n
der Ir⸗ hr te. ö. en in nig, zen ei⸗
der
Deutscher Reichsanzeiger Preußischer
und
Aer Gexrgapreis betragt ntertegäh rich 12. A. Ane Nostaustalten aehmen Bestellung an; für Gerstu mier den Aostaustalten und Aritungzurrtrieben fir Kelbstakz kes arch die Geschäfte tele 8. 48, Wi h etuistra ße 2M. ö.
Siazz lan Anm nerga kosten S M.
— 6 —
3 2 ¶dlh. KReichsbantgirokonto. Berlin, Sannahend, den 13. September, Abends. Poftschet konto: merlin i323. I1PH9.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Erbschaftssteuergesetz.
Erste Beilage:
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 28. Juli 1917.
Bekanntmachung zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold vom 21. Juli 1919.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Meldepflich ö. Wismut, Wismuterzen und wismuthalligen Mate—⸗ rialien.
Bekanntmachung, betreffend Verfügungsrecht über im Auslande lagernde Mengen an Baumwolle, Lintera, Baumwoll— abgängen oder ⸗abfällen und Meldepflicht derselben.
Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge.
Genehmigungtzur kunden, betreffend Anleihen der Stadt Mainz.
Anzeigen, betreffend Ausgabe der Nummern 170— 172 dez NReichs⸗Gesetzblatis.
Preunsꝛen.
Ernennun gen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung der in der Woche vom 31. August bis 6. September zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten öffent⸗ lichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen.
Aufhebung eines Handels verbots.
Handels verbot.
Amtliches. Den tsches Reich.
Erbschaftssteuergesetz. Vom 10. September 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschloffen, das nach Zustimmung des Reichtsrats hiermjt verkündet wird:
§1 ;
Der Besseuerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
1. der Nachlaß eines Verstorbenen (Nachlaßfteuer), 2. der Erwerb von Todes wegen (Erbanfallsteuer), 3. Schenkungen unter Lebenden (Schenkungẽesteuer).
I. Teil. Steuerpflicht. J. Ab schnitt. Nachlaßsteuer. §8 2 Als Nachlaß gilt das gesamte Vermögen des Verstorbenen, das bei feinem Tode vort anden ist, einschließlich des Vermögens, das er als Vorerbe hatte. . Das zu einem Haukgut, Fideikommiß, Lehen oder Stammgut gehörige oder sonstige auf Grund von landesgesetzlichen, Vorschriften (Artikel 57, 58, 9) des Em führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz⸗ buh) gebundene Vermögen gilt als Nachlaß des verstorhenen In— haberẽ. 8§83
Als Vermögen im Sinne des § 2 gelten: 1. Grundstücke, einschließlich des Zuhehörs (Grundvermögen); 2. das dem Betriebe der Land- oder Forstzirtschaft, des Berg⸗ baues . eines Gewerbes dienende Vermögen (Bezrlebö- vermögen); 3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund oder Be—= triebövermögen ist (Kapitaloermögen).
§8 4 Den Grundstücken (3 3 Nr. I) steben gleich Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden. § 5 Zum Betriebsvermögen (6 3 Nr. 2) gehör en alle dem Unter- nehmen gewidmeten Gegen stände. ; . Als Betriebdvermögen gelten auch aus dem Betriebe herrührende und andere Vorräte, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind. 536 Als Kapitalvermögen (8 3 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen Vermögenggegenstände nicht unter 5 3 Nr. 1, d 4 oder unter 5 3 Nr. 2, 5 fallen, in Betrecht: 1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten; 2. verzinst liche und unverzinsliche Kapital forderungen jeder Art; 3. Aktien oder Anteilscheine, Kure, Geschästsquthaben bei k Geschäftsanteile und andere Gesellschafts⸗ einlagen; 4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Bank—
w
5. der Kapitalwert vererblicher Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die dem Eiblasser entw. der vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letzt rilligen Verfügungen,
chenkungen oder Familienstistungen oder vermöge hau gesetzlicher Bestimmungen zustanden;
6. noch nicht fällige Ansprüche au Lebens. und Kapital— veisicherungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten war. Als Kapitalpersicherung gilt jede Versicherung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapital— auszahlung gewährleistet ist.
5 Als steuerbares Vermögen gelten nicht
. Hausrat und andere nicht unter § 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör eines Grundgnücks (5 3 Nr. 1, 5 4) oder als Bestandteil eines Betriebsvermbsens (5 3 Nr. 2, § 5) anzufehen sind und soweit ihr Wert den Betrag von 50 O00 Mark nicht übersteigt;
2. nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperliche Gegerstände, die geschichtlichen oder tunstgeschichtlichen oder wissenschafttichen Wert haben und die sich seit mindestens zwanzig Jahren im- Kesitze der Familie des Erblasseis be— finden, sofern sie nach näherer behördlicher Anweisung den Zwecken der Forschung und Volksbildung nutzbar gemacht werden. Werden solche Gegenstände innerhalb zihn Jahren nach dem Erbfall veräußert, so triit die Steuerbefreiung außer Kraft.
83
Dem Nachlaßvermögen ist hinzuzurechnen:
ã. was auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unter Lebenden von e nem Dritten mit dem Tode des Erb- lassers unmittelbar erworben wird;
2. was vom Erblafser in Vollziehung einer Schenkung dem Beschenkten unter der Bedingung, daß dieser den Erblasser überlebt, unter Lebenden zugewen et worden ist;
3. was vom Erblasser mit der Bestimmung geschenkt worden ist, daß ihm für die Lebensdauer an dem geschenkten Gegen—
stande der Nießbrauch zustehen soll.
. Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Ver—
bidlichkeit oder von Recht und Belaslung erloschenen Rechtsverhält—
nisse gelten als nicht erloschen.
5 9 Veisicherungsbeträge aus Versicherungen auf den Todes all, welche der Versicherungs nehmer zugunsten des Reichs lediglich zur Berichtigung von Nachlaß⸗ und Erbanfallsftener aufgenommen hat, bilden zur Hälfte keinen Teil des struerpfl ichtigen Nachlasses.
5109
Von dem Nachlaßvermögen sind abzuzieben:
1. die vom Erblasser herrühiegden Schulden.
Nicht abzu. ssäkig sind Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht stenerbaren Vermögens— teilen slehen. Beschränkt sich die Besteuerung auf das inländische Grund- und Betriebsvermögen (8 14 Nr. III),
so sind nur die in einer wirischaftlichen Beziehung zu diesen Veimögenkteilen slehenden Schulden und Lasten abzugsfähig:
2. die Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich der Kesten der landesüblichen kiürchlicken und bürgerlichen Leichenfelerlichkeiten und der Kosten eins angemessenen Graydenkmals;
3. die im Fallh oer Todeserklärang des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahreags;
4. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der ge— Jichtlichen Sicherang des Nachlasses, einer Nachlatzvfleg⸗
. 2
) schaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der In⸗ ventarerrichtung;
5. die Kosten eines für den Nachlaß geführten Rechtssireits.
511
Als Nachlaßverbindlichkeit gilt nicht,
1. was auf Grund eines vom Eiblasser unter der Bedingung, daß der Beschenkte den Schenker überlebt, oder daß die Vollziehung, der Schenkung bis zuin Tode des Erblassers ausgesetzt sein soll, erteilten Schsinkungspersprechens, oder was auf Grund eines vom Erblasser schenkweise unter dieser Bedingung erteilten Schuldversprechens oder Schuld⸗ anerkenntnisses der in den S5 780. 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art aus dem Nachlaß zu leisten ist;
2. die Nachlaßsteuer. Soweit sich das Vermögen im Auslande befindet, kommt jedoch auf Antrag die in dem ausländischen Staate ermeislich hierfür gezahlte Erbschaftssteuer als Nachlaßverbindlichkeit in Abzug.
8 12
Im. Falle der Fortsetzung, der eheltchen Gürergemeinschaft S5 1483 ff, 1557 des Bürgerlichen n Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum Bärgerlichen Gesetz uch) ist der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamigut Gegenstand der Nachlaßsteuer in gleiche Weise, wie wenn er zum Nachlaß gehörte.
Im Falle des Todes eines anteilsberechttgten Abtömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß.
Soweit nach dem bestehenden Anerbenrechte bei der ungeteilten Erbengemeinschaft hinsichtlich eines Bauernguts das Recht eines Mit— erben zugunsten der übrigen Miterben erlischt, tritt kelne neue Rach=
noten und Kassenscheine sowie Gold und Silber in Barren;
laßbesteuerung ein.
13 Uebersteigt der Ge launten des Nachlasses nicht den Betrag von zweihunderttausend Mark, so bleiben die ersten zwanzigtausend Mark frei von der Nachlaßsteuer. s § 14 Die Steuerpflicht tritt ein J. für den gesamten Nachlaß, ; wenn der Erblasser zur Zeit feines Todes ein Deutscher war; II. für den gesamten Nachlaß mit Ausnahme des ausländischen Grund⸗ und Betriebs vermögens sowie von Nutzungsrechten an einem solchen Vermögen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes ein Ausländer war und einen Woynsitz oder in Ermangelung eines Wohnsizes seinen dauernden Aufenthalt im Insand hatte; . III. für den in inländischem Grund⸗ oder Betriebsvermögen oder in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen be⸗ st'henden Nachlaß ohne Nücksicht auf Saatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt des Grblassers. § 15 Die Nachlaßsteuer beträgt für die ersten angefangenen oder vollen 200 000 „ des steuer⸗ pflichtigen Nachlaßvermögens.
1b bn für die nächsten angefangenen oder vollen 300 000 n 2. ö . . *. r, ' . 509000 . 3 ! 0. . . ö 4 6, ö. , k
5§5 16 Wenn das Vermögen, das der Verstorbene als Vorerbe hatte s. I), anderen Personen anfällt als sein sonstiges Vermögen, Nachlaßsteuer für beide Vermögensmassen gesondert zu be⸗ Vas gleiche gilt für den Fall, daß gebundenes Ver— mögen (5 2 Abs. 2) anderen Personen anfällt als den Erben des Verstorbenen.
8 — * do 26
* S. ö *
517
Die Nachlaßsteuer ist aus dem Nachlaß zu entrichten. Was der Verstorbene als Vorerbe hatte (3 2 Abf. I), gilt im Sinne dieser Vorschrist als besonderer Nachlaß. Im Falle des § 2 haften nur der Nacherbe und der Erwerber des gebundenen Vermögens für die Nachlaßfteuer; 5 31 findet Anwendung.
Sind Zuwendungen der im § 8 bezeichneten Art dem Nachlaß hinzuzurechnen, so harten die Erwerber der zuwendung oder ihre Erben nach dem Ve ihäjtnis des Wertes der Zuwendung zum reinen Werte des Gesaintnachlasses für die Nachlaßsteuer insoweit, als diese nicht aus dem Nachlaß erlangt werden kann.
In den Fällen des 5 12 ist die Steuer, soweit sie auf das Gesamtgut entfällt, von dem überlebenden Ehegatten zu Lasten des Gesamtguts zu emrichten.
Der Erbe ist berechtigt, bel der Erfüllung von Pflichtteils⸗ ansprüchen und, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers an zunehmen ist, bei der Auszahlung von Vermächtnlssen und der E füllung von Auflagen von den Exwerbern anteilmär igen Ersetz dei Nachlaßsteuer zu verlangen. Das gleiche gilt für den Vermächtniß—= nehmer wegen der ihm auferlegten Beschwerungen.
518
Die im Falle des Todes eines Ehegatten auf den Anteil des überlebenden Ehegatten entfallende Nachlaßsteuer wird nach dessen Tode auf die von den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu ent- richtende Nachlaßsteuer angerechnet, wenn der erste Erbfall nicht mehr als zehn Jahre hinter dem zweiten zurückliegt. Liegt er mehr als zehn, aher nicht mehr als fünfzehn Jahre zurück, so wird die Hälfte der Nachlaßsteuer angerechnet.
§19
Haben Eiben, gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte des Erben, Erbschaflebeßtzer 3 2013 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Tentaments= boöllitzecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter den Nachlaß oder Teile desselben vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Stener anderen ausgeantwortet, so haften letztere in Höhe des aus der Ch schaft Empfangenen persönlich für die Steuer, es sei denn, daß Fe zur Zeit der Ausantwortung in gutem Glauben sind. Sie sind ih! in gutem Glauben, wenn ihnen bekannt oder infolge grober Fahr- lässigkeit unbekannt ist, daß die Nachlaßsteuer weder berichtigt noch sichergestellt ist.
Versichetungsunternehmungen, die vor Berichtigung oder Sicher- stellung der Steuer die von ihnen auf den Todesfall zu zahlenden Versicherungssummen oder Leibrenten in das Ausland zahlen, haften in der Höhe der gusgeantworteten Beträge für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Eiblassers befindet, joweit sie das Vermögen vor Berlchtigung oder Sicherstellung der Steuer in das Ausland bringen.
II. Abschnitt. Erbanfallsteuer. . 5 20 Als Erwerb von Todes wegen (8 1 Nr. Y) gilt
1. der Erwerb durch Er banfall, durch Vermächtais (65 2147ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs;
2. der Erwerb auf Grund einer Nachfolge in ein Hausgut, Lehen, Fideikommiß oder Stammgut oder in ein sonstiges gebundenes Vermögen;
3. der Erweib durch Schenkung auf den Todesfall (8 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Verniächtnisse geltenden Voischriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden; .
4. der Eiweib, der infolge der Vollziehung einer durch Ver- fügung von Todes wegen angeordneten Auflage oder infolge der Bewirkung einer Leistung, von welcher der Erblasser eigen Erwerb von Todes wegen abhängig gemacht hat, oder, sosern der Erwerb der Genehmigung einer Behörde bedarf, infolge der Vollziehung einer Anordnung dieser
Behörde erlangt ist;