und der licht im sterliegen ni icht, und ohne Růcksicht K
1
6 des Einzelhandels 1 1919 abgeschlossenen hãltnisses der kaufmännischen An⸗ 2 der Verordnung vor n
26 ) für den Sad l⸗ verbindlich
6 über die Ermächtigung des Staatenausschusses zur
wire bai nen; Anordnung von Münzz ine fi
rägungen. Bi mn. ohlen;
arf durch Intendanturen
1. August 1 im 53 hand del
273. . . . Bunkerkohle sowie
Kohle n, Koks recht terbaltu ing (.
über eine vereinfachte
Auf Grund des § 1 . f . 6 wir t⸗
Form der Gese bung, schaft vom
ö é. le und
he Sta n, 393 r atena fen . 95
— —— — — —
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. enanlagen en, briketlie ren hl ß an die dem— ö.. icht tet sind; solche Betriebe, w ang 2 J. land .
an das lle arbeit: ministerinm, Dr n Luisen⸗
versammlung gewähl lten il fh in un ttel bar rem Inf gehörige Zeche dane, afllie he n . b enbetriebe, d
. — , ; jtigt, an Stelle den 9. mur uust 1 — .
R lickelmünzen pfennig Münzen
, . n Pfennig und Kup
. nen
zehn und fünf n ,.
. . e hstẽ chr,
t en ,. Grenzen
Badeanstalten, 9 . e f. g
96 len zu lassẽ n. ö
— —
darf der in der e er. aufhaltenden
,,, . gaben teen raf sa , .
vorübergehend ldepflichtig ist,
r k für die abweichend von dieser
* 5* * * er, e y
Weimar, den 1. August 1919. — . k—— 4 ; . . 8 h. diere, in wgre me bestimmt im
. ĩ .
. ü ne. 5 5, Johlenverteilung Bestimmung nn . n.
. . ror gonung vom ehen er 6 ! . Forst (Lausi ä ha verbinbdl ö. . ndu er gel erhoben werden . das . beitsministerium, Berlin, L
rd nun 2. Inhalt der Meldung.
1. Die An , n haben in Tonnen — 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach ; Steink Steintoh enbriketts, , Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt— ; mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 Sachsen, Ruhrgebiet usw.)
G00
betreffend können bis
. g
— —
wer be chan gter,
April un 14 Bann kohlen
Braunkohle,
,, . * ich
1 ö. . nn. ich 9 1 . ; ,,
Reich arbeits minister.
Schlicke.
S6 M zrder⸗ wirtse 3 liche e machm 1 . Fein z Mc. . S lader⸗
neff n 15 fugnisse wird nach Maß abe des Erlasse . des Reichsministerinms für wirts⸗ ma . . 26. April 1919 (Neichs⸗Gesetzbl. S
Waschberge, Mittel⸗ . oder ö ö. in dern r . Brennstoffe) zu trennen. Weiter ind zu melden:
a) eng ortart der im Vormonat bezogenen Mengen lsiehe
treffend Auf Denn ln ö.
ral-Verband Han Iste lle * öln, hat beantragt, r Keng nn tion der Glase reien 1919 abgeschlossenen t Arbeitabe din⸗ . und Glas handlungen . unter dem 16. Mai ö. dozu . , Lusna! hme. der Bestimmunge
Verordnun 9 vom ö das Gebiet der S ir allgemein verbindlich zu erklären.
Anfang des Vormonats,
9 5 1 91 Wala! L
Verordnung vom 9. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. . im ö ö 33 . ; 8 laufenden Monats,
Verbrauch im Vormonat,
) , Bedarf fü folgenden Monat (siehe
Ingehaltung einer pierzehn⸗ sofern sie nicht nach Gesetz Kündigungéfrist Anspruch haben. ĩ 65 1 e e , e. 9 ist erst . ĩ 3
Arbeñ tnehmerar 33 üsse
gigig J Kü ündi ung 3 6 asse en werden, , in ,, 4
3a zu melden durch die 14 i Abt irzungen, — bei Bezue
Die Transportart folgenden in Ain ir n igs beh. . gere suhrenweise ab Zeche: durch ö uhrwerk vom Pl . z. oi zer dem Aushelfenden: ; Vollbahn ab Zeche: t Klem= oder Straße . Vollbahn ab Schiff Dollbahn nt fin elgener . . . Schi ff bn zw. . und . i g6gleiz . sonstige eigene ö agen unmiste lbar ab Grube: Erfolgte die oe e rung auf verschiedene tan er tem iden Teilmengen getrennt anzugeben. der Meldekarte) ist anzugeben die . sich zur Führung des Betrieb benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa 3 Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. ö n die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. ĩ Verfugung von der Belieferung 6 Null anz geben; solche, Brennstoffm enge . en nur diese als . Der i e ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern . Feststellung zu melden. .
Aushilfslieferungen.
im August von einem Lieferer bezogen Brennstoffs
unter r . 683 . 14 B
k Schmwenbese e i. n. n ae derer an emef : vorübe g ber
9 ar 6. 1166 für nd adt an ö eingemeindeten Vororte fü
Einwendungen
, Je . . t . , . ehrbabn. beschelgienl seit th 6.
g nur unter den e U . un gen ö
erster n e be! 4 k
am ist, lann . etwa schon an . e cher rr m n e n, n, Berlin, Lut straße 33, zu ö
Berlin, den 9.
Schwer best chädig
, ,, die Veichaftigung ö. dem ki tigen . —̃ unver⸗
dies ö. die betre Als Monatsbedarf (Spalte 9
. Vergütung k Der Ar beitgeber , , ., 1
l DBüngs und der e,. . aus
, 6 1g . der , n lligte 8 fi ing Vo id len Etwaige Lieferrückstände dürfen Betriebe, die laut
geschlossen sind, der Belieferung
t m a chung. arbeiterverband, al verband
D, , e und Altöttings hoben beantragt, den
abgeschlossenen Tarif
und Arbeits beding .
Verordnung vom
id für das. . ii.
Winhöring, l
gi eta. chen ; Hei fer ö gh gerd E . .
stl, Unterne ukirchen,
Teising, Hazhausen und die innerhalb dieses reifes liegenden
ür allgemein verbin dlich zu erklären.
diesen . können bis zum
d sind unter Nummer
Berlin, Luisen⸗
Zweigverein zimmerer, der. Vereini⸗
sofo rtig en Entla ss ing der tritt 1 A 6 3 rs aus einem durch Ge Grunde bleibt unberührt.
i . Lier da.
8 3
tz ane ner an ö. wi ich Hear! anzumelden.
Februar 1919 (Neichs⸗Gesetzbl.
en, zur . . erordnung vom 14 *
910 NMoeichs . ö 1919 (eicht⸗ 6
Fassun J. ö. Wenn Dr g off Julimeldekarte als Lieferer dieses nicht angegebe n worden war, so ist dlese Lieferung in der September—
Verordnung tritt nin, der . ö Meldekarten für die
erlündung in Kraft. Inkrafttreten
Beschästigung zu unterstrei ö Aushilsslieferungen sind nicht z Wenn ein Verbraucher im Vorn monat aus Bestand oder fuhr, , abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurh c . 1. die . zurückerhaltenen Mengen, sofern sie ins—
betragen, in den Spalten am Fuße der Die . n dürfen uicht ng vorweg abgesetzt Meldung bezieht sich
Burgkirchen, Mörmoosen, August 1919.
Der Reichsarbeitsminisle Einwendungen j August 1919 , werden J. B. R. 11 95 an 9. de ene m e men,
oder als elbe hc ö werden. auch auf die Rück . entliehener Brennffo ffe. er Empfänger oder Rückempfänger der ir diese gemäß § 321 im Hauptteil
den 9. gugust 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Der in Nummer 1277 des Deutschen Reichsanzeigers vam 5. Inni 1919 be kannt . Antt ag den am 1. März 1919 abgeschlossenen Tarifver bedingungen ̃ Sl ertrizitäts me rhen gemäß § 2 dir, 8 Dezemher 918 Neichs⸗ Gesetzbl, rovinzen Rhein kz . n West⸗ ist infolge 9 .
. 8 za? behandelten Lieferungen hat Karte rot unter⸗ strichen zu melden.
ug der Arbeits⸗ . ö. . K der Angaben. fortlaufend über Zufuhr und Herkunsisgebie ein Vergleich der n ne mit den
in Gas⸗ Bekanntmachung,
betreffend Meldenflicht für gewerbliche mindestens 1 monatlich
r M ,, an Hr n ffen Were Buch zu fahr in,
Beständen jederzeit . ist.
Meldestellen.
J. Meldungen sind zu erstatten:
1, an den Neihskommissar für die Kohlenve rteilung in und zwar in wei Aussertigungen; J für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige, an Sielle de Kohlfnabtelln ng der hisherigen Kriegsamts stelle . R ohlenwirtschaftestelle, Landes wirtschafts amt usw.), —
. vom
) für das und Sorte
Verbraucher und Briketts
im September 1919.
Auf Grund der S8 1, 2, 6 der Verordnung über Riegelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, . über Austunftspflicht vom 13. Juli der Bekanntmachung über die Be⸗ stellung einetz Rech onm far für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:
Meldepflicht .
.Brennstoffe dürfen im? gewerbli che Verb tau ucher , mn gt gend tanntmachun
pant ih . ö ist. dürfen im Oktober an einen meldepflichtigen Ver— e ne e,, ,, oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem ief (Händler) im September die ordnungsmäßige Melder f die . ö. ennstoffe vorgelegen hat.
* . über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit bis . h. ö ber 1919 erneut zu erstatten. ö eine einzige Meldung erfolgen 6 von nie. jilfelieferungen siehe 3 3 a1. depflichtige perfonen. Zur — Meldung verpflichtet sind . k scher (natürliche und jurt stische Personen), im J . ober bei nicht dauernd mit Kohle . im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10t . 6 00 fi ve rbrauchen, tz He, r schtt sind auch rich 6 n , , gespe irt ist oder die infolge von Kürzung oder frei⸗ w ö. 95 r Einschtäuk: ang ihrer Vier instoffzufuhr Durchschnitt des Juni 1917 aber minde estens 10. t. noh alich derb ia ei J. Bundesstaaten, Kommunen öffentlich rechtlichen erde ch ff . Verbände, z. B. Gasanstalten, Werften, Straßenba
Gebie * falen ür ,, verbindlich Kündigung des Tarifoertrags binfähl
Berlin, den 8. August 1919. Der Reichsarbeitsminister.
der 88 1, 2, z und 5 der Ver 1917 und der
n ef; lle, , n. ch. Freistaat Sachsen siehe y.. an 6 . . ssichtigung der Herkunft der meldeyflie htigen Amtliche Vertellungsftelle (siehe h, V und fen der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten n, r Amtlicher Verteilungsstellen. so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden; den Lieferer des Melderflichtigen. pflichtige bei mehreren . e, ij an jeden . eine 4 Meldekarte Brennstoffe diesem Lieferer ö ß Karten einzure ichen, Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten richt an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es Betriebe handelt) an den ele, . k Ziffer 7) zu . und wa mit der 2 Für Betriebe,
ö der er Mur bezogen werden, wenn her
. . den Bestimmungen epflicht im September
Bekanntmachung. Inter essengemeinschaft verbände des Kreises ĩ und . urobe am 6.
Angestellten⸗ Neurode i. . Arheitgeberverband uni 1919 abgeschlossenen der. vertrag zur Regelung. des Arbeits verhältnisses der und Büroangestellten in Didu
iß er Verordnung vom . für das Gebiet in verbindlich zu
Kreises Ne 57 49 9 de⸗ technischen Bestellt der Me ö 253. reer. .
männischen, . Ich, e ger tun legebtc en, in Monat wie Herku fag er. n 1. m Frage kommen.
y gege se 31. Angust 1919 erhoben werden L B. R. 1081 an das Reichs arbeitsminisierium, Be straße 33, zu richten.
Berlin, den
Antrag können Im sich um nicht in ö. 9 legene
avern liegen, 9 chf. Ve. nr . mit derselben din cht an die Amkliche Vertellungoflfelle München 8 6) zu senden.
Außerdem ist eine besondere fünfte Meldekarte mit d an den Kohlenausgleich Dres den hon den jenia 1 die nicht in Bayern ihre V hle, sei es allein oder neben deutscher Kohle Lieferer beziehen. ⸗
m, . 6
Der . .
S ch li 1 ck e der Aufschrist
„Auslandskoh Verbrauchern haben, und bob nich s von einem deutschen
Verbrauchsstelle
zurzeit n *. 10 t
Bekanntmachung. verbrauchen,
Rürgangestelkten randenburg än zwischen der Vereinigung der , fre,
die * Betriebe
Die Meldungen, betreffend Bunkerkohlen, haben dur ers festgesetzten Bestimmungen zu nn .
6 aru pe NR
antragt, den n) sind meldepflichtig.
För die w inem im Aus e wobnenden Rif j ĩ ; f Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Preußen.
Ernennung des bis⸗
. sonstigen Brennstoffe ist die für den gie, Jer bestimmte Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Auf⸗ 8 eldefarte j die 7 15 3 5Iun Mer Wi 11 etei i“ 4 1 . r . ? ⸗ ĩ ĩ . . 2 in „»Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, Wichmann⸗ 6 und dem Namen der aufteilenden Firma zu ver⸗ Ministerium des Innern. aße 19“ zu senden. sehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum JI. Januar 1920 = 5 ; . 2. . = ; eben. Vie ur 8 zun anuar 19 6 II. Außerdem haben , n deren Verbrauchsstelle im orgfältig aufzubewahren. Die unter dem 3. Juli d. J. erfolgte
Absatzgebiet der Rh wie, e g,. j whostelle in 3 89. einischen on handels⸗ und Reedereigesellschaft 3. Jeder Lieferer (Händler er v j im Aue ö. liegt, eine bes ondere Meldekarte an 3 Kohlenausgleich . 3. der Lieferer (Händler), der von einem im Auslande woh—
1m l n on de 2 5foror * 15 49 f. he auch 6, Sa) zu Mann bein nenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat de barret. den Melde⸗ F 11
i l . auch enn sie keine Produkte der kart * ' en Kohlen best ond ere, sechste
—
Yteederei⸗Gesellschaft verwenden. Diese
ist in den Meldekartenhefte halte se die bel den betre fenden . k . ließ, zügen, an de milch. Hezteilnnsstell. Meinchen (8 6. ar dern, genommen. i, 2 oder rer lite stielle merh ö ö n ue leich R Dresden 8 6e zu fenden. Handelt es 2 alllic ̃ e r sich um andere als oöhmische 16. slandsbrennstoffe, so sigd die Karten . ö j 6 Meldepfli g, 3 deren Verhrar ichsste elle im Frei sstaat Sachsen an die 26. infu hrabtei lung, Berlin W. 62 z, W ichman nstraß 4 zu M un! st erium ü r, Wi ‚ s s n j ch a f t J iegt, haben an St der i 5, 1, 2 erwähnte inen Melde ; . 3 ; 3 '. ild . zwei und ö. ni . S f n. ö fo . . ö . dig Karten für, solche aus land ischen Lieferungen sind mii der und Volksbildung. / [ 5 ( das Sa 116 an ẽestohbhlenan 0 de 1 Auf ö if Aus 186 3 590 9 . 2 rer 1 . c * 96 das für ihren Betrieb zuständige Demerbeguf fich ian zu senden. che ift ut anete , , ,,. —⸗ Der, ordentliche Professor, 9 Medi inalrat Dr. Hirsch Die von dem Sächsischen Land eskoblenamt bezw. durch dessen Unter⸗ §5 10. Unzulässigkeiten von Doppelmeldung en. in Göltingen ist in gle icher Eigenschaft in die medizinische ö elle ausgegebenen Meidetartenhefte enthalten dem- . Je, nr. derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lleferern Fakultät der Univerität in Bonn ver setzt worden. J zend 6 ind verboten. ,. 53 in ,,, Min R . 2 c neichlautend auszufüllen. Auch ? wenn mehr tere Kartei s ene Amtliche Verte i nge en der §5 11. Au 4 ne . mebestimmungen. Verordnun versch: edene 23 ieferer zu r schten8 sind, sen so mtlich e 98 arten in allen (Ai ushi sslief ferum gen.) 9 J R en ir ö S tig ) H 219 135 Teile n genau gle ich lauten. Dies . sich auch auf die Bereich⸗ 1 Ab gab e und B zug von Brennstoffe n außerhalb der ordnungs⸗ 6 Auf. Grund der Ermächt 96 ing ee errn S Sie at , nung der Sorten und Mengen und die; amen der Lieferer . mäßigen M onaismel dekarke (S 1, 1 und 2) bedürfen der Anmweis ung ö für Volkzerne ährung vom 6. ding ut 1919 . Ot Gastoks ist die unter Absatz 1 Jiffer 3 genannte, an oder der Genebmigung derjenigen Amtlichen V erteilungsstelle (siehe und den . 5 des Gesetzes, hetreffend Höchstpreis die Anitliche V erer undastell⸗ zu richtend m , . au die Adresse: 36 Jus dersn irt die ser Best ish e soll. Gegen die Ent— und 1. Venember 1914 t. S. HG), so wie der Gas koke . RBerin V. 62, Kurfürstenf fr. II Fr, zu fenden. scheidung der Amtlichen Verteilungostelle it 1 Beru n ung an den Reichs⸗ gung des i gf he Landes fleischamts bm 8. August 1919 — 2 Für andere als böl m che Auslgubstohle ist' Lie unter Ab. teimmissar zuläͤssig. Die Genehmigung wird nur aus iahmsweise beim A. IL. 7073 — wird für den Bezirk der satz L Ziffer 3 genannte, an die mtliche Verteilun . zu richtende Vorliegen eineg be an g wichti en e runde erteis ir Und den Stadtkreis Berlin mit Wirkung Meldetarte an die Ei suhrabtetlung, Versin W. 62 Wichmann⸗ Fur die Abga ibe und den Bezug von Br ren nstoffen, welche für folgendes angeordnet: straße 15 zu senden. das Ablatzgebiet der Nheinischen Kohlenhandele, und Reederei, Ges. ö w 6 . . 669 ö ö J . ; . m. b. H. Loh enkontor Mannheim) be tt hins siazs S 6. Amt [ iche Verteilungsstellen. der gemäf ; Ah ann J orten g. . ö 6. . , Die Veror nung der Provinzialfleischste 9 . I . De — 1 Abse 2 K l zeneh die Pr S . 5 9 Amtliche Verteilungsstell Ruhrkohle an die Stelle . Amtlichen rrleilungsstesle in Essen der ., ,,, ö . ig e ge. T ' ö. . * * 823 EU 8 2 V — om 6 ö. 9 4. di Steinkohle und N dersch sesien: ⸗ Koh ice negieich Mannhein Berordnun g vom 3 ltober 19ls werder mtliche ? tei affe, F ; ; 3 881 ö zas 32 Amtliche Verteilu: . für schlesische Steinkohle in Auf § 3a, 1 (letzter Bat und 8 10 wird hingewiesen. gz ; ö 8.2. 9 Berlin W. 8, Unter den Linden 32. 2. hlnsh sin fe ö iet, vischen zwei Verbrauchern sowie Aushilfs . Bis auf 3 gelten bei dem Verte jf von. ,. fen 9 Tor Muhr ran . 2. 5 ; 2. Fin Nah stohlz . ö. J lieferungen eines Platzhaͤndlers aus Men gen, die bereits bei ihm greif. . den, Viehhalter, folgende göch stprei Amtlich⸗ Verteilungsstelle sür Ruhikohle, Essen, Frau⸗ bar sind, an einen * erbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem ebendgewicht ad Stall: . Be e e Straße 4. Einverstandnis der Parteien die Genehmigung der Zivilverwaltungs⸗ Klasse 1 vollfleischige Gi ner und Jährlin 2 zi . Ao J. ; J l ) 3. Für Steinkohle“) gus d ichener Rear ler stelle nach 5 5, 1, 2 vorliegt. ar, gund, ungesammte Schaf . k l teisungseste für die St in kohlengruben de; Ein Han rief rer (8 9, 1) darf aunahm weise beim Vor⸗ Klast. I vel sei schige und fette Mastschafe, . lachener Nevierg in Koblscheid (B ze Aachen). liegen eines wichtigen Grundes unt att durch den Händler welcher in . und Jährlinge . ö . die . tnkohle“ aus dem Saarrevier, Lothringen und der. . Ha b s e er gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekarle ver. ah ö und gering gerahꝛte er bayrischen Pfalz zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.“ Auf letzteren bö . w A 9 *. ; . i e J * h ö 2 S . mtlich; Kohlen werte ö 5stelle für das Saarrevier in fin dt. in diesem Falle die Bestim mung, daß ihm die ordnungs⸗ Klasse ] minderwertige und abgemagerte S Saarbrücken 3, Kaiserstr. 271. mäßige Meldekarte vorgelegen haben m uß (8 1,1 und d keine . § 3. = raunkoble f (Geke . ann 1 gn, F . 9h ö . ö Sir Toststos ' 8. P ⸗ 83 A dr Für die . blen . dem Gehiet rechts der Elbe mit wendung. Es genügt die ein schlägige Mitte lung des üupiliefere ö Die Feststellung des Lebendgewichts erfolgt am Standort lusnahme . en cher Braunkohle): — . nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer * ind 3 fal. Tiere unter Abzug von 5 oso. . che . in die Braur 1koh lenmerke rechts findenden Lieferungen ist in 8 3a geregelt. 5 4. Fibe in Verlin Nw. 7 Un en 39. R H . ; Ueber den Handel mit Schafen zu Zucht⸗ und Nutzzweck ĩ 6 Ftzr. be nnn, m m, nn. . 8 n. J §SI2. Anfragen und A 3. ge. ann,, , , nr wunden, ö Für die nittel deu t che Braunkohlef) (lints der Elbe), mit ö ,,, in . angeordnet: ö Ausnahme er unter . genannte n: . i gen und gare, die diese Bekannt . achung betreffen, ind, 636 Handel mit Schafböcken zur Zucht unterliegt keinen be⸗ Amtliche Verte nung iüelle Jür den mitte Identschen Braun⸗ . nichts an . bestimmt ist, an den hi. eichstommissar für die sonderen Beschrän kungen. ö e, . a uin : 1. S.. Magdeburger Str. 6. Ohlenverse eilung Berlin zu richten. I. Der An⸗ und Verkauf von Schafen und Lä ämmern, abgesehen ) 5 . — . ö . . 210 77 . ö Alte ö . ö , nile en e, und Sachsen⸗ 5 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für . Hüchlböcken, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des f enburg sowie für böhmische, nach Deutschland (außer Bayern) . ere Zwecke. Kommunalver bandes zulässig. eingefüh rte Kohle in ind für sächsische Stein lobler ): Es ist verboten ffe 5 für den Betrieb eines gewerb il. Der An und PBerkguf, von weiblich n nan Yre gd kan khr rn ebm, , g s e. it verhoten srennstoffe, die u Betrieb eines ? 6 9 5 ] 8 a U leb sden Linienkommandantur E, Dresden. Sen N. rbraucherg . . fut, 4 , . Schafen wie ton. Lämmern auf nul fn: . . . j 8. Für rhein iche Bra! inkohl er): G 5g hne Denehmigung 68 Velchs⸗
verboten. Auch darf in Zeitungsanzeigen geboten angezeigt w erden.
kommissars in den Handel zu bringen oder für Haus brandzwecke abzu⸗
Amtliche Verteilungs telle hein. Braunkohlen— 6
herigen österreichischen Oberstabsarztes 1. Klasse Professors Dr. Dörr aus Wien zum wissens chaft ichen M italled bei dem licht an den ausländischen Lieferer, fondern, falls eg sich um Institut für In fektlonsk ranlheiten V Nobert Koch“ in Berlin Meldekar ten handelt, die von in Bayern gelegenen 6. her. wird auf Wunsch des Professors Dr. Dörr hiermit zurück⸗
.
vom 4. 6 Ermächti⸗
tovinz Brandenburg vom 15. August 1919
om 16. August 1918 3. e ,. dieser
1 ⸗
Schafe sowie
und kastrierten
ber si n in Cöln, Unter Sachsenhe 7. geben oder zu verwenden. Siehe cdoch § 34. 8 z. d 8a. Für 6 Braunkohle z aus dem dem Westerwald § 14. Strafen. Verge hen gegen § 2 der vorsteh enden Bestimmungen werden 9 r eistaat Hessen; . 9 ⸗
. ö . . Em Parr r, 8 e . Zowiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach Geldstrafe bis zu 10 09 M oder mit Se sãngnis tra se bis zu 1 8 ⸗ . biene gleich Mannh im, Parkring 27 29, Erdgeschoß. 87 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis bestraft, und zwar auf Grund von S6, des Gesetzes bet effend Hö ht . in- 7 43 9 n, ,, 8 D* . — ) ; — L 1 ö . a * P 2 g. 2 21 9. 36. Ste J und 2 zraunko hlef) Jus dem rechtsrheinischen zu einem Jahr und mit Geldstiaje bis zu zehntausend Mark oder preise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 516) und 23. März 1917 ische J 9 ) K **): — . — 23 . K n , , ö 377 S *. 1 5 AGmrir ct 2 93er ij ö. Bayern Unt für böt mis che nach Bayern eing sührte R Ok dle 5 nit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeir gemäß 535 Abs. 2 der (iR GBl S. 183) und Art. l, Nr. 2 der Bekanntmachung vom
5 111 öh 8 . 1 3 ö —; 64 ö . ͤ ö 22 M (G 2 — 982 An iche Verteilu ae stelle für, den Kehlenbergt au un e, n des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis ** März 1917 (RG. S e.
2015 ö 59 . 58639 2 h m n . * 541 gecht tõthðein. Bay J ünchen, Lud . . zu 3000 A bestraft. ; Im übrigen werder Vergehen gegen die vo ,,, Zestim. 210. . Stein lohle. ,,,. seiner ilmgebung (Obern⸗ 2. Neben der Strafe . in Falle des vorsätzlichen Zuwider, mungen äs rund des. . ö e , 2 x ben 9 —— ö . . 8 S 3607 1 kirchen, Bgr singhausen. Ibbenbüren usw.): F handelns auf Einziesuhng der Brennfloffe erkönnt we den, auf die sich 1913. RGXI. S. or) mit Gefängn isstrafe bi zu 6 . oder
ff , Ain rliche Vert eilun sstelle für die Steink oh ruben des ; ; 6 , , , — Geldstraf⸗ bis zu 1560 M bestraft. De . 86 feiner Umgeb . . . eng 38 1c. di Zuwid erhan dlung . ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ . z ( f
r Gant d . singhausen a. Deister. hören oder nicht. ; ür Has koks . 7 siehe 5 5 ö . 2 . f. 8634 auf d . 6 . 15. Wirkung unterlassener Meldung. (
die
e sich die stralbare Handlung ö
sterner kann neben den Strafen auf Einziehung der Gegenstände, ; erkannt werden, ohne
2. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe 5, VI. . h. . hi Unte schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 2 — — flic 19e 19 1 2 el f ht ĩ R 2 ni zt ö §S 7. Art der Meldung. fring? . ht ö e fn . 1 ö lls . ö . 66. . Berlin, den 12. August 1919. ig 0 genuf 6 6 Od Iinbvollstandige A 19g abe . acht, 1. Die Meldungen, die mit deutli her rechts verbindlicher Namens⸗ . neben der Bestlafung gemäß 5 14 zu gewärtigen, daß er von der Preußische Provinzialfleischstelle für die Provinz Brandenburg unterschr 9 irn, nere ic , . sein Belieferung ausgeschlossen wird. und den Stadtbezirk Berlin. müssen, dürfen nur auf amtlichen Septembermeidekarten erstattet z Der Vorsitzende: Hos lin Ref irfen f. amtlicher ptem karte 8 ink ö 26 Regierungsrat. werden, die jeder J bei der zuständigen Orts— 366, r, 26 In krafttreten. . ; . ö ö ; oder Bezirkef o! hlenstelle. beim Fehlen einer solchen bei der Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1919 in Kraft. . gen Kriegsw irtschaftst. lle, wenn auch diese sehnr bei Berlin, den 6. August 1919 er uständigen Zivilverwa ltungsstelle nach §. 5 1 2 36 9 gegen eine Gebü hr von . 40 S6 für ein Heft zu 5 Karten beziehen der Neichskommisf mr fir die Kohlenverleilung. ,,,, kann. Für Ye irk ke gemäß 8 5, II und III sind Hefte zu 6 Karten w S tut tz. Das ge zen den Kaufma inn H 4n 9 Li ü l 88 2 Ge schäftsfül rer gegn elne Gebühr ben 00 „ „ borgesehen. Auch die etwa noch . , welter erforderlichen Meldekarten (siehe 5H 13 und “, S5 1I und 93) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch Charlottenburg, kalle n, 105, weJen ii , ls ii erlaffene sind dort für 0, 0 S das erhättlich. . diese Bestimniung nicht begünstigt werden. Verbot des Handels mit Gegen landen des 2 91 ein Neldep pflichtiger Betriehe an verschiedenen Orten oder . ich mit Wirkung vom heutigen Tage wieder aufgehoben. n verschi denen Teilen des gleichen Srtes, so' müssen für jeden Berlin O. 27, den 6. August 1919. ,, e gn ir r in. JJ Die gen gm git r. 57 der Firma Aug. Blechschmidt, Landespolizeiamt beim M 3. Jeder Mel 6 . 5 49 ö end Tintenfal over a nr n ö r 3 F VB dw a lck. Verb anchergruy re. (or dersestẽ 64 Karte) durch Hurchtren zen 1 . ö Hannover, ist im Kennmarkenregister 48 kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art eines 8e . , 3 ( ; ; . ; . gewerblichen Betrtebs zu mehreren Ver , n. gehört, ist Berlin⸗Dahlem, den 9. August 1919. . 9. 21 ö Im a ch nn g. maßgebend . zu welcher Verbrauche rgrupt he der wesentlichste Teil Materialprüfungsamt Die Zuckerwarenhändlerin E I s e K la 8 gen habe seines Betriebs gehört. Ist ihm vom Reichske , , eine Rude loff ; Handel mit , und Fultermit keln und ö Verhrauchergrnppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. ü I. täglichen Bedarfs wieder zugelassen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen. ö Essen, den 18. Juli 1919. §5 8. Mel dun gäim Fasltle der An nahm ererweigerung 8 Die Städtische Polizeiverwaltung. J. der Melde karten durch Lieferer. e kannt machung, . Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner . Dem am 22. Februar 1855 in. Krempelsdorf geborenen Vich— ö Bekanntmachung Melde karte 66. inder, so hat er ne ben der für den Reichs⸗ J Johannes Joachim August Schiering . wohn, f ö . Nei TCür z Tie Ehefrau des Peter Schm itz, kommissar ef flimmten Meldekarte auch die für den Lieferer beftinimte haft in Lübeck, ist auf Grund der Bündesrafsberordnung über die
täglichen Bedarfs
zolksernährung.
. De Rich er.
hierselbst, Rolandstr. 1
1 dem eh ommi ssar in Berlin mit einem Begleitschreibe n ein⸗ Fern hall ung un uber las iger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ habe ich zu m Handel mit Lebenß⸗ und Futtermitteln und Gegen⸗
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zufenden, in dem anzugeben ist, warum die Mehldekarke nicht an tember 1915 der Handel mit Vieh jeder Art unter— ständen des täglichen Bedarfs wieder zugelasUen.
einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vor— sagt worden. Essen. den 18. Juli 1919. geschlagen wird. Lübeck, den 11. August 1919. Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Richter. 5 . Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer. Das Landesversorgungkamt. J. A.: Fahrenberg. ö . Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in Bekanntmachung. der dazu bestimmten Spalte der zorderseite der Karte die eigene Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Personen vom Handel vom 23. September 1919 (RGBl. S. 603) Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis habe ich der Schankwirtin Marte K unze, geb. Kunze, in sie zu dem „Dauptlieferer. gelangt, Hanptlieserer ist das liefernde Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 Berlin, Jãgerstr. 5o 57, durch Verfügung vom heutigen Tage Werk (che Koll snstalt⸗ Brikettfabrit) oder, wenn und scꝛreit es des Reich s⸗ Gesetzblatts enthält unter den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗— kinem . J er. . den Vertrieb Nr. 6958 das Gesetz über den Friedensschlöß zwischen darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb ,, Heu n und den allülerten ind assohlierten Mächteß, vom un ker sagt. 2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf— ö B .
geführten Brennstoffe von mehreren Vorlteferern bezieht, so gibt er 16. Juli 1919. 9. en in. . Alugust . z z F nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteist deren In— Berlin, den 12. August 1919. Landespolizeiamt beim Staatékommissar für Volksernährung. halt auf so viel neue Meldek arten, wie Vorlieferer in Frage — ostz ri J. V.: Dr. F al ck. . Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Postzeitungsamt. Kruer. ö
ie Mengen der neuen aufge teilten Meldekarten dürfen zusammen —— . . . als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Di r Dem Pfe ö . ö K Gütersloh
eldelarte ha — e von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 150 . ö , e
a) die auf die Karte entfallende Menge, des Reichs⸗ Gase hirn n nl . 6 straße 72, ist auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur F
b) die auf die anderen Karten verteilten Rest men gen der ur⸗ schriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von 31. Juli 1919.
haltung unzuverlässiger s vom Handel v 265 t Ar. 6977 die Kleingarten⸗ und Kleinpachtlandordnung, vom . 1. ö. . ö 6 Yfnr! 1 , len e r en, .
Pferden zur Schlachtung, die Ausübung des Roß⸗ Handel mit Pferde⸗
. ö. Berlin W. 9, den 11. August 1919. schlächtereigewerbes und der 3 1 g telt . en, . unh . J. Postzeltumng ö. Krüer fleisch wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Y). Auch Gaskoksgrus, (lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse so⸗ ; . Bielefeld, den 6. August 1919.
wie Koksgrusbrikeltz; 1 J Die Polizeiverwaltung. J. V. Schultz.
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