; . Verordnung über die Preise für Stickstoff dünge mittel. . Vom 9. August 1919.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Hihenmng der Volks ernährung 66 22. ö — Jesctol S 101) bezw. 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S S5) sowie auf Grund des z 19 der Verordnung über kun st liche Düngemittel vom 3. August 1918 Reichs-Gesetzbl. S. gb) und auf Grund des Erlaffes über bie Äbgarenzung der, Zuständigkeit des Reichsernähru sminssteriünns Und? des Reichswirtsche fte minister ihn e vom 7. Jul 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 639) wird verordnet: .
Artikel 1. ö 9 ö a 4 . ö . . der Verordnung über die Preise für Stickstoffdüngemittel vom 12. Juli m (JYieichs⸗Gesetzbl. S. 644) erhält zu Artikel] Ziffer B6 der Nachsatz folgende Fassung: n mehen kann der Kaligehalt berechnet werden mit den für Kali im blorkalium geltenden Febördlichen Preifen. Art. 1 Ziffer B Abs. J erhält folgende Fassung: z 4 U . Besendere Lieferungsbedingungen für 1 his 10: 64 Der Höchsspreis hilt bei 1 bis 10 frachtsrei jeder deuischen Voll ahn oder normalsꝑurigen Kleinrabnffation oder Schifféladestelle des empfänger? Der Hersteller von 1 bis 9 hat dem Händler einen Preis nachsaß bis zu 00 Pf. jür je 00 Kilogramm Ware zu ge— mähen. Der Derst eller von Kaltstickstoff hat ben Händler (inen Preis nachlaß von 7 Pf. für jedes Kilogramm Stickstoff im Kalkstick— stoff zu gewähren. — Yablung: Barzahlung ohne Abzug. Verpackung zu 10: Wird der Kalkstickstoff in Säcken geliefert so erfolgt die B J an m, 35 Fö ,,,, i, 8 3. zt rechnung hrutto für netto. Bei verlan gter 50 Kilo⸗ gramm - Packung darf ein Aufschlag von 25 Pf. für den Papiersack berechnet werden. J Artikel 2. z F f * ! * ö. ö ö. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. August 1919. Der Reichs wirtschafisminister. e ; 3 J. V.: von Jon qui res.
—
Bekanntmachung
über den Landabsatz von Kohle im Gebiet der Amt— lichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle in Essen.
Auf Grund der s§ 1, 2 und 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom
24. Februar 1917 (Re h S. 167) und der S5 1 und 7 der Yelanntmachung des Reichskanzlers über die Veftellung eines Reichskammissars für die Kohlinverteilung vom 28. Februar 1917 (RGHl, S. 1935) wird für den Bezirk der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrfohle in Essen hestimmt:
51. Landabsatz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absatz von Kohle Ceglich-Art von Kohle, Koks und Briketts), der sich unmittelbar von der Zeche ohne Inanspruchnahme von Schiffen und ohne Versand auf der Hauptbahn vollzieht. .
.Die Abgabe von Deputatfohlen wird von dieser Bekanntmachung
nicht betroffen (. jedo S 153)
3 Landabsatz daif Kohl“ nur auf ordnun aémößig aus-; . Bescheini ungen (Landaojatzscheine) abe eben werden, und zwar: .
a. Qaushräandkohle nur auf Landahsatzscheine des Reichskom missars für die Kohlenven⸗ teilung, nilche von den Voiständen der Hausbiand— versorganasbezt ke (5 5 der Befanntmachung über die Brennstoffversorgung er Haushastungen, der Londwi— tschaft und des Kleingewerbes vom 30. Marz 1918) zu be— zehen sind; ᷣ ö
b. Indu strie kohle und Kohle für Intendantur— bedarf nur auf Landabsatzscheine der Amtlichen Ver— teilungsstelle für Ruhrtohle in Essen. Letztere darf die Berechtigung zur. Auestellung. der Scheine mit. Genehmi— gung des Reiche kommissars für die Kohlennerteilung auf Handelsgesellschaften des Rheinisch⸗Westfälischen Köhlen syndikatg in Essen übertragen.
In den Landabsatzschetnen für Intendanturbedarf ist das Wort „Intendanturbedarf“ in auffälliger Weise am Kopf des Scheins ein⸗ zuschreiben oder aufzudrucken.
Die Landabsatzscheine für Industriekohlen und Intendanturbedarf haben zu enthalten:
das Datum der Ausstehung,
den Namen des Beziehers,
die Lieferzeche,
die bon der Jece cl nrnhende Menge und die Angabe, ob der 9 für ereutanued oder fortlaufenden Bezug (s. 5 5) Citi din ifi.
8 3. Dee im Landaöbsatz bezoge en Mengen werden den Ver— sorgungsbe irten auf ihr vein Reichekommissar für die Kohlenner— teilung festaesetztes Hausbrandkontingent nicht angerechnet. Ent— spreckendes gilt für Jrsenganturkohle, die im Landabsatz geliefert wird
§ 4. Ausgenommen von der Bestimmung zu 2Qist die Ginzel abgabe von kleinen Mengen bis Föchstenz 3' 3tr.
8 2. Die Landabsatzscheine für Industrie und Intendanturbedarf können sowohl auf einzelne Lieserungen 1guien als auch auf größere in fortlaufender Lieferung abzugebende Mengen. Im letzteren Falle dürfen sie jedoch nicht auf einen längeren Zeitraum als einen Monat (Kalendermonat) ausgestellt werden.
Die auf einmaligen Bezu! lautenden Scheine sind von den Be— zie hern aef der Zeche nach Empfang der Kohle abzugeben, auch wenn sie uf eine höhere Menge als die katsächlich empfangene lauten. Im letzteren Falle kat die Ziche auf dem Schein die abgelieferte Menge mit Unterschrift ihres Beamten zu verzeichnen. Bie Scheine für fortlaufende Lieferungen sind von der zur Ausstellung berechtigten Stelle in zwei gleichlautenden Exemplaren auszufertigen von welchen eins der in Frage kommenden Zeche, das andere dem Bezieher aus. zuhändigen ist.
Der zur fortlaufenden Entnahme berechtigende Schein ist bei jeder Abholung vorzuzeigen. Die Zeche hat auf dem Schein die jedesmal abgegebene Menge mit Unterschrift ihres Beamten zu ver— zeichnen. Die gleich Bächung hat sie auf dem bei ihr verbleibenden Schein zu machen. 3
§ 6. Die Haushrand-Landahsatzscheine lauten auf Mengen bis zu h, bis zu 10 und his zu 20 Zir.
57. Die ausgebende örtliche Stelle hat auf den Schein vor der Aufgabe Name und Wohnung des Beziehers, die Lieserzeche, das Datum cer Austellung und die Bezeichnung der Ausgabeftelle ein- zutrag'n. Der (etzteren hat ter ausgebende Beamte feinen Namen und den Stempel der Ausgabestelle beizufügen.
§z 8. Die Vorstände der Hausbrandversorgungsbezirke dürfen nur den Beziehen e ,, aushändigen, welche glaubhaft versichern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle in dem Bezirk der Rusgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwandt werden soll. )
F 9. Die Verstände der Hauebrandversorgungsbezirke dürfen Hausbrand Landabsatzscheine nur auf solche Zechen ausstellen, welche shnen auf ihren Antrag von der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhi— kohle in Essen als zuständig bezeichnet worden sind.
—
. welche die Vorlegung zum Zwecke der Prüfung zu geschehen hät.
bestimmte Städte oder Kommunen lautende Scheine ausgeben, tritt in
Letztere dürfen Kohlen im Landabsetz nur auf Hausbrand-Land— absatzscheine von solchen Versorgungsbezirken abgeben. für welche sie von der Amtliche! Verteilungsstelle als zuständig erklärt worden sind. * §8 10. Die Vorstände der Versorgungsbez rke haben fortlaufende Verzeichnisse über die Ausgabe von Hausbrand-Landabsatzscheinen zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich sein muß:
wiev. el Scheine sie bekommen haben, weviel Scheine noch vorhanden sind, auf welche Bezieher und auf welche Lieferzechen jeder Schein ausgestellt ist, und das Datum der Ausstellung. 5 11. Die Hausbrand⸗Landabsatzscheine sind gegen Empfang der Kohle auf der Zeche abzugeben, und zwar in solcher Anzahl, daß die empfangene Koöohlenmenge durch Scheine gedeckt ist. Es ist jedoch gestattet, die durch Scheine insgesamt belegte Menge um zusammen höchstens 2 Ztr. zu üherschreiten.
z 12. Bei Abgabe von über 3 Ztr. hat die Zeche den Führern der Fahrzeuge einen Abgabeschein auszuhändigen, in welchem ver— zeichnet ist:
Name und Wohnoit des Fahrzeugführers, Lief rzeche, Menge und Datum der Lieferung, Nummer im Landabsatztagebuch der Zeche (s. J 14) und die Auegahestelle, auf deren Landabsatzscheine die Lieserung er— folgt ist. Der Abgabeschein ist von dem JZechenbeamten unter Beifügung ei es Stempels der Zeche zu unter eichnen.
Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsmäßig aus— gestellten Abgabeschein im Landabsatz hezogene Kohle nicht fahren. Gr hat den Abaabeschein bei sich zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger abgeliefert hat. Er ist verpflichtet, den Abgabeschein den Kontrollheamten vorzuzeigen, welche sich zur Ausübung der Kontrolle als berechtigt ausweisen. ; 513 Auch bei Abgabe von Deputatkohle ist den Führern der Fahrzeuge der Abgabeschein auszuhändigen, der in diesem Falle ent— halten muß:
Name und Wohnort des Fahrzeugführers,
Lieferzeche,
Menge und Datum der Lieferung,
Nummer im Landabsatztagebuch bezw. Deputatkohlenbuch der Zeche und die Aufschrift „Deputatkohle“.
§ 14. Die Zeche hat über die Abgabe im Landahsatz ein Buch (Landabsatztag buch) zu führen, in dem mit fortlaufenden Nummern zu verzeichnen sst:
welche Mengen im Landabsatz abgefahren sind, unter Angabe
der einzelnen Ful gen und des Brzugsdatums sowie der
Ausgabestell von welcher die Landabsatzscheine für die ab— gefahrenen Mengen ausgestellt sind.
Die von den Beziehern abgegebenen Landabsatzscheine (für ein— maligen Bezug) und die von den zur Ausstellung Berechtigten un— mittelbar den Zechen zugehenden Scheine (für fortlaufenden Bezug) sind von der Zeche geordnet aufzubewahren, und zwar getrennt nach den verschiedenen Ausgabestell en. Die erledigten Scheine sind von der Zeche durch Aufdruck eines Stempels oder in sonst geeigneter Form zu entwerten.
§z 15. Bis zum 10. eines jeden Monats haben die Zechen den Stellen, deren Landabsgtzscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, in welcher Höhe eine Belieferung dieser Scheine im Vormonat statt⸗ gefunden hat.
8 I6. Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung des Reicht kommissars für die Kohlenverteilung oder diejenige der Umtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle nicht in Schiffe ober auf die Hauntbahn verladen werden.
Auf Hausbrand-Landabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zu anderen als Hausbrandzwecken abgegeben oder verwandt werden.
Sie darf ur in diejenigen Verforgungsbezirte gebracht werden, von welchen die Scheine ausgezeben worden sind.
Kohle, welche im Landgbsatz bezogen und auf Lager genommen ist, darf nicht in größeren Mengen als 3 Ztr. im Einzelfalle abge— geben werden. §z 17. Wer gegen Entgeld das Abfahren von Kohle im Land⸗ absatz hesorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich ist:
a. welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der einzelnen Fuhren, der Lieferzeche, des Bezugsdatums sowie der Ausgabe⸗ stelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat;
b. welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe des Ramens und Wohnorts sowie der Mengen und des Datums der Lieferung. Bei Abgabe von Mengen bis zu 3 Itr. kann die Angabe des Abnehmers unterbleiben. Aus den Büchern muß ersichtlich sein, ob die Lieferung an die Verbraucher unmittelbar von der Zeche oder ab Lager des Händlers erfolgt ist.
Die Bücher sind der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkoble in Essen auf deren Verlangen jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Di Amtliche Verteilungsstelle kann auch andere Stellen bestimmen, an
—
'
§z 18. Soweit örtliche Kohlenstellen errichtet sind, welche auf
den vorstehenden Bestimmungen an Stelle des Vorstands des Ver— sorgungsbezirks der Leiter der örtlichen Kohlenstelle und an Stelle des Versorgungsbezirks derjenige Bezirk, welchen die örtliche Kohlenstelle um / aßt. § 19. Die Amtliche Verteilungsstelle für Rahrkohle in Essen ist berechtigt, mit Genehmigung des Reichs kommissars für die Kohlen— , Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu ge— währen. S§ 20. Zuwiderbandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 57 der Belanntinachung vom 25. Februar 1917 (RGBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 96 oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 8 5 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1919 (RGBl. S. 60 mit Geldstrafe bis zu 3000 S bestraft. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sich die Zuwider— handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Taͤter gehören oder nicht. Außerdem behält sich der Reichs kommistar für die Kohlenver— teilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Bestim— mungen zuwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszuschließen und Zechen bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Land absaß zu verbieten.
§ 21. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. September d. J. in Kraft. Berlin, den 9. August 1919.
Der Reichs komm fan für die Kohlenverteilung.
8 .
—— ——
Bekanntmachung.
Unter dem 12. August 1919 ist auf Blatt 48 bis 50 des Tarifregisters eingetragen worden:
Die zwischen dem Zentralverband der Handlungsgehilfen, Bezirk Breslau, dem Breslauer Kaufmännischen Äerein don 1834, dem Deutschnationalen Handlungsgehilfen⸗Verband, Orttz⸗ gruppe Breslau, dem Handlungsgehilfen⸗ Verein zu Breglau, gegr. 1774, dem Handlungsgehilfinnen⸗Verein Breslau non 1894, dem Kaufm. Verband für weibl. Angestellte G. V. Sltz Berlin. Ortsgruppe Breslau, dem Kaufmännischen Verein
Entsprechende Mitteilun t die Amtliche Verteilungsstelle die für zuständig erklärten . zu machen. * J 1
dem Kaufmännischen Verein von 1858 in Hamburg, Bezuk Breslau, dem Verband Deutscher Handlungsgehilfen in Leipzig, Geschäftsstelle Breslau, dem Verband fath. kaufm. Vereinigungen Deutschlands E. V., dem Perein der Deutschen Kaufleute, Geschäftsstelle Breglau, den Bezirks Vereinen des Dentschen Werfkmeister⸗Verbandes, dem Bund der technisch⸗ industriellen Beamten, Orts gruppe Breslau, und dem Deutschen Techniker⸗Verband einerseits,
dem Arbeitgeber⸗-Verband der Herren⸗ und Knabenkleider⸗ Fabrikanten Deutschlands E. V., Ortsgruppe Breslou, dem Arbeltgeberverband des gesamten Breslauer Damen⸗Schneider⸗ gewerhes E. V, dem Arbeitaeberverband für das Schneider⸗ gewerbe, der Bezirksgruppe Breslau des Verbandes der Groß⸗ händler in Trikotagen, Strick“, Wirk⸗ und Wollwaren E. V.,
Berlin, dem Deutschen Buchdrucker-Aerein, Bezirksoerein Breslan, dem Veutschen Drogisten⸗Verband von 1878 E. V.. Bezirksverein Breslau (Mittelschlesien, der Ein⸗
und Verkaufsgenossenschaft Breslauer Kolonialwarenhändler E. G. m. b. H., der Freien Vereinigung der Juweliere, Gold⸗ und Sildberschmiede zu Breslau, dem Kohlen⸗Groß⸗ händler⸗Verein zu Bret lau E. V, dem Landesverband der schlesischen Pelzwaren⸗Fabrikanten und Kürschner, der Ortsaruppe Breslau dis Verbandes deutscher Schuhwaren⸗Großhändler, dem Reichsoerhand deutscher Feinkostkaufleute E. V., Sitz Berlin, Ortsgruppe Breslau, dem Schiffahrtsverein zu Bret⸗ lau, dem Schlesischen Bezirksverband des Verbandes deutscher Färbereien und chemischen Waschanstalten, dem Stammverein zum Schutze des Handels und Gewerbes zu Breslau E. V., dem Verband Breslauer Kohlenhändler, dem Verband Bretz⸗ lauer Putzgeschäfte G. V., tem Veiband der Blumengeschäfte Deutschlands, Zweigstelle Breslau, dem Verband der Groß⸗ händler der Chales⸗, Tüchei⸗ und Wollwarenbranche, E. V., dem Verband der Wehwaren⸗Großhändler, dem Verband deutscher Eisenwarenhändler E. V., Bezirksgruppe Breslau, dem Verband deutscher Trixtilgeschäfte G. V., Bezi! ksverein III Schlesien und Posen, dem Verband deutscher Wäschehersteller und Wäschegeschäfte E. V. Ortsgrupye Breslau, dem Verband schlesi⸗ scher Metallin dustrieller, dem Verein Breslauer Buchdruckerei⸗ hesttzer, dem Verein Breslauer Damen- und Mähchenmäntel⸗ Fabrikanten, dem Verein Breslauer Detaillisten, dem Verein Breslauer Handelsvertreter E. P., dem Verein Breslauer Herrengarderobe⸗Detaillisten 6. V, dem Verein Breslauer Kolonialwaren- Großhändler, dem Vergin Breslauer Korn⸗ brenner E. V, dem Verein Breslauer Spediteure E. B., dem Verein Breslauer Wäsche⸗ und Schürzen⸗Fahrikanten, dem Verein der Brauereien von Breslau und Umgegend, dem Verein der Hreslauer Großhändler für Konditorei⸗ und Bäckereihedarf, dem Verein der Vestillateure des Handels⸗ kammerbezirks Breslau, dem Verein der schlesischen Schuh⸗ und Schäfte⸗Fabrikanten, dem Verein der Schokoladengeschäfte von Breslau und Umgegend, dem Verein der Schuhwaren⸗ händler von Breslau und Umgegend, dem Verein ostdeutscher Holzhändler und Holzindystrieller, Zweigverein Mittelschlesien, dem Verein schlesischer Fahrradhändler E. V., dem Verein schlesischer Grossisien von Tabaktfabrifaten G. V., der Ver⸗ einigung der Breslauer Polstermaterialienhändler, der Ver⸗ einigung schlesischer GetreideJ, Saaten“, Mehl- und Futter⸗ mittel⸗Interessenten E. V., Sitz Breslau, und dem Zweigverein Schlesien im Verhande dentscher Tachpoppenfabrifanten E. B. andererseitßz — am 4. April 1919 abgeschlossene Verein⸗ barung über ras Arheitsverhältnis der technischen An⸗ gestellten in der Metallindustrie sowie der kaufmännischen An⸗ gestellten wird gemäß 2 der Vergidaung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Breslau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1912.
Der Reichsarbeitaminister.
Schlicke.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luifensttaße 33,34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Nertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 12. August 1919. Der Registerführer. Pfeiffer. — —
Bekanntmachung.
Die Interessengemeinschaft (Fünfer kommission) der Angestellilenausschüslse von Werdohl hat beantragt, den zwischen ihr und dem Fabrikantenverein für Werdohl und Umgegend am 16. Juli 1919 abgeschlosssnen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Geholitz, und Anstellungsbedin⸗ gungen der kaufmäunischen und technischen Angestellten in der Industrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbll. S. 1456) für den Stadtbezirk Werdohl in Westfolen für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. August 1919 erhoben werden und sind unter Nr. J. B R. 1940 3 Reichtzarbeiteministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 13. August 1919.
Der Reichs arbeitsminister. Schicke.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 14 des Gesetzes, betreffend die Patent— anwälte, vom 21. Mai 1900 sind die Geheimen Regierunge⸗ räte Dr. Riedel und Hüfner zu Vertretern des Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs für Patentanwälte für das Jahr 1919 bestellt worden.
Berlin, den 14. August 1919.
Der Präsident des Reichspatentamts. Robols ki.
— —
Bekanntmachung.
Der Hotelbetrieb des Arno Fritz in Wallendorf, das Babnhofshotec in Wallendorf, wird hiermit auf Grund der Bundesratsperordnung vom 25. September 1915 bis auf welteres geschlosse n, da sich sowohl der Konzessionsinhaber Arno Fritz, als guch der Kon ersionshetreibende Bennhard Fritz, beide wohnhaft in Wallendorf, als unzuverlässig im Handel mit Nahrungsmitteln erwiesen haben.
Saalfeld (Saale), den 9. August 1910.
Der Landrat. Jol annes k. X.
kath. Handlungsgehilfinnen und Beamtinnen E. V., Breslau,
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1352 des Reichs⸗Gesetzhlatts enhält ur ter
Nr. 6987 die Ver fasfung des Deutschen Reichs, nam, II. Augqust 1919. 6 .
Berlin, den 14 August 1919. ostzeitungsamt.
Krüer.
Preußen.
Ministerium des Innern.
Der Regierungspräsident, Wirkliche Geheime Ober⸗ regierungsrat Foerster in Danzig ist mit der vertretungs⸗ veisen Verwaltung der Geschäfte des beurlaubten Ober⸗ präͤsidenten der Provinz Westpreußen beauftragt.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Regierungsrat Dr. jur. Wilhelm Fischer hei der Essenhahndirektion in Saarbrücken ist zum Oberregierunggrat einannt.
Dem Ministerium zur Beschäftigung bei den Eisenbahn⸗ bteilungen sind überwiesen: der Regierungsrat Dr. jur. Thayssen in Cöln. der Regierungs- und Baurat Dr.⸗-Ing. Schwarze in Berlin und der Regierunasbaumeister des Maschinenbaufachs Peter Kühne in Berlin Grunewald.
Versetzt sind: die Negierungsräte Dr. jur. Reinhold herrmann, bisher in Posen, als Miiglitd der Eisenbahn⸗ direklian nach Danzig und Zorll, bisher in Halle (Saale), zur Eisenbahndireltion nach Hannover, der Oberhgurat Friedrich Lohse, bisher in Hannover, zur Eisenbahndirektion nach Cöln, der Regierungg⸗ und Baurat Martin, bisher in Frankfurt Main), als Oberbaurat (äauftrw) der Eisenbahndirektion nach Essen, die Regierungs⸗ und Bauräte Papmehyer, bisher in Stettin, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Hannover und Koester, hisher in Posen, als Mitglied der Eisenbahn— direktion nach Frankfurt (Main) und der Regierungshaumeister des Eisenbahnbaufachs Blunck, bisher in Bromberg, zur Eisenbahndireltion nach Altona somse der Regierungsbaumeister des Maschlnenbauiachs Ritter und Eder von Keßler, bisher in Berlin, als Vor stand (austiw) deg Eisenbahnmaschinen⸗ amts 1 nach Bremen.
Es sind verliehen planmäßige Stellen für Mitglieder der Cisenbahndirektionen: den Regierungsräten Dr. jur. Ebers⸗ hach in Gera (Reuß), Jaquet und Fleck in Bromberg sowie dem Regierungs⸗ und Baurat Pleger in Breslau.
Dem Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Szule, bisher in Känigsberg (Pr.), ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste erteilt.
Minister rum für if r'sch aft, Kun st i
. und Volksb dung.
Den Biblioihekaren an der Preußischen Staatsbibliothek in Berlin Professor Dr. Maurmann, Professor Dr. Wrede, Professor Dr. Losch, Professor Dr. Hülle, Dr. Müller, Dr. Lecke, Dr. Born, Piofessor Dr. Springer, Dr. Albert Ozwald Schulz, Dr. Georg Schneider, Praof⸗For Dr. Wolf und Dr. Da ftig, dem Bibliothekar an der Uni⸗ versitälsbibliolhek in Münster Dr. Küst er, dem Hibliothekar an der Uniyersitäts bibliothek in Marburg Or Reinhold,
dem Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in Köntssberg
Dr. Preuß und den Ribliothekaren an der Universitäts⸗ bibliothek in Halle Dr. Bleäch und Dr. Wendel ist der Titel Oberbibliothekar beigelegt worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Der zum Ersten Pfarrer bei der evangelischen Gemeinde in Münster designierte Pfarrer Kähler in Bielefeld ist zugleich zum Konsistorialrat ernannt worden Dem Konsistorialrat Kähler ist die erledigte Stelle eines nebenamtlichen geistlichen Ratt bei dem Konsistorium der Propinz Westfalen verltehen worden.
Bekanntmachung.
Auf Grund des s 38 der Prüfungsordnung vom 24. De⸗ zember 1912 (R3Bl. S. 2) bringe ich hierdurch zur Kenntnis, daß mit der Abhaltung der tierärztlichen Prüfung am 6. Oktober 1919 begonnen wird. 69 .
Die Meldungen zu dieser Prüfung sin? gemäß § 388 der Prüfunggorbnung bis spätsstens 1. Okiober d. J. an den unterzeichneten Rektor einzureichen.
Berlin, den 9. August 1919.
Der Rekter der Tierärztlichen Hochschule. Sherlein.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsernährungsmmisters vom 22. Mai 1919 (RGöBlI. S. 467) über Pferdefleisch und Ersatzwuest, der Ausführungsanweisung
des Herrn Preußlschen Staatkommissars für Volksernährung vom H5. . g g VI d 1799 in und der Anordnung des
Preußischen Landetfleischamts vom 10. Juni 1919 3.1. 30d7 49 — und vom 22 Juli 1919 — A. 1 624d. - für den Bereich der Provinz Brandenburg und von Groß Berlig folgendes angeordnet: ö .
Der 5 3 Absatz 1 der Verordnung der Preußischen Provimial— sleischstele vom 16. Junk d. J, betreffend den Berkehr mit pferdefleisch und Ersfatzwurst, wird aufgeboben. An dessen Stelle tritt in der genannten Verordnung folgende Bestimmung:
Die Schlachtung ven Arbeirspferden ist verboten. Den Nachweis, dan die zur Schlachtung kommenden Pferde Schlach pferde sind, muß der Verkäufer durch tierärztlichen Jengnit belbringen, welches dem . zu übergeben ist. Auf demselben muß vermerkt sein: Geschlecht, hesondere Kennzeichen, Farbe sowie Beieichnung des Grunde g, weßhhnt die Pferde zur Schlachtung gelangen.
Diese Lerd duung tritt mit dem 17. Auqust in Kraft.
Berlin, den 14. August 1919. Preußische Provinzial-Fleischstelle für die Provinz Brandenburg
und den Stadthezirk Berlin. Der Vorsitzende. Gosling, Regierungsrat.
——
Bekanntmachung.
——
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGB. S. 603)
gem üse festgesetz
,, e
Karotten und Zwiebeln mit Kraut ist unzulässig.
worden.
freiheit imd Straf milderung bei ehrengerichtlichen Strafen und
unter
Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund der Beschlüsse der zuständigen rerakommission für die Propinz Rrandenburg und. Verlin 6 i Erzeugerhöch ipreise, für Früh⸗
' *
Preis je Pfund in Pfennigen: 20
Bohnen: . . I) grüne Bohnen (Stangen⸗, Buschbohnen) ... 25 2 Wachs und Perlbohnnen . 3. . ,
Rote Möhren und Kargtten aller Att einschließlich der
kleinen runden Karotten ohne Kraut
Koblrabi mit und ohne Laub
Frühweigkohl 6 s 3
Frühwirsingkohl s geschlossene, geputzte Köpfe.. ĩ
Frührotkohl 14
Zwlekbeln ohne Kraut. J
Die Preise treten mit dem 16. August 1919, in Kraft. Der Verkauf aller Gemüscarten darf nur nach Gewicht (nicht nach Bund, Stisck, Mandel, Schock) erfolgen. Der Vertauf von Möhren,
Die obigen Höchstpreise werden mit dem Pemerken bekannt gemacht, daß Ueberschreitungen auf Grund der Verordnung gegen Preistreiberei, vom 8. Mai 1518 (RGBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 Æ6 oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. Berlin, den 14. August 1919. . Der Vo sitzende der slaatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin.
J. A.: Or. Voll bach.
—
. Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
habe ich dem Kaufmann und Fabrikanten Gu st M Blau in Firma Walter Behrend und Co. in Berlin, Niederwallstraße Nr. 13 29, durch Ven fügung vom heutigen Tage den Handel m it Gegenständen des täglichen Bedar f8 wegen Unzuver⸗ lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Verlin O. 27, den 7. August 1919. Landespolizeiamt beim Staats kommissar für Volksernährung.
J. V.: Dr. Falck.
Bekanntmachung.
Dem Mühlenbesitzer Müller in Zedlin ist auf Grund der Bundesrats perordnung vom 23. September 19150 betreffend Fern— haltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 6053) in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des Herrn Minifters für Hamel und Gewerbe vom 27. September 1915 der Mühlenbetrieb ein schl. des Handels mit üldlzrei⸗ erzeugnissen untersfagt worden. Die duich die Veröffent⸗ lichung entstehenden Kosten hat Muller zu tragen.
Greifenberg in Pom., den 12. August 1919. Der Landrat. von Thadden.
w
] Bekanntmachung.
Dem Viebhändler Friedrich Nacke aus Wittingen ist der Handel mit Rindern, Schweinen und Ferkeln gemäß der Bundesratstzrordnung vom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel u ntersagt
Isenhagen, den 17. Juli 1919.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses. Bekanntmachung.
Dem Schlachter Heinrich Schäffer aus Nettelstedt ist wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung des Schlachterei gewerbes und der Verkauf von Fleisch und Fleisch⸗ waren aller Art bis auf weiteres untersagi. — Gleichzeitig wird feslgesetzt, daß der von der Anordnung Betroffene die Kosten der Veröffentlichung zu tragen hat.
Lübbecke, den 9. August 1919.
Der Landrat. J. V.: Der Kreisdeputierte Bückendorf.
Ritz ler.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 11779 das Gesetz über die Gewährung von Straf⸗
ehrengerichtlichen Verfahren gegen Aerzte, vom 14. Juli 1919,
Nr. 11780 das Gesetz, betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfässungsrechts, vom 18. Juli 1919, unter . 3
Nr. 11781 einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung,
betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrent bei der Erweiterung des Nord- und des Südliedhofs in Bonn, vom 23. Juni 1919, unter . . Nr. II 782 einen Erlaß der Prenßischen Staatsregierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungtverfahrens durch die Stadtgemeinde Cöln zum Bau und Betriebe einer Verlängerung ihrer Kleinbahn Cöln— Deutz Porz von Porz bis Zündorf, vom 10. Juli 1919, und unter
Nr. 11 783 einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend die Anwendung des vereinfachten Enteignungs⸗ , . beim Bau der Pripatanschlußbahn in der Stadt Bunzlau von der Kleinbahn bis zur Niedermühlstraße, vom 25. Juli 1919.
Berlin, den 14. August 1919.
Gesetzsammlungsamt. Krüer. (Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nich tamliches. Deutsches Reich.
Der Reich spräsident Ebert hat laut -W. T. ,. an den Präsidenten der Schweizerischen Eidgenossen⸗ schaft Ador aus Anlaß des Ahtrantports der letzten deutschen Kranken und deutschen Soldaten aus der Schweiz das nachstehende Telegramm gerichtet; 4
Zum dritten Mal hat sich am 26. Januar 1819 der Tag ge⸗ jährt, an dem die ersten Hunderte im furt terlichsten aller Kriege lungenkrank gewordenen deutschen Kriegsgefangenen den gastlichen Boden der frelen Schwei betraten, Von liebevoller schwerzerischer Fürso ne geleitet, rollten Lie Züge dann hiufig mit ihrer traur gen Last äber die schweiz rische Grenze. Den Tuberkulösen folgten die Veiwundeten, die kranken Zivilinternierten und endlich auch die
Aufrichtung widmen zu dürfen.
Regierungen zur Kenntnis gebe.
ihn trotz ihrer körperlichen nud seelischen Leiden durch be ßen Dank. Mit heller Daseins f eude im Blick wurde so der eiste he⸗ drückende Cindruck gemildert, den die Enrabrt der vielen 3. nien tenzuüge hervgrnief. Die von Herzen kammende zu Herzen hende Aufnahme im schögen Schweizer lande beit für jene deuntic en Aries und Zivilge fan genen un vergeß l ich ald konnten sie in der Sch en neue Vebengfreude und Lebenskraft schöpfen und das Sretümm ] 86 Krieges blieb weit hinter ihnen zurück. Denn gie es der Sch ern gelungen war, nach langwirri en Ker nd ungen das neue völkerrech i⸗ liche Gebude die ser Iniernierung auf ihrem Boden zu. trric ten und auszubauen, so ließ sie es sich auch ang legen sen. daß ihre Schytz. befohlenen unter ibrer weisen Tisziplin kö per ich und, geisti gesundeten. Viele sind gehent worden z nütz icher . ite⸗ lUistunz un? werden stets, in unguslöschl cher Dan bark it der Schweiz gedenken. Als letzte haben jetzt auch die deutschen Hospitalisierten das Schweirer Land verlassen. Da dꝛangt es mich durch Sie, Herr Bundespräsident, aaleich als den Präsidensen 23 so mannigfaltig für die Opfer des Krieges bemühten inter nationalen Komitees vom Roten Kreuze, der Schweizerischen Regierung, den Transport. und Internierungsbehörden und vor allem dem. ganzen gasffreien Schweizer Volk den herzlichsten Dank der deutschen * gierung, des deutschen Volkes und insbesondere der = nternierten selbst für das schöne Kerk auszusprechen. Solange schweizrischeg. und deutsches Land bestehen, wird dieses Werk wahrer Menschl cht it ge⸗ priesen werden. Ebert.
Auf dieses Telegramm ist folgende telegraphische Antwort
aus Bern eingegangen: ö . Sehr erfreut über das Telegramm, das Sie, Herr Re hopräsident, anläßlich der Heimkehr der letzten deutschen Hospitalisier en aus dr Schwei; an den Bundespräfizenten gerichtet haben, spricht Ihnen der schwelzerische Bundesrat seinen wärmsten Dank ang.
Im dankbaren Empfinden, selbst von den Heimsuchungen des Krieges veischont zu sein, bat das Schweizer Volk mt lebhaftem Mitgefühl die körperlich oder seelisch kranken Gefengenen bei sich aufgenommen und es als schönes Vorrecht angesehen, diese zidende ; Tapferen feiner Hut anvertraut zu zeissen und sich threr Pflege und Mit freudiger Genugtunng wird die Schweiz von Ihnen, Herr Reicht präsident, die warme Anerkennung entgegennehmen, daß tür viele der nunmehr nach langer Tien gung nach Haufe zurückgekehrten Intermerten der Schwei er Aufenthalt zur Quelle äußerer und innerer Genesung geworden ist.
Im Namen des schweizerischen Bundesrats.
Für den Bunde präsidenten: Müller.
— 1
Auf den offenen Brief des Bundes Deutscher Frauen zur Befreiung der Gefangenen an, den Reichspräsidenten Ebert hat, wie „W. T. 8. mit⸗ teilt, der Präsident mit folgendem Schreiben geantwortet: Schwarzburg, den 15. August 199. Der an mich gerichtete offene Brief wegen der Freilassung un erer
— 88 Y
Kriegsgefangenen ist zu meiner Kenntnis gekommen. Daß die 3 ꝰIsche Regierung mit allen Milteln bemüht ist, eine baldige Frellassung unserer Gefangenen zu erzielen, werden Sie aus de kürzl chen Autztührungen des. Reichs minis ers des Auswärtigen in der Nationalversammlung ersehen haben. Die dern 1j
dürfen überzeugt, sein, daß auch ich, mein. Herz an ö. se Sache gehängt und die Regierung nac, Kräften in, ihrem Vorgehen bestärkt kabe. Wir haben zwar bis her den gewünschten Ersolg ig dieser Frage der einfachen, Menschlichkeit nicht erreicht,
j j . ter anf. u Nerlange das wird uns jedoch nicht abhalten, auch weiter auf unserem Verlangen
n. n chen Frauen
zu be arren.
Dem in dem offenen Brlefe ausgesproöchenen Wunsch nach einem Vorgehen meinerseits glauhe ich nicht, besser entsprechen zu können, als daß ich den Brief, deffen Worte in eindringlicher und unmittel- barer Weise das elementare Recht der Angebörigen auf die Diede aabe ihrer unbarmberzig zurückg-haltenen Lieben zum Ausdruck bringen, durch Funkspruch aller Welt, der Entente und den neutralen
Ebert.
Die vereinigten Ausschüsse des Sta atenaus schusses für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung ab.
Die deutsche Regierung hat über die Räumung Lettlands an die Entente laut „W. T. B.“ die folgende Note gerichtet: . .
Die deutsche Regierung kann den, Vorwurf der alliierten und assoziierten Regierungen, daß die Räumung Lettlands von ihren Organen absichttich verzögert werde, nicht als berechtigt anerkennen. Sie hat im Gegenteil ihrem Willen, einen glatten und reibungslosen Verlauf der Räumung zu ermöglichen, durch die Note vom 5H. Juli Ausdruck gegeben, in der sie die Einsetzung von deutsch⸗lettisch engli⸗ schen Kommissionen vorschlua. ; ] 2. .
Ueber alle Fragen, welche die Räumung selbst betreffen, ist in
der Besprechung zwischen General Grafen Goltz und General Gouah
am JI9. 7. von dem deutschen Vertreter rückhaltlos Ausfunft gegeben worden. . ö.
Seit dem ist die Räumung nach dem in dieser Besprechung vor= gelegten Plan weiter fortgeführt worden. Im nordlichen Teil von Kurland ͤst di Linie Klein Irbenusmaiten-See — Goldingen und der westlich di ser Linie gelegene Teil schon erreicht worden. .
Die deutsche Regierung weist ferner darauf hin, daß die Forderung der alliierten und assozierten Regierungen, heiteffend die Räumung Lettlands, sich nur auf Artikel 12 des Waffenstillstan dä ver⸗ trages vom JI. November 1913 stützen kann und durch diesen Artifel be grenzt wird. ,, , Forderungen bedauert die deutsche Regierung nicht stattgeben zu können. .
i Im 6 wird auf die unter Nr. 2 der Note des Marschalls Foch aufgeführten Forderungen der alliierten und assoziierten Regierungen erwidert: . .
Zu a: Die Forderung der Abberufung des. Generals Grafen Golß stellt ein Eingreifen in die den deutschen Behörden zustehende Kommandogewalt dar und findet keine Stutze in den Bestimmungen des Artikelz 12 des. Waßfenflislftandeven tragez. Die deutsche Re— gierung bedauert daher, die Erfüllung Lieser Forderung ablehnen zu müssen. Sie behält sich vor, die Abberufung dann borzunehmen, wenn die Räumung Lettlanes entsprechend vorgeschretten sein wir.
Zu b: Die Räumung Kurlands bat bereits begonnen und wird mit der größtmöglichsten Beschleunigung fortgesetzt. Der geforderte Abtraneport auf dem Seewege wird sich auch über Dünamünde nicht bewerkstelligen lassen. Eine Einschiffung in Dünamünde würde den ganzen, bereits in Ausführung begriffenen Abmarschplan, der eing. Räumung von Norden nach Süden vorsieht, umwerfen und dadurch nur neue Verwirrung schaffen. ö .
Sodann würde die Versammlung der deutschen Truppen zur
Einschiffung in einer Hafenstadt die Truppen in unmittelbare Berührung mit leitischen Behörden, Truppenteilen und lettischer städtischer Bevölkerung bringen. Dies würde bei der gegenwärtigen gereizten Stimmung der Truppen gegen die lettische Regterung zweifellos zu heftigen Ausschreitungen führen und muß daher, wenn irgend tunlich, vermieden werden. . ; Die deutsche Regierung weist bei diefer Gelegenheit darauf hin, daß auch die von General Goöugh unterstützte Haltung der lettischen Regierung eine tiefgehende Erbitterung unter den deutschen Frei⸗ willigen hat entstehen lassen. Im Vertrauen darauf, daß ihnen als Lohn? für, den Kampf gegen die Bolschewisten zugleich mit der ihnen
durch das Kabinett Ulmantig im Dezember 1918 versprochenen Ver⸗ leihung der leitsschen Staatangehörigkeit auch die Ansiczlungs⸗
Fförperlich gefunden Kriegsgefangenen, um in der, freien Bergluft die , . Seele , . Alle nahm die Schweiz in ihren
Gemäß 8 4 ff. der Verochnung über Gemüse, Qbst und Sabfrüchie vom 3. April ai (hohl. S. zom) hät die
schützen den heilenden Armen auf, alle erhielten, den gleich herz⸗= l nee e re und, alle ahne, Aufnahme, emmiderten
* ö
moglichkeit. gegeben werden. würde, haben sie acht Monate ö were Verluste erlitten. Die Nichtinnebaltung 16 lage dur . lettische Regierung und die Nichterfüllung der
ö z ö . . . .
41 j . ĩ