1919 / 179 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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gefanben. Eg ist vielfach die Naff seng zutage gefreken, als fel

die bier vorgesebene Regelung gen issermäaßen rer Tor sein für alle, Dag ijt unticht . Die jeweiligen

künftigen Spnial sierungg vorlagen. esitz lichen Bestimmungen über die Höbe der Entschädigungen werden 6. vielmehr in jedem Kalle nach den Bedürfnissen des betreffenden Betriebs jweiges zu richten baben. Im übrigen spricht für die birr vorgesehene Regelung die Tatsache, daß in dem Enwurf, den die englische Regierung jetzt ausgearbeitet hat, genau dieselbe Ent schädiqung vorgesehen ist. Die Bedeutung der Vorlage ist nicht nur ei ne ein lf e nilich? sondern darüber hinaus ist erster Linie eine ellgemein volktwirtschaftliche. Der Geseyentwurf ist vor allem papa bestimmt, die Läcke in unserer Kohlenversorgung, mit der wir nun Pia nal rentn müssen, nach Möglichkeit und mit tun lichster Beschleunigung aatzugleichtn. Freilich wird das Ziel in vollem Umfange erst in Jabren ereicht werden, doch werden sich kleine Erfolge au schon für den bevorste denden Winter erreichen lassen. R dner erörtert die u dem 1 in den einzelnen Ländern und Provinzen geplanten Prcjekie. erbeißende Anfänge für eine Reichtelektrizitätswirtschaft sind also vorhanden, aber doch nur Anfänge; zurzeit stellt sich das Bild der üöffentlichen Elektrizitätwwersorgung als unjusammenbängend, un— hammenisch dar. Auf Grund des Entwurfz wied sich dag Bild in der Zukunft ganz anders gestalten. Wie Mitteldeutschland ein großet, einbeitlicheg Netz darstellen wird, so wird aach Süddeutschland sich ausgestalten. In Bayern ist ein Höchstspannungs⸗ werk in Aussicht genommen, das basieren wird auf dem bereits verstaatlichten Kraftwasserwerk am Walchensee. Beide Netz zusammen werden den Grundriß eines großen deutschen Röchstspannungsnetzes ergeben, ein Unternehmen, das keinesfalls ntazpisch ist, sondern überall an bestehende Ginrichtungen und va Ausführung nahe Projekte anknüpft. An den Konzesstongrechten der Glierstaaten rüttelt der Entwurf nicht, er dient aber darlßer hinaus dem eigensten Interesse der Länder, indem erst das Hinjzutreten des Reiches den vollen Ausgleich der Wasser⸗ Kere bringt und deren Ausdehnung auf ganz Deutschlind möglich Haßt. Die Gliedstaaten sind daju heute schen mit Rückficht auf * Finanzlage nicht imstande. Das Reich führt also mit dem

itwurf auch eine Bereicherung der Gliedstaaten, nicht aber éäne Beraubung herbei. Auch daz so kohlenreiche England hat in diesen Vagen das gleiche Ziel verfolgen müssen, wie ei unser Ent⸗ warf verfolgt. Dem Unterhaus liegt ein gleichartiger Gesegen wurf ner, der durch den Rückgang der Koblenproduktion zur Not⸗ gte acworden ist. Eine Denkschrift über die englische MRekrrlzitätswirtschaft ist in Ausarbeitung und wird dem Aus— sünsse zugehen, an den unser Entwurf ja wobl verwiesen werden wird. Neben seinen allgemeinen wirtschaftlichen Zielen erstrebt die Vorlage nech erhebliche i, . inner⸗ balb unserer Elektrizitätswirtschaft selbst, vor allem durch Perring-rung und Konzentrierung der Kraftquellen, deren wir jetzt über 4006 besitzen, durch Abstellung irrationeller Arbeittmethoden der einzelnen Werke, durch jweckmäßige Verbindung von Wasser und zand usw. Es wird nicht bloß eine angemessene Verzinsung er— wertet, sondern erhofft, daß auch darüber binaus das Unternehmen zu einer Einnahmequelle für das Reich wird. Es ist beabsichtigt, errchweg für den Betrieb die Gesellschafteform zu wählen, die be stedenden äußeren Formen des Beirlebes werden also übernommen rerden önnen. Man hat dem Gntwurf vorgeworfen, daß er gar keine Soꝛlalisiecung, sondern eine Planwirtschaft anstrebt, andererseits daß die vorgeschlagene Form des Zusammenschlusses durch Vexreichlichung alt nmeobisch sei. Beide Vorwürfe sind ungerecht. Die Führung des Re cht auf diesem Gebiete soll durchgreifend und vollwirksam ausgestaltet werden; andererseitz legt sich der Entwurf Selbftbeschränkung auf, denn er bringt nicht vas allgemeine Elektrizitätamonopol, sondern (chert nur dem Reiche das Neuerrthtungtzmonopol. Der Schwierig iten, die in der Materie liegen, sind wir uns seßr wohl bewußt, aber gerade im Hinblick auf die scklecͤhten Finanzen und den Tiefstand der Volkswirtschaft deg Deutschen Reichs ist dieser groß ügige 4. für uns eine unaufschiebßare Pflicht und für des Reich eine

kengnotwendigkeit. Tritt die Volkivertretung auf den Boden der Warlage und verhilft sie ihrem Grundgedanken zur Durchführung, se wird sie der Welt zeigen, daß Deutschland weiterleben will urd guch in einer Zeit der tiefsten Erniedrigung die Hoffnung 21 eine bessere Zukunft und auf den Wiederaufstieg nicht fahren rt. (Beifall.)

Um 6 Uhr wird die

Gennabend, 3 Uhr, vertagt.

Fertseßung der Beratung auf

Statistik und Bolktztuirtschaft.

Arbeit sstreitigkelten.

Bem Deutschen Bankbeamten⸗Verein wird dem Ww. T. B.“ mitgeteilt, daß die Angestelltenausschüsse der Hamburger Girobanken durch seine Vertretung und wit seiner Ugterstützung einen Spruch den dortigen Schlich⸗ 1ungsausschusses herbeigeführt haben, nachdem un⸗ wittesbare Verbandlungen der Autschüsse mit den Diektionen ergebntalos verlaufen waren. Die Entscheidung des Schlichtungs⸗ auzschussez sprach den Angestellten bestimmte Zuwendungen zu, und dirse sowie die beiden Organisattonen erklärten sich mit der Ent⸗ scheidung einperstanden, während die Arbeitgeber sie ablehnten. Auf K„ntrag des Veutschen Banlbeamten-Vereins ist jetzt der Demobil⸗ nachngskommtssar angerufen worden, indessen sei die ähtitimung der Angestellten derartig eibittert, daß mit einer Aebeltgniéderlegnng gerechnet werden müsse, wenn auch durch den Vemobilmachungzkommissar ein befriedigendes Ergebnis nicht eizielt werde. Damit nichts unversucht bleibe, bevor dieses

es re,. . Theater.

Gytrnhaug. (Unter den Linden.) Geschlossen.

Dame im Frack.

van DVaul Montag und folgende

markt.) Geschlossen. . Säuptling.

Neutsches Theater. Sonntag, Abends S Uhr: Auch ich war ein Jüng⸗

war ein Jüngling .. Kammer syhiele.

Gonntag, Abends 8 Uhr: Das Weib von der Pfalz. und der Hampelmann. Montag bis Sonnabend: Das Weib

tend zer Hampelmann. Fleitnes Schauspielhaus. (Gharlottenburg, Fasanenstraße Nr. 1.)

Stein.

Rutschbahn. S

Tmonntag, Abends 71 Uhr: Die Büchse von Heinz Gordon und Kurt Götz.

ver Bandorg. ; r Reeg ble Sonnbend: Die Büchse Re führt nd folgende Kaas: wald igel Bradl der Pandora. ö ö Moritz Färber. Cesstngtheater. Sonntag, Abende

Ferliner Theater. Sonntag, Abends 8 Uhr! Gastspiel Guido Thielscher: Frack. Charley's Tante. Schwank in drei

74 Uhr: Die Dame im : Vaudebilie in 3 Akten von Pordes. Nilo. Atten vön B. Thomas. chesangsterte hon Will Steinberg. Muͤsik gon Walter Brom me,

Tante.

ständigen

bänden zur

8 7 72 7 J r . 1 9 9 8777 7 . , 7 77 3

Montag und folgende Tage: Di

Komüdienhan s. Sonntag, Abends 8 Uhr: Liselott von der Pfalz. Lust—

1 big Sonnabend: Auch ich spiel in drei Akten und einem Vorspiel Sonntag, von Rudolf Preßsber und Leo Walther Heivelberg.

Montag und folgende Tage: Liselott

Neutsches Atnstlertheater. (Nürn ·

wank in drel Alten Aktien

Montag und folge nde Tage: Chaeloh' s Hall. Deutsch von

g: Rr r. Mj. y e ae Mendet ird Verein das Reich tankhbeit“ ministe rium angerufen und dringend gebeten, einen enisrrechenden Muck auf rie Arheitgeber augzuüben, damit diese dem Spruch kes Schlichtungsausschusses, der nichts Unbilliges von ihnen verlange, Folge geben.

Arbeiter in ter Schreibmaschinenbranche seit Montag in den Ausstand getreten. Die Arbeitnehmer stellten das Ver— langen auf Bewilligung von Emheitslöhnen, was die Unternehmer ablebnten. Von dem Anztstand sind u. a. hetroffen: Smith Premier, NRemington⸗Schreibmaschinen G. m. b. H., Adler ⸗Werke, Ferd. Schrey, Sioljenzerg.

In Braunschweig haben laut Mitteilung der Braun- schweigischen Landegzeitung' die Arbeiter der Jutomobil⸗ fabrik H. Büsfing in einer Betriebtversammlung die Forde⸗ rungen der Firma auf Wiedereinfübrung der Afkordarbeit und der 48 stündigen Wochenarbeitszeit abgelehnt. Die Firma hat Laraufhin gestern ihr 'r ganzen Arbeiterschaft, ungefähr 5090 Mann, zum 23. August gekündigt.

In London hat einer von W. T. B.“ übermittelten Reuter⸗ meldung zufolge gestern nachmittag eine Abordnung von Aus⸗ der Gitv⸗ und Südlondoner Eisenbahn bei der Direktion der Gesellschaft vorgesprochen und ersucht, zur Arbeit zurückkehren zu dürfen. Die Gesellschaft hat zu— gestanden, daß die Autständigen wieder auf ihre Posten zurückkehren. „Lelegraaff meldet aus London über den Ausstand der Bäcker: Die Bäcker fordern einen Mindestlohn von vier Pfund Sterling die Woche, die 44stündige Arbeitswoche und Abschaffung der Nachtarbeit. Die Lohn. und Arbeitstrage scheint gelöst zu sein, schwierig bleibt noch die Frage der Nachtarbeit.

Nach einer von W. T. B.“ wiedergegebenen Meldung des „Tempe“ auß Le Havre wurde dort die Arbeit nur von den Seeleuten wieder aufgenommen, während die Dockarbeiter immer noch im Ausstande sind. In Brest konnte der Dockarbeiterstteik ebenfalls nech nicht beigelegt werden. In den Reedereien von La Grifle sind seit mehreren Tagen sämt⸗ liche Arbeiter, deren Zahl 30, biß 40 000 beträgt, wegen Lohn⸗— streitigkeiten ausständig. Wie „Matin“ berichtet, haben die Beamten des Haupttelegraphenamts von Paris die Forderung nach Sonntagsru he erhoben.

Eine in Basel abgehaltene, ,,, besuchte Versamm⸗ lung der Delegierten des Arbeiterbun des und des Aktionskomitees beschloß, wie die ‚Schweizerische Deveschen⸗ ageniur“ mitteilt, mit 135 gegen 28 Stimmen den Abbruch dez Aus stand sz. Dieser Beschluß sollte gestern den einzelnen Ver— weiteren Beschlußfafsung vorgelegt werden. Der Platzkommandant von Basel hat verfügt, daß die Beseßpung des Baseler Vorwärts“ sofort auf⸗ gehoben wird, wenn in den Druckerelen der bürgerlichen Zeitungen der Betrieb wieder aufgenommen wird. Die Angestellten det Baseler Zivilgerichts, die gestreikt hatten, wurden am Mittwoch . Arbeit micht wieder n en, erst wird über die disziplinarischen

kaßregeln gegen sie entsgieden werden. Der überwiegende Teil der Arbeiterschaft ist entslessen, den Kampf weiterzuführen. Daf Bulletin ver bürgerlichen Zeitungen fordert die Streikleitung auf, sie möge ihre Niederlage , ,. und bedingungslos kapitulieren. In Zürich hat der Zentralverstand dez , ., Cerptilarbeiter- verbandes die Vorschläge detz Arteitgeberverbandeß der Seiden industtie angenonimen und die Parole auf AbrYch des Aut st and s telcgraphisch ausgegeben. Infolge der Nitwiederein tek ung und der Maßregelung von 200 rbeltern paben das Gewerkschafts⸗ karte ll und bie ö Ztrich über alle Betriebe alder Berufe und Industrien von Zürich die Sperre verkängt.

Nach Meldungen italienischer Blitter nimmt, wie W. T. B.“ erfähtt, der Met allarbeiterausstand in Italien weitere Autdebnung an und erstreckt sich auch auf Bergamo. Die In⸗ du striebezirke der östlicͤß en Lombardei haben fich der Bewegung gleichfallz angeschloffen. Die Industriellen vaben be⸗ glossen, 897 Fabriken nicht eber wieder zu öffnen, bis ruhige, dauernde Arbeit gewährleistet wirb.

Die „Frankfurter Zeitung“ meldet aus New Pork: Tüe üÿkerak infolge der Leben e mittelteuerung augbrechenden Augstände und die starke Gärung in der Arbeiterschaft ver— anlaßten Wil s on, cine besondere Botschaft an den Kongreß aus—

zuarbeiten. cerkehrswesen. Dag Generalkonsulat der Polnischen Republik teilt mit: Zur Einreise von Deutschland nach Posen ist für je de Person über 16 Jahre eine Einreiseerlaubnis natwendig,

welcke nur das Gentralkonsulat der Polnischen Republik, Berlin W., Rhteilung Kurfürstenstraße 133, aus⸗ stellt. All! andtren Ginrelsescheine verlieren mit dem

10. d. M. ihre Gültigkeit. Die Einreiseerlaubnls für vor⸗ übergehenden Aufenthalt in Posen wird nur bei dringenden Gründen ö Der Besuch von Verwandten und Be⸗ kannten wird bis auf weiteres als . dringender Grund nicht angesehen. Dem Antrag auf Einreiseerlaubnis ist j jede Persen über 14 Jahre eine Photographie heizu⸗ ügen, ferner muß das Schreiben enthalten: genaue Angabe

des Zwecks der Ginreise unter Beifügung unzweifelhafter Her 3 (M606

s e z J 2 22

haßt ber Tertsche Bankbeamten⸗

Gebshren. Nis nr Ranrende ohen dag Ports für ehn⸗ geschrit henen Beief e nz le Ru, mit melchem arsgefertigte Einreisescheine zugeschickt menden. Die Einr iscerlauhniascheine

find nur auf sieben Tage befristet und beziehen sich nur auf

* . die Hinreise. In Berlin sind, wie der „Berl. Lok.⸗Anz.“ mitteilt, die! eis

Zur Rückreise noch Deutschlanb ist eine Er— auhnis bei den polnischen Kehörden in Posen zu erwirken. Unabhängig davon ist eine Ausreisebewilligung nach Posen auch deutscherseits erforderlich. Sie wird, wenn gewichtige Gründe vorliegen, von den Generalkommandos desjenigen Armeelsrps ausgestellt, in dessen Bejlit der Antragsteller seinen Wohnsiz hat.

Für gewöhnliche Briefe und Postkarten nach den Vereinigten Staaten von Amerika bestehen zurzeit folgende Biförderungsgelegenheiten:

I) jeden Vientzztag und Freitag von Kopenhagen über Hull, 2) am 13., 24, 31. August und 12 September von Kopen⸗ hagen über Kristianla ohne Anlaufen weiterer Häfen mit dänischen Schiffen, s) jeden Montag, Mittwoch und Freitag non den Niederlanden über Folkestone, 4) am 16. August, 6. und 27. September und 18 Oktoher von Kristiania über Ghroßbritannien mit norwegischen Schiffen. 5) Mitte Auaust von Gothenburg unmittelbar nach New York, 6) über Le Havre, ö von Genf jeden Montag 4. 5. Zu 1 und 8 Weiterbesörberung von Großbritannen nach Amerika mit britischen Schiffen.

Sendungen ohne Leitvermerk werden den dänischen Schlffen (ju 2) zugeführt. Wünscht der Absender die Beförde⸗ tung mlt anderen Schiffen, so sind die Sendungen mit dem Leitvermerk „über Kopenhagen⸗Hull“ oder „über Niederland“ ader „über Kristiania mit norwegischen Schiffen“ oder „über Gothenburg“ oder „über Frankreich“ zu varsehen. Ob die über Großbritannien und Frankreich gehenden Sendungen in diesen Ländern noch der Zensur unterliegen und wann sie von dort weiterbefördert werden, ist nicht bekannt.

NMannigfaltiges.

Der Ausschuß für Berufsberatung veranstaltet in der Zeit vom 11. biz 20. September 1819 in Berlin einen Lehrgang über Berufsberatung, in dem die wichtigsten Fragen der Organisation der Beruf beratung und der Berufskunde behandelt werden. Derselbe findet in den Kreisen, die sich mit dieser Frage beschäftigen, weitgehendes Interesse, und es liegen bereits zahl= reihe Anmeldungen vor. Näbere Auskünfte durch die Geschäftestelle des Autschusses, Berlin W. 50, Augsburger Straße 60 III.

Im Wissenschaftlichen Thegter der Urania“ wird morgen, Sonntag, und am Mittwoch der Lichtbildervortrag „Im Lande der Mitternachtssonne“ wiederholt. Mergen nachmittag und am Montagabend sindet der Vortiag „Rügen“ statt, am Dienjtag der Norttag „Von der Zugspitze zum Watzmann“, der mit Bildern der schönsten Gebirgsvailien Sberbaverns ausgestattet ist. Am Freitag wird der Hechgebitgtvortrag „Zum Hochfirn der Jung frau“ und am Donnerstag und Sonnabend der Alpenportrag „Ober engadin und Splügen“ gehalten werden.

Hamburg? 8. August. (W. T. B.) 143 Zivilinter nierte auß Kanada trafen beute abend über Antwerpen Wesel im Sonderzug in Hamburg ein. Sie wurden auf dem Hauyt⸗ kaßnbaf von Mitgliedern des Roten Kreuzes und der Heimkehrstelle empfangen und bewirtet. Die Leuse waren zumeist auf den Dampfern Spreewald“, „Navarra“, „Bethania“! und „Leda“ bedienstet ge⸗ wesen und in den Gefangenenlagern Capxuz, Casaina, Wernon und Amheast interniert worhen. Sie waren am 24. Juli von Quebec nach Deutsqhland abgefahren. .

Cu raven, 7. e (W. C. B.) Der Verband der Dentscken Hochsee ft cereien gibt üßer Ern EIßigung der Fisch— p re ij e solgendes bekannt: Infolge des Ausblelbens pon Auslands sischjufubren und det durch Kohleninangel bewirkten teilweisen Still liegens der deutschen Fischdempfeiflotte konnten in den letzten Tagen nach Eintritt dez freien Fischhandels die Fischzufuhren die Nachfrage nicht annähernd befriedigen, was eine außerordentliche Steigerung der . in den Auktionen zur Folge hatte. Der Veiband der Dentschen Hochseefischereien hat daher im Einvernehmen mit Fisch2 bandel und Kischindustrie beschlessen, Auktionen nur bei e e T. fuhren abhalten zu lassen. Bei geringen Zufuhren dagegen Ber— teilung der Fische vorzunehmen, und zwar zu den alten Preisen, wie sie der Reichskommifsar für Fischverforgung für Massensische festgesetzt n Diese Maßnahme tritt bereits am Freitag, den 8. August, in raft.

Lissabon, 8. August,. (B. T. B.) Wie der „Temps“ meldet, sinden in Lissabon selbst und in der ganzen Provinz andauernd verbrecherische Brandstif tungen statt. So brach kürzlich im Milttärpark von Lissabon ein Brand qus. Es wurden mehrere Perhaflungen vorgenommen.

(Fertsezung des Nichtamtlichen in der Srsten und Zweiten Beilagt.)

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Volkshthne. (Theater am Snhlow- . latz) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: GSeisha. 9 ermäßigten . Die Fleder⸗

fleur von Hang Rudolf Bartsch.

Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Die Fledermaus. Weichand.

Schillerthenter. Charlottenburn. Abends 75 Uhr: Alt⸗

Theater

ban Wilbesim Meyxer⸗Förster. maßigten

FSeidelberg.

Dperette in drei von August Neidhart. Musik von Leon Jessel.

oologischer Garten. Kantstraße 12.) Mädel. onntag, Abends 73 Uhr: Die Geisha. Operette in drei Akten. Tert don Owen CG. M. Röhr und onntag,

und falgende Tage: Die von Bernhard Buchbinder.

. ö j j nt: Sonnenschein. ; Raus. Abends 75 ühr? Der Ruh⸗ frirdrich Wilhelmstädtisches Cheater in der Röniggrůtztr reigen. Oper von Wilhelm Tienjl. Thtater. Sonntag, Nachmittags 3 Ubr: ; . Straßt. Sonntag, Abenda 75 Uhr: Der Text nach der Novelle „Die kleine Blanche⸗ u ermäßigten Preisen:

Scan spielhaus. (Am Gendarmen⸗ , in drei Akten lorian.

Montag und folgende Tage: Der heilige Jlorian Tage: Der Kuhreitzen, brei Akten von tar Real und Philip Vr Llohktt:

Montag und folgende Tage: heilige Florian.

n ; am Nollendorsplatz. Schauspiel in fünf Akten Sonntag, ,, 3I Uhr: Zu er—˖ z reisen: er Montag und folgende Tage: Alte Abends 7 übr: Die Pupnhe. Dperette in vier Bildern nach von A. M. Willner. Musik von Edmond

Audran. Ko misch Gy er. (An der Werden. ionkag. und folgende age: bergerstr. 76 7I, gegenüber dem Zoplogischen dammer Brück.) Sonntaq; Abende 71 Ubr; Puh pe. Garten.) Sonntag, Abend; 5 Übr: Die Schwarzwalmädel. ö Lustspielhnu s. (Friedrichstrahe 256) Die Montag und folgende Tage: Schwarz Sonntag, Abends 76 Uhr:

(Das Extemnorale) Lust. Verlag der Geschäftsstelle Mengerin spiel in drei Akten von Hang Sturm und 2 2366 , mer artinn

Thaliatheater. ( Dresdenerstr. I2 73.) Abends 71 Ubr: Jungfer h Fultus Freund. Musik von Sihney Jonez. Sonnenscheln, Operette in drej Akten! Jen gl ⸗Landtlgreg ite ⸗Brll gan. .

Musik von Georg Jarno. Montag und folgende Tage: Jungfer

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FJamiliennachrichten.

Frl. Anneliese Baumann mit Vin. Dr. med. Bruno Ebeling (Jena Der ELuckenwalde). Frl. Maria Klose mit Hrn. Kriegsgerichtsrat, Hauptmann d. Res. 5 Filehne (Gleiwitz). Feo⸗ dor Freiin Grote mit Hrn. HFilttmaͤste⸗ Konrad Graf von Irisch-Pienzenau (Hannover = Rarls ruhe). urxbaron. Geboren: Eine Tochter: Hrn. Graf August Otto Grote (Vorder Ruhnen bei Frankfurt a. O.).

Der heilige Abends 75 Uhr: Der Ländliche Satire in

Maurice Ordonneau

Die R. Vergntwgrtliche Sh ftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenbur) Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle So ein! Rechnungsrat Mengerinag in Berlin.

; e rbin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und

Theater des Westens. (Station: Montag und folgende Tage: So ein Verlags mstalt Berl, Wilbelmstraßt JX,

Drei Beilagen leinschließlich Börsenhellage) und Erste, Zweitg und Driti⸗

*

meinden befinden.

zun Dentschen Neichsanzeiger und Bren

M HTS.

Erste Beilage

82

Berlin, Sennghend, den 9. August

zisahen Staatsanzeiger.

18HS.

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Parlamentarische Nachrichten.

Der verfassunggebenden Deutschen Nation alversammlung ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes über Betriebs⸗ räte nebst Begründung zugegangen:

Dle verfassunggebende Deulsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zuslimmung des Staaten—⸗ ansschufses hiermit verkündet wird.

81.

In allen Betrieben, die in der Negel mindestens zwanzig Arbeit nehmer (Arbeiter und Angestellte) beschäftigen, sind Betriebsräte zu etrichten. .

Soweit in der Regel weniger als zwanzig, aber mindestens fünf Arbeitnehmer, von denen mindestens drei nach 8 13 wählbar sind, „beschäftigt werden, ist ein Betriebgzobmann zu wählen.

Auf die Betriebe der Land. und Forstwiitschaft sowie ihre Nebenbetriebe finden Abf. 1 und Abs. 2 mit der Maßnahme An— wendung, daß bei der Zahl der Arbeitnehmer nur die ständigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

Die Einrichtung von Arbeitnehmerpertretungen für die Betriebe der Seeschiffahrt und der Binnenschiffahrt wind durch besonderes Geset geregelt.

§ 2. Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffentlichen und privaten Rechts. Nicht als besondere Hit ebe gelten Nebenbetriehe und Bestand— teile eines Unternehmens, die durch die Betriebsleitung oder dag Arbeitsverfah en miteinander verbunden sind, sofern sie sich hmerhalb der gleichen Gemeinde oder wittschaftlich zusammenhängender Ge—

8

Arbeitgehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und An— gestellte mit Ausnahme der Familienangehörigen des Arbeitgebers.

Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die im Dienste anderer gegen Entgelt oder als Lehrlinge beschäftigten Personen mit Aus— schluß der Angestellten und der Beamten und mit Einschluß der in der Gemeinde des Betriebs oder in wirtschaftlich mit ihr zusammen— hängenden Gemeinden wohnenden Hennarbeiter.

Angest llte im Sinne dieseg Gesetzes sind Personen, welche eine der im 51 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte ange— führten Beschäftigungen ausüben, auch wenn sie nicht versicherungs— yflichtig sind, einschließlich der in einer geregelten Ausbildung ju einer dieser Beschäftigungen befindlichen Lehrlinge und der mit niederen Sder lediglich mec anischen Dienstleistungen beschäftigten Büroange⸗ stellten und ausschließlich der Beamten des öffentlichen Nechts.

Nicht als Angestellte im Sinne dieses Gesetzes gelten die Vor⸗ slände oder vertrefungsberechtisten Mitglieder hon arif gen Personen und von Personengesamtheiten des öffentlichen und privaten Rechts, ferner die selbständigen Geschäftssührer und Betriebzleiter, insbe— sondere, soweit sie Vorgesetzte aller übrigen im Betrieb oder in der Betriebzabtei lung, für die ein Abteilungsbetriebs rat besteht, be— schäftigten Arbeitnehmer sind.

Durch Verordnung der Reichsregierung kann bestimmt werden, daß gewisse Gruppen von Arbeitnebmern bei öffentlichen Behörden, die Aussicht auf Uebernahme in das Beamtenverhaltnis haben, nicht altz Arbeitnehmer im Sinne diesez Gesetzet zu betrachten sind, wenn ihnen bet der Bildung von Beamtenvertrefungen (Beamtenräten, . die gleichen Rechte gewährt und wie den Be— amten. In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß gewisse Gruppen von Beamten, die in öffentlichen, wiitschaftlichen Zwecken dienenden Betrichsverwal tungen beschäftigt werden, als Aiheiter oder Angestellte in Sinne dieses Gesitzeß ju betrachten sind Geschieht dies, so lommen für die Beamten die Bestimmungen des § 34 Ziffer 9, der gs§ 59 biz 45 und des 5 48 nicht in Anwendung.

§ 4.

„Die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber nach diesem Gesetz üben aug:

I) bet den juristischen Personen und den Personengesamtheiten des privaten Rechts die Vorstände oder vertretungs⸗ berechtigten Mitglieder,

2) bei dem Reiche, den Ländern, den Gemeindeverbänden, den Gemeinden und den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts die Vorstände der einzelnen Dienststellen nach Maß— gabe der für bas eich von der obersten Reichsbehörde, fur die übtigen Körperschaften von der Landedzentralbehörde zu erlassenden Vorschriften.

ö

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit weniger a's 50 Arbeit— nehmern aus drei, in solchen mit 50 big unter 100 ,,, , . aus fünf Mitgliedern. In solchen von 109 bis unter 10600 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Misglieder für je 100 weltere Arbeitnehmer, in solchen von 1000 und mehr Arbeitnehmern für je 500 weitere Arbeitnehmer um je eines. Die Höchstjahl der Mitglieder beträgt zwanzig.

Hat ein Betrieb weniger wählbare Arbeitnehmer als die nach Abs. erforderte Zahl der Mitglieder, so besteht der Betriebsrat aus drei Mitgliedern. Hat der Betrieb weniger alt drei wählbare Arbeit— nehmer, . findet auf ihn 5 1 Abs. 2 sinngemäße Anwendung.

6.

Befinden sich unter den Arbeitnehmern sowohl Arbeiter wie An— gestellte, so muß im Betrieberat vorbehaltlich des 5 12 Abs. 4 jede diesr beiden Gruppen ihrem zur Zeit der Anberaumung der Wahl bestehend'n Zahlenverhältnie innerhalb der Arbeitnehmerschaft des Betriebs entsprechend, mindestens aber durch ein Mitglied und bei mindestens fünfzig Gruppenangehörigen durch zwei Mitglieder ver— treten sein. Die Feststellung des Jahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand 5 14). Von einer besonderen Vertretung der Minderheitsgruppe ist abzusehen, wenn ihr nicht mehr als fünf Per— sonen angehßren und diese zugleich nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbe knehmer darstellen.

Ist eine Gruppe durch nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten, so sind, wenn ihr 20 bis unter 106 Personen angehören, ein Er— gänzungsmitglied und, wenn ihr 190 und mehr Personen angehören, gf. Ergänzungsmitglieder für die Betriebsratsgruppe (5 18) zu wählen.

Durch einen mit Mehrheit beider Gruppen (5 32) in geheimer Abstimmung gefaßten Beschluß der Betriebe versammlung kann die Beiteilung der Mitglieder auf Arbeiter und Angestellte abweichend von der Bestimmung im Abf. 1 festgesetzt werden.

Zöäblt eine der beiden Gruppen weniger wählbare Personen als die nach Abs. l erforderte Zahl ihrer Ve treter, so kann sie auch Angehörige der anderen Gruppe zu ihren Vertretern wählen.

8 7.

Gliedert sich ein Betrieb von mehr als 300 Arbeitnehmern in selbständige Abteilungen, so kann, wenn der Betriebsrat, erstinglig der bisherige Arbeiterausschuß und der bishertge Angestelltenausschuß in , nn. Sitzung, in baden Fällen mit Mehrheit beider Gruppen es beschließt, far jede Abteilung, der mindestens 100 Ar— htitnehmer . jören, ein Abteilungsbetriebsrat gebildet werden. Durch überelnstimmende, mit Mehrheit beider Gruppen gefaßte Be—

abtellungen zu wählen, füt die beson dere Arbeiter- cder Angestellten⸗ ausschüsse bestehen.

Die Abteilungsbetriebsräte je in geheimer Wahl aus ihrer Mitte auf jedes angefangene Tausend in der Abtellung beschäftigter Arbeitnehmer einen Ber tteter für einen Grsamthetriebsrat, der jet och höchstens dreißig Mitglieder haben darf. In dem Gesamtbetri(barat muß jede Abteilung durch mindestenß eine Person vertreten sein. Ge— hören dem Abteilungsbetriebgtate sowohl Arbeiter wie Angestellte an, so soll er mindestens zwei Vertreter wählen, von denen einer Arheiter und einer Angestellter sein muß. Die Vertreter der Arbelter werden von der Gruppe der Arbeiter, die der Angestellten von der Gruppe der Angestellten im Betriebsräte gewählt, und zwar, wenn mehr als ein Vertreter zu wählen ist, nach den Grundsaͤtzen der Verhältnis— wahl. Würde auf Grund dieser Bestimmungen die Zahl der Mit⸗ glieder des Gesamthetriebsrats auf mehr als dreißig steigen, so sind verwandte Betriebsabteilungen zu einem Wahlkörper zu vereinigen. Ueber die Bildung der Wahlkörper und die Verteilung der Vertreter auf sie beschließt ein Ausschuß, der aus den Obmännern aller Ab— teilungsbetriebsräte oder, wenn diese noch nicht gewählt sind, aus den Vorsitzenden der Wahlvorstände aller Betriebsabteilungen besteht.

8§8 9.

Befinden sich mehrere gleichartige oder wirtschaftlich zusammen⸗ gehörige, innerhalb einer Gemeinde oder wirtschaftlich zusammen— hängender Gemeinden belegene Betriebe in einer Hand, oder gehören sie, wenn es sich um Betriebe öffentlicher Körverschaften handelt, dem gleichen Dienstjweig an, so kann durch überelnstimmende Beschlüsse der Einzelbetriebsräte die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats oder eines gemeinsamen Betriebsrats erfolgen. Auf die Bildung der Gesamtbetriebsräte findet 5 8 entsprechende Anwendung. Der ge— meinsame Betriebsrat ist neu zu wählen und tritt an Stelle der Einzel betriebsräte.

Die Errichtung eines oder mehrerer gemeinsamer Betriebsräte muß erfolgen, wenn unter den Betrieben solche sind, in denen nach §z Lein Betriebsrat nicht zu errichten wäre.

Ein Einzelbetriebzrat oder der Arbeitgeber kann beantragen, daß en die Stelle des Gesamtbetriebsrats ein oder mehrere gemeinsame Betriebsräte treten, wenn hierdurch ohne Schädigung der Interessen der Arbeitnehmer eine wesentliche Vereinfachung des Geschäftsganges eintreten würde. Ueber den Antrag entscheidet, wenn nicht überein— stimmende Beschlüsse der Einzelbetriebzräte zustande kommen, der Bezirkswirtschaftarat oder, solange ein solcher noch nicht besteht, der Schlichtunge ausschuß. . Ein Gesamtbetriebsrat kann, wenn die Betriebsräte mit Zu— stimmung des Arbeitgeberz es beschließen, auch dann errichtet werden, wenn die Betriebe nicht innerhalb einer Gemeinde oder wirtschaftlich jusammenhängender Gemeinden belegen sind. S 8 findet entsprechende Anwendung.

§ 10.

Bei den Unternehmungen ünd Verwaltungen des Reichs, der Linder und der Gemeindeverbände, die sich über einen größeren Teil des Reichs- oder Landesgebietz oder über mehrere Gemeindebezirke

Anlehnung an die Organisation der Unternehmung oder Verwaltung nach Anhzrung der beteiligten Arbeitnehmervereintgungen durch Ver— ordnung der Reicht regierung, wenn es sich um Unternehmungen oder Verwaltungen den Reich handelt, und der Landesregierungen, wenn es sich um solche der Länder ober Gemeindeverbände handelt, geregelt.

Diese Verordnung kann auch festsetzen, welche Bestandteile des Föesamtuntetnhmens als besondere Betriebe im Sinne kes 52 Abf. 2 anzusehen sind.

5 11.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Betriebsräte gelten vorbehaltlich des 8 32 Abf. 2 auch für die Abteilungsbetrtebsräte und die Gesamtbetriebsräte.

5 12.

Die Mitglieder des Betriebsrats, welche Arbeiter sind, werden

von den Arbeitern, die Mitglieder, welche Angestellte sind, von den Angestellsen dez Betriebs oder der Betriebzabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältnitäwahl auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlieit bleiben die Mitglieder des alten Betriebgrats noch so lange im Amte, bis der neue Betriebsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. In Betrieben, in denen regelmäßig zu gewiffen Zeiten des Jahres, mindestens aber zwei Monate hintereinander, ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, sind Betriebsräte für diejenige Zeit zu er— richten, in der mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden. Beschäftigen sie auch in der stillen Zeit mindestens zwanzig Arbeit— nehmer, den größeren Teil ihrer Arbeitnehmer aber in der Zeit vermehrter Beschäftigung, so ist für diese Zeit ein neuer Betriebsrat zu wäblen.

In Betrieben, die einen kleineren Teil von Arbeitnehmern regel⸗ mäßig nur einen Teil des Jahres, mindestenz aber einen Monat hintereinander beschäftigen, entsendet dieser Teil der Arbeitnehmer, sofern er mehr alt . Personen umfaßt, für die Zeit seiner Be— schäftigung einen von ihm in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit bestimmten Vertreter in den Betriebsrat.

Wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angestellten und die Mehrheit der wahlberechtigten Arbeiter in der Betrieb sversammlung in geheimer Abstimmung, dafür stimmt, sind die Vertreter der Arbeiter und die der Angestellten in gemeinsamer Wahl aller Arbeit— nehmer zu wählen. Auch im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 3 kann eine solche Beschlußfassung erfolgen.

Auf Betriebe der Land und Forstwirtschaft und ihre Neben- betriebe findet Abs. 2 keine und Abs. 3 auch daun Anwendung, wenn sie den größeren Teil ihrer Arbeitnehmer regelmäßig nur einen Teil des Jahres beschästigen. giz

Wablberechtigt sind alle mindestens achtzehn Jahre alten männ—⸗ lichen und weiblichen Arbeitnehmer, die sich im Besitze der bürger lichen Ehrenrechte befinden.

Wählbar sind die mindestens zwanzig Jahre alten Wahl berechtigten, die nicht mehr in Beruftausbildung sind und am Wahl— tage mindestens sechs Monate dem Betrieb oder dem Unternehmen sowie mindestens drei Jahre dem Gewerbezweige oder dem Berufs— zweige angehören, in dem sie tätig sind. Von dem Erfordernisse der Betriebzangehörigfeit ist abzusehen in Betrieben, die noch nicht sechs Monate bestehen, ferner in solchen Betrieben, die ihre Arbeitnehmer oder einen Teil ihrer Arbeitnehmer regelmäßtg nur einen Teil des . beschäftigen, hinsichtlich der zeitweilig beschäftigten Arbeit— nehmer.

Sind im Betriebe nicht genügend Arbejtnehmer vorhanden, die nach Abs. 2 wählbar sind, so kann allgemein von dem Erfordernisse der Betriebsangehörigteit, nötigenfalls auch von dem der Gewerbe oder Berufsangehörigkeit abgesehen werden.

8 14. Der Betriebsrat hat ger ern, vier Wochen vor Ablauf seiner Wahlzeit einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand

schlüsse der Abteilungshetriebsräte kann deren i nl. ung er⸗ fokgen. Erstmalig sind Abtellungabetriebsräte für diejenigen Betriebs,

und einen der Gewählten zum Vorsitzenden zu wählen. *

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*. An die Stelle des Betriebsrats tritt bei der ersten Wahl, die srãtesten⸗ sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleisen ift, der Angestelltenagsschuß, der die Bestellung des Wahlvorstandes

mit dem etwa vorhandenen Arb iterausschusse vorzunehmen hat. Ist

Arbeitgeber eine Betriebsbersammlung ( 32) einzuberufen. Die Be— triebe versammlung wählt aus ihrer Mitte mittels einfacher Stimmen mehrheit einen aus drei Wahlberechtigten bessekenden Wahlvorstand und eines der Mitglieder zum Voisitzenden des Wahlvorstan des. 3 Die näheren Kestünmungen über das Wahlverfahren trifft der Reichsarbeitsminister.

Versäunmis von Arbeitszeit insolge Ausübung des Wahlrechts

erstrecken, wird die Bildung von Einiel, Abteilunge⸗ und Gesamt⸗ betriebsräten sowie die Abgrenung ihrer Befugnisse gegeneinander in

oder Betätigung ün Wablvorstande darf eine Minderung der Ent— lohnung oder der Gehaltszahlung nicht zur Folge haben. Vertragg— Hestin nm ungen die dieser Vorischrift zuwiderlaufen, sind nichtig. Die Vorschrift gilt entiprechend zugunsten der in 8 1 Abs. 2 und 5 17 bezeichneten Vertretungen. 8 18.

J Betriebgrot wählt aus seinen Mitgliedern, welche die deutsche Reichsaagehörigkeir besitzen, mit einfacher Stimmenmehrheit . ö einen oder zwei Ohmannste vertreter. Hat der Yetriebsrgt Mitglieder sowoh! aus der Grunpe der Arbeiter wie aus der der Angestellten, so dürfen Obmann und Ohbmannstellvertreter nicht Umilich der gleichen Gruppe angebören. Der Obmann und seine Stellvertreter find zur Vertretung? des Betrlebsrals gegen ber

dem Arbeitgeber und gegenüber dem Schlichtungʒausschusse befugt. - §5 16.

. Pat der Betriebsrat mehr als sieben Mitglieder, so ist ein Be— triebsausschuß zu bilden, der aus dem Obmann, den Obmannssell= vertretern und den gemäß 5 42 etwa bestellten ständigen Vertraueng— personen besteht. Her Obmann und die Obmannstellpertreter des

Betriebsrats üben diese Aemter auch im Betrie bâdusschuß aus.

. § 17. . Ein BVetrtebs rat ist nicht zu errichten oder ein bestehender Re— trieberat ist aufzulösen, wenn seiner Errichtung oder feiner Tätigkeit nach der Natur des Betriebs besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und auf Grund eines für allgemein verbindlich klärten Tarifvertrags eine andere Vertretung der Arbeltnehmer des Betriebs bestebt oder errichtet wird. Dicse Vertretung bat die in diesem Gefetze dem Betr ebgrat übertragenen Aufgaben und Befugni fe. . 3 . . Tari vertrag nickt sämt lich; Arbeitnebmer des ö ö. . so lönren die nicht durch den Tarifvertzog gebundenen Arbeitnehmer die Errichtung eines Betriebsrats nach Maßgabe dieses Gesetzes beantragen mit der Begründung, daß ihnen fonst eine aug. reichende BVerttetung nicht gewährleister sei. Ucher den Antrag ent⸗ scheidet der Bezirkswirtschafttzrgt oder, solange ein solcher noch richt besteht, der Schlichtungsausschuß. ö ö. 8

5 18. . in Betriebsrat auß Arbeitern und Angestellten, so bilden die Arbeiter und die Angestellten je eine Gruppe. In A

heiten, die lediglich di solchen, die le

* 1 diglich die Arbeiter besreffen, ist d lich die Angestellfen betieffen,

819 Di

stehen den Bestimmungen gelten nickt im Falle des 8 12 Abf. 4. Ist

nehmer an der Wahl zum Beiriebsrat nicht beteiligt, so ist deeser

in escun tbetricht rat. so steken ersteren die Ohliegenheiten und B ö ö nur 1 der Betriebsabteilungen

Ginzelhetriebe zu, die sie vertreten. Der Gesamtbetriebsrat fst für die gen, n Are! enhelte . . K . a wn, 1 . ö. gemein samen Angelegenheiten mehrerer Betriebsabteilungen und ginzelbet riebe und für die Angelegenheiten des gesamten Betrlebs oder Unternehmens zuftändig

9

§ 19. . Vesteht in finzm PRefriebe, für den ein Betriebsrat erfichtet ist, für die dem, Betrieb angehörigen öffentlichen Beamten eine Beamten⸗ dertrz tung. Sceamtenrat, Beamtenausschuß), so können in gemeinsamen Angelegenheiten, welche in den Aufgabenkreiß sorvohl des Betriebsg= rats wie auch der Beamtenvertretung fallen, Betriebsrat und Be— 1mnt ens mein s . . amtenvertretung zu temeinsamer Beratung zusammente eren. ⸗. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit Ter Stimmen aller An wesenden. Den Vorsitz führt für jede geigcinsame Sitzung ab— wechselnd der Ohmann des Betriebsrats und ber der Veamnten— 9. 3 83 83 1 NJ ; vertretung. Die Einladungen und die Aufstellung der Tagesordnung erfolgen durch beide Obleute gemeinfam. j 3 Y

Der Betriebgehmann wird von den wahlberechtigten Ark eit nehmern des Betriebs aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit ein—

w ö . Fl facher Stimmenmehrkeit auf die Dauer von einem Jahre gewaͤhlt. . . 6 ö 9 9 ?! ö . 1 Mwvilh! Nach Ab auf. der Wahlzeit hleibt. er voch so lange im Amte, bis ein neuer Betriebsobmann gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig

Sind in dem Betriebe mindestens fünf NUrbeiter und fünf An⸗

gastell te beschäftigt, und einigen sich nicht die Mehrheiten beider Grund pen auf cinen gemęinsamen Betrieb sskmann, so wählen die Arbeiter und die Angestellten in getrennter Wahl je einen Betriebs. obmann; F. 18 findet entsprechende Anwendung. Die Voraussezungen der Wählbarkeit zum Obmann regeln sich nach 5 13. § 21.

Der Arbeltzeber hat die Muüglieder des Betriebsrats spätestens eine Woche nach ihrer Wahl zur Vornahme der nach 8 . lichen Wahlen zusammenzuberufen. Alle späteren Sitzungen beraumt der Obmann an. Dieser setzt auch die Tagekorh nung fest und leitet die Verhandlungen. Von jeder Sltzung, die während der Aibeitszeit stattfinden soll, ist der Arbeitgeber zu kenachrichtigen. Ber Sbmann at dafür zu sorgen, daß nicht durch häufige Anberaumung von Sitzungen während der Arb itszeit eine erhebliche Beeinträchtigung , stattfindet. In Streitfällen entscheidet der Schlichtungs⸗

Au Verlangen des Arheitgebers oder auf Verlangen von mindest ns elnem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats er Obmann . Sitzung anzuberaumen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Ven Sitzungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser zu benachrichtigen. Er hat das Recht, in diesen Sitzungen zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen und sich selbst oder durch seinen Vertreter an den Verhandlungen ohne Stimmrecht zu beteiligen.

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Ein gültiger Beschluß des Betriebsrats kann nur gefaßt werden wenn alle Mitglieder und nötigenfalls die erforderlichen Et cllverlteter unter Mitteilung der Beratungsgegenstände geladen und mindestens halb soviel von ihnen erschienen sind, wie die Jahl der Betriebsrats—

mite ger ff 6 Heschlüfse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und Stellpertreter gefaßt. Bel Stimmengleschheit gilt

der Antrag als abgelehnt.