1919 / 187 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Wiederkaufsrecht.

12 Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen hat ein Wiederkaufs⸗

recht für die von ihm begründete Ansidlerstelle, wenn der Ansiedler sie ganz oder teilweise veräußert oder aufgibt, oder wenn er sie nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet. Die Vorschriften des 5 61Abs. 2 gelten entsprechend.

Die Dauer des Wiederkaufsrechts, der Preis und die näheren Bedingungen sind in dem Ansiedlungsvertrage festzusetzen. Das Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Landesgesetzgebung unberührt.

§5 21.

Dem früheren Eigentümer steht ein Wiederkanss recht gegen das Siedlungsunternehmen zu, wenn es das erworbene Grunkstück (35 3, 15) nicht innerhalb einer Frist ven zean Jahren für Siedlungsz wecke verwendet hat. Das Wiederkaufsrecht ist innerhalb eines Jahres auszuüben. Das Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grund⸗ buch einzutragen,. Die Bestimmungen der §§ 497 ff. des Bürger— lichen ga ee , finden entsprechende Anwendung.

Beschaffung von Pachtland sür landwirtschaftliche Arbeiter. 8 99

Landgemeinden oder Gutsbezirke können durch Anordnung der von der Landeszentralbehörde zu bezeichnenden Stelle verpflichtet werden, denjenigen Arbeitern, welche im landwirtschaftlichen Benieb ihres Bezirks ständig beschäftigt sind, auf ihren Wunsch Gelegenheit zur Pacht oder sonstigen Nutzung von Land für den Bedarf des Haushalts zu geben. Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Pacht- oder Nutzland im Umfang bis zu 5 vom Hundert der lantwirt— schaftlich genutzten Gemeinde- oder Gutsfeldmark zur Berfügung ge— stellt ist.

§ 23.

Die Pachtverträge, die auf Grund dieses Gesetzes zwischen Arbeitgebern und den in ihren landwittschaftlichen Betrieben ständig oder zeitweilig beschäftigten Arbeitern über Pacht oder sonstige Nutzung von Land und dazu gehörenden Wirtschafts- und Wohn— gebäuden abgeschlossen werden, sind schriftlich und gesondert von Lohn- und Arbeitsverträgen zu verlautbaren.

§ 24.

Ist das nötige Pacht- oder Nutzland auf andere Weise nicht zu beschaffen, so kann die Landgemeinde es im Wege der Zwangspachtung oder Enteignung in Anspruch nehmen. Zur Hergabe des Landes ist in erster LZinse der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem die Arbeiter be— schäftigt werden. Die Zulässigkeit der Zwangspachtung oder Ent— eignung wird durch die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle ausgesprochen.

Abtretung oder Aufteilung ganzer Wirtschaftseinheiten ist aus— geschlossen.

Für die Entschädigung gelten die Vorschristen des 5 15 Abs. 1 entsprechend.

Im übrigen bleibt die Regelung der Zwangspachtung und Ent— eignung den Bundesstaaten vorbehalten.

§ 26.

Ist in einzelnen Gegenden die Beschaffung von Land für die Hebung bestehender Kleinbetriebe nicht möglich, so ist die Landes zentralbehörde veipflichtet, bis zehn vom Hundert der landwirtschaft— lichen Fläche benachbarter Staatsdomänen auch vor Ablauf der Pacht— verträge zur Verfügung zu stellen, soweit nicht ihre Erhaltung im Staatsbesitze für Unterrichts-, Versuchs- oder andere Zwecke öffent— licher oder volkswirtschaftlicher Art notwendiz ist.

Schlußbestimmung en. F 26.

Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, sowet nichts anderes bestimmt ist, nähere Vorschriften, insbesondere zur Ausführung dieses Gesetzes, zu erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Ge⸗ blauch macht, können die Landeszentralbehörden die erforderlichen Vorschriften erlassen.

§ 27.

Landesrechtliche Vorschriften zur weitergehenden Förderung des Siedlungsweseng einschließlich der Beschaffung von Pachtland landwirtschaftliche Aibeiter bleiben unberübrt. Landwirtschaͤftlich ge⸗ nutzier Grundbesitz im Eigentume von Personen, deren gesamtes Eigentum dieser Art 100 Hettar nicht erreicht, darf zu Siedlungs— zwecken jedoch nicht enteignet werden.

§ 28.

Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen.

§ 29.

Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtestreifs vorgenommen werden, von allen Gebühren, Stempelabaaben und Steuern des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Köiperschaften befreit.

Die Gebühren“, Stempel und Steuerfreiheit in dusch die zu⸗ ständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Sierlanzcucternehmen (5 1) veisichert, daß der Antrag ode! die Handlung ur Durchführung eines so chen Ver— fahrens erfolgt.

§ 50.

Die bereits bestehenden gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften erhalten das Recht, sofort auch vor dem Inkrafttreten entsprechender Ausführungsbestimmungen im Sinne dieses Gesetzes ihre Arbeiten aufzunehmen.

8 31.

Die Verordnung zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande vom 29. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 115) wird aufgehoben. ; !

g 32. Dieses Gefetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Schwarzburg, den 11. August 1919. er Neichspräsident. Ebert.

Der Reiche arbeitsminister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Die Arheitsgemeinschaft des Einzelhandels in Cottbus E. V und die Arbeitsgemeinschaft der Privat— angestellten in Cottbus haben beantragt, den zwischen ihnen vereinbarten Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen, auf Blatt 9 des Tarifregisters eingetragenen Tarifvertrag vom 3. April 1919 für die Regelung der Arbeits bedingungen der Angestellten im Einzelhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichtz⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der S adt Cotthus und des Vororts Ströbitz jür all— gemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Auaust 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J B. R 1063 2 ö 66 Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 11. August 1919.

Der Reichsarbeitt minister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Die Vereinigung der Industriellen von Küstrin und Umgegend, der Verein für Handel, Gewerbe und Verkehr in Küstrin, die Ortsgruppe Küstrin des Verbandes Deutscher Textilgeschäfte E. V., der Kaufmännische Verein Kgunrin, der Verein der Deutschen Kaufleute, Ortsverein Küstrin, der Deutschnationale Handlungsgehilfen-Verband, der Kaufmännische Verein von 1858, der Verband Deutscher Handlungsgehilfen und der Kauf—⸗ männische Verein für weibliche Angestellte haben beantragt, den zwischen ihnen am 4. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die kaufmännischen Angestellten in den handels⸗ gewerblichen und industriellen Betrieben gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Küstrin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antag können bis zum 31 August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer IL B. Hi. 1164 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 12. August 1919.

Der Neichsarbeilsminister. Sch icke.

Belannt machung. Unter dem 13. August 1919 ist auf Blatt 54 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen der Kaufmann kompognie in Wismar, dem Materialistenverein, gegründet 1912 zu Wismar, dem Handels⸗ verein zu Wismar E. V., dem Verband Deutscher Detail— geschäfte der Textilbranche, Ortsgruppe Wismar, E. V., und dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Ortsausschuß Wismar, am 2. Juni 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts- und Angestellten⸗ bedingungen sür die kaufmännischen Angestellten wird gemäß §z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Wismar für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1919. Der Reich e arbeitsminister. Schlicke.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeite ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstnaße 33 34, Zimmer 70 d, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. .

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 13. August 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

R h in B chung

Unter dem 16. Aügust 1919 ist auf Blatt 59 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: = Der zwischen dem Angesstelltenverband der Putz⸗ und Modeindust ie (E. V.), Sitz Berlin, dem Verband von Spezialaeschäften der Putzbranche G. V., Berlin, und der Fach⸗ gruppe für Putz im Verein der Texlildetaillisten Groß Berlins am 16. Aptil 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der kaufmännischen Anagestellten in den Putzbetriehen des Einzelhandels wud gemäß 2 der Verordnung dom 23 Dezember 1918 (Reichs-Gesetzhl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein ver⸗ bindlich erklart. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1919.

Der Reichgarbeitsminister. Schlicke.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs— arbeitsministerium Berlin JW; t, Luisenstraße 33/34, Zimmer 709, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Aibeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstatung der Kosten verlangen.

Berlin, den 16. August 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

w

Bekanntmachung.

Unter dem 16. August 1919 ist auf Blatt 60 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Angestelltenverband der Putz- und Modeindustrie (E. V.), Sitz Berlin, dem Verband der Hut⸗ und Filzwaren-Arbeiter und Arbeiterinnen Deutschlands, O'ts— verwallung Berlin, der Fachgruppe für Putz im Verein der Textlldetaillisten Groß Berlins, Geschäftsstelle Berlin, und dem Verband von Spezialgeschäften der Putzbranche E. V., Sitz Berlin, am 14. März 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zut Regelung der Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeit— nehmer in den Putzbetrieben des Einzelhandels wird gemäß §z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich⸗ keit beginnt mit dem 1. September 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium. Berlin NW. 6, Luisenstraße 3334, Zimmer 70h, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 16. August 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unler dem 16. August 1919 ist auf Blatt 58 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verein von Holzinteressenten Südwest⸗ deutschlands in Freiburg i. Br., dem Deutschen Holzarbeiter⸗ verband, dem Zentralverband chrisilicher Holzarbeiter Deuisch⸗ lands, dem Gewerkoerein der Holzarbeiter Deutschlands

Württemberg und Oberbaden, am 16. April 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsverhält⸗ nisse in der Sägewerkindustrie Württemberge und Badens mird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 14656) für das Gebiet der Staaten Württemberg und Baden für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Sep⸗ tember 1919. Der Reichsarbeitaminister. Schlicke.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 35/34, Zimmer 70 b, wahrend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 16. August 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung öm 30. Juli 1919 entschieden:

Der Gewerkschaft Beienrode zu Beienrode wird für ihr Kaliwerk Beienrode I vom 1. Oktober 1918 ab eine endgültige Beteiligungsziffer in Höhe von 55283 Tau⸗ sendsteln, unbeschadet der auf Grund des § 18 des Kaligesetzes vorzunehmenden Aenderungen, gewährt. Sie entspricht 98 5 vom Hundert der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke.

Berlin, den 9. August 1919.

(Siegel.) Die wer nn n,, die Kaliindustrie. eckel.

Vorstehende Entscheidung ist der Gewerlschast Beienrode in Beienrode bei Königslutter am 16. August 1919 zugestellt

worden. ? J. A.: Köh ler.

Bekanntmachung.

Die auf Grund der Bundesratsverorbnung vom 4. März 1915 angeordnete Zwangsverwaltung des Herrn Dr. Werner Bintz über das Grundstück des russischen Staats⸗ angehörigen C. F. Nempen, Gurlütstraße 11, ist aufgehoben und Herrn Adolf Muhle, Hamburg, Löhrsweg 9, übertragen worden.

Hamburg, den 15. August 1919. Die Deputation sür Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Sthamer.

Bekann ng nnn g Auf Antrag der Reichslederstelle wird der Firma Fell- und Häutehandlung Abraham Schwarzmann in Wert⸗ heim, Hospitalstraße 19, Inhaber: Gustav B runngä fe auf Grund des 1 der Betanntmachung des Neichs lanzleis vom 23. September 1915, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betreffend der Handel mit Fellen, Häuren und eder mit sofortiget irenng unt ant, Hie Untersagung des Handelsbetrieb erstreckt sich auf das Reichsgebiet. Wertheim, den 8. August 19189. Be irksamt. Franck.

Dle oon heute ab zur Ausgabe gelaugende Nummer 1654 des Reichs-⸗Gesetzhlatts enthält unter

Nr. E990 eine Verordnung über Höchstpreise sür Grünkern aus der Ernte 1919, vom 14. August 1919, und unter

Nr. 6991 eine Bekanntmachung zum Gesetze zur Er⸗ gänzung des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 24. Juni 1919, vom 14. August 1919. . Berlin, den 16. August 1919.

Postzeitungsamt. Krüer.

Prenßen.

Finanzministerium.

Zu hesetzen sind je eine Regierung slandmesserstelle bei den Regierungen in Münster und Aurich.

Ministerium des Innern.

Der Regierungsrat Dr. Graeser vom Polizeipiäsidium Hannover ist zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium des Innern ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forst en.

Beim Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist der bisherige Geheime expedierende Sekretär und laltulator, Geheimer Rechnungsrat Hugo Schmidt zum Oberverwaltungsinspektor ernannt worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige Privatdozent in der medizinischen Fakultät der Friedrich-⸗-Wilhelms⸗Universität in Berlin, Professor Dr. Ceelen, Abteilungevorsteher am Pathologischen Instnut, ist . außerordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

Die Wahl des Direktors des städtischen Lyzeums in Quedlinburg Dr. Knoke zum Direktor des städtischen Lyzeums . Oberlyzeum (Frauenschule) in Quedlinburg ist bestätigt worden.

Bekanntmachung. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat in Abänderung meiner Bekanntmachung vom 14. d. M. (Reichganzeiger Ne. 185) den Erzeugerpreis für Frühzwiebeln mit sofortiger Wirkung auf 12 5 für das Pfund festgesetzt. Berlin, den 16. August 1919.

Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin.

und dem Deutschen Transportarbeiterverband, Bezik

14

J. A.: Dr. Vollbach.

i ' 4 . , . /

diesen Handelsbetrieb heute untersagt worden.

bezug auf diesen Handelsbetrieb heute unt ersagt worden.

Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel

und fonst igen Gegenständen des täglichen Bedarfs,

Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattert.

Antsolait Potsdam Stück 30.)

Bekanntmachung.

Auf Grund des 52 Abs. 2 der Bekanntmachung zur Ferahaltung *nderlässiger Personen vom Handel vom 25. September 191 RGöÿBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Siegfried Wachs ner in Berlin, Marsiliusstraße 25, die Wiederaufnahme des

Dandelsverbot vom 22. Juli 1918. Reichsanzeiger Nr. 173

Berlin, den 11. August 1919. Landespolizeiamt beim Staatekommissar für Volksernährung. J. V.: Dr. Falck.

Bekanntmachung. Die Eheleute Karl Tielkemeier, hier elb st. Herren. bank 22, habe ich zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs wieder zugelassen.

Essen, den 6. August 1919. Die städtische Polizeiveiwaltung. Dr. Helm.

———

Bekanntmachung.

Wilhelm Dorlöchter hierselbst, Beuststr. 88, und Heinr. Vormbaum, hierselbst, Rottstr. 11, habe ich zum Handel mit Lebens., und Futtermittein und Gegenständen des täglichen Be— dafs wieder zugelassen.

Essen, den 8. August 1919.

Die Städtische Polizeiberwaltung. Dr. Helm.

3

Bekanntmachung. ö Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuwverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sspiember 19165 Ndl. S., 60h = ift dem Kaufmann Max Grünthal, von hier, Nichtstr. 47/48 der Handel mit Wolle wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf

Frankfurt a. O., den 11. August 1919. Die Polizeiverwaltung. Kulcke.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1916 RGBl. S oz ist dem Kaufmann Herrmann Grünthal von her, Richt⸗ straße 48, der Handel mit Wolle wegen Unzuverlässigkeit in

Frankfurt a. O., den 11. August 1919. Die Polizeiverwaltung. Ku lcke.

Bekanntmachung. ö Dem Kaufmann Alfred Leweck, hier, Drum mstraße 30, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des

dom 25. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln insbesondere die Ab gabe von Speisen und Getr änken im Gastwirtschaftsgewerbe wegen fortgesetzten Verkaufs hon Trinkbranntwein, der aus Brennspiritus hergestellt worden ist, untersagt worden. Königsberg, den 9. August 1919. Der kommissarische Polizeipräsident. Lüb bring.

x —— 1

Bekannt mach ung.

Dem Schankwirt Max Portukat, her, Min straße 15 16, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Sund ber Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mir Lebensmitteln und jonstigen Gegenstän den des tägl(ichen Bedarfs, insbesondere die Abgabe von Speisen und Getränken im Gastwixrtschaftsgewerhbe, wegen Verwendung von Brennspiritus zur Herstellung von Trinkbranntwein untersagt worden.

Königsberg, den 9. August 1919.

Der kommissarische Polizeipräsident. Lübbring. ; ——— ö

Bekanntmachung.

Dem Schankwirt Karl Thulke, höer, Viehmarkt . durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grand der Verordnung des Bundesrats zut! Fernhaltung unzuverlässiger Persanen vom Handel vom 25. September 1915 der Handel mit Lebens—⸗ mitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondene die A b gabe von Speisen u nd Getränken im Gastwirtschaftsgewerbe, wegen wi den: holter Abgabe von Trinkbranntwein, der aus Brennspiritus hergestellt worden war, untersagt worden.

Königsberg, den 9. August 1919.

Der kommissarische Polizeipräsident. Lübbring.

Bekanntmachung.

Dem Oelmühlenbesitzer Wilhelm, Wei l in Erbach ist wegen Verstoßes gegen die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das Delschlagen der Handel mit Gegenständen des täg- lichen? Bedarfs, inebesondere mit Lebens- und Futztzer⸗ mitteln aller Art, und der Betrjieh seinser D. e lm i hl auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (RGB. S. 163), betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, untersagt worden.

Limburg, den 14. August 1919.

Der kommissarische Landrat Schellen.

J

Bekanntmachung.

Auf Gtund der 588 1 und 2 der Bundesrates verordnung vom 23. 9. 15, betr. Fernhaliung unzuverlässiger Personen vom Handel RGBl. S. 6035, und der Ausführungsbestimmungen hierzu vom 2. 9. I5 wird dem Obst⸗ und Gemüseh ndler Karl Engelen, wohnhaft in Sterkrade, Sleinbrinkstraße Nr. 23, der Han del mit Lebensmitteln aller Art, inebesondere mit Gemüse, Obst und Südfrüchten, sowie jede mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. Die durch das Verfahren ent⸗ standenen baren Auslagen, ö auch die Kosten der Bekannt— machung, fallen dem Betroffenen zur Last.

Steikrade, den 14. August 1919.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. B.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 55 1 und 2 der Bundesratsverordnung vom

3. September 1416, beir. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), und der Ausfübrungsbestimmungen

Gemüsehändler Franz Engelen, wohnhaft in Sterkrade,

Neumnhlstraße oo, der Handel mit Lebensmitteln allAer Art, insbesondere mit Gemüse, Obst und dfrüchten

sowie jede mittelbare oder unmittelhare Be te iligung an einem s . f 13 z x 615.4 * ** . ;. solchen Handel für das Gebiet des Deut chen Reichs untersagt.

Di . 7 s z n, , n 2 ins! Indere Die durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen, insbelondere

auch di Kosten der Bekanntmachung, fallen den Betroffenen zur Last. Sterkrade, den 14. August 1919. Die Polizeiverwaltung. ö . Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Deuler.

——

Aichtamiliches.

Preußen.

In den letztvergangenen Tagen haben polnische Banden in Oberschlesien versacht, durch einen Putsch die Gewalt an sich zu reißen und das Militär zu entwaffnen. Wie die Pressestelle des Staatskommissars aus Katt owitz meldet, hat sich im Laufe des gestrigen Vormittags die Lage im oberschlesischen Aufstandagebiet wesentlich gebessert. Das Militär ist vollkommen Herr der Lage, und es besteht begründete Hoffnung, daß im Laufe des Nachmittags noch sämtliche Insurgentennester gessubert. werden können, Soweit sich die Lage bis jetzt überblicken läßt, handelt es sich weniger um polnische Legionäre, d. h. reguläre polnische Truppen, als! um polnische Banden. Die Verluste im Beuthener Rezirk betrugen auf deutscher Seite 15 Tote und 30 bis 40 Verwundete. k Wie „W. T. B.“ aus Gleiwitz meldet, hat der Staals⸗ kommissar folgenden Aufruf an die Bevölkerung Ober⸗ schlesiens erlassen: .

Seit mehreren Monaten versuchen U n und von Polen bezahlte Subjekte, und Ordnung zu stören. Ruhige Arbeiter werden an der Arbeit behindert. Frauen und Kinder leiden bittere Not. Unter den nichtigsten Vorwänden, mit Ärg und Trug werden Streiks ja. Generalstreik;— inszeniert. Infolgedessen herrscht im Lande die bitterste Koblen⸗

Spartakisten

4ö6re

not. Die Fabriken müssen stillgelegt den, zahllose Arbeiter müssen feiern und haben ke Verdienst. Es kann kein Essen mehr gakocht werden, die Notstandsarbeiten liegen still, Ja

54 8 28.4 3 . 5 . 839 5 3imntttel⸗ es besteht die größte Gefahr, daß in wenigen Tagen die Lebe smittel⸗

zufuhr unmöglich ist. All diesem Wahnsinn und diesen Verbrechen konnte ich nicht länger zusehen, besonders nicht, als Sonnsag und Montag der bewaffnete Aufstand mit Plünderungen einsetzte. Es mußte daher das Stanhrecht verkündet, das Streit⸗

recht aufgehoben und die Arbeits außnabme ange ö. .

. 7 z eker 8

ordnet werden. Ich er alle vernünftigen Arbeiter, sofort die . *. 2 = 1 . 3 . . . Arbeit aufzunehmen und für Ruhe und Ordnung einzutceten mit

es nicht zu den schweren Strafen, die aus : ' 8 sal 858 o 1 D⸗ kommt. den, sobald Ruhe und Ord—

* * rn inft

nung eingetreten ist. Arbeiter! Bürger! Ich rechne auf die Vern und die Hilfe aller, die in geordneten Zuständen leben und die un⸗ schuldige Menschheit durch Streikwahnsinn quälen wollen.

und Unruhen nicht länger

Dem Kriegsministerium sind mehrere Fälle bekannt ge⸗ worden, in denen versucht worden ist, deursche Militär⸗ und Zivilpersonen unter betrügerischen Anerbietungen für ausländische Dienste anzuwerben. Die Schwindler sitzen im In⸗ und Auslande. iten ge ich unt der Firma eines „Werbebüros für den Eintritt in ausländische Dienste“. Für die angebliche Einschreibung in die Bewerber— liste verlangen sie die Zusendung einer Gebühr von 20 bis 50 S6. Das Kriegsministerium warnt eindringlichst vor diesen Schwindlern. . Seine Exzellenz der Kammergerichtspräsident, Wirkliche Geheime Rat Dr. Heinroth hat einen längeren Urlaub an— geteeten.

Sachsen. . Die um Chemnitz versammelten Truppen ind heute früh kampflos in die Stabt ein gerückt. Der Ober⸗ befehlshaber teilt in einer durch Flieger abgeworfenen Be⸗ kanntmachung an die Bewohner von Chemnitz und Um— gebung mit: J . . Nachdem meiner Aufforderung vom 11. August zur Waffen⸗ ablieserung und Wiedereinlieferung der widerrechtlich befreiten Ge⸗ fangenen bisher nur in gänzlich unzulänglichem Maße entsprochen worden ist, rücke ich zur Burchführung der für die Wiederherstellung dauernd geordneter Verhältnisse nötigen Maßnabmen heute mit den mir unterstellten Truppen in die Stadt ein. Die B völkerung ersuche ich, mir Vertrauen zu schenken, die Nuhe zu bewah en, de Arbeit ohne Störung forstzusetzen und die Truppen in keiner Weise zu beläsligen.

ß 1.

Oesterreich.

Nach einer Meldung des „Wiener Tel. Corr.⸗Büros“ be⸗ sprach der Haupt ausschuß gestern in einer Sitzung, an der Mitglieder des Kabinetts leilnahmen, die we stungarische Frage. Der Hauptausschuß beschloß einstimmig, der Note des Staats kanzlers Renner vom 14. August 1919, in der er den Obersten Rat der Verbündeten ersuchte, der Besetzung Westungarns durch deutsch-österreichlsche Sicherheitsorgane zuzustimmen, ge⸗ nehmigend zur Kenntnis zu nehmen. Der Haupiausschuß richtete sodann namens Deutsch⸗Oesterreichs an die Beoölkerung Deutsch⸗Westungarng einen Aufruf, in welchem erklärt wird, die deatsch österreichische Friedens delegation werde den Deutschen Westungarns das Recht erstreiten, durch freie Vellsabstimmung über ihre Zukunft zu entscheiden. In einigen Wochen würden sie duich freie Willenskundgebung der Vereinigung Veutsch⸗ Westungarns mit Deutsch-Oesterreich vollziehen.

Gine Abordnung von Deutschwestungarn esprach bei verschiedenen amtlichen Stellen in Wien vor. Dle Abordnung, die aus Vertretern von Gemeinden, Arbeiter⸗ und Bauernorganisationen der Komitate Oedenburg und Wieselburg bestand, bat, es möge im Sinne des Entschlusses der alllierlen Mächte Deutschwestungarn von deutsch⸗österreichi⸗ schen Truppen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung besetzt werden. .

Die Parlamente korrespondenz vom 18. 8. M. veröffentlicht folgendes Telegramm der deutschen Gemeinden des GEisenburger Komitats an die Ententemissionen in Wien: . . Am heutigen Tage hat sich die Bevölkerung der an die Steier⸗

——

Sie arbeiten gewöhnlich unter

bersammlungen für die Zugehörigkeit zu Stelermarkł etch een. Die öffentliche Kundgebung des Volkswillens verlief allent⸗

halben in Ruhe und Würde. Trotzdem hat die magyarische Gewaltherrschaft Anlaß genommen, diese, Voltsversamm⸗ sungen, die nur den Entichluß der Alliierten in die Wüklichkeit um⸗

9 . idisch zu stören. In Naab und Midisch j G eise gefeuert. Angesichts

setzten, in der brutalsten ?

( ing des Landes durch deutsch⸗

die Müsion die Bitte, die eheste B österreichische Sicherheitsorgane anzuordnen.

Ungarn.

An den Kommandanten der magyarischen Brachial gewalt für Westungarn, Ob ersten Leher wurde laut „W. T. B.“ von 231 Gemeinden Westungarns ein Telegramm gesandt, in dem er von dem Anschluß des an Steiermark an⸗ grenzenden Teiles Westungarns an Deu tsch⸗Oester⸗ reich benachrichtigt und aufgefordert wird, kejnen Versuch zu unternehmen, den einstimmigen und unbeeinflußt geäußerten Volkswillen zu beugen. Er würde sonst auf verzweifelten Wider stand stoßen. An die Entente missionen wurden gleich⸗ falls Depeschen ,, in denen ihnen entsprechende Mit⸗ teilung gemacht wird. ; . gu? an die Regierung in Budapest hat die Beyßbl⸗ kerung des deutschen Teiles des Eisenburger Komitates ein Tele- gramin gerichtet, in dem mitgeteilt wird, daß die beglaubigten ertreter aller Gemeinden des an Steiermark angrenzenden Teiles von Westungarn am 16. August ihren Anschluß an ZSeutsch-Oesterreich vollzogen und sich für die Zuge⸗ hörigkeit zu Steiermark entschieden haben. . In einem Telegramm an den Verweser Ungarns, Josef von Habsburg, wird dieser aufgefordert, allen magyar isch n Behöchen, soweit sie von der Bevölkerung nicht zum Sleiben aufgefordert wurden, unverzüglich den Auftrag zur Räumun des Landes zu geben, das auf Grund des Volkswillens deut ch⸗ österreichisches Land darstelle. Die deutsch⸗ÿsterreichische Re⸗ gierung sei aufgefordert worden, den Sicherheitsdienst im Lande sofort zu übernehmen. ö Auch der deutsch⸗österreichischen Staaiskanzlei in hen Landesregierung wurde eich telegraphisch mitgeteilt.

e der Anschluß an Deuisch⸗Desterr Nach einer Meldung des Ungarischen Telegraphen⸗ Korrespondenzbüros wurden die beiden bisher unbesetzt ge⸗ liebenen Ministerien des Handels und der Ernährung Handelsminister wurde Franz Heinrich, ; idelskammer und Generalrat nk, zum Ernährungsminister der

NM

Vieh erwertungsanstalt,

besetzt. Zum 8 minin Vizeptäsident der Budapester H der Oesterreichisch⸗Ungarischen Ba der Ingenieur Ereky, Direktor de

ernannt

Der „Frankfurter Zeilung“ wird gemeldet: In Loth⸗ ringen erscheinen seit einiger Zeit drei neue deutsche Zeitungen. Man dürfe darin den deutlichen Beweis dafür hen, daß die Verwelschungsbesirebungen selbst in Lothringen au dem Widerspruch der Bevölkerung gescheitert seien. Im Erscheinen der deutschen sozialistischen Polkstribüne in Hieden⸗ hofen, die auf dem radikalen Standpunkt der „Humanitè steht, komme zugleich die Auflehnung der Arbeiterschaft gegen die irwillkür zum Ausdruck.

*

sie überall unterdrückende M

RNRusßzland.

Nach einer amtlichen „Reuter“ Meldung sollen die Bol⸗ schewisten von der Bevölkerung aus Odessa vertrieben sein und im Begriff stehen, Kiew und die ganze Ukraine zu räumen. ;

Niederlande.

Laut „Algemeen Handelsblad“ wird am 25. August in Amsterdam eig internationaler Aussch Beratungen über die Einberufung eines internationalen Bergarbeiter— kongresses abhalten.

Amerika.

Laut Pressebüro Radio hat Carranza den britischen Ge⸗ schäftsträger in Mexiko, Commins, aus Mextto aus⸗ gewiesen.

Wie „Nieuwe Rotterdamsche Courant“ meldet, hat Carranza auf die Vorstel lungen der gmerikanischen Regierung wegen der an amerikanischen Bürgern verübten Mord⸗ und Gewalttaten in Mexiko geantwortet: In der mexikanischen Wildnis zei die Sicherheit größer als in den Städten der kultiviertester Mächte. die Negerverfolzungen in den Vereinigten Staaten an.

Parlamentarische Nachrichten.

Der GIII) Verfassungsaus schuß trat, wie W. T. B.“ aus Weimar meldet, gestern nachmittag während der Plenar⸗ sitzung zur Beratung zusammen, um die Voꝛschläge seines interausschusses zur Vorlage wegen Errichtung eines Staatsgerichtshofs entgegenzunehmen. Den Verhand⸗ lungen wohnten der Reichsminister des Innern Dr. Daoid und der Unterstaatssektetär Delbrück bei. Die Vor⸗ schläge des Unterausschusses wurden einer sehr eingehenden dreistündigen Erörterung unterzogen. Die Beratungen führten schließlich zur Annahme des folgenden Antrags des Unteraus⸗ schußses an die Nattonalversammlung;

Die Nationalversammlung wolle beschließen, auf Grund der Ver⸗ fasseng des Deutschen Reichs, Artikel 4, alsbald einen Unter⸗ uch ungsausschuß von 28 Mitgliedern einzusetzen, der die Au'gabe hat, durch die Erhebung aller Beweise festzustellen: I) welche Vorgange zum Ausbruch des Krieges, geführt, seine Ver⸗ laͤngerung veranlaßt und seine Verluste herbeigeführt haben, ins⸗ besondere' 2) ob Möglichkeiten sich im Verlaufe des Krieges geboten haben, zu Friedensbesprechungen zu gelangen, und ob solche . kiten ohne die erforderliche Sorgfalt behandelt worden sind. 3) ob im Verkehr der politischen Stellen der Reichsleitung unter sich, zwischen der politischen und der militärischen Leitung und mit der Volks⸗ vertretung oder deren Vertrauensmännern Treu und Glauben, ge⸗ wahrt worden sind, 4) ob in der militärischen und wirtschaftlichen Kriegführung Maßnahmen angeordnet oder geduldet worden sind, die Borschriften des Völkerrechts verletzt haben oder über die militä⸗ ichen und wictschaftlichen Notwendigkeiten hinaus grausam und hart waren.

Weiter hat der Verfassungsausschuß beschlossen, den Unter⸗ ausschuß mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwur fs wegen Errichtung eines ordentlichen Staatsgerichts⸗ hofs gemäß Arükel 106 der Reichsverfassung unter Aus⸗

hierzu vom 27. September 1916 wird den Eheleuten Obst⸗ und

mark angrenzenden Teile von Westungarn in zahlreichen Massen⸗

dehnung selner Zuständigkelten im Sinne des Gesetzentwurfs zu 6

*. 6 me.

ö ö * 7 . I . ; ö. * . 7 7 7

Carranza spielte damit auf