Staaten und
Landesteile
. .
Von den i
Rüben und Wur
früchten
; ir Samengewinnung)
—
(Futter!) rüben
jzkel⸗
2 1u
)
5 1
33 34 35
Spalte 6 angegebenen landwirtschaftlich benutzten Flächen
sind oder werden bestellt mit:
14
15 Futterpflanzen zur Grünfutter ⸗ und Heu⸗
gewinnung
zel⸗ feldmäßiggebauten Gemüsen
sonstigen feldmäßig gebauten Gewächsen aller Art (Handelsgewächse, Grassämereien,
b
*
1.
Art
Dauptfrul t,
Esparsette, Mais u. a.)
erradella, ale
alle sonst gen Fut seipflnzen
von Gräsern
Klee aller
auch mit Beimischung auch in Miichung
Mohrrüben, Möhren, Karotten
Svargel, Topi
S
4
— 867 —
Schwarzwurzeln, tote Müben ex 9
l 8 N 9
8
k ö
665 1
8 —
Korbweiden,
1bak. Zichorien u. a.)
8 Xa
Ackerflächen Spalten 7 - 44
Hopfen,
8, Summe der bestellten
294 —
Rüben zur Samengewinnung,
51 2. Körnermai
Ackerweiden, 2 die im Sommer 1919 nicht bestellten,
Ferner gehören z virtschaftlich benutzten
der Epalte z
Wiesen /
a b
zur Vier weide J
.
ch
n —
lckerflächen
2
benutzten Ackerfelder Außerdem nicht bestellt Bewässerungs⸗
nicht brackerten, jd
d. h. 9
h uch
ö 45
7221
Ostpreußen Westpreußen Brandenburg bommern Posen .. Schlesien . Sach sen Jö Schleswig Holstein Vannover Westfalen Hessen⸗Nassau Nheinland Hohenzollern.
Bayern..
Sachsen ; Württemberg .
Baden .
Kw, Mecklenburg⸗Schwerin Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach Mecklenburg ⸗Strelitz Oldenburg. . Braunschweig . Sachsen⸗Meiningen. Sachsen-Altenburg . Sachsen⸗Coburg⸗Gotha 1 Schwarzburg⸗Sondershausen Schwarjburg⸗Rudolstadt . Waldeck J Reuß älterer Linie... Reuß jüngerer Linie Schaum burg⸗Lippen. e c d ; une,
Deutsches Rich ) 19182)
) Die Quersumme der Spalten 45— Zur Vergleicksmöglichkeit sind die
26 241 6 899 44 859 14321 2105 58 768 53 212 13 838 32 531 38 034 31647 58 203 619
225 5565 13 336 Id 5a
663
18 073 9 965 2 7 935 409465 420. 3474 7094 6 580 34064 81 525 13 161 59006 16 593 326 )
14614 12053
246 233 743 27 571 529 6 63 1g ]
115 572 3 654
2574 235
190 210 4190 3 553 25 95. 59 235
1011 8581 226 sss o,
3835 326
Dd⸗ M C QQ 6 — — Q 2 — r
X — — ——— =* 223
99
* Dc
— Q — — — *— — 00
s S = — 20 se T . 8
L
9752 3166 4957 3689
448 4405
— N= 2
3
89 8
93 87 38 2
453
1481 680 321 709 1471305 1342293 114341 1886128 1360690 604704 1055253 615 304 496943 815 002
33 612
3 822 27279 21 888
3721 19561 11145 24675 47657 39099 , , 40788
122 496 9446 332092 35379 1824 13 3902 23899 34127 15 532 15 809 11600 29 878
204 042 29910 429195 86 862
2538 21 435 10344
284 428 43 486 41544
4997 14973
293 445,
37077 382 001 2tß 10
21610 352 141 183 289 e, ,,,. 374 517 133 931 162 456 196 113
38509
4111 2536 994 16460
50 — —
u den lan.
Flächen
und Hutungen
301 257 45717 0 4365
130 966 4377 h y 66 744
286 931
38636
211 969 42 602
131 66)
2370
.
235 986 387 437 102 989 35 5658 26 151 30 754 30 463 7362 11 586 1531 3129 4286 4324
6 408 4743 3475 1928 S6! 1940 79 1769. 1 687 33 1 702 64 05 678 2602 . 251
; 169 94
6309 5 092 2919 1221 5 200 8 833 2038 1390 3
19 383 38 0 459 464 12 585
S4 zh g 47 34h
1215 351 64. 150
194131
7212 8 219 21119 31436 1639 6 542 3429 2319 1040 4795 1752 628 12895 1263
33 838 19 488 1222 2514 103 559
14945 2287 2017
6004 627 1562 103
2306 1989 248 1852 1866 3 592 195 410 602 945 67
91 60 326 26
21
O 2 — —
— — — — — — —
—
—
. . d.
85
ö E == 8 0 C3 c — — —— — — O C 6
96 78 16 100
11 606361 2397099
725 965 619862 30 940 3090145 586 93 171066 1605358 130164 163 648 76109 66 498 Sl 1tz0 124131 40290 30 003 39 820 11960 28 336 13 562 52121 10258 3188 9147
311 852
107277 8577 18718. 49566 9609. 3 568 1906 234
9 805 1687 3074 119 207
87 885
20 545 3103 4 286 6 579
741
42 387 1246
10 837
14 471 1521
816 79 1291 379 381
2584 417
1216701 175 226 93 889 172 19tz
73 385 3 134 29 286 14215 87003 31229 25 122 12 682 19138 13706 206 3 4125
371 315 7979 1129 2 6 536 4 ; 5379 119 936 11144 104 3993 1505 3630
2 475 2252
. 3 902
1508
349 O3 126 ot?
3002 38217 14344
. 45763
7624 12210
5 854
1217
6439
629
6171
47
1757 251
10000 9 757 37 527 25 zh 5704 78 125 2708 12 392 113 299 10 697 3975 580 2h69 1659 533 912 3716 160 882 1861 10976 172 61535 4785
z04 67 671 921 258 439 63 3686 344 048 644 633 243 7 63 860 „0 ist nicht gleich der Spalte 6.
Zahlen f
Einschl. Ackerweiden (ogk. Sp. 46), Berlin, den 11. September 1919.
284 670 251 719
188 069 179 567 1 309233
64 h24 56 443
7 401 29 541 bꝰ 295 27 975
Die Differen; ür die von Preußen abgetretenen Gebiete
Statistisches Reichs amt. Delb rück.
17.821611
2530 voz o7 66 623 487 535 163
18 029 488
5 001 152 I S066 297
452 629 5144604
liegt in Staaten Baden und Anhalt, sie konnte auch durch Rückfrage nicht beseitigt werden. sowie die für Elsaß⸗-Lothringen in Abzug gebracht worden.
2194316
2 S9) gd)
Statistik und Volkswirtschaft. Arbeitsstreitigkeiten.
Zur Entwicklung der
in der deutschen'
In der neuen Veiöffentlich
die Zusammensetzung
probenerhebungen der
nehmlich liegen sie
sowie die individuelle
L
V
2
und die Lö Arbejtszeit während dez Kriegea
aus der in Nr. 207 des „R. u. St.. A.“ wicklung der Beschäftigung erwas Arbeiter während des Krieges w auch die Entwicklung der Tage Marz 1914 bis zum September 191 Jahre 1916, 1917 zwei Wochen der Monate März und Sept Das Statistische Reichgamt ist icht im 8 lohnstalistischen Erhebungen wesentliche
in der Natur willigkeit der Berichterstattung, in genügend spezialisierten Umfang der Erhebung, wachsenen Arbeiter ohne Unter gelernten und ungelernten erfaßte stunden (die in einzelnen Abschnitten der Kriegszeit fast die Regel war) (125106 Löhne nicht berücksichtigte;
wachsener männlicher und weiblicher iedergegeben worden sind, wird nunmehr sSdurchschnittslöhne di⸗
Ausgestaltung der
5 hne erwachsener Arbeiter Industrie während dez Krieges.
ung, des Statistischen Reichtamts über hne der Aubeiterschaft sowie die (
Reichs arbeitablatt 1919, einige Zahlen über
8 dargestellt, wie
zweifel darüber, d
als Kriegzerhebung, in
dem viel zu geringen und nicht
die nur
scheidung zwischen gelernten, an— und die Entlohnung von Uerer—
die Unterschiede und Verschiebun gen in der Arbeiterschaft,
während des Krieges — zum Teil durch den gemacht haben, sind statistisch nicht in die Er
deshalb auch nicht gewettet.
Weiter fehlt eine 6
Heeresersatz
der verschiedenen Betriebe, die für die Beurteilung des Růeall
forderlich wäre.
Besonders bedauerlich ist es, daß bei diesem ersten
Versuch die Erhebungen nur einen Duichschnittistagelohn zu
dermochten, ohne die tatsächliche Arbeitszeit des Arbeiters d bei der infolge des z
stellen, so daß
aus 12 Gewerbegruppen die Be
kennen und geben Krieges.
Der Durchschnittstagelohn erwachsener Arbeiter betrug im September 1918 12,6 „ und der erwachsener weiblicher Arbeiter 6m Ss gegenüber einem veidienst von ,, bezw. 228 k im März 1914. Löhne des September 1918 mit denen der Frie setzt, Ende
100 his
gleich
und letztere Arbeiter
männlicher
licher Arbeiter haben
der weiblichen Arbeiter.
war. Die Steigerung vom September 1916 Frauen in der Zeit 1917 (194 vH); bei den größte Steigerung als
Dabei
so ; . ; September der weiblichen Arbeiter auf 263,8; die
mag her dieser Unterschied erst im September 1516 ganzen zeigt sich weiter, daß der Tages schlechtern ständig, allerdings nicht in der gleichen Progression, ge⸗ stiegen ist, nachdem er zunächst im September 1917 zurückgegangen war am größten bei den Männern in zum März vom
Mãrz Männern Wirkung des
Wenn denszeit stiegen 1918
1917 (20, vꝓᷣ)
16, zum
und
ser Arbeiter vom sie durch Stich. und 1918 für die letzten ember ermittelt worden sind.
Mängel anhasten;
— geltend scheinung getreten und rtliche Unterscheidung
aneben zu krieges so verschiedenen verlängerten, keils verkürzten) Arbeitszeit nicht auch der tatsächliche Tagesarbeitsverdienst erfaßt werden konnte. des Statist schen Reichs amtz laffen abe auch gleich diele — für 1916: 369, 19 wegung der
Die Stichprobenerhebungen r für die gleichen und im wesentlichen 17: 374 und 1918 350 — Betriebe durchschnittlichen Tagelöhne während der Kriegszeit in ziemlich juverlässiger Weise er— damit ein Bild von der Lohnbildung während dez
männlicher
Durchschnittt tages
die Durchschnittslöhne auf 241, o, Löhne erwachsener männ— sich also nicht ganz jo vervielfacht wie di—⸗ vorgehoben werden, ; hervorgetreten ist. — Im verdienst bet beiden Ge—
. September ist h iernach zweif Hindenhurg⸗Programms
ju erkennen, während bei den Frauen die Entwicklung sich dem eist anschloß, obschon auch die Beteiligung der Frauenarbeit gerade in der Zeit von September 1916 biz März 1917 am stärksten anwuchs. Es perdient bemerkt zu werden, daß nach Erreichung der größten Steigerung die Löhne nicht mehr in dem gleichen Tempo zu— nahmen, dieses vielmehr sich stänt ig verlangsamte, und zwar bei den Männern sowohl wie bei den Frauen. Daz „erhältniz des Männer⸗ lohnes jum Frauenlohn stellte sich im März 1914 wie 100: 44, da⸗ gegen im September 1918 wie 100: 48, so daß die Spannung zwischen heiden Entlohnungen abgenommen hat.
Bei Betrachtung der Entwicklung der Löhne in den einjelnen Gewerbegruppen verdient besonders folgendes hervorgehoben ju werden: In sämtlichen Gewerbegruppen sind die Löhne somohl für Männer wie für Frauen fast augnahmslog ständig gestiegen. Dag Gesamtbild läßt sich kennzeichnen als ein mehr oder minder schnelles und stetiges Anwachsen der Löhne während des Kriegen zum Tel bis auf mehr al6 das Doppelte dez Frieden g standeg. Für Männer wurden die Höchstlöhne erzielt in der elektrischen Indu fiit wit 132 6, in der Maschinenindustrie mit 13,0 M und in der Metallindustrie mit 12 56. Diese diei Gewerbegruppen weifen allo höhere Durchschnittsverdienste auf. als der Gesamtdurchschnitt é) beträgt; nahe an diesem Gesamtduichschnitte be⸗ sich die Löhne in der chemischen Industrie (11,36 0) und im Vervielfäligunge gewerbe (il, 6). Am niedriasten stellt sich der Durchschnittttagelohn im Webstoff gewerbe mit 6,7 6½, obwohl die Steigerung auch hier gegen Fen Friedensstand noch 77,“ v9H beträgt. Ungefähr auf dem gleichen Stande bewegen sich die Lohne in der Papierindustrie und in der Industrie der Holz- und Schniyz stoffe (943 und 9.4 eis sowie in der Industrie der Steine und Erden (8,7 Il), der Leder- und Gummi— industrie (8 70 M), der Nahrunge, und Genußmittelindustrie (8,82 M6) und im Bekleidungs gewerbe (S, M). Die verhältnismäßig größten Steigerungen sind bei fast allen Gewerbegruppen erst während dez Jahres 1916 und später eingetreten.
Die Löhne der Frauen weisen verhältnismäßig noch größere Zunghmen auf. Auch hier sind die höchsten Dnichschnittsberdienste erreicht in der elettrischen Induftrie mir 7, „Æñü, in der Metall- industrie mit 6, ss „M, in der chemischen Industrie mit 60 M0 und in der Maschinenindustrie mit 62e . In diesen 4 G werbegruppen wird also der allgemeine Durchschnittslohn der weiblichen Arbeiter bon Cor b, überschritten, während bei den männlichen Arbeitern der Durchschnitt in nur drei Geweibegruppen er. reicht war. Unter dem Durchschnitt blieben die anderen Ge⸗ werbegruppen, und zwar wesentlich: die Industrie der Steine und Erden mit nur 33, ς, die Industrie der Nahrungs. und Genuß mittel mit Kae , das Webstoffgewerbe mit 4420 (6, die Leder. und Gummiindustrie mit 4, 2 6, dag Bekleidungs gewerbe mit 412 M und das Vervielfältigunasgewerbe mit 510 Mb; ungefähr auf der gleichen Höhe bewegen sich die Papierindustrie mit ., M und die Industrie der Holij⸗ und Schnitzstoffe mit 5.5 H.
Betrachtet man jedoch das ver hältnis mäßige Anwachsen der Löhne in den einzelnen Gewerbegruppen gegenüber dem Friedeng⸗ stande, so it die Steigerung am stärksten bei den in ann“, lichen Artzitern: in der elektrischen Industrie (197, vH), in der Maschineninzustrie (145,1 vg), in der Papierindustrie (138 9. vd in der Industrie der Hoiz- und Schnitzstoffe (136,1 vS) in der Metall ndustrie (13 66 bH) und in der chemischen Indusfrie (I3l, os pH) bei den weib, lichen Arbeitern: in der Metallindustrie (224. n G), in der chemischen Industrie (79,46 vp), in der Maschinen⸗
Heft 8),
die Ent⸗
aß die sen vor⸗ der Frei⸗ die er⸗
t wegen die sich
ohne? er⸗ ermitteln
teils
man die vergleicht
die
daß
der Zeit bei den
ellos die
industrie (1745 vH), in der
stoffe (173, as v5),
der Papierindustrie (49 4 vd).
gestiegen sind der Nahrungß⸗
und
(75, e, vy) in
Frauen
gs. und Genußmittel und Gummiindustrie (73,1,
der Webstoff gewerbe (862 vp) (9, vo); in allen anderen Gewerbe der Frauen mindestenz verdoppelt.
Industrie der Hol- und Schnitz⸗
in der ele trijchen Industrie (1572, vH) und in
der Männer (49,1 vo),
die Löhne in v̊),
und Gummündustrie und im
Leder⸗
Verhältnismäßig am geringsten i in der Industrie der Leder⸗ im Verpielfältigungegewerbe im Webstoffgewerbe (77 vH), die Löhne der (70,32 v)), im Beryielfältigungagewerbe gruppen haben sich die Löhne
Zum Schluß sei nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß e⸗
sich bei allen dtren volle
also der Preise der wi
Hoffentlich gelingt Mäãärj 1919
auszudehnen,
diesen Lohnangahen nur um Nominallöhne handelt, Bedeutung ohne Kenntnis der Kaufkraft
des Lohnet, chtigsten Lebengbedürfnisse, nur eine bedingte ist.
es, diese Stichprobenerbebung auch noch auf den
nach der Revolution veranschaulichen zu können.
Land- und Forstwirtschaft.
In Magdeburg r
brechung di Reihe
schen Landwirt landwirtschaf
Wie . W. T. H.“
stellung mit einer
Austellung
anschl Ein
großer Teil
250 Aussteller. 70 derselben
angemeldet.
Von Interesse für Lehm stam
deutscher Schä ferh
oß.
Hervorragend sind Fartoffelpflan zsochmasch nen,
der
um das Steigen der Löhne in der Zeit
vurde gestern nach fün jähriger Unter⸗ Banderausstel!lungen der Deunt⸗ schaftsgesellschaft mit einer Autstellung
tlicher Maschinen wieder aufgenommen.
berichtet, eröffnet! Herr von Freier die Au der sich ein rh , , Zugelassen sind nur aschinenneu . ö Betei lt sind
Ansprache,
derselben stebt unter Prüfung.
haben 110 Maschinen zur
insbesondere Motorpflüge, Dreschen und Dreschmaschinen vertreten.
Lut⸗
Prüfung e g
die Kleinsiedlungen ist der im Betrieb ausgestellie
pfbau. Mit der Auzstellung ist eine Aus stel lung unde mit Preishüten und eine
Lehr⸗
mittelaus stellung' im Anschluß an den bereitg geschlossenen Lehrgang fur Wande lehrer verbunden' Die gleichzentig stattfindende
3 Wande schaftsges
Wetter begünftigt ist,
Besuch.
Am ste Handelsblad“ einigten
Scheffel
r dam, 11. S-ptember. zufo ge wird die W Staaten
8 geschätzt. das sind 6
Jahre und 137 Milltonen S
Ernte in den letzt'n fünf
Auf der Ausstellung, die herrscht reges geschäftliches Leben
von Amerika auf 92.
Jahren betrug.
rpersammlung der Deutschen Landwirt- ellschaft umfaßt 42 Sitzungen. Die Ausstelluns
dauert bis zum Jö. Seplember. vom be ten
bei starkem
(W. T. B.) Dem „Algemeen
z Ver⸗ . e in den B . Mill hen
. ö ; ten Millionen Scheffel mehr als im, leh cheffel mehr, als der Durchschnitt der
Nr. 30 des, herausgegeben im?
hat folgenden Inhalt:
2) Medizinal⸗
entralblatts für das Der
eichsministerium des Innern am 5. n
I) Handels, und Gewerbewesen. Vero)
über die Enteignung und vorläufige Sicherstellung van
und Veterinärwesen: Erschein n eines
. ö. zur Deutschen Arzneitaxe 19519. 3) Allgemeine n.
Septem
1
Reich / it sche ber 19ld,
Belriebsstoffen. dritten Nach⸗ Ver waltungk⸗
* rr iεbhen
sar n, ,.
r
Cꝛnazelne Aa nm . boten gs g.
kgirghoꝝnto.
am m — 8
J:ꝛhalt des amtlichen Teiles:
Den tsches Reich. hibschastssteuergesetz. Erste Beilage: Döuntnr chung, betreffend Aenderung der Postordnung vom . J Helanntmachung zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in eld vam f. Julie 33; J btlinntmachung, betreffend von Weg mut⸗ rialien. helanntmachung, betreffend Verfügungsrecht über im Auslande lagernde Mengen an Baumwolle, Linters, Naumwoll— bgängen oder ⸗abfällen und Meldepflicht derselben. helanntmachungen, hetrefsend Tarifverträge. gelemigungzur kunden, betreffend Anleihen der Stadt Mainz. Itzeigen, betreffend Ausgabe der Nummern 170-172 dez Reichs · Gesetzblatts.
. Beschlagnahme und Meldepflicht Wismuterzen und wismuthaltigen Mate⸗
Preußen. krrtnnurmgen und sonstige Per sonaluerãnberungen. Delanntmachung der in der Woche vom 31. August bis Schtember zu zeciegszwohlfahrtsz wecken genehm ig ten öffent⸗ lichen Sammlungen und Vertrs-he gon Gegenstã nden. Uisstbung eines Handelzverbotz. handle de rd ot.
Amtliches. Dentsches Keich.
Erbschaftssteuergesetz. Vom 10. September 1919.
Die verfassung gebende Deutsche Nationalnersammlung hat uz folgende Gefetz beschloffen, has nach Zustimmung des ltichtrais hiermit verkündet wird:
§1 Der Btstenerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen 1. der Nachlaß eines Verstorbenen (Nachlaßffeuer), 2. der Ermerb von Tokcg wegen (GErbanfallsteue r) 3. Schenkungen unter Lebenden (Schenkungssteuer).
I. Teil. Steuerpflicht. l. Abschnitt. Nachlaßsteuer.
32 Als Nachlaß gilt des gesainte Vermögen des Verstorbenen, das . nem Tode vorhanden ist, einschließlich des Vermögens, das er 11 Vorerbe hatte. swäß zu einen Hausgut,. Fldelkommiiß, Lehen eder Stammgut ringe oder soustige auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften tei , d, bs des Ein führungsgescßes zum Rürgerlschen Geset= b e ebuidene Bermögen gilt als Nachlaß des verstorbenen In—
8
Als Vermögen im Sinne des § 2 gelten:
. Grundstücke, einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen);
2. das dem Betriebe der Land. oder Torstnirfschaft, des Berg; baues oder eincz Gewerbetz dienende Vermögen (Betriebo⸗ vermögen); - 5
3. bas gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund oder Be⸗ trieb peru gen ift (Qapitalvermögem.
54 Den Grundstücken (6 3 Nr. I) stehen yelche die Vorschriften des bürgerlichen twendung finden. 85
nn un Dettlebevermögen, (3 3 Nr. 9) gehör en alle dem Unter⸗ n gewidmeten Gegenftände. . ;
ind i Hei giebõpermib gen gelten auch aug dem Betriebe herrührende dete Vorraͤte, die zu? Weiterveräußerung bestimmt sind.
56
Als Tapitalbermögen (96 3 gr. 3) kommen insbesondere, soweit
ö un elnen e , n,, nicht unter 5 3 Nr. 1, 4 oder 153 Nr. g, S 8 fallen, in Betracht:
d selbständige Rechte und Gerecktigkelten; k
. derzinsliche und unvertinsliche Fapitalforderungen . Art;
8. Akilen oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei
r enschasten, Geschäftsanteile und andere Gesellschafte⸗
einlagen: . ö.
. bach Geld deutscher Währung, frernde Geldsorten, Bant⸗
leich Berechtigungen, auf echtes über Grundstäcke
Berlin, Sennahend,
den 13. Seßtemher, Abends.
. —
Bestsche * konto: Berlin 1821.
E 8EVS.
e —
5. der Kapitalwert vererblicher Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Le stungen, die dem Erblaffer entweder vertragsmäßlg als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder gust letzta illigen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder vermöge haus⸗ gesetzlicher Bestimmungen zuflanden;
noch nicht fällige Anspruͤche aug Lebens, und Kapital; versicherungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nichl in den Rentenbezug eingetreten war. Als Kapitale iche rung gilt jede Versicherung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Ilmnständen eine Kapital⸗ auezahlung gewährleistet tst.
57 Alt steuerbares Vermögen gelten nickt
J. Dausrat und andere nicht unter § 6 fallende bew enliche körperliche Gegenstände, sofern fie nicht als Zubehör eines Grundstücks (8 3 Nr. 1, 8 4) oder als Bestandteil eines Betriebe her möhens (8 3 NR. 2, 5 5) anzusehen sind ö. . ihr Wert den Betrag von 50 000 Mank nicht übersteigt;
2. nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die deschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und die fich feit min destens iwänzig Jahren im Zesitze der Familie des Crblassers be⸗ finden, sofern sie nach näherer beh5rdlicher Anweisung den Zwecken der Forschung und Volksbildung nutzbar gemacht werden. Werden solche Gegenstände innerhalb zehn Jahren nach dein Erbfall veräußert, fo trilt die Stenuerbesteiung außer Kraft.
53
Nach laßpe ingen ist hinzuzurechnen: was azf Grund eincs vom Grblasser geschlossenen Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit bem Tobe des Erb— lassers unmittelbar erworben wird;
wog vom Erblasser in Vollzichung einer Schenkung dem Heschenlten unter der Bedingung, daß dieser den Erblasser überlebt, unter Lebenden zugewent et worden ist;
ws vom Erblasser mit der Bestimmung geschenkt worden it, daß ihm für die Lebensdauer an dem geschenkten Gegen⸗ stande der Nießbrauch zustehen soll.
Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Ver bin dlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Nechtsverhält⸗ nisse gelten als nicht erloschen.
. 5 9 Versichtrungsbeträge aus Versicherungen auf den Todes all, welche der Versicherungk nehmer zuginsten des Reichs lediglich zur Berichtigung von Nachlatßz- und (3rbanfellsteuer aufgenommen hat, btlden zur Hälfte keinn Teil dez steuerpft ichtigen Nachlasses. § 10
Vol dem Nachlaßvermögen sind abziziehen:
1. die vom Eiblasser herrührenden Schulden. . ;
Nicht abzus sfähig find Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziebung zu nicht steuerbaren Vermögenz—= teilen steben. Zesschränkt sich die Bestererung auf das inländische Grund- und Betriebspermögen (8 ic Nr. III), so sind nur die in einer wirsschaftlichen Beziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig; . ; die e der Bestattung des Erblassers rinschließlich der Kosten der landesüblichen küchlicken und bürgerlichen zeichenfeierlichkeiten und der Kosten eineg angemessenen Grab denkmals; .
die im Falle der Todezerklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens; .
die Kosten der Cröffnung einer Verfügung des Erblassers
von Todes wegen, die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der ge—
richttichen Sicherung des Nachlasses, ciner Rachlaßpfleg—
schaft, des Aufgebots der . und der In—
ventgrerrichtung; .
5. die Kosten eines für den Nachlaß geführten Nechtsstreits.
5 11
Als Nachlaßverhindlichkeit gilt nicht, ;
. was auf Grund einez vom Giblasser unter der Bedingung, daß der Beschenkte den Schenker überlebt, oder daß die Vollziehung der Schenkung bis zum Tode des Erblassers ausgesetzt sein soll, erteilen Sch: n kungshersprechenẽ, oder was auf Grund eines vom nnn schentweise unter dieser Bedingung erteilten Schuldversprecheng oder Schuld⸗ anerkenntnisses der in den 55 7580, 781 des Bürgerlschen Gesetzbuchs bezeichnet en Art aus dem Nachlaß zu leisten ist;
die Nachlaßsteuer. Sowelt sich daz Verm gen im Auslande hesindet, lommt jedoch auf Antrag die in dem ausländischen Staate erweiglich hierfür gezahlle Erbjchaflsftener als Nachlaßverbindlichkeit in Abzug. 5 12
Im Falle der Fort setzung, der eheltchen Gütergemeinschaft S8 1483 ff, 1557 des Bürgerlichen SGeseßbuchtz, Artikel 209 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzhüch, ist der Anieil des verstyrbenen Chegalten am Gesamlgut Gegenstand der Nachlaßsteuer in gleicher Weise, n ie wenn er zum Nachsla gehörte, ;
Ig Falle des Todes eines anteilebergcht ten Abkömmmings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß.
Soweit nach dem bestehenden Änerbenrechke bei der ungeteilten Erbengemeinschast hinsichtlich eines Bauern guts das secht eines Mit. erben zugunsten der übrigen Miterben erlischt, tritt keige neue Nach⸗
neten und Kassenscheine sowie Gold und Silber in Barren;
laßbesteuerung ein.
§513 Ueberstelat der Geigmtwert deg Nachlasses nicht den Betrag bon zweihunderttausend Mart, so bleiven die ersten zwanzigtausend Mark frei von der Nachlaßsteuer. 5 14 Die Steuenpflicht tritt ein J. für den gesamten Nachlaß, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes ein Deutscher war; II. für den gesamten Nachlaß mit Ausnahme des auslandischen Grund- und Betriebsvermögen sorose von Nutzungsrechten an einem solchen Vermögen, wenn der Eiblasser zur Zeit seines Todes ein Ausländer war und einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen dauernden Aufenthalt im Inland hatte; für den in inländischem Grund, oder Betriebsvermögen oder in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen be⸗ stehenden Nachlaß ohne Rücksicht auf Siaatsangehörlgkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers. 8§8 15 Die Nachlaßsteuer beträgt ‚ für die ersten angefangenen oder vollen 200 000 des steuer⸗ pflichtigen Nachlaß vermögens 1 vom Hunden für die nächsten angefangenen oder vollen 300 000 3 2 ‚— 3 dhoß 660 , 3 , 1600000 .
1 M M. 1n 0. 1 f). 1 5§5 16 Wenn das Vermögen, das der Verstorbene als Voreibe hatte ( 2 Abs. I), anderen Personen anfälst ais fein sonstiges Vermögen, jo ist die Nachlaßsteuer für beide Vermögensmassen gesondert zu be⸗ rechnen. Das gleiche gilt für den Fall, daß gebundenes Ver⸗ mögen 8 2 Abf. 2) anderen Personen anfillt als den Erben des Verstorbenen.
8 1
Die Nachlaßsteuer ist aus dem Nachlaß zu entrichten. Was der Verstorbene als Vorerbe hatte (5 2 Abf. I. gilt im Sinne dieser Vorschrift als besonderer Nachlaß. Im Falle des §z 2 haften nur der Nacherbe und der Erwerber des gebundenen Vermögens für die Nachlaßsteuer; 5 21 findet Anwendung.
Sind Zuwendungen der im §5 8 bezeichneten Art dem Nachlaß hinzuzurechnen, so haften die Erwerber der Zuwendung oder ihre Erben nach dem Veihäitals des Wertes der Zuwendung zum reinen Werte des Gesamtnachlasses für die Nachlaßsteuer insoweit, als diefe nicht aus dem Nachlaß erlangt werden kann
In den Fällen des 3 ü? ist die Steuer, soweit sie auf das Gesamtgut entfällt, von den überlel enden Ehegatten zu Lasten des Gesamtguts zu entrichten.
Der Erbe ist berechtigt, bei der Erfüllung von Pflichtteilg= ansprüchen und, sofern nicht ein anderer Wslle des Erblassers an⸗ zunehmen ift, bei der Auszahlung von Vermächtnissen und der Er⸗ süllung von Auflagen von den Erwerbern anteilmätzigen Ersatz der Nachlaßstener zu verlangen. Das gleiche hilt für den Vermächtnis⸗ rehmer wegen der ihm auferlegten Beschwerungen.
§ 18
Die im Falle des Todes eines Ehegatten auf den Anteil des überlebenden Chegatten entfallende Nachlaßsteuer wird nach dessen Tode auf dle von den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu ent⸗ richtende Nachlaßsteuer angerechnet, wenn der erste Erbfall nicht mehr als zehn Jahre hinter dem zweiten zurückliegt. Ltegt er mehr als zehn, aber nicht mehr als fuͤnfzehn Fahre zurück, so wird die Hälfte der Nachlaßsteuer angerechnet.
519
Haben Eiben, aesetzliche Vertreter, Bevollmächtigle des Erben, Erbschaftébesitzer (3 2018 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Testaments⸗ bollstrecker, Nachlappfleger oder Nachlaßverwalter den Nachlaß oder Teile desselben vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer anderen ausgeantwortet, so haften letztere in Höhe des aus der Erb. schaft EGmpfangenen persönlich für die Steuer, es sei denn, daß sie zur Zeit der Ausantwortung in gutem Gfauben sind. Sie sind nicht in gutem Glauben, wenn ihnen bekannt oder infolge grober Fahr⸗ lässigkeit unbekannt ist, daß die Rachlaßsteuer weder berichtigt noch sichergestellt ist.
Verstchernngsuntennchruungen, die vor Berichtigung oder Sicher— stellung der Stelter die von thnen auf den Todesfall zu zahlenden Versicher un gssummen oder Leibrenten in das Äusland zahlen, haften in der Höhe der ausgeantworteten Beträge für die Steuer. as gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Eiblasseig befindet, soweit sie das Vermögen vor Berichtigung oder Sicher stellung der Steuer in das Ausland bringen.
II. Abschnitt. Erbanfallstener. 5§ 20 Als Erwerb von Todes wegen (5 1 Nr. 2) gilt
1. der Crwerb durch Erbanfast, durch Vermächtnis GS 2147 ff. des Bärgerlichen Gesetzhuchä) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflicht teilzanspruchs; der Erwerb, auf Grund einer Nachfolge in ein Hausgut, Lehen, Fideikommiß oder Stammgut bder in ein ef gebundenes Vermögen; der Ciwerb durch Schenkung auf den Todesfall (95 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; sowie jeder anbere Erwerb, auf den die für zächtnisse geltenden Voischriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;
der GEiwerb, der infolge der Vollziehung einer durch Ver⸗ fügung von Todes weren angeordneten Auflage oder infolge der Bewirkung einer Leistung, von welcher der Erblasser einen Erweib von Todes wegen abhängig gene hat, oder, sofern der Erweib der Genehmigung einer Behörde bedarf, infelge der Vollfehung einer Anordnung dieser Behörde erlangt ist;
. 1
w m 4 1 n weiteren Beträge. 5
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