1919 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

ö . 28 Die Vergütung wird den zusian ige he zeicãhnenden

Auf die Vergütung t Borschüsse bewilligt

einer ande en durck Stelle festgeseßz. werden.

Gegen die Festsetzung der Vergatung kann binnen secks Monaten bon der Zustellung des Festsetzungs bea eids an die Entscheidung des Reichswirtschaftegerichls nachgesucht werden, das endgültig über die Vergütung befindet.

8 9

Soweit nicht im Sonderfall ein besonderes Gesetz ergeht, erläßt der zuständige Reick sminifter im Einvernehmen mt den Reichs ministern der Finanzen und der Justiz die näheren Bestimmur gen zur Durchführung der in den SS 4 bis 8 bezeichneten Maßnahmen. Insbesondere sind Bestimmungen darüber zu treffen, wie die gleich mäßige Verteilung der Leistungen auf die Länder gewährleistet wird, welche Verbände für die einzelnen Arten von Leistungen als Leistungs—⸗ verbände gelten, ferner über die Unterverteilung der den Leistungs— verbänden auferlegten Leistungen auf Unterverbände, über die Herbei⸗ führung der Leistung, über Art und Umfang der Vergütung, über das bei ihrer Festsetzung zu beobachtende Verfahren und über den Aus⸗ gleich zwischen dem Reiche und den Leistungsverbänden.

„Die Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Reichsrats sowie eines von der Nationalversammlung zu wählenden Ausschusses von 15 Mitgliedern.

‚. 8 1

, Zur Durchführung diefes Gesetzes und der gemäß 9 erlassenen Bestimmungen sind die Reichsregierung und die im 5 4 Abs. 2 be— zeichneten Behörden berechtigt, uͤber Pre Lverbältnissc und Vorräte sowie über die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsverhältnisse von Ver— händen, Unternehmern und Betriebe feder zeir Auskunft zu verlangen. Die gleiche Befu nis steht den Leistungsverbänden, die gemäß § 6 zur Anforderung ermächtigt sind, zur Durchführung des Anforderungs⸗ rechts zu.

Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten ersordert werden.

Zur Auskunft sind verpflichtet:

1. Personen, die Sachen, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Sachen Anspruch haben, landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer sowie die Inhaber kaufmännischer Betriebe, öffentlich⸗rechtliche Körperschaften und Verbände sowie die gemäß § 5 bestimmten besonderen Verbände.

Wollen die zustandigen Stellen von der Befugnis des Abs. 1 gegenüber staatlichen Bꝛtrieben oder Einrichtu gen Gebrauch machen, so ist die Landeszentralbehörde um die Auskunft zu ersuchen.

Die zuständigen Stellen und die von ihnen Beauftragten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Geschäftt papiere, Geschäfts— bücher und sonstige Urkunden, insbefondere auch die Unterlagen für . und Preisangebote son ie für Tie Beurtetlung der

rbeiteverhältnisse und der Leistun Sfähigleit der Betriebe einzusehen, fa Betriebseintichtungen und Räume zu besichtigen und zu unter— uchen.

Die von den zusländigen Stellen Beauftragten sind vorbehaltlich der dienstlichen Berit terstattitng und der Anzeigen von Gesetzwidrig⸗ keiten veipflicht't, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tatigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und fich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts— oder Betriebs geheimnisse zu enthalten.

Das Ergebnis der Auskünfte und Ermittlungen daif nicht zu steuerlichen wecken verwendet werden.

511

Mit Gefängnis und mit Geldftrafe bis zu zweihunderttausend Mart oder mit einer dieser Strafen ward bestraft, wer vorsätzlich ken zur Durchführung der Vorschriften der sz 4 bis 9 erlassenen Be⸗ stimmungen zu witerhandelt.

512

Mit Gefänenis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu ein hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strasen wird bestraft. wer vorsätzlich

I) die von ihm auf Grund des § 10 geforderte Auskunft nicht oder nicht innerhalb der ihm bestimmten Frist oder unrichtig oder unvollständig giht,

2) der Voꝛschrift des 5 10 Abs. 5H zuwider die Einsicht in seine Geschäftspapiere, Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden oder die Besichtigung oder Untersuchung seiner Betriebseinrichtungen oder Maume verweigert.

513

Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer fahrlässig die von ihm auf Grund des s 16 geforderte Auskunft nicht oder nicht innerhalb der ihm bestunmten Frist oder unrichtig oder unvollständig gibt.

§ 14

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Voischriften des 8 10 Abf. 6 zuwider Verschwjegenheit nicht beobac tet oder sich der Mitteilung oder Veiwertung von Geschäfts— oder Betri bögeheimnissen nicht enthält.

Die Strafverfolgung tritt nur cuf Antrag ein.

III. Abschnitt. Gewerbliche Schutzrechte §5 15 Die gesetzlichen Fristen für die Vornahme der zur Begründung oder Erhaltung gewerblicher Schutzrechte erforderlichen Handlungen werden, soweit sie nicht schon am J. August 3914 abgelaufen sind oder erst nach Inkrafttreten des Frieder vertrags hegonnen haben, bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Friedenshertrags verlängert. Zujschlags⸗ oder Nachholungegebühren sind bei Zahlungen, die hiernach rechtzeitig geleistet werden, nicht zu entrichten. Gewerbliche Schutzrechte, die nach den bisher geltenden Vor— schriften infolge Nichtvornahme einer Handlung in der Zeit vom 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des Friedensvertrags erloschen sind, treten wieder in Kraft. § 16 Der Zeitraum zwischen dem 1. August 1914 und dem Inkraft⸗ treten des Friedensvertrags wird auf die im 511 Abf. 3 des Patent⸗ gesetzes vorgeschene Frist für die Zurücknahme eines Patents nicht angerechnet. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Friedensvertrags können Patente, die am J. August 1914 in Kraft waren, nicht zurückgenommen werden. 6. Die Vorschriften der S5 15, 16 finten zugunsten von An— gehöri en ausländischer Staalen nur Anwendung, wenn in diesen Staaten nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekannt—

machung den deutschen Reichsangehörigen gleichartige Vorteile ge⸗

währt werden.

Iv. Abschnitt Rechtspverhältnisse der Hypothekenbanken 518

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Deckung der Pfandbriefe einer deutschen Hypothekenbank bestimmten Hyvotheken dürfen auch insoweit alg Deckung für Pfandbriefe benutzt werden, als die beliehenen Grundstücke nach dem Friedensvertrage nicht mehr im Inland liegen.

Ebenso dürfen Darlehen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer deutschen Hypothekenbank an Koörperschaften des Effentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder an Kleinbahnunternehmungen gegen Ver— pfändung der Bahn gewährt sind, auch infoweit als Grundlage für Schuldverschreibungen dienen, als die Körperschaften oder die Kleln— bahnunternehmungen nach dem Friedensbertrage nicht mehr als inländische anzusehen sind.

bpder von s

Abschnitt

schreibungen durch das 819 . . . Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 6 führung der Bestimmungen im Artikel 232 Abs. 3 des . vertrags Schuldverschreibungen und Schatz anweisu ngen auf fle: haber auszugeben, deren Gesamtbetrag vom Reichsrat festgese

werden wird.

Schatz

3chuldver

j ej anweisungen ö

20 . .

Der Reicheminister der Finanzen wird ferner ermächtigt, ,. führung der Bestimmungen im F 12 der Anlage Il ju Artikel 2

es Frieden vertrags ö. a C nl Tür schreibungen oder Schatzanweisungen auf den In⸗ haber im Betrage von zwanzig Milliarden Mark. Gold. 2. Schuldverschreibungen oder Schatz anweisungen auf , haber im Befrage von weiteren vierzig Milliarden Mark Gold auszugeben und ; eine , jur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanwelsungen auf den Inhaber über weitere vierzig Milliarden Y Gold einzugehen. 82 J

Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen oder Schatz anweifungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf, ausländische oder auch nach einm cestinmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. . . ö.

Die Feststellung des Wertverhältnisses sowie der, väheren Be⸗ dingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichsminister der Finanzen überlassen.

K ö der Finanzen kann über die Tilgung der Schuldverschreibungen abweickend von den Vorschriften der S5 5, 6 der Reichsschuldenordnung besondere Bestimmungen erlassen.

nit Zwangs- und Strafmaßnahmen §. 22 Vereine und private Unterrichtsanstalten, die den im Artikel 177 des Friedensvertrags enthaltenen Verboten zuwiderhandeln, unterliegen der Auflösung. . Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 8 2. Ahs. 2. 2 des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 151) Anwendung. 5 23

Wer der Bestimmung im Artilel 222 des Friedensvertrags zu⸗ wider einen Angehörigen der alliierten and assoziierten Mächte den Nachforschungen der Behörde durch Verheimlichung entzieht oder zu entziehen versucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. .

Ebenso wird bhestraft, wer es verabsäumt, den Aufenthalt eines Angehörigen der alltierten und assoziier ten Mächte, der den Nach— forschungen der Behörde durch Verheimlichung entzogen wird, der Polizeibehörde anzuzeigen.

§ 21

Mit Gefängnis bis zu sechs Mongten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen des Friedentvertrags zuwider in Deutschland ö.

J. Kriegswaffen, Kriegsmunition oder sonstiges Krie— gert in anderen als den vom Reichswehrminister bestimmten Werk—

statten oder zum Zwecke der Ausfuhr in fremde Länder

herst llt, ö erstickende, giftige oder ähnlich wirkende Gase, Flüssig— keiten oder Stoffe oder Material, das eigens für die Her— stellung, die Aufbewahrung oder den Gebrauch solcher Er⸗ zeugnisse oder ebenso wirkender Verfahrungsarten bestimmt ist, herstellt, Panzerwagen, Tanks oder ähnliche Krienszwecken dienen können, herstent,

wissentlich Maschinen, Materialien oder andere Gegen“ stände, die von dem Abbruch eines deuischen Unterseeboots oder sonstigen Kriegsschiffs herrühren, zu anderen als industriellen oder Handelszwecken verwendet oder an das Ausland verkauft oder sonst überläßt,

Unterwasserfahrzeuge zu Kriegs- oder Handelszwecken baut oder erwirbt,

obne besondere Erlaubnis des Reichswehrministers Waffen, Minition oder sonstiges Material, das zur Ausrüstung von Kriegsschiffen geeignet ist, herstellt, innerhalb der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten des Friedensvertrags Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotore Teile von solchen herstellt,

8. vor dem 1. Mai 1921 ohne Erlaubnis des Reichswirtschafts— ministers über Gold (8 1 der Verordnung, betreffend Ver— bot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold, vom 13. No— vember 1915, Reichs⸗-Gesetzbl. S. 763) Verfügung trifft.

Neben der Strafe können die Gegenssände, auf die sich' die straf⸗ bare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

. VII. Abschnitt. Elsaß-⸗-Lothringische Angelegenheiten 5 25 Die Abwicklung der Geschäfte der bisherigen Landes verwaltung Fon Elsaß⸗Lothringen liegt dem Reichsminister des Innern ob. Er kann zu diesem Zweck die Befugnisse ausüben, die nach den his zum 3. November 1918 in Elsaß-Lolhringen geltenden Reichs, und Landes. lesezn dem Kaiser sowie dem Statthalter und den Verwaltungs— behörden zustanden. § 26

Solange bisherige elsaß⸗lothringische Beamte als solche Bezüge aus der Reichskasse erhalten, besimmen sich ihre dienftlichen Pflichten bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung nach den allgemein für widerruflich beurlaubte Reichebeamie geltenden Vorschriften. Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminiser des Innern.

Als bisherige elsaß lothringische Beamte im Sinne des Abs. 1 gelten, die unmittelbaren und mittelbaren Landes beamten sowie die Religionsdiener und sonstigen aus der Landeskasse besoldeten Beamten der in Elsaß-Lothringen anerkannten Religionsgemeinschaften, sofern sie das Land vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Friedensvertrags infolge der Befetzung oder der Abtretung ver⸗ lassen haben.

Vorrichtungen, die

VIII. Abschnitt Aufhebung von Kriegsmaßnahmen 27

Die Reichsregierung wird ermächtigt, zu bestimmen, wann und in welcher Weise die wahrend des Krieges gegen das bisher feindliche Ausland erlassenen Ausnahmevorschriflen 9 ßer Kraft treten.

Sie wird serner ermächtigt, festzustellsn, wann im Sinne be— stehender reichsrechtlicher Vorschriften der Kriegszustand als beendet anzusehen ist.

Soweit die Neichsregierung nicht ein anderes bestimmt, werden die in den Abs. 1, 2 bezelchneten Befugnisse von jedem Reichs minister für seinen Geschäftobereich selbständig ausgeübt.

1X. A bschnitt Ermächtigung zu weiteren Ausführungsbestimmungen 28 Die Reichsregierung wird ermächtigt, volange die National⸗ versammlung vertagt ist, weitere gesetzliche Maßnahmen anzuordnen, die sich zur Ausführung des Friedensverkrags als notwendig und dringend erweisen, insbesondere auch Anordnungen zu treffen, die erforderlich

sind, und die Beziehungen zwischen den hinsichtlich ihrer Staats

.

ö

oder

ugehörigkeit 1

11 1 11 2251

1 1 eM Een bel

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eiligten Mächten zu ordnen. Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des

em Fiiedenkvertrage be. offen n dentschen Gehieten und s Deutschen Reichs bis kur endgülligen Regelun 696 ung

Neichsratz

sowie eines von der Nationalversammlung zu wählenden Ausschussc

pon 15 Mitgliedern.

X. Abschnitt Schlußvorschrift § 29

Dieses Gesetz tritt, soweit nicht im 8.3 gin anderes bestim ist, gleichzeitig mit dem Friedensvertrag in Kraft. mt

Dresden, den 31. August 1919.

wegen

Auf Grund des 5 12 Abs. 2 Zahlungsverkehr (Reichs⸗Hesetzbl.

Die Ver vom 8. Febr

Diese B

Kraft. Berlin,

über Auf

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsminister des Auswärtigen. Müller.

Bekanntmachung Aufhebung der Verordnung über den

Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

Vom 23. Juli 1919. der Verordnung über den

ö

mit dem Ausland vom S8. Februar 191

S. 105) wird folgendes bestimmt:

51 . ordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Auzland lar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 103) wird aufgehoben. 2 1 ekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in

den 23. Juli 1919.

Der Reichs wirtschaftsminister. Schmidt.

Bekanntmachung hebung der Verordnung, betreffend den

Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland.

Auf G

Vom 23. Juli 1919.

rund des 5 4 Abs. 2 der Verordnung, betreffend

den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom

16. März 1 stimmt:

Il6 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) wird folgendes be—⸗

§51 Die Verordnung, betreffend den Nachnahme⸗ und Frachtverkehr

mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 171) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1919 (Reich-Gesetzll.

(

S. 638) wird aufgehoben.

82

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kraft. Berlin,

den 23. Juli 1919. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

——

Gesetz gegen die Kapitalflucht.

Die ve das folgen Reichs rats

Vom 8. September 1919. rfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat de Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung dis hiermit verkündet wird. 3 J

Auf Reichs, oder ausländische Währung lautende Zahlungsmittel dürfen nur durch Vermittlung von Banken nach dem Ausland ver—

sandt oder ü

berbracht werden.

Als Zahlungsmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen,

Schecks und

Wechsel.

Als Banten im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Spaikassen sowie weiter alle Personen und Unt rnehmungen, die geschäftsmäͤßig

Bank⸗ oder nehmungen

Bankiergeschäfte betreiben. Welche Personen und Unter⸗ unter diese Vorschrift fallen, entscheidet auf Anfrage der

Beteiligten die Land szentralbehörde oder eine von ihr bezeichnete

Behörde.

Banken

§52 dürfen Aufträge, wonach Zahlungsmittel nach dem Lus—

land versandt oder überbracht oder für einen Augzländer in Ver—⸗ wahrung genommen werden sollen, nur ausführen, wenn der Auftrag⸗

geber eine E geschriebenen

rtlärung nach dem vom Reichsmininer der Finanzen vor⸗ Muster in breifacher Ausfertigung einreichk.

Die Banken haben eine Ausfertigung der Erklärung bönnen

einer zuständige B

Woch an das für ihre Niederlaffung (3weigniederlassung

ssitzsleueramt weiterzugeben und ene Ausfertigung der

Sen fung der Hahlungsmittel beizufügen. Die Vorschrsten im Abf. I und 2 finden keine Anwendung wenn die Bank Zahlungsmittel im eigenen Namen nach dem Aub—

land versendet

wahrung nin

oder überbringt oder für einen Ausländer in Ver— imt.

Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Ausländ land ihren nehmungen,

nehmungen ist maßgebend,

55 ö. Gesetzeg sind Per onen, die im Aus—= Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, und Unter—⸗ soweit sie im Ausland ihren Sitz haben. Bei hnter⸗ ob die Haupt- oder Zweigniederlassung,

er im Sinne dieses

deren Betrieb im einzelnen Falle in Frage steht, im Alutland liegt.

Wer der Vorschrift im 51 Geldstrafe von einhundert Daneben tann

straft. Verlust der ist strafb r. lung bezieht,

§ 4 k vorsätzlich zuwiderhandelt, wird ö. Mark bis zu einhunderttausend Mark h

auf Gefängnis bis zu drei Jahren uh ö bürgerlichen Ehrenrechte erkannt weréen. Der . Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Hand' löähnen im UÜrtell ür dem Reiche verfallen erklärt werden,

Wer den Vorschriften im 8 2 Abs. I und 2 vorsätzlich zuwider

handelt, wird

Alle Geschäfte,

dazu bestimm Kenntnis mitteln intz R der soweit nicht er

der

mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestiaft.

§ 5 ( die l Verabredungen und sonstigen Handlungen, te t sind, die durch die, Vorschriften in J und 3 behme b⸗ Steuerbehörde über das Verbringen von Zahlunz lusland zu vereiteln, sind verboten. ird Vorschrift im Abf. J vorfätzlich zu iderbande t ein, nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwinhtzin,

mit Geldstrafe von einhundert Mark bis za einhunderttausend; lar

und mit Gefängnis bis zu drei Der Versuch

bestraft. sich die strafb

Jahren oder mit einer dieser ,. ist strafbar. Die Vermögenswerte, a . are Handlung bezieht, können im Urteil für dem

verfallen erklärt werden.

Alle Reicha,

2

§ 6 Staats und Gemeindebehörden sowi

ind verpflichtet, Zuwiderhand lungen gegen die Vorfchriften

Gesetzes, die mitzuteilen.

; . mt ihnen zur Kenntnkz kommen, dem Besitzsteuera

87

Der Neichsminister der Finanzen ist eimächti,t, duich Verordnung nmhinen zur steuerlichen Erfassung geflüchteten ober versteckten ens zu treffen, insbesondere auch in Abweichung von der 8 8 vom 14. März 1875 (Meichs⸗ Einitehung der umlaufenden Zwecke des Umtauscks an= * . dlungen Yegen seine Anord⸗ n, E zu hundertiausend Mark und mit Ee e bis zu wer Jahren oder mit einer dieser Strafen sowie mit ö n i e r nns des verheimlichten Vermögens zugunsten des

i u edroh n.. ; 5 3 Rieichsminist r. der Finanz n ist ferner ermächtigt, im- Ein— nffmen mii dem Reig swirtschaftsminister durch Verordnung Voꝛr— en sher den Geschäfighetrieb der Banten zu Erlassen und Banken, üine Gewähr für die nnehaltuny dieser Vorschriften bieten, den sbäft betrieb. zu untersagen. Vorsätz liche Zuwiderhandlungen ie m Satz 1 hezeichneten Vorschriften werden mit Geldstrafe . fünfzigtausend Maik und mit Gefängnis bis zu einem Jahre

Een nit einer dieser Stiafen bestraft.

Die auf Grund des Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen Eitsen der Zustimmung eineg vom Reichstag aus seiner Mitte u benden Üusschusseß von zehn Mitgliedern. Sie müsscn aufge— knen werden, wenn der Reichstag es verlangt. 88

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung fol enden bn in Kraft und mit dem 1. Oktober 1920 außer n, ;

Berlin, den 8. September 1919. Der Reichgpräsident.

Ebert.

Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

——

Aufhebung „s Helagerungszustandes über das Gebiet der adt Bremen und über das bremische Landgebiet. Vom 7. September 1919.

Der nach dem Erlasse vom 23. April 1919 über das hchlet der Stadt Bremen und über das bremische Landgebiet nrhängte Belagerungszustand wird hiermit aufgehoben.

Berlin, den 7. September 1919.

Der Reichepräsident. Ebert. Der Reichswehrminister. Nos ke.

Bekanntmachung

ler Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend Beschlag nahme von Schmiermitteln.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be— fenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, ättefend Auflösung des Reichsministerium s für wirtschaftliche bmmobilmachung, vom 25. April 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 438) ilgendes bestimmt:

Die Bekanntmachung des Kriegsministeriums

deep mknoten

vom 7. Sep⸗ nber 1916 Nr. B. St. 1 18654,8. 16 KRA., betreffend . von Schmiermitteln (Reicht anzeiger 1916 lr. Al), un die Nahtragsbelanntmachung des Kriegsministeriums hin vom 11. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 1916 Nr. 291) then mit dem Zeitpunkt der Veikündung dieser Bekannt— machung außer Kraft. Vetln, den 11. September 1919. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

Bekanntmachung.

Dem Fleischermeister Moritz Gerhardt in Winters or SM. ist die Ausübung des ihm durch Verfügung vom 8. Mai l untersagten Handels mit Fleisch und Fleischwaren bieder gestattert worden.

Altenburg, den 9. September 1919.

Das Landratsamt. J. A.: Kluge.

Bekanntmachung.

Die auf Grund der Bundesrateverordnungen vom 26. November fl 22. De ember 1914 und 160. Februar 1916 angeordnete swvangs verwaltung bes Nachlasses der verst orbenen Engländerin ana Großmann und des inländischen Vermögens ihrer nich Erbin Rekka Blumenthal, geb. Groß mann, in öhes Broughton, Manchesser, ist aufgehoben.

Hamburg, den 8. September 1919. ;

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Stham er.

Preußen. Ninisterium für Handel und Gewerbe.

Der Oberbergrat, Bergwerkadirektor Kaether vom Stein⸗ hhlenbergwert Ibbenbüren ijt als technisches Mitglied an das berbergamt in Dortmund veisetzt worden.

Ministerium des Innern.

ga der Landrat von Heimburg in Ohlau ist zum thierungsrat ernannt worden.

linister ium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.

Die Wahl des blsherigen Landschaftsrats von Encke— ort, War zin zum Generallandschaftsrat der Pommerschen mndschaft für die vorgeschriebene sechejähnige Amtsdauer ist nuch die Preußische Staattzregierung beslätigt worden.

ͤ Die Oberförsterstelle Stepenitz im Regierungsbezirke kätin ist zum 1. Jamnar Hab zu befetzen. Vewerbungen nisen bis zum 16. Sltober d. J. eingehen.

1 Bekanntmachung. sass uf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuperlässiger ö bom Handel vom 23. Sepiember 1915 (GBl. S tz0s)

ich dem Schankwirt Johannes Fechner und seiner Ehe⸗—

Trau, Ida geb. Zylonka, in Berlin, Jägerstraße 58 wir schast „Eule spiegel“ ; dusch Vandel mit Gegenständen des wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen sagt. Berlin, den 10. September 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volklsernährung. 8 872 7 Fal 9.

Versüiguug vom heutigen Tage den täglichen Bedarfs Handelsbetrieb unter-

.

Bekanntmachung.

Gemäß s 46 des Kommunalabagabengesetzes vom 14 Juli 1893 (G. S. S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gehracht, daß der Betrieb der Brölthaler Eisenbahn-Aktien⸗ gesellschaft zu Beuel (Rhein) im Geschäftsjahre 1918 (ihen gemäß 8 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1853 (G. S. S. 449) zur Verteilung kommenden Reinertrag nicht ergeben hat.

Demzufolge ist von der genannten Gesellschaft eine Eisenbahnabgabe für das Geschäftssahr 1918 nicht zu entrichten.

Cöln, den 9. September 1919. Der Eisenbahnkommissar. J. V.:

8 nit in a ch un

Gemäß 8 46 des Kommunalabgobengesetzes vom 14. Juli 1823 (G. S. S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Betrieb der auf preußischem Staats gebiet gelegenen Teilst recke der Eisenbähn von Herzogen⸗ rath nach Sittard ein kommunalabgabenyflichtiges Rein⸗ einkommen der Gesellschaft für den“ Vetrieb von Rleder⸗ ländischen Staatseisenbahnen zu Utrecht für das Jahr 1918 nicht ergeben hat.

Cöln, den 9. September 1919.

Der Eisen bahnkommissar. J. V.: Riesen.

Riesen.

sFortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Dem Reichspräsidenten Ebert ist, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, die nachstehende Kundgebung einer in Neusladt a. d. Hardt am 7. September ahgehaltenen Pfälzer Voltsoersammlung zugegangen:

„Ueber 5000 im Saalbau zu Neustadt a. Hdt. versammelte Pfälzer und Pfälzerinnen aller Parteien and Bekenntnisse geloben Treue dem Deutschen Reiche heute und im merdar. Es war nicht chwer, in guten Tagen jum machtvollen Vaterlande zu stehen, das arm und schwach gewordene in seiner buteren Not zu verlassen, lehnen die deutschen Pfälzer als schmach vollen Vaterland sverrat in flammender Entrüstung ab. Unsere übrigen deutschen Brüder und Schwestern fordern wir auf, die Reichztreue der Pfälzer nicht nach einem kleinen Häuflein selbstsüchtiger oder verführter Abtrünnigen zu bemessen. Die Pfalz, des Reiches Perle, bleibt deutsch!

Laut Meldung der Pfalzzentrale wurde gestern in Landau eine Versammlung abgehalten, die eine Ent) chließung faßte, in der es heißt:

Ueber 2006 zu Landau versammelte Bürger und Bürgerinnen der Stadt und des Bezirks Landau, Pfälzer und Pfaͤlzerinnen aller Parteien, aller Berufe und aller Bekenntnisse, geloben U nentwe gte Treue dem deutschen Volke heute und immerdar. Sie weisen init Empörung die Schmach ab, mit der die berüchtigt ge⸗ wordenen „21“, zumeist keine Langauer, ihre bis heute stets mit Ehren genannte Stadt in der deutschen Pfalz besudelt haben. Sie bitten ihre deutschen Brüder, die Reichgtreue der Landauer Pfälzer nicht nach einem kleinen Häuflein selbstsüchtiger Verführter und Ab— trünniger zu bemessen. Deuischland und die Pfalz auf ewig ungeteilt!

Eine Bemerkung in der, Nationalzeitung“ vom 11. September ist dahin aufgefaßt worden, als ob die Reichsregierung beabsichtige, die National versammlung zwecks Aende? rung des Artikels 61 der Verfassung einzuberufen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, ist diese Auffassung unrichtig. Die deutsche Regierung hat in ihrer Antwort auf die Ententenote in hindender Form festgestellt, daß der Artikel 61 Absatz 2, um den es sich handelt, bis zur Ent— scheidung des Völkerbundes auf Grund des Artikels 178 der Verfassung als kraftlos zu betrachten ist, und daß demnach eine Aenderung der Veisassung nicht in Frage kommt.

Die Vorbereitungen zu der Einrichtung der Landes— finanzämter sind tem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zu⸗ folge“ so weit gediehen, daß in den nächsten Tagen mit ihrer Unterbringung an Ort und Stelle begonnen werden wird. Zu diesem Zwecke treffen die Leiter der Abteilung III (Reichs— vermöaene verwaltung) der Landes finanzämter, welche die Amts— bezeichnung Finanzdirektor oder Oberfinanzrat führen, in den betreffenden Orten ein.

Von den im Ausschuß zur Prüfung der Frage der Arbeitszeit im Bergbau des Ruhrgebiets gestellten Anträgen haben laut Meldung des „Wolffschen Telegrayhen⸗ büros“ die folgenden die Zustimmung des Reichsarbeitsministers

efunden:

gef 1) Die Reichsregierung wird von dem Ausschuß gebeten, an die anderen Mächte mit dem Vorschlag heranzutreten, sofort eine inter— nationale Beschlußfassung über die Einführung der Sechsstunden⸗ schicht im Steinkoblenbergbau unter Tage herbeiju führen.

2) Der Auçichuß wird vom Reichsarbeitgminister mit den bis— herigen Befugnissen in Permanenz erklärt. Er prüft fortlaufend durch fachkundige Auuschüsse, ob auf den Zechen und von den Be— hörden alle technischen und sonstigen Vorbereitungen zur Ermöglichung der Einführung der Sechestundenschicht getroffen werden. Ende November tritt der Ausschuß wieder zusammen, um den Beweis zu erheben, ob obne Gefährdung, der Kohlenversorgung Deutschlands die Sechestundenschicht am 1. Februar 1920 einzuführen ist.

Alle ehemaligen Heeres angehörigen werden aufgefordert, etwaige berechtigte Rückstandsforderungen umgehend = spätestens hiöz zum 25. September 1919. durch, das zu⸗ ständige Bezirkekommando bei den Abwicklungsstellen ihrer früheren Truppenteile der Ersatzformatlonen geltend zu machen.

* ., 7 12 z . 84 2 242 ie nach Auf elne Begleichung der Näckstandsforherungen, die nac diesem Zeitpun!t gellend gemachten lösung der rechnunglegenden und

nicht gerechnet werden.

9 Io 1 u 1152

vorerst

im rolge

Ziellen

J . Anusschuß für die Truppen am Der „Angehörigen Ausschuß für die Tr. ,, m.

Schwarzen Meer und in der Ti 54 hat am 1. September 1919 sein ö von diesem Ausschuß eingeleitete zermißle nnn J werden vom Zentral-Nachweisebüro westergefühl. Alle An— fragen über vermißte Angehörige der S n , . der Truppen in der Türkei und Ukra er in Zukunft unmutelbar an das Zentral-Nachn

(Dorolheenstr. 48), zu richten.

Tschecho⸗ Slowakei. . Nach einer Meldung des „Wolffichen Tele graphenbüros. ist gestern in der Prager Zuig eine Vepesche des Ministens des Aeußern Benesch aus Paris angelangt, der zufolge die Teschensr Frage zu ungunssen der Tschechen entschieden ist. Die Pariser Delegation hat die Weisung ei halten, den Ver— trag, der Teschen an die Polen ausliefert nicht zu unter⸗ schreiben, sondern sofort heimznreisen. Aus dem Teschener Gebiet laufen Alarmnachrichten ein, daß die tschechischen Berg⸗ arbeiter auf eigene Faust Widerstand leisten wollen. Der Joustizminister hat der Nationalpersammlung . gegen den Wucher mit Lebensmitteln und Bedarfs— artikeln unterbreitet, nach denen die Geloöstrafen den Betrag von zwei Millionen Kronen erreichen können, in schweren Fällen kann das ganze Vermögen konfis iert werden. Wenn in einem Bezlrk die Preise so verteuert daß die öffentliche Ruhe und Ocdnung bedroht wird, recht verhängt werden.

9 He

Lettland.

Das Programm der vorgestern eröffneten Konferenz der Staatsmänner der politischen Staaten umfaßt, wie „Wolffs Telegrapbenbüro“ meldet, 1. die Frage der Fest⸗ setzung von Grundlinien für die politische Einigung, dieser Staaten, und zwar Feststellung der allgemeinen Prinzipien bei der endgültigen Festsetzͤng der Grenzen, ferner die Bürgerrechte in den teilnehmenden Staaten, und schließlich die gemeinsamen politischen Linien in bezug auf die alliierten Staaten und Rußland. 2 Die Frage einer Militärkonvention für die Kriegszeit; die Beratungen über diesen Punkt werden den gemeinsamen Oberbefehlshaber, die gemeinsame Front und die gemeinsame Ausrüstung zum Gegenstand haben. 3 Die Frage einer wirtschaftlichen Konyentlon, und zwar gemeinsame Verkehrsmittel, Verpflegung, Valutafragen. Auch die Frage der perlodischen Wiederkehr solcher Konferenzen steht auf der Tagesordnung. .

Großbritannien und Irland.

Nach einer Reutermeldung aus Dublin hat French eine Proklamation veröffentlicht, durch die die Sinnfein⸗Orga⸗ nisationen, die Gälische Liga und die Irische Freiwilligen⸗ formation in Stadt und Grafschaft Cort für aufgehoben erklärt werden.

Der Gewerkschaftskongreß in Glasgow hat obiger Quelle zufolge eine Entschließung zugunslen der direkten industriellen Aküon in pohitischen Fragen mit starker Mehrheit angenommen. Die Ertschließung wurde nach einer späteren Reutermeldung in der Form angenommen, daß ein Antrag gegen die direkte Aktion mit 2 Millionen Stimmen gegen 2085 000 verworfen wurde.

Rraukreich.

Der Oberste Rat hielt vo gestern nach der Unterzeichnung des österreichischen Friedensvertrags eine Sitzung ab, in deren Verlauf er hauptsaächlich die Antwort der deutschen Regierung auf die Note der Alliierten prüfte. Dem „Reuterschen Büro“ zufolge kam der Obherste Rat zu der Ansicht, daß die deuischen Bürgschaften unzulänglich seien und daß die deuische Regierung bevollmächtigte Vertreter nach Paris entsenden müsse, die ein Protokoll unterzeichnen in dem alle Artikel der deutschen Ver⸗ sassung, die mit dem Vertrag von Versailles unvereinbar sind, für null und nichtig erklärt würden. Dieses Protokoll müsse . wie der Vertrag von der Nationalversammlung ratifiziert werden.

In der Sitzung der Kammer am 9. d. M. über die Ratifizierung des Friedensvertrags sagte der Abgeordnete Louis Dubois, wie der „Temps“ hervorhebt, noch folgendes:

Nach einigen Jahren können einige unserer jetzigen Verbündeten ein materielles Interesse ich sage nicht moralisches Interesse und nicht Ehieninteresse daran haben, daß wir nicht bezahlt werden. Geschäftlire Verbindungen werden sich zwischen Deutschland und unseren Verhündeten viel lei tter als zwischen Deutschland und uns anknüpfen. Unsere Alliierten sind auf alle Fälle viel eher in der Lage, Geschäfte mit Deutschland zu machen ais wir; aber es ist klar, daß die, die mit Deutschland Gefchäfte machen, bezahlt sein wollen, und je mehr Ellbogen freiheit Deutschland haben wird, um so leichter wird es bezahlen können. Es kann also wohl der Fall eintreten, daß nach einigen Jahren eine gewisse Gegensitzlich⸗ keit der Interessen zwischen den Alliierten von heute vorhanden sein wird.

In der vorgestrigen Sitzung der Kammer vertrat der Berichterstatter des Friedensausschusses für die wirtschaftlichen Angelegenheiten, Abgeordneter Louis Pu ech, die Ansicht, daß, was die wirtschaftlichen Friedensbedingungen anbetreffe, die französischen Unterhändler nichts vernachiässigt hätten, und sührte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge aus:

Was die Cinfuhr, die Ausfuhr und den Durchgangs- verkehr zwischen Deutschland und den Alliierten betreffe, so hätten die letzteren sich den Vorteil der niedrigsten Zölle für eine lange Zeitdauer gesichert und zu verhindern gewußt, daß diese Vorteile auf Gegenjeitikeit beruhen. Die französiscken Fabrikate seien gegen Nachahmung geschützt. Alle Handelsverträge, die Deutschland abge⸗ schlossen habe, seien null und nichtig, wenn die Allüerten nichts Gegen⸗ teiliges beschließen würden. Auch die Verträge, die Deutschland mit Rußland, Oesterre ch- Ungarn und Numänien abgeschlossen habe, sowie die ihm von diesen Ländern zugestandenen Vorteile seien annulliert wolden. Desgleichen seien die Verträge, die Franzosen mit Deutsch— land abgeschlossen hätten, im Prinzip für ungültig erklärt worden. Was die Schulden anbetreffe, so habe die französische Regierung die Wahl zwischen einer direkten Regelung und der Schaffung' eines Kontrollorgans, das die Bezahlung der Schulden FPeutscher an Franzosen sicherstelle. Der deutsche Staat habe im übrigen die Verantwortung für die Schulden seiner Staatsangehörigen, die 1914 nicht notorisch zahlungsunfähig gewesen wären, übernehmen müssen. Alle frantösischen Werte, die in Deutschland' noch nicht liquidiert selen, müßten zurückerstattet werden, und wenn die Liquidation erfolgt