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Rer Renmgsprets beträgt vierteljährlich 12 A. Atte Nostaustalten nehmen Gestellung an; für gerltu arer Nen Nostaustalten und Neitungs vertrirben fur ribstakheler
reich dir Geschãflastetke sw. 43, Wilhelmstrase 8a. Einze lat nm mern Rosten 28 HI.
Deutscher Reichsanzeiger Staatsanzeiger.
M 2O5.
Reichsbankgirokonto.
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Mitteilung über die Antrittsaudienz des norwegischen Gesandten. Bekanntmachung über die Rückgabe von Gegenständen, die aus den von deutschen Truppen besetzt gewesenen Gebieten ftammen. Bekanntmachung über die Regelung der Ein⸗ und Ausfuhr. Verordnung über Saatgutprelse sür Brotgetreide und Gerste. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungtz⸗ bestimmungen zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim, vom 14. September 1916. Verordnung, betreffend Aufhebung der Bundesratsver— ordnung, betreffend Veräußerung von Aktien und sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonialunkternehmungen ins Ausland, vom 20. Januar 1918. Belanntmachung, betreffend die Ernennung von Beisitzern des Schiedsgerichts bei der Deutschen Tabathandelsgesellschaft in Mannheim. Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge. Handels verbot. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 168 des Neichs⸗ Gesetzblatts. Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Gesetz, betreffend Aenderung des Preußischen Gerichts kosten⸗ gesetzegz, vom 25. Juli 1910.
Gesetz zur Aenderung des Warenhaussteuergesetzes, vom 18. Juli 1900.
Gesetz m die Sicherung der Bewirtschaftung von Fisch— gewässern.
Mitteilung über Zurückziehung der Anerkennung einer Prinat⸗
impfanstalt. ;
Handels verbote.
Mmtliches.
Deut sches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat gestern nachmittag den Königlich Norwegischen Außerordentlichen Gesandten und Be⸗ vollmächtigten Minister von Dit ten zur Entgegennahme seines Beg laubigungsschrelbens empfangen.
Der Reichsminister des Auswärligen Hermann Müller war bei dem Empfange zugegen.
Bekanntmachung über die Rückgabe von Gegenständen, die aus den von deutschen Truppen besetzt gewesenen Gebieten stammen.
Die Waffenstillstandsvereinbarungen verpflichten Deutsch⸗ land bekanntlich zur Rückgabe bestimmter Arten von Begenständen, wie Gelder, Wertpapiere, Kunstgegenstände, taschinen usm., die vus den von deulschen Truppen besetzten Gebieten nach Deutschland verbracht worden sind. Der tikel 238 des Frieden vertrags dehnt diese Verpflichtung auf Gegenstände aller Art aus, die aus den besetzten Gebieten fort—⸗ gegommen oder daselbst beschlagnahmt oder sequestriert worden sind und auf deulschem Gebiete festgestellt werden können. Das Ver sahren soll von dem im Friedengvertrag vorgesehenen Wiedergulmachungsausschuß bestünmt werden; his zur Eln— führung dieses Verfahrens soll die Rückgabe nach Maßgabe der Waffenstillstandsvereinbarungen fortgesetzt werben.
Vis hiernach zu bewirkende Restitution ist von der deutschen Wa ffenstillstande kommission bereits in großem Umfang durch⸗ geführt worden. Es liegt aber im deutschen Interesse, sie mit möglichster Beschleunigung zu Ende zu bringen, und zwar auch inso weit, als die Verpflichtung zur Rückgabe an sich erst mst dem Inkrafttreten des Friedensrertrags begründet wird. Die Rückgabe von Tieren usd Maschinen erfolgt in einem bereits geregelten besonberen Verfahren. Es handelt sich nunmehr dacum, auch die Rücklieferung beweglicher Sachen anderer Art, wie namentlich die Rücklleferung von Hauseinrichtungs⸗ gegenständen, Kunstgegenständen, Wertpapieren und Geldern, möglichst zu beschleunigen. Personen, die im Besitz solcher Sachen sind, die sich, aber aus irgendeinem Geunde im Zweifel darüber befinden, ob sie gegebenenfalls den rechtswirksamen Erwerb des Eigentums einwandfrei nach— welsen können, und die deshalb auf die Erörterung der Frage einer etwaigen Enischädigung verzichten wollen, werden zur Ver⸗ meidung späterer Weiterungen und Unannehmlichkeiten gut tun, die alsbaldige Rückgabe der Sachen zu ermöglichen. An die Beteiligten ergeht demnach folgende dringende Aufforderung:
.
Wer Gegenstände der bezeichneten Art (mit Ausnahme von Tieren und Maschinen) besitzt, wird aufgefordert, diefe Gegenstände bis zum 15. Dezember d. J. an die
Deutsche Restimutionsstelle in Frankfurt a. M., Gutleutstraße 8,
Ameigenpreis far dra Nanm einer ß gefpaltenen Einheits zeile B 4, iner 3 gespalteuen Einheits zeile 1, 5 0 4.
Berlin, Dienstag, den 9. September, Abends.
1919.
Poftscheckkonto: Berlin 41821.
2. Bei der Ablieferung sind der Reftitutionsstelle zur Durchfüh der Rücklieferung, soweit möglich, mitzuteilen: .
a. Oit und Zeit der Inbesitznahme,
b. der Name des früheren Besitzers oder, falls der Name nicht bekannt ist,
e alle Umstände, die zur Ermittlung des früheren Besitzers dienen können.
3.
Die Ablieferung kann ohne Angabe des Namens der abliefernden Person erfolgen. Die Angabe des Namens ist aber wegen der etroa notwendigen Rückfragen dringend erwünscht. Die mit der Restituttor beauftragten Stellen werden hinsichtlich der Namen der abliefern den Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4. Ueber die Ablieferung der Gegenstände ist von der Restitutions. stelle auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen.
5 Wegen näherer Einzelheiten wird von der Restitutionsstelle Aus⸗ kunft erteilt.
Berlin, den 6. September 1919.
Auswärtiges Amt. Frieden zabteilung. von Sim son.
Bekanntmachung über die Regelung der Ein- und n, , Vom 3. September 1919.
Auf Grund des 54 der Verordnung üher die ese gn der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 41), der 3 und 5 der Bekanntmachung, betreffen) die i . von eide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 569) des 85 5 1. Mãr Idls Ne chs Sele gti. S II, des 55 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfa⸗ stoffen und Kunstdüänger, vom 28. Januar 1816 (Reich s⸗Gesetzbl. S. 67), der Verordnung über Kolonialwaren vom 2. September 1918 (Neichz⸗Gesetzbl. S. 1099), ferner des 5 2 der Kaiser⸗ lichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 betreffend die Ver— bote der Ausfuhr (Reichs Gesetzbl. S. 259, 260, 265, 266, 267, 268, 269), wird folgendes bestimmt:
5§ 1.
Ohne die nach 8 1 der Verordnung über die Regelung der Ein— fuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 41) vorgeschriebene Bewilligung wird die Einfuhr gestatlet für: .
Hülsenfrühte (Erbsen einschließlich Peluschken. Bohnen einschließ⸗ lich Ackerbohnen und Linsen) sowie alle Produkte und Abfälle derselben, welche durch Vermahlen, Schälen oder Schroten gewonnen werden,
Reis, Reisabfälle sowie Mischungen von Reis und Reisabfällen mit anderen Erzeugnissen,
Kakaobohnen (roh oder geröstet).
2.
Freibezirke und Sonaugschlf⸗ gelten im Sinne der Ein- und Ausfuhrverbote als außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs liegend. ,
8 3.
Außer Kraft treten: ⸗
1. die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, u fr und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 569) soweit sie sich
4. März 19816 (Reichs Gesetzbl. S. 1477. ; auf Hülsenfrüchte sowie Produkte und Abfälle von Hülsen⸗ früchten, welche durch Vermahlen, Schälen oder Schroten gewonnen werden, beziehen, = ;
2. die Vorschristen der Verordnung über die Einfuhr von Futter⸗ mitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Januar 1916 (eichs⸗Gesetzbl. S. 67), soweit sie sich auf Pelufchken, Acker⸗ bohnen (auch geschrotet oder gemahlen), Erbsenschalen und Eebsenkleie beziehen.
Im gleichen Umfang treten die dazu erlassenen Ausführungs⸗
bestimmungen außer Kraft. ö
In der Verordnung über die Einfuhr von Lebens., und Futter⸗
mitteln vom 24. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 131) wird im
F 1 das Wort Hülsenfrüchte“ gestrichen.
§ 4.
31 der Bekanntmgchung, betreffend Ausfübrungsbestimmungen zur Verordnung über Kolonialwaren, vom 15. Mai 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S 468) erhält folgende Fassung; . .
Kolonialwaren im Sinne der Verordnung über Kolonial. waren mit Ausnahme von Reis, Reisabfällen, Mischungen von Reis und Reisabfällen mit anderen Erzeugnissen, ferner von Rohkakao (auch gebrannt oder geröstet dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung über die Grenzen des Deutschen Reichs eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt werden. Im 8 1 der a ng, betreffend Errichtung einer Wirt⸗ schaftsstelle für Kakao, vom 15. Mai 1919 (Reichs⸗Gefetzhl. S. 456) werden die Worte ‚Rohkakao (auch gebrannt oder geröftet)“ gestrichen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. September 1919.
abzuliefern. Diese Stelle ist mit der Räckführung der Sachen nach Frankreich und Belgien beauftragt.
2172278 ann ea
Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
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rats, betreffend Veräußerung von Aktien sonstigen nehmungen
Ver ordnung über Saatgutpreise für Brotgetreide und Gerste. Vom 6. September 1919.
Auf Grund des § 10 der Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht⸗ und Nutz⸗ vieh vom 15. Juli 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 647) sowie auf Grund der Verordnung 469 ar m nn J
ö Mai Reichs HJesezß. S 401) der Vollsernahrung vom g Nagu ff fi Cieichs G. ebf. e
wird verordnet:
ö
An Stelle der in den 8 13, 16 der Ausführungsbestimmungen über die Preise für Getreide, Hülsenfrüchte und Buchweizen vom 18. Juli 1919 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 653) für Saatgut von Brot⸗ gere de und Gerste festgesetzten Zuschläge treten, soweit es sich um Wintergetreide handelt, folgende Zuschlaͤge für die Tonne:
für die erste Absaat... bis zu 250 Mark
zweite Absaat ö,,
J,,
sonstiges Saatgut (Handels saatgut)? . 180 ..
,
§ 2.
Soweit Saatgetreide der im 5 1 bezeichneten Art nach Inkraft⸗ treten dieser Verordnung auf Grund eines vorher abgeschlossenen Bertrags zu liefern ist, kann der Verkäufer bei erster bis dritter Ab⸗ saat einen Zuschlag von 120 Mark, bei sonstigem Saatgut (Handels saatgut) einen Zuschlag von 140 Mark für die Tonne zu dem Ver⸗ tragspreis verlangen, sofern nicht der Käufer unverzüglich nach Stellung des Verlangens durch den Verkäufer erklärt, daß er die Zahlung des erhöhten Preises ablehnt. Lehnt der Käufer die Zahlung des erhöhten Preises ab, so ist der Vertrag so anzusehen, als ob der Käufer gemäß einem ihm zustehenden Rechte insoweit vom Vertrage zurückgetreten ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. September 1919.
Der Reichs er nährungsminister. Schmidt.
Belgnnt nach u ng. betreffend Abänderung der Ausführungs— bestimmungen zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1516 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1023).
Vom 5. Seytember 1919.
Auf Grund des 5 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S 1023) und des 5 5 des Uebergangsgesetzes vom 4. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 285) wird bestimmt:
Artikel l.
S 5 der Bekann machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Lein vom 15. Juli 1917 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 627) erhält als Abs. 5 folgenden Zusatz:
Kommt der Ablieferungspflichtige seinen Verpflichtungen nach Abs. 2 nicht nach, so kann die örtliche Polizeibehörde auf Ersuchen des Kriegtausschusses an seiner Stelle und auf seine Kosten die nötigen Maßregeln treffen. Die Kosten sind der Polizeibehörde von dem Kriegsausschusse zu ersetzen und bei Festsetzung des Uebernahmepreises dem Verpflichteten anzurechnen.
Artikel 2. .
Die Bekanntmachung tritt mit so ortiger Wirkung in Kraft.
Berlin, den 5. September 1919.
Der Reichswirischaftsminister. Schmidt.
Verordnung,
betreffend Aufhebung der Verordnung des ö
oder
Geschäftsanteilen von Kolonialunter⸗ ins Ausland, vom 20. Januar 1918 (Reich s⸗Gesetzbl. S. 177.
Vom 5. September 1919.
Einziger Paragraph. Die Verordnung des Bunde rats, betreffend Veräußerung
von Aitien oder sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonialunter⸗ nehmungen ins Ausland, vom 20. Januar 1918 (Reich
Gesetzbl. S. 177), wird auf Grund des 5 4 Abs. 2 dieser Ver⸗
ordnung mit sofortiger Wirkung in ihrem ganzen Umfang außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 5. September 1919.
Der Reichskolonialminister. J. V.: Meyer⸗Gerhard.
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