1919 / 176 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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1

nur en die igenen Mitglieder liefern, ausgeült wird. Tie Ster pflicht wird nicht dadurch berührt, daß die Leistur auf (Grund ge licher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder traft gesetzlie Vorschrift als bewirkt gilt; . ag, Entnahmen un Gegenständen aus dem eigenen Betrieb, um sie zu Zwecken, die außerhalb des Unternehmens liegen, zu gebrauchen oder verbrauchen; ö

3) Lieferungen auf Grund einer Veisteigerung, auch wenn der Auftraggeber kein Unternehmer ist, es sei denn, daß die Versteigerung im Wege der Zwangevollstreckung oder unter Miterben zur Teilung eines Nachlasses erfolgt oder Grundstücke und Berechtigungen berrifft, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden. 96

Von der Besteuerung sind ausgenommen: . 1) Umsätze aus dem Ausland und die außerhalb des Klein— handels erfolgenden ersten Umsätze eingeführter Gegenstände im In= land sowie Umsätze in das Ausland, soweit nicht in diesem Gesetze (val. S§5 16 Nr. 3, 22 Nr. 4, 28 Abs. 1 Nr. 4 und 5) ein anderes

1

bestimmt ist und die Bestimmungen des Reichsrats über die Sicher

stellung der Herkunft oxer der Bestimmung der Gegenstänze inne⸗ gehalten werden. Der Reichsrat bestimmt, inn ieweit bei Umsätzen auß dem Ausland die dem Zollausland gleichstehenden Gebiete des Inland s, der gebundene Verkehr des Zollinlands und, soweit es sich

.

um zollfreie Gegenstände handelt, besonders bezeichnete sonstige in

M

S wi 36 ori vomis rs 91 besondere von Wechseln und Schecks, sowie von Werspapieren, An=

des Yieichsrats; ; .

4) Veipachtungen und Vermietungen von Grundstücken und von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Nechtes über Grundstücke Anwendung finden, sowie von staallichen Hoheits— rechten, die sich auf die Nutzungen von Grund, und Boden beziehen, mit Ausnahme der Veipachtungen und Vermietungen eingerichteter Räume; . .

5) Beförderungen im Sinne des Gesetzes über die Besteuerung des Personen, und Güterverkehrs vom 8. April 1917 (Meichs, Gesetzb!. S. 329) nit Ausnahme der im § 3 Nr. 4 und 5 daselbst ge— nannten; ö

6) Umsätze der in Tarifnummer 5 des Reiche stempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs Gesetzbl. S. 639) genannten Begenstãnde .

7) Leistungen, für welche Vergütungen im Sinne der Tarif nummer 9 des Relchsstempelgesetzes gewäbrt werden; k

8) Versicherungen im Sinne der Tarifnummer 12 des Reichs—

tempelgesetzes; . ,, und sonstige Leistungen eines Unternehmer? an die innerhalb seines Unternehmens tätigen Angestellten Als Teil der Vergütung für die geleisteten Dienste, unbeschadet der Steueryflicht nach 5 1 Nr. 2, wenn es sich um unterhaltsberechtigte Familien angebörige handelt; ö .

10) bei eingetragenen Genossenschaften, die der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Genossen oder dem gemeinschaft⸗ lichen Einkauf von Waren ausschließlich für die Genessen dienen, derjenige Teil des Umsatzes, der als Entgelt für Rüctlieserung bon Rückstaͤnden aus der im Betriebe der Genossenschast erfolgten Ver⸗ arbeitung der von den Genossen eingelieferien Ewgeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreitz der von den Genossen bezogenen Waren anzusehen ist. ö

59.

Von der Steuer sind befreit:

1) Reich und Bundesstaaten wegen des Post-, Telegrapben⸗ und Fernsprechverkehrs sewie Beförderungsunternehmungen wegen der auf Gesetz beruhenden Le stungen für diesen Verkehr; .

2) Unternehmen, deren Zwecke ausschließtlich gemeinnstzig oder wohltätig sind, soweit es sich um sorche Umsätze dieser Unternehmen handelt, bei denen die Entgeltenh nter den durchschnittlich für gleich— artige Leistungen von Erwerbsunternehmunzen vereinnahmten Ent—

gelten zurückbleiben. Ob ein Unternehmen als gemeinnützig oder

wohltätig im Sinne dieser Borschrift anzuerkennen ist, estimmt die oberste Landesfinanzbehörde; der Reichsrat kann vähere Bestüunmungen über die Voraussetzungen dieser Anerkennung erlassen.

§ 4.

Erbringt ein Unternehmer den Nachweis, daß er von ihm aus— geführte Gegenstände im Inland erworben hat und die Lieferung an Ihn der Steuerpflicht unterlag, so vergütet ihm die Steuerstelle den Teil des entrichteten Entgelig, der der Steuer für die Lieserung an ihn entspricht. Der Antrag ist für einen Steuerabschnitt (5 37) gleichzeitig mit der Steuerertlärung (53 39) zu stellen.

8 5.

In den Fällen, in denen die Steuer lediglich an die Lieferung anknüpft, liegt eine Lieferung im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn der Lieferer dem Abnehmer die Verfügung über eine Sache zerschafft. Als Lieserung ist auch eine Leistung aus einem Vertrage über die Bearbeitung und Verarbeitung einer Sache anzusehen, wenn der Unte nehmer Stoffe, die er beschafft, verwendet und es sich hierbei nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handelt. Das gilt auch, wenn Sachen in Ausführung eines solchen Vertrages mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. .

Der Lieferung steht die Nehertragung der mit dem Besitz eines Pfandscheins verbundenen Rechte gleich.

2

§ 6.

Ist bei einer Lieferung für die Höhe des Steuersatzes die Re—

schaffenheit des Gegenstandes maßgebend, so entscheidet bei Gegen⸗

ständen, die aus mehreren Stoffen zusammengesetzt sind, der wert⸗

vollere Bestandteil über den Steuersatz. ;

Die Voischrift findet auf die Steuerpflicht nach 8 1 Nr. 2 ent- sprechende Anwendung. . 46

Bei Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unternehmern über dieseloen Gegenstände oder über Gegenstände gleicher Art abgeschlossenen kin faggeschaste sind nur die Lieferungen derjenigen Unternehmer steuer⸗ pflichtig, die den unmittelbaren Besitz übertragen. Der Uebertragung des unmittelbaren Besitzes durch einen Unternehmer steht die Uerer⸗ tragung durch denjenigen gleich, der die Gegenstände auf Grund eines besonderen, mit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrags für diesen besitzt, es sei denn, daß er lediglich die Beförderung der Gegenstände übernommen hat. . .

Betrifft im Falle des Abs. J eines der Umsatzgeschäfte eine Liefe⸗ rung der in den § 14, 20 und 27 bezeichneten Art, so ist der Lieferer auch dann steuerpflichtig wenn er den unmittelbaren Besitz nicht überträgt.

5 8.

Die Steuer wird von dem für die steuerpflichtige Leistung ver— einnahmten Entgelte beres net. Erfolgt die Besteuerung nach Zeit- abschnitten . 3 so ist die . der in den Zeitabschnitten vereinnahmten Entgelte zugrunde zu legen. ?

In den Fal are, §. 16 Nr. 3. 5 22 Nr. 4, 8 28 Abs. 1 Nr. 4 ist dem Entgelte der auf, den Gegenstand entfallenze Eingangszoll. hinzuzurechnen. soferg er nicht bereits im Lieferungepreis enthalten ist.

In den Fällen des 5 1 Nr. 2 tritt an die Stelle des Entgelts der gemeine Wert der entnommenen Gegenstände; dabei ist von den . auszugehen, die am Ort und zur Zeit der Entnahme für

egenstände der gleichen oder ähnlichen Art von Wiederverkäufer gezahlt zu werden pflegen. .

In den Fällen des 5 6 Abs. 2 gilt als Entgelt der Preis des

Pfandscheind zuzüglich der Pfandsumme.

ö

für die Steuerpflicht einer ein elnen Liefcrung die Höhe des Entgelts maß, ebend (rgl. 20 11. 27 Nr. 6), so ist vom Entgelte für die Lieerung jedes einzelnen Gegenstaudes auszugehen, es sei denn, daß mehrere auf einmal entnommene Gegenstär de eine wirt⸗ schaftliche Einheit bilden oder nach der Bestimmung des Lieferers nur zu einem Gesamtpreise gemeinsam Ueferbar sind .

Beträge, die vom Leistungsverrflichteten für die Beförderung und Veisicherung der Gegenstände, auf die sich die Verpflichturg bezieht, in Rechnung gestellt werden, sind nur insoweit nicht, als Teil des Entgelts anzusehen, als durch sie die Auslagen des Leistungs— verpflichteten für die Beförderung und Versicherung ersetzt werden. Die Kosten für die Warenumschließung bilden stets einen Teil des Entgelte. .

Bei Geschäften, deren Abwicklung in einer steuerpflichtigen Leistung jedes der Beteiligten an den andern besteht (. B. Tausch= geschäften), gilt der Wert jeder der Leistungen als Entgelt für die andere; diese Vorschrift findet bei Hingabe an Zahlungs Statt ent— sprechende Anwendung. men,, ,. . sind nach näherer Bestimmung des Reichs⸗ finanzministeriums umzuiechnen.

§ g.

Auf Antrag kann die Steuerstelle gestatten, daß die Steuer nicht nach den vereinnahmten Entgelten, fondein nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen ohne Rücksicht auf die Vereinnahmung berechnet wird. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn der Unter— nehmer Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen sührt.

Auf Unternehmer, denen die Besteuerung nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen gestattet ist, finden die Vorschtiften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit in ihnen von den vereinnahmten Entgelten gehandelt wird, an deren Stelle die Entgelte für die bewirkten Leinungen treten.

Einen Uebergang von einer zur anderen Versteuerungsart kann die Steuerstelle gestatten, wenn der Unternehmer die Bestimmungen des Reichs finanzministeriums zur Sicherung des Steuerauskommens erfüllt.

5 10. .

Die Sxeeuerbetröge sind, soweit die Besteuerung nach Zeitab— schnitten erfolgt (ᷣgl. 8 37), auf volle Mark, in den übrigen Fällen auf volle zehn Pfennig nach unten abzurunden.

8 11

Die Steuer ist in den Fällen des 5 1 Nr. 1 und 2 vom Unter— nehmer zu entrichten. Dabei werden die in mehreren Betrieben des— selben Unternehmers vereinnahmten Entgelte zusammengerechnet.

Im Falle des 5 1 Nr. 3 liegt die Entrichtung der Steuer dem Versseigerer oh, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist. Er ist berech igt, sich bei seinem Auftraggeber für die entrichteten Steuerbeträge schadlos zu halten.

12.

Bei Leistungen aus Verträgen, die nach dem Intrafttreten di ses

Gesetzes abaeschlossen sind, ist der Steueipflichtige nicht berechtigt,

die Steuer dem Leistungsberechtigten neben dem Entgelte ganz oder teilweise gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer aug einem Lieferungsvertrag ist nicht berechtigt, daz ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellte Entgelt um die bei der Weit rveräußerung des Gegenstandes fällige Steuer zu kürzen. .

Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Voischriften ent— gegensteht, kann sich der Steuerpflichtige, im Falle des Abs. 1 Satz? der Abnehmer, nicht berufen.

5§5 15. . ; Die Steuer beträgt, soweit nicht in den folgenden Vorschr ften (vgl. s§5 14, 20, 27, 360) höhere Sätze vorgesehen sind, bei jedem

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1. Erhöhte Umsatzsteuer auf die Lieferung haus⸗ wirtschaftlicher Gegenstände im Kleinhandel.

8 14. -

Die Steuer erhöht sich auf fünf vom Hundert des Entgelts bei

der ün Kleinhandel erfolgenden Lieferung von Gegenständen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Gebrauch oder Verbrauch in der Hauswirt— schaft bestimmt sind (hanswirtschaftliche Gegenstände; hierzu gehören auch Gegenstände, die zur Beniedigung solcher Bedürfnise geeignet sind, die sowohl in der Hauswirtschaft als auch gelegentlich der Aus ühung einer gewerblichen oder beruflichen Täligkeit bestehen (z. B.

Einrichtungsgegenstände, Schreibpapier).

8 15.

Eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des s 14 liegt nicht vor, wenn die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung für eigene oder fremde Rechnung eiworben werden.

Nimmt der Steueipflichtige bei der Lieferung hautwirtschaft⸗ licher Gegenstände die Befreiung von dem erhöhten Steuersatze für sich in AÄnspruch, weil die Gegenstände zur gewerblichen Weiter⸗ veräußerung geliefert worden seien, so muß er sich von dem Erwerber nachweisen lassen, daß sie in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindet, eine solche Verwendung finden können. Der Nachweis muß nach näbeier Bestimmung des Reichsrats durch Vorlegung einer behördlichen Bescheinigung, die gebühren und stempelfrei au zustellen ist, geführt werden. Der Lieferer braucht bei der einzelnen Be— siellung oder Entnahme die Vorlegung der Bescheinigung nicht, zu verlangen, wenn er mit dem Abnehmer in ständigen Geschäßsts— beziehungen steht und ihm Inhalt und Geltungedauer der Be— scheinigung hekannt sind. . . .

Wird gegen die vorstehenden Vorschriften verstoßsn, so sind die Lieferungen ohne Rüdsicht darauf, ob eine Lieferung im Kleinbandel im Sinne des § 14 vorliegt oder nicht, mit fünf rom Hundert steuerpflichtig.

516. Die erhöhte Steueipflicht des 8 14 umfaßt auch —⸗

1) die Entnahme aus dem eigenen Betriebe (5 1 Nr. 2) .

2) die Lieferung auf Grund einer Versteigerung (8 1 Nr. 3), es sei dens, daß die versteigerten Gegenstände nicht zum Gebrauch oder Veibrauch im Sinne des z 14 eiworben worden sind. Weist der— jenige, der in einer Verftelgerung den Zuschlag erhalten hat, dem Versteigerer in der im 15 vorgeschriebenen Form nach, daß er zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben hat, so hat, er Anspruch auf eine Ermäßigung e ,,,, um den Unterschied der Steuersätze der 55 13 und 14, . . ö 9 6. entgeltliche Lieferung zum Gebrauch oder Veibrauch in oder aus dem Ausland an eine Person, die ihren Wohnsitz oder ge— wöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Lieferung im Inland hat. Die Steu apflicht tritt ein, sobald der Gegen and ins Inland gelangt, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferer ein Unternehmer ist oder nicht. Steuempflichtig ist der erste inländische Erwerber des , , , Nimmt er Steuerbefreiung für sich in Anspruch, weil der Gegenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung im Sinne des § 15 Ahs. 2 ge— liefert worden sei, so bat er dies der Steuerstelle in der daselbst vor geschriebenen Form nachzuweisen.

Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität, Kohle, Holz und lebendem Vieh, einschließlich der Pferte jedoch mit Ausnahme des Federviehs, sind von der erhöhten Steuer des § 14 befreit.

5 18.

Die erhöhte Steuer nach * wird nicht erhoben, wenn dieselbe Leferung nach 8 27 erhöht steuerpflichtig ist.

819.

Der Reicherat kann nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der im 514 bezeichneten Gegenstände erlassen. Er kann insbesondene mit bindender Fraft . Verzeichnisse dieser Gegenstände sowie derjenigen Gegenstände, die nicht als hauswirtschaftliche zu gelten haben, aufstellen. ; : .

Die Bestimmungen treten außer Kraft, soweit es der Reichstag vy rlangt.

III. Erhöhte Umsatzste nen auf die Lieferung

bestimmter Gegenstände durch den Hersteller. 20. ö . Die Steuer erhöht sich auf zehn vom Hundert des Entgelts bei der Lieferung der unter 1 und II bezeichneten Gegenstände durch den jenigen, der sie innerhalb seiner gewerblichen Tatigkeit herstellt oder gewinnt (Hersteller. Die erhöhte Steuervflicht tritt nicht 9 wenn diefe Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach nicht für die Dauswirt= schaft, sondern für den Gebrauch oder Verbrauch innerhalb einer ge⸗ werblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt sind; dies ist 533 nicht anzunehmen, wenn die Gegenstände der Befriedigung . ö. .

dürfnissen zu dienen geeignet sind, die sowohl in der Haugwir 1. wie bei Gelegenheit der Ausübung einer gewerblichen oder f i Tätigkeit bestehen. Die erhöhte Steuerpflicht tritt ferner, unbe . e der Vorschrift zu 1 Nr. 18, nicht ein, wenn die Gegenstände i 1 Beschaffenhelt nach zur Errichtung eines Bauwerks bestinnnt sind. Von der erhöhten Steuer befreit sind Arzneimittel, mit Ausnahme der zu 1 Nr. H genannten. Verbandstoffe, Gegenstände der 6

Säuglings- und Wochenrflege und Vorrichtungen, die zum Ausglei

körperlicher Gebrechen dienen.

J. Der erhöhten Steuer unterliegen: . ö

1) Gegenstände aus Edelmetallen, ausgenommen diejenigeng? Guwelie r ge werbe ober der Gold- und Silberschmiedekunst (vgi. SQ] Abf. 1 Nr: 1), sowle Gegenftände aus platinierten, pergoldeten oder veisilberten oder mit Platin, Gold oder Silber belegten , unedlen Stoffen. Als unedler ö. gilt auch eine Legierung mi nicht mehr als seo icoo Silbergehalt; ;

; 2 Halbedelstels Nachahmungen von Edelsteinen, ,,, und He sowie Gegenstände aus oder in Verbindung . ; edelsteinen oder Nachahmungen, es sei denn, daß die Gegenstãn e an echtem edlen Metalle (vgl. 5 27 Abs. 1 Nr. I) beste hen; 66

3) Gesenstände aus oder in Verbindung mit Bernstein, Gaga (Jet), Korallen, Elfenbein, Meerschaum, Perlmutter, Schildpatt sowie deren Nachahmungen; ;

4 Schmucksachen aller Art, wenn sie nicht aus echtem edlen Metalle bestehen, oder 2 ö synthetischer Edelsteine, oder Perlen (pal. 5 27 Abs. 1 Nr. I) enthalten;

5 Gegenslände aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle mit Ausnahme mit Schmelz belegter und unbemalter Gegen⸗ stände aus Eisen und Eisenblech . von Konservenbüchsen autz ver⸗ zinktem oder verzinntem Eisenblech; .

6) zugerichtete Felle zur Herstellung von Pelzwerk, mit Ausnahme

ewöhnlicher Schaffelle; . 7 He, i sgnbe aus oder unter Verwendung von Pelzwerk, mit Ausnahme gewöhnlichen Schafpelzes, sowie . unter J oder II nicht besonders aufgeführte Bekleidungs— und 2. stattungsgegenstände, in deren Gebrauch, auch ohne daß es auf die stofflich! Beschaffenheit ankommt, ein besonderer Auswand ju er blicken ist; .

9) Riech⸗ oder Schönheitsmittel; Geheimmittel: 1

g chemisch zuber itete Nährmittel und sonstige vhchmnazentis he Erzeugnisse für Menschen und Tieie, die durch ein Patent, ein Warenzeichen order ein sonstiges Alleinrecht geschützt sind; 16 6

6, Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papier mit be⸗ schränkter Auflage; ;

1) Bucheinbande, Sammel und Diplommappen aus Gansleder. Die erhöhte Steuerpflicht erstreckt sich bei gleichzeitiger Lieserung auch auf das Buch oder den Inhalt der Mappe, es sei denn, daß eg sich um die im 5 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gegenstaͤnde handelt; .

12 Bildwerke sowie Zier- und Schmuggegenstände der Innen⸗ einrichtung einschließlich von Bildern und Plastiken, lone es sich nicht um Gegenftände des Juweliergewerbes oder der ö Silberschmiedekunst aus echtem edlen Metalle (vergl. 8 27 .

Nr. I) handelt. Zu den Zier⸗ und Schmuckgegenständen gehören auch Gegenstände, die an sich einem praktischen Gebrauche zu dienen geeignet sind, bei denen aber die Geh rauche möalichkeit hinter . Zwecke äußerer Wirkung offenbar zurücktritt. Bücher werden nicht dadurch erhöht steuemipflichtig, daß sie Bilder enthalten. 96.

Der erhöhten Steuer unterliegen nicht Grabdenkmäler in ein⸗ facher Ausftattung fowie Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik (vgl. 5 27 Abs. 1 Nr. 2); zu den Originalwerken der Graphik gehören auch ,, Holzschnite und Kupferstiche;

13) Füllfederhalter aller Art; ;

14 9 otographische Handapparate sowie deren Bestandteile oder Zubehör; . ö ö.

15 Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich, und Zupfinstrumen sowie Born ichtungen zur inechanischen Wiedergabe musikalischer . oder deklamatorischer Vorträge (Klavierspielayparate, K e, Phonograpben, Orchestrions usw.) und zugehörige Platten, Walzen oder Noteniollen; ; . j 16) Handwaffen, deren Bestandteile und Zubebör sowie die für Handfeuerwaffen bestimmte Munition; . .

; 1; Spo ltgerate aller Art, die für die körperliche Uebung be⸗ timmt sind; n öh itettãtelböden Fliesen aus Porzellan oder ande sem Ton für Boden, und Wandbekleit ungen sowie Otenkacheln aller Art; ö

19) Kekse, Honigkuchen, Zuckerwerk, Schokolade in Tafeln oder Blöcken, Gegenstände ganz oder teilweise aus Kakaomasse, Kakaopulver, Schokolade oder Schokoladeersatzstoffen.

1I. Der erböhten Steuer unterliegen ferner die im folgenden genannten Gegenstände“) jedech nur, wenn sie die in der anliegenden Uufstellung enthaltenen Voraussetzungen hinsichtlich ihrer äußeren Beschaffenheit erfüllen, und sofern die Aufstellung die erhöhte. Steuer pflicht von Mindestentgelten abhängig, macht, die für ihre Lieferung vereinnahmten Entgelte diese überschreiten.

1) Gegenstände aus Glas;

2) . . Porꝛellan; 3 . neren, n, ö . 9 . pflanzlichen oder tierischen Spinnstoffen; Hüte; 5 f e

Kautschuk;

6 . 7 Möbeꝛm; . 3 Gegenstände aus pflanzlichen Flechtstoffen, mit Ausnahme Hespinstfasern: ; ! . . 2 sonstige Fußbodenbeläge und Wandbekleidungen, soweit sie nicht unter 1 Nr. 18 fallen; 10 Uhren; stsc 11ũ) Spazierstöcke; . . 13 . für Binder, Spiegel und sonstigen Zimmerschmuck; 13) Beleuchtungsgegenstände:; . 4 Post⸗ (Brief⸗j und Schreib⸗ (Akten.) Papier: ö 15) Spiele und Spielsachen, die zur Belehrung, Beschäftigung, Unterhaltung oder Belusligung von Eiwachsenen oder Kindern panen;, 16) Christbaumschmuck; 17) Feinseife.

§ 21.

Der Reichsrat ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der im 5 20 bezeichneten Gegenstände zu erlassen (Waren⸗ verzeichnis). Er ist befugt, hie bei einerseits bestimmte an sich unter §z 20 fallende Gegenstände mit Räcksicht auf ihre wirtschaftliche Ver⸗ wendung von der erhöhten Steuer zu befreien und anderseits auch im 8z 20 nicht bezeichnete Gegenstände für erhöbt steuerpflichtig zu er⸗ klären, wenn dies zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Belastung geboten erscheint oder der Gegenstand als Zubehör eines erhöht steuerpflichligen Gegenstandes anzusehen ist. Ferner setzt der Reichtz⸗ rat nach Maßgabe der in der Aufstellung (vgl. S 20 11) enthaltenen Richtlinien die für die erhöhte Steuerpflicht maßgebenden Mindest— entgelte fest.

——

) Die Liste ist hier nicht abgedruckt.

.

Die Bestimmungen treten außer Krast, soweit der Reichstag cs verlangt.

. 820. Die erhöhte Steuerpflicht des 3 2h umfaßt auch

L die Entnahme aus dem eigenen Bet iebe (8 1 Rr. 2)

ö die Abgabe der in einem Betrübe gewonnenen der ker— a stellten Gegenstände der im F 20 bezeichneten Art an einen dem gleichen Unternehmer gehören den Kleinbandässbetrich; dabei findet die Vorschrift des 3 8 Abf. 3 entsprechende Anwendung. Die erhöhte Steuerpflicht tritt, unbeschadet der erhöhten Steuerpflicht des 14, 6 wenn sich nur der Kleinhandelsbetrieb im Inlande be— inder;

3) die Lieferung auf Grund einer Versteigerung (8 1 Nr. 3), wenn der Versteig . xer vom Hersteller beaustragt ist; ö 4) das Verbringen von Gegenständen der in § 20 bezeichneten Art in das Inland. Die Steuerpflicht tritt ein, fobald der Gegen— stand zum freien Verkehr des Inlandes abgefertigt ist. 5 8 16 3 findet entsprechende Anwendung. Steuerpflichtig ist der erste in— ländische Erwerber oder, wenn der Gegenftand nicht aus dem Ausland an einen inländischen Erwerber geliefert wird, derjenige, der den Gegenstand im Inland in Gewahrfam nimmt.

§ 23.

Als Hersteller im Sinne des 5 20 gilt derjenige Unternehmer, der Rohstoffe oder Halberzeugnisse zu Gegenständen umgestaltet, die ihrer Beschaffenheit nach, ohne (iner weiteren Bearbeitung oder Ver⸗ arbeitung zu bedürfen, zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch fertiggestellt sind. Eine Behandlung der Gegenstände durch Putzen, Umpackung und ähnliche äußere Einwirkung, die nur der Hebung der Verkäuflichkeit dient, gilt nicht als weitere Bearbeitung oder Ver⸗ arbeitung.

Stellt ein Unternehmer auf Grund eines Bearbeitungs⸗ oder Verarheitungsvertrags einen Gegenstand für einen Besteller her, der Gegenstände dieser Art innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit weiter— veraͤußert, so gilt als Hersteller der Besieller.

§ 24.

Wird ein Gegenstand von einem Unternehmer, der ihn nach seiner Herstellung oder seiner Einfuhr aus den Aueland erworben hat, weiter bearbeitet oder verarbeitet (vgl. sz 23 Abs. I), so ist die Lieferung des infolge der Bearbeitung oder Verarbensung entstandenen Gegenstandes, wenn auch diefer seinerseils zu den im S 20 bezeichneten gehört, ebenfalls erhöht steuerpflichtig. Die Steucrftelle vergütet aber dem Bearbeiter oder Verarbeiter den Teil des von ihm ber der Beschaffung des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes ent— zichteten Entgelts, der dem Unterschiede zwischen der nach den Steuersätzen det 5 13 und des § 26 berechnet en Steuer für die Lieferung an ihn entspricht; dies gilt auch, wenn der Hersteller die infolge der Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen Gegen— stände in das Ausland ausführt. Der Antrag ist für den Steuer— abscknitt (5 37) gleichzeitig mit der Steuererklärung (§8 39) zu stellen.

Der Reichsrat kann für bestimmte Bearbeitungs- und Ver— arbeitungsverfahren und b stimmte Arten von Gegenständen über die Anwendung der 23 und 24 nähere Bestimmungen erlassen.

§ 26.

Dem Er erber von Gegenffänten der im 5 20 bezeichneten Ait vergütet die Steuerstelle auf Antrag nach näherer Bestimmung des eichtsrats fünf vom Hundert des von ihm beim Erwerb entrichteten Entgelts, wenn er nachweist, daß er:

A), die Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere auch für kirchliche oder wissenschaftliche Zvecke, erworben hat, oder

Y) soweit es sich um Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich- und Zupfinstrumente handelt, diese für Lehr. oder berufliche Zwecke er⸗ worben hat, oder

3) soweit es sich um Orchestrlons oder um selbsttätige Klavier spielapparate und die dazugehörsgen Platten, Walzen oder Noten— rollen handelt, diese zu gewerblichen Zwecken erworben hat.

IV. Erhöhre Um satzsteuer auf die Lieferung von Luxusgegenständen im Kleinhandel.

§ 27.

Die Steuer erhöht sich auf fünfzehn vom Hundert bei der Liefe⸗ rung der folgenden Gegenstände im Kleinhandel:

1) Edelmetalle sowie Gegenstände des Juweliergewerbes oder der Gold⸗ und Eilberschn eber an f aus oder in Verbindung mit Edel—⸗ metallen, wenn es sich nicht um eine bloße Belegung oder einen lleherzug unedler Stoffe mit Edelmetallteilen hanselt; Edelsteine, einschließlich der synthetischen, und Perlen fowie Gegenstände aus oder in Verbindung mit Edelsteinen und Perlen. Als unedler Stoff gilt auch eine Legierung mit nicht mehr als s 9ο Silber. Vorrichtungen, die zum Ausgleich körperlicher Gebrechen dienen, unterliegen der er— höhten Steuer nicht;

) Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik; Radierungen, Holischnitte und Kupferstiche gelten als Originglwerke.

Der erhöhten Steuer unterliegen nicht die Originalwerke deuts her lebender oder innerhalb der letzten jünf Jahre verstorbener Künstler, die von dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs. oder durch Ausstellungsberbände von Kunstlern geliefert werden. Dag gleiche gilt von im Inland wohnenden Künstlern und nach ihrem Tode von ihren im Inland wohnenden Ehegatten, Abkömmlingen oder Eltern. Vereinigungen von Künstlern, die Werke fowohl ihrer Mit— glieder als auch an derer Personen veräußern, find von der erhöhten Steuer nicht befrett;

3) Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben werden, wenn diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen;

4) Land,, Wasser oder Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung, wenn sie mit motorischer Kraft angetrieben werden, oder wenn sie nach ihrer Beschaffenheit (Ausstattung, Bauart) für Vergnügungs⸗ oder sportliche Zwecke bestimmt sind;

5) Billards und deren Zubehör;

6) Blumen, Blumenzwiebeln, Tepfrflanzen sowie Gebinde oder sonstige Herrichtungen aus Blumen und Pflanzen, wenn das Entgelt für die einzelne Lieferung, einschlleßlich der als Behälter oder zur Zusammenfassung oter Autschmückung vera endeten Gegenflände, zehn Mark überschreitet;

) Reit⸗ und Kutschpferde;

8) Hunde und Katzen;

9) Zier⸗ und Zimmervögel;

16) lebendes Wild;

II) Feinkostwaren und Tafelobst sowie zubereitete und zum Ver— zehr hergerichtete Feinkostspeisen, wenn sie nicht zum Genuß an Ort und Stelle verabreicht werden.

Die §5§ 15 und Al finden entsprechende Anwendung.

8 28.

Die erhöhte Steuerpflicht des 8 27 umfaßt auch:

1 die Entnahme aus dem eigenen Betriebe (5 1 Nr. 2). Ist für die Steuerpflicht einer Lieferung die Höhe des Entgelts maß⸗ gebend, so ist bei der Schätzung des Wertes des entnommenen Gegenstandes (vgl. S8 Abf. I) zur Feststellung der Stzuerpflichtigkeit von dem Preise auszugehen, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Personen, welche die Gegenstände nicht zur gewerblichen Weiter— veräußerung erwerben, gezahlt zu werden pflegt (Kleinhandelpreis); 2) die Lieferung ö. Grund einer Veisteigerung (5 1 Nr. 3) es sei denn, daß die versteigerten Gegenstände zur gewerblichen Weiter- veräußerung erworben werden. Weist derjenige, der in einer Ver— steigerung den Zuschlag erhalten hat, dem ersteigerer in der im 3 15 Ab. 2 vorgeschriebenen Form nach, daß er zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben hat, fo hat er Anspruch auf eine Er⸗ mäßigung des Zuschlagpreises um den Unterschied der Steuersätze der

3) die entgeltliche Lieferung im Inland durch Personen, die nicht Unternehmer sind, und außerhalb einer Versteigerung, sofern die Lieferung die im § 27 Ni. 1 bis 4 bezeichnen Gegenstände oder Flügel, Klaptere und Harmonien, oder Teppiche, für deren Lieferung das Entgelt mehr als fünfhundert Mark betrégt, betrifft. Steuer pflichtig ist der Lieferer; mit ihm haftet der Abnehmer für die Er⸗ füllung der Steuerpflicht;

) die entgeltliche Lieferung in oder aus dem Ausland an eine Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufentkalt zur Zeit der Lieferung im Inland hat. Die Steueipflicht tritt ein, sobald der Gegenstand ins Inland gelangt, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferer ein Unternehmer ist oder nicht. Steuerpflichtig ist der erste inländische Erwerber des Gegenstandes;

5) das Verbringen von Originalwerken im Sinne des § 27 Nr. 2, von Antiquitäten (8 2. Nr. 3) und solchen sonstigen im 577 Nx. 3 genannten Gegenständen, die für die Geschichte, die Kultur geschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen, und Tierwelt von Be— deutung sind, in das Auland, es sei denn, daß dee Heisteller am Tage des Veibringens ins Ausland nech nicht füntzig Jahre tot ist oder, wenn ein Hersteller nicht bekannt ist, seit der Herstellung noch nicht fünfzig Jahre verflossen sind; die erhöhte Steuerpflicht tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Verbringer ein Ünternehmer ist oder nicht und ob das Verbringen gegen Entgelt erfolgt.

In den Fällen der Nr. 3 und 4 tritt völlige Steuerbefreiung ein, wenn der Gegenstand zur gewerblichen Weiter veräußerung er⸗ worben wird und der Erwerber dies bei Nr. 3 dem Lieferer, bei Nr. 4 der Steuerstelle in der im 5 15 Abs. 2 vorgeschriebenen Form nach weist.

§ 29.

Dem Erwerber von Gegenständen der im 8 27 bezeichneten Art vergütet die Steuerstelle auf Antrag nach näherer Bestimmung des Staatenautschusses den Teil des von ihm beim Eiweib entrichteten Entgelts, der dem Unterschiede zwischen der nach den Steuersätzen der S5 14 und 27 berechneten Steuer für die Lieferung an ihn entspricht, wenn er nachweist, daß er die Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere auch für kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke, erworo n hat.

Bei der Lieferung der in 5 27 Abs. 1 Nr. 4 und 7 bezeichneten Gegenstänne umfaßt die Vergülung den Unterschied zwischen der nach den Sleuersätzen der s5 13 108 27 berechneten Sseuer. Das gleiche gilt, wenn der Erwerber nachweist, daß er, soweit es sich um rie im § 27 Abs. 1 Nr. J bezeichneten Gegenstände handelt, sie für technische oder Heilzweck! erworben hat, oder daß, soweit (s sich um die im § 27 Abs. ! Nr. 4 und 7 bezeichneten Gegenstände handelt, diese ausschließlich oder überwiegend der Ausübung seines Gewerbes oder Berufs dienen und nicht ihrer Beschaffenheit nach die Absicht äußerer Wirkung im Voidergrunde steht.

Wird nachgewiesen, daß die Gegenstände in einer nach Abs. 1 und 2 zur Vergütung Anlaß gebenden Art verwendet werden sollen, so kann nach näherer Bestimmung des Staatenausschusses die Steuer⸗ stelle dem Lieferer gestaiten, die Steuer nur nach dem Steuersatze des 5 14 oder in den Fällen des Abs. 2 nach dem Steuersatze des §z 153 in Ansatz zu bringen.

Die Vorschriften der Abs. 1 und 3 finden in den Fallen des 86 28 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechende Anwendung, und zwar im Falle des 5 28 Abs. 1 Nr. 3 auch bei den dort genannten Flüzeln, Klapieren und Harmonien, wenn diese für Lehr oder berufliche Zwecke erwerben werden. Die Vergütung (Abs. 1) oder die Steuerbefreiung (Abs. 3) umfaßt dabei den gesamten Steuerbetrag.

Die Steuerstelle vergütet ferner die nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 entrichteie Steuer, wenn die dort genannten Gegenstände von der Person, die die Steuer entrichtet hat, oder deren Erben wieder in das Inland gebracht werden.

V. Erhöhte Umsatzste uer auf Leistungen besonderer Art. § 30.

Die Steuer erhöht sich auß 10 vom Hundert des Entgelts bei folgenden Leistungen:

) der Uebernahme von Anzeigen;

2) der Gewährung eingerichteter Schlaf, um Wohnräume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern zu vorübergehen dem Auf— enthalt, wenn das Entgelt für den Tag oder die Uebernachtung zwei Mark oder mehr beträgt;

3] „der Uufbewahrung von Geld. Wertpapieren, Wertsachen, Gegenständen der im 5 27 Abs. J Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art, el smert, Bekleidungsstücken aus oder unter Verwendung von Pelz— werk.

Bei Leistungen der im Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art tritt die Steueipflicht auch ein, wenn der Leistende kein Unter— nehmer ist. 8 34.

Als Uebernahme einer Anzeige im Sinne des 5 30 Abs. 1 Nr. 1 gilt [) die Herstellung von Anzeigen durch Druck oder auf einem anderen Wege als durch Handschrift, Schreibmaschinenschrift, Hand— zeichnung oder Handmalerei. Erhöhr steuerrflichtig sind auch ge⸗ schäftliche Empfehlungen, die in dem redaktionellen Teile eines Anzeigenblatts aufgenommen werden; 2) Die Ueberlassung von Flächen und Räumen zur Aufnahme von Ankündigungen; 3) die Vornahme von Ankündigungen auf andere Weise als die in Nr. 1 und 2 bezeichnete Art (z. B. durch Beleuchtung, Umher— tragen von Tafeln, Umherfahren von Reklamewagen, Ausrusemn). Erhöht steuerpflichtig ist im Falle des Abs. 1 Nr 1, sofern es sich um Druckschriften oder senstige Vervielfältigungen handelt, der Verleger, und wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Drucker oder Vervielfältiger. Ist bei einer Druckschrift die Anzeigenaufnahme l gr fen Verleger an einen Dritten veipachtet, so ist Lieser steuer— Pflicht ig. Die Besteuerung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß bereits die Herstellung der Anzeige nach Nr. 1 der Steuer unterliegt.

§ 32.

Als vorübergehender Aufenthalt im Sinne des z0 Abs. 1 Nr. . 2 ist ein solcher anzusehen, der nach den Umständen bei Beginn des Aufenthalts auf nicht länger als auf zwei Monate berechnet ist. Die Steuer ist für jeden Tag oder jede Uebernachtung und für jede Person nach dem für das Zimmer oder die Wohnung festge⸗ setzten oder zu berechnenden Tageäspreise zu bemessen. Ist für Be— herbeigung und Beköstigung ein Gesamtentgelt vereinbart, so kann für die Beköstigung ein angemessener Teil abgesetzt werden. Abzüge , und sonstige Nebenleistungen dürfen nicht gemacht wer en. ;

8 33

Im Falle des 5 37 Abs. 1 Nr. 3 wird die erhöhte Steuerpflicht daduich nicht berührt, daß der Unternehmer sich neben der Auf— bewahrung auch zu einer Verwaltungstätigkeit verpflichtet.

Die Entgegennahme geschlossener Depots oder rie Vermietung von Schließfaͤchern durch Banken, Sparkassen und ähnliche Geld. institute fällt auch dann unter die erhöhte Steuerpflicht nach 5 30 Abs. 1 Ni. 3, wenn nicht feststeht, ob es sich um die Aufbewahrung der daselbst genannten Gegenstände handelt.

VI. Ueberwachung der Steuerpflichtigen. 34.

Die Steuerpflichtigen haben ihr Unterrehmen innerhalb zweier Wochen nach dem Beginne der Steuerstelle anzuzeigen. In der An— zeige ist anzugeben, ob der Unternehmer Hersteller der im § 20 be— zeichneten Gegenstände ist, ob er die in 5 14 oder § 27 bezeichneten Gegenstände im Kleinhandel umsetzt oder Leistungen der im 8 30 be—⸗ zeichneten Art ausführt. Die Anzeige ist innerhalb zweier Wochen zu ergänzen, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb auf die Her—

S5 15 und 27;

U stellung der im 5 20 kezeichneten Gegenstände oder den Kleinhandel

der in 8 11 oder 8 27 bezeichneten Gegenstände oder die Ausführung der im 5 30 bezeichne en Leistungen erstreckt.

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Unternehmen sind bis zu emem von der obersten Landes finanzbehörde best mmten Zeitpunkte ker Steuerstelle anzuzeigen, wenn in ihaen die im § 20 bezeichne en Gegenstände hergestellt oder die in 5 14 oder, z 27 bezeichneten Gegenstänge im Kle nhandel umgesetzt oder dle Leistungen der im 30 bezeichneten Art ausgeführt werden.

F 36.

Die Steueipflichtigen sind verpflichtet, zur Feslstellung der Ent— gelte Aufzeichnungen zu machen. Der Reichsrat trifft hierüber nähere Bestimmungen; sie treten außer Kraft, wenn der Reichstag es ver— langt. Soweit andere Gesetze weitergehende Vorschritten enthalten, bestimmt sich der Umfang der Aufjeichnungsrflicht nach diefen. Aus den Aufzeichnungen muß zu eisehen sein, wie sich die vereinnahmten Entgelte auf die Gruppen von Umsttzen, für die verschiedenartige Steuersätze bestehen (565 13, 14, 20, 275, 50) verte len.

Die zur Entrichtung des erhöhten Steuersatzes nach § 14 Ver— Iflichteten aben für die Gegenstände, bei deren Lieferung die erhöht Steuerpflicht in Betracht kommen fann, (in Steuerbuch und die zur Entrichtung der erhöhten Steuersätze nach den S5 20 und 27 Ver pflichteten ein Steuerbuch und ein Lagerbuch zu führen. In das Steuerbuch müssen die Lieferungen nach Gegenstand Betrag des Ent— gelts und Tag der Lieferung und Zahlung eingetragen werden; in den Fällen, in denen die erhöhte Steuer nach den Vorschriften des Ge— setzes nicht zu entrichten ist, muß der Grund aus dem Steuerbuche zu ersehen sein; insbesondere ist in den Fällen der SS 15 und 27 Abs. ? auf bie Som Wiederveräußerer vorgelegte Bescheinigung zu veimeisen. Aus dem Lagerbuche muß der Bestand der Gegenstände bei Beginn jebes Steuerabschnitts (5 37) und der tägliche Ein- und Ausgang zu entnehmen sein.

Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf die Unternehmer, die Leistungen der im 5 30 bezeichneten Art ausführen, entsprechende Anwendung.

Nähere Bestimmungen über die in Abs. 2 und 3 angeordnete Buchführung erläßt der Reichsrat; er bestimmt, unter welchen Vor— aussetzungen die Bücher miteinander verbunden und Unternehmer von der Buchführung ganz oder teilweise entbunden werden tönnen.

§ 36. Die Unternehmen unterliegen, auch abgesehen von den Vor— schriften des 8 40, wegen der Steuerentrichtung nach diesem Gesktze der Aussicht.

Den Beauftragten der Steuerstelle sind alle für die Prüfung in Betracht kemmenden Schriftstöcke zur Einsicht vorzulegen; von andern Personen alz den Unternehmern und deren Angestellten kann die Oberbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende Rechts- vorgänge bezüglichen Schrifistücke verlangen.

Die Beauftragten der Steuerstelle sind befugt, die Geschäftsräume zu betreten und die Beobachtung der Vorschriflen dieses Gesetzes und der vom Staatenausschuß erlassenen Bestimmungen nachzuprüfen.

Die Steuerstellen können sich bei der Prüfung wie auch bei den Ermittlungen nach 3 40 der Hilfe von Vertretern und Angestellten von Verbänden und Interessenvertretungen des Betriebs- oder Beruft. zweigs, dem der Steuenpflichtige angebört, ber tenen.

Ergeben sich bei Ausübung der Aufsicht Tatsachen, die die An— nahme zulassen daß bel einem Unternehmen der Eingang der Steuer für den laufenden Steueiabschnitt gefährdet ist, so kann die Steuer stelle die Leistung einer Sicherbeit verlangen. Gegen den Bescheid, der die Sicherheit festsetzt, ist die Verwaltungsbeschweide an die Oberßehörde, die endgültig entscheidet, gegeben.

Die Beamten und Beauftragten der Steueryerwaltung sind, vor⸗ behaltlich der Berichterstattung an diese, verpfllchtet, über die Ein. richtungen und Geschäftsverhältnisse, wesche durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschaäfts⸗ und Berufe— geheimnisse zu enthalten.

VII. Steuerberechnung und Veranlagungsverfahlren.

§ 37.

Die Steuer wird in den Fallen des 5 1 Nr. 1 und 2 nach dem Gesamtbetrage der Entgelte berechnet, die der Unternehmer im Laufe eines Stenerabschnitts für seine Leistu gen vereinnahmt hat.

Det Steuerabichnitt beträgt ein Kalenderjahr und, wenn das Unternehmen nicht das ganze Kalenderjahr besteht, den entsprechenden Teil des Kalenderjahrs. Soweit ein Üünternehmen unter die erhöhte Steuer der 20, 27 und 30 fällt, beträgt der Steuerabschnitt ein Kalendervierteljahr und, wenn das Unternehmen nicht das ganze Kalenderviertelsahr besteht, den entsprechenden Teil des Kalender v erteljahrs. Nach näherer Bestimmung des Reichsfinanzministeriumz kann die Steuerstelle anordnen, daß die Steuerabschnitte (Satz 1 und 27) kürzer bemessen werden, und gestatten, daß auch in den Fällen der 55 20, 27 und 30 die Steuerberechnung nach Kalender jahren erfolgt.

Für die Fälle des 51 Nr. 3 bestimmt der Staatenausschuß, unter welchen Voraussetzungen die Besteurung nach Steuerabschnitten oder für jede einzelne Versteigerung zu erfolgen hat.

In den sällen des s 16 Rr. 3, 5 22 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 5 30 Abs. 2 wird die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Rechte vorgang berechnet. Nach näherer Bestimmung des Reichs finanzministerioms kann dir Steuerstelle gestatien, daß in den Fällen des § 16 Nr. 3, 5 22 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 4 die Sieur für die in bestimmten Zeitabschnitten eintretenden steuer— pflichtigen Rechtsoorgünge gemeinsam berechnet wird. Ist im Falle, des 8 28 Abs. J Ne. 5 der Verbringer ein Unternebmer, so wird die Steuer gleichzeitig mit derjenigen für die Lieferungen im Inlande nach Abs. 2 berechnet.

§ 38.

Hat der Steuerpflichtige Entgelte in dem gleichen Steuer⸗ abschnitt, in dem sie vereinnahmt wurden, zurückgewährt, so kann er sie von der Gesamtheit der im Steuerabschnitte vereinnahmten Ent— gelte absetzen.

Hat der Steuerpflichtige Entgelte in einem späteren Steuer abschnitt, als sie vereinnahmt wurden, zurückgewährt, so kann er den entsprechenden Betrag an dem steueipflichtigen Gesamibetrage der Entgelte desjenigen Steuerabschnitts, in dem die Rückgewährung er folgt, absetzen.

539.

é Der Stenerpflichtige hat der Steuerstehe innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnitts (3 37) oder in den Fällen des 5 16 Nr. 3, z 22 Nr. 3 und 4 und § 23 Abs. 1 Nr. 2. 4 und d nach Eintritt des steuerpflichtigen Vorganges eine Steuer erklärung abzugeben. Die Steuerstelle kann auf Antrag die Frist verlengern, sie kann die Fristverlängerung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. . der Steuerpflichtige sein Unternehmen ein- gestellt und sind die Entgelte für seine Leislungen noch nicht vollständig eingegangen, so haben nach näherer Anordnung der Steuerstelle Nach⸗ *, stattzufinden.

Die Steuererklärung hat, wenn sie sich auf einen Steuerabschnitt bezieht (vgl. 5 37 Abs. 1 und 2), zu enthalten:

1) die Gesamtheit der von dem Unternehmer v reinnahmten Ent⸗ gelte, einschließlich der für steuerfreie Leistungen; nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Staatenaus chusses können hiervon Aug— nahmen zugelassen werden;

2) die für steuerpflichtige Leistungen vereinnahmten Entgelte;

3) die Trennung dieser Entgelte, je nachdem sie Leistungen be— treffen, die unter die 85 13, 14, 17, 26. 27 und 30 fallen; gilt für diese ein kürzerer Steuerabschnitt und ist daher über sie eine Steuer—⸗ erklärung bereits abgegeben, so sind sie nochmals in der Steuer⸗ erklärung für das ganze Kalenderjahr gesondert aufzuführen;

4) die nach 5 38 Abs. 2 zurückgewährten Entgelte; ) die nach den S5 4 und 24 beantragten Vergütungen. Das Reichsfinanzministerium kann nähere Bestimmungen übe

den Inhalt und die Form der Steuererklärung erlassen.

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