1919 / 188 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, den 18. August 1919.

Der Reiche wirtschaftsminister. J. A.: von Jonquières.

Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 340) wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 31. Juli 1919 Darlehnskassenscheine im Betrage von 20 851 500066. ausgegeben waren. Hiervon befanden sich 11 829 834 000 S

im freien Verkehr. Berlin, den 14. August 1919.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Maeder.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 23. Scptember 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird hiermit der Eisen- und Maschinenbandelsgeslelischaft m. . 95. und deren Geschäftssührer Ernst Plaschke, beide in Chemnitz, der Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf einen derartigen Gewerbebetrieb unter Auferlegung der Kosten des Ver—

fahrens im Reichsgebiet untersaa gt. Chemnitz, den 16. August 1919.

Der Rat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Bürgermeister.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 155

des Reich s⸗Gesetzblatts enthaͤlt unter

Nr 6992 das Reichssiedlungsgesetz, vom 11. August 1919.

Berlin, den 18. August 1919. Postzeilungsamt. Krüer.

Preußen.

. Die Preußische Staatsregierung hat den Regierunggassessor Fselherrn von Lüninck in Neuß und den Bürgermeister

Köhne in Spremberg zu Landräten ernannt.

2

Gesetz, betreffend die Neuwahl der Provinziallandtage. Vom 16. Juli 1919.

Dle voerfassunggebende Preußische Landesversammlung hat

fol endes Gesetz beschlossen, bas hiermit verkündet wird:

§ 14. WVir Previnzial⸗ und Kommunallanz tage werden mit der sich aus § 19 ergebenden Einschränkung aufgelöst und sind bis zum 1. Scp— tember 19 9 neu zu wählen.

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Der Feststellung der Zahl der von den einzelnen Kreisen be— ziehungsweise Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten ist die Ein— wohnerzahl nach der Volkszählung von 1916 unter Einschluß der Militärpersonen zugrunde zu legen. .

Dlöe Fri't zur Einreichung von Anträgen auf Berichtigung der

Feststellung betcägt zwei Wochen. § 3.

Wählbar zu Mitgliedern des Provinzial⸗ (Kommunal-) Landtags und des Provinzial⸗ (Landes-) Ausschusses sind alle im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befind— lichen, weder entmündigten noch unter vorläufiger Vormundschaft stehenden Männer und Frauen, welche am Tage der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz in der Provinz (dem Bezirksberband) haben.

Vorschriften der Propinzialordnungen, nach denen die Wählbar— keit in gewissen Fällen ruht, werden aufgehoben.

§ 4.

Die Abgeordneten der Statttreise werden durch die Stadt— verordnetenversammlung beziehungsweise das bürgerliche Repräsen— tantenkollegtum gewählt. .

Die Wahl erfolgt, sofern mindestens zwei Abgeordnete von elnem Stadt⸗ oder Landkreis oder einem aus zwei verbundenen Kreisen bildeten Wahlbezirke zu wählen sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Ersatzwahlen finden in diesem Falle nicht staztt. Die Wahlvorschläge dürfen um die Hälfte mehr Namen enthalten, als Abgeordnete zu wählen sind. Ein entstehender Bruchteil wird nach unten abgerundet. Zur Einreichung eines Wahlvorschlags sind drei Unterschriften erforderlich.

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Ver— hältniswahl erläßt der Provinzialaus schuß.

§ 6. Sofern von einem Stadt oder Landkreise nur ein Abgeordneter zu wählen ist, verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.

§ 7.

Die Neuwahlen zum Provinzial⸗(Landes⸗) Ausschuß und zu den Provinzial-⸗(Bezirks⸗) Kommissionen sind bei der ersten Tagung des Provinzial (Kommunal⸗) Landtags vorzunehmen. Sie ersolgen nach dem Verhältniswahliystem.

Die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter hat auf Grund getrennter Wahlvorschläge zu erfolgen. Zur Einreichung eines Wahl— vorschlags sind sieben Unterschriften erforderlich. Der Vorsitzende des Provinzialauäschusses und dessen Stellpertreter werden aus den Mit— gliedern des Provinzialausschusses vom Provinziallandtag in getrennten Wahlhandlungen durch Stimmenmehrheit gewählt.

Im übrigen werden die näheren Bestimmungen über das Ver— hältniswahlspstem durch Beschluß des neuen Provinzial-(Kommunal) Landtags festgesetzt. ö.

Dle Bestimmungen, denen zufolge Beamte von der Wahl zum Preévp'nzial⸗(Landes⸗) Ausschuß ausgenchlessen sind, werden aufgehoben.

83. Die Bestimmnngen, der Provinzialordnungen und senstigen . die den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, werden aufgehoben.

§ 10.

Dieses Gesetz erhält einstweilen für die Propinziallandtage der Provinzen Westpreußen, Posen, Schlesien, Hess n⸗Nassau und der Rheinprovinz sowie für den Kommunallandtag des Bezirksverbandes Wiesbaden keine Geltung. Das Staalsministerium wird ermächtigt, die Einführung auch in diesen Provinzen, abgesehen von Posen, und in dem Bezirksverband Wiesbaden vorzunehmen.

Das Gesetz findet weiter keine Anwendung auf den Kommunal— landtag der Hohenzollernschen Lande.

. § 11. Der Minister des Innern wird ermächtigt, die zur Ausführung die ses Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen.

;

Die Befagnis des öffentlichen Handelschemikers zur Aus—⸗ führung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs er— wähnten Vorschriften ersireckt sich auf das ganze Reichsgebiet.

amt im Kreise Neuß und dem Landrat Köhne das Landratsamt im Kreise Spremberg übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen

Staatsprüfung abzulegen beabsichtigen, haben die vorschrifts⸗ mäßige Meldung spätestens bis zum 15. September d. J. einzureichen.

vertreters des Reichskanzlers über ein Schlachtoerbot für trächtine Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (RGBl. S. 515) bestimme ich hierdurch unter Abänderung meiner Anordnung vom 25. Februar 1919 folgendes:

Verbot der Schlachtung aller in diesem Jahre geborenen Schaf—

5 12. Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Juli 1919. Die Preußische Staatsregierung.

. Hirsch. Fisch beck. Braun. Haenisch. Südetum. Heine. Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

Gesetz,

betreffend die Auflösung und Neubildung der Steuer kommissronen.

Vom 16. Juli 1919.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Einziger Paragraph. Wo eine Neubildung der gemeindlichen Vertretungin statt— gefunden hat, sind die nach dem En kommen-, dem Gebäude— und, dem Gewerbesteuergesetze bestehenden Voreinschätzungs⸗ Einkommensteuerveranlagungs⸗ und Verufungskommi sioner, Gebäudesteuerveranlagungs kommissionen und Gewerbesteuei⸗ ausschüsse der Struerklasse J aufzulösen und unverzüglich nach Maßgabe der bezeichneten Gesetze neu zu bilden. Soweit Mit— glieder zu wählen sind, ist de Verhältniswahl anzuwenden. Bis zum Zusammentritte der neu gebildeten Kommissionen und Ausschüsse werden die Geschäfte von den bisherigen Kom⸗ missionen und Ausschüssen wahrgenommen. Berlin, den 16. Juli 1919.

Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Fischbeck. Braun. Südekum. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

. Gesetz über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsaus— gaben der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Vom 6. August 1919.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat

folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 81

Der Staatsregitrung wird ein weiterer Betrag bis zu 150 Millionen Mark zur Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemeendeverbänden zur Erleichterung ihrer Ausgaben sür Kriege« wohlfahrtszwecke Beihifen zu gewähren.

S 2.

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Bereitstellung der 13 FL eiforderlichen Summe Staatsschuldverschreibungen aus— zugeben.

(2) An Stelle der Schuld verschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz— anweijungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.

(53) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel können jämthch oder teilweise auf aug— ländische oder auch nach einem bestimmten Wextverhälinisse gleich— zeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.

. Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden.

(5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe pon Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem ersorderlichen Nennbetrage be— schafft werden.

(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Ginlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be— stimmt sind, bat die Hauptverwaltung der Staateschalden auf An— ordnung des Finanzminist ers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfüllung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufzeit der neuen Schuldpapicre darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem de Verzinsung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört.

() Wann, durch welche Stelle und in welchen Belrägen, zu welchem Zins oder Dickontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündi. gung oder mit welcher Umlaufzeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Auslande überlassen.

(8) Jan übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der An— leihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation prenßischer Staatsanlethen (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staats⸗ schulden (Gesetzlsamml. S. 43), und des Gesetzes vom 3. Mat 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahn—⸗— verwaltung (Gesetzsamml. S. 156), anzuwenden.

85 Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister des Innern und dem Finanzminister ob.

Berlin, den 6. August 1919. Die Preußische Staatsregierung.

Hirsch. Fischbeck. Haenisch. Südekum. Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

Ministerium des Innern. Dem Landrat Freiherrn von Lüninck ist das Landratsz⸗

und Forsten. Die Herren Forstreferendgre, die in diesem Herbst die

Anordnung über das Schlachten von Schaflämmern.

Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Stell⸗

8 1. Das durch die Anordnung vom 25. Februar 1919 ausgesprochene

lämmer wird für Bocklämmer und Hammellämmer mit dem 1. Ok— tober d. J. aufgehoben. .

Stadtkreisen von der Orispolizeibehörde zugelassen werden. 2

1500 oder mit Gefängnis bis zu 3 Monalen bestr st. Berlin, den 15. August 1919.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Braun.

Bekanntmachung.

aufgehoben. Hohenlimburg, 22. Juli 1919. Die Polizeiverwaltung. Menzel.

Bekanntmachung.

worden. Betroffenen zu tragen.

Hohenlimburg, den 9. August 1919. Die Polizelverwaltung. Menzel.

Belannkt in ach u n g.

sagt. Die Kosten für diese Bekanntmachung trägt Hackbarth: Wandsbek, den 29. Juli 1919. Der Landrat des Kreises Stormarn. Kuntzen.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

Nichtamtliches.

Teutsches Reich.

Deutsche Nationalversammlnung in Weimar.

(Bericht von Wolffs Telegraphenbüro.)

Am Regierungstische: die Reichsminister Müller, No ste Schmidt.

Präsident Fehrenbach eröffnet die Sitzung um

10 Uhr 5 Min.

Auf der Tagesordnung stehen zunächst Anfragen.

Abg. Seger (U. Soz.) verweist in seiner Anfrage auf die bitter Notlage der aus Elfaß⸗-Lothringen ver⸗ triebenen Deutschen und fragt, ob die Regierung ihnen durch zureichende Unterstützung helfen will.

Geheimrat Frhr. von Welser: Die Fürsorge für diese Ver⸗ triebenen, deren Notlage der Regierung bekannt ist, ist dem Roten Kreuz übertragen worden. Auch Erwerbslosenunterstützung wird gewährt und besonderes Augenmerk auf die Arbeitsvermittlung gerichtet; ebenso können Darlehen für die Wiederaufrichtung der Existenz ge⸗ währt werden. Ein Gesetz zur Regelung der Frage wird vorbereitet.

Abg. Erkelenz (Dem.) fragt, ob die Regierung auf die Be⸗ seitigung der Behinderung der ordnungsgemäßen Einfuhr von Waren aus dem besetzten in das unbesetzte Rhein⸗ land hinzuwirken bereit ist.

Geheimrat Dr. Bachem sagt Ermittlungen zu.

Abg. Riedmiller (Soz. bringt in seiner Anfrage zur Sprache, daß bei Kriegsausbruch die in der Schweiz beschäftigten deutschen Wehrmänner das Land unter Zurücklassung ihrer Habe verlassen haben und jetzt durch das in der Schweiz erlassene Cinreiseverbot am Abholen ihrer Habseligkeiten verhindert werden.

Ein Regierungsvertreter erwidert, daß die schweizerische Regierung in dieser Beziehung Entgegenkommen zugesagt hat.

Abg. von Graefe (D. Nat.) kommt auf die gemeinsame Er⸗ klärung der Herren Dr. Michaelis, von Hindenburg, Ludendorff und Dr. Helfferich, betreffend die politischen, in der Nationalver⸗ sa mmlung am 25. Juli und folgenden Tagen be⸗ handelten Vorgänge zurück und fragt, ob die Regierung bereit ist, das Akten material zur Kenntnis der Nationalversammlung zu bringen, welches dieser von der amtlichen Betätigung des früheren Staatssekretär Dr. von Kühlmann Kenntnis gibt, da dieses Materiab ö. Interesse der vollständigen Aufklärung dieser Vorgänge erforder⸗ ich sei.

Ein Regierungsvertreter beantwortet die Anfrage dahin,

daß das Material zusammengestellt und demnächst der Oeffentlichkeit zugeführt werden wird. Inwieweit letzteres der Fall sein könne unterliege zurzeit der Prüfung, da nach internationalem Brauch die Veröffentlichung nicht ohne Einverständnis fremder Regierungen erfolgen könne. Ergänzend fragt Abg. von Gräfe (D. Nat.), ob nicht wenia— stens dasjenige Material, welches Erklärungen des Herrn von Kühl— mann nach seinem Ausscheiden aus dem Auswärtigen Amt enthält, der Nationalversammlung zur Kenntnis gebracht werden wird.

Der Regierungsvertreter entgegnet, er habe bereits ausgeführt, daß das Material im Reichsministerium des Auswärtigen zusammengestellt, geprüft und demnächst Der Oeffentlichkeit zugeführt werden wird. (Zurufe von rechts: Das ist keine Antwort.)

Abg. Dr. Mittel mann (D. V.) bemängelt in seiner Anfrage, daß nach Aufhebung der Feldpost die Postpakete an Soldaten nicht mehr befördert werden, es sei denn, daß sie cinen fester Wohnsitz haben. Dieser Mißstand treffe besonders auch die dem Grenzfschutz

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Ausnahmen von dem Verbot für weibliche Schaflämmer dürfen unbesckadet der Vorschrift im 52 der Anordnung vom 25. Fe⸗ bruar 1919 über Notschlachtungen auch vom 1. Oktober ab nur aus dringenden wirtschaftlichen Gründen, in der Regel nor für solche Lämmer, die zur Aufzucht nicht geeignet sind, vom Landrat, in

Zuwiderhandlungen gegen dlese Anordnung werden gemäß § 5 der eingangs erwähnten Betanntmachung mit Geldostrafe bis zu

Das unterm 8 April 19189 gegen den Metzgermeister Augu st Löhbecke hierselbst erlassene Handelsverbot wird hi rmit

Dem Metzgermeister Otto Winterhager nebst seinem Sohne Otto und seiner Tochter Lisbeth Winterhager, hier. Elseyerstraße 26, ist der Handel mit allen Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Fleisch⸗, Wurst⸗- und Fettwaren, Vieh aller Art, sowie mit allen anderen Lebens⸗ und Futtermitteln auf Grund der Bundesrats verordnung vom 25. September 1915 untersagt Die Kosten dieser Veiöffentlichung haben die davon

Gemäß § 1 der Bekannimachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel mit Gegenständen des jäglichen Bedarfs vom 23. September 1915 (RGBl. 1915 Nr. 129 Seite 603) ist dem Bonbonfabrikanten Bernhard Hackbarth in Bram feld⸗ Hellbrook die Herstellung und der Handel mit Lebensmitteln aller Art, insbesondere Bonbons, unter⸗

83. Sitzung vom 19. August, Vorm. 10 Uhr.

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Recspostministerium noch beim Kriegsminsterium zur Spiache ö . i dio Med kommen. Die Rückkehr zu der alten Einrichtung durch die Wieder= enrichtung von Militäwaketämtern oder von Postsanmelstellen würde

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Einricktungen zu treffen, empfiehlt sich nicht, da die Abbeförderung

es Abg. Dr. Mittel mann (D. V.) nimmt auf

die Regierung die Frage, den Erlaß eines Kunstausfuhrverbotes oder eines Gesetzes zur Verhinderung weiterer Abwanderung deutscher Kunst⸗ sckätze beabsichtigt. ;

*

Geheimrat Frhr.— don Welser: Gesetzliche Maßnahmen sind

f Abg. Dr. Ne um ann⸗-Hofer (Dem.) verweist auf di liche Verdopplung der Süßstoffpreise, ; ̃ braucherkreise sehr hohen indirekten Steuern unterworfen und die esamten alkoholfreien Getränke von neuem verteuert würden.

Geheimrat Beyerlein: Die Festsetzung des Sacharinpreises muß in ein Verhältnis zum Zuckerpreis gesetzt werden. Von diesem

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Grundfsatz ist auch bei der neuen Preisfestsetzung Gebrauch gemacht worden. ; . . Abg. Du sche (D. V führt in seiner Anfrage Klage darüber, daß die Kriegsgesellschaften mit ihren Forderungen auch den Kunst⸗ düngermarkt zum Schaden der Landwirte belasten und verlangt Abhilfe dieses Uebelstandes, damit der Landwirtschaft wenigstens im Knochenmehl etwas Phosphor zugeführt werden kann. ; . Geheimrat Dr. Bachem: Es sind Ermittlungen angestellt, die poraussichtlich im Laufe einer Woche beendet sein werden.

Abg. Dr. Hu go (D. V sieht in dem Weiterbestand der Außenhandelsstelle eine unerträgliche Erschwerung für den freien Handel und die intenessierten Industriekreise und fragt, ob und wann die Regierung diese Stelle aufheben will.

GeheimZrat Dr. Bachem: Das Reichswirtschaftsministerium beabsichtigt, diese Stelle nur soweit bestehen zu lassen, als es not— rendig ersckeint, um wirtschaftliche Störungen zu vermeiden. .

Abg. Dr. Semmler (D. Nat.) rügt den Eingriff in die preffefreiheit dadurch, daß innerhalb, ganz kurzer Zeit zwei⸗ mal auf je drei Tage ein Verbot der „Schlesischen Tagespost“ erlassen wurde. .

Regierungsvertreter Oberstleutnant van den Berg he Mer

erhalt wird restlos aufgeklärt werden, die ? t zwischen wieder. (Große Heiterkeit.)

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Unfug ein Ende zu Auskunft kann zurzeit noch nicht gegeben werden, da das Ergebnis der Ermittlungen noch nicht eingegangen ist. ö ö.

Abg. Dr. Mitte l mann wiederholt seine Anfrage, vom JI. Jul', betreffend den Vorgang in Berlin in der Nacht vom 19. zum

20. Juli, wo französiscke Soldaten auf offener Straße die Menge durch verächtliches Gelächter und Verhöhnungen gereizt und , f ; ,, ö , ne schließlich laut gerufen haben: Wir sind, die Sieger, Ihr seid

Schweine, die Franzosen seien dann zu ihrer eigenen Scherheit in

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8 .

Schutzhaft genommen worden. 1) Was ist in diesem Falle unter

Schutzhaft zur eigenen Sicherheit zu verstehen; 2) beabsichtigt die

Regierung die Bestrafung für die betreffende Beschimpfung des

deu tscken Volkes selbst zu übernehmen; 3) welche Vorsichtsmaßregeln Wi

beabsichtiat die Reichsregierung zu treffen, um eine Wiederholung der⸗ artiger Aufreizungen in Zukunft zu verhindern. . Geheimrat Frhr. won Welser: Dee französischen Soldaten sind nicht in Schutzhaft genommen worden, sondern sie sind von der Polizei, um sie vor der erregten Menge zu schützen, zur Polizeiwache zeführt, dort über ihre Perfonalien vernommen und dann durch Kameraden zur französischen Botschaft gebracht worden. Die zur Bot⸗ schaft gehörigen Personen seien exterritorial und könnten nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Regierung kann leider nicht Norkehrungen treffen, um die Wiederkehr solcher unliebsamen Vor— gänge zu vermeiden.

Abg. Dr. Mitte bereit, von der französi zu verlangen? (Gro demokraten.) .

Geheimrat Frhr. von Welser: Ich glaube, wer gegenwärtig die politischen Verhältnisse auch nur einigermaßen überblickt, weiß, daß wir leider nicht in der Lage sind, so aufzutreten, wie es diesen Vorgängen gegenüber gebührte. ECärm und erregte Zurufe bei den Unabhängigen Sozialdemokraten.)

Es folgt die erste Beratung des Gesetzentwurfs über Enteignungen und Entschädig ungen aus Anlaß des Friedensvertrages zwischen Deutsch⸗ land und den alliierten und assoziierten Mächten in Verbindung mit der ersten Beratung des Gese tze nt wurfs eines Aus führungsgesetzes zum Friedens⸗ vertrag. . .

Minister des Auswärtigen Müller: Die erste Vorlage will der Reichsregierung die restlosen Grundlagen zur Durckführung einer Reihe von Bestimmungen des Friedenepertrages geben. Sie wird dadurch ermächtigt, soweit nicht freiwillige Abgabe erfolgt, Gegen⸗

mann (uur Ergänzung): Ist die R schen Regierung die Bestrafung dieser Frechlinge l ? 4

1 b ; ; . ö ße Unruhe bei den Unabhängigen Sozial—

stände, die auf Grund des Friedensbertrages an die alliierten und essoziierten Mächte abzuliefern sind, sür das Reich zu enteignen. Zu

Wesem Zweck wird ein beschleunigtes Enteignungsverfahren eingeführt. Die Enteignung soll der Reichsverfassung entsprechend gegen an⸗ gemessene Entschädigung erfolgen. Der Inhalt des zweiten Entwurfes bt sich aus der Ueberschrift und den an seine Spitze gestellten einzelnen Abschnitten (Geldveibindlichkeiten, Leistungen. Schutzrechte usw.. In Abschnitt 9 ist vorgesehen, daß die Regierung während der Vertagung der Nationalpersammlung ermächtigt sein soll, weitere gesetzgeberische Maßnahmen, die dringlich sind, anzuordnen. Beide Gesetzentwärfe bekunden das Bestreben des deutschen Volkes, den Friedenchertrag loyal und cwissenhaft zur Ausführung zu bringen. Damit schließt die Beratung. Beide Vorlagen werden dem Haushalts ausschuß überwiesen.

Es folgt die zweite Beratung des Gesetzent⸗ wurfs über Post gebühren in Verbindung mit der zweiten Beratung des Gesetzenwurfs zur Aenderung des Postscheckgesetzes und des Ge⸗ setzentwurfs, betreffend Telegraphen- und Fernsprechgebühren.

Die 88 1— des Gesetzentwurfs über Postgebühren werden ohne Erörterungen angenommen.

Zu S8 4 Geitungs gebühren) beantragt Abg. Mumm einen Zusatz wonach für Zeitungen und Zeitschriften., die unter Kreuzband verschickt werden, die Befreiung von der Reichs⸗ abgabe, also ermäßigtes Drucksachenporto bestehen bleiben soll. „Direktor im Reichspostamt Ronge: Die Befreiung der Zeit⸗ scriften von der Reichsabgabe hat in der Praxis zu solchen Unzu— träglichkeiten geführt, daß die ganze Postbeamtenschaft geschlossen Unter der Forderung stoht, mit dieser Gebührenfreiheit aufzuräumen. Die Einrichtung ist in weitem Umfange mißbraucht worden. Bei den Verhandlungen mit der Presse ist von keiner Seite die Bei⸗ hal lung der Gebührenvergünstigung für die Zeitungen beansprucht dörden.

S4 wird unter Ablehnung des Antrages Mumm unver— andert angenommen. Ebenso der Rest des Gesetzes, sowie eine bom Ausschuß vorgeschlagene Entschließung: 1) Bis zum

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1. Januar 1920 die Einführung des Ein⸗Ki 1s unte rut

gleichzeitiger Herabsetzung der Gewichtshöchstgrenze für Dr sachen und Geschäftspapiere auf 500 Gramm vorzunehmen;

= Gos F ayztrsogen Sirch De ö. Rarn 2) bald einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den alle Porto 7 . . öor ö 3 Mar und Gebührenfreiheiten aufgehoben werden und das Porto ablösungsverfahren beseitigt wird.

11 7 gleich noch die dritte Lesung des Gesetzen * ; 3 8560 3 . , . vorzunehmen. Das Gesetz wird nach kurzer Debatte in dritter Lesung angenommen.

Der Gesetzent wurf zur Aenderung des

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h f 368 w Auf Vorschlag des Präsidenten beschließt das Haus auch 1

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Postscheckgesetzes wird ohne Erörterung in zweiter und dritter Beratung angenommen, ebenso der Gesetzentwurf, betreffend Telegraphen⸗ und Fernsprechgebühren. ; Es folgt die Beratung des Ge setzentwurfs über . ,,, . 8 Wochenhilfe und Wochen fürsorge Abg. Frau Schroeder (Soz.) erstattet den Bericht. Es muß alles zur Gesundung unseres Volles getan werden und dazu dient d V Ges tz . Abg. Frau Weber Stück Gerechtigkeit und Löiebe für Abg. Frau Kloß (Den mit arbeiten. Ein gesundes Volk, das t wi Frau p. Gierke n des kennen wir an. . ů 3 : (U. Soz): Wir wünschen eine umfassende Muttetschaftsfürsorge. Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein unvoll (D V.) Wir möchten allen 1 hr geber au S er (Soz): Mit den sachlichen Forderungen tz stimmen wir grundsätzlich überein. schließt die Besprechung. Das Gesetz wird mit geringfügigen Aenderungen in . 2 5 34 w G6 aw c MNnohbrho 1 zweiter und dritter Lesung mit großer Mehrheit ange

nommen. k Hierauf schlägt der Präsident vor, die Sitzung ab zubrechen.

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genommen worden. Nur im Gchiet östlich der. ö

newitz halten sickl noch polnische Bewaffnete auf, d gefaßt worden sind. polnische Truppen sind auf deutschem Boden micht angetroffen worden. Nach Meldungen des Generalkommandos trifft auch die Meldung von der Besetzung von Myslowitz nicht zu. Die Befürchtungen, die v si so nicht berechtigt. Wir sind militärisch stark genug, rden. Es gibt cben Nationalpolen ir die Volks abstimmung zu ihren Ung inter allen Umständen jetzt schon feß 1. Unser Aufgabe wird es sein, s en hindern und, dafür zu sorgen, daß dem Friedensdertrag gemäß eine wirklich ungehinderte und unparteiliche Entscheidung seikens Oberschle olgen kann. Die 9 betrachtet es als ihre vor t, die ober

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wirken. . . Hierauf wird um 1412 Uhr die Sitzung auf nachm. 4 Uhr vertagt. (Tabafsteuervorlage, Reichsabgaben⸗ ordnung, Bericht des Ausschusses über Volkswirtschaft.) Um 4 Uhr 20 Min. wird die Sitzung vom Präsidenten Fehrenbach wieder er s ff net . . Am Regierungstisch: die Reichsminister Dr. David, Dr Hel n.

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Auf Vorschlag des Aeltestenausschusses bheschließt das Haus, den aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschuß für Kali⸗ Kohlen

bewirtschaftung auch als Ausschuß für die wirtsch aft fungieren zu lassen. Es folgt die dritte Beratung des Tabark ergesetze s. In der allgemeinen Besprechung wird das Wort nicht verlangt. In der Einzelberatung bemerkt

Aeg. Arnstadt (D. Nat.: Meine politischen Freun s 6 R Mest oon Tes 5 z é wesentliche Bestimmungen des

schwere Bedenken geger Abärberungsanträge, die

und haben auch in dribter Lesung keine Aussicht auf Annabme, mves⸗ balb wir auf ihre Wiedereinbringung verzichten. Ein wesentlicher Teil meiner Freunde kann sich nicht entschlißen, dem Gesetzenzwunf, wie er jetzt vorliegt, zuzustimmen. Ein Teil und ich selbst werden unsere Bedenken, so schwerwiegend sie auch sind, in anbetracht der un— günstigen Finanzlage zurückstellen und dem Gesetz zustimmen. Damit schließt die Erörterung. 5 1 wird ange⸗ nommen. Ebenso mit einer Reihe unerheblicher Aenderungs⸗ anträge der Rest des Gesetzes und schließlich in der Gesaml⸗ abstimmung gegen die Stimmen eines Teils der Deutsch⸗ nationalen und der U. Soz. das ganze Gesetz. . Es folgen Wahlprüfungen. Die Wahl im 7. Wahlkreis und Nachberufungen im 26. und 35. Wahlkreis werden dem Ausschußantrag entsprechend für gültig erklärt. Eine Petition, betreffend Belieferung der Kriegs— teilnehmer durch die Reichs-Zucker⸗ und Tabaksstelle wird nach dem Vorschlag des Ausschusses für Volkswirtschaft zur Berück⸗ sichtigung bzw. als Material überwiesen. J Es folgt der Bericht des Ausschusses für Volksmirtschaft über die Frage der Gummibewirtschaftung. Dem Vorschlage des Ausschusses, die Regierung zu ersuchen, den Abbau der Zwangswirtschaft für Gummi alsbald in die Wege zu leiten, die Einfuhr von Rohgummi und Halbfabri katen freizugeben, die Beschlagnahme des Rohgummis aufzu— heben, tritt das Haus ohne Erörterung bei. Es folgt der Bericht des Ausschusses für Volkswirt⸗ schaft über die Beratung der Frage der Leder⸗ bewirtschaftung. Der Ausschuß legt eine längere Ent— schließung vor, die im wesentlichen bestimmt: die Einfuhr von Häuten, Fellen, Leder, Gerbstoffen, Schuhen und sonstigen Lederwaren ist freizugeben, desgl. die Ausfuhr von Leder, Schuhen und Lederwaren; die Zwangsbewirtschaftung für Leder, Schuhe und sonstige Lederwaren ist aufzuheben; die im Besitz der amtlichen Verteilungsorganisationen befindlichen Bestände an Häuten, Fellen, Leder usw. sind öffentlich zu ver⸗

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Das Haus tritt ohne Erörterung dieser

Es folgt der Bericht des Ausschuss schaft über die Verordnung, betreffend die landwirtschaftliche Erzeugnisse u vieh.

Das Haus stimmt auf Vorschlag des Verordnung vom 3. Juli 1919 zu, o die Reichsregierung zu ersuchen, di me getreides sofort auf 81 Prozent herabzusetzen.

Die von der Re egierung auf! die Regelung der Kaliwirtsche schriften zur Durchführung dieses Gesetzes r

3 h 57 1. werden ohne Erörterung genehmig f ;

Es folgt die zwei Bere 19 d Entwurfs der Reichsabgabenordnung, soweit diese sich mit der Erhebung der Steuern und mit der neuen Organisation der Steuerbehörde befaßt (Gesetz über die Reichsjinanz⸗ verwaltung)

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irbeitswillige und ĩ den Landesregierungen. ung ver die se tüchtigen Männer überall Preußen. müßte doch leicht sein, da dort Südekum und Heine den in Fra rste kommt es, daß wer zertrauen zu j ; 1 . 1hnen Und 5 ; inn ur Partei ninister?

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zugeben und zründe anführen. Es kann leicht sein, daß die Neu as Reich keine Verbess bed utet, sondern eine ing, für Preußen ist es zweifelhaft, für Süd deutschland m s 6. ise setzt sich für die Reich finanzbetwaltung ein, wäh⸗

rend die Sachverständ r1ę6 die bisherigen Landes—⸗ organisationen eintreten (hört, hört! rechts. Das geschieht nicht zur Aufrechterhaltung der Hohei Die Vertreter der n Befürwortern der Landesorganise

Männmr der

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eorie, die vom grünen Tisch aus nur von Hoffnungen reden können. In diesen zweig gehören nur durchaus sachberständige und arbeitsfi e Für die Uebergangszeit empfiehlt sich die restlose Neberna der Einzelstagaten,

weil sie über eine vorzügliche Praxis verfügen, in die Reichsverwaltung. Man braucht diese wertige Zukunftsbedingungen schaffen wie bisher im Landesdienst. Für die süddeutschen Staaten empfiehlt sich die geschlossene Uebernahme

8 . . J der bestehenden wrgantisatibnen in

1 ö ö 66 desfinanzämter. Die Präsi⸗

den en derLandesfinanzämter ative Persönlichkeiten sein, sond rn müssen über gründli isch-technische Erfahrungen ver⸗ fügen. Zur Ausbildung der reichen, wie sich die Reichs⸗ finenzverwaltung einzubilden scheint, kurze, theoretische Ausbildungs⸗

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Ee inzl . kurse nicht aus. (Zustimmung) Zu § 451 weise ich darauf hin, daß der Reichéorganisation waren. Der

die Gliedstaaten bisher Gegner de ? genannte Paragraph hat als Trinkgeld für die Opferung ihrer besseren Ueberzeugung zu gelten. (Lebh. Hört, hört! rechts) Sachlich sind die Einzelstaaten noch heute Gegner der Vorlage. Was im S 451 steht, ist überhaupt nicht durchführbar; Praktisch bedeutet der Parggraph, daß

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die mindestens fünf Milliarden Stzuern, die in den Einzelstaaten auf⸗ kommen sollen, ihnen verbleiben müssen. Da nun die Einzelstaaten 25 75 der vom Reich aufgebrachten Steuern erhalten sollen, wären also diese mindestens fünf Milligiden Mark 25 95 der im Reiche auf⸗ zubringenden Steuern; diese müßten demnach gewaltig höher gusfallen;

. 6 2. ct 1. ö 26.

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