8 2
Verstebende Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver.
bändung in Kraft. Berlin, den 27. August 1919. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt. —
Ver ordnung,
17. Pi rz 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236). Vom 2A. August 1919. Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗
folgendes verordnet: . Es treten außer Kraft:
Andie Verordnung deg Bundesrats über die Errichtung von Herstellungs⸗ und Veirtrlebsgesellschafsten in der Schuhindustrit vom
T7. März 1917 (Reichs Gesetz rl. S. Za),
Neichs. Gesetzbl. S. T0) vom 29. November 1918 (Reichs · Gesetzbl. 1385) und vom 16. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1433),
3. die Bekanntmachung über örtlichen Bereich und Sitz der Dire Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom lich ist. A. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 274) und die Bekanntmachung ; zur Abänderung dieser Bekanntmachung vom 30. November 1918
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 1399),
4; die Bekanntmachung über das Verfahren vor dem nach Artikel III 8 5 der Bekanntmachung über die Errichtung von Her ftellungs« und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 236) eingesetzten Sch iedsgerichte vom 29. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 673).
9
3 * Auf die Liquidation der Herstellungs⸗- und Vertriebsgesellschaften finden die Bestimmungen der 55 48 bis 53 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs entsprechende Anwendung.
§ 3. Ueber das Vermögen des Ueberwachunggsausschusses findet Liqui-
dation in entsprechender Anwendung der s§ 48 bis 53 des Buͤrger— lichen Gesetzbuchs statt.
§ 4. Der Ueberwachungsausschuß beendigt die laufenden Amtsgeschãfte. Er erteilt den Gesellschaften und ihren Mitgliedern Anweisungen, soweit solche zur Abwicklung der Geschäfte erforderlich sind, über— wacht die Liquidation der Gesellschaften, nimmt ihre Schlußrechnungen entgegen, genehmigt sie und erteilt Entlastung. —;
§ 5. Der Ueberschuß des Vermögens des Ueherwachungsausschusses fällt an den Reichsfiskug und ist für die Verbißigung von Schuh— werk für die minderbemittelte Bevölkerung zu verwenden.
8 6.
Soweit das Vermögen des Ueberwachungsausschusses nicht aus⸗ reicht, werden die Mitiel, deren er zur Durchführung seiner Auf⸗ gaben bedarf, im Wege der Umlage von den Gesellschaften auf⸗ ebracht. Die Höhe der Umlage und die Zeit der Entrichtung be⸗ . der Ueberwachungsausschuß.
§ 7. Die Mitglieder des NUeberwachungsausschusses, die Liquidatoren der Gesellschaften sowie die von ihnen beauftragten Vertrauens männer und Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Be—
Über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung von Geschäfts- und Be— triebsgeheimnissen zu enthalten. =
8 8.
Hersteller von Schuhwaren jeder Art haben dem Ueberwachungs— ausschusse zwecks Durchführung seiner Aufgaben auf Verlangen Autkunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Rohstoffen, Halb— erzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie über ihre Fabrikationsmättel zu erteilen.
8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer diefer Strafen wird bestraft, 1. wer die gemäß § 8 erforderten Auskünfte innerhalb der
setgzten Frist aich erte . sffen lich unrichti er ö 1ugust, 199 ginschlie r gesetzten,. Frist Jicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder kanntmachungen der Reichtstelle für Textiswirtschast T. 7 und Po
unvollstän dige Angaben macht, 2. wer einer nach 5 4 erteilten Anweisung des Ueber vachungs⸗ ausschusses zuwiderhandelt,
nicht heobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts, oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.
Im Falle der Ziffer 3 tritt die Strasperfolgung nur auf Antrag ein.
S§ 10.
Streitigkeiten, die zur Zeit des Außerkrafttretens der im 51 Ziffer 1 bezeichneten Verordnung bet den Schiedsgerichten (Artikel 111 S§z h der Verordnung) anhängig sind, werden von diesen Schieds⸗ gerichten erledigt.
8 11.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ). August 1919. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
Ber srbhnung betreffend Aufhebung der Verordnung über Schuh⸗
Gesetzbl. S. 666). Vom 27. August 1919.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be— treffenden Hefugnisse wird nach staßaabe des Erlasses, hetreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil— machung vom 2. April 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 438) solgen— detz verorhnet:
ö. Es treten außer Kraft: . ;
1. die Verordnung über Schuhhandelsgesellschaften vom 36. Jul 1917 (Reicht ⸗Gesetzbl. S. 666),
2. die Bekanntmachung über örtlichen Bereich und Sitz der k vom 6. August 1917 (Yteichs-Gesetzbl.
3. 6865). =
§ 2. Auf die Liguidation der Sch uhhandelsgesell schaften finden die immungen der 55 48 bis 53 des Bürgerlichen Gesketzbuchs ent—
st kchende Anwendung. 3
Be spr
Urber das Vermögen des Hauptverteilungs ausschusses findet entsiprechender Anwendung der S5 48 biä 53 des . treten außer Krast.
Liquidation in ͤ Burgerll chen Cejetzbuchs statt.
§ 4
Der Hauptverteilungsaueschuß beendigt die laufenden Amts ·
geschäfte. Er erteilt den Gesellschaften und ibren Mitgliedern
Anweisungen, soweit solche zur Abwicklung der Geschäfte erfyrderlich
sinn, überwacht die Liquidation der Gesellsckaften, nimmt ihre Schluß⸗ rechnung entgegen, genehmigt sie und erteilt Enilastung.
5§5 5
Der Ueberschuß des Vermögens des Haupt verteilungsausschusses r wird auf sämtliche Gesellschafter im Verhältnis der Einkaufssumme der Bezüge an betreffend Aufhebung der Verordnung des Bundes- rats über die Errichtung von Herstellungs⸗ und
Vertriebsgesellschaf in der Schuhindustri : Dit. des ; : j ꝛ / Vertr ietzgg ischgften in des Schuh n n m, der Gesellschaften sowie die von ihnen beauftrugten Vertrauent männer
und Sachverständigen sind vorhehaltlich der dienstlichen Bericht⸗ erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über — die Einrichtung und Geschäftevertältnife, die durch ihre Tätigkeit zu z h ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der treffen den Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reiche ministerlums für wirtschaftliche Demobil⸗ machung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438)
Schuhwaren in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914 verteilt. 56
Die Mitglieder des Hauptverteilungsausschusses, die Liquidatoren
Mitteilung und Verwertung von Geschäfts, und Betriebsgeheimnissen zu enthalten.
58 7 . ; Händler von Schuhwgren jeder Art haben dem Hauptverteilungs—
ausschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrien ihre Bestände an Schuhwaren, Ein- und Ausgänge und Ein und Verkaufspreise zu
erteilen.
Die Auckünfte Jollen nur insowelt verlangt werden, als es zur Durchführung der Aufgaben des Hauptverteilungsautschusses erforder⸗
. § 8.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
. wer die gemäß § 7 erforderte Auskunft innerhalb der ge⸗
setzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, 2. wer einer nach § 4 erteilten Anweisung des Hauptver⸗ teilungsausschusses zuwiderhandelt, . 3. wer den Vorschriften des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mikteilung oder Verwertung von Geschäf s⸗ oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. Die Strafverfolgung im Falle der Ziffer 3 tritt nur auf An— rag ein.
§ 9. Sireltigkeiten, die zur Zeit des Außerkrafttretens der im § 1 Ziffer 1 bezeichneten Verordnung bei den Schiedegerichten (Artikel M
S3. der Verordnung) anhängig sind, werden von diesen Schieds— gerichten erledigt.
10. Diese Verordnung tritt . Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. August 1919. z Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
—
Bekanntmachung Nr. W. 110 /S. 19. Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirtschaft wird
folgendes bekannt gemacht:
Artikel J.
1. Die Bekanntmachung Nr. W. 1013. 19 über Beschlagnahme und Bestandszerhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien vom 1. 3. 19,
2. die Bekanntmagung Nr. W. 2675. 19,ů betreffend Beschlag⸗ nahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohär, Alpaka,
richterstattung und der Anzeige bon Gesetzidrigkeiten verpflichtet, Kaschmir, sowie deren Halberzeugniffen und Abgängen vom 1. 3 19,
3. die Bekanntmachung Nr. W. 30/53. 19 über Keschlagnahme von Web,, Trifot⸗, Wirk- und Strickgarnen vom J. 3. 19)
4. Tie Bekanntmachung Nr. W. 403. 19 über Beschlagnahme und e en g fr ching von Torffasern (Blattschelden von Eriophorum) vom 1. 3. 19,
5. die Bekanntmachung Nr. W. Ho /3. 19 über Beschlagnahme
und Meldepflicht von gesammesten rohen Menschenhgaren vom F. 3. 9,
(6. die Bekanntmachung Nr. W. g6 45. 19, betreffend die Ab⸗ aͤnderung der Bekanntmachung Nr. W. 10 3. 18 über Beschlagnahme
und Bestandserhehung der deutschen Schafschur und des Wollgefãalles
bei den deutschen Geibereien bom 19. 5. 19, werden hiermit aufgehoben. Arttke II. Die bis zum 28. August 1919 einschließlich auf Grund der Be⸗
vom 19. März 1919 in Verbindung mit den Betanntmachungen N. I9s3. 18, N. 20/8. 19, W. z0ss. 19, W. a0ss. 79, M. S5 / ,
. h ; , it N. 9015. 19 erfolgten Eine beschlagnahmen bezw. eingeleitet Ent n, . ⸗ Verschw 11 gten Ein ) zw. eingeleiteten Ent⸗ 3. wer den Vorschriften des 5 7 zuwider Verschwiegenheit eignungen bleiben bchtenritksarn.
Arti kel M,.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 29. August 1919 in Kraft.
Berlin, den 28 August 1919. Reichsmirtschaftestelle für Molle. Der Vorsitzende: Avellis.
—
Bekanntmachung Nr. K. 70 über Aufhebung der Beschlagnahme⸗ und Höchst— preispverordnungen auf dem Gebiet von Kunst spinn⸗ stoffen, Lumpen und Stoffabfällen sowie Auf⸗ hebung des allgemeinen Reißverbots.
uf Grund, des 3 2 der Belanntmachung des Staate⸗
sekretärs des Reichs wir schastsamts Über Befugnisse der Rrichs⸗
⸗
. . wah stelle für Texlilwirtschaft und der Reichtzmirtschaftsstelle ] handels gesellschaften vom 26. Juli 1917 Seichß. , net chaflestellen anf
dem Texlilgebiet vom 1. Februar 1919 Reicht Ge setzbl. S. 175)
in Verhindung mit 3 J der Verordnungen über wirischaftliche Maßnahrnen auf dem Textllgeblet vom gseichen Tage (Reichsz⸗
Gesetzbl. S. 174) wird hiermit unter Zustimmung der Reicht
7
stelle für Textilwirischaft folgeades angeordnet:
D 1
Die Bekanntmachungen l. Nr. K. 0 über Beschlagnahme, Bestanda erhebung und Höchstpreise, von Lumpen und neuen Stoffabfäh'n aller Art dom 1. März 1919, . 2. Nr. K. 50 (Nach rag zur Belanntmachung Nr. . 10 vom l. März 1919) über Absnderung der Höchsspreise sür
Lumpen und neue Stoffabsaͤlle aller Art? vom h. April
1919,
Nr. K. 20 iber Beschlagnahme und Vestandserhebung
bon Kunstwolle und Kunsibaumwolle aller L März 1919, .
Nr; ü. 30 Über Höchstpreise für Kunsiwolle aller Art vom 1 März 1919,
Art vom
Nr. K. 60. Nach tragsbekanntmachung zur Pefanntmachung
Nr. K. 30 vom 1. März 1919 über Abänderung der Föchs prelse für Kunstwelle aller Art vom 27. Junthsgkh z. Nr. K. 40 über allgemeines Reißverbot vom 1. März 1919
Ebenso haben Personen, die nicht zum eigenen Gebrauch be,
stimmte Schuhwaren im Eigentume, Besitz oder e, n,. ,
ö XV 2 1 5 1 1 6 5 e 5 3 f Nor J Mus ku 1
di (Ergänzungen zu dieser Verordnung vom 11. Juli 1918 dem Hauptverteilungsausschuß auf Verlangen Auskunst über die ihnen gehörigen oder bei ihnen lagernden Waren zu erteilen.
56 Bisher ausgesprochene Ein eschlagnahmen sowie eingelei Gnteignungsverfahren bleiben von dieser Bekanntmachung un eln etz ö 3. iderührt Diese Bekanntmachung tritt mit dem 29. August 191 Berlin, den 30. Tugust 1919.
Reichs wirtscha fl tell für Kunst spinn off. und Stoffchss Der Vorsitzende. Obersitzko.
Bekanntmachung, betreffend Anzeige von Leimmengen Auf Grund des 1 Abs. 4 der Auaführungabesti
vom 15. Juli 1917 (Reick sesetzblatt Seite 657) zur Pe nung über den Verkehr mit Leim vom 14. Septer (Reichsgesetzblatt Seite 3 1 hiermit angeordnet; Wer Leimmengen im Gewahrsam hat, die ihm nicht durp P mittlung des Kriegsausschusses für Ersatzfutter G. m. b. rr urch dessen We uftragte augewiesen and, ist verpfilchiet, zehn züglich unter Angabe der Menge, des bezahlten Gin kausepress des Aufbewahrungsorts mittels eingeschriebenen Briefes bein n ausschuß für Ersatzfutter G. m. b. H. Abteilung Leim, Berlin . Lützowstraße 33 36, anzuzeigen. . . , Eine gleiche Anzeige hat zu erstatten, wer künftighin Teimmenoe erwirbt, ohne daß sie ihm durch Vermittlung des Krie dau c ] für Ersatzfutter G. m. b. H. oder durch dessen Beaufttragie n, wiesen sind. Die Anzeige hat spätestens am Tage nach en Empfange des Leims zu erfolgen. ö e Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 und 2 trifft inshesondere I) die der Leimverteilungsgenossenschaft der Deutschen deni,
ryrd⸗
händler zu Berlin C. G. m. b. H. zu Berlin W. 16, Genthin. straße 388, angeschlossenen Händler bezüglich derjenigen Ldelmmenen die ihnen nicht durch diese Geuoffenschaft überwiesen sind, e, 2) alle übrigen Händler bezüglich derjenigen Leimmengen di ihnen nicht durch die unter 1 genannten Händler überwiesen, sin 3) alle Leimperhraucher hezüglich derjenigen Mengen, die lu ordnungsmäßigen Leimbezugsschein erworben sind. Die Unterlassung der im 5 1 angeordneten Anzeige wird nnh 5 12 der Bekanntmachung vom 15. Juli 1917, betreffend Auß⸗
*
führungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mt
Leim, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe biz j 10 000 S6 be straft.
9 ; . =. Diese Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Reichsanzeiger' in Kraft. Berlin. den 29. August 1919. Krlegsausschuß für Ersatzfutter Gesellschaft mit beschtähr Haftung. . Der Gꝛschäftsführer: Dr. Muell er, Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat
3
—
Zu der Deutschen Arzneitaxe 1919 wird binnen kurzem ein dritter Nachtrag im Verlage der Weihmann— schen Buchhandlung in Berlin sW. 68, Zim merstraße gi, er scheinen; er ist zum Preise von 1 66 für das Stück durch den Buchhandel zu beziehen.
Bekanntmachung.
Dem Emil Lemcke zr, Bandggist in Pforzhein, Zerrennerstraße 7, wird gemäß § 1 der Bundesrat perordnunz dom 23. September 1916 8 1 der Verordnung des Ministersunz ze Innern vom 14. Oltober 1915 der Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt.
Pforz heim, den 18. August 1919.
Badisches Bezlikzamt. Naum äànn.
— —
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 Absatz 2 der Verordnung vom 24. mt 1916 über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Be kämpfung des Kettenhandels ist der Geschäftsbetrieb e Konditortz Ludwig Greve-Wismar wegen Schleichhanitlz vom 1. September d. Is. ab auf 6 Wochen geschloffen wondn,
Wismar, den 23. August 1919.
Der Vorsitzende der zur Entscheidung über die Er seilung und Ci ziehung der Erlaubnis sowie über die Untersagung des Handeh errichteten Stelle. Ballerstaedt.
Die von heute ah zur Ausgabe gelangende Nummer lbb des Reichs Gesetz h lakts enthält unter Nr. 7005 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung d Verordnungen über die Beschrän kung Pes Aufenthalts in Weimar während ber Dauer der Deutschen verfässungnehenn Nationalversammlung vom 1. Februar 1919 (Reicht⸗-Gesesll S. 125), vom 26. August 1919 und unter
Nr, 7006 eine Bekanntmachung über Auftzebung h Bezusscheinpflicht für Web⸗, Wirk- und Strickwaren, wn 26. August 1919.
Berlin, den 28. August 1919.
Postzeilungsamt. Krüer.
Bren en.
Nie- Preußische Staatsregierung hat den Reglerungnn von Uslar in Wosfgagen, den Regierungsrat Dr. Ercklenß in Grünberg, den Regierungsassessor Dr? Robert-Tornen in Pr. Holland und den Regierungsrat Or Loeb in Hameln zu Landräten ernannt.
8
Finanzministerium. Der Katasterlandmesser Reichardt ist zum Regierunht landmesser in Erfurt bestellt worden.
Ministerium des Innern. j ö. . Lanbrat von Uslar ist das Landratsamt im strest Wolfhagen 0 Grü gem Landrat Dr. Ercklenz ist das Landrate amt im furst rünberg, . ⸗ an hem Londrgt Dr. Robert-Tornow ist das Landratzen im Kreise Pr. Holland und . melt „acecdbem Landrat Dr. Loeb das Landrattzamt im Kreise hame übertragen worden. ss * ew, . 9 1 j Bei dem Mialsterium des Innern sind der n Sch Ur aus Altona und her Polizeikanzlist Mathes Berlin zu Geheimen Kanzleisekretüren ernannt worben.
— — —
61 tum für Wissenschaft, Kun ain ite * un Kn ils nch n
Der
Dr. Erich ieyer und der bisherige Abteilungs⸗
azburg Du . , e, wr . . tf n Anatomischen Institut der Universität in Königs ⸗ Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit un tersagt. — Bie Koen der Veröffent⸗
, in! der medizinischen Fakultät der Universitäf in
soßer a! 2 ( ' ö hz, ofessat Dr. Hugo Fuchs sind zu ordentlichen Pro—
ngen ernannt worden. Bekanntmachung. Technische Hochschule in Breslau. eilung für Maschineningenieumwesen und Elektrotechnik a me ö Chemie und Hüttenkunde, . ꝰ Allgemeine Wissenschaften.
ußerd 5 . 35 ; n an den Vorlefungen und Uebungen der Univerfität keil— schllg /
Ihmen. . ; 2 ö. ö n 2. September beginnt ein Zwischensemester; näheres hierüber
nfrage urch das Geschästszimmer. Das Wintersemester ls, 260 t am 20. Oktober.
Dis Programm für das. Studienjahr 1919.20 erscheint cht und kann vom Geschäftszimmer der Hochschule gegen Ein.
von 90 J (Ausland 1,25 K) einschließlich Porto bezogen a,, :
Dung den. ; Breslau, im August 1919.
Der Rektor. J. V.: Heinel.
Bekanntmachung.
9
suste, geb. Mült, in Berlin, Grünerweg 84, habe ich
Diedertaufnahme des Handels mit Gegenständen des chen Bedarfs gestattet. hellin, den 16. August 19189.
landetpolizeiamt beim Staatskommissar für Volkzernährung. F. VJ Dr. Fa lck
—— —
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Josef Mentag, geboren am 10. Juli in Münk, Kreis Mayen, wohnhaft in Frankfurt a. M., Nidda⸗
eb, wird hierdurch der Handel mik Gegenständen des täg⸗ eder gestattet. sankfurt a. M., den 23. August 1919.
Der Polizeipräsident: J. A.: Dr. Neuber.
——
Bekanntmachung.
Dem Metzgermzister Anton Höing aus Herbern ist unter schung meiner Verfügung Nr. 34902 L der Handel mit Lebens. n jeglicher Art, insbesondere mit Fleischwaren, wieder gestattet
del.
küdinghausen, 23. August 1919.
Der Landrat. J. V.: van Hu sen, Regierungsreferendar. Bekanntmachung.
Dem Inhaber des Kaffees „Rheingold“, Gartenstraße 31, Ecke
sthenstraße, Ern st Wen driner, hür, ist die Abgabe von eisen und Getränken jeder Art wegen Unzuberlässigkeit
tersagt und die Schließung des Betriebez ange⸗ döet worden. Bieblau, den 23. August 1919.
Der Polizeipräsident. Voigt.
Bekanntmachung.
Der Firna Siegmund Berliner in Bunzlau ist
sß ss 4 und 6 der Verordnung über den Handel mit Lebens— ütermitteln vom 24. Juni 19165 Meichs⸗Gesetzbl. S. 581) und
Dertordnung über den Han el mit Sämereien vom 15. November ̃ 6j t ⸗ , n,, 3 n, . mi mn die baldige Erlösung s Brüde „sMbteichs-⸗Hesetzöl. S. i277 wegen Unzuverlässigkeit J) die unter mühung n um die baldlge Erli ung seiner. Brüder am besten dadurch
4. Januar 1919 erteilte Erlaubnis zum Handel mit bens« und Futtermitteln erneut entzogen, ?) die
't dem 24. Fe 149 . 8 i J . , , ] 53 6 55. on W. februar Ilg erteilte Erlaubnis zum Handel Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gibt.
ct lee, Gras,, Futte rrüben⸗ und Futterkräuter— in sowie Gemüsesämereien aller Art einschJ. lrübensam en entzogen, 3) jeder weitere Handel zielen Gegen ständen (auch unmittelbarer Abfatz an Verbraucher) untersagt. Bunzlau, den 11. August 1919.
Ver Landrat. J. V.: Krusch ke.
Bekanntmachung. Aff Grund keffend
debenemittel⸗Polizeiamt. J. A.: S chwarz.
w — *
Bekanntmachung.
ie Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel S bCö), haben wir dem Bäckermeister Au gu st
h Dortmund, Langestr. 3, so wie dessen Ehe⸗ , Karoline geb. Ritz, durch Verfügung vom heutigen 1 Hande! mit Lebensmitteln alter Ärt sowie ift. gen, Gegen siänzen des täglichen Bedarfs! von Backwaren wegen Unzuverlässig⸗ Die Unter⸗
[ng wir r Bas SH. ö z Fvyje FKös⸗ ‚ li ? ö 9295 tt sür Las Reschs gebiet. — Die Kosten der amtlichen ziehung der beteiligten Lände:
richtung der Landes, ; 9 ihrer Hezitke mit Beschleunigzung gelöst werden. Es mag
e Herstelung mn ben auf diesen Handeltbettieb un üer gt.
n chung Dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amt— m reisblatt sind von dein Belroffenen zu tragen. Dortmund, den 2s. August 1916.
oe * 4 1 [ * —
deben mittel Polizeiamt. J. A.: Schwarz.
Bekanntmachung.
i sz 1 der Verocdnung des Bundesrats zur Fernhaltung ki gell 6 J 1. 39 *. ö Fed ian S Gos) ist dem Molkexeibefitzer Emil olter , Eüichtelnerlandstraße Nr. 5, die Ausübung seines
reibetriebes für das gesamte Reichégebiet verboten. d lten, den 2. August 1919. z
ä Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Penner.
bisherige ordentliche Professor an der Universität in Fetreffend
em sind die Studierenden der Technischen Hochschule
gailles wird auch
Beziehung Sohald die Tätigkeit deg Herrn von Herff so weit gehiehen sein wird, daß die Wiederaufnahme von wictschaftlichen Beziehungen sowohl im Austausch der Güter wie im wechselseitigen Reise⸗ verkehr möglich sein wird, werden die deutschen Inieressenten⸗ tkreise in geeigneter Weise verständigt werden.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordnu g vom 23. September 19135, dle Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel habe ich der Händlerin, Ehefrau des Johann Podle
hier, gaubstr. 11, durch Verfügung vom heutigen Tage
licht ng die ser Bekanntmachung in den Horgeschriebenen * nchen Blättern trägt Frau Podlesch. ö! utlich Gelsenkirchen, den 28. August 1919. Der Oberbürgermeister. J V.: Sieglar.
Bekanntmachung. Der Chffrau Marie Zemplin, geb. Dallma nn, hier, Neuestraße Mol, haben wir beute auf Grund der Bekanntmachung zur Fern haltung unzuverlä siger Personen vom Handel vom 25. Sep⸗
tember 1915 den Trödelhandel unter sagt.
Harburg (Elbe), den 26. August 1919. Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Aichtamtliches Deutsches Reich. Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Volssitzung;
Dem Schankwirt Kunibert Ullrich und seiner Ehefrau vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Essenbahn, Post
ind Telegraphen und für Nechnungswesen eine Sitzung. —
Laut Meldung des „W. T. B.“ vom gestrigen Tage aus Versallles veröffenilichte der Oberste Rat ber Alliierten folgende Note:
‚Um so rasch wie möglich die durch den Krieg verursachten Leiden zu mindern, haben die alliierten und assoziierten Mächte be⸗ schlossen, den Zeitpunkt des In rafttretens des Frledensvertrages mit Deutschland, soweit er den Rü cktransport der deut- schen Kriegsgefangenen betrifft, vorzudatieren. Die Vor⸗
h . 1 P ö 9 16 une rückt ran J Jr 5 j (Bedarfs, inbefondere Süßigkeiten, vom heutigen Tage ab bereitungen zum Rücktransport werden sofort beginnen, und zwar
durch eine interalliierie Kommission, der ein deutscher Vertreter an⸗ gegliedert werden soll, sobald der Vertrag in Kraft getreten ist. Die alliierten und assoziierten Mächte weisen aber ausdrücklich darauf hin, daß diese wohlwollende Haltung, von der die deutschen Soldaten so große Vorteile haben, nur dann von Dauer sein wird, wenn die deutsche Regierung und das deutsche Volk alle ihnen obliegenden Ver— pflichtun gen erfüllen.“
Zu dieser Note wird dem „W. T. B.“ von zuständiger Seite folgendes ertlärt:
Die Nachricht, daß jetzt endlich der von uns allen so sehr ersehnte erste Schritt zur Freilassung unferer ge⸗ k Brüder getan werden soll, wird in ganz Deutschland reudig begrüßt werden. Es ist jedoch lediglich der erste Schritt. Die Kriegsgefangenen werden nicht, wie man aut der in einem Berliner Blatt erschienenen Meldung wielleicht ent— nehmen könnte, sofort entlaͤssen werden. Das geht schon gus der — weniger erfreulichen — Bestimmung des Obersten Rates hervor, daß der deutsche Vertreter an den Verhandlungen der Vordereitungskommission erst teilnehmen soll, wenn der Friedens⸗ vertrag in Kraft getreten ist. Aber die Tatsache, daß diese interalliierte Kommisston, deren Einsetzung von der deutschen Dele⸗ gation im:ner wieber auf das dringlichste gefordert wurde, jetzt endlich zusammentritt und sofort mit den Pofbereitungen des Füücktransportes beginnt, gibt uns die Hoffnung, daß die Vorarbesten fo schnell ge⸗ sördert werden, daß di, Entlassungen unmittelbar nach Inkrafttreten des Friedensvertrages beginnen können. Unsere Delegallon in Ver— eiter nach Krästen bemüht sein, die Freilassung noch mehr zu beschleunigen. Das deutsche Volk kann diefe Be'
unterstützen, daß es in wahrer Ertenninis seiner ureigensten Interessen
an dem baldigen Wiederauftau der deuischen Produktions.
tätigkeit mitarbeitet und dadurch dem Deutschen Reich die
Entgegen einer vielfach verbreiteten Ansicht ist es, wie W. T. B.“ mitteilt, nicht möglich, vor der Ratifizierung des Friedensvertragetz eine eigene amtliche Vertretung der deutschen Regierung bei der italienischen Regierung einzurichten. Jadessen ist der Generalkonsul von Herff, welcher lange Jahre in Ilalien dienstlich tätig gewesen ist, beauftragt worden, die Wederanknüpfung der wirtschaftlichen zwischen HVeutschland und Italien vorzubereiten.
——
Nach dem von der Nalionalversammlung vor einigen Tagen angenommenen Gesetz über die Reichsfinanzoerwaltung geht am J. Oktober d. J. die gesammte Verwaltung der Zölle und indirekten sowie der direkten Reichs⸗ stenen auf das Reich über. Für die neue Reichs— verwaltung sieht das Gesetz eine besondere Neuorganisation
u Grund der Bundesratsberordnung vom 23. September 1915, in, der Weise vor, daß bie oberste Leitung dem Reichs finanz⸗
ministerium zusteht, welchem Lan desfinanzämter als Oberbehörden
un) Finanzämter mitihren Hilfsstellen unte stehen. Die Vorarbeiten
zu diesen Organisgtiongzänderungen, die eine Umwälzung auf dem Gebiet der Finanzverwaltung in sich schließen, sind, wie „W. T. B.“ mitteilt, im vollsten Gange. Inabesondere ist auch die Einrichtung einer Verwaltungsabteilung bei dem Reichs⸗ finanzministelium notwendig geworden, an deren Ausbau mit aller Tatkraft gearbeitet wird. Daneben muß unter Heran⸗ die schwierige Aufgabe der Er⸗ Landes finanzämter und. der Abgrenzung hie bei unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen bemerkt werden, daß die neaerdings verbreileten Nachrichten über die Errichtung einer Reihe
namhaft gemachter Landesfinanzämter und die Abgrenzung ihrer Bezirke verfrüht und zum Teil unrichtig sind; letzteres
Verf ̃ — 5 trifft ing vesondere auch zu für die R Personen vom Handel vont 25. September 1513 trifft ingbessndere auch zu
angeblichen Absichten hinsichilich der Art der Besetzung der Präßsidentenstellen.
mut
Weiterhm bedürfen Fagen etatsrechtticher Natur und aus allen
iöd
Gebieten der allgemeinen Verwaltung und des Beamtenrechts
einer eingehenden Prüfung und Erledigung. Es läßt sich bei dieser Sachlage und
besonders mit Rücksicht
auf die außerordentliche Eile, welche die fundamentalen r ganisatt arbeiten er sorher „, die zum 30 8 p. mber im Rohbau fertiagestellt sein zollen, sür den Angenblick nicht um⸗ gehen, die zehrlosen Gesuche um Uebernah ne in den Dlenst der Neichsfinanzveywaltung, die täglich bei dem Re ichs finauz⸗ ministerium eingehen, zurückzustellen, bis die auch zu jhrer . . 2 5. nen n , . i . Entscheidung er farder lichen Grundlagen im Gange befindlichen Vorarbeiten abgeschlossen sind.
Vergebung der Aufträge für den
1 Nach der Einleitung der ersten Verhand— lungen über Vergebun en von Lieferungen an die Entente zum Zwecke des Wie geraufbaus der zerstörten Gebiete sind teilungen an das Reichs virtschaftsminister um gelangt, itt er und Schie ber sich an Unternehmer herandrärgen num Auflräge des Reichswirtschaft⸗ ministeriums gegen Proviston zu, vermitteln. Die an der Ver der Arbeiten essierte auf solche A
1 werden da! .
chließ Entgegen den bisher gehegten Absichten wird auf jede
Zwangserfassung von Herbstobst verzichtet. Der Reich ernährungsminister hat nach Mitteilung des „W. T. B.“ ge⸗ nehmigt, daß auch für Herbstohst volle Handelsfreiheit bestehen sall. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst unh deren Organe werden jedoch, da eine fernere allgemeine Versorgung der He— völkecung mit zuckerhaltigen Brotaufstrichmilleln noch nicht altz entbehrlich betrachtet werden kann, Hie Marmeladenfabriken bei der Hereinnahme enisprechender Oostmengen nach Mözlich⸗ keit unlerstützen.
Pren en.
Das Stagatsministerium hat nach Mitteilung des W. T. B.“ eine Verfügung erlassen, der zufolge von einer Beflaggung der öffentlichen Ge bäube ain Sedan— tage Abstand zu nehmen ist.
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Das Generalkommando des 6. A.⸗„K. in Breslau meldet unter dem gestrigen Datum:
Die Einfälle polnischer Banden in deutsches Gebiet wiederholen sich jetzt täglich. Bei Gorschütz griff wiederum eine hundert ann starke bewaffnete Bande unsere Feldwache an, die den Angriff in erbittertem Kampf abwies. Der Angreifer jeß einige Tote, zurück. Es ist nicht anzunehmen, daß diese Einfälle ohne Vorwissen des regulären polnischen Grenzschutzes erfolgen.
In Oppeln führten laut Meldung des „W. T. B.“ Zusammenrottun gen zu einem Einschreiten des Militärs, das Ruge und Oronung wiederherstellte. 3u größeren Zusammenstößen zwischen Müitär und Bevölkerung kam es nicht. Das Militär besetzte die Hauptstraßen der Stadt und einzelne öffentliche Gebäude.
Bahern.
Der Reichspräsident und der Reichs wehrminister richteten laut W. T. B.“ an den Ministerpräsidenten Hoff⸗ mann folgendes Telegramm:
Beim Berlassen Bayerns danken wir nochmals herzlich für die freundliche Aufnahme, die wir gefunden haben. In treuer gemein samer Arbeit wird es uns gelingen, das deutsche Volk durch alle Fährnisse zu neuer Blüte emporzuführen. Die Ausspraͤchen mit allen Amtsstellen haben uns die Gewißheit gegeben, daß auch die Bayern lein anderes Ziel kennen als die Wohlfahrt des Reiches und das Gedeihen des gesamten deutschen Volkes.
Von der Pfalzzentrale lief gestern die nachstehende Mel⸗ dung über einen neuen Putschversuch der Landauer Hochverräter in der Pfalz em:
Der seit einigen Tagen eiwartete und bereits früher angekündigte Putschversuch der Landauer Hochverräter scheint heute nacht in der Pfalz in Szene gesetzt worden zu fein. Bis jetzt liegen nur Mel⸗ dungen von Ludwigshafen vor. Dort machte nach 12 Uhr eine Anz Anhänger von Haaß den Versuch, das Hauptpostamt zu besetzen. Der Versuch scheiterte zunächst an dem Widerstand der treuen Beamten. Zwischen 3 und 4 Uhr heute morgen wurde der Bersuch von einer größeren Menschenmenge wiederhost, wobel die Hochverräter Handgranaten benutzten. Es sollen auch französische Soldaten dabei gewesen sein. Die Beamten leiftelen wie derum kräftigen Widerstand, wurden aber anscheinend überwältigt. Der Vorstand des Hauplpostamtes sowie ein Unterbeamter — Namen sind noch nicht festgestellt — wurden im Kampfe getötet. Heute morgen ist das Hauptpostamt von französischen Soldaten besetzt, die jeden Eintritt in das Gebäude verwehren. In Ludwigshafen angeschlagene Plakate kündigen die Proklamationder fretenpfälischen Republit an.
Sachsen.
Gestern in den frühen Morgenstunden wurde Mittweida von HJ besetzt. Die Bataillone rückten, wie „W. T. B.“ meldei, ohne Zwischenfall gleichzenng von mehreren Seiten ein, ohne Widerstand zu finden. Der Grund zu dem Einmarsch ist das Verhalten demonstrierender Arbeits⸗ loser am 9. August gegenüber einem Grenzsägerkommar do, das in Mittweida. Quartier machen sollte. Vie Besetzung dient zur Wiederherstellung des Ansehens der Regierung, Fesi⸗ nahme der Rädelsführer bei der Entwaffnung der Quar jer—⸗ macher und Beschlagnahme der Heeres waff⸗n, welche sich in unberechtigtem Besitäz von Einwohnern der St befinden.
Württemberg
Bei einer Vollversammlung der in Württemberg an⸗ sässigen Ausland sdentschen wurde der Hesch utz gefaßt, den Landesverband Würtiemberg in den neuhegrůnseten Bund der Auslands deuischen überzuführen. Durch diesen Zu— sammensch uß sollen die Jateressen der Auslands deut chen in ihrer Gefamtheit wirksam vertreten werder. Ben zieser Gelegenheit sprechen dle Auslanosdeuischen der Reichtz⸗ regierung und vor allem den energischen und zielbewußten Schritten des Reichsfinanzministers Erzberger in zer Frage der Gztschädigung der Auslands deuischen ihren aufrich⸗ tigsten Dank aus. In einem Telegramm an ben Re chs— finanzmmistzr heißt es nach Mitteilung bes w T, n. wörtlich: „Nach so vielen Verstzrschungen und Vertröstungen freut es uns, daß dle jezige Re. ierung und namentlich Keren finanzminister Erzberger zu praktischer Hilfe enischléssen find.“
Die Auslandsdentschen sind fich dalüber im klaren daß ihre wirtschaftliche Kräftigung zum Wie geraufbau des deutschen Handels und der deutschen Weliwirtschaft wohl beinragen wer ze.
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