85 '
(
verständige) aus. Ist die Zahl der Mitglieder nicht eilbar, so sind die restlichen Mitglieder dem letzten Drittel eilen. Die nach dem ersten und zweiten Jahr scheidenden werden durch das Los bestimmt, das der Vorsitzende Sitzung des Reichskohlen
rats zu ziehen hat. Die Ausscheidenden können wieder bestimmt werden.
83.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Stellpertreter wird bei vorübergehender Verhinderung des Mitglieds gemäß der Geschäftsordnung des Reichskohlegrats einberufen. Er scheidet mit seinem Mitglied zusammen bei dessen regelmäßigem Aus—
scheiden aus. § 29. Bei dauernder Verhinderung eines Mitglieds oder Stellvertreters, * Jahte in Tätigkeit, für die der Ausgeschiedene bestimmt war. § 30.
* Poi kp . jnen Norsi kenden Der Reichskohlenrat wählt alle drei Jahre einen Vorsitzenden,
einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und stellver⸗ tretenden Schniftführer.
Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende haben, auch
wenn sie nicht Mitglied sind, während des Vorsitzes Stimmecht.
S§ 31.
Die Mitglieder des Reichskohlenrats werden zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag verpflichtet, der Vor—
itzende durch den Reichswirtschaftsminister, die anderen Mitglieder durch den Vorsitzenden. 8 32.
Der Rechskohlenrat wird, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens einmal in jedem Halbjahr berufen. Er wird ferner berufen, wenn 10 Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragen, oder wenn der Reichswirtschaftsminister es verlangt.
§ 33.
Die Berufung des Reicht kohlenrats erfolgt durch den Vorsitzenden.
Sie geschieht durch Einladung der Mitglieder mittels ein— geschhebener Briefe. Sie ist mindester“ eine Woche vor dem Tage der Versammlung zu bewirken.
Der Zweck der Versammlung soll j derzeit bei der Berufung an⸗ gekündigt werden. . K
Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind. Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Be⸗ rufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
5 34.
Der Reichskohlenrat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der Schriftführer oader sein Stellvertreter und 36 der anderen Mitglieder anwesend sind. . . ;
Ist er beschlußunfähg und wird er deshalb zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male berufen, so ist er, sofern die zweite Sitzung der ersten frühestens in zwei Wochen folgt, beschluß— fähig, auch wenn die ö in geringerer Zahl erschienen sind.
Y 595.
Der Reichskohlenrat beschli Ft nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗ sitzenden.
8 36
Die Beschlüsse des Reichskohlenrats sind schriftlich niezerzulegen, von dem Vorsitzenden, Schriftführer und einem Mitglied, die bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen und geordnet auf— zubewahren. 1
5 31. ö
Beschlüsse, deren Bekanntmachung der Reichskohlemnrat beschließt,
sind in dem Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 8 385.
Der Reichskohlenrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen die selbständige Erledigung bestimmter Angelegenheiten über⸗ tragen. ö
39.
Der Reichskohlenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. ;
Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Reichswirt— schaftsministers. Wird sie nicht innerhalb bestimmter Frist vorgelegt, so erläßt sie der Reichswirtschaftsminister, 4
Die Geschäftsordnung ist durch den Deutschen Reichsanzeiger be⸗ kanntzumachen.
bv) Die Sachverständigenausschüsse. § 40.
Der Reichskohlenrat bildet 3 Sachverständigenausschüsse: . 1. den Technisch⸗wirtschaftlichen Sachverständigenausschuß für Kohlenbergbau, ; -
den Technisch - wirtschaftlichen Sachverständigenausschuß für Brennstoffverwendung,
3. den Sozialpolitischen Sachverständigenausschuß für Kohlen⸗ bergbau.
§ 41.
Er bestellt in jeden Ausschuß
1. etwa ein Drittel seiner Mitglieder derart, daß jedes Mitglied des Reichskohlenrats einem Sachverständigenausschuß angehört, deren Stellvertreter, 20 bis 40 Sachverständige aus den an der Brennstoffwirtschaft beteiligten Kreisen.
Sämtliche Mitglieder des Reichskohlenrats sind befugt, den
Sitzungen jedes Sachverständigenausschusses beizuwohnen und sich an den Beratungen zu beteiligen.
88
8 =
.
§ 42. Die Vorschriften der 85 27. 30 Abs. 1, S§ 31, 3 Abs. 1 bis 3 und § 38 finden entsprechende Anwendung.
8 43. . Die Sachverständigenausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Reichskohlenrats.
8 44.
Auf Verlangen des Reichskohlenrats ist bei Vorlegung von Chut— achten und Alnträgen die Zahl der für und gegen stimmenken Müit— glieder der Ausschüsse anzugeben und auch über die Stellung der Minderheit zu berichten.
c) Ko sten. 8 5. Die Venwagltungskosten des Reichs kohlenrats und der Sachver— ständigenaueschüsse werden vom Reichskollenbenbande getragen.
Ueber die Kosten ist vom Reichskchlenrat alliährlich eim Voran— schlag aufzustellen. Der Voranschlag ist dem Reichewirtschaf isminister zur ,,,, vorzulegen. Nach Genehmigung ist der Voran⸗ schlag dem Reickskohlenderbande zuzustellen, wehurch die Zahlunge— pflicht des Reichs kohlenpenbandes gemäß Voranschlag begrenzt wird.
Muß der vranschlag üherschritten werden, so hat der Ucher— chreitung ein Ergänzungepokanschlag in entsprechender Anwendung des 1bs. 2 dorauszugehen. 6
.
. ö!
Die Mitglieder des Reichsfohlenrats und der Sachwerstãnd;gen⸗ ausschüss. enbelten Tagegelder und Ersatz der Reifekoften nach Sätzen, die der Reickskohlenrat vorschlägt und der Reichewirtschaftenm nister sestsetzt. Ucher die Ansprüche auf Tagegelder und Feisekosten ent—⸗
Die Mitgliedschaft währt f Jahre. Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder, und zwar Tin Drittel jeder Gruppe (Unter nehmer, Arbeiter, Angestell te, Händler, Verbraucher einschließzlich Unternehmer und Arbeiter der kohlenverbrauchenden Industrie, Sach—
die durch Beschluß des Reichskohlenrats festgestellt wird, findet Ersatz⸗ kestimmung statt. Der Ersatzmann bleibt bis zum Ende der drei ahr
6. 2. Titel. Wirtschaftliche Tätigkeit.
a) Reichskohlanrat.
§ 47.
4 s os o R 1 J 35 2 Hor frlnorrꝶ vor schrift Oberaufsicht des Reichs nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
] * ö ; rdnung der Sachverständigen⸗
§ 4. ; Er hat das Recht, allgemeine Nichtlinien für die Brennstoffwirt⸗
schaft zu geben, indbesondere zur Ausschaltung unwirtschaftlichen Wett⸗
bewerbes und zum Schutze der Verbraucher.
Er trifft alljährlich in de stimmung, unter welchen Vorausse
Wagenladung von fünfzehn Tonnen Br schlagsplatz können. Er stellungen ni Lieferungen gerichtet sind, auf die Monate April bis August be— schränken.
1 instoffe ab Werk, Um⸗ 7.
Bezüge für die Verbraucher, derer
8§8 51.
8
2459 wen- rEottoar . Zusammenarbeiten des
8 ü. Er hat das Recht, von den Sachverständigenausschüssen, dem eichskohlenverbande, den Syndikaten, den Besitzern von Kohlenberg⸗ Werken im Sinne der Vorschrift des 5 7 und Gasanstalten, den Kohlenhändlern und Kohlenverbrauchern sowie Vereinigungen won
solchen Auskunft über hrennstoffwirtschaftliche Venhältnisse zu ver— langen. Er darf sie auß
*
alb des Gebiets der Kohlenförderung und geheim *
8p Db, die
satzes je ch nicht
des Bynennstoff nisse, insbesonde
Behörden und Selbstoerwaltungskörper sind zur Amtshilfe ver— pflic tet. b) Sachverständigenausschüsse.
8 53 Die Sachverständigenausschüsse sammeln und verarbeiten die für x — . J S* . w n c * ihre Sondergebiete wichtigen Kenntnisse aus Praxis und Forschung. 665
Sie können hierüber Anträge zur Beschlußfassung an den Reichskohlen— rat stellen. 8 54.
Sie unterstützen durch persönliche Beteiligung und Vermittzlung von besonderen Zuschüssen praktische und wissenschaftliche Unter— suchungen und deren Veröffentlichung.
§ 565.
Sie bearbeilen die in ihre Sondergebiete gehörigen Sachen, die ihnen der Reichskohlenrat überweist, und bereiten sie zur Beschluß— fassung im Reichskohlenrate vor.
8 56.
Sie geben dem RMeichskohlenbeiband auf Ersuchen ihr Urteil ab, wenn für seine Entscheidungen Verhältnisse ihrer Gebiete ausschlag— gebend sind.
II. Reichs kohlenverband. 8 57.
Der Reichskohlenverband überwacht die Durchführung der allge— meinen Richtlinien und Entscheidungen des Reichskohlenrats und erläßt Ausführungsbestimmungen dazu.
Er beaufssichtigt die den Syndikaten obliegende Regelung der Förderung, des Selbstoerbrauchs und des Absatzes der Brennstoffe.
8 58. ,
Er stellt Grundsätze auf für die Bestimmung der Selbstver⸗
auchsrechte der Syndikatsmitglieder (Hüttenzechenselbstverbrauch, gfiskalische Staatslieferungen usw.). § 59. Er kann den Absatz der einzelnen Syndikate nach Gebiet und Menge begrenzen.
x * — * — 2 8
. Er genehmigt die allgemeinen Lieferungsbedingungen der Syndikate.
§ 61. Er bestimmt und veröffentlicht die Brennstofsverkaufspreise unter Berüchsichtigung der Vorschläge der Syndikate und Ler Interessen der Verbraucher. Er bestimmt sie ab Werk, ab Umschlagsplatz und ab Stapelplatz. Er kann sie für mehrere Verfandstellen auf einheitlicher Frachtgrund—⸗ lage bestimmen. In besonderen Fällen kann er sie frei Empfange⸗ station festsetzen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Beförderungsweg ist hierdurch nicht gegeben.
§ 6. Er gibt Richtlinien für Preisnachlasse.
8 63. 1 Er sorgt dafür, daß Verbrauchergenossenschaften und deren Ver— einigungen bei sonst gleichen Voraussetzungen mit Wiedewerkäufern gleich behandelt werden.
§ 64.
Er sorgt dafür, daß jedem Verbraucher, der mindestens eine Wagenladung von fünfzehn Tonnen Brennstoff ab Werk, Umschlags—⸗ Platz oder Stapelplatz abnimmt, die Möglichkeit gegeben ist, die Brennstoffe unter den vom Reichskohlenrate bestimmten Voraug— setzungen gegen Barzahlung zu beziehen. Ein Anspruch auf unmittelbare Lieferung durch die Syndikate und ihre Mitglicher ist hierdurch nicht gegeben. § 66. Er ist für Fragen der Ein- und Ausfuhr zuständig. S 66.
Er ist befugt, die Geschäftsbücher und papiere seiner Mitglieder einzusehen und Vorlage von Nachweisungen binnen bestimmter Frist zu verlangen. Die Vorschrift des § 52 findet entsprechende Anwendung.
§ 67. Er hat bei seinen Maßnahmen das Wohl aller Syndikate gleich⸗ mäßig zu fördern und soll auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit von
Industrie und Handel der verschiedenen, Teilwirtschaftsgeb eke gemäß deren besonderen Verhältnissen, allenfalls durch besondere Maßnahmen der Festsetzung der Preise und der Lieferungsbedingungen Rücksicht nehmen. § es.
Er hat vor Anordnungen, für welche Verhältnisse der den Sach⸗ derständigenausschüssen zugewiesenen Gebiete ausschlaggebend sind, die Sach verständagenausschüsse zu hören.
III. Syndikate. a) Kohlensyndikate. S 69. Die Keohlensyndikate überwachen die Durchführung der Richt— linien, Anordnungen und Entscheidungen des Reichskohlenrats und Reichskohlenverbandes und regeln im Rahmen der genannten Vor—
schriften die , ,, den Selbstverbrauch und den Absatz der Brenn⸗ steffe ihrer Mitglieder. ö C.
Sie hestimmen inshesondere die Selbstverbrauchsrechte ihrer Mit- glieder. Volksmirtschaftlich begründete Selbstverbrauchsrechte lassen
scheidet der Vorsitzende des Reichs kohlentats endgültig.
I. R ichs kehlenrat und Sachverständigenausschüässe.
Der Reichskohlenmnat leitet die Brennstofswirtschaft einschließlich der Ein und Ausfuhr nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen unter
1 rage Tes Veickskohlenverbandes
abnehmen, diese Brennstoffe beziehen
28 Io * 282 22 ,, des Jahres regelmäßig wiederkehrende
wirtschaftlichen Gründe. die für sie sprechen, gegenüber den Mäck⸗ wirkungen, die ihre Cinräumung auf die übrigen Erzeuger und Bar
7 ai bor ** i ke wwiamwo braucher ausüben wird, überwiegen.
Sie setzen die Selöstverbrauchks⸗ und Verkaufsanteile ihrer Mit— glieder und die Befugnis zur Uebertragung der Verkaufsanteile sest. § 72. - er von ihren Mitgliedern zur Verfügung 12 ̃ Nan für n er Mit⸗ ie immung im Ge dertrag Iied im Landabsatz, im Abs il ind nozwecken und i en, Vereinfachung lich unbedenklich ist.
8 73 — P 11: — * 1 38 a F559 1 Sie setzen, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskohlen— verbandes, die allgemeinen Lieferungsbedingungen fest. Sie über—
wachen ihre Durchführung.
zande Vorschläge für die Brenn—⸗ Richtlinien der Preisnachlasse.
— 42 , Sie machen dem Reichs
7 8 2 . 7 NH = *
§ 75. sind befugt, von ihren Mitgliedern Auskunft gemäß den
Vorschrift des 5 52 zu verlangen.
b) Gaskokssyndikat. S 76. Auf das Gaskokssyndikat finden die Vorschriften der S5 69 und 72 bis d entsprechende Anwendung. ö Es ist befugt, von allen Besitzern kokserzeugender Gasanstalten Auskunft gemäß der Vorschrift des 8 52 zu verlangen.
3. Titel. Beanstandung wirtschaftlicher Maßnahmen. J. Die Beanstandungsmöglächkeiten.
S§ 75, 77, 127, 128, 129, 130, 131 und auf Grund von Satzunge⸗ sprechen, steht den beteiligten. Besitzern von Kohlenbergwerken, von
4 Wochen nach Kenntnis Beschwerde an den Reichskohlenverband zu.
Bei der Beschlußfassung des Reichskohlenverbandes über die chwerde ist das Syndikat, gegen das die Beschwerde gerichtet ist, zur Ausübung von 33 seines Stimmrechts befugt. Gegen die Entscheidung des Reichskohlenperbandes ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung weitere Beschwerde an den Reichskohlenrat gegeben.
§ 79
Als Maßnahme im Sinne der Vorschrift des s 78 gilt es nicht, wenn ein Syndikat vertragliche, zur Zeit seiner Bildung bestehende Regelungen von Selbstverbrauchs- und Verkaufsanteilen unverändert übernimmt.
Nes
S 9.
Gegen die Maßnghmen des Reichskohlenverbandes auf Grund der Vorschriften des S Satz 1, 8 18 Abs. 3 Satz 2, 57 Abs. 1, Halbsatz 2, der 88 58, 59, Ho, 62, 63, 66 und auf Grund von Satzungs⸗ bestimmungen des Reichskohlenmperbandes, die die Zulässigkeit der Be⸗ schwerde aussprechen, steht den Syndikaten, ihren Mitgliedern und den nach der Vorschrift des 5 113 geschaffenen Stellen binnen 4 Wochen nach Kenntnis Beschwerde an den Reichskohlenrat zu.
881.
Gegen die Beschlüsse der Mätgliederversammlung des Reichs⸗ kohlenverbandes können folgende bei der Beschlußfassung sich bildende Minderheiten binnen einer Woche auf Entscheidung des Reiche kohlenrats antragen:
1. eine Minderheit von mindestens vi der abgegebenen Stimmen, 2. eine Minderheit von mindestens 4 Syndikaten, z. eine Minderheit von 2 Braunkohlensyndikaten, 4. die Minderheit der Kohlensyndikate von Ober- und Nieder—
schlesien. S8 82. Der Reichskohlenverband und der, Reichskohlenrat können dis Beschwerden und Anträge Ausschüssen, die sie aus ihrer Mitte bilden, zur Verhandlung und Entscheidung überweisen. . Sie können dem ordentlichen Verfahren einen Vorbescheid vor— ausgehen lassen. 83.
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
22
II. Das Verfahren. § 84.
Die Beschwerde, die weitere Beschwerde und der Antrag auf Entscheidung sind schriftlich bei der zur Entscheidung berufenen Stell einzulegen. i
Ist die Frist zur Einlegung versäumt, so finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechende Anwendung. Auf dem Schriftsatz ist beim Ein— gang der Zeitpunkt des Einganges zu vermerken.
§ S. Die zur Entscheidung berufene Stelle teilt dem Gegner eine Abschrift der Beschwerdeschrift oder des Antrags auf Enkscheidung mit unter dem Anheimgeben, innerhalb einer bestimmten, höchstens zweiwöchigen Frist eine Gegenerklärung einzureichen, und unter dem Hinweis, daß, wenn innerhalb der Frist eine Gegenerklärung nicht eingehe, nach Lage der Akten entschieden werde. Geht, eine Gegenerklärung oder gehen noch weitere Schriftsätze ein, so ieilt sie auch diese dem Gegner in Abschrift mit.
§ 86. Die zur Mitteilung an den Gegner erforderlichen Abschriften der Schriftsätze sind von der Partei den Urschriften beizufügen. Sind sie nicht beigefügt, so werden sie auf ihre Kosten angefertigt.
§ 87. Die Schriftsätze müssen von den Beteiligten, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Voll— nacht muß schriftlich zu den Akten gegeben werden.
§ . Die Beschwerde, weitere Beschwerde und der Antrag auf Ent— scheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
8 8h. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und Beratung.
§ 90. Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in nicht öffentlichen Sitzung. Der Vorsitzende kann Personen, die ein Interesse an der Ent— scheidung haben, zu der Verhandlung zulassen.
§8 891. Ueber die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, Der Schriftführer der Niederschrift ist von dem Vorfitzenden durch Handschlag ku treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu verpflichten. ;
8§ 92.
SErachtet die zur Entscheidung berufene Stelle es für zweckdienlich oder trägt ein Beteiligter darauf an, so muß den Beteiligten vor der Entscheidung Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung gegeben werden.
Alsdann bestimmt der Vorsitzende Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung und setzt die ,, ,, . mit dem Hinweis in Kenntnis, daß im Falle ihres Aushleibeng nach Lage der Akten enf— schieden werde.
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch
sie bestehen. Neue Selbstveibrauchsrechte bewilligen sie, wenn die
Bevollmächtigte dertreten lassen. 5 587 Satz 2 findet Anwendung.
ndliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des a durch einen vom Vorsitzenden bestimmten Berichterstatter.
Sodann sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
§8 93.
. or dar . fe 1 . ) erat n 4 w 1951 éur Entscheidung berufene Stelle ist befugt, in jedem Zeit
Aufklärung des Sach⸗ derhalts dienliche Anordnungen zu treffen. Si ie Durch— führung solcher Anordnungen einem ihrer Mitgl
Die Beteiligten sollen von der ont oder dem beauftragten Mitglied rechtzeiti
— — — 8 8 82 *
über Zeit und Ort der
Beweisverhandlungen Kenntnis gesetzt werden. Sie sind befugt, den Verhandlungen beizuwohnen.
§ 94.
Erachtet die gur Entscheidung berufene Stelle eine richterliche Handlung, zu der sie nicht befugt ist, für erforderlich, so hat sie das zuständige ordentliche Gericht darum gu ersuchen.
§ 95. ie ordentlichen Gerichte haben den zur Entscheidung berufenen Stellen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der 88 1957 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshilfe zu leisten.
Einem Gerichte, das die Beeidigung eines Zeugen oder Sachver⸗ ständigen vorzunehmen hat, stehen auch die Entscheidungen zu, die in Fällen der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens not— wendig werden.
§ 96.
Die Bur Entscheidung berufene Stelle entscheidet unter Berück— sichtigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung.
8 9g. Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. § 88. Bei der Abstimmung stimmen der Berichterstatter zuerst, dann die übrigen Mitglieder in der Reihenfolge ihres Lebensalters derart, daß der Jüngste zuerst stimmt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. § 99.
Die Entscheidung erfolgt nach der absoluten Mehrheit der Stimmen.
Bilden sich über Summen mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
8 1090
1 *
einem Mitglied der entscheide mitgewirkt haben, zu unterschreiben. § 101.
Die Entscheidung ist von der entscheidenden Stelle den Betei— ligten in Ausfertigung zuzustellen.
Die Ausfertigung hat im Eingang die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und den Tag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu enthalten. Sie ist von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Vertreter zu unterschreiben.
§ 10.
Zustellungen erfolgen formlos. Wird durch sie eine Frist in Lauf gesetzt, so erfolgen sie im Inland durch eingeschriebenen Brief, ins Ausland durch Aufgabe zur Post gemäß 55 175, 192 der Zipil—
prozeßordnung. Hf. Die Kosten.
§ 163. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens finden die Vorschriften der §S§ 91, R und 97 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Die Entscheidung über die Kostentragung ist zugleich, mit der sachlichen Entscheidung zu fällen. Sie kann nur mit dieser zufammen angefochten werden.
§ 105.
Gebühren für das Verfahren vor der entscheidenden Stelle werden
nicht erhoben. . . 8§ 1066.
Die ihr entstandenen Auslagen zieht die entscheidende Stelle von dem nach der Entsckeidung Zahlungepflichtigen durch Vermittlung der Landesbehörden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens ein; wo ein solches Verfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. Die Landesregierungen bestimmen, welche Bebörden zuständig sind.
Vor der Entscheidung kann sie von dem Besckwerdeführer oder dem auf Entscheidung Antragenden einen Vorschuß für ihre Auslagen verlangen und den Weitergang des Verfahrens von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. 810
§ 107.
Die Höhe der von einem den anderen Beteiligten zu erstattende Kosten wird auf besonderen Antrag von der Stelle, die in der Sache entschieden hat, festgesetzt. Die Festsetzung ist unanfechtbar.
4. Titel. Entschädigung. § 108.
Wird durch eine Maßnahme des Reichskohlenrats, des Reichs- 4 kohlenderbandes und der Syndikate auf Grund dieses Gesetzes ein be— stehendes Recht verletzt, so hat der Verletzte Anspruch auf ange messene Entschädigung.
Geht die Maßnahme vom Reichskohlenrat oder vom Reichs— kohlenverband aus, so richtet sich der Anspruch gecen den Reichs kohlen— verband. Geht sie von einem Syndikat aus, so richtet er sich gegen das Syndikat.
Der Anspruch ist vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen.
5. Titel. Rechte des Reichs, der Länder und Gemeinden. I. Das Reich. § 109.
Das Reich führt die Oberaufsicht über die Brennstoffwirtschaft.
Seine Befugnisse werden vom Reichswirtschaftsminister ausgeübt. . § 110.
Der Reichswirtschaftsminister kann von dem Reichskohlenrate, den Sachderständigenausschüssen, dem Reichskohlenverband und den Syndikaten, von den Besitzern der Kohlenbergwerke, der Werke im Sinne der Vorschrift des 5 7 und der Gasanstalten, von den Kohlen— händlern und Kohlenverbrauchern sowie Veresnigungen von solchen Auskunft über brennstoffwirtschaftliche Verhältnisse verlangen.
111.
Er ist befugt, an allen Beratungen des Reichskohlenrats, der Sachverständigenausschüsse, des Reichskohlenverbandes und der Syn— dikate oder ihrer Organe durch Bevollmächtigte teilzunehmen. De Bevollmächtigten können Beschlüsse der genannten Stellen, durch die sie ihre Befugnisse überschreiten, die Gesetze verletzen oder das öffeni— icke Wohl gefährden, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe beanstanden. Der Beanstandung muß der Reschswirkschafts⸗ minister jedoch binnen zwei Wochen seine endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse folgen lassen, sonst tritt die Bean— standung außer Kraft.
re . Verfügungen des Reichskoblenrats zur Einschränkung der Einfuhr von Brennstoffen aus dem Ausland bedürfen der nehmigung des Reichswirtschaftsministers.
5 112.
Der Reichswirischaftemß nifter kann die vom Reichskoblenverbande festgesetzten Brennstoffverkaufspreise nach Anhörung des Reichskohlen— rats und Reichskohlenverbandes herabsetzen.
Auf Antrag eines Landes hat er den Reichskohlenrat über die
. . * 4 —— — —— —— — ——
Er kann nach Anhörung der Länder Stellen einrichten, durch die renn rancher, bezirksweise zusammengefaßt, in die Lage persetzt werden, hre Wünsche und Anträge einheitlich geltend zu machen,
ö *
yy r* 1.
ur e unter Zugrundelegung der vom R wwerba
festge Kleinverkaufspreise festgesetzt a * 6 ö . ö , Oder Temelnden angehs lten werden können, Kleinverkaufspreise
1I7 festzusetzen. Die Stellen können von kes Auskunft über brennstoffwirtschaft⸗ ferner von den Händlern ihres Bezirkes
Reichskohlenverband über die
ö, m, m , , JJ nnen mit Zustimmung des Reichswirtschaftsmenisters
38416 R der Ausführung des Gesetzes über die und dieser Ausführungsbestimmungen
Die dem Reiche Regelung der Kohlenwi lusfü entstehenden Kosten en zu einem Höchstbetr
Mark vom Reichskohlenverbande get swirtschaftsminister alljährlich durch des Geschäftszahrs an die zt durch Vermittlung der Behörden des
der Reichskohlenverband seinen Sitz hat, im Wege des Ver⸗
vom Rei
und sind vor Beginn und nd vor Beginn
z ns Mmöertrs hir Eine Beitreibung
erfo
ö. § 115. . Die Länder sind befugt, vertreten durch den im Reichsrat ge bildeten Ausschuß für Handel und Verkehr, an den Beratungen des . Vel
chskohlenrats und an den Vollsitzungen der Sachverständigen⸗ ausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Mitglieder des Aus⸗ schusses für Handel und Verkehr können sich im Behinderungsfalle durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. .
Der Ausschuß für Handel und Verkehr ist zu den Sitzungen
§ 116. örden sind befugt, von dem Reichskohlenrate, ausschüssen, dem Reichs kohlenverband und den Syndi—
zrennstofswirtschaftliche Verhältnisse zu verlangen.
III. Die Gemeinden und Kommunalverbände.
8117. nindeftens 10009 Einwohnern und für die Tommunalt sind nach An⸗ ndler Brennstoff⸗ nter Zugrundelegung der vom Reichs—
örtliche Klein⸗
rennstoffberkaufspt
Fon fswrezs fostan ver kaufspreise sestzi ; ö. , , k
Ihre Befugnis ruht, soweit solche Preise von den nach der Vor
schrift des 8 113 geschaffenen Stellen festgesetzt sind. 3. Abschnitt. Strafbestimmungen. 6418. 4 r Wer beim Absatz von Brennstoffen derart, daß für den Abnehmer ein Nachteil enfsteht, den vom Reichskohlenverbande genehmigten Leferungsbedingungen, getroffenen Preitfestsetzungen oder Anord⸗
nungen im Sinne der Ss 63 und 64, ferner wer der Vewpflichtung,
33
die Brennstoffe den Syndikaten zur Verfügung zu stellen (8 72), oder ) h . 3 8 1575 Cen e ge won . n der Vorschrift des S 127 Satz 1, des S 128 Satz 1 oder des § 129 , . ; 3 . 6 , 53 6 6 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert 189 * V) 9 2 tausend Mark bestraft . e
Wer im Inland wegen einer Zuwiderhandlung nach Abs. 1 be⸗ straft worden ist und vor Ablauf von 3 Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Zu⸗
widerhandlungen begeht, kann außerdem mit Gefängnis bis zu einem w ung Jahre bestraft werden.
§ 119.
Wer sonst den Vorschriften dieses Gesetzes und den dazu er⸗ e
8.
lassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonderz bekanntgemachten Verwastungsbestimmungen des Reichswirtschaftsministers oder des Reichskohlenrats vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis
zu fünfzigtausend Mark bestraft. .
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Reichskohlenrats oder des Reichswirtschaftsministers ein.
S 120. Die Betriebsunternehmer haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien⸗ oder Haushalts— mitgliedern auf Grund der 8§ 118 und 119 verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens im Falle des Unvermögens der Schuldigen. Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Unternehmers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Unter⸗— nehmer bei der Auswahl oder der Beaussichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. . ;
Die auf Grund der s§ 118 und 119 festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Landes zu, von dessen Behörden die Straf— entscheidung getroffen ist.
ĩ f
st Die Strafverfolgung von Juwiderhandlungem gegen die Vorschrift .
1
Eine nicht beizutreibende Geld 3
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des § 118 verjährt in 3 Jahren, di ;
294 e von Zuwiderhandlungen gegen di Vorschrift des § 119 in einem Jahre.
§ 124.
Zur Erfüllung der in den 5s§ 52, 66, 75, 77, 113 und 116 fest— gestellten Auskunftspflichten können die Verpflichteten unbeschadet der Vorschrift des 5 119 auf Antrag des Auskunftsberechtigten von den durch die Landesregierungen bestimmten Behörden durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu zehntausend Mark angehalten werden. Auf das Verfahren kommen die für die Behörde maßgeben⸗ den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren in Anwendung; wo ein solches Verfahren nicht besteht finden die Bestimmungen über die Zwangevollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten An— wendung.
4. Abschnitt. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. § 125.
Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Reichskohlenrats oder Reichskohlenverbandes gebören und deren Erledigung zu einer Zeit er⸗ fo ven muß, zu der der Reichskohlenrat oder Reichskohlenberband noch nicht besteht, werden vom Reichswirtschaftsminister erledigt.
8 126.
Für die Festsetzung des Ssimmrechts der Mitglieder des Reichs— koblenverbandes gemäß der Vorschrift des 8 23 sind bis zum 31. März 1921 der Berechnung des Biennstoffabsatzes folgende Tahre zugrunde zu legen: Für die Steinkohlensyndikate das Kalenderjahr 1913, für die Brgunkohlensyndikate und dos Bayerische Syndikat das Kalender— iahr 1917. für das Gaskokssyndikat das Fabr vom 1. April 1916 bis 31. März 1917, für die Länder bei Berechnung des Steinkohlen— ahsatzes das Kalenderjahr 1913 und bei Berechnung des Braunkohlen— absatzes das Kalenderjahr 1917.
8§ 127.
Wer den Betrieb eines Kohlenbercwerkes erst nach der Bilkzung. der Gohlenspndikate beginnt, ist vor dem Beitritt zu dem Kohlensyndikate seines Pergbaubezirkes zur Lieferung von Brennstoffen on Pritte, zum Ahschluß von Verträgen über solche Lieferungen und ium Selbstyerbrauch außer dem Zechenselbstyerbraucke nur mit Einwilligung des Rohlen— yndikats befugt. Das Kohlensyndikat hat sich über die Erteilung der Einwilligung nach Eingang des darauf gerichteten Antrags unverzüglich,
Herabsetzung der Preise zu hören.
. ae 81 ; y, Werksbesitzer im Sinne der Vorschrift des § 7, deren Beitritt zu
einem Kohlensyndikate der Reichskohle band verlangt, sind von dem
t worden ist,
. ent
Tage an, an dem E gen 89 . s ö M ßs ir 5 zur Lieferung von Brenn zum Abschluß von Verträgen s ; . 2 26 Mark über solche Lieferungen rbrauch außer dem Werk⸗
selbstverbrauche nur Kohlensyndikate, denen sie = 5 5 7 * *
1 ⸗— ö 80 1 a beizutreten haben, be des. Sz 127 Satz 2 findet 8 * 9rd Anwendung.
Die Vorf finden Y s EJ 15 — * — * Abs. 1 und 2 istalten
e Rechte und Pflichter glieder aus den bei der Entstehung des Syndikats oder tritt des Mitglieds in d laufenden Bre
verträgen durch Erklä übernéhmen.
das (Syn 199590
Vorschrift
Bestimmungen gelten nicht für ren Fortbestand
2 3 . n wi rtshaftli R agrocktfert:; 354 zwischen den alten Vertragsparteien volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
§ 131. d
. Syndik w unterein er Syndikatsmitglieder unterein 3
1 — 1 7 19 ander und der dikatsmitglieder mit Dritten, die nach de 23. März 1919 und por Gründung der Syndikate mit Wirkung über den 31. T ber 192 eschlossen worden sind, sind für die über den r Zeit unwirksam, wenn nicht das zuständige Syndikat Zeit in sie eingetreten ist
8 * . nn . 5X oder ihren Fortbestand den a rocBbtrerf; yFI3rY* 1 n. e s t igt erklärt hat. Cin Ent
arteien 11lielti
iber für volkswirtschaftlich igungsanspruch ist nicht
66 ö . ? 3 e Best 1919 in Kraf K ö,, Fur beson illi sterium einen 9 J spateren ermin sestsetzen. 122 8 133
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zie Bekanntmachung des Verkehrs mit Kohle bom 24. Februar 1917 (Re . 167) und die auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Vorschriften bleiben unberührt und zehen diesen Ausführungsbestimmungen vor.
Moin nr 9 3666 910 Weimar, den 21. August 1919.
11111
w , , , Der Reichswirtschaftsminister.
Schmidt
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elan nt nn chu n h über das Inkrafttreten der Ausführungs— bestim mungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. Au gu st 1919. Vom 21. August 1919. Auf Grund des S 132 Abs. Ader Ausführun zum Gesetz über die Regelung der Ko 21. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1449) be 51. Ltr oke 4 21696 ö 2 2. * 3 1 . Das Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz übern die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. Auguft 1919 Geichs⸗ Gesetzbl. S. 1449) wird für den Bergbaubezirk des Saar⸗-Stein— kohlenbergbaues vorläufig ausgesetzt. Der Termin des Inkrafttretenz r
iwirtschaft vom timme ich:
vird durch besondere Bekanntmachung bestimmt werden., S 2. Dese Bekanntmachung tritt am 1. September 1919 in Rraft. Weimar, den 21. August 1919. Der Reichs wirtschaftsminister.
Schmidt. z .
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Bekanntmachung.
Unter dem 18. August 1919 ist auf Blatt 63 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen der Orts muppe Berlin des Arbestgeber⸗ verbandes des Eisen⸗, Eisenwa en⸗, Gußwaren⸗, Draht- und Drahtstifteß, Stahl⸗, Röhren⸗, Werfzeug⸗ und Werkzeug⸗ maschinenhandels und dem Gemerkschaftsbund kauf männischer Angestelltenver bände, beiden in Berlin, am 30. April 1919 ab— geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kanfmannischen Angestellten der Firmen und Verkaufsorganisallogen des Handels in Eisen, Eisenwaren, Guß waren, Draht und Drahtstiflen, Stahl, Rönren, Werkjeug und Merkzeugmaschinen wird gemäß 8 2 der Ver? ordnung vom 3. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckoerbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkelt beginnt mit dem 1. September 1919. .
Der Reich zarbeitsminister. Schlicke.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reicha— arbeitsministerium. Berlin BW. tz, Luisenstraße 33.34, Zimmer 76b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitéministeriums verbindlich ist, können pon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 18. August 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
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Bekanntmachung.
Unter dem 16. August 1919 ist auf Blatt 56 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischin dem Lokalverein Berliner Spediteure E. V. und dem Deutschen Trans portarbeiterverband, Bezirk Groß⸗ Berlin, am 1. September 1918 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbests bedingungen für die im Speditionsbetriebe tätigen Arbeiter wird gemäß Ss 2 der Ver⸗ ordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1456) für die Orte Berlin. Charlottenburg, Wilmersdorf, Schmargen= dorf. Friedenau, Steglitz, Schöneberg. Südende, Tempelhof, Neukölln, Treptom, Feledrichsfelde, Lichlenberg, Hohenschön—⸗ hausen, Weißensee, Heinersdorf, Pankow, Niederschönhausen, Reinickendorf und Plötzensee für allgemein' verbindlich erklärt. Die allgemeine Veibindlichkeit beginnt mit dem J. September
1919. . Der Reich garbeits minister. Schlicke.
Dag Tarifregister und die Regsterakten können im Neichtarbeits. ministerium, Berlin RW. 8, Luisenstraße 3334, Zimmer 70 b,
spätestens vor Ablauf von zwei Monaten zu erklären,
während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
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