1919 / 194 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Aezngrprein brträgt viettrhanrlich 2 M6.

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Anßerdem mird anf hen Auzeignpreiz rin Geunrrnngr-

Jobs. Anzeigen nin mt an: Rreiha an, Gtaatzaszeizecr, Berl n SF. 48. Wilheimstraße Rr. 32. ü

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Berlin, Mittwech, den 27. Anugust, Ahenhz.

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Inhalt bes antlihen Teiles: Pent ches Reich.

Verordnung, betreffend die Uebertragung des Oberbefehls über dle Wehrmacht des Deutschen Reichs auf den Reichs wehr— minister.

Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge.

Bekannimachung, betreffend Aufhebung von Zwanggverwaltungen.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 160 des Reichs⸗ Gesetzblatts. .

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personaloerähderungen.

Urkunde, betreffend die Verleihung bes Enteignungsrechts an den Reiche fis ku.

Vereinbarung über die Erhebun steuer und der hamburgischen?;

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der preußischen Etgänzungs⸗ rmögengsteuer von gewissen

Renten. . . Mitteilung über Einziehung von Meningokotken⸗ Genickstarre“⸗ Serum. )

Aufhebung eines Handelsvarbotz. Handels verbale.

Deut sches Reich. Ber or hin ng * betreffend die Uebertragung des Oberbesehls

die Wehrmacht des

auf den Reich sweh Vom 290. August

Mit dem Inkraftireten de Wehrmacht dis Reichtz meinen Ich übertrage die Aus Reichs wehrminister, soweit ich erteile. Gleichzeitig ist die Heeres verwaltung auf das Reich über⸗ gegangen und hat die Selhständigieit der Heerzsvermaltungen der einzelnen Länder aufgehört. Ver waltz ngzhefngnisse und Kommandogewalt stehen daher ben einzelstaatlichen Kriegs⸗ miniftern nicht mehr zu. Mlttel det Neichs sind für ihre Stellen vom 1. Oktober 1919 ah nicht mehr verfügar. Di Verantwortung für militärischö Maßnahmen und Ausgaben wird von nun an gllein von der Relchzreglerang getragen und non ihr vor der Nationalversammlung oder dem Reich atag vertreten. Spätestens bis handenen einzelstaatlichen Kri

ü ber Deut schen Reichs i

sind alle Teile der unterstellt.

1 Ober befehls dem nicht unmittelbare Befehle

zum 1. Oktober 1919 soll aus den vor⸗

ie as ministerien und sonst geeigneten Militärbehörden das Reichswehrmittlsterlum gebildet werden. In der Uebergangszeit wird sich der Reichs wehrminister zur Führung der Verwaltmg der vorhandenen ein zelstaatlichen militärischen Jentralbehörden bedienen, die zu diesem Zwecke in Reichswehrbesehlsstellen umgewandelt werden. Er wird dabei der landsmannschaftlichen Gigengrt in den einzelnen Ländern im Sinne der mit den Landesregterungen während der Vei— fassungsberatung getz offenen Vereinbarungen Rlechnung tragen und die endgültige Negelnzg dieser Beziehnngen durch das neu zu schaffene Wehrgesetz schlennigst in die Wege leiten,

Im Ginver nehmen mit den betreffendin Tandezregiernngen wird zum Chef der für den Bereich der bisherigen preußischen Milltürverwallung zuständiger Reicht wehrbefehlsstelle Preußen der Preußische Siaatsmintller Sherst Relnharht ernannt, zum Chef der für den Bereich der bigherigen bayerischen Mililär⸗ verwaltung zuständlgen Neichsmh'hrhefehlg telle Bayern der Generalleutnant Burktzardi, zam Chef der für den Bereich. der bisherigen sächsischen Militerverw̃aliung zuständigen Reichs⸗ wehrbesehlsstelle Sachsen der Sächsische Staatz minister Kirchhof, zum Chef der für den Bereich der bisherigen württemhergischen Militärverwaltung zuständigere Nicht wehrbefehltstelle Württem⸗ berg der Oberstleutnant Wöl n sarth.

Weimar, den 20. August 1919.

Der Reich gpräͤsident. Ebert.

Der Reichs wohrminister. Notte. Bekanntmachung.

Der Gewerkschofts bund kaufmännischer An⸗ gestell ten verbände, Srtsautsschuß Weimar, hat be— anttagt, den zwischen dem Gewerkschaftsbund kau f⸗ männischer Angestelltenverhände, Landesaus schuß Thüringen, und dem Arheilge berverband Weimar am 26. Mal 1919 abgeschlossenen Tanifvertrag zur Regelung

Angestellten in Industrie und Großhandel gemäß 5 2 der Ver⸗ ordnung vont 23. Dezember 1918 (Reiche Gesetzol. S 1456) für die Stadt Weimar und die Orte Tiefurt, Kremsdorf,

Denstedt, Bultelstedt, Nohra, Berka, Glanken gain, Tanm oda und Kranlchfeld für allgemein verbindlich zu erklären.

FGinwendungen gegen diesen Anirag können bis zum 10. September 1919 erhohen werden und sind unter Nummer J. B. E. 1519 an das Reichtzarbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 21. August 19819. Der Reichtzarbeitsminister.

Sch licke.

Bekanntmachung. Handelsschutz⸗ und Räabattsparnerein für und (E. P), der Zentral⸗ verband der Handlung gehilfen, Gau Sachsen, und

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der Reichenbacher Ausschuß der Privatangestellten

Der

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Instellungsberingurgen der Angestellten im Detallhandel ein⸗ ießlich de 23. Hezember 1915 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet

allgemein verbindlich zu erklären.

Ginwendungen diesen Antrag 10. Septern ber 1919 erhoben werden ung sind nnter Numt L. B. R. 1624 an das Reichs arbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ stiaße 33, zu richten.

Berlin, den 21. August 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schli cke.

gegen

können his

anntmachung. Der Pommersche Landbund,, Kreisgruppe

Anklam, und der Deutsche Landarbeiteroerband haben becntragt, den zwischen ihnen am 2. Juli 1919 abgeschlossenen Lohntärif zur Rezelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die landwirtschaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Kreis Anklam für allgemein verbindlich zu erklären.

Finwer brngen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Sep—

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tember 1919 erhohen werden und sind unter Nr. J. B R 15655 an das Reichtszarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu rlchten. Berlin, den 21. August 1919. Der Reichsarbeitsminister. ) chlicke.

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Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Handlungsgehilfen, Orte grzuppe Bochum, hat beanträgt, den zwischen ihm und dem Reichs verband Deutsch er Augestellten der christ⸗ lichen Gewerkschasten einetseitz und der vereinigten Kaufmannschaft (Arbeitgeberverband des EGinzel— handels im Handelskammerhezirt Bochum) anderer⸗ seitz am 2. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kguf⸗ männischen Angestellten des Einzelhandels gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1518 (Reich ⸗Gesetzbl. S 1456) ür das Gebiet des Handels kammerbezirks Bochum, für die Stadt Castrep und die Gemeinde Aunen für allgemein ver— bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können his zum 10. September 1919 erhoben werden und sind unter Nammer J. B R 1517 an das Neichsarbeitzministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 21. August 1919.

Der Reichtzarbeittminister. Gch icke.

Bekanntmachung.

Der Anhaltische Arbeitgeber verband, der Ver⸗ band Anhaltischer Metallindustrieller und die Landetsarbeitsgemeinschaft Anhalt der Angestellten⸗ organisationen und Ausschüsse hahen heantraat, den zwischen ihnen am 29. Juni 1919 abgeschlostenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung männischen und technischen Aagestelllen in der Jadustrie gemäß 3 2 ber Berordunng vam 23. Dezemher 1918 (Meichtz⸗ Geserbl. S. 1456) für daz Gebiet des Freistaais Anhalt für

der Gehalts- und Anstellungs bedingung für die kanfniännischen

allgemnein verbindlich zu erklären.

. 29 26 Kar ernannt Meoz Henker z N vor e za nheizu ? var für der Stadt Reichenbach i. V. und der eingemeindeinnn Vororte für

des Arbeits verhältnisseß der kauf⸗

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Ie nr fc, B gut WBB st schechknnts:

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10 Septemher 1919 eihotzen werden und sind unter Nummer J. B. R. 1338 an das Reichs arbeit minister ium, Berlin, Luisen⸗

straße 33, zu richten. Berlin, den 21. August 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schli ke. Bekanntmachung.

ie Arbeits gemeinschaft des Augsburger Einzel⸗ handel d der Zentzalvezban? ristli Fabrik⸗ handels und der Zentralverband christlicher Fabrik⸗

ransportarbeiter Deutschlands 1, Verbands⸗

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6. y 5 CC ex 11 . F H ** ha Ho rYtr J bezirk, Sekretariat Augsbung, haben beantragt, den zwijchen ihnen am 14. Juni 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeittszbedingungen

der im Elnzeihendel beschäftigten Packer, Aus geher, Haus⸗

melsler und Laufburschen gemäß 8 2 der Verordnung vom

23. Dezember 1918 (ReichtzꝛHzesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ bezirk Augsburg für allgemeig verbindlich zu erklären.

Einwendu: gegen diesen Anttag können bis zum

Y erhoben werden und sind unter Nummer

das Reichtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

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. August 1919

Sarbeits minister.

Mar 9 Ver NRenh

T Ausschuß Haĩ gewerbhen, lungsgehilfen und der Gewerkschaftsbund der tauf⸗ männischen Angestelltenverhände haben beantragt, den r 30. Jugi 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalls⸗ und Anstellungsbedingungen der kanfmännischen Angestellten im Einzelbandel gemäß 8 2 Verordnung vom 263. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stad 1dlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag kömen bis zum 10. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer

3. R. 1235 an das Reichsarbeite ministerium, Berlin, Luisen⸗ traße 33, zu richten.

2, * 91 9st Berlin, den 21. Au

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Arbeitgeber des Altenburger

ugust 1919. Der Relchsarheits minister. Schlicke.

Betanntmachung.

Der Zentralverband der Forst⸗,Land⸗ und Wein⸗ hergsarbelter Deutschlands in Bielefeld hat beantragt, den zwischen ihm und dem landwirtschaftlichen Arbeit⸗ geberverhand für den Kreis Maxieghurg Hannover) am 24. April 1919 abgeschlossenen Taxifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbzilsbedingungen für die land⸗ wirtschaftlichen Arbeiter gemäß 3 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzl. S. 1456) für das Ge⸗ hlet des Kreises Marienburg in Hannover für allgemein ver⸗ hindlich zu erklären. .

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Septemher. 1919 erhohen werden und sind unter Nummer LB. R. 1466 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berüin, den 21. August 1918.

Der Reichs arbeitsminister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeber⸗-Verband der Tuchindustrie zu Cotthut EG. V. hat beantragt, den zwischen ihm und der Arbeitsgemeinschaft der Privatangestellten zu Cottbus am 24. Mai 1919 abgeschloßenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufm enn schen Angestellten in der Tuchinzustrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs⸗Geseßtzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Cottbus für allgemein ver— bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 1551 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 23. August 1919.

Der Reichs arbeitsminister. Schicke.

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