1919 / 203 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

, ;;

aus Gespinstwaren oder

Aussuhrnummer des Stanstischen

Entritt in de

Warenverzeichnisses

wolle, nicht unter Ne 486 491 fallend, ge⸗ mustert (roh, gebleicht, gefäs bt, b druckt, bunt gewebt): al mall 498b Glüůhstrümyofe (Glübkörver für Beleuch⸗ tung szweck'e) aus getränkten Wirkwaren, aus Gespinsten von Ranne oder and ren pflanzlichen Sy nnstoffen als Baumwolle, nicht ausgeglübt, auch in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle (a ihte 371) J AuZ s Unterabschnitt P.

(Watte, Fi ze und nicht genähte Fi zwaren.) Hutstumpen aus Filz, noch nicht in Hatform gebrachte. AuJu s Unterabschnitt H.

(Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenslände Filzen, anderweit nicht genannt.)

Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen, als: Baumwolle Bett,, Handtücher⸗, Tischzeug, mit Ausnahme des nur gesäumten oder mit einzelnen Nähten versehenen. Aus Unterabschnirt J.

(Künstliche Blumen aus Gespinstwaren, Regen. und Sonnenschirme, Schuhe 3. Gespinstwaren oder Filzen Schuhe aus Tuchecken ore i h letften geflochten, ohne angenähte Sohlen aus anderen Stoffen. ö chube aus Ge spinstwaren oder Filzen, mit ange nähten, angeklebten usw. Sohlen aus ande ren Stoffen

Aus Unterabschnitt R. (Menschenhaare und Waren daraus, zugerichtete Schmuck I federn, Fächer, Hüte.) Männerhüte ohne Rücksicht auf die Ausstattung: aus Gespinstwaren Unz oder teilweise aus Seide; Hüte aller Art mit Springfedern (Klapphüte) aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinstwaren; lackierte Männer hüte aus-Gespinstwaren aller Art, auch aus Filz Mützen aus Gespinstwaren (gewirkte, gehäkelte, ge⸗ strickte usw., f. Wirk- und Netzwaren), Fez ufw. .. Frauenhüte: aus Gespin siwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren . an, neil aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinstwaren; unausgerüstet (ungarniert) nne garniert . Männer. und Frauenhüte aus wasserdichten Geweben mit Ausnahme von Kautschukgeweben) unausgerüstet ungarniert) oder ansgerüstet (garniert). . Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der lackierten): aus Haarfilz. GJ aus Wollfiljz .. . k Frauendüte aus Filz aller Art: unau'gerüstet (un- , ö n e gener; Hutstumpen aus Filz, ganz oder unvoliständig in Hut⸗ fot i Hehracht aug Canrßl⸗z . . aus Wollfilz J Hüte aus Stroh: unausgerüstet (ungarnierth . .. ausgerüstet (garniert) d Binsen⸗ und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet ä ng gr err . Häte aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen, als Stroh, aus Sant oder Roßhaargeflechten, Fischbein, Kork, Baumschwamm, Lufa. Papier, Sparterie; anderwein nicht genannte Püte (z B. aus Leder): unausgerüstet

1 5.

(ungarnier); . ... ausgerüstet (garniert) VJ /,) Frauenhüte aller Art, Kinderhüte und mützen, aufgeputzt Unterabschnitt L. (Abfälle von Gespinstwaren und dergleichen.) Seiden, und Wollumpen; Tuchleisten . Leinen,, Baumwollen usw. Lumpen (Papierlumpen) und alle übrigen zur Papierbereitung dienenden Abfälle Fon Gespinstwaren und dergleichen (alte Netze, altes Tauwerk, alte Stricke, alte Weberlitzen auz Garn, zur ursprünglichen Bestimmung nicht mehr verwend bat) 54 3b Ablälle von Gespinstwaren und dergleichen, ju anderen Zwecken (Wollstaubdünger, Du ngabfall seide uw) 5430 8 2. Die Wiederausfuhr der in 8 1 genannten Waren, soweit sie im Veredelungsverkehr (Giger. nud Lohnveredelungsverkehr unter Zoll⸗ kontrolle aus dem Auslénb cingeführt worden sind, ist gestattet.

ö. * . 5 3. Diese Dekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung

in Kraft. . Berlin, den 4. September 1919.

Der Relchswirischaftsminister. Schmidt.

Verordnung

über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtfchaft— lichen Demobilmachung.

Vom 3. September 1919.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be— treffend Auflösung des Reichs ministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) verordnet, was folgt: .

8

Arbeitnehmer im Sinne nachstehender Vorschriften sind: .

a) Personen, die auf Grund eines Dienstverbältnisfes als Arbeiter

esellen, Gehilfen oder in ähnlichen Stellungen in einem Betriebe beschäftigt werden (Arbeiter), J.

b) Personen, die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember ] 911 (Reichs- Gesetzbl. S. 89) versicherungs⸗ pflichtig sind mit Einschluß der Personen, die auf Grund bes 510 Nr. 5, z 11 oder des 5 14 Nr. 2 und 3 deb selben Gesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind, ferner der Personen, die versicherungspflichtig sein würden, wenn nicht ihr Jahresarbeitsverdienst fünftaufend Mark oder ihr Alter das 60. Lebensjahr überstiege, sowie der im Hauptberufe mit niederen oder lediglich mechanischen Dienstleistungen beschaf⸗ tigten Büroangestellten (Angestellte).

Als Arbeitnehmer gelten auch Lehrlinge und Personen, die sich in einer geregelten Ausbildung zu einer der vorgenannten Beschäfti⸗ gungen befinden. 4 U

8 2 Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen ersonen, welche vor der militärischen Demobtimachung die Eigen⸗ chaft als Kriegsteilnehmer erworben haben.

Als Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind auch die

deutschstämmigen Kriegsteilnehmer eines während dez Krieges mit

.

dem Deutschen Reiche vabündeten Staates anzuseben die bei ibtem R Deeresdienst ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche

hatten. . : . a men Deutschstämmige Zivilinternierte, die Angebörige eines währen

des Krieges mit dem Deutschen Reiche verbündetén Staates sind,

seben reichsdenischen Zivilinternierten gleich, sofern sie zur Zeit ihrer Jaternierung ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche batten.

Tie deutsch-österreichische Staate angehörigkeit steht im Sinne dieser Verordnung der deutschen Reichsangehörigkeit gleich.

83 ö.

Betriebsunternehmer und Büroinhaber einschließlich der Körper. schaften des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich des 8 11 dieser Verordnung verpflichtet, diejenigen Friegsteilnehmer und reichsdeutsche Zivilinternierten wieder einzustellen, weiche am J. August 1914 als Arbeitnebmer in ihrem Betriebe oder Bümo beschäftigt waren. Die gleiche Pflicht haben diese Arbeitgeber gesenüber den Kriegsteil⸗ nehmern, die am 1. August 1914 ihrer Dienstpflicht bei dem Heere, der Marine oder den Schutztruppen genügten und dieserhalb aus ihrer früheren. Beschäftigung bei ihnen auszeschieden waren. Endlich erstreckt sich die Wiedereinstellungspflicht auf die Kriegsteilnehmer, die bei Ausbruch des Krieges noch die Schule befuchten und erst später Arbeitnehmer geworden sind, sofern sie von ihrer ersten Abeitsstãtte aus unmittelbar in den Dienst des Heeres, der Marine oder der Schutztruppen eingetreten sind. .; ;

Die Wiedereinstellungspflicht best'bt nicht, wenn die Arbeit— nehmer einen wichtigen Grund zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gegeben haben und deswegen entlassen worden sind oder der wichtige Grund erst nach dem aus anderen Gründen erfolgten Ausscheiden aus dem Betriebe orer Büro zur Kennkn ,s des Arbeitgebers gekommen ist. Die Wiedereinstellungspflicht besteht auch nicht, wenn in der Person der Arbeitnehmer ein wichtiger Grund vorliegt, dessentwegen der Arbeitgeber zur Kündigung ohne Cinhaltung einer Kündigungsfrist im Falle des Fortbestehens des Dienstverhältnisses berechtigt gewesen wäre. ͤ

§ 4

Die Wiedereinstellungpflicht er ischt, wenn die Arbeitnehmer sich nicht binnen zwei Wochen zur fofortigen Wiederaufnahme ihrer früheren Tätigkeit bei ihren früheren Arbeitgebern melden. Bei den aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrenden Kriegsteilnehn ern und den aus der Zipilinternierung zurückkehren den Personen beträgt die Meldefrist sechß Wochen.

Die Frist beginnt für Kriegsteßlnehmer, die bei dem Inkraft⸗ treten dieser Verordnung noch niht aus dem Militardienst entlassen sind, mit dem Tage ihrer ordnungsmäßigen Entlassung, für Zivil⸗ internierte, die noch nicht die Befugnis jur freien Ortswahl im Deutschen Reiche haben, mit dem Tage, an dem sie diese erlangen. Für bereits entlassene Kriegsteilnehmer und für Zivilinternterte, welche die Befugnis der freien Ortswahl im Deutschen Reiche haben, treten an zie Stelle der nach den Verordnungen vom 4. Januar 1915 Reichs Gesetzbl. S. 8) und 24. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 100) vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen und noch nicht ab— gelaufenen Meldefrist'n die Meldefristen diefer Verordnung. Sind die Meldefristen nach den Verordnungen vom P. und 24. Januar 1919 beim Jankraftteten dieser Verordnung bereits abgelaufen, so hat es damit sein Bewenden. Für hereits entlassene Kriegs⸗ teilnehmer, die der Reschswehr oder Reichsmarine angehören o er bei Heeres⸗- oder Marineverbänden zur Aufrechterbaltung der inneren Ordnung oder des Grenzschutzes Verwendung finden, und die binnen sechs Wochen seit ihser Entlassung aus dem Heeres— dienste oder, bruar 1919, sowelt. sie Angestellle sind, bis zum 23. Fe⸗ bruar 1918 in die Reichswehr, Neichtmarine * oder einen anderen der genannten Verbände eingetreten sind, beßinnt die Frist mit dem Tage ihrer ordnungsmäßigen Entlassung aus diesen Verbänden, jedoch spätestens am 35. Mär; 1926. Für bereits ent lassene Kriegsteilnehmer, die in unmittelbarem Anschluß an ihre Entlassung von ihrem letzten Truppenteil oder Ersatztruppenteil oder ihrer letzten Militär- ober Marinebehörde zur Abwicklung der Ab— rülung durch Zivildienstvertrag angestellt worden sind, beginnt die Meldefrist mir ihrer Entlassung aus diesem Veriragtverhälmisse, spätestens jedoch am 31. März 1920.

; § 5

Kriegsteilnehmer und reichsbentsche Zivilinternierte, welche selt dem 1. August 1914 ihre Arbestsstätte als Arbeitnehmer gewechselt haben, können, wenn der Schlichlungsaus schuß (Demobilmachungs— kommissar) geinß S5 21 ff. dieser Verordnung den nach 5 3 ver— pflichteten Arbeltgeber von der Wiedereinstellungspflicht entbunden hat, die Wiedereinstellung von demjenigen Arbeitgeber verlangen, bei dem sie zuletzt beschäftigt waren. Der Anspruch des Arbeitnehmers ist jedoch in soweit beschränkt, als der an zweiter Stelle in Anspruch genommene Arbeitgeber zunächst diejenigen Arbeitnehmer einzustellen hat, deren Wieder beschäftigung ibm nach 8 3 obliegi. Die Melde⸗ frißt beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Tage, on dem die Befreiung des zuerst in Anspruch' Aibeimehmer bekanntgegeben worden ist.

56 Kriegsteilnehmer und reichsdeutsche Zivilinternterte, die am 1. August 1914 L stellungslos waren, oder 2. im Ausland tätig waren und nicht nach 5 3 wiedereingestellt werden können, oder 3. in Betrieben oder Büros tätig waren, die später, jedoch bevor der Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung nach F. 3 erloschen war, gufgelöst worden sind, oder 4. selbständige Unternehmer waren und infolge des Krieges kein Unternehmen mehr betreiben, ein solches auch nicht durch ; andere betreiben lassen, önnen die Wiedereinstellung von demjenigen Arbeitgeber verlangen, bei. dem sie nach dem 1. August 1914 zuletzt als Arbeitnehmer be— schäftigt waren. Die Meldevorschristen' des Sz 4 finden Anwendung.

57 Die Verpflichtung der 85 3, 5 und 6 trlfft die Rechtsnachfolger der früheren Arbeitgeber and diejenigen Personen, die den Betrieb oder das Büro als Greschäftsnachfolger tatsächlich fortführen. Ent⸗ sprechendes gilt bei einer mehrfachen Rechtsnachfolge oder bei einem mehrfachen Wechsel der Geschäfsnachfolger. ö 36 Die Wiedereinstellung hat innerhalb zweier Wochen nach der Meldung zu erfolgen, fofemn nicht hesondere Umstäͤnde eine Ver— längerung der Frijt erforderlich machen. Die Wiedereingestellten sind tunsichst in gleicher Weise zu be— schäftigen wie vor ihrer Entlassung, Lehrlinge in derjenigen Stellung, die sie bel ordnungsmäßiger Fortsührung ihrer Lehrzeit erreicht haben würden, sofern sie den Jtachweis der Befähigung hierfür erbringen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Vollmacht oder einer Vertretungt⸗ befugnis steht den Wiedereingestellten nicht zu. Die Wiedereingestellten haben auch andere Arbeiten zu über⸗ nehmen, die ihnen billigerweise zugemutet werden können. . . ö

Die Wiedereingestellten haben Anspruch auf eine Vergütung, die derlenigen entspricht, die den anderen Arbeitnehmern te) Betriebs oder Büros unter sonst gleichen Verhältnissen gewährt wird.

Hat ein Arbeitnehmer für eine Zeit, far die ihm ein Anspruch auf Lohn oder Gehalt aus dieser Verordnung zust ht, Erwerbtzosen? unterstützung bezogen, so ist der Arbeitgeber herpflichtet, die für diese Zeit geleistet« Crwethslosenunterstũtzung einschließlich etwaiger Familienzuschläge der zahlenden Stelle zurkückzuerstast. mn. Er ist be rechtigt, dafür den glicken Wetrag von der Vergütunn bös Arbeit. nehmers einzubehalten. Dem Arbeitnehmer muß jedoch ein täglicher Betrag in Höhe de, Etwerbslofenunterstüttzung einschließlich der ihm im Falle der Erwerbslosigkest zustehenden Familienzuschl age verblelben Haben infolge vorübergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die Arbeitnehmer des Betriebs oder des Bürbz in der gleichen

soweit sie Arbeiter find, bis zum 6. Fe⸗

genommenen Albeitgebers dem.

Zeit eine teilweise Erwenbelosenunterstützung erhalten, so ist

dieser

. bon drei

d Kalender,

Y itpuntt it onstigen gesetz. gsfrist betragt im

2 . zum Teil un. zur boꝛübergehenden t waren. brauchen, vertretung oder 1

er Ajbeimnehmi

§512

Entlafsungen zur Verminderung der Arbeitnehmerzahl dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Arbeitgeber nach den Venhältnissen des Betriebs keine Vermehrung der Arbeitsgelegenheit durch Verllrtzun der Arbeitszeit (Streckung der Arbeit) zugemutet werden kann Dierbei braucht jedoch die Wochenarbeitt eit eines Arbestnehmers nich unter 24 Stunden herabgesetzt zu werden.

Der Arbeitgeber ist im Falle der Arbeitsstreckung berechtigt Lohn oder Gehalt der mit verkarzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeit nehmer enisprechend zu küren. Diese Kürzung darf jedoch erst hon dem Zeitpunkt an erfolgen, an dem eine Entiassung der belreffenden Arbeitnehmer im Falle des Fehlens der Vorschrift dez Abf. l nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zulässig wäre.

513

Bei der Auswahl zu entlassender Arbeitnehmer sind zunächst die Betrjebsverbältnisse, insbesondere die Ersetz barkeit! Tes einzelnen Arbeitnehmers im Verhältnis zu der Wirtschaftlichkeit des B lieh zu prüfen. Sodann sind das Lebens, und Dienssalter sowie der Familienstand des Arbeitaehmers derart zu herücksichtigen, daß die alteren, eingearbeiteten Arbeitnehmer und diejenigen mit unterhaltg⸗ bedürftigen Angehörigen möglichst in ihrer Arbeitestelle zu belaffen sind. Das gleiche gilt von ehemals selbständt, en Gewerbetreibenden und solchen Arbeitnehmern, die bis zum J. August 1914 oder spiter im Ausland tätig waren, sowie von Lehrlingen und Versonen, die sich in einer geregelten Ausbildung befinden. Kriegsbeschadigte und Kriegshinterbliebene sind besonders zu berücksichtigen.

Sofern von der Emlassung gleichzeitig mehr als fänf Personen betroffen werden, ist Zahl und Ärt der zur Entlassung kommenden Arbeitnehmer der zuständigen Zentralauskunftestelle Proyinzialant für Arbeitsnachweis, Hauptarbeits amt, Lndesamt Arbeit ver⸗ mittlung) oder dem von der Zentralautskunftsstelle bestimmten Arbeite⸗ nachweise vom Arbeitgeber unverzüglich nach dem Aus spruch der Kündigung anzuzeigen. .

Vor jeder Kündigung hat der Arbeitgeber (6 3) sich mit der gesetz ichen Arbeitnehmervertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, mit der Mehrzahl der Arbeitnehmer ins Benebmen zu setzen. Die Wirksamleit der Kündigung ist nicht von der Erfüllung dieser Pflich abhängig unbeschadet der Befugnis des Schlichtung aus schusses G 20, im Sireitfall die Stellungnahme der gesetzlichen Arbeitnehmerter⸗ tretung einzuholen und bei Verletzung der Vorschriften des § 13 auf die Erneuerung des Dienstverhältnisses zu erkennen.

Die Vorschrist des Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung bei Entlassungen infolze von nicht vorübergehenden Betriebseinstellungen eder Auflösungen von Büros, serner nicht bei Entlassungen zum Zwecke der Umstellung solcher Betriebe, dis aut der Verwaltung von Heerrg oder Marinebehörden in di⸗ Veiwaltung von Zivilbehörden oper in Privathand übergegangen sind oder übergehen sollen. Datz gleiche gilt bei Entlassungen von Arbeitnehmern, die nur zur vorüber— gehenden Aushilfe oder für einen vorübergehenden Zweck angenommen worden sind, oder die Vorstände oder vertretungsberechtigte Mitglieder don juristischen Personen oder von Per sonengesamtheiten des pripaten Rechtes selbstänt ige Geschäflsführer oder Betriebsleiter, insbesondere Vorgesetzte aller übrigen im Vesrsebe oder Büro beschäftigten Arbeit⸗ nehmer sind oder denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist.

§ J6

Dit Demobil machun ausschlsfe sind befugt, Unternehmer solcher Betriebe und Inhaber solcher Büros, die in' der Regel mindestenz 20 Alrbeiter oder 19 Angestellte beschäfti gen, ober bie erst seir den 1. August 1014 entstanden oder wesentlich bergrößert' worden ssn, zur Einstellung einer beslimmten Mindestzahl von Kriegsteilnehmern oder reichsdeuischen Zivilinternierten zu verpflichten. Die Einstellung kann auch angeordnet werden zugunsten solcher reichsdeutschen Arbeit hahnter we che an J, August 1914 oder später ihren Wohnstz in Ausland oder in Teilen deß Reichsgebiet hatten, die selttem vom Deutschen Reiche abgetrennt oder von fremden Maͤchten besetzt worden sind, wenn diese Arbeitnehmer nach Aosweisung durch eine fremde Mach! an der Rückkehr veihindert werden.

Die Vorschriften bes Abf.] inden keine Anwendung auf Körper— schaften des öffentlichen Rechte, Der Bescheid di Temobilmachungt⸗ ausschusses ist unzulässig gegenüber solchen Arbeitgebern, die freinillij und ohne sonstige wesentliche Vergrößerung des Getriebz oder Büroß ihren Bestand an Arbeitnehmern vom J. September 1919 um füns vom Hundert durch Arbeitnehmer der in Abf. I bezeichneten Ait erhöhen.

§5 16

Die Verpflichtung darf jeweilig nur auf die Dauer von dtei Monaten nd nur infowein ausgesprochen werden, als ihre Durch, führung dem Arbeitgeber infolge der besonderen Verhältniffe seintz Betriebs möglich ist oder dutch Ai beissstr. ckung 3 la) zu glich gen att werden kann. s Arbeitnehmern erforderlich, so hat der Bescheid des Demobilmachunge⸗ ausschusses dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Cinrichtunz des Betriebs zu gewähren.

Der Bescheid des Demohilmachungtausschusses ist aufzuheben, wenn die Unmöglichteit seiner Durch ühräng (äbf! I) eintritt,

Der Bescheid wird mit der Zuftellung? an Pen Arbeitgeber wil sam. Er kaun von den Beteiligten binnen fünf Tagen im Wege der Beschwerde an den Demohilmachungekommissar oder eine andere von der Landeszentralbel Ird; bestimmte Demobilmachungsbehörde ange= sochte.n werben. Der Demobilmgchungskommissar oder die Demobils⸗ machungsbehörde enischeidet endgültig.

517

Hat der Demobilmachungsausschuß von der ihm nach 8 lh u stebenden Vefugniz Gebrauch gemacht, so ist der Arbeitgeber ber, pflichtet, die in dem Bescheide bestiminte Anzahl derjenigen sich 3j Ibm fur rbeilsaufnahne mel denden Personen einzusfellen, die na 8 15. in. Betracht komen und sich nach Vorbildung. Veytrauenk⸗ würbigkeit und ißrperiicher Beschaffen eit für Heinen Betrieb. eigen ö. Vie Eingestell ten sind angemessen zu a n, Sie sind . Leistung aller derjenigen Menste verpflichtet, die ihnen billigerweile pusfimutet werden können, und erhalten eine Vergütung, die deri g. zutspricht, die den anderen Acbeltnchmetn' et Wttüchbs oder Bin unter sonst gleichen Verhältnissen gewährt wird.

. 8 is

1-Die Einstellung hat für die Dauer des Inkraftbleibens . . 15 srßangenen Bescheids zu erfolgen. Während dieser Zeit steh dem Arbeitgeber die Rechte aus 8 12 dieser Verordnung nic eu sst

Nach Ablauf der im ide de lmachungẽaus festgesetzten iu (8 ic h e n n en , seiner Au he un 8 16 Abf. M können Entlassungen der Eingestellten vorn g n werden, Kündigungen zu diesem Zeitpunkt sind auch dann fg. nenn; fie, zu, diesem Termine nach sonftigen gesehzlichen Don shi r hn zulässig wären. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem lg Monat. Bei teilweifer Aufhebung des Bescheids kann der An

Ist eine Arbeits streckung in olgè der Cin stellung ben

„her die zu Entlassenden gus der Zahl der Eingestellten [3 17) aus⸗ en unter Berucksichtigang der Vorschriften“ der 13 und 14 , dieser Verordnung.

ö. per vir ei

Lehnt der Arbeitgeber die ginstellung eines sich nach § 17 . ab, so stehen diesem keine weiteren Ansprüche ß Föeitgeber zu. ö '. .

lie sr, ger die sich der Verpflichtung zur Einstellung nach 8 17 ü scudbafter Weise entziehen, können auf Antrag des Votsitzenden ö Demobilmachun gsaus schusses von dem zuständigen Schlichtungs⸗ uff s 3M für,iede nicht besetzte Arbeite telle mir einer Buße g ü jehniauend Mark belegt werden. Die sestgesetz te Buße tann . Demobllmachungs tom missar für vollstreckbar erklart werden und ö dann wie Gemeindea bgaben beigetrieben. Ihr Betrag ist an ö Haupt fürsorgestelle der Kriegebeschädigten⸗ und Kriegshinter— ch nenfỹrsoge. zu zahlen und von ditser im Interesse kriegs⸗ echidigter Arbeitnehmer zu verwenden.

8 20

Die gesetzlichen Be stimmunqen üher die Gründe einer Auflösung n Rien stvertkältnisses oh ne Cinhaltung einer Kündigungefrist werden unn diesen Vgricbriften nicht berührt,, Die Vesttin mungen ber z lz und 14. Abf. 1 finden in diesen Fällen keine Anwendeng.

z Ils wichtiger Grund im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ft jedoch nicht der durch Mangel an Koblen oder Rohmaterial per— machte Zwang zur vorũbergehenden Betriebseinstellung.

21

Für Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieser Verordnung msteen, ist, der im 8 12 der Verordnung über Tarifverträge, Ar= ler und Angestellien aus schüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitig— seten vom 23. Dezember 1 gls (Reichs Gesetzbl. S. 1456) vorgesebene Eh ibtungsausschuß zu stän dig, in dessen Bereich sich der Betrieb Far daz Hüro, befindet. Daß Verfahren vor dein Schlichtungszaus, sbnsse richtet sich nach den Voischriften der Verordnung vom 25. De- nber 1918 mit der Maß gabe, daß auch einzeine Arbeitnehmer Den Elhlichtungsausschuß anrufen können. .

Ulber das Rorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung ine Dien stverbältnisss hne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist ton den zuständigen Gerichten zu entscheiden.

8 22

Ter Demebilmachun ge kommissar kann bei Streitigkeiten nach 8 21 len Echlichtungsausschuß anrufen und das Verfahren“ wie eine Partei ich Stellung von Anträgen und Teilnahme an den Verhandlungen

aldern. 96rz

Der Demobilmechungs kommissar konn einen nach 821 ergangenen Echiedespruch für derbit,dlich erklären. Ein dahingehender Antrag nuß von einer der Parteien innerhalb zweier Wochen' geffellt werden Feheit der Schiedsspruch die Wiedereinstellung oder Entlassung von Ibeltihmern betrifft, kann der Demo ilmachungstommissar die Bleder inzustellenden oder Weiterzubeschäftigenden bestimmen. Seine butscheidung ist endgültig.

Betrifft der Schied sspruch sibeinehmer, die im Bezirk eines anderen Demobilmachungs⸗ binmissars beschäftign sind, fo stehen die im Abs. J bezeichneten Be— sinise der Landeszentralbehörde oder dem Staatskom missare für Dmebilsmachung zu. Betrifft der Schiedsspruch auch Arbeits verhãlt⸗ sise solcher Arbeitnehmer, die im Bezirk einer anderen Landeszentral⸗ tthirde oder eines anderen Staattkommissars für Demobilmachung Ischäüttigt sind, so stehen die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse dem ke chlarbeitsminister zu.

Ist ein Schiedssyruch nach Abs. 1 und 2 für verbindlich erklärt, gelten zwischen den Arbeitgebern und nehmern Dienstverträge als bgeschlosen, die dem Inhalt des Schiedsspruchs und, soweit dieser ine Regelung nicht vorsieht, den Dienstverträgen gleichartiger Arbeit- nehmer entsprechen.

§5 24 De Demobilmachun gs ommissar ist befugt, im Falle der Ver— lcheng bon Vorschriften die ser Verordnung durch den Schlichtungs⸗ mutuß die Sache zur anderwesten Verhandlung und Entscheidung n dn Schlichtungkausschuß zurückzuverwelsen.

§ 25

It im Falle des 5 27 Abse 4 der Verordnung vom 28. Dezember Is ein Schiedsspruch nicht zustande gekemmen, e kann der Demobil⸗ nachungskommissar nach erneuter Verhandlung des Schlichtungs⸗ ushusez einen Schiedssprich herbeiführen. Hlerbei bar er bie Be— sihniz eines unparteiischen Voißttzenden. Ist ein solcher vorhanden, 6 scheidet er für die fraglichen Verbandlunzen aus.

Inn dem Falle des § 23 Abf. 2 diefer Verordnung tritt ent— puchend ein Vertreter der Landeszentralbebörde oder der Staate⸗ kemmissar für Demohilmach ng oder ein Vertreter des Reichsarbeite⸗ ninisterz an die Stelle des Dem ebilmachungskommissars.

826 Hei Streitigkeiten über Löhne, Gehälter oder sonstige Aibeits— heüingungen steben dem Dem ebilmachungskommissare (Lan deszentral⸗ bebötte, Staa skemmissar für Demobil machung, Reichsarbeitsminister) lbenfalis die Befugniße aus din S§§ 27 bis 25 dieser Verordnung äeEr lann auch die nach 8 20 der Verordnung vem 23. De⸗ nber 1918 an die Stelle des Schlichtungkausschusses tretende

Echlichtungsstelle anrufen⸗ 9.

33 Mit, dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung iber die Einstellung, Entlassung und Entlohnung gewerblicher Arbeite nihrend der Zeit der wirtsckaftlichen Demobilmachung vom 4. Januar Ilg Meschs Gesetzbl. S. 8), Die Verordnung über die Einstellung, bitlesung und Entfob nn, der Angtstellten während der Zeit der pirts aftlichen Demobilmaäack ung vom 24. Januar 1919. Reicht · besehzhl. S. 100) und die Verordnung, betkeffend die Wirksamkeit bon Kündigungen der Arbe iter und Angestellten in Reich und i reti sen vom 21. Juli 1919 (Reichs. Gesetzbl. S. 560) außer

Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nbingig Gfwordenen Streitigkeiten, die auf der Anwendung der Hennen Verordnungen wom s. und 24. Januar 1919 hesuhen, hie auf die auf gleicher Rechte grundlage beruhenden Arbeit . finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechende

n Ung.

z Soweit in reichs. oder landesred tlichen Vorschriften auf die trordnungen vom 4. oder 24. Januar 1919 veiwiesen wird, tritt

te Verordnung an ihre Sęesse—

8 28 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. September 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlick e.

——

lelte f Bekanntmachung, 6

ßend den Schutz von Erfindungen, ustern

und Varenzeich en , internationalen Einfuhr— messe in Frankfurt a. M.

Vom 3. September 1919.

s cher durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reiche⸗Gesetzbl. ,,, von Erfindungen, Mustern und tautenfeichen irstt ein für die in Frantfurt a. M in der Zeit Und. bis 15. Oktober 1919 * siottfin dende iniernatfon ale mfuhrmesse.

herlin, den 2. Septem ber 1919.

Der Reichs minister der Justiz. r 37 3* Delbrück.

auch Arbeits verbältnisse solcher

Breuß en.

Die Preußische Staaltzregierung hat auf Grund des 5 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 ( Gesetzs. S. 195) den Regierungsrat Nirrnheim in Magdeburg zum Stellvertreter des Regierunge präsidenten im Bezirks ausschuß zu Magdeburg, abgesehen vom Vorsitze, auf die Bauer seines Hauptamts am Sitze des Bezirks ausschusses ernannt.

———

Die Preußische Staatsregierung hat dem Geheimen Baurat Schwandt, Mitglied der Eisenbohndirektion in Berlin, die . Entlassung aus dem Staatsdienste mit Ruhegehalt erteilt.

Der Gesellschaft für Kraftübertragung G. m. b. H. in Berlin wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G. S. S. 221) hiermit das Recht verliehen, zum Bau einer elekirischen Dopyelfreileitung von dem vom Reichsfiskut er⸗ richteten Schalthaus in Bitterfeld nach einem von dem Elektri— zitätswerk Sachsen⸗Anhalt bei dem Kraftwerk Gröbers (Saal⸗ kreis) zu errichtenden Schalthause das erforderliche Grund— eigentum nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies auzreicht, mit. einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.

Berlin, den 26. August 1919.

Namens der Preußischen Staatgregierung. Fischbeck. Heine. Braun. Oeser.

Finanzmini steri um.

Betrifft: Kriegsteuerungszulagen für auf Probe einberufene Militäranwärter.

Es sind keine Bedenken dagegen zu erheben, daß die nach dem Runderlasse vom 4 März 1919 Ff. M. L 3865, M. d. J. a. 60t, Me s. W., K. n. B. A. 295 zahlbaren laufenden Kriegsteuerungszulagen auch dann den auf Probe einberufenen, aus dem Militärdienste noch nicht gusgeschie denen Militär- an wärtern zugewendet werden (. Ziffer F 13 Abf. 2 des ErlassesJ, wenn ihnen auf Grund bes kriegs ministeriellen Erilasses vom 12. Januar d. J. (A. V. Bl. S 35 / 34) der Differenzbetrag zwischen dem Militäreinkommen und den ihnen aug der Staatskase gezahlten niedrigsten Dienst⸗ bezügen angestellter oder diätarisch beschäftigter Beamten dom bisherigen Truppenteile gezahlt wird. Indessen ist es nicht gerechtfertigt, ihnen neben dbiesem militãärischen Ginkommengzuschuß noch die vollen laufenden Kriegtz⸗ teuerungszulagen nach dem Etlasse vom 4. Mär; d. J. zu geben. Es muß vielmehr auf diese in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung unter J, 23 a. a. O. der mililärischerseitz gezahlte Einkommenszuschuß angerechnet werden.

Berlin, den 22. August 1919.

Zugleich im Namen der Herren Minister des Innern und für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der Finanzm inisler.

J. A.: Hientzsch.

An die Herren Oberpräsidenten, bie Herren Regierunggyräsi⸗ denten, die Ministerial⸗, Militär⸗ und Baukommission hier, an sämtliche Regierungen und an das Provinzial⸗ schulkollegium hier.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Die am 1. April 1920 zur Rückzahlung gelangende Serie der auslosbaren 4zinsigen preußischen Schatz⸗ ö von 1914 erster und zweiter Ausgabe wird am

Freitag, den 3. Oktober 1919, Vormittags 10 Uhr,

in unserem Dienstgebäude, Oranienstraße 92/94, vorn 1 Treppe, , in Gegenwart eines Notar durch das Log bestimmt werden. Berlin, den 3. September 1919. Hauptverwaltung der Staatsschulden.

w m .

Preußische Ausführunggtzanweisung für die Fortschreibung der Zivilbeoslkerung.

Auf Grund des 5 9 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1263) wird bestimmt:

1. Zu der Verordnung.

Zu § 1 Absatz l. Selbstversorger, die auch nur mit einer Art von Lebens- mitteln vom Kommunalverbande versorgt werden, sind in die Ver—

zeichnisse aufzunehmen. Zu S 1Absatz?.

Einer Neueinrichtung der bisher im Gebrauche befindlichen Ver⸗ zeichnisse (Listen oder Kartenblätter) bedarf es bis auf weileres nur insoweit, als die Vorschriften der Verordnung oder der Aus— führungsbestimmungen sie erforderlich machen. Dies gilt insbesondere auch für den Fel daß die Verzeichnisse nicht die Namen aller zu veisorgenden Personen enthalten. Ueber die Zulässigkeit soscher Ver, zeichnisse verg!l meinen Erlaß vom 17. Mai 1917 - VI a 2662 11 - unter Ziffer III. Ich behalte mir vor, im Einzelfalle die Neu— einrichtung von Verzeichnissen vorzuschreiben, wenn sie nach dem Gut⸗ achten des Präsidenten des Statistischen Landesamts für die Zwecke

der Fortschreibung nicht genügen.

.; Zu S3 Absatzl. Bei Abgabe des Lebensmittelabmeldescheines haben die Kommunal— verbände den Nachweis der polizeilichen Anmeldung oder einen an— deren, den Zuzug beglaubigenden Ausweis zu verlangen.

Zu 3 Absatz 2.

Zäblkarten werden z. B. auch auszustellen sein für heimkehrende Kriegsgefangene und Flüchtlinge aus abzutretenden deutschen Gebieten. 6

Su .

Die Kommunalverbände sind verpflichtet, jeder dauernd weg- ziehenden Person einen Lebensmittelabmeldeschein auszust llen. Sie haben die Ausstellung von der Vorlage des poltzeilichen Abmelde— scheines oder eines anderen abhängig zu machen.

Zu §6. Vie Kommunalverhände haben das Eigebnis der Fortschreibung

Landesamt anzuzeigen.

binnen 14 Tagen nach dem Fortschrelbungsabschluß dem Statistischen

. 24 8u

Die Kommunalverbände haben die Kosten der von ihnen selbst beschafften Vordrucke (gemäß Anlage 2, 3 und 4 der Verordnung) vierteljährlich zugleich mit der Anzeige ü er das Forischr ibungs— ergebnis beim Statistischen Landesamt zur Erstattung anjumelden; dabei sind die Kosten für jede Art von Vordrucken besonders anzu— geben und nachzuweisen.

Zu S9 Satz z.

Die Kommunalverbände könten nachgeordneten Stellen die Auf— gaben übertragen, die sich aus der Verordnung und den Ausführungs- bestimmungen ergeben, soweit diese Aufgaben bestimmangsgemäß nicht dem Kommunglverbande selbst oblie en. Die FCommunalper bande haben im Falle der Uebe tragung die Durchführung der Aufgaben durch die nachgeordneten Stellen zu überwachen. Eine Entlastung ö Kommunalverbände von ihrer Verantwortlichkeit tritt hierdurch nicht ein.

2. Zu den Ausführungsbestimmungen des Reich skanzlers (Reichs Gesetzbl. S ö .

Die Vordrucke für die Lebensmitt labmeldescheine werden den Kommunalrerbänden von dem Preußischen Statistischen Landesamt, Berlin SW. 68, Lindenstr. 25, geli, fert.

Den Bedarf an Vordrucken der Lebensmittelabmeldescheine für das am J. September 1913 beginnende Vierteljahr sendet das Statistische Landesamt nach den letz sen Fortichreibunge ergebnissen überschlägig berechnet den Kommunalverbänden in Blocks zu je 25 Stück ju. Die Kommunalverbände haben die erforderliche Nach hestellungen rechtzeitig dem Statistischen Landesamt aufzugeben. Sie können beim Präsidenten des Statistischen Landesamts die Lieferung der Blocks in don ihnen gewünschter Stückelung und Ausgestaltung beantragen. Inwieweit den Anträgen entsprochen werden kann, entscheidet der Präsident des Statistifchen Landegamts.

Die Kommunalverbände sind verpflichtet, äber die ihnen zuge⸗ wiesenen und die von ihnen unteroerteilten und wieder empfan enen Vordrucke der Lebensmittelabmeldescheine sorgfältig Buch zu führen. Der Präsident des Statistischen Landegamts“ kann hierüber nähere Bestimmungen treffen.

15622 S8. L260.

Sui Unrtt ren 2.

Die ausgefertigten Zählkarten, die von den Zugezogenen abge— lieferten Lebensmiitelabrneldescheine und die unverbrauchten, ver— schriehenen oder sonst unbrauchhar gewordenen Vordruck der Lebens- mittelabmeldesche mne sind pon den Kommunalverbänden bei jedem Ab— schluß der Fortschreibung nachzuzählen und sorgfältig auf nhewahren. Die ermittelten Zahlen sind in die in 8 6 Abfatz 3 der Verordnung vorgeschriebene Nachweifung aufzunehmen. Haben die Kommunalver⸗ bände die Aufgaben der Fortschreibung nachgeordneten Dien stellen übertragen (vergl. zu 9 der Verordnung), so sind sie verpflichtet, die vorgenannten Unterlagen mit Ausnahm? der unverbrauchten Lebensmittelabmeldescheine bei jedem Abschluß der Fortschreibung von den nachgeordneten Stellen einzuziehen und mit ihnen in gleicher Weise zu verfahren. Der Präsident des Statsstischen Landesan ts kann nähere Bestimmungen öber das Verfahren beim Fortschreibungs⸗

N

abschluß sowie über die Weiterbenutzung der nichtverbrauchten Vör— drucke treffen. . gu rtl el 4. Der Präsident des Statistischen Landesamts ist berechtigt, die

Richtigkeit der von den Kommunalverbänden eingereichten Anzeigen

des Ergebnisses der Fortschreibung nach seinem Ermessen nach juprüfen. Er kann hierzu insbesondere die Cinsendung der unverbrauchten, ver⸗ schriebenen oder sonst unbrauchbar gewordenen Vordrucke für die Lebensmittelahmeldescheine, der von den Zugezogenen abgelieferten Lebengmittelabmeldescheine und der ausgefertigten Zählkarten ver— anlassen. .

Er kann sexner die von dem Komm unalverbande für die Fort⸗ schrkibung getroffenen Cinrichtungen an Ort und Stelle nach⸗ prüfen. 96 . ; Falsche oder unvollständige Angaben bei Anträgen auf Aus⸗ stellung von Lebensmittelabmeldescheinen und Zäblkarten können strafrechtlich verfolgt werden (vergl. S 271 des Slrafgesetzhuchs).

Berlin, den 3. September 1919.

Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. J. V.: Dr. Peter.

1

Ministerium des Innern.

Der Geheime Regierungsrat Dr. von Rose in Aurich ist auf Lebenszeit zum Direktor des der Regierung in Aurich an— gegliederten Oberversicherungsamtes und zum ständigen Ner— treter des Regierungepräsidenten im Vorsitze dieser Behörde ernannt worden.

5,

X. ii

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Es sind verliehen planmäßige Stellen: für Mitglieder der Eisenbahndlrektionen; den Regierungs- und Vauräten Haack in Essen und Horstmann in Koblenz; für Vorstände der Eisenbahnbetriebs ämter dem Baurat Linow in Dortmund sowie den Regierungsbaumeistern des Eisenbahnbaufachs Manker in Harburg und Grell in Lingen; für Vor— stände der Eisenhahnmaschinenämter den Regierungsbaumeistern des Maschinenbaufachs Freiherr von Eltz-Räbenach in Düsseldorf und Ritter und Edler von Keßler in Bremen; für Regierungsbaumeister den Regierungsbaumeistern des Eisenbahnbaufachs Capelle in Cassel, Walter Schmidt in Schwerte, Cule meyer in Celle, Hille in Minden (Westf) und Troftzsch in Leubus. .

Der Regienungsbaumeister des Maschinenbaufachs Pietsch in Breslau ist dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zur Beschäftigung bei den Eisenbahnabteilungen überwiesen.

Versetzt sind: der Regierungs- und Baurat Le Blane, bisher in Gleiwitz, nach Königsberg (Pr.) als Vorstand eines Werkstättenamts bei der Eisenbahnhauptwerkstätte daselbst und der Eisenbahningenieur Eggebrecht, bisher Vorstand des Eisenhahnbetriebznebenamts in Birnbaum, zur Eisenbahn— direktion nach Altona.

Der Geheime QOberbaurat Fürstenau und der Geheime Baurat Kickton in Berlin sind zu Mitgliedern des Technischen Oberprüfungsamts ernannt.

Versetzt sind: die Regierungs- und Bauräte Gensel von Marienwerder nach Hildesheim an die Reglerung und Schindowski von Münster i. W. nach Berlin in die Hochbau⸗ abteilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, der Bau— rat Möckel von Hannover nach Schmalkalden als Vorftand des Hochbauamts, die Regierungsbaumeister Stechel von Marburg nach Cöln an die Regierung, Schwenn icke von Wreschen nach Berlin,. Bereich der Regierung in Potsdam, Garz von Goldap nach Görlitz, Prietze von Lüneburg nach Hannover an das QOberpräsidlum, Abteilung für Vorarheiten, Pattri von Berlin nach Hannover als Vorstand des Hafenbauamts III, Kahle von Danzig nach Dorsten (Hereich der Kanglbaudirektlon in Essen) und Cordes von Poasen nach Man deburg als Vorstand des daselbst neuerrichteten Hochhauamts III.

In den Ruhestand getreten sind: die Geheimen Baurãte Pitsch in Wolmirstedt und Hauptner in Stralsund.