1919 / 172 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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E732. Reichs ban kgirolkonto,

Sahalt des amtlichen Teiles: 5 Deutfches Reid.

5 Verordnung, betreffend Fuhrkosten der Relchsbeamten.

Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge. Absatzbestimmungen, betreffend Thomasphosphatmehl. Aufhebingen von Handelsverboten.

Pre ßen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse

bei den Privateisenbahnen und Kleinbahzen. ufhehungen von Handelsverboten. Handel verbote.

Amtliches. Deutsches Reich.

r orhdnung

betreffend Fuhrkosten der Reichs beam ten Voöm 23. Juli 1919.

Auf Grund des § 18 des Reichsbeamtengesetzes vom

(c. '

18. Mai 1907 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 245) wird im Ein⸗ vernehmen mlt dem Staatenansschusse verordnet, was folgt:

§1.

Der § 3 der Verordnung, betreffend die T agegelder, die Fuhr⸗ kosten und die Umzugskosten der Reichsheamten, in der Fassung vom 8. September 1910 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 993) und vom 31. Mäcz 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 168) wird, wie folgt, geändert:

DOte Zi es Aos. 1 erhält folgende f z ö ö. ö ö 3. . innerhalb außerhalb „1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen des Reichsgebiets oder Schiffen zurückgelegt werden Mark Mark können, 463 a. dle im S 1 unter L bis 17 be⸗ zeichneten Beamten, wenn der Fahryreis für die erste Wagenklasse bezahlt ist 0,20 0, 10 wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse bezahlt ist 0,10 0, 09 , 0, 10 0, 07 b. die unter V bezeichneten Beamten, wenn der Fahrpreis innerhalb des Reschsgebiets fär die zweite Wagenklasse, außer⸗ halb des Reichsgebiets für die erste Wagenklasse be⸗ zahlt ist , 0,10 0, 10 wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse nezaͤhlt ist 0,10 0, 09 ons 00 0667 C. die unter Vl bezeichneten Beamten, wenn der Fahrpreis für die zweite Wagenklosse oder innerhalb detz Reichsgebtets für die erste Schiffsklasse, außerhalb des Reichsgebiets für die zweite Schifföklasse 6 ne,, . 0, 10 0,07 hl 0,07 0, 06 d. die Unterbeamten ... 007 0, O6 Außerdem werden die tatsächlich aufzuwendenden Schnellzugs—⸗

zuschläge erstattet. . 9 . II. Im Abs. 3 wird der letzte Teil des Satzes dahin geändert: „..., so erhält er für diesen 0,97 Mark für das Kilometer.“

§ 2. .

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1919 in Rraft. Bei Dienstreisen, die vor dem 1. April 1919 angetreten worden sind, fallen Eisenbahn⸗ und Schiffsfahrten, die am 1. April 2 . später zurückgelegt worden sind, unter die Bestimmung es § 1. ; Weimar, den 23. Juli 1919.

Der Reichspräsident. Gbert. Der Reichgsminister der Finanzen. Erzberger.

Bekanntmachung.

Der Verband von Ärbeitgebern der sächsischen Textilindustrie in Chemnitz und der Deutsche Texlil— arbeiterverband haben beantragt, die nachstehend angesührten rng für die dabei angegebenen Gebiete gemäß 2D er Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbi. 5. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären:

l) den Tarifvertrag vom 6. Juni 19019, abgeschlossen zwischen

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36 kun

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Berlin,

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Freitag, den 1. August, Abends.

dem Verhand von Arbeitgebern der sächsischen Textilindustrie, dem Deutschen Textilarbeiterverband und dem Verband ver Hut, und Filzwarenarbeiter und »arbelterinnen Deutschlands zu Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die sächsischen Fabriken, in denen Wollfilz, Wollhaarfilz Haarfilze in Rollen, Taseln und Scheiben, Futterschuhe und Walkschuhe hergestellt werden, für das Gebiet des Freistaafes Sachsen,

2) den Tarifbertrag vom 15. Juni 1919, abgeschlossen zwischen dem Verband von Arheitgebern der sächsischen Tertilindustrie und dem Deutschen Textilarbeiserverband zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Textil-Druckereien für das Gebiet des Freistaates Sachsen.

Elnwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer

L B. E. 95!' an dag Reichsarbeitsministerinm, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. erlin, den 26. IJnli 1919. Der Reichgarheitsminister. Schlicke. Benz nn nan g Der deutsche Buchbinderverband Zahlstelle

Berlin und die Vereinigung der Hersteller photo— graphischer Karten in Berlin haben beantragt, den zwischen ihnen am 8. Mai 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Betriehen der Hersteller photograßhischer Karten nebst der am 26 Juni 1919 dazu getroffenen Vereinbarung über die Aklordpresse für Schnittmachen an photographischen Karten, gemäß § 2 der Verordunng vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗ Gesetzhlatt S. 1456) für das Gebiet der Handelskammer Berlin einschließlich des Bezirks der früheren Handelskammer Potsdam für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. August 1919 erhohen werden und sind unter Nummer L. B. R. 1141 an das Reichzarbeitsminlsterium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 29. Juli 1919.

Der Reichsarbeits minister. Sch licke.

Bekanntmachung.

Der Verband der Ledertreibriemen-Fabrikanten Deutschlands e. V. in Berlin und der Verband der Sattler und Portefeniller in Berlin haben beantragt, den zwischen ihnen am 21. Mai 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Lebertreibriemenindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 2353. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 1456) für das y. des Deutschen Reiches für allgemein verbindlich zu er⸗ lären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. August 1919 erhoben werden und sind unter J. B. R. 91 an das Reichsarbeitsministerim, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 29. Juli 1919.

Der Reichsarbeltsminister. Schlick e. ,

Rekanntmachung.

Der Brandenburger Fabrikanten-Verein in Brandenburg (Havel) hat beantragt, den zwischen ihm und dem deutschen Metallarbeiterverband am 17. März 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗- und Arbeits bedingungen in der Maschinen⸗, Fahrrad⸗ und Blechwarenindustrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ d. Brandenburg (Havel) für allgemein verbindlich zu er⸗

ären. . Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 1019 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 353, zu richten. Berlin, den 29. Juli 1919.

Der Reichsarbeita minister.

Schlicke.

Bekanntmachung.

Der Ortsausschuß der Vereinigten Kaufmänni— schen Verbände in Allenstein hat beantragt, den zwischen ihm und em Kaufmännischen Verein Allenstein am 18. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung

1918.

Angestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Allenstein für allgemein verbindlich zu erklären.

Einmendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. August 1919 erhohen werden und sind unter Nummer J. B. R. S95 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 29. Juli 1919.

Der Reichsarbellsmlaister. Schlicke.

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Postscheckkonto: Berlin 41 821.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Bauarheiterverband Kattowitz der Zentralperhand der Zimmerer, Verwaltungsstelle Kattowitz, und der Zentralverband christlicher Bau⸗ arbeiter Deutschlands, Verwaltungsstelle Katto⸗— witz, haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Arbeit geberverband für das Baugewerbe im oberschlesischen Industrie⸗ bezirk in Kattomttz am 1. April 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regtlung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Hochbaugewerhe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt⸗ und Landkreise Kattowitz, Königshütte, Beuthen, Gleiwitz, Hr denburg, Tarnowitz und Pleß für allgemein verbinolich zu ertlaren.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. E. S6? an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 30. Juli 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

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Absatzbestim mungen, betreffend Thomasphosphatmehl.

Unter Aufhebung der bisher bestehemnder. Bestim mungen über die Verteilung von Thomasphoephatmehl wird für die Zeit vom 1. August 1919 ab auf Grund bes § 1 der Ver⸗ ordnung üher phosphorsäurehaltige Düngeinlttel vom 3. Jun 1918 (RGBl. S. 474), mit der Maßgabe, daß die Lieferungen aus Verkäufen für das Jahr 1918 noch nach den bisher gültigen Äbsatzbesttram ungen für Thomasmehl ausgeführt werden müssen, . angeordnet:

I) Jedes Erzeugerwerk von Thomasphosphätmehl ist verpflichtet, seine gesamte Erzeugung nach Abzug von den für den Land ab satz und den auf besonderen Antrag für den Selb st verbrauch freigegebenen Mengen einschließlich der gemäß Ziffer 10 zurückzu= haltenden Reserbe an alle seine Abnehmer des Jahres 1913, auch an die Zuafallsabnehmer anteilmäßig gleichmäßig zu berteilen.

27) Jeder Weiter verkäufer (Händler oder Genossenschaft) ist verpflich et, das gemäß Ziffer J erhaltene Thomasmehl . nur an diejenigen Händler oder Genossenschaften weiter zu liesern, die bereits im Jahre 1913 Lhomasmehl oder andere phosphorfäure— haltige Düngemittel von ihm bezogen haben, und zwar hat auch hier die Belielerung anteil mäßig gleichmäßtg zu erfolgen. 3). Soweit ein Wettervertäufer das gemäß Ziffer 1 oder Ziffer 2 erhaltene Thomasmehl unter Innehaltung des felben Weges den das Thomasmiehl bei ihm im Jahre 19135 gegangen ist, dem Verbraucher zroöecks Verwendung in seiner eigenen Wintschaft verkauft, ist er nicht mehr verpflichtet, nur at solche Verbraucher zu beliefern, die 1hlz von ihm Thomasmehl bezogen haben, vielmehr kann er das Thomasmehl an ze den Verbraucher abgeben, soweit dieser ihm die Versicherung abgibt, daß er es tat= sächlich nur zum eigenen Verbrauch erwirbt. Hierbei wird es den an den Verbraucher liefernden Händlern und Genossenschaften zur Pflicht gemacht, sich über den Umfang der Landwirtschaft des Verbrauchers vor Abgabe des Thomagsmehls zu unterrichten und alle an ihn herantretenden Verbraucher nur an teilig der ihm zur Verfügung stehenden Menge Thomasmehl möglichft gleichmäßig zu beliefern. . 4 Zum Zwecke des Landabsatz es, d. h. des Absatzes an Werkz⸗ angehörige und an solche Abnehmer, die die Ware perfönlich oder durch Gespann ohne Benutzung der Eisenbahn oder der Wasser⸗ wege vom Werk abholen, dürfen bis zu 5 vn der gesamten Erzeugung an Thomasinehl abgegeben werden. In keinem Falle darf dem Einzelnen dieser Verbraucher mehr als 1 Zentner Thomasmehl für den Morgen sfelbst bewirt⸗ schafteten Acker⸗(Garten. Landes geliesert werden. Voraussetzung für dicse Abgabe des Thomaßmehls im Lan absatz ist, daß der Verbraucher eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers oder der Ortepolizeibehörde über die Größe des von ihm , . schafteten Acker⸗(Ga ten. Landes vorlegt. Diese Bescheintgung ist von dem belseffenden Werk in Empfang zu nehmen und nachdem die gelieferte Menge Thomaemehl sowie der Tag der Lieferung dgrauf vermerkt ist, aufzubewahren. Die Gemeindevor eher bezw. Orts- polizeibehörden sollen eine zweite Beicheinigung der vorst henden Art nur ausstellen, wenn der Verlust der ersten glaubhaft nach—⸗

der Gehalts⸗ und Anstellungs bhediagungen der kausmännischen

gewiesen wird.

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