1919 / 184 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

Der Berufsverband der katholischen weiblichen

Hausangestellten gruppe des burg, bie Hausfrauengruppe des Frauenbundes Deutschlands, ei Hausfrauengruppe des

Deutschlands, die

8 19 De!

417

allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen A 1919 erhoben werden und sind unter Nr. J.

D w * 2 8 Neich hai 8 z ;

das Reichsarbeite ministerium, B

12 15. 3

rI; 8 9 Berlin, den 12. Auguf 66

ö ü. 8.61 81 erung * Ver Meichsatbej! miaisste

Schlicke.

19 2 2.

19

Bekanntmachung

zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold

vom 21. Juli 1919 RGBl. S. 1361.

T Aufaalt 4 ir bi d J Das Aufgeld beträgt für die Kalenderwoche vom 17. bis

28. August einschlleßlich 280 vom Hundert. Berlin, den 14. August 1919. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zapf. ——

Be kannt m äch ung, betreffend Aus gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

T

. er Bayer.

Vereinsbank in München wurde die G

o hwrinditn 6 ] ö 2 nehmigung erteüt ne nerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlausegyrense nachstehende auf den Inbaber lautende, in Stücke

zu so( 0. 2000, 1000, 0. 200 und 100 16 eingetellte Schul verschreihungen in den Verkehr zu bingen. 10 Millionen Mark

München, den 5. August 1919. Staate minister um für Handel, Inhustrie und Gewerbe. J. A.: Decker, Oberregierungsrat.

. Lionen Mark 4 prozentige, jederzeit rückzahlbare, im Laufe vo n 70 Jahren vom Ausstellung stage, 1. August 1919, 6 ,, m. 25 6 . r , , . an im Wege der Verlosung, Kündigung oder des freihändigen Rückkauss einlösbare Kommunalschuldverschreibungen (Folge X).

enangelischen Frauenvereins Hinden⸗ katholischen gverein Hinden⸗ israelitischen

kath olische

ö,, ,, beantragt, den zwischen ihnen

des Kreises Hindenburg für ntrag können bis zum 31. August

1 serlin 92 5 9an ße 33 = ) 1 Berlin, Leisenstraße 33, zu richten.

62

6⸗

Breußen.

* e, , . . . Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat

39119 7 ; 5sj ; Bollernt vom Oherpräsidium in Magdeburg und

hben Regierungsrat Karl Pietsch in Magdeburg, z. Zt. in

Oppeln, zu Dberregierungsräten ernannt.

ö.

Ife Megiß S tfCotsgrogiorrrme KE = sj Dle Preußssche Staatsregierung hat den Vorsitzenden der

sozialdemokratischen Kreisorganisation und Stahtrat Poller ir Kiel zum Polizeipräsidenten in Kiel ernannt. Gesetz

über die Gewährung von Straffreiheit und Straf⸗

milderung beiehrengerichtlichen Strafen und ehren⸗

gerichtlichen Verfahren gegen Aerzte. Vom 14. Juli 1919.

Die verfa folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 1 R 5 5 .

Die Vorschrlften der 55 1, Vreußischen Regierung üher die Gewährung von Straffreiheit und Strasmilderung in Disziplinarsachen vom 15. Februar 1919 (Gesetz⸗

amin; S. 27) finden guf ehren gerichtliche Strasen und ehrengericht⸗ liche Verfahren gegen Aeizte entsprechende Anwendung. 8 2. Vieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 14. Inli 1919.

Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Fisch beck. Braun. Haenisch. Sübekum. Heine. Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

Gesetz, betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts.

Vom 18. Juli 1919.

Die verfassunggebende Preußische Lander versammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hie mit verkündet wird:

Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen.

81.

(1) In den Gemeindeversammlungen sind alle nach 85 2 und 3 der Verordnung über die anderweite Regelung des Gemeindewahl— rechts vom 24. Januar 1919 (Gesetzsamml. S. 13) wahlberechtigten Personen stimmberechtigt.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(G3) Die Vorschriften in Abf. J und 2 finden sinngemäß in den

171d

Fällen, in denen Wahlen von sämtlichen Stimmberechtigten einer Gemeinde vorzunehmen sind, Anwendung.

Neuwahl der unbesold eten Gemeindevorstands⸗ mitglieder und Kreisdeputierten. 36 Die Wahlzeit der unbesoldeten Gemeinde- (Dorf, und Bauer— schafts) Voꝛsteher, ihrer Stellvertreter, der unbesoldeten Schöffen, der unbesoldeten Magistrats mitglieder und Beigeordneten sowie der Kreisdeputierten endigt mit dem 31. August 1919. ö 8 3 Tie ausscheidenden Ge . (Kreis⸗ Beamte ühre l Tie augscheidend Bemeinde, (Kreiß⸗) Beamten führen die Dienstgeschäfte bis zur Eis führung der neugewählten mit ihren bis— herigen Rechten und Pflichten foit. h His zun gi gn mn, , wanne 61 Yi zum, 31 August 191 9 sind die Neuwahlen vorzunehmen. Der Wahltag wird innerhalb dieser Frist durch Beschluß des Kreis,

2

ssunggehende Preußische Landesversammlung hat

3, 4. 6, 8 der Verordnung der

*

.

Gemesndeperfretung nicht besteht, von dem Gemeindevorsteher sofort eine Liste der nach 5 1 dieses Gesetzes stimmberechtigten Personen nach dem Stande vom 1. Juli 1919 neu aufzustellen und fort— zuführen.

welcher die Zohl der in der Liste verzeichneten Stimmberecht tigten 15 12) mehr als 40 beträgt, eine Gemeindevertretung (Gemeinde⸗ ausschuß) zu wählen.

33 41, 42 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hannover s Hann. Gesetzsamml. 1869 S. 393) zu erlassendes Ortsstatut kann die Wahl iner Gemeindevertretung auch bei einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten angeordnet werden.

Beschluß des Kreisausschusses, wetterhin durch Ortsstatut, über das die Gemeindevertretung beschließt, festgesetzt.

vertretung in allen Rechten und Pflichten an die Stelle der Gemeinde versammlung.

(2) Sy der Wahl bis zu diesem wahl durch Beschluß des Kreisausschusses verordnetenversammlung ̃ hinausgeschoben werden.

(3) In den Provir

Nreistagen (5 24) statt.

Soweit nach m 1 148 nt 197 1 2 .. . Meagistratsmitglieder hei der Präsentation oder Wahl von Magi

versammlung zu.

3 J

65 ö 1 1nden auch in

82 F, . ; den Stadlen die

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mitglieder einschließlich der Schöffen durch di allein oder in erfolgen ** , 8 [* noln ongrste Rax Bär Ana 1s erfolgen hat, haben die Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Bei— oprbn Si oslnertrotsr) j e . ;

geordneten, Stellvertreter) und Schöffen kein

9

vorstehers zu ziehende Lot.

. 4 Die Hahl der in 8 genannten unbesoldeten Gemeinde keamten mit Ausnahme der Gemeindevorsteher und die Wahl der Kreisdepntierten erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sofern mindestens zwei Personen zu wählen sind. Sxnl'? . Jun Geltungebereiche der Städteordnung für die Provlnz Schleswig Holstein vom 14. April 1869 (Gesetzsamml. S. 589) erfolgt die Feststellung der Präsentationslisten (Wahlaufsätze) nach den, Grund ätzen der Verhältniswahl, sofern mindestens 2 Wahlvor“ schläge zu bilden sind, die Wahl der unbesoldeten Magistratsperfonen selbst dagegen nach den bisherigen Vorschriften unter Berücksichtigung der Bestimmungen im § 8 dieses Gesetzes.

(3) Soweit die Verhältniswahl durch die Gemeindeversammlung oder eine Vertretungstörperschaft vorzunehmen ist, darf die zur Ein— reichung der Wahlborschläge (Wahlaufsätze) geforderte Unterschriften zahl die Zahl zicht übersteigen, die sich bei einer Teilung der Mitglieder— zahl der Wahllörperschaft durch die Zahl der von ihr zu wählenden Per sonen (zu bildenden Wahlaufsätze) ergibt, in keinem Falle aber mehr als ein Fünstel der Magliederzahl der Wahlkörperschaft aus— machen. Entftehende Bruchteile werden nach unten abgerundet. Im übrigen tzifft der Kreisausschuß in Städten die Stadtverordnesen— versammlung. die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Verhältniswahl. ;

(4) Soweit in den Hohenzollernschen Landen die Verhältniswahlen von den sämtlichen Stimmberechtigten unmittelbar vorzunehmen sind, gelten die Bestimmungen im Abs. 3 dieses Paragraphen sinngemäß.

. (56) Durch Gemeindebeschluß kann für die imbesoldeten Magistrat⸗ mitglieder eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden. „() Soweit unmittelbare Wahlen nach dem Mehrheitsprinzip stattzufinden haben, wird der Minister des Innern ermächtigt, bis zur endgültigen Neuregelung des Gemeindeverfassungsrechts Vor— schriften über die Neuaufstellung von Wählerlisten zu erlassen. Die Wahlen erfolgen geheim durch verdeckte Stimmzettel.

6 (77. Der, Minister des Innern wird ermächtigt, für alle nach dem Mehrheitsprinzip vorzunebmenden Wahlen erforderlichenfalls die bis— herigen Bestimmungen über das Wahlverfahren abzuändern. § 9. „() Aufgehoben werden Bestimmungen der Gemeindeverfassungs— gesetze, nach denen Verwandte oder Verschwägerte bestimmten Grades und Gesellschafter offener Handelsgesellschaften nicht zugleich Mit— glieder der Gemeindevertretaung (Start verordnetenversammlung), des ö (Magistrats) oder beider Körperschaften sein durfen. (2) Aufgehoben werden ferner die Bestimmungen im 8 40 Abf. 1 und 2 der revidierten Städteordnung für die Probinz Hannover vom 24. Juni 1858 (ann. Gesetzsamml. 1868 S. 141) sowie die Be— ,, , im ö. 40, ar s; D. iu o deit, als hon der Wahl zum Meagistrattmitgliede diesenigen Personen ausgeschlossen sind, die in Kost oder Lohn eines anderen stehen.

§ 10. . Aufgehnben werden Bestimmungen der Gemeindeverfass ungsgesetze, nach denen Stadtverordnete nicht zugleich Minglieder des Magistrats sein können.

Neuwahl der Amtsvorsteher.

81 (1) Die Amtsdauer der vom Oberpräsidenten ernannten Amts— vorsieher und ihrer Stellvertreter ss 56, h7 der Kreisordnung fuͤr die Provinzen Ost« und Westyreußzen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen in der Fassung vom 19. März 1881 (Gesetz— samml. S. 179) und Ss§ 48, 49 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig- Holstein vom 26. Mat 1888 (Gesetzsamml. S. 139) endigt mit dem 31. Oktober 1919. Bis zum 31. August 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amlsvorsteher (Stellvertreter) vorzu⸗ nehmen. (2) Die neugewählten Amtevorsteher (Stellvertreter) bedürfen der Bestätigung durch den Oberpräsidenten. J (3) Vie bisherigen Amtevorsteher bleiben bis zur Einführung der neugewählten in Tätigkeit. . (H. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die kom— missarischen Amtsvorsteher (565 56, 57 der Kreisordnung für die Provinzen Ost⸗ und Westvreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen in der Fassung vom 19, März iss, Gesetzsamml. 8 17 Wahl der Gemeindevertretungen in den Land—

gemeinden der Provinz Hannover.

§ 12.

In der Provinz Hannover ist in jeder Landgemeinde, in der eine

§ 13

(1) In der Provinz Hannover ist in jeder Landgemeinde, in

(2) Durch ein auf. Beschluß der Gemeindeversammlung nach

ö

§ 14. * * * 22 1 2 2 5 * Die Zahl der Gemeindeverordneten (5 H) wird erstmalig durch

515. In den Landgemeinden der Provinz Hannover tritt die Gemeinde—

Neuwahl der Deputationen und Kommissionen in den Gemeinden und Kreisen.

§ 16.

(kommissionen sind neu zu wählen.

(1) Die gewählten Mitglieder aller Gemeindedeputationen und

in Stadten der Stadtverordnetenversammlung fest—

osern in einer Gemeinde (einem Kreise) die Durchführung eitpunkte nicht möglich ist, kann die Neu— in Städten der Start⸗ bis spätestens zum 31. Oktober 1919

n ,,, , 2 , en Westpreußen und Posen. dem Yegierungä⸗

. . r . ĩ s Beh

bezirk In sowie dem vom Feinde besetzten Gebieten der Rhein— . * n vie M f pin; ĩ— sen Nassau finden die Ne ) erst

nach Gn führung g9izgpi ö den (Gemeinde r J ;

nach Vurchsuhlung l Jahlen zu den Gemeindevertretungen bezw.

2 ; i ; or J f *SHOMILS 19, n, 8 1 ** F ** 2122 den Stadteordnungen der Magistrat oder einzelne

strats⸗

mitgliedern mitzuwirken haben, stehen diese Rechte der Stadtverordneten—

* 5 12 * 2 z 8 s Soweit in den Landgemeinden in den Hohenzollernschen J j 591 6 . 3 Semelgdevorstands⸗ . . die GSemeindevertretung 1091 1541 . 8 ö 3 * ne 2 neinschaftlicher Sitzung mit dem Gemeinderat zu

ti leichhei * in Wahlrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Gemeinde—

(2) Desgleichen sind die vem Kreistage gewählten Mitglieder der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung eingerichteten Kommissionen neu zu wählen.

Rel -Die Wahlen finden nach dein Verhältniswahlsystem statt. Bezüglich der zur Einreichung von Wahlvorschlägen geforderten Unter schriftenzahl findet die Bestimmung im 5 7 Abf. 3 des Gesetzes sinngemäße Anwendung. Entstehende Bruchteile werden nach unten, soweit die Teilungszahl weniger als 1 beträgt, nach oben abgerundet. ä Im üßrigen erläßt die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Verhältniswahlsystems bezüglich der Wahl zu den städtischen Gemeindedeputationen und „kommissionen die Stadt⸗ verordnetenversammlung, bezüglich der Wahl zu den Kreiskommissionen der Kreisausschuß.

(9 Auf einstimmigen Beschluß der Wahlkörperschaft können die in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Wahlen an Stelle der Verhältnig= wahl durch einfachen Zuruf erfolgen.

Neuwahl des Provinzialrats und des Bezirksausschusses.

. (1). Die gewählten Mitglieder des Provinzialrats und des Be— . zirksausschusses und ihre Stellbertreter werden von dem neugewählten Provinziglausschuß, in Hohenzollern von dem Landesausschuß, bei seiner ersten Tagung mit Wirkung vom 1. des auf den Wahltag folgenden Monatß neugewählt. Die Wablzeit der bisherigen ge— wählten Mitglieder (Stellvertreter) des Provinzialrats und des Be— zirksausschusses endigt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Neu- wahl stattfindet.

—ͤ (627) Der Tag der Wahl, der Ablauf der Wablzeit der bös herigen Mitglieder und der Zeitpunkt des Amtsbeginns der neu— gewählten Mitglieder ist durch den Voisitzenden des Provinzial⸗ ausschusses in den Regierungs. und Amtsblaͤttern rechtieitig be—⸗ kannt zu geben.

6 (3) Die Wahlen erfolgen nach dem Verhältniswahlsystem. Die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter hat auf Grund ge— trennter Wahlvorichläge stattzufinden. Bezüglich der zur Ein— reichung der Wahlvorschläge geforderten Unterschriftenzahl findet die Bestimmung im 57 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäße An— wendung. Im übrigen werden die näheren Bestimmungen über daz Verhältniswahlsystem durch Beschluß des neuen Propinzialausschuffes

festgesetzt. Dauer der Wahl

zeit der Neugewählten. . 6 1

Sämtliche auf Grund dieses Gesetzes vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit der Maßgabe, daß über die Dauer der Wahlzeit und eine etwaige Neuwahl in den neuen Gemeindeverfassungsgefetzen usw. Bestimmung getroffen wird.

Verpflichtung der neugewählten Gemeinde⸗ . . § 19.

Die neugewählten Gemeindevertreter (Gemeinde⸗, Star t— verordneten) und die Mitglieder der Amtsversammlungen, die nicht zugleich Gemeindevertreter sind, werden bei der Einführung durch Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten ver—

pflichtet. Oeffentlichkeit der Sitzungen. § 20. Die Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung, Gemeindegusschuß, Gemeinderat), der Bürgermeistereiversammlung und der Amte versammlang sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 6 „Die Zuhörer haben den Anordnungen des Vorsitzenden zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten. Der Vor— sitzende kann jeden Zuhörer, welcher Störung irgendeiner Art ver- ursacht, aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen.

Aufhebung einiger die Gemeindewahlen betreffender Bestim mungen ver Eingemeindung e—⸗ .

* 22 d 22.

. Bestimmungen in Eingemeindungsherträgen, welche Einschrän—⸗ kungen des passiven Wahlrechts durch die Voraussetzung des an bestimmte Ortsteile gebundenen Wohnsitzes der Stadtverordneten, unhbesoldeten Magistraismitglieder und unbesoldeten Beigeordneten enthalten, werden insowelt aufgehoben.

Bestimmungen über das Verfahren beiden Wahlen zu den Gemeindevertretungen. 3 23.

Bei den nach Erlaß dieses Gesetzes stattfindenden Wahlen zu den Gemeindevertretungen gelten in Abweichung von der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden Preußischen Landesversamm— lung vom 21. Dezember 1918 (Gesetzsamml. S. 201) folgende Be⸗ stimmungen:

b) die Wahlvorschläge dürfen um die Hälfte mehr Namen

c) die Dauer der Wahlhandlung kann durch Beschluß der

gebenden Deutschen Nationalversammlung vom 30. Gto⸗ vember 1918 (Reichs⸗Gesetzböl. S. 1442) die Wahl⸗ handlung anstatt in verschiedenen Räumen desselben Ge⸗ bäudes gleichzeitig in zwei verschiedenen Gebäuden desselben Stimmbezirks zuzulassen.

Ausdehnung des Geltungsbereichs der Kreistags

wahlperordnung. 8 24. Das Staalsministeri um wird ermächtigt, die Geltung der Ver—⸗

ordnung, betreffend die Zusammensetzung der Kreißtage, und ei ige weitere Aenderungen der Kreisordnungen vom 18. Februar 1919 (Gesetzsamml. S. 23) auf die Probinz Wesipreußen und den Regierungsbezirk Oppeln auszudehnen.

Aufhebüng der entgegenstehenden Bestim mungen.

8 25. Die Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze und der

sonstigen Gesetze werden insoweit aufgehoben, als fie den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. ; ; schrif

Ausführungsvorschriften. 3 26.

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Ge—

setzes erforderlichen Anordnungen.

ö Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Beilin, den 18. Jali 1919.

Die Preußische Staatsregierung.

Hirsch. Fischbeck. Braun. Südekum. am Zehnhoff.

Oeser. Stegerwald.

.

h *. z ö . 1 d . 2 J i w

.

Ministerinm des Innern. .

Dem Oberregierungsrat Pietsch ist die Stelle des . Dirigenten der Kirchen- und Schulabteilung bei der Re⸗ gierung in Oppeln übertragen worden.

Der Oberregierungsrat Bollert ist dem Regierungs⸗ präsidenten in Magdeburg zugeteilt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Demänen und Forsten.

Dle Oberförsterstelle Mengsberg im Regierungs⸗ ezirk Cassel ist zum 1. November 1919 zu besetzen. Bewer— bungen müssen bis zum 1. September eingehen.

Ministerium für Wissenschaft, Kun und Volksbildung.

Der Studienrat Dr. Vorländer am Gymnasium nebst Realschule in Solingen it zum Pravinzüialschulrgt ernannt und 66 Provinzialschulkollegium in Münster i. W. überwiesen worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundegratsverordnung vom 23. September 1916, hetreffend Fernhaltung unzuverlässiger Perfonen vom Handel (RGBl. S. 6 ), in Verhindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zes Handelsministers dom 27. September 1915 habe ich dem Schlächteimeister Gustav Wolf in Beeskow durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Fleisch und Fleisch⸗ waren sowie jede mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit für die Zeit bis zum 8. November d. J. unter sagt. Eine Uebertretung dieses Verbots ist straͤfbar.

B eslow, den 6. August 1919.

Der Landrat. Wiskott.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Wilhelm Beyzer, in Wernigerode, Breitestraße Nr. I3, wohnhaft, ist der Handel mit Gegen⸗— ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs— und Futtermitteln aller Art, sowie vohen Ratur— erzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen wegen Unzu— verlässigkeit von uns nntersagt worden. Die Kosten für die Bekanntmachung hat Kaufmann Beyer zu tragen.

Wernigerode, den 12. August 1919.

Die Polizeiverwaltung. Jahn.

Nichtamilich es. Dentsches Reich.

Der Staatenausschuß versammelte sich heute zu einer Vollsitzung, vorher hielten der Ausschuß für Rechnungswesen, der Augschuß für Justizwesen sowie die vereinigten Aus schüsse für Justizwesen und für Handel und Verkehr Sitzungen.

Nach dem Beschluß des Bundesrats vom 20. Oktober 1918 waren die am 2. Januar 1919 fälligen Zinsscheine der Krieg sanleihen des Deutschen Reichs vom 23. Oktober 1918 his zum 2. Januar 1919 zu ihrem Nennwert „gesetzliches Zahlungamlltel“. Von diesen Zinsscheinen ist, wie W. T. H.“ mitteilt, ein Teil durch Versälschung des Nennwertes, des Kapitalbetrages und des Fälligkeilgtages in Zahlungsverkehr gebracht worden zum Schaden dersenigen, die derartig verfälschte Zinsscheine an Zahlungs Statt angenommen haben. Zurzeit sind auch wieder verfälschte Zinsscheine späterer Fälligkeits⸗ termine (1. Aprtl 1919 und 1. Juli 1919) in Umlauf.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Zinsscheine der Krie gsanleihen des Deutschen Reichs nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel sind, sondern nur von den bekanntgegebenen Stellen zur Einlösung oder an Zahlungs Statt angenommen werden.

Einsetzung eines Beirates beim diktatorischen Ausschuß für Ein- und Ausfuhr. Zur Mitwirkung an den Arbeiten des Ausschusses für die Ein⸗ und Ausg⸗ fuhr hat her Reichswirtschaftsminister einen Beirat aus Interessentenkreisen bestellt, der am heutigen Freitag seine Tätigkelt aufnimmt. Dieser Beirat setzt sich aus Vertretern der industriellen Unternehmer, des Groß— und Gin⸗ und Ausfuhrhandels, der industriellen Arbejt⸗ nehmer, der Arbeitnehmer des Handels, der Landmirtschaft, der Landarbeiter, der Kommunalverwaltungen und der Konsumenten zusammen. Der Beirat wird in regelmäßigen Abständen vom Wirtschaftsausschuß einberufen und ist in allen grundsätzlichen Fragen und vor allen wichtigen Entscheidungen zu hören. Die Aufgabe dieses Beirats soll darin hestehen, einen möglichst innigen Zusammenhang mit den wittschaft— lichen Vorgängen und Notwendigkeiten des gesamten deuischen Wirtschafte lebens herzustellen, um alle Entscheidungen grund⸗ sätzlicher Art über Ein- und ,, nur in möglichstem Einklang mit den allgemeinen volkswirtschaftlichen Inter⸗ essen treffen zu können.

Bekanntlich hat sich die Reichsregierung am 1. Februar des Jahres genötigt gesehen, ein Kündigungsverbot für Schwerkriegsbeschädigte und Schwerunfallverletzte zu erlassen, well sonst zu befürchten war, daß diese Personen völlig von dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden würden. Dieses Kündigungsverbot ist durch eine Reihe weiterer Verordnungen, zuletzt his zum 1. September des Jahreg, verlängert worden. Das Mißliche eines solchen Verhots ist nicht zu verkennen Die Reichsregierung hofft, wie „W. T. B.“ meldet es beseitigen zu können, sobald das Gesetz über den Einstellungszwang in Kraft tritt, daß zurzeit in dem Reichsarbeitsministerium vorbereitet wird. Um den Abbau des Kündigungsverbots aber schon jetzt vorzubereiten, hat der Reichsarbeitsminißer neuerdings angeordnet, daß Kündigungen Schwerbeschädigter wirksam sind, wenn ihnen die zuständige Hauptfürsorgestelle der Kriegsbeschädigtenfürsorge oder die Stelle, die von der Haupt⸗ fürsorgestelle für bie Durchführung des Einstellungszwanges bestimmt ist, zugestimmt hat. Diese Zustimmung muß erteilt werden, wenn ein anderer angemessener Arbeitsplatz für den Schwerbeschädigten gesichert ist. Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die Zukunft, sondern auch für alle Kündigungen, deren Wirksamkeit bisher darch das Kündigungsverbot aus⸗

geschlofsen war. Die Vereinigungen der Kriegabeschädlgten find vor dieser neuen Verordnung gehört worden und haben ihr zugestimmt.

Der Ausschuß zur Prüfung der Arbeitszeit im Bergbau beschäfiigte sich, wie „W. T. B.“ aus Essen ge⸗ meldet wird, in seiner gestrigen Sitzung hauptsächlich mit den gesundheitlichen Verhältnissen der Bergarbeiter, wozu als hesondere Sachverständige vier Mediziner des Nuhrgebiets ge⸗ laden waren. Es wurde festgestellt, daß sich der Gesundheine⸗ zustand im Ruhrbergbau erheblich gebessert hat, und daß auch die Lebengverhältnisse günstiger geworden sind. Die zahlen⸗ mäßigen Angohen ergeben, daß im Laufe der Jahre die Krankenziffer eine stark sinkende Richtung aufweist. Jedoch lassen die Zahlen nur gewisse Schlüsse zu. Allgemein wurde aber zugegeben, daß die bisherige Schichtverkürzung vorleil⸗ hajt auf den Gesundheitszustand der Bergarbeiter eingewirkt hat. Uebereinstimmung herrschte über einen Vorschlag Heymann ⸗Bierkowsky, daß über mehrere Monate dauernde exakte experimentelle, medizinische und psychologische For⸗ schungen zur Klärung der Frage der durch die verschiedenen

Schichten hervorgerufenen Ermüdung angestellt werden müssen. Bei der letzten Ausschreibung des Reichsver⸗

wertungsamts für die alten Kriegsschiffe „Heim⸗ dall“, „Siegfried“, „Aegir“, „Frithzof“ und „Fürst Bismarck“, die nunmehr zum Ahwracken geeignet sind, konnte ein Zuschlag auf die eingegangenen Gehote nicht erteilt werden, da die gebotenen Preise, besonders vom Inland, zu niedrig waren. Troßdem will das Reichsverwertungsamt der deutschen Industrie nochmals Gelegenheit geben, Beschäftigung für ihre Arbeiter zu finden. Mit einem kleineren Versuch werden sich die Reichsbetriebe an dem Abwracken beteiligen, um für die Kleler Arbeiterschaft Beschäftigung zu finden und Erfahrungen auf dem Gebiet des Abmrackens für die Zukunft zu sammeln. Es besteht die Absicht, auch bezüglich der übrigen Schiffe nur die Arbeit des Abwrackens zu sesten Preisen der Privat—⸗ industrie zu übertragen, dagegen das gewonnene Material zur freien Verfügung zu behalten.

Nach den Berichten verschiedener Berliner Zeitungen wurde in der Vollversammlung der tommunalen Arbeiter⸗ räte in Berlin am 12. August von einem Redner erklärt, daß Reichsernährungsminister Schmidt einen Erlaß heraus⸗ gegeben habe, nach welchem Staatsbetriebe keine Auskunft übtr geschleichhandelte Ware zu geben brauchten. Ein derartiger Erlaß ist vom Reichsernährungsminister Schmidt nicht heraus⸗ gegeben worden. Die von dem betreffenden Redner abgegebene Darstellung entbehrt darum auch jeder Begründung.

Preußen.

Die Deutsche Partei (Vereinigung des Deutschen Volkstums in Polen) hielt gestern in Dirschau unter dem Vorsitz des Justizrats Menzel ihren ersten, aus allen Kreisen des abzutretenden Gebietes besuchten Vertretertag ab. Nach Vorträgen über die Entstehung der Partei wurden die vorläufigen politischen Richtlinien festgelegt.

Sie umfassen die Stellung zum polnischen Staat, ferner Aner— kennung der durch den Frieden geschaffenen Tatjache, positive Mit⸗ arbeit am Aufbau des polnischen Staatswesens, Grundzüge bezüglich der polnischen Agrarfrage, der Finanzen und Wirtschaftsfragen Polens, der deutschen Kirchen- und Schulorganisationen, der sozialen und Arbeiterfragen und der inneren Verwaltung. ;

In den angenommenen Richtlinien für die Organisatisn der Deutschen Partei heißt es: Die erste prattische Augabe ist der Zu— sammenschluß aller Peutschen ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Anschauung und ihre bisherige Parteizugehörigteit. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Anwendung weiter demokratischer Gesichts⸗ vunkte für die Organisation der örtlichen Vertretungen. Die neue Partei baut sich auf Orttvereinigungen, Kreievereinigungen und Proyvinzialvereinigungen auf. Diese wählen je zwanzig Vertreter in eine über ganz Polen sich erstreckende Landesvereinigung.

Angenommen wurde der Antrag, daß alle auf der Tagung vertretenen Organisationen sich zusammenschließen zu Orts⸗ beziehungsweise Kreisvereinigungen der Deutschen Partei (Ver⸗ einigung des Deutschen Volkstums in Polen),

Der hisherige Arbeitgszausschuß wurde bestätigt. sich nach Bedarf ergänzen.

Er kann

Ungarn.

Wie die Blätter melden, ist in Ungarn nunmehr ein Kabinett aus Mitgliedern der Rechten unter Aus— schluß der Sozialdemokraten, die jede Beteiligung ablehnten, gebildet worden. Es setzt sich folgendermaßen zusammen: Ministerpräsident: Friedrich. Auswärtiges: Martin Lovaszy, Inneres: Baron Pernyi (Staatssektetär unter Tisza), Kultus: Karl Huszar (Christlichsozial)h, Ackeibau: Julius Rubiner (Großagrärier), Handel: Franz Heinrich, Finanzen: Lorand Hegedues, Vollswohlfahrt; Stefan Haller (Christlichsozial). Wie verlautet, soll bald die Nationalversammlung ein⸗ berufen werden.

Wie das Amtsblatt „Budapesti Koezloeny“ meldet, können die Druscharbeiten im Lande wegen des Kohlen⸗ und Benzinmangels nicht ausgeführt werden. Das be⸗ deuse für Ungarn eine Katastrophe und sei geeignet, auch den Ernährungskommissionen der Ententemächte gesteigerte Sorgen

zu verursachen. Polen.

Wle aus Posen gemeldet wird, veröffentlicht das War⸗ schauer Regierungsorgan Monitor Polski eine Verordnung,. wonach die Standgerichte im ganzen Gebiet des früheren Kongreßpolen eingeführt werden. Der Landtag hatte am 30. Juni d. J. ein Gesetz beschlossen, das die Standgerichte ermächtigt, die Todesstrafe bei den Vergehen auszusprechen, die im gewöhnlichen Verfahren mit schwerer Gefängniestrafe geahndet werden.

Grosßßbbritannien und Irland.

In Erwiderung einer Anfrage erklärte Bridgeman im Unterhaus, das Handelsamt wisse nichts von riesigen Vorräten billiger deutscher Messerschmiedewaren, die in Rotterdam aufgestapelt sein sollen, um nach augsländischen Märkten verschifft zu werden. Diese Waren könnten nach Großbritannien nicht ohne Lizenz eingeführt werden, und diese Lizenz würde nicht erteilt werden.

„Telegraaf“ meldet aus London, Bon ar Law habe im Unterhause mitgeteilt, daß Grey auf Ersuchen der Regierung in befonderer Sendung nach Washing ton gehen werde, um bis zur Ernennung eines enogültigen Botschafters, Die zu Beginn des nächsten Jahres erfolgen werde, die Fragen zu behandeln, die auf den Frieden Bezug haben. Des Unterhaus habe diefe Mitteilung sehr beifällig begrüßt. Auf bie Frage eines Parlamentsmitgliedes, ob die Lord Grey gegebenen Anweisungen für semen negen Posten feilweise dahin lauten würden, zu versuchen, die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und England durch die Regelung der irischen Frage und die Versöhnung der Irländer besser zu gestalten, antwortete Bonar Law, er sei überzeugt, daß Grey alles tun werde, was in semer Macht liege, um in jeder Hinsicht, wo dies notwendig sei, die Bꝛ⸗ ziehungen zwischen den beiden Ländern verhessern zu helfen.

Englischen Blättern vom 12. d. M. zufolge er klärte Bonar Law ouf die Frage Kenworthys, welche Schritte unter⸗ nommen werden, um die deutschen Kriegsgefangenen in England jet, wo die deutsche Regierung den Friedens vertrag genehmigt hat, in ihre Heimat zurückzubefördern, daß die Ge⸗ fangenen sohäaid wie möglich nach der Ratifikation des Friedens⸗ vertrags heimbefördert würden. Dies sei jedoch eine An gele gen⸗ heit, die dem Friedens vertrag zufolge gemeinsam mit den Alliierten behandelt werden müsse.

Rrank reich.

Die Antwort der rumänischen Regierung auf die rei Noten des Obersten Rates der Alliierten über die Er⸗ eignisse in Ungarn ist gestern vormittag der Friedens⸗ konferenz überreicht worden. Die Ueberreichung hat sich nach einigen Abendblättern deshalb verzögert, weil die rumänische Delegation die Note umgenrbeitet hat. Nach „Temps“ entspricht ihr Inhalt den Erkärungen, die der rumänische Gesandie Antonescu gestern in dem Blatte abgegeben hat. Um 5 Uhr Nachmittags trat der Oberste Rat zu eine außerordentlichen Sitzung zusammen, um über die Note zu beraten. Der Rat wird sich gleichzeitig mit dem förmlichen Widerspruch der tschecho-slowakischen Regierung gegen die Wiedereinsetzung eines Habsburgers in Ungarn zu deschäftigen haben.

Der Friedengausschuß des Senats hörte vorgestern den Schluß des Berichts des Senators Milliès⸗-Lacroix über die Finanzen und die Wiedergutmachung, alsdann den Finanzmigister Klotz und den Minister für den wirt— schaftlichen Wiederaufbau Loucheur. Die Miister er— läuterten im einzelnen den finanziellen Mechanismus, den die Friedengkonferenz ausgearbeitet hat, um die vollständige Er⸗ füllung der Verpflichtungen Deutschlands sicher⸗ zustellen. Sie betonten ausdrücklich, daß Deutschland die Summe, dle die Wiedergutmachungskommission festlegen werde, restlos zahlen müsse. Die Minister sprachen sich auch über die Maßnahmen aut, die die alliierten und assoziierten Regierungen getroffen hätten, um die restlose Ausführung der Deutschland aufgezwungenen Verpflichtungen sicherzustellen.

Präsident Ppaincars hat einen Erlaß unterzeichnet, nach welchem der Anschlag der Lebensmittelpreise ver⸗ ordnet wird. Ein besonderer Ausschuß hat Normalpreise festgesetzt.

Rußland.

Der vom „Neuterschen Büro“ aus London übermittelie amtliche nordrussische Heeresbericht meldet vom 10. August einen erfolgreichen Angriff der britisch-russischen Truppen auf bie bolschewistischen Streitkräfte am Dwina⸗ fluß. Sechs bolschewistische Bataillone seien vollständig vernichtet, über 1000 Gefangene gemacht und zwölf Feldgeschütze sowle viele Maschinengewehre erbeutet. Die Front sei ungefähr zwölf Meilen vorgerückt.

Wie drahtlos aus London gemeldet wird, hätten die Truppen Denikins bei der Eroberung von Poltawa un⸗ gefähr 136 Lokomotioen, 1200 Eisenbahnwagen und 20 Ge⸗ schütze mit Schießbedarf erbeutet. Die Bevölkerung von Poltawa habe den einziehenden Truppen einen begeisterten Empsang be⸗ reitet. Am mittleren Dujepr hätten die Bolschemisten östlich von Krementschug eine Niederlage erlitten und dabei tausend Gefangene und sechs Geschütze eingebüßt.

Luxemburg.

Etwa 20 000 Arbeiter haben vorgestern vor der Ab⸗ geordnetenkammer eine Kundgebung veranstaltet und dabei eine Teuerungszulage verlangt. Die Kammer hat daraufhin eine Teuerungszulage von 250 Franken bewilligt. Die Arbeiter verlangten 450 Franken. Da die Abgeordneten sich weigerten, ihren Beschluß zu ändern, drangen die Kund⸗ geber in die Kammer ein, wobei sie Schüsse abgaben. Sie hahen die Abgeordneten gefangen gesetzt. Sefreiungs⸗ versuche waren bis gestern laut Meldung des „W. T. B.“ trotz des Aufgebots von Truppen fehlgeschlagen.

Persien.

In auffallender Weise verbreiten Temps“ und „Journal des Déebats“ die Nachricht, daß der Schah von Persien infolge eines mit England abgeschlossenen Ab⸗ kommens und der deshalb in Teheran entftandenen Unruhe nach Europa abgereist sei. Durch das Abkommen werde Persien, obzwar ihm Unabhängigkeit und Integrität zuge⸗ standen wurden, unter englisches Protektorat gestellt. Die persischen Finanzen und die persische Armee kämen unter englische Aufsicht. England stelle Instruktoren und liesere moderne Waffen. Kein Staat außer ihm dürse noch Beamte nach Persien entsenden. England gewähre Persien eine Anleihe von ungefähr einer Milliarde Francs, leiste aber vorerst nur zwei Millionen Pfund Sterling An⸗ zahlung, eine Summe, die „Journal des Debats“ als in keinem Verhältnis zur politischen Bedeutung des Vertrags stehend bezeichnet. England sichere Persien auch Beistand zu, um gelbliche Entschädiaungen sowie territoriale Wiederher⸗ siellungen zu erlangen, die im gemeinsamen Interesse Englands und Persiens liegen Die persische Delegation, die sich seit Januar in Paris befindet, sei aufgelöst worden. Zum neuen persischen Minister des Aeußern sei der Prinz Firvuze Mirza ernannt, der das Abkommen unterzeichnet habe und den Schah auf seiner Reise nach Europa begleite.

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