erleichtern. in der sie sich auf einen neuen Lebensbetuf vorbereiten wiüssen. Wenn sie sich in angemeffene; Weife betätigen, werden sin mit
. dieser Beträge in der Lage sein, sich und ihro Familie vor Not zu hren
Für den Ausschluß der Hinzurechnung von Kriegsjahren und der Doppel rechnung won Dienstzcit G 6 des Mannschaftsderforgungs ge⸗ tze sind hier dieselben Erwöenngen maßgebend gewesen, die in der Gegründung zu 8 3 angeführt sind. ö
Solange Kapitulanten selt dem 9. November 1918, ohne Dienst s tun, BVesoldungegebührnisse erhalten haben, ist ihnen die Möglich— keit zur Berufsausbildung bereits geboten gewesen. Es ist daher er⸗ sorderlich, diese Zeit in dem dor , Umfang von der für die Vor= bereitung auf einen neuen ö estimmten Zeit in Abzug gu bringen, damit diese Personen nicht vor ihren übrigen Kameraden, die Dienst getan hahen, ohne Grund bevorzugt werden, ⸗ Zu n § 6. Bie Gewährung einer Entschädigung zur Beschaffung und Unterhaltung der Bekleidung ist geboten, um den Kapitulanten bei den außergewöhnlich hohen Preisen die Anschaffung und den Unter⸗ halt der erforderlichen Stücke zu ermöglichen.
3u . Langgediente gehaltempfangende Kapitulanten haben den militärischen Beruf als Lebensstellung gewählt; aus ihm werden sie ohne ihr Verschulden herausgerissen. Dieser Umstand läßt es billig eischeinen, daß ihnen neben der Dienstzeitrente beim Vorliegen eines Bedürfnisses und für dessen Dauer ein besonderer Zuschuß für die Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt wird.
„Zu §S§ 8 bis 11. Die Vorschriften über das Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf den 36 der im S 5 vorgesehenen Beträge sind den ö des M e,, , setzes über das Brlöschen und Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Versorgungs—⸗ gebührnisse nachgebildet. ; ᷓ
In der gegenwärtigen Zeit, in der das Brachliegen tauglicher Kräfte sowie eine unnötige e ung, der Reichsfinanzen sich nicht rechtfertigen läßt, mußten besondere Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, daß die Kapitulanten, die wertvollen, ihren wirt⸗ schaftlichen und s ialen Verhältnissen angepaßten Dienst leisten
ömten, ohne sach 6 Grund davon absehen. Daher 6. der Bezug der im S 5 vorgesehenen Beträge erlöschen, wenn der Kapitulant die Annahme eines ihm von der obersten Militärverwaltungsbehörde an⸗ n , Amtes im Reichs- oder Staatsdienst, das . Fähig⸗
ten und bisherigen Verhältnissen entspricht, ablehnt. .
Ferner mußte zur Vermeidung von Doppelzahlungen dafür jf. sergt werden, daß die im F. 5 vorgesehenen Beträge nicht gien ig mit Militärversorgungsgebührnissen gezahlt werden. Eine Ausnahme igt. jedoch für den Bezug der laufenden , und der laufenden Zivilversorgungsentschädigungen nach sS§ 19, 2) des Mann⸗ schaftsversorgungsgesetzes vorgesehen werden, weil diese Beträge ledig⸗ lich an Stelle des GJ treten und der Zivil⸗ , n,, neben den im F 5 vorgesehenen Beträgen gewährt wir
Zu F§ 12. Die Vorschrift, daß Kapitulanten, die wegen Aus⸗= zeichnung vor dem Feinde zum aktiven Offizier oder aktiven Deck⸗ affijter befördert worden , soweit ihnen nach dem Offizier⸗ , . e nicht höhere Beträge zustehen, nach dem vor⸗ liegenden Entwurf entschädigt werden sollen, entspricht der Billigkeit, damit ihnen nicht infolge der ihnen zuteil gewordenen Auszeichnung ein Nachteil erwäͤchst. . . . ö.
Zu 8 13. Die Vorschriften in , Vorsorge, daß die Hinterbliebenen nicht ohne Gngdengebührnisse bleiben.
Zu 8 15. Das besondere Kündigungsrecht soll den Kapitulanten eine alsbaldige Umstellung auf die veränderten wirtschaftlichen Ver⸗ hältnifse ermöglichen. Die Vorschrift . der im bürgerlichen
chte für den Fall der Versetzung vorgesehenen Regelung; sie gi nut insofern darüber hinaus, als sie abweichenden, vertraglichen Ver⸗ einbarungen, mögen sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Ent⸗ wurfs getroffen sein, die Anerkennung versagt. .
Zur, Gewährung von ö an die auf Grund dieses Entwurfs ausscheidenden Kapitulanten sollen, soweit ein Bedürfnis hierzu vorliegt, durch den Reichshaushaltsplan besondere Mittel bereitgestellt werden. — ; .
Zu ß 18. Soweit Kapitulanten in der Zeit seit dem 9. Nobember 1918 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind, ist dies in der großen Mehrzahl der Fälle im Hinblick auf die als unabwendbar erkannte Verminderung der Wehrmacht geschehen. Die Vorschrift des 8 16 Abf. 2 oll die oberft! Militärgerwaltungsbehörde inftand— seßen, in Fällen dieser Art dem Ausgeschiedenen nachträglich die Ver⸗ qünstigung dieses Entwurfs zuteil werden zu lassen. .
Die Gewährung der einmaligen Geldabfindung nach s 3 an die Fapitulanten mit einer Dienstzeit von weniger als zwö f. Jahren, die den Zivilversorgungsschein nach S 15 des kö 6⸗ . bereits besitzen und nicht darauf verzichten, ist nicht gerecht⸗ hertigt, weil auch die einmalige Geldabfindung nach 8 21 des Mann— Hel be rig ge ge ehes an die Kapitulanten von mindestens zwölf⸗ ö. . nur gegen Verzicht auf den Zivilversorgungsschein ewilligt wird.
Die aus der Gefangenschaft oder , n, etwa erst nach ö der Verminderung der Wehrmacht zurückkehrenden Kapitu⸗ lanten sollen dadurch, daß ihnen die Rückkehr bis zu dem im 5 1 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich war, von der Vergünstigung des Entwurfs nicht ausgeschlossen werden. /
Die. Gesamtkosten dieses Entwurfs werden, überschläglich be⸗ . im . und zweiten Jahre zusammen 312 Millionen Mark, spister ? Millionen Mark jährlich betragen.
— —
Endlich ist der verfassunggebenden deutschen National⸗ versammlung folgender Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der infolge der Verminderung der Wehrmacht aus dem . der Marine und den Schutztruppen ausscheidenden Offiziere und Deck— offiztere mit Zustimmung des Staatenausschusses zur Be— ch ef eng vorgelegt worden:
§ 1.
Die Offiziere des Friedensstandes, die bis zu dem in dem Friedensvertrage mit den alltierten und assoziierten Mächten vor— gesehenen Abschlusse der Verminderung der Wehrmacht mit Rücksicht auf diese Verminderung aus dem aktiven Dlenste ausscheiden müssen, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzeg entschädigt.
Im Sinne diefes Gesetzes stehen den Offizieren die Deckoffiziere der Marine glei. 6
Die Offiziere mit dem pensionsfähigen Diensteinkommen bis zum Brigadekammandeur ausschließlich aufwärts werden nach einer Dienst⸗ zeit von mindestens zehn Jahren unter Bewilligung von Ueber⸗ gangtgebührnissen verabschiedet, wenn sie vor dem Kriege mit der e , die Offizierlaufbahn einzuschlagen, aktiven Dienst getan haben oder vor dem Kriege Kapitulanten gewesen sind.
Dle Dienstieit wird nach den Vorschriften des Ofiierpensiontz, gesetzeß vom 31. Mai 1906 (Reichs. Gesetzbl. S. 56h) berechnet.
Einem Antrag auf Verabschiedung nach den allgemeinen Vor— schriften kann entsprochen werden.
§ 3.
Die Uebergangzgebührnifse betragen drei Viertel des bei der Berechnung der Pension zugrunde zu legenden Diensteinkommeng.
Verheiratete Offiniere erhalten die ,, . für die Dauer von fünf, unverheiratete für die Dauer von drei Jahren.
Schließt ein Offißter innerhalb der drei Jahre, während deren er Anspruch auf Nebergangegebührnisse hat, die Che, so verlängert
ch auf Antrag die Bezugszeit auf inggesamt fünf Jahre. Die Zeit, für die Offijtere seit dem 9. November 1918, ohne Dienst zu tun, , ,, bezogen haben, wird auf die in Abs. 2 vor⸗ esebene Zelt von fünf odet drei Jahren angerechnet; dabei bleiben ler nd, die insgesamt die Dauer von secht Kochen nicht über⸗ steigen außer Betracht.
ö 8 4.
Die Uebergangsgebührnisse werden monatli h im voraut gezahlt, der Jahresbetrag ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch 3 s Den n , , cbuhmisse khet auf. and die Zabl
E Zahlung der Wesoldungsgebührnisse hört auf, und die Zablung der Uebergang nebührnisse ba mit dem Ablauf des Vierfeljahrs, das auf den Monat folgt, in dem dem Offizier die Entscheidung über seine Verabschiedung nach diesem Gesetz, ihr Zeitpunkt und die Höhe der Uebergangsgebührnisse bekannt gemacht worden ist.
§ 5. Das Recht auf den Bezug der Uebergangsgebührnisse erlischt, wenn der Offizier .
1 nach den allgemeinen Vorschriften verabschiedet wird,
2) im aktiven Militärdienst mit einem dem bei Berechnung der Uebergangsgebührnisse zugrunde gelegten mindestens gleichen Diensteinkommen wieder angestellt wird, —
3) die Annahme eines ihm von der obersten Militärverwal- tungsbehörde angetragenen Amtes im Reichs⸗ oder Staats, dienst, das seinen Fähigkeiten und bisherigen Verhälmissen entspricht, ablehnt;
das Recht erlischt ferner vorbehaltlich der Bestimmungen des Friedenz⸗ vertrags, wenn der Offizier
4) die Reichsangebörigkeit verliert oder
bj ohne Genehmigung der zustndigen Stelle seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches nimmt.
.
Das Recht auf den Bezug der Uebergangsgebührnisse ruht,
1) wenn gegen den Bezugsberechtigten wegen Hochverrats, Landes« verratg, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse vor einem Zivilgericht die öffentliche Klage erboben oder im mlilitär— gerichtlichen Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet worden ist, solange der Bezugsberechtigte sich im Ausland aufhält oder fein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltenen Beträge werden autgezahlt, wenn der Bezugeberechtigte rechtskräftig frei⸗ gesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe verurteilt worden ist oder wenn dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Verdachté gründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird, —
2) wenn und solange der mit Uebergangsgebührnissen ver— abschiedete Offiziere infolge einer Wiederanstellung im aktiven Milttärdienst mit elnem geringeren als dem bei Berechnung der Uebergangtzgebührnisse zugrunde gelegten Diensteinkommen, infolge einer vorübergehenden Heranzithung zum aktiven Militärdienst oder infolge einer Anstellung oder Beschäftigung als. Benmter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs,, Staaig. oder Kommunal dienste, bei den Versicherungganstalten für die Invalide nversicherung, bei ständischen od r solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstagts oder einer Gemeinde unterhalten werden, ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Uebergangsgebühr— nisse den Betrag des bei Berechnung der Uebergangsgebührniffe zu— grunde gelegten Diensteinkommeng übersteigt. Auf die Berechnung des früheren und des neuen Diensteinkommeng findet der 5 57 Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes entspnrechende Anwendung. Der dem Offinjer verbleibende Betrag an Uebergangsgebührnissen üist nach . so abjurunden, daß bei Teilung durch 3 sich volle Markbeträge ergeben.
F 7.
Das Erlöschen oder Ruhen der Uebergangsgebührnisse nach den FS§s 6, 6 tritt mit dem Ende des Monats ein, in dem das Ergebnis sich zugetragen hat, tritt dieses Ereignis am ersten Tage eines Monatz ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
Bei vorübergehender Wiederbeschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt das Ruhen mit dem Ablauf von . vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung gerechnet.
Die Wiedergewährung der Uebergangsgebührnisse hebt mit dem Beginne des Mongtg an, in dem das eine solche Veränderung be— dingende Ereignig sich zugetragen hat.
358.
Nach Ablguf der im 53 Ab 2 vorgesehenen Zeit steht den Offitieren die Hension ju, die beim Vorliegen der geseßlichen Voraus— setzungen zu gewähren wäre. ;
Die Zeit, während der der Offizier Ansprub auf Uebergangs gebührnisse hat, gilt im Sinne Ter Militäcversorgungsgefetze als aktive Dienstjeit; ein Aufrücken in höhere Gebaltsstufen findet während dieser Zeit nickt statt. Die Uebergangsgebührnisse gelten im Sinne der Reichs- und Landesgesetze als Besoldungsgebührnisse. Die Zahlung der Pension beginnt mit dem Ablauf des Monats, für den zuletzt Uhbergangsgebührnisse gejablt worden sind. 5 6 Abs. 5 und § 206 Abs. 3 des Offijierpensionsgesetzes finden keine Anwendung.
59. Offiziere, die nicht unter 5 2 fallen. werden gemäß den Be— stimmungen über die Verminderung der Wehrmacht verabschledet. Sie erhalten auf die Dauer eines Jahres von dem ersten Tage des auf die Entlassung folgenden Monats ab die Gebührnisse, die fie als aktive Offiziere im Falle einer vorübergehenden Beurlaubung er— halten hätten.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Offiziere mit
dem ꝓensions faͤbigen Diensteinkommen eines Brigadekommandeurt einschließlich aufwärtz. Auf sie ist 5 8 Abs. 1 entsprechend an—
zsuwenden.
Die Zeit, für die Offiziere seit dem 9. November 1918, ohne Dienst zu tun, Besoldungsgebührnisse bezogen haben, wird auf das im Abs. 1 Satz à bezeichnete Jahr angerechnet; dabei bleiben Urlaubg⸗ zeiten, die inggesamt die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen, außer Betracht. .
§ 10.
Für das Erlöschen und Ruhen des Rechtz auf den Bezug der im. 8 9 bez ichgeten Gebührnisse gelten die 58 8 bis 1lñ' des Kpit lantenentschädigungsgesetzes entsprechend. §5 11. = Stirbt ein mit Gebührnissen gemäß § 9 entschädigter Offizier während des Bezuges dieser Gebührnisse, so erhalten die Witwe oder die ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge für die auf den Sterbe— monat folgenden drei Monate noch die Bettäge, die dem Verstorbenen nach 8 9 jugestanden hätten. Die Vorschriften des 5 27 Abs. 2, 3 des Offizierpensionsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Diese Beträge gelten als Gnadengebührnisse im Sinne des ö vom 17. Mai 1907 (Reichs⸗Gesẽtzbl. § 12.
Die Feststellung und Anweisung der Gebührnisse aus diesem Gesetz erfolgt im Verwaltungsverfahren nach den von der obersten Militärverwaltungabehörde zu erlassenden Bestimmungen.
Für das Spruchverfahren gilt Artikel 11 der Verordnung der
Reichsregierung vom 1. Februar 1919 (Reichs,. Gesetzbl. S. 149) ent⸗
sprechend.
Die Regelung erfolgt durch die mit der Regelung der Penstons⸗ gebührnisse der Offiziere beauftragten Behörden. Die näheren Be— stimmungen erläßt die Reichsregierung mit Zustimmung des Staaten—
ausschussesz. 513.
Die Offiziere, die gemäß s§ 2, 9 Gebührnisse beziehen, können das Mietperhäöltnig in Ansehung der Raume, die sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison, oder Wohnorte gemietet haben, mit Rücksicht auf ihre i eng zum Zwecke der Aenderung des Wohnortg unter Einhaltung der gesetzlichen Frist . dle Kündigung kann nur zu dem ersten Termin erfolgen, . den sie zulässig. ist. Abweichende Vereinbarungen stehen der eltendm achung . Kündigunggrechtz nicht entgegen.
§14. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1919 in Kraft. ffiziere, die in der Zeit vom 9. November 1918 big, 313 Juli 1919 aus dem aktiven Dienste ausgeschteden sind, tz auf Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes entschädigt wa In dlesen Källen beginnt die Zahlung der Uebergangsgebähn und der Gebührnisse nach 5 9 mit dem 1. August 1919; die 6 9 Penstonsgebührnisse ist mit dem 31. Juli i9lg n raft zu setzen. Ueber die gemäß Abs. 2 gestellten Anträge entscheidet die oh Milttärverwaltungsbehörde.
Begründung.
Zahlreiche Offiziere und Deckoffiziere werden infolge Verringe der Wehrmacht dis Deutschen Reichs entbehrlich und daher zum zeitigen Verlassen des aktiven Dienstes genötigt. Die O werden aus ihrem militärischen Beruf, den sie sich als Lebench gewählt und auf den sie ihre ganze Lebensführung eingerichtet h berausgexissen. Die meisten von ihnen werden vor die Noiwenzp gestellt, sich eine neue Gxistenz zu gründen.
Bei dem starken Wettbewerb an fachlich vorgebildetem 3 personal wird dies aber außerordentlich schwierig sein. Ez * längere Zeit vergehen, bis es den Offizieren gelingen wird, eine kömmliche Stellung zu finden. In den meisten Fällen wird! noch eine besondere Ausbildung, die mit Kosten verbunden if wendig werden.
Die Offiziere werden also jahrelang für sich, meistens aut ihre Angehörigen sorgen müssen, oene in dieser Zeit aus ihrem tigen Beruf die Mittel dasür zu erhalten. Sie befint en i ähnlicher Lage wie die Beamten, die wegen einer Umbildung . Behörde ihre Stelle verlieren und deshalb in den einstweiligen stand versetzt werden ss 24 Neichsbeamtengesetz). Eine Verse in den einstweiligen Ruhentand konnte bei den Offizieren in R sicht auf die Bestimmungen des Friedensvertrags nicht vorges werden. Der Entwurf will aber für eine angemessene Uebergann die autscheidenden Offiziere wirtschaftlich den Wartegeldem pfün im wesentlichen gleichnellen. Deshalb lehnen sich die Bestimàmm der 8s§5 3 bis 9 an die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes Wariegeld an. .
Für die älteren Offiziere ist die Gewährung von Uebernn gebührnissen auf mehrere Jahre vorgeseben, für die jüngerch Zahlung von Besoldungsgebührnissen auf kürzere Zeit.
W besch änkt die Bewilligung von Uebergangsgebührnissen die Offiziere mit dem pensionsfähigen Diensseinkommen bi Brigadekommandeur ausschließlich aufwärts, soweit sie eine Pension berechtigende Dienstzeit von mindesiens zehn Jahren zn
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gelegt haben.
Für die Offiziere, denen die Pension eines Brigadekommanz einschließlich aufwärts zusteht, dürfte durch die bisherigen gesetzl Bezüge ausreichend 2. sein, so daß eine besondere Regt nicht erforderlich schien.
Neben den Uebergan as zebü hrnissen sollen nach Verwaltn bestimmungen Teuerungsbeihllfen in der für aktive Offiziere geschenen Höhe gewährt werden, um die Bezüge während der gangszeit denen der aktiven Offiziece möglichst anzupassen. Sn ein . Brigadekommandeur an Gesamtbezügen aus lichen Mitteln schlechter gestellt sein würde als ein unter gleichen Verhältnissen — z. B. Anzahl der Dienstjahre und Kind mit Uebergangsgebührnissen entschädigter Regimentskommandeur, wenn das Bedürfnis vorliegt, dem Brigadekommandeur auf M eine Teuerungsbeihilfe bis zur vollen für aktive Offiziere vorgesch Höhe gewährt werden.
Eine Bewilligung von Uebergangsgebührnissen an die Oß mit einer kürzeren als , Dienstzeit ist nicht vorget weil diese jungen Offiziere sich leichter einen neuen Beruf schl können als die älteren. Ihnen will § 9 nur eine angemessen leicht rung für kürzere Zelt g-währen.
Die in 5§ 3 vorgesebene unterschiedliche Behandlung der heirateten und unverheirateten Offiziere ist wegen der grö Schw erigkeiten gerechtfertigt, die der verheinatete Offizier beim rufswechsel während der Uebergangszeit zu überwinden hat.
Da eine Anzahl von Offizieren noch dem 9. November ohne Denst zu tun Besoldungscebührnisse bezegen hat. war die Möglichkeit zur Berufsausbildung bereits get oten. Es ist! erforderlich, diese Zeit in dem vorgesehenen Umfang von der fi Vorbereitung auf einen neuen Beruf bestimmten Zeit in Abfn bringen, dam t diese Offiiere nicht vor ihren übrigen Kameraden, Dienst getan haben, ohne Grund bevorzugt werden.
Die Bestimmung in S5 unter Ziffer 3 ist eingefügt worden eine Lahlugg der Ueber angsgebübrnisse zu verhüten, sobald ein sprechend s Amt für den Offizier veifügbar ist.
F§z 8 Abs. 1 will den jwangsweise ausgeschiedenen Offiziernn
Anschluß an die Ueberaangszeit ohne Rücksicht auf ihren Gesundh zustand das NMuhegehalt sichern, das den dem Staate gelei Tiensten entspreicht. .
Die Vorschrift des 5 11 trifft dafür Vorsorge, daß die Hl bliebenen der gemäß 8 9g entschä igten Offizi-re m icht ohne Gm gebührnisse bleiben. Für die Hinterbliebenen der mit Ueberh gebührnissen entschädigsen Offiziere ist eine besondere Regelum Hinblick auf die Vorschrift in 3 8 Abs. 2 des Enta urfs entbelr
Sz ls gibt den unter s5 2, 9 fallenden Offizieren ein besom Kündigung recht, das ihnen eine alsbaldige Üümstellung auf di⸗ änderten wirtschaftlichen Verhälrnisse ermöglichen soll. Die Vosst entspricht der im bürgerli en Rechte für den Fall der , gesehenen Regelung; sie geht nur insofern darüber hinaus, als si weichenden vertraglichen Vereinbarungen, mögen sie vor oder Inkrafttreten des Gesetzes getroffen sein, die Anerkennung versost
Zur Gewährung von Umzugsbeihilfen an die auf Grund) Entwurfs ausscheidenden Offiziere sollen, soweit ein Bedürfniz h ö durch din Reichshaushaltsplan besondeie Mittel bereitzt werden.
Tine Anzahl von Offizieren ist im Anschluß an die Umgestt des Staats- und Heerwesens — vielfach infolge Aufforderung! die vorgesetzten Behörden — nach dem 9. November 1918 h ausgeschieden. Diele Fälle lassen sich von den lediglich infolle minderung der Wehrmacht erfolgten Verabschiedungen nicht tif Deshalb sieht 8 14 die Möglichkeit vor, diese Offiziere auf l den nach 55 2, 9 Entschaäͤdigten gleichzustellen.
Die aus der Gefangenschaft ober Internierung etwa eit
Abschluß der Verminderung der Wehrmacht zursckkeßzrenden Of
und Deckofftziere follen dadurch, daß ihnen die Rückkehr bis iu,
im 51 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich war, von der günstigung des Entwurfs nicht ausgeschlossen werden. ; Bie Gesamtkosten dieses Gesetzeg werden sich auf übersch 108 Millionen Mark belaufen, die sich auf fünf Jahre verteiltn An chlie ßend bleibt ein Mehrbelaftung des Allgemeinen Pen fonds von voraussichtlich jährlich 8 Millionen Mark bestehen.
Jagd. Bekanntmachung. Beginn der Jagd auf Flugwild. ) Für den Landespolizeibezirk Potsdam wird der Beginn der auf: a) Rebbühner, Wachtetn und schottische Moorhähner auf 25. Auguft 1513. b) Birk, Hafel. und Fafanenhennen au, 29. September 1919, c) Birk, Hasel⸗ und Fafanenhähne an 1. September 1919 festgesetzt. Der Benrksausschuß zu Potsdam.
—— —— —
Ber Arzugapreig hrträgt nierteljährlich A2 S. Alle Rostanstalten nehmen Kestellung au; für Kerlin außer den Postanallen mid Teitungzurrtrirhen für Kelhstabholer
auch dir Geschästastelle Sw. 48, Wilhelmstraste 32.
Einzelne Unmmern hosten 25 11.
Anzrigenpreig ur den Raum einrr 5 gespalternen Einheit⸗· zeil L A, einer 3 gespalteneu Einheitzzeil? E, ch „. Außrrdem wird auf den Anzrigenprrig ein Tenernunga- schlag uon 20 v. H. erhoben. die Geschästastelle des RrichJ. unn
Anzeigen nimmt au: t Staatsanzeigera, Berlin 8 VW. 48, Wilhe lm strasße Nr. 32.
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Reichs hankgiroß sto.
Berlin, Dienstag, den 29. Juli, Abends.
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12 nRB.
Postscheck k nnta: Berlin 41821.
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/
Inhalt des amt ichen Teles; Deu t ches Reich. Anorbuung, betreffenb den Zuzug von orig fremden Personen und von Flüchtlingen. Belanntmechurg, betreffend Abändtrung und Ergänzung der Eichordnung. Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über Golbhpreise vom 8. Februar 1917. Belanntinachung zu dem am 1. August in Kraft tretenden Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold. Bekanntmachungen, betreffend Tarisverträge. Lufhebungen von Handels verhoten. — Handelt verhnle. Anzeigen, betreffend Ausgahe der Nummern 139 und 141 sowie 143 des Reich ⸗Gesetzblatts. Breuß ern. Brnemnmoen und sonstige NersonalverändernngLen. Bekanntmach ung, betreffend Erzeugerhöchstpreise für Frühgemüse. Urkunde, betreffend die Errichtung einer fünften Pfarrstelle in der zvangelischen Heilandskirchengemeinde in Berlin. Aufhebung eines Hank elsverboitz — Handels verbole.
— — 7
Amtliches. Deutsches Reich.
Anordnung, betreffend den Zuzug von artsfremden Personen« und von Flüchtlingen.
Vom 23. Juli 1919.
Auf Grund der dle wirtschaftliche Demobilmachung be— treffenden Befugnisse wird nach Maßgäbe des Erlasses, be— tieffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil machung, vom 26. April 1919 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 438), angeordnet, was folgt:
51. Die Landeszentralbehärden können mit Zustimmung des Reichs⸗ aibeitẽm insstertz nd des Reicht ernährung ministerz a. für Heilbäder, Kurorte und Erholungsstätten,
b. für Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren B zick
sich entweder nach dem Ermessen der Landeszentialbehörde infolge besonders starken Mangels an Wohnungen außer— gewöhnliche Mißstände geltend machen oder in denen die pflichtgemäße Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ober die geordnete Versorgung der Bevölkerung auf andere Weise nicht gesichert werden k
Bestimmungen erlassen, durch die der Aufenthalt, die Beherbergung
und der Zuzug ortsfremder Personen in der Zeitdauer oder in anderer
Weise beschränk« wird.
Die im Abs. 1 vorgesehene Zustimmung ist für jeden Fall he— sonders einzuholen. 6
Gemeinden und Gemeindeverbände haben ohne Nücksicht auf Be— stimmungen, die auf Grund des 5 1 dieser Anordnung oder auf Grund der Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremden verkehrs vom 13. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 186) oder auf Grund der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23 Zeyvtember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1143) erlassen worden sind, Deutschen, die unter den Einwirkungen des Krieges aus dem Aut land oder aus einem vom Feinde besetzten oder infolge des Kriedensschlusses aus dem Reichsgebiet ausscheidenden oder einer anderen Verwaltung unterstehenden Landesteiles geflüchtet oder ver— trieben worden sind, sowie im Einvernehmen mit den Krieägefangenen— Heimtehrstellen den zurückkehrenden Kriegs- und Zivi!lgefangenen den Zuzug zu gestalten.
Die Gemeinden sind auf Antrag von der Landeszentralbehörde zur Augühung der im 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Kriegäleistungen vom 13. Juni 1873 (NeichsGesetzbl. S. 129) vorgesehenen HBefügnisse zu ermächtigen, soweit dies erforderlich ist, um Naturalquartier für geflüchlete oder vertriebene Personen zu beschaffen, die
a. von den zuständigen amtlichen oder amilich beauftragten Fürsorgestellen zugewiesen werden oder F. ohne die Vermittlung einer Fürsorgestelle mit Rücksicht auf am Orte wohnende nahe Verwandte oder aus dringenden Gründen ihrer Berussstellung zuztehen. Die i nen Fürsorgestellen werden von der Landeszentralbehörde estimmt.
5 3.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände, denen die im 52 Abs. 2 bezeichneten Vefu m nisse eingeräumt worden sind, können zur Gewährung von Naturalguartter außer den Eigentümern auch Mieter und sonstige Berechtigte heranziehen.
Die Gemeinde hat dem als Quartiergeber in Anspruch Ge— vommenen die auf ihr Verlangen gemachten Aufwendungen zu er⸗ setzen sowie eine billige Vergütung zu gewähren. Die näheren Be⸗— stünmungen über die Verzütung ift die höhere Verwaltungsbehörde. Wer als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen in, bestimmt die Landeszentralbehölde. Die Gemeinde kann von dem Einquarttferten nach Maßgabe se ner Leistungsfähigfeit Erstattung verlangen.
Die besondeten Kosten, welche der Gemeinde darch die Gewäh⸗ rung und Beschaffung von Naturalquartier ozer ourch Herrichtung
schließlich
von Notunterlünften für die im 8 2 Abs. 2a und b dieser Anord— nung bezeichneten Personen erwachsen, gelten als Kostea der Kriegs— wohlsahrtepflege.
55. ᷣ
Wer, ohne zu den im 5 2 Abs. 1 bezeichneten Personen zu ge— hören, den nach 51 von einer Landeszentralbebörde erlassenen Be— stimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend— fünfhundert Mark oder mit Hast bestraft.
§ 6.
Wohnungen, die unter Verletzung der Vorschriften dieser An— ordnung bezogen worden sind, koͤnnen im Wege unmittelbaren Zwanges geräumt werden. ö
0.
Auf Grund der Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs vom 13. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 186) können von dem Inkrafttreten dieser Anordnung ab Bestimmungen nicht mehr erlassen werden. Die bisber auf G und des § 1 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen bleiben mit der sich aus 5 2 dieser Anordnung ergebenden Einschränkung in Kraft.
§ 3.
Auf Grund der Bestimm ungen über die wirtschaftliche Demobil— machung lönnen vom Inkrafttreten dieser Anordnung ab Anordnungen, durch die der Zuzug ortsfremder Personen beichränkt wird oder sonstige Maßnahmen zur Beseitigung cs Wohnungsmangels getroffen werden, nur noch von den zuständ igen Reichsministerien erlassen werden. Vie bor diesem Zeilpunkt von anderen Stellen erlassenen Bestimmungen der bezeichneten Art treten mit dem Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung außer Krajt.
89. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Fraft.
Berlin, den 23. Juli 1919.
Der Reich g aꝛ e itẽm inlster. Schlicke. Der Reichse nährungsminister. J. A.: von Ey nern.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung und Ergänzung der Elch— ordnung. Vom 24. Juli 1919. Artikel . Eichung von Milchmaßen. §z 44 Nr. 1 der Eichordnung erhält am Schlusse ren Zusatz: oder nur an denj nigen Marken, für welche die Bezifferung vorgeschrieben ist. (Nr. 3)“ An die Stelle des 5 44 Nr. 3 treten folgende Bestimmungen:
25. Die Beziffernng erfolgt bei unglrichartiger Einteilung an jeder Marke, bei gleichartiger Einteilung, wenn sie fort— schreitet, nach .
10, 1, 0, oder Oor Liter on jeder fünften Marke
. b Liter . ‚
JJ
h, Q; oder O c Liter zjwesten und zwar immer von Null ab gerechnet, auch wo eine Null— marke nicht vorhanden ist; jedoch ist auch die Bezifferung sämtlicher Marken nicht unzulässig.“
Artikel . Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. Berlin-Charlotten burg, den 24. Juli 1919. Reichsansialt sür Maß und Gewicht. Vr. Jung.
Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über Goldpreise vom 8. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 117). Vom 23. Juli 1919.
Auf Grund des 5 8 der Bekanntmachung über Gold⸗ preise vom 8. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 117) wird bestimmt:
Die Belanntmachung über Goldpreise vom 8. . 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 117) itt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1919.
ö Der Reiche wirtsche fis minsster.
J. A: von Jon qui res.
— —
Bekanntmachung zu dem am 1. August in Kraft tretenden Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold. Das Aufgeld beträgt vom 1. bis zum 9. August ein⸗
2140 vom Hundert.
Berlin, den 23. Juli 1919.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Pinckernelle.
Bekanntmachung.
Die Arbeitsgemeinschaft kaufmännischer Ver⸗ bände, Ortsvereinigung Darmstadt, und die Arbeits⸗ gemeinschaft freier Angestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen und der Darmstädter Industrtellen Vereinigung, dem Verband Deutscher Nahrunasmittel⸗-Großhändler, Ortsgruppe Darm⸗ sadt, dem Verein der Deiaillifen von Darmstadt, Ortsgruppe Darmstadt des Reichsverbandes Deut⸗ scher Feinkostkaͤufleute, und den Firmen Ludwig Joseph, Gebrüder Trier und Kohlengroßhandlung Ludwig Fischer am 27. Mal 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Negelung der Gehalts und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen und fechnischen Angestellten in Handel und Jadustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ bezirk Darmstadt für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1918 erhohen warden und sind unter Nummer J. B. E. 779 an das Reichsarbeiteminister ium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 21. Juli 1919. Der Reichsarbeltsminister. Schlicke.
— Bekanntmachung.
Der Verein für Handel und Gewerbe E. V. Neu⸗ Haldensleben und der Gewerkschaftsbund kauf⸗ männischer Angestelltenverbände, Ortsausschuß Neuhaldensleben, kaben beantragt, den zwischen ihnen am 12. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Rege⸗ lung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456 für das Gebiet der Gemeinden Neuhaldensleben und Althaldensleben für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Anirag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 654 an das Reichsarbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 21. Juli 1919. Der Neichsarbeitsminister. —CSchlicke.
Bekanntmachung.
Der Reichs verband der Gasthaus angestellten, der Deutsche Kellner-Bund, der Genfer Verband, der Verband der Gastwirtsgehilfen, der Wirteverein Münster W. und der Hotelier-Verein Münster, sämtlich in Münster i. W. haben beantragt, den zwischen ihnen am 12. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifoertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeilsbedinaungen im Wirtsgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadikceises Münster (Westf.) sür allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15 August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer LB R. 950 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 21. Juli 1919.
; Der Reichs arbeils mianister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Der Ausschuß der organisierten Privatange⸗ stellten Hildesheim hat heantragt, den zwischen ihm und dem Arbeitgeberverband für den Einzelhandel der Stadt Hildesheim am 25. Juni 1919 ahgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungtz⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hildesheim für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 165. August 1919 erboben merden und sind unter Nammer L. B R 975 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 21. Juli 1919. Der Reichsarbeitls minister. Schicke.
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