe nicht stattfinden.

85 Er trifft Bestimmungen zur Sicherung gegen Untergehalt.

Er trifft Bestimmungen über Frachtenberechnung und Frachten—

ausgleich für inländische Empfänger. § 59.

Er entscheidet im Zweifel, ob ein Erzeugnis der Kaltindustrie unter den Hereich der Kalisalze im Sinne des 5 1 fällt.

; § 60. 3.

Er ist befugt, Bestimmungen zur Sicherung der Durchschnitts— löhne der Arbeiter und der Gehälter der Angestellten der Kaliindustrie nach Art der in ss 13 bis 16 des Gesetzes über den Absatz von Kali⸗ salzen vom 25. Mai 1910 Reichs Gesetzbl. S 775 Gali⸗ gesetzes) und seiner Abänderungsgesetze enthaltenen Bestiminungen zu treffen. Diese Bestimmungen ö. gufzuhlben, wenn sin Tarifvertrag . n und die vertragschließenden Parteien über die Aufhebung einig ind.

Die Durchführung dieser Bestimmungen steht den prüfungsstellen zu. 2

8 61.

Er kann den Kreis der Arbeiter und Angestellten, auf die seine

Kalilohn⸗

Vorschriften üßer Sicherung der Durchschnittslöhne und Gehälter Anwendung finden, bestimmen. Er ist befußt, in diesen Kreis der

im allgemelnen über die Arbeitet und Angestellten der im Ftalishndikate

vereinigten Kaliwerke und Sonderfabriken sowie des Reichekalirats,

der Kalistellen und des Kalisyndikats nicht hinausgeht, einzubeziehen:

1. bie Arbeiter und Angestelltetz der noch nicht mit einer Be⸗ teiligung versehenen 24 er;. 2

2. die Arbeiter und Ang ö solcher Nebenbetriebe, die in

unmittelbarem Zuüsammenhange mit dem Kalibergbau⸗ und Kalifabrikationsbetriebe stehen, *

3. die Arbeiter und Angestellten, welche gruppenweise von einem

Unternehmer in Lohn genommen sind, falls der Unternehmer

für den Betrieb eines Kaliwerkes tätig ist. . Die gemäß 55 bis 61 erlassenen Bestimmungen sind im

Deutschen Reichsameiger zu veröffentlichen.

, 8 62. Er kann von den an der Kaliwirkschaft Beteiligten (einschließlich der Verbraucher) Auskunft üher kalimixtschaftliche langen. Er. daif sie außerhalb des ö der Kalifö: des Kaliabsatzes jedoch nicht verlangen, wenn sie Betriesßgeheimnisse gefähtben winde ö

=

forderlichen Mittel auf.

rhältnisse ver- förberung und

II. Die Kalistellen. * E. Kaliprüfungsstelle und Kaliberufungsstelle. / a) Kaliprüfungsstelle. 514 §8 63. Die Kaliprüfungsstelle setzt das Anteilsverhältnis am Gesamt.

absatze (Beteiligungsziffer) nach Maßgabe der Bestimmungen d ö 2

§ 64.

Sie wirkt bei der Uebertragung von Beteiligungsziffern mit

5. .

Das Nähere hierüber regeln nach Maßgabe des Kaliwirtschafte gesetzes (Artikel 1 Ziffer 2) in der Se ung des Abänderungsgesetzez bem 19. Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 66 Vorschriften.

. 65. Sie überwacht die , der auf Grund der §§ biz e 66

58 vom Reichskalirate getroffenen Bestimmungen.

Sie hat die Umrechnung ber Veteiligungsziffern nach § G64 vor. zunehmen. . ̃ § 67.

Sie ist befugt, von, dem Kallsyndikat und seinen Mitgliedern Aut. kunft über die verkauften Kalimengen, die vereinbarten Preise und di Lieferungsbedingungen, über die Kagerungs- und Betriebsverhäl tniss⸗ und über sonstige geschäftliche Maßnahmen zu verlangen, die Anlagen zu besichtigen ünd die Gruben zu befahren, sowie die Vorlage ker Geschäftebücher und pepiere zum Zwecke der Nachprüfung der ge⸗ machten Angaben zu fordern.

§ 62 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. . .

b) Die Kaliberufungsstelle. § 68.

Gegen die Festsetzungen und Entscheidungen der Kaliprüfungs— stelle auf Grund der 5s 65, 75 Abs. 4, 78 bis 1 ist Berufung an die Kaliberufungsstelle zulKssig. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrift von . Monat nach . des Bescheids bei der Kaliberufungsstella einzulegen. .

Der Vossitzende der Kaliprüfungsstelle ist zur Einlegung der Berufung innerhalb von 3 Mongten dom Tage der Entscheidung be. rechtigt, wenn ohne Berufung eine ungleichmäßige Behandlung der Kaliwerksbesitzer in der Festsetzung der Beteiligungsziffern keinkreten würde. ;

Durch die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechtsmittel wird den ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. .

2. Die Kalilohnnrüfungsstellen. .

§ 69. ; Sie überwachen die r ng der vom Reichskalirate zun

Sicherung der Durchschnittelöhne der Arbeiter und der Gehaltsverhäll,

nisse der Angestellten gegebenen Vorschriften. . w . Die Kalilohnprüfungestelle erster Instanz entscheidet, ob die in diesen Vorschriften vorgesehenen Rechtsfolgen einzutreten haben.

rufung an die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz ist zulässig.

70. )

Sie sind befugt, von end Cairn der Kaliwerke, auf deren Arbeiter und Angestellte die Lohn., und Gehaltehestimmungen de Reichskalirats Anwendung finden, Auskunft über Arbeitszeiten umd Lohn, und Gehaltsverhältnisse zu verlangen.

Sie fördern den Abschluß von Tarifverträgen zwischen den den Aibeitsgemeinschaft angeschlossenen Berufsvertretungen.

3. Die landwirtschaftlich⸗technische Kalistelle. 571.

Das Kalisyndikat bringt die für die inländische Propagandg en Der Reichskalirat setzt den Mindestjahres⸗ betrag fest. Er bestimmt auf Grund eines von der landwirtschaftlich= technischen Kalistelle aufzustellenden Voranschlags den Teilbetrag für die inländische landwirtschaftliche Propaganda, die durch landwirt⸗ schaftliche Stellen und Körperschaften eifolgt. Der Teilbetrag darf nicht geringer sein als in der Zeit von 1909 bis 1918. Ueber die Ver⸗ wendung dieses Betrags bestimmt endgültig die landwirtschaftlich⸗tech2 nische Stelle, die dem Reichskalirate zur Entlastung jährlich Rechnung

zu legen hat. § 72

Sie bearbeitet die die inländiche Landwirtschaft betreffenden Sachen, die ihr der Reichskalirat zuweist. 8 23. ! 8. Sie wird von dem Reichskalirate vor dem Erlasse bon Vor schriften über Sicherung gegen Untergehalt gehört.

Das Kalisyndikat und die Kaliwerksbesitzer. I. Allgemeines. § 74. ; .

Die Mitglieder des Kalisyndikats sind verpflichtet, dem Kalisyndi⸗« kate die geförderten und erzeugten CKalisalze und Kaliverbindungen zun Verfügung zu stellen. ö z

Das Kalisyndikat ist ausschließlich befugt, diese Kalisalze und Kaliverbindungen zu veräußern und abzusetzen. .

Absatz im Sinne des § 74 Abs. 2 ist jede Besitzübertragung von Kalisalzen auf einen anderen.

Als Abfatz gilt ;

a) die Abgabe von Kalisalzen an eine dem Kgliwerksbesizer ge hörige Fabrik orer Fabrikahteilung zum Zwecke der Weitewerarbei tung zu nicht unter 8 lb und e fallenden Erzengnissen,“ ; ;

b) jede Versendung von ö in das Ausland. .

Alt Absa4z gilt jedoch nicht die Abgabe von Rehsglzen zur Weiter⸗ Lerarbzitung zu den im 8 1b ünd e bezeichneten Erzeügnissen an einz Fabrik, deren Besitzer den Anordnungen des liefernden Kaliwerk. 'sitzers hitzsschtlick s Absaßes unbedingt nachzukommen bemflichte ist Gugehörige Fabris vder an ene Sonherfabrit ( IN.

Sb die Fabrik eine zugehörige Fabrik ist, entschetdet im Zweifch die Kaliprüfungsstelle. 2 . 44 .

Die . von Kaliwerken und Sonderfabriken sind verpflichtet, von der Entnahme von. Kalisalzen nach Abs. 2a dem Kalisydikat Anzeige zu 'erstatten. 91 3 ; 3

6D.

Die Einfuhr von Kalisalzen, Kalierzeugnissen und Kali= verbindungen aus dem Ausland ist nur dem Kalisyndikate gestattet. . 83877. 1664 1 Kalirohsalze 8 14) dürfen nur von den Besitzern der Kaliwerlt und derjenigen Sonderfabriken, welche bei Inkrafttreten des Kali= gesetzes bestanden haben, zu den im 5 1b ünd C bezeichneten E= zeughifsen verarbeitet werden. . ;

II. Beteiligungsziffern.

5 ; Das Kalisyndikat regelt den Absatz auf Grund der Beteiligungh ziffern und dis Syndikats ertrag. Kaliwerksbesitzern, welche infolge der Beschaffenheit ihrer Lager⸗ stätten einzelne güfgeführte Kalisalzsorten e r , vermögen, ist eit! angemessen Beteiligung in anderen Kalisalzsorten bon der Kalizrirfungestelle zum Augzleich zu gewähreen. Die Bestimmiung des Abs. 2m findet auf die Sonderfabriken ent. sprechende Anwendung. . 969 , . § (9.

Die Beteiligungsziffern werden in Tausendsteln des Gesamt— absatzes ausgedrückt. Eine Teilung des Tausendstel darf nur na dem. Dezimalsystem erfolgen. Maßgebend für die Höhe 6 Be teiligungsziffern der Kglimwerke sollen die Ausdehnung und die Be— s . eit ber durch Grubenbaue und Bohrungen erschloffenen Kali= salz 7 sowie die Lesstungefähigkeit der Betrleheein richtungen sein Für jedes Kaliwerk wird nur eine Beteiligungegziffer festgesetzt.

I) zu erlassende weiten

ö § 80.

1 n nn, der Sonderfabriken (6 77) wird

mit Wirkung vom 1. Marz 1919, unbeschadet der auf Grund des

§z 84 vorzunehmenden Aenderungen, auf 175 Tausendstel festgesetzt. Die einzelnen Sonderfabriken nehmen an der Gesamtheteiligunge=

ziffer in dem Perhältnis ihres Rohsalzsollbezugs in der Zeit vom

1. Mai 1909 bis 39, April 1910 teil. ,

Bei jeder Neufestsetzung gemäß 5 83 gilt als Beteiligungsziffer die zuletzt bor der Neufestsetzung maßgebende. 1

Im Falle des 5 40 6 die Kaliprüfungsstelle mangels Einigung den Anteil am Gesamtabsaͤtze fest.

*. S581.

Werden aus einem Kaliwerke mehrere Kaliwerke . so gelten diese, auch wenn sie durch Jukauf fremder Feldesteile erweitert werden, nur dann als selbständige mit besonderen Beteiligungsziffern auszustattende Kaliwerke, wenn 27 ; .

L. nach der Lage der geologischen Verhältnisse und nach den . Grubenhaue und Hohrungen gemachten Aufschlüffen 9 ich mindestens 50 00 Doppelzentner reines Kali (Ke 0) 0 Jahre bi , u liefern bermögen,

2. derart mit techni an Einrichtungen ausgerüstet sind, daß sie eine ihrer Beteiligungsziffer entsprechende Rohfalzmenge

fördern und versenden können.

Für einen zweiten, auf einem Kaliwerke hergestellten, mit dem Hauptschacht durchschlägigen, förderfähigen Schacht wird ein Zuschlag zur Beteiligungsziffer gewährt, welcher 10 vom Hundert der durch⸗ schni chen Beteiligungsziffer aller Kaliwerke beträgt.

. Der Zuschlag tritt mit dem ersten Tage des ö Monats, in welchem der Durchschlag mit dem Hauptschacht erfolgt ist, in Kraft. . § 82. .

Vorläufige Beteiligungsziffern.

Besitzern solcher, Kaliwerke, die nach Inkrafttreten dieser Vor— schriften ier , n geworden sind, wird für die ersten zwei Jahre, nachdem das Kalisalzlager durch Hrubenbaue erreicht worden ist, und wenn bis dahin eine genügende Klärung der Lagerungs- und Betriebs— berhältnisse noch . erfolgt ist, bis zu . Klärung eine vor= läufige Beteiligungsziffer gewährt, die in der Höhe zu bemessen ist, daß sie eine ordnungsmäßige i hn un orrichtung der Lager⸗ taͤtte gestattet. ie vorläufige Beteiligungsziffer darf 59 vom . der durchschnittlichen Beteiligungs ziffer aller Kaliwerke nicht übersteigen.

Nach Klärung der Lagerungs- und Betriebsverhältnisse, jedoch srühestens nach Ablauf von zwei Jahren, seit das Kalisalzlager durch Grubenbgue erreicht worden ist, wird für solche Kaliwerke eine end= i Beteiligungsziffer festgese t. Diese Beteiligungsziffer wird ür das dritte Jahr, nachdem das Kalilager durch Grühenbaue erreicht worden ist, um 30 vom Hundert, für das vierte Jahr um 20 vom Hundert und für das fünfte Jahr um 10 vom Hundert gekürzt.

. Kaliwerke, die sich im Eigentum und Betriebe des Reichs oder eines Landes befinden, oder an denen das Reich oder ein Tand mit mindestens einem Drittel beteiligt ist, erhalten bis zur Klärung der Lagerungs- und Betriebsverhältnisse eine vorläufige Betej ligungsziffer im Sinne des Abs. 1, und sobald diese n, erfolgt ist, eine end⸗ gültige Beteiligungsziffer; die Beschränkungen des Abs. 2 finden auf diese Kaliwerke keine Anwendung. Dasselbe gilt von anderen Kali= werken, die vor dem 17. Dezember 1909 mit dem Schachtabteufen . ober nachweisbar rn fl, Vorarbeiten dazu getroffen haben, sofern sie das Abteufen oder die Vorarbeiten ohne schuldhafte Ver zögerung fortgesetzt haben. ö.

Von fünf zu, fünf. Jahren findet eine Neufestsetzung der Be⸗ i , , sämtlicher . statt, ee ff am 4. Januar 8

Wird ein Kaliwerk dauernd lieferungsunfähig, so erlischt seine . nf Die Entscheidung darüber steht der Kaliprüfungs⸗ elle zu. e . ird von einem Kaliwerke, für das eine Beteiligungsziffer fest= gesetzt ist, ein Teil des Abbaufeldes abgetrennt, so wird die Be— teiligungsziffer neu festgesetzt.

Eine Aenderung der geltenden Beteiligungsziffern durch Um⸗

rechnung tritt ein: . ; 3 im Falle der Festsetzung einer vorläufigen oder . Betelligungsziffer für ein neues Kaliwerk (88 79 bis 83), b) im Falle des 5 81 Abs. 23. 5. 3 e im Falle der . der Beteiligungsziffern auf Grund der in so 60 und öl erlassenen Vorschriften. d) im 6 n. der dauernden Lieferungsunfähigkeit eines werkes, e) im Falle des § 83 Abs. 3. . § 86.

Kaliwerkshesitzer und Besitzer von . dürfen

a) den ihnen zustehenden Anteil am Abfatz ganz oder teilweise auf andere Kasiwerke und Sonderfabriken,

b) die Befugnis zum Absatz einzelner Sorten untereinander übertragen.

Werden gegen Uebertragung von Beteiligungsziffern Arbeiter oder Beamte heschäftigungslos, ohne eine ihren, Fähigkeiten ent⸗ sprechende Arbeitsgelegenheit zu finden, oder erleiden sie eine Ver— minderung ihres lrbeitsverdienstes, so hat der Uebertragende ihnen den entstehenden Einnghmeausfall bis zur Dauer von 265 Wochen zu ersetzen. Nehmen Arbeiter oder Beamte infolge derartiger Ueber⸗ tragungen auf einer anderen Arbeitsstelle Arbeit, die mehr als 6 km von ihrem bisherigen Wohnort entfernt ist, so sind ihnen im Falle ines hierdurch veranlaßten Wohnungswechsels von, dem Ucber— tragenden Umzugskosten zu gewähren, . dies nicht von anderer Seite bexeits geschieht. Für Streitigkeiten hierüber zwischen Kali⸗ werkshesitzer und Arbeiter ist, wo ein Gewerbegericht oder ein Berg= gewerbegericht besteht, dieses zuständig.

Uebersteigt die Uebertragung die Hälfte der Gesamtbeteiligung

wechselseitig

des Uebertragenden an reinem Kali, so bedarf sie der Genehmigung

der zuständigen Landeszentralbehörde Die Erteilung der Genehmigung

ist von der Sicherstellung der im Abf. 2 genannten Entschädigungs=

zusprüche abhängig zu machen. Vor der Erteilung find die beteiligten emeinden zu hören.

I. Weitere Befugnisse und Pflichten des Kali— syndikats.

§ 86. Das Kalisyndikat sorgt für die Durchführung der Bestimmungen

des Reichskalirats nach den 85 56 bis. 658.

. S 87. Tie Preise für Verkäufe und Lieferungen vom Kalisyndikate nach dem Ausland dürfen nicht niedriger sein als die gemäß S8 55 und oss für das Inland durch den Reichskalirat festgesetzten Inkandspreise

. § 88. Das Kalisyndikat kann von seinen Mitgliedern Auskunft gemäß sz 62 verlangen. 4. Abschnitt.

Rechte des Reichs und der Länder.

8 89. Das Reich führt die Oberaufsicht über die Kaliwirtschaft. Seine Befugnisse werden durch den Reichswirtschaftsminister ausgeübt.

§ 90. . Ers kann von allen an, der Kaliwirtschaft Beteiligten Auskunft über kaliwirtschaftliche Verhältnisse verlangen.

ichtsrats und an .

Kali.

synd

liche Wohl gefährden, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe beanstanden. Der Beanstandung muß der Reichswirtschafts= minister . binnen zweier Wochen . endgültige Entscheldung über die Wirksamkeit der Beschlüsse folgen lassen; andernfalls tritt die Beanstandung außer Kraft. ; é Gine Begnstandung der Entscheidungen der Kaliprüfungsstelle der Kaliberufungsstelle und der Kalilohnprüfungsstellen findet nicht fratt.

§ 9.

Er ist befugt,

1. die vom Reichskalirat festgesetzten In landsberkaufspreise nach . des Reichskalirats und des Kalisyndikats herab⸗ usetzen, ĩ

2. Ausnahmen von der Vorschrift des 8 87 zu bewilligen.

Er ist gehalten, von der Befugnis der Ziffer 1 Gebrauch zu

machen, wenn der Staatenausschuß oder der von der Nationalversamm-⸗

lung eingesetzte Ausschuß es verlangt. 6 . ,

Die dem Reiche aus der Ausführung des Kaljwirtschaftsgeseßes entstehenden Kosten trägt, das Kalisyndikat. Der Reichswittfchafts= minister setzt für das Rechnungsjahr den Betrag fist, der vor Beginn des Rechnungsjahrs an die Reichskasse einztzahlen ist. Fär die Bei treibung gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen.

S 94.

„Die Länder sind befugt, vertreten durch den im Staagtenausschuß gebildeten ö für Handel und Verkehr oder durch besondere Be⸗ Dollmächtigte, an den Beratungen des Reichskalirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Reichskalirat hat den Ausschuß zu seinen Sitzungen zu laden.

5. Abschnitt. Strafbestimmungen. § 95.

Wer den auf Grund der s§8 59 und HB getroffenen Preisbestim— mungen sowie den Vorschriften der ss 74, 75 Abs. 5. B, 77, 102 und 193 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu ein—⸗ hunderttausend Mark bestraft. .

Wer im Inlande wegen einer Zuwiderhandlung nach Abs. 1 be— straft worden ist und bor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wiederum eine dieser

uwiderhandlungen begeht, kann außerdem mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. .

§ 96. Wer en Diesen Vorschriften und den dazu erlassenen und öffent— lich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungs— bestimmungen des , . und des Reichskalirats vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit sdstrafe bis zu einhundert⸗ tausend Mark bestraft. 4

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des. Reichskalirats oder der Kalistellen ein. .

. § 9.

Die Betriebsunternehmer haften für die von ihren Verwaltern, , Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Persynen sowie von ihren Familien und Haushaltsmit⸗ y äuf Grund der 55 85 und 96 verwirkten Geldstrafen und

osten des Strafverfahrens im Falle des Undermögens der Schuldi⸗ gen. Die . tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nach⸗ weislich ohne Wissen des Unternehmers begangen ist; die Haftung ift jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Unternehmer bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der obenbezeichneten n an der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns hat fehlen laffen, oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

De auf Grund der 85 85 und g6 e Geldstrafen fallen der Staatskasse des Landes zu, bon dessen Behbrden die Straf⸗ entscheidung getroffen ist. .

. , , §8 955.

Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln. Die Strafversolgung a. 85 verjährt in drei Jahren, die jenige gemäß § 96 in einem Jahre.

. 8 101. Zur Erfüllung der in den . 59, 67 und 70 festgestellten Pflichten können die Verpflichteten, unbeschadet der Vorschrift des 5 6, von den durch die Landesreglerungen bestimmten Behörden durch AÄn—

drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu einhunderttausend

Mark angehalten werden. Auf das Verfahren kemmen die für diese Behörden maßgebenden Vorschriften über das Verwaltungszwangs⸗ verfahren in Anwendung.

6. Abschnitt. Uebergangsbestimmungen.

; § 10.

Kalierzeuger, welche dem Kalisyndikate noch nicht angehören, dürfen Kalisalze, Kalierzeugnisse und Kaliverbindungen nur mit Gin— willigung des Kalisyndikats an Dritte veräußern. 2,

Das Kalisyndikat hat sich über die Erteilung der Cinwilligung nach Cingang des darguf gerichteten Antrags unverzüglich, spätestens vor Ablauf von zwei Monaten, zu erklären.

§ 103.

Wer von dem Kalisyndikate gemäß 5 40 zum Beitritt auf— gefordert ist, a, vom Tage der Aufforderung an Kalisalze, 6. , und Kaliverbindungen nur mit Einwilligung des Kali— ikats an Dritte veräußern.

§ 10 Abf. 2 findet entsprechende Anwendung.

. nn. Schluß bestimmungen. . § 104. . .

Die Vorschriften dieser Vergrdnung werden vorbehalilich der Bestimmungen des § 1065 durch Verordnung des Reichswirtschafts⸗ ministers in Kraft gesetzt. ö.

5.

; §1 Die §5§ 54 und 64 treten erst mit dem Inkrafttreten der dort e, ,. Vorschriften in Kraft. ; Die beim Inkigfttreten dieser Vorschriften auf Grund des Kali— gesetzes bestehenden Beteiligungsziffern gelten als Beteiligungsziffern, die nach den Bestimmungen dieser Vorschriften festgesetzt sind.

§ 106. . 6. . die nachgenannten Stellen nicht bestehen, werden er⸗— edigt: .

J. Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Reichskalirats und der landwirtschaftlich technischen Stelle gehören, durch den Reichswirtschaftsminister. .

2. Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Kaliprüfungsstelle und der Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz gehören, durch die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie nach Maßgabe der Vorschtiften des Kaligesetzesz,— 1

Angelegenheiten, die zur, Zustänzigkeit der Kaliberufungs— stellc und der Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz gehören, ich die Berufungskommission für die Kaliindustrie nach

, , der Vorschriften des zu 2. bezeichneten Gesetzes,

Angelegenheiten, die zur S des auf Grund dieser Vorschriften zu bildenden Kalisyndikats gehören, durch das Kalisyndikat, G. m. b. S5).

107. Der Reichewittschaft min kt erläßt die Ausführungsbestim⸗ mungen zu diesen Vorschriften. Berlin, den 18. Juli 1919. Das Reichsministerium. 3 e Bauer. 1 4

Vekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund Kaufmännischer Ange— stellten, örtliche Vereinigung Inster burgs, und der d Insterburg baben beantragt, den zwischen ihnen am 1. Juli i9gl9 abaeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehaltz⸗ und Anstellungsbedingungen der Kaufmännischen Angestellten gemäß 8 2 der Verordnung vam 23. Dezember 1918 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Sfadt Insterburg für allgemem verbindlich zu erklären.

Emwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Au st 1919 erzoben werden und sind unter Nummer I. B. lz 953 an das Neichsarbeits ministerium, Berlin, Luifensir. Z, zu richten.

Berlin, den 21. Juli 1919.

Der Reichsarbeils minister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Der Ausschuß der organisierten Privatange⸗— stellten Hildesheims hat beantragt, den zwischen ihm und dem industrieklen Arbeitgeberverband für Hildest⸗ beim und Umgegend am 14. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der Angestellten in der Industrie gemäß 5 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) , . Stadtbezirt Hildesheim für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15 August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer . B. R. 974 an das Reichsan beitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 21. Juli 1919.

Der Reichsarbeilsminister. Schlicke.

Bekanntmachung.

le bevollmächtiaten Ausschüsse der Arbeit— geber und der Gehilfen im Uhrmachergewerbe in Augsburg haben beantragt, den zwischen ihnen am 28. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Uhrmachergewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gefetzbl. S 1456 für den Stadibezirk Augsburg für allgemein verbindlich ju ei klären. . Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Au zust 1919 erhaben werden und sind unter Nummer J. B. R. 933 an das Reichearbeitgministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 21. Juli 1919. Der Reichsarbeita minister. Schlicke.

Bekanntmachung, betreffend die in neutralen Häfen befindlichen, in deutschem Eigentum stehenden Nothafen-Ladungen deutscher Schiffe. Vom 24. Juli 1919.

Auf Grund des § 8 Absatz 2 der Verordnung, betreffend die in neutralen Häsen befindlichen, in deutschem Eigentum stehenden Nothafen⸗-Ladungen deutscher Schiffe vom 13 Juni 3. (Reichsgesetzblat Seite 511 flg.) wird hiermit an⸗ geordnet:

§1. Die im §2 der Verordnung gesetzte Frist wird bis zum 31. Inli 1919 verlängert.

5 . Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung im

Reichegesetzblatt in Kraft.

Berlen, den 24. Juli 1919. Der Neichsschatzminister. J. A.: Köhler.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reiche kanzlers vom 10 Oktober 1918 (RGBl. S. 1233), betr. weitere Aenderung

der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober

1916 zu der Verordnung über Rohtabak, wird hiermit bestimmt:

Es ist verboten, fertige Tabakerzeugnisse ihrem eigentlichen Zwecke durch Veränderung zu entziehen, insbesonde re wird die Umarbeitung von Zigarren oder anderen Tabakfabrikaten za Kautabak untersagt.

Hannover, den 21. Juli 1919.

Deutsche Zentrale für Kriegslieferungen von Tabakfabrilaten.

Hindenberg.

Nach 8 14 Ziffer 1 der Verordnung vom 10. Okteber 1816 (RGBl. S. 1145) macht sich stiasbar, wer den Bestimmungen zuwiderhandelt oder ihnen nicht nac kommt. Die Straf, auf welche erkannt werden kann, ist Gefängnis bis zu einem Jahr und Gelb- nrafe bis zu 10 000 S oder Gefän nis oder Geldstrafe allein. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann neben der Strafe auch auf Ein— ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafba e Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob die Vorräte dem Täter ge⸗ hören oer nicht. Außerdem kann nach 5 10 der angezogenen Ver. a durch die zustäncige Behörde eine Schließung des Betriebes erfolgen.

Bekanntmachung. *

Die auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 26. No⸗ vember 1914, 10. Februar 1916 und 13. Dezember 1917 angeordneten Zwangsverwaltungen über die nachstehend , amerikanischen Unternehmungen sind auf⸗ gehoben: ; J

Philadelphia Watch Company m. b. S., Hamburg, amburger Zweigniederlassung der Firma The Quaker Datt Company in Jersey i. New Jersey.

Quaker Oats Company m. b. O., Hamburg,

Hamburger Hafermühle G m. b. H., Damburg,

Hamburger Zweignjederlassung der Firma Ehas. A. Schieren Company, New Vork,

Vamburger Zreigniederlassung der Firma Swift Packing Company k e e. ; , American Expreß Company m. b. H. in Hamburg,

; 5 . ö . rl 3 h. 8 3 e ;

Hamburger Zweigniederlassung der Firma Fairbanks Co zu Jersey· Cuy, geah