den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An⸗ ordnung dem Besitzer zugeht.
Wer Oelfrüchie zur Zeit der Enteignung besitzt, gilt zugunsten des Reichsausschusses oder der Person, auf die dag Cigentum über- tragen wird, als Eigentümer, es sei denn, daß dem Reichsausschuß oder der bezeichneten Person bekannt ift, daß einem anderen das Eigentum zusteht.
; Der Erwerber hat für die enteigneten Vorräte einen angemessenen
Preig zu vahlen, der im Streftfall unter Berückficht gung der zu Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreise sowie der Güte und Verwert— barkeit der Vorräte nach ÄAuhörung von Sachberständigen Von der böheren Veswaltungebehörde endgüllig fest aft wid Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen deß Vei fahrens zu iagen Hat.
Bei Oelfrüchten, fur die jeig Höchstvreis festgesetzt ist, tritt an Stelle des Höchstpresses ein Lrélt, der unser Berüchichtigung ber tat. sächlich gemachten Aufwendungen und, foweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.
II. Der Reichsgusschuß hat för die alebaldige Verarbeitung der sbernommenen Oelfröchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Oel, soweit es nicht auf Anordnung nis Reiche wirtschafteministeriums zu sechnischen Zwecken Verwendung findet, der Jeichsstelle für Speife— fette abzugeben. .
Die gewerbsmäßige Herstellung von Oel aus pflanzlichen Stoffen ist nur min Genehmsgung des Reschswirtschaftsminisleriums zuläͤssig. ie zum Verbrauch in der eigenen Wirtschait zurückbehaltenen Mengen (6 1 Abf 2 Nr. 2) dürfen von den Mühlen nur Fei Vor— legung und Ablieferung eines Erlaubnisscheins angenommen werden. Die Erlaubnisscheine siellt der zuständige Kommunalverband aus. Die Kommunalveibände und der Neichsausschuß sind verpflichset und berechtigt, die Kontrolle über die in den einzelnen Bezirken bestebenden Mühlen auszuüben und darüber zu wachen, daß nicht entgegen den Bestimmungen Oelfrüchte geschlagen werden.
ö § 13. „Der Reichtausschuß untersteht der Aufsicht des Reichswirtschafte— ministeriums. . m Das Reichswintschaftsministerlum kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung jzulassen. Etz kann die Vorschr ften dieser Vererdnung auch auf andere als die im 51 genannten Oel⸗ früchte ausdehnen. — § 15. Die Landesientialbehörden erlassen die erforderlichen Aus⸗— führungsbestimmungen. 516.
Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintqusendsünfhundert Mart oder mit einer von beiden Sirafen wird best aft:
AlL. „wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach 8 1 Abs. 1 ver— pflichtet ist, beiseiteschafft, zerflört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den Reichsausschuß liefert;
2. wer die ihm nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zustehenden Mengen an Oelf üchten oder die von ihm hieraus gewonnenen Gi— zeugnisse oder die ihm nach § 2 zustebenden Mengen Oel oder die ihm ach 8 3 gelleferten Futtermittel (Rückstände) an andeie als die im § 3 Abs. 3 bezeichneten Personen oder an diese Personen zu anderen Zwecken als zum eigenen „urbrauch argibt;
. 3. wer die ihm nach 8 4 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissen lich unvollftänd ge oder unrichtige An— gaben macht; ;
1 wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Be— handlung (5 Abs. 3) zuwiderba dell;
. wer den nach 8 15 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu— viderhandelt;
, wer ohne die Erlaubnis des Reichsausschasses Oelsaaten ent— zeltlich oder unen gelllich erwirbt;
. wer ohne die nach § 12 erforderliche Genehmigung des Reichs , mintsteriuns Oel aus pflanzlichen Stoffen gewerbsmäßig seêrstellt;
8. wer ohne Abnahme des Erlaubnisscheins Oelfrüchte zur Ver— arbeitung annimmt;
9 wer Oeisaaten, die er zu Satzwecken empfangen hat, nicht zur Aufsaat verwendet oder die ibm übriggebliebene Menge nicht an den Neichsausschuß zurücklief ert.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unizerschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 17.
Ob und inwieweit diese Verordnung auf Oclfrüchte Anwendung d, die aus dem Ausland in das Reichs, ebtet eingeführt werden, leibt besonderer Regelung vorbehalten.
§ 18. Es treten außer Kraft;
J. die Verordnung des Bundesrats über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte in der Fassung vom 23. Juli 1917 (Reichs Gesetzbl. S. Haß), soweit sie sich auf inländische Oelfrüchte bezieht; 2. die Verordnung ber Lie Lieferung von Oel aus Anlaß der Zusammenlegnng von Oelmühlen und über die gewerbsmäßige Her⸗ stellung von Oel vom 7. August 1917 (Reichs, Gesetzbl. S. 657);
3. die Verordnung üher die Preise von Oelfrüchten vom 7. August 1917 (Reichs -Gesetzbl. S. 699);
4. 5 4 der Verordnung über die Preise für Hülsen“, Hack, und Oelfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 119.
— § 19.
Diese Vererdnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Das NReichswirtschaftsministetium bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Dies hat spätestens am 31. Dezember 19260 zu geschehen.
Weimar, den 16 August 1919.
Der Reichs wirtschaftsminister. Schmidt. .
— —
Ver ordnung ⸗ über die Geltendmachung von Ansprüchen X Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz habe
Vom 16. August 1919.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgehung für die Zwecke der Uebergangs— wirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der Nationalversanmlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
Die Wirksamkeit der Verordnungen über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz baben, vom 7. August und 22. Oltober 1914, 21. Januar, 22. April, 22. Juli und 21. Oftober 1915, 6. Januar, 13. April, 13. Juli und b. Otteber 1916, 4. Januar, 26. März, 28. Junt, 20. September und 20. Dezember 19176 25. April, 1. August und 31. Oktober 1918, 9. Februar und 24 Mai 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. für 1914 S. 360, 449; für 1915 S. 31, 236, 451, 679; für 1916 S. 1, 273, 694, 1132; für 1917 S. 5, 277, 566, 854, 1114; für 1918 S. 359, 991, 1282; jür 1919 S. 185. 472) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle ds 1. September 1919 der 1. Dezember 1919 tritt.
Weimar, den 16 Auaust 1919.
Die Reichsregierung. Bauer.
d
.
Bekanntmachung,
betreffend die Aufhebung der Verordnung über die Einfuhr von tierischen Fetten, vom 30. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 142).
Vom 18. August 1919.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkservährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzöbl S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs-⸗WGesetzbl. S. 823) in Verbindung mit dem Erlaß über die Abgrenzung der Zuständigkeit des Reichserrährungsministeriums und des Reichswirischafsministeriums vom 7 Juli 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 639) wird folgendes verordnet:
§1.
Die Verordnung über die Einfuhr von tierischen Fetten vom
30. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 142) wird aufgehoben.
8 9 D —
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. August 1919. Der Reichswirtschaftsminister. J. Va: von Jonquiéres.
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband des Großhandels (6. V.), Hildesheim, und der Ausschuß der organisierten PBrivatangestellten, Hildesheim, hahen beantragt, den zwischen ihnen am 26. Juni 1919 abgeschlossenen Tarif— vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Großhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hildesheim für allge— nein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer LB. R. 1443 an das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Lulsen— straße 33, zu richten.
Berlin, den 18. Augusi 1919.
Der Reichsarheits minister. Sch lick e.
— —
Bekanntmachung. ;
Die Arbeitgebervereinigung der Industrien Ratihors in Ratibor und der Verein selbständiger Kaufleute E. V, Ratibor, einerseits und die Arbeits— gemeinschaft der Ratiborer Angestellten, der Ver— band Deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig, der Deutschnationale Handlungsgehilfenverband in Ham— bura, der Verein der Deutschen Kaufleute in Berlin, der kaufmännische Verband für weibliche Angestellte in Berlin, der Verband kathbolischer weiblicher Ange⸗ stellten und Beamtinnen Deutschlands in Berlin, der Bund der technisch-industrielklen Beamten in Beriin, der Deuische Technikerverband in Berlin, der Deutsche Werkmeisterverband in Düsseldorf, der Verband der Büroangestellten Deutschlands in Berlin und der Deuische Gruben- und Fabrik— beamtenverband E. V. in Bochum andererseits haben beantragt, den zwischen ihnen am 28. April 1919 abge— schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für kaufmännische Kontor- und Be⸗ triehsbüro⸗- sowie für Betriebsangestellte für den Stadtbezirk Ratibor und die Gemeinde Ostrog gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können his zum 5. September 1919 erhoben werden und sind unter Nr. J. B. R. 88] an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. .
Berlin, den 18. August 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
—
m a g n n
Der Zentralverband Deutscher Arbeitgeber in den Trangport-, Handels- und Verkehrgewerben, Ortsverband Berlin, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Deutschen Transpoertarbeiterverband, Gau III, am 15. Mai 1919 abageschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeite bedingungen der Arbeiter im Speditions- und Fuhrgewerbe gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezüik Cottbus für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. R- 1375 an das Reichsarbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 18. August 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
—
Bekanntmachung.
Der Zentralverband der Film- und Kinoange⸗ hörigen Deutschlands (Deutsche Filmgewerkschaft) in Berlin hat beantragt, den zwischen ihr selbst, dem Deutschen Buchdruckerverband, dem Deutschen Buch— binderverband, dem Deutschen Transportarbeiter⸗ verband, dem Verband der Lithographen, Stein— drucker und verwandten Berufe, dem Deutschen Metallarbeiterverband, der internationalen Artisten— loge und dem Arbeitgeberverband der Deutschen Filmindustrie am 2. Juli 1919 abgeschlossenen Tarif— vertrag zur Regelung der Gehalts-, Lohn- und Arbeits⸗ bedingungen für die Angestellten und Arbeiter in der Film⸗ industrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 1456) für das Gebiet des Zwickoerbandes Gioß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum
5. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer
J. B. R. 1375 an das Reichgarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 18. August 1919.
Der Reichs arbeitsminister. Schicke. r — Bekanntmachung.
Die Gewerkschaftliche Vereinigung sämtlicher Liegnitzer Angestelltenverbände hat beantragt, den zwischen ihr und dem Axbeitgeberverband für Handel und Industrie, Sitz Liegnitz, am 2 Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehaltt⸗ und Ansiellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestelltén in Handel und Industrie gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Bezirk der Siadt Liegnitz für allgsmein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. E. 1468 an das Reichs arbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 19. August 1919.
Der Reichsarbeitsminsster. Schlicke. — Bekanntmachung zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold
vom 21. Juli 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1861).
Das Aufgeld beträgt für die Kalenderwoche vom 24. bis 30. August einschließlich 31l5 vom Hundert.
Berlin, den 21. August 1919.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Pinckernelle.
—
Bekanntmachung. Nr. F. R. 2608. 19 KRA.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschastliche Demebilmachung vom 7. Nobemher 1918 (RGBVl. S. 1292), auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeguftragten über die Errichtung des Reichszamttz für dia mirtschaftliche Demobilmachung vom 12. November 1918 (RGBl. S. 1304) und auf Grund des Erlasses der Relchs⸗ regierung, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 (RGGBl. S. 438) wird folgendes angeordnet:
weren
Die von den Kriegsministerten oder den Militärbefehlsbabern erlassenen, den Betroffenen namentlich zugegangenen Verfügungen, betreffen? Beschlagnahme und Meldepflicht von Milchsäure, werden hiermit auf gehoben.
Art kel 17 Diese Bekanntmachung tritt am 21. August 1919 in Kraft. Berlin, den 21. August 1919. Der Reichswehrminister. J. A.: Wolf shüg el. .
1
Aus führungsbekanntmachung
zur Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom 15. August 1919, betteffend Bestandserhebung der am 15. August 19198 im Inland vorhandenen Vorräte an rohen Häuten und Fellen sowie Leder.
(Reichsanzeiger Nr. 184.)
Zufolge der Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom 15. August 1919, betreffend Bestandserhebung der am 15. August 1919 im Inland vorhandenen Vorräte an rohen Häuten und Fellen sowie Leder (Reiche anzeiger Nr. 184), sind die am 15. August 1919 im Inlande vorhandenen Vorräte an rohen und in Arbeit befindlichen Häuten und Fellen sowie Leder auf vorgeschriebenen Vordrucken
bis zum 15. September 1919 der Reichslederstelle Berlin 8W. 68, Friedrichstraße 209,
zu melden Meldepflichtig ist der Eigentümer der Vorräse;
befinden sich diese im Besitz oder Gewahrsam eines anderen
als des Eigentümers, so hat auch der andere (Frachtführer,
Lagerhalter, Lohngerber usw.) die Anmeldung zu bewüken.
Der Meldepflicht unterliegen sämtliche am Stich—
tage vorhandenen Vorräte an aus dem Jalande stammenden
rohen und in Arbeit befindlichen Häuten und Fellen sowle daraus hergestellten Ledern der in 2 der genannten Bekannt— machung näber bezeichneten Arten. Sonach sind auch die⸗ jenigen Häute und Felle, die nicht von der Deutschen
Leder-Akriengesellschaft zugeteilt sind, sowie die—⸗
jenigen Leder, die nicht von der Reichslederstelle
zugeteilt oder nicht auf Lederkarten bezogen sind, zu melden.
Die Gerbereien und Lederfabriken haben diejenigen
rohen Häute und Felle, die seitens der Deuischen Leder⸗Aktien⸗
gesellschaft bis zum 14 August 1919 einschließlich fakturiert sind, in ihre Meldungen einzuschließen. Die vom
15. August 1919 ab seitens der Deutschen Leder⸗Aktien⸗
gesellschaft den Gerbereien und Lederfabriken fakturierten
rohen Häute und Felle sind dagegen von den Gerbereien und
Lederfabriken nicht zu melden.
Von der Anmeldung sind ferner aus genommen: Ledervorräte, die bei Gewichtsware ins gesamt ge⸗ ringer als 50 kg, bei Maßware insgesamt geringer als 15 am sind.
In der eingaags genannten Bekanntmachung ist vor⸗
geschrieben, daß die Vordrucke bei der Reichsleberstelle an⸗
zufordern sind. Diese hat trotzdem denjenigen Firmen, deren
Adressen ihr zugägalich waren, die Meldevordrücke übersandt.
Soweit meldepflichtige Personen oder Firmen Meldedbordrucke
nicht erhalten haben, sind sie verpflichtet, dieselben bei der
Neichslederstelle anzufordern, da sie sich bei Unterlassung der
Meldung den in der Bekanntmachung über Auskunstapflicht
vom 12. Jali 1917 (RGBl. S. 604) vorgesehenen Strafen
aussetzen.
Berlin, den 21. August 1919.
Reichslederstelle. Blasse.
———
Bekanntmachung der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle,
C Verkehr mit Treibriemen. Vom 23. August 1919.
* Artikel J. Folgende Bekanntmachungen und Vorschriften treten un— beschadet der im Arükel II vorgesehenen Bestimmungen mit dem 24. August 1919 außer Kaft:
1. Besttimmungen der Riemen-Freigabe⸗Stelle für die Herstellung und den Vertrieb von Treibriem en und sonstigen unter die Zu⸗ stãndigkeit der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle fallenden Artikeln, vom 24. Mär; 1919 (Nr. 4 (36) der „Mitteilungen der Riemen⸗-Freigabe⸗ Stelle: und Nr. 68 des Deuischen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 24. März 19158).
2. Bestlimmungen der Niemen⸗Freigabe Stelle für den Verkauf von seitens der Meldestelle der Krieng Nohstoff-bteilung für Leder und Lederrohstoffe (Leder⸗-Zuwessungs- Amt) freigegebenen Treibriemen— leder. und anderen technischen Ledern seitens der Gerbereien an Fäbrilanten von Treibriemen und anderen lechnischen Lederartikeln (Nr. Lund 6 und Nr. 10 (42) der „Mitteilungen der Riemen-Frei— gabe⸗ Stelle!). .
3. Richtpreise für Ledertreibriemen (Nr. 13 (65) der „Mit⸗ teilungen der Riemen. Freigabe⸗ Stelle).
4. Richtpreise für Textiltreibriemen (Nr. 16 (48) der ‚Mit⸗ teilungen der Riemen. Freigabe⸗Stelle“).
5. Höchstpreisaufschläge für den Handel (Nr. 6 (38) der „Mit— teilungen der Riemen Freigabe⸗Stelle“
6. Gebühren der Beratungsstellen (Mr. 11 (43) der Mitteilungen der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle ).
Artikel II.
Für die bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung fälllg gewordenen Gebühren gelten fo gende Beslimmungen:
e) Die Gerber haben für alle durch die Riemen-Freigabe-Stelle . Ledermengen die bisher vorgeschriebenen Gebühren abzu— sühren.
b) Die Hersteller haben für alle bis zum 23. August einschließlich erfolgten Ablieferungen die bisher vorgeschriebenen Gebühren zu zahlen.
c „Die Händler haben bei einem Umsatz innerhalb der Zeit vom 1. Juli bis 23. August einschließlich
J 5 .4— 9,
von über 000 Æ bis 12 500 6... . . 125,50 ,
von über 12 500 S. JJ 0. — 06 Gebühren zu zahlen.
d) Die Beratungostellen sind ermächtigt, die ihnen bisher zu— gestandenen Gebühren zu erheben, soweit sie bis zem 23. August I9I9 einschließlich fällig werden.
Berlin, den 23. August 1919.
Riemen⸗Freigabe⸗Stelle. Fr. Hupfeld.
—
Bekanntmachung.
Die Firma Feist Strauß, Frankfurt a. M., Mainzer⸗ landstr. 181, ist vom 6. September 1919 ab nicht mehr amt— liche Annahmestelle für Gummiabfälle und Alt— . jeder Art für Rechnung der Kautschukabrechnungsstelle
erlin.
Berlin, den 20. August 1919.
Kautschukabrechnungsstelle, Abt. Altgummi. Kem ner.
— —
Bekanntmachung. Die 31. Mai d. J. erfulgte Schließung der Schäfer⸗— schen Bückemühne wird hierdurch aufgehoben. Germode (Harz), den 20. August 1919. Die Polizeiverwaltung. Schröder.
—— — **
Bekanntmachung.
Auf Grund der 585 1 und 2 der Bekanntmachung des Reichs— kanzlers vom 23. September 1515 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Meichs⸗Gesetzblatt Seite 603) wird dem Ge⸗ müsebaͤndler Hugo Oertel, hier, Färbergasse 10 wohnhaft, eder weiter Handel mit Gemüse usw. untersagt und die Schließ ung des von ihm, Roßplatzgäßchen Nr. 8, betriebenen Gemüsegeschäfts vom 24. August 1919 ab hiermit angeordnet. — Kosten, die durch diese Verfügung und deren Veröffentlichung ent stehen, hat der Betroffene zu tragen.
Gera, den 20. August 191.
Der Stadtrat. Dr. Trautner.
—
Bekanntmachung.
Dem Gastwirt und Fleischer Otto Kallenberg in Groß— tabarz ist der Betrieb feiner Fleischerei und feiner Gast⸗ wirt schaft Zum Adler“ in Großtabarz wegen Unzuverlässig⸗ keit auf Grund der Bekanntmachung vom 253. September 1915 untersagt worden.
Waltershausen, den 21. August 1919.
Landratsamt. J. V.: Forkel.
Bekanntmachung. „Dem Gastwirt Heinrich Jügling in Reichenbach ist der Betrieb feiner Gastwirtschaft „ Zum Sächf i“ schen Hof“ in Reichenbach wegen Unzuverläfsigkeit auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 untersagt worden. Waltershausen, den 21. August 1919.
Landratsamt. J. V.: Forkel.
Preußen.
Gesestz zur Aenderung des Gesetzes, betreffend die Ver— waltung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staatsschulden kom misston, vom 24. Februar 1850 (Gesetzsamml. S. 57).
Vom 4. Juni 1919.
Dle verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat heute folgendes Gesetz beschlossen:
iirrr r l.
Das Gesetz, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staatsschuldenkommission, vom 24. Februar 1850 wird dahin geändert: ; ; s. 5 19 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. April
1917 (Gesetzlamml. S. 63): Sie besteht aus zehn Abgeordneten der verfassunqs⸗ ebenden Preußischen Landes veisammlung und dem Prä—
betreffend Aufhebung von Vorschriften der Riemen— Freigabe-Stelle über die Herstellung und den
b. S 11: Die von der verfassunggebenden Preußischen Landes— versammlung zu entsendenden Mitglieder der Staatsschul den- tommission werden mit unbedingter Stimmenmehrheit auf die Dauer der verfaffunggebenden Landes verjammlung ge— wählt. Wenn vor Ablauf dieser Zit ein Mitglied auf— hört, Abgeordneter zu sein, so scheidet es aus der Kom— mission aus. Die in diesem Falle oder mit dem Schlusse der Landes versammlung Ausscheidenden sind bis zum Ein— tritt ihrer Nachfolger tätig. 9 „Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vor— si1ßenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Tie Beschiüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beschluß ist die Anvesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern erforderlich. Artikel 2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landesver— sammlung in Kraßt. Berlin, den 4. Juni 1919.
Die Preußlsche Staatsregierung.
; . Hirsch. Fischbe ck. Braun. Haenisch. Südekum. Heine. Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerw ald.
Gesetz,
betreffend Abänderung des Staatsschulden⸗ verwaltungsgesetzes.
Vom 4. Juli 1919. Dle verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz heschlossen:
Das Gesetz, betreffend die Verwaltung des Staatsschulden⸗ wesens und die Bildung einer Staatsschulbenkommission, vom 24. Februar 1850 (Gesetzlamml. S. 57) in der Fassung der Gesetze vom 29. Januar 1879 (Gesetzlamml. S. 106). 13. Fe⸗ bruar 1884 (Gesetzsamml. S. 64), 22. Mai 916 (Gesetz⸗ samml. S. 17 und vom 22. April 1917 (Gesetzsamml. S. 63) wird wie folgt abgeändert:
J. Die 85 2 und 3 erhalten folgenden Wortlaut:
827
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden besteht aus einem Praͤsidenten und der erforderlichen Anzahl von Dirigenten und Mit— gliedern. Sie werden von der Preußischen Staatsregierung ernannt. Der Präsident darf nicht zugleich Minisler sein.
„Dem Präsidenten liegt die Leitung des Ganzen sowie die Dienst— aufsicht über die der Hauptverwaltung der Staatsschulden unter— geordneten Beamten und deren Anstellung ob. Die Dirigenten haben ihn in diesen Geschäften zu unterstützen und ka Verhinderungs— fällen in der Reihenfolge ihres Dienstalters zu vertreten. Im 2 darssfalle können hierzu vorübergehend auch die Mitglieder in De gleichen Reihenfolge herangezogen werden. Im übrigen haben die
—
Mitglieder mit dem Präsidenten und den Dirigenten gleiche Be⸗
R 53022
fugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Vie Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; hei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
83.
Neben den Mitgliedern können vorübergehend Hilfsarbeiter und zur Bearbeitung von Schuldbuchangelegenheiten auch ständige Mit— arbeiter beschäftigt werden. Die Ernennung der ständigen Mit— arbeiter eisolg! durch die Preußische Staaisregierung. Die Hilfs⸗ arbeiter und ständigen Mitarbeiter nehmen mit eigener Verantwortung und mit Stimmrecht an der Bearbeitung der ihnen übertragenen Ge— schäfte der Behörde teil.
II. Der Eingang des 8 11 erhält folgenden Wortlaut:
Der Präsident, die Dirigenten und Mitglieder leisten vor An— trilt ihres Amtes in öffentlicher Sitzung des Obeꝛverwaltungsgerichts nachstehenden besogderen Eid:
1
Ferner tritt dem 39 als Absatz 2 folgendes hinzu: In gleicher Weise sind die Hilfsarbeiter und ständigen Mit— arbeiter zu vereidigen. Berlin, den 4. Juli 1919. Die Preußische Staatsregierung.
Hirsch. Fischbeck. Süde kum. Heine. Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Gesetz
über die Umbildung des Komm unallandtags der Hohenzollernschen Lande.
Vom 16. Juli 1919.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlofsen, das hiermit verkündet wird: 31 Die Mitglieder des Kommunallandtags der Hohenzollernschen Lande werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ihre Zahl beträgt 24, ihre Wahlzeit 3 Jahre.
§ 2. Wahlberechtigt und wählbar sind alle im Besitze der deutschen R ichsangehörigkeit befindlichen Männer und Frauen, die das 26. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 6 Monaien ihren Wohnsitz in den Hohenzolleinschen Landen haben, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und weder entmündigt sind noch unter vorläufiger Vormundschaft stehen. Ob diese Voraussetzungen zu⸗ treffen, entscheidet sich für das aktive Wahlrecht nach dem Zeitpunkte der Auslegung der Wählerlisten. Als Ort des Wohnsitzes gilt der— jenige Gemeindebezirk, in dem jemand eine Wohnung unter Um— ständen innehat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung schließen lassen. Jeder Wähler hat eine Stimme.
H Die Hohenzollernschen Lande bilden einen einheitlichen Wahlkreis.
§ 4. Auf das Wahlverfahren finden die Bestimmungen der Berordnung über die Wablen zur verfassunggebenden Deutschen Nationalversamm- lung (Reichswahlgeset) vom 30. November 1918 (Reichs-Geserbl. S. 1345) und der Wahlordnung für die Wahlen zur verfassung⸗ ebenden Deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 Fe e r. S. 1363) vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. . Der Minister des Innern bestimmt den Tag der Wahl, die an einem Sonntag vorzunehmen ist, und ernennt den Wahlkommissar. Die Wahlvorschläge dürfen bis zu 36 Namen enthalten. Den Tag, von dem ab die. Wählerlisten auszulegen sind, bestimmt der Regierungspräsident in Sigmaringen.
§ 5. Die Kosten für die Vordrucke zu den Wablprotokollen ond für die Ermittlung des Wahlergebnisses werden von dem Landeskommunal⸗ ö alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getiagen.
§6. Das Recht, gegen das Wahlverfahren Einspruch zu erheben,
identen der Oberrechnungskammer.
57 !. 57. ; Der fär die Verwaltung der Angelegenheiten des Landes- kommunalverbandes zu bestellende Landesausschuß besteht aus dem
Vorsitzenden des Kommunallaadtags und in dessen Behinderung seinem Stellvertreter sowie aus vier Mügliedern, die von dem Kom⸗ munallandiag aus seiner Mitte gewählt werden. Für di se Mit⸗
en, welche für den Fall der Behinderung eines Mitglieds in der Reihenfolge ihrer Wahl ein— 8
Wahlen zum Landesausschusse finden nach den Grundsätzen der Wer ältniswahl statt. -
Die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter hat auf Grund getrennter Wahlvorschläge zu erfolgen.
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen dürfen nicht mehr als vier Unterschriften von Kommunallandtagsabgeordneten gefordert werden.
Beim Vo lliegen nur eines Wahlvorschlags kan von einem förmlichen Wahlverfahren Abstand genommen werden
Der Kommunallandtag regelt die Emzelheiten der Wahl, sowei erforderlich, in eigener Zuständigkeit.
Die Wahlzeit des Landesausschusses fällt mit der des Kommunal— landtags zusammen. Nach Abr'auf der Wahlzeit veisieht der Landen⸗ ausschuß seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Landesausschuß ge⸗ wählt ist.
611.
88.
Durch Beschluß des Kommunallandtags kann für seine Mi glieder und für die des Landesausschusses eine angemessene ( schädigung für die Teilnahme an Sitzungen dieser Köiperscha festgesetzt werden.
89. ;
Der gegenwärtige Kommunallandtag wird aufgelöst. Die Neuwahlen finden bis zum 30. September 1919 statt. Mit dem Tage des Zusammemiritis des auf Giund dieses Gesetzes erstmalig neugewählten Kommunallandtags werden der gegenwärtige Landesausschuß sowie die für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten sewie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Landeskommunalverbandes bestellten besonderen Kommissionen aufgelöst, die Tätigkeit der zu gleichen Zwecken eingesetzten Kommis 88 f wahlen statt. Insoweit gleichzeitig mehr als 2 Personen zu wählen sind, gelten die Vorschriften des 57 Abs. 2 bs 4. 8 10.
Der Minister des Innern ist ermächtigt, die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 11 Alle Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes ent⸗ gegenstehen, int besondere alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Be— stimmungen der Hohenjoll inschen Amts- und Landesordnung vom
2. April 1873/2. Juli 1900, Bekanntmachung vom 9. Oktober 1900
(Gesetzsamml. S. 323), werden aufgehoben. ö. Dieses Geietz tritt mit dem Tage s iner Verkündung in Krast Berlin, den 16. Juli 1919. Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Fischb eck. Braun. Süde kum. Heine. Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.
8 8
Ministerium für Landwirtschaft, D o mänen und Forsten.
Die Herren Forßbeflissenen, die in diesem Herbst die Forstreferendarprüfung abzalegen heahsichligen, haben anf. * 75 XR vVyvr . ,, . 2 6. 86 die vorschriftsmäßige Meldung spätestens bis zum 20. Sep⸗
ember d. J einzureichen.
Die Oberförsterstelle St. Andreasberg im Regie⸗ rungsbezirt Hildesheim ist zum 1. Ottoher 1919 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 38. September eingehen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst
und Volk shildung.
Die Wahl des Direktors der Landwirtschafts⸗ und Real⸗ schule in Marcggrahowa Dr. Prsobst zum Direktor des Real⸗ progymnasiums in Wriezen ist namens der Preußischen Staats⸗ regierung bestätigt worden.
— D 2
Bekanntmachung.
Dem Metzgermeister Peter Blauth, wohnhaft in Sterk—⸗ rade ⸗Holten, Langesfraße Nr. 23, wird mit dem heutigen Tage der Handel mit Fleisch⸗ und Wurstwaren wieder gestattet.
g jn s s . 2 P — Die Kosten, insbesondere auch die der öffentlichen Bekanntmachung, fallen dem Betroffenen zur Last.
Sterkrade, den 16. August 1919.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermelster.
C Sn 8. 6.
J. V.: Der Beigeordnete Dr. Heuser.
—
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. Scptember 1915 (GBI. S. 663) habe ich dem Kaufmann Grich Böbme, Berlin, Michael— lirchstraß 29, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs
Berlin, den 18. August 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. 8 V.. , n n
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsvgrordnung vom 23. September 1916, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGGl. S. 03), habe ich dem Gastwirt Gust av Neubert in Neu Sa lzbirunn durch Verfügung, vom heutigen Tage den Ga st⸗ wirtsbetrieb wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Betrieb untersagt. !
Waldenburg, den 26. Jult 1919.
Der Landrat. J. V.: Hoffmann.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage) 3
Nichtamtliches.
Dentsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat an bie Staatsregierung von Sachsen-Weimar und Eisenach laut Meldung des „W. T. B.“ das nachstehende Schreiben gerichtet:
Die in Weimar startgehabte Tagung der Verfassunggebenden Natignalversammlung hat nach Fertigstellung des Verfassun gzwerkes
steht jedem Wahlberechtigten zu.
ihr Ende erreicht. In stetiger Arbeit in die hohe Äufgabe der Versammlung gelöst und dem Deutschen Reiche sein Grundgefetz
wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt..