1919 / 199 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

f Anieigeunpreis für den Raum einer 5 gefpaltenen De,. zeile A „, einer 3 gespaltenen Einheitszeile E, 8 O Zp. Außerdem mird auf den Anzeigrupreis eire enernnga- Wuschlag non 20 n. G. erhoben. ÄÜnzeigen nimmt an: die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigerz, 16 Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Reichs bankgirokomto. Berlin, Dienstag, den 2 September,

Postscheck konto: Berlin 41 821. —— ;

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II. Schlußbestimm ung. ministers die im 5 1 bestimmten Fristen bis zu zwei Wochen 5 verlängern.

Juhalt des amtlichen Teiles: z Dleses Gesetz tritt mit seinct V erkündung in Kraft.

Dentsches Reich. Gesetz, betreffend einen Anleihekredit für das Rechnungejahr 1919 sowie die Ausgabe von Jahaberpapieren Prämien. Verordnung über ZuwiderhandlungLen gegen Ausfuhrverbote

Darmstadt, den 29 August 1919. Der Reichs präsident. Gbert.

583 Soweit Brotgetreide und Gerste aus der Ernte 1919 vor Inkrafttreten dieler Verordnung auf Grund der Reichsgetrerde ordnung für die Ernte 1913 abgeliefert worden ist, hat der . Anspruch auf. Nachjahlung des bis zum 1. Oktober g Lieferungszuschlags.

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Für den Reiche minister der Finanzen: Schmidt, Reichsernährungsminister. . Mero rdnunng über Zuwiderhandlungen gegen Ausfuhrverbote für

für Getreide und Getreideerzeugn sse.

Bekanntmachung über die Verlängerung des Stahlwerks⸗ verbandes.

Verordnung über KLeferungszuschläge für Brotgesreide und Gerste und über B schänkung des Ausdrusches von Hafer.

5 4 Die Lieferungsjuschläge dürfen auf Antrag auch noch nach Ab— lauf der Fristen gezahlt werden, soweit die Ablieferung des recht- zeitig ausgedroschenen Getreides aus Gründen, die der Lieferer aicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebes liegen, nicht rechtzeitig hat erfolgen können. Der Antrag ist nur insoweit zulässig,

Bekanntmachung zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle Getreide und Getreideerzeugnisse. . als die Ablieferung innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der Feisten erfolgt, und muß gleichzeitig mit der Ablieferung bei der Stelle ge⸗

ö : Dem *. Mugus 1610, stellt trerden, an' die die Abit erung stattf leber Strest 5 e * 5 stellt werden, die di seferung stattfindet. Ueber Streitigkeiten Be l anntmachungen betreffend Tarifrertr ge. ; Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur entscheidet die höhere ,,, endgültig Als böhere Belannimachung, betceffend eine Anleihe der Stadtgemeinde . ö 22 Mai 1916 Reichs. Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des 3 74 der Reichsgetrei Forchheim. Sicherung der Volksernährung vom 18 Augnst II Gieichs,; 2Adnunz fük die Grnte ldlg vom 18. Junk 1515 chteichs Mitteilung über eine Person, die der badischen Staatsz⸗ Gesetzbl. S. 405 . . . S. 535) bestimmte Behörde. angehötigkeit für verlusig erklärt worden ist. r, , 5s wird verordnet: . k ö . 3 , ,, . Gesetzbl. S. 823) Hafer darf bis zum 15. Oktober 1919 nicht gezroschen werden Bekanntmachung, betreffend bezugescheinflelen Verkehr mit 51 der Kommunalverband kann auf Ankrag im Einzelfall a3 depuis. i . . 9 8 1. . * mnünglberband ta Antrag im Einzelfall aus drir gender kleigen Mengen von Aetzallalten, Soda und Pottasche. Wer es unternimmt, Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz Gründen Ausnchmen zulassen. Aufhebungen von Handelsverboten. Handels verbote. Dinkel, Fesen Emer. Einkorn), Gerste, Hafer, Hülsen früchte Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im Abs. 1 werden rait s(Erbsen Linschließlich Peluschken, Hohnen einschließlich Ackerbohnen, Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn tan fen Linsen, Buchwelzen oder Erzeugnisse, die aus diesen Früchten her Mark oder mit einer diefer Strafen bestraft. Neben der Strg; gestellt find, ohne Genehmigung der zuständigen Stelle aus dem kann auf Einzishung der berbotswidrig gedrofchenen Vorräte ertann Re nsgebiet auszuführen, wird, sofern nicht nach anderen Straf- werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nich!. vorschriften eine höhere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis von §56 6 monat bis zu einem Jahre, bei mildernden Umständen mit Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung fäãngnis bis zu einem Tahre bestraft. ü . Vorschrift im 5 5 tritt mit dem 5. September 1919 in Kraft. Neben der Gefängnisstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, die , 2 ö mindestens dem dreifachen Wert der Gegenstande, auf die fich die Berlin, den 1. Seytember 1919. seafbare Handlung bezieht, glejchkommen muß; übersteigt dieser Der Reich ernährungsminister. Schmidt.

Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf Geldstrafe von zehn—⸗ tausend Mark zu erkennen. ö 3 dem . 6 Gegenstãnde, , die lch die strafbare r ndlung hezie uz ie ofern sie de ter ĩ Teil. ö nn einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teil = B er annt ma chung . zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gald Diese Verordnung tritt mit dem 2. September 1219 in Kraft. vom 21. Juli 1919 Reichs Gesetzbl. S. 18651. J 32195 s⸗ 0 . ö ö ö 9 Berlin, den 28. August 1919. Das Aufgeld beträßt für die Kalenderwoche Der Reichs ergãhrungsminister. 31. August bis 6. September einschließlich S8 2 . . ; Schmidt. 365 vom Hundert. 8er ] Berlin, den 28. August 1919. ö a, chung Der Reichaminister der Finanzen. über die Verlängerung des Stahlwerks verbandes. Jꝛ. A.: Zapf.

Vom 28. August 1919.

ö §1. . Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Be,. treffenden Hesugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be— ö K Summe . . treffen) Auflö ung des Reichs min ster ums für wirtschaftliche Milliarden Mark im Wege des Kredits flässig zu machen., den 3 ; 26 April igi Reiche Ges. Rbf! S . einzelnen Reichsverwaltungen die aus Anlaß des Krieges und der . ,, Gef 6b die 158) Den oblimachung erforderllchen Teilbeträge bis zur Höhe von sieben in B bindung mit 8 . er, Bor ung 5 je, wirt Milliarden Mark zu überweisen fowpie' zwei Milliarden Mark fir schaflliche Demohilmochung vom 7. November 1918 (NReiche⸗ Weiftungen us dem Frledensberfr ge zu veiwenden. Die sieben Gesttzbl. S. 1282 folgendes benimmt; .

Milliarden Mark treten bei Kapitel 6 der Ausgaben des außerorgent— Der Stahiwerksvei band Düsseldorf wird zwecks Sicherung lichen Haushalts, die zwei Milliarden Mark bei einem neuen Kapitel des Inlandabedarfs und zur Be seitigung der Mißsiände auf der Ausgaben des auß rorkentlichen Haushalts für das Rechnung jahr dem Geb ele des Absatzez in den Eizeugnissen des Stahlwerks⸗ J . . . K k verbandes nach Maß abe der bisherigen Bedingungen und ö as Rechnung iahr neun Milltarden Mark Vereinbarungen bis I. März 1926 ver länõsé it. Ver Verkauf gang r der von dem Stahlwerksverbend erfaßten Produkte verbleibt H. Inhaberpapiere mit Präm ien. somit unter allen hishen igen Redingungen und Vereinbarungen § 2. bis Ende des Jahres 1919 ausschließlich dem Stahlwen ks Der Reichemigister der Finanzen wind ermächtigt, mit Zu. ver bande . fern. 1 ai e , det 7 66 e n, ö Berlin, den 28. Au ust 1919. ucht eingesetzten Ausschusses, die zur estreitiung außerordentlicher . ham tft mmm; 5 bewilligten Kredite auch durch Ausgabe von Inhaber— Der n n bn. papieren mit Pꝛän ien flüssig zu machen und die Bedingungen dieser J. V.: Hirsth. Anleihe abweichend von den in SF 5 und 6 der Reichsschulden—⸗ ordnung gegebenen Vorschriften im einzelnen zu regeln In das nach 5 3 des Gesetz s, betreffend Aenderungen im Tinanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs Gesetz bl. S. 743) zu kilgende Schuldkapital ist diese Prämienanl ihe nicht einzubez ehen, vielmehr erfolgt ihre Tilgung lediglich nach dem vom Reiche finanzministerium auszustellenden Tilgungeplane. Cine Eintragung der Forderungen aus den Inhaberpapleren in das Reichsschuldbuch findet nicht statt.

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Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

ö gi . J d ,, me , e , ü. w s,, * 8. Preußen. Aufhebungen von Handelsverboten. Handelsverbote.

Umnmlliches. Deutsches Reich.

Gesetz, d einen Anleihekredit für das Rechnungs— 9 sowie die Ausgabe von Inhaberpapieren mit Prämien. Vom 29. August 1919.

Die verfassunggebende Deutsche Nalionalpersammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, as mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

I. Anleihekredit.

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Bekanntmachung.

Unter dem 26. August 1919 ist auf Tarifregiste rs eingetragen worden:

Der z vischen dem Remschejder Ladenbesitzervereln und den Ortskartell der gewerkschaftlichen Angestelltenoraanisatione Remscheih arm 19 Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertra⸗ zur Negelung der Gehalls- und Anstellungs bedingungen für Angestellten im Detailhandel, einschließlich der Waren un Kaufhäuser wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 253. De—⸗ zamber 1918 (Reichz⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Remscheid für allgemein verbindlich erklärt. Die allgem : ine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1919.

Der Reichs arbeits minister. ̃ Schlicke.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium Berlin N W. g, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 F, wärend der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.

Arhbęitgeber und Arbeltnehmer, für die der Tarifvertrag i e der Erklärung des Reichsarbeitsminist'riums verbindisch ist, können von den Vertragsharteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. .

Berlin, den 26. August 1919.

Der Rezisterführer.

Blatt

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Verordnung über Lieferungszuschläge für Hrotgetreide und Gerste und über Beschränkung des Ausdrusches von Hafer. Vom 1. September 1919.

Auf Grund des 10 Abs. 3 der Verordnung über die Preise für lan mmirtschaftl che Erzeugnifse und für Schlacht- und 366 31. 15 Juli J S 647) sowie auf

rund der Verordnung über Krien man nahmen zur Siche zun. der Zam 5. er Vereiniaung der Metallindisttr e,. ; k 6 6. V., de . ing der Metallindustriellen in den Volksernãhrung vom * ; —— 617 Amte hauptmannschaslen ng und Löbau, dem Deutschen pid , I8. Uugust I7 Geichs⸗Gesetzbl. S. 825, Metallarbeiter verband, 5. Bezirk, und dem Gewertnerein .

Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 26 August 1919 ist auf Blatt 79 dis Tarif— ö ile e gina ö ö ñ K e gisters eingetragen werden: Relchsminister der en wird ferner ermächtig e im Das zwischer dem Verband der Metall ö . . bezeichnete Anleihe mit steuerlichen Verteilen auszustatten. Be— Das gmwischezn dem Verband ker Metahlin zustrie len, Berik eiungen von der Einkommensteuer oder Mindeiungen ieser Steuer sind jedoch unzulässig.

III. Gemeins ame Bestimmung.

Deutscher Metallarbeiter, Hirsch⸗Duncker, am 23. Mai 1919 abgeschlosse e Kolleltivab kommen zur Regelung der Arheils⸗ bedingungen in der Metallindustri, wird gemäß 3 2 der Per⸗ oo dnung vom 23. Dezember 1918 (Rrichs-Gesetzbl. S. 1456) ür das Geblet der Keeishaupimannschaft Bautzen für allgemeine verbindlich erklärt. Die ollzemeine Verbindlichkeit beginnt mit

; ö 81 Für Bꝛotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz Dinkel, Fesen —, Emer und Einkorn) und Gersse aus der Ernte 919 wird, wenn die Ablieferung vor dem 1. Ottober 1919 erfolgt, ein Lieferungszuschlog

§ 4.

Die zur Auggabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzan⸗ weisungen und Reichswechsel sowie die etwa zugehöre den Zinsscheine können sämtlich oder teil reise auf ausländische oder uch nach einem k ober 191 1 199 beälimmten Wertverhältzissse gleichzeitig auf in- und ausländische von 150 Mark und, wenn die Ablieferung vor dem 16. Oktober 1915 Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. erfolgt, ein Lieferungszuschlag von 75 Mark für die Tonae gezahlt. pen m e ber 191)

Die Festsetzung des Wertperhäctnisseß sowie der näheren Be— 82 dem 1. September 1919. . dingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichsminifter der Die Laudegzentralbehbörden können für Teile ihres Gebiets mit Der Reich arbeits minister. Finanzen überlassen. Rückhsicht auf späte Ernte mil Genehmigung des ernährungs · Schlicke.

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