— — — — — — — —
gezogen.
Erwerbers zu dem Erblasser in folgenden g Klassen erhoben:
5. Bezüge aus Familienstiftungen, sofern sie infolge Todesfalls
an den stiftungsmäßig oder gesetz lich dazu Berufenen ge— langen, sowie der Eiwerb det Vermögens einer solchen Stiftung, sofern das Vermögen infolge Erlöschens der Stiftung an die stiftungsmäßig oder gesetzlich dazu Be⸗ rufenen gelangt.
. Familienstiftungen sind solche Stistungen, die wesent—
lich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht sind, wenn auch vorübergehend oder ausnahmsweise Bezüge an andere Personen gelangen können;
6. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Kertrags unter Lebenden von einem Dritlen mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird;
7. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Augschlagung einer Erb—
schaft oder eines Vermächtnisses gewährt wird.
In den Fällen der Nummern 2, 5 ist im Sinne dieser Vor⸗ schriften als Erblasser der zuletzt Berechtigte anzusehen.
§ 21
Im Falle der Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft 8* 1483 ff., 1557 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 200 des
inführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) findet 3 12 enit— sprechende Anwendung. § 22
Der Erwerber auf Grund einer Nachfolge in ein Hausgut, Lehen, Fideikommiß oder Stammgut oder in' ein sonstiges gebundenes Vermögen wird als Nießbraucher behandelt.
8 23 Bei der Einsetzung eines Nacherben (S§ 2100 ff. des Bürger— lichen Gesetzbuchs) wird der Vorerbe als Nießbraucher, der Nacherbe als Erbe des herauszugebenden Vermögens b handelt.
Ist die Einsetzung des Nacherben auf dasjenige beschränkt, was beim Tore des Vorerben noch vorhanden sein wird, so haben sowohl der letztere von dem vollen Betrage des Erwerbes, als der Nacherbe von dem vollen Betrage des an ihn herguszugebenden Vermögens nach ihrem Verhältnis zum Erblasser die Steuer zu entrichten. Die von dem Vorerben entrichtete Steuer wird für den Teil der Erb⸗ schaft, für den der Nacherbe steuerpflichtig ist, auf Antrag dem Nach— erben insoweit erstattet, als sie den Betrag übersteigt, den der Vor— erbe als Nießbraucher geschuldet baben würde. Piese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vorerbe zur freien Verfügung be— rechtigt ist. ;
Dem Falle der Nacherbfolge steht der Fall des Nachvermãächt⸗ nisses gleich.
Wenn bei einem bäuerlichen Anerbengute zunächst eine ungeteilte Erbengemeinschaft eintritt, so gilt als Erwerb für die einzelnen Erben der Erbanfall mit der Maßgabe, daß es so angesehen wird, als wenn die Erbauteinandersetzung zugleich mit diesem stattgefunden hätte.
21
Die Steuerpflicht tritt ein
J. für den gesamten Erbanfall,
1. a) wenn der Erwerber ein Deutscher ist, es sei denn, daß er sich seit länger als dret Jahren dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne einen Wohnsitz im Inlans zu hahen, oder Auslansdeutscher im Sinne des § 20 Abs. J Nr. 3 des Gesetzez gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. S5) ist. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs, Und Staatsbeam e, die im Ausland ihren dienstlichen Wohn— sitz haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamle im Sinne dieser Vorschrist;
b) wenn der Erwerber ein Aut änder ist, der im Deutschen
Neiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
Wohnsitzes seinen dauernden Aufenthalt hat;
e) wenn der Erwerber eine juristische Person oder eine
sonstige Personenvereinigun,) ist, die ihren Sitz im
Inland hat;
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes ein Deut⸗
scher war;
3. wenn, der Erwerber ein Deutscher ist und der Erblasser Ausländer war, aber zur Zeit seines Todes im Inland einen Wohnsitz oder seinen daueinden Aufenthalt halte; II. für den gesamten Erbanfall, jedoch mit Ausnabine des aus⸗ ländischen Grund⸗ oder Betriebsvermögens und von Nutzungs⸗ rechten an einem solchen Vermögen, wenn der Erwerber ein
, e. st . der Erblęsser zer Zeit seines Todes ein
usländer war, aber einen Wohnsitz oder seinen
et ,, dr, wdnstt V
III. für den Erbanfall, der in inländischem Grund oder Betriebs. vermögen oder in einem Nutzungsrecht an einem solchen Ver⸗ mögen besteht, in allen anderen Fällen.
8 25
Die Erbanfallsseuer wird von dem Betrage berechnet ur der Erwerber durch den Erbanfall bereichert g nn i d.
8 8 Abs. 2. 8 10 dieses Gesetzes finden Anwendunn. Verbind⸗ lichkeiten aus Pflichtteilsrechten können von dem Betrage des steuer—⸗ pflichtigen Anfalls nur insoweit abgezogen werden, als der Anspruch auf den Pflichiteil geltend gemacht ist. Die Erbanfallsteuer wird nicht abgezogen.
Ist, eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit steuer⸗ pflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt.
Bat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahrs im Betrlebe des Erblassers ohne Barlohn Diensse geleiffet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag für jeden Monat der regelmäßig geleisteten Dienftzeit der zehnfache Betrag des am Sitze des Erblassers festgesetzten Ortslohns von dem Erbanfall ab⸗
§ 26 Die Erbanfallsteuer wird nach dem persönlichen Verhältnis des
J. Klasse:
1. Der Ehegatte und die ehelichen Kinder des Erblassers mit Ausnahme, der an Kindes Statt angenommenen Personen, ferner diejenigen Kinder, welchen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, sowie die eingekindschafteten i ö,. diesen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,
2. die unehelichen Kinder der Mutter und die vom Vater an— erkannten unehelichen Kinder.
II. ö. gr ie ömmlinge der zu ÜL bezeichneten Kinder. III. Klaff.! HJ
ö 6 . halb 6
.die voll⸗ und halbbürtigen Geschwister. 1V. Klasse: .
L. Die Großeltern und die entfernteren Voreltern,
2. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
3. die Schwieger⸗ und Stie feltern,
4. die Schwieger⸗ und Stiefkinder,
5. die an Kindes Statt angenommenen Personen und die— jenigen ihrer Abkömmlinge, auf welche sich die Wirkung der Annahme an Kindes Statt erftreckt, soweit sie nicht in die J. II. oder III. Klasse gehören.
V. gan u Die Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern 3. die Geschwister ö Jö S; Tie Verschwägerten zweiten Grades der Seitenlinie. VI. Klasse; Alle übrigen Erwerber, soweit es sich nicht um einen Er⸗
Im Falle des Eintritts einer Nacherbfolge ist für die Be— rechnung der Steuer das Verhältnis des Nacherben zum Borerben maßgebend, wenn dieser dem Gande nach ihm näher ist als der Erblasser.
Im Falle des 5 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Ver mächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, sowemt sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist.
5 27
Steuenpflichlig ist nur der den Betrag von fünfhundert Mark übersteigende Teil des Erwerbes.
Ein Erwerb, der anfällt einer der zur Steuerklasse 1, II, 1IJ, 1, [IV, 1, 5 gebötenden Personen, unterliegt nur insoweit der Steuer, als er den Betrag von fünftausend Mark übersteigt.
8 28
in der Steuerklasse ö 1 vom Hundert
Die Erbanfallsleuer beträgt
für die ersten angefangenen oder vollen 20 000 Mark des steuerpflichtigen ö für die nächsten angefangenen oder vollen 30 0900 Mark. 5 6
6 838 10 16 38 19 19 29
a 8 ie 1 56 660 7 58 10 1 15 26 360 6 660 * 16 12 15 230 235 565 100 gh. , 2 200 000 . 15 29 25 30 35 465 Do w,. 30 25 30 35 40 590 250 00909 j 25 30 35 460 45 55 , ,, für die weiteren Beträge.. 365 40 45 50 60 70
Die Steuer erhöht sich um je eins vom Handert ihres Betrags, und zwar, soweit das zur Zeit des Eibanfalls bereits vorhandene Vermögen des Erwerbers 106000 Mark, aber nicht 200 000 Mark überstei t, für je angefangene 10 009 Maik, soweit das vorhandene Vermögen 200 000 Mark uͤbersteigt, für je angefangene 20 009 Mark. Der Zuschlag darf die Hälkte des 160 006 Merk übersteiqenden Betrags, des vorhandenen Vermögens nicht übeisteigen. Er darf ferner nicht mehr betragen als 100 vom Hundert der Steuer. Der Gesamtbetrag der Erbschaftssteuer darf nicht höher sein als 90 vom Hundert des Erweibes.
Bei einem Erwerbe, der vor dem 1. April 1935 anfällt, wird die Steuer für jedes volle Jahr bis 1. April 1925 zurück um 1 vom Hundert, für jedes weitere vorhergehende Jahr um 2 vom Hundert ermäßigt.
§8 29
Das vorhandene Vermögen ist auf den Zeitpunkt des Erbanfalls nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes festzustellen; 5 5 des Besitzsteuergesetzes findet jedoch keine Anwendung. In das Gesamtvermögen ist das Vermögen des Erwerbers nicht einzurechnen, das von der Erbanfallsteuer befreit sein würde, falls es von dem Erwerber gleichzeitig mit dem angefallenen Vermögen er⸗ worben worden wäre.
8 30
Die Erbanfallsteuer ist von dem Erwerber, bel einer Zuwendung zugunsten eines bestimmten Zweckes jedoch von dem mit der Zu— wendung Beschwerten zu enrichten. JM letzterem Falle kann die Steuer, sofern sich nicht aus der Anordnung ein anderes ergibt, auf die Zuwendung angerechnet werden. In den Fällen des 5 21 ist die Steuer, soweit sie auf die An— teile der Abkömmlinge am Gesamtgut entfällt, von dem überlebenden Ehegatten zu Lasten der einzelnen Anteile zu entrichten. Kann die Steuer von den in Abs. 1, 2 bezeichneten Personen nicht eingezogen werden, so ist sie aus dem Nachlaß zu entrichten.
§ 31 Bei einem Erweib im Sinne des § 20 Abf. 1 Nr. 2 ist der Eiwerber mit Genehmigung der Aussichtsbehörde befugt, den Betrag der Steuer dem gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen. Durch die Vorschrift des Abs. I wird die Befugnis des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stiftungs mäßiger Vorschriften, welche die Verfügung unter am deren Voraussetzungen zulgssen, über das gebundene Vermögen zu verfügen. Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, weiche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichisbehörde im Sinne des Abs. 1 das Oberlandesg'richt, in dessen Bezirk das gebundene Ver— mögen sich seinent Hauptbestande nach befindet. Ist die Genehmigung von einem Ohberlandesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht für die Genehmigung nicht zu— ständig gewesen wäre. Die Lanæreszentralbehörde tann bestimmen, daß an Stelle des Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt.
§ 32 Von der Erbanfallsteuer sind befreit
1. Zuwendungen an das Reich oder an ein Land;
2. Zuwendungen, die ausschließlich Zwecken des Reichs oder eines Landes dienen oder an solche Gesellschaften, An— stalten oder Stistungen gemacht werden, die ausschließlich Zwecke des Reichs oder eines Landes verfolgen.
Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, bestimmt der Reichsminister der Finanzen.
§ 33 Von der Erbanfallsteuer sind befreit
. ein Frwerb nach 8 19869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2. die Befreiung eines Steuenpflichtigen der Steuerklassen 1 oder ! von einer Schuld, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Ueberschuldung erreicht wird;
3. die Vefreiung von einer Schuld, sofern der Erblasser sie mit Rücksicht auf, die Notlage des Schuldners angeordnet hat und eine Notlage auch durch den Erbfall im wesent— lichen nicht beseitigt wird, soweit nicht die Steuer aus der Hälfte eines neben der erlassenen Schuld dem Bedachten zukommenden Anfalls gedeckt werden kann;
4. ein Erwerb, der anfällt a) einem Steuerpflichtigen der Steuerklasse I oder 17.
Eltern oder Großeltern des Erblassers. sofern der Erneib jusammen mit dem sonstigen Vermögen des Giwerbers 109 000 ½ nicht übersteiat und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist ober durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung zu einem Lebensberufe be— griffenen Abkömmlingen, an der AusÜbung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Uebersteigt das Gesamtvermögen den Betrag von 109 00 Mark, so wird. die Steuer nur infoweit er⸗ hoben, als sie aus der Hälfte des übersteigenden Betrags gedeckt werden kann;
b) einer der zu Steuertlasse Loder II gehörenden Personen, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Ver mögen des Erwerbers 100 000 Maik nicht äbersteigt und dem Eiwerber infolge des Todes des Eiblassers nach den reichsgesetzlichen Vorschrijten ein Anspruch auf Kriegswitwengeld oder Kriegs raisengeld zusteht oder zustehen würde, falls nicht das Recht auf den Bezug der Kriegsversorgung erloschen wäre oder ruhte; die Steuer⸗ befreiung faͤllt weg, wenn der Tod des Erblassers erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Friedensschluß oder einem nach den bezeichneten Vorschristen einem
werb der im 5 36 bezeichneten Art hande t.
e) Personen, die den Erblasser zu seinen Lebenszeiten ver⸗ Vflegt baben, wenn die Verpflegung in der Erwartung eiher letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt erfolgt ist, soweit das Ju⸗ gewendete den Betrag eines angemessenen Entgelts nicht übersteigt; 5. Nein Erwerb, der auf Grund eines in einer Verfügung von Todes wegen bestehenden Stiftungsgeschäfts inländischen Familienstiftungen zufällt, sofern die Bezüge aus der Stiftung nach 5 20 Abs. 1 Nr. 5 als Cre n von Todes wegen anzusehen sind.. Das gleiche gilt, wenn das Stiftungsgeschäft zur Vollziehung einer durch Verfügun von Todes wegen angeordneten Auflage oder deshal errichtet worden ist, weil der Erblasser von der Er— richtung einen Erwerb von Todes wegen abhängig He. hat; 6. Vermögen, das leibliche Eltern, Großeltern oder ent— ferntere Voreltern ihren Abkömmlingen? durch Schenkung oder Uebergabepbertrag zugewandt hatten und das an diese Personen zurückfällt. 534 Ist der Erwerber ein Abkömmling des Erblassars und hatte er zur Zett des Anfalls des Eiwerbes das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ermäßigt sich die Erbanfallsteuer um 5 vom Hundert ihres Betrags für jedes bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs sehlende volle Jahr. Die Ermaͤßigung findet nicht statt, wenn der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers 50 900 Mark übersteigt. Der Unterschied zwischen der Steuer, die zu zahlen wäre, wenn der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Ver⸗ mögen des Erwerbers nur 50 g00 Mark betragen hätte, und zwischen der Steuer, die nach dem gesetzlichen Satze berechnet ist, wird nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des jene Wertgrenze über⸗ steigenden Vermögensbetrags gedeckt werten kann. Als Ablömmling im Sinne dieser Vorschriften gilt auch ein uneheliches Kind. 8 35
Die Erbanfallstener beträgt 10 vom Hundert
für einen Erwerb, der einer inländischen Gemeinde (Ge— meindeverband) zur Verwendung für Gffentliche Zwecke oder einer inländischen Kirche anfällt;
für einen Erwerb, der solchen inländischen Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder Anstalten anfällt, die aus“ schließlich kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen;
für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, mildtättgen oder gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Deutschen Reichs oder selner Sutz sebiete oder deutschen Reichs- angehörigen im Ausland gewidmet sind, sofern die Ver wendung ju dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zu— wendung nicht auf einzelne Familten oder bestimmte Per— sonen beschränkt ist;
4. fur einen Erwerb, der Kassen oder Anstalten anfällt, welche die Unterstützung der zum Erblasser in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehen den Personen sowie deren Familien- angehörigen bezwecken. Das gleiche gilt, wenn der Erwerb Kassen oder Anstalten anfällt, welche die Unterstützung von Personen sowie deren Familienangehörigen bezwecken, die zu einem wirtschaftlichen Unternehmen, bei dem der Erb— lasser beteiligt, oder tätig war, in einem Dienst- oder Arbeitsberhälktnisse stehen.
Unter Kirchen (àbs. 1 Nr. I) sind ahe inländischen Religions⸗ gesellschaften, denen die Rechie järsstischer Personen zustehen, unter kirchlichen Zwecken (Abs. 1 Nr. 2, 3) find die Zwecke solcher Religions⸗ gesellschaften zu verstehen. Den Religionsgesellschaften sind gleich—⸗ gestellt inländische Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, und denen die echte juristijcher Personen zustehen; tirchlichen Zwecken sind die Zwecke solcher Vereinigungen gleichgestellt.
Sind ohne Begründung einer Stiftung Zuwendungen, auf welche die Voraussetzungen des Abf. 1 Nr. 3 zutreffen, gemacht worden, so werden sie hinsichtlich der Versteuerung ebenfo behandelt, als ob zu demselben Zwege eine Stistung errichtet worden und auf diese der Betrag der Zuwendung übergegangen wäre.
Die im Abs. 1 bezeichneten Vergünfligungen können zugunsten ausländischer Stiftungen, Gesellschaften, Vereine und ÄAnstalken der im Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, gugunsten solcher Zuwendungen, die den unter Nr. z bezeichneten Zwecken im Ausland zu dienen be— stimmt sind, und zugunsten auslaͤndischer Kassen und Anstalten der unter Nr. 4 bezeichneten Art zugestanden werden, sofern der aus— ift Staat dem Deutschen Reiche gegenüber die gleiche Rück- icht übt.
Die Entscheidung darüher, ob Zwecke der im Abs. 1 Nr. 2, 3 und im Abs. 44 bezeichneten Art vorliegen, erfolgt durch das Landes— fingniamt. Gegen dessen Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde an
o
80
den Reichsfinanzhof zulässig.
§ 36 Die im Falle des Todes eines Ehegatten von dem überleben en
Fhegatten für seinen Erwerb gezahlte Erbanfallstener wird nach seinem Tode auf entrichtende Erbanfallsteuer angerechnet, wenn der erste Er banfall nicht mebr als zehn Jahre hinter dem zweiten zurückliegt. Liegt er mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Jahre zurück, so wird die Hälfte der Erbanfallsteuer angerechnet.
die von den gemeinschaftlichen Abkémmlingen zu
5 37 Bei Berechnung der Erbanfallsteuer bleiben außer Betracht
1) Vermögensgegenstände der im S7 dieses Gesetzes bezeichneten 93 sofern sie Personen der Steuerklassen L oder II an- allen,
2) Kleidungsstücke und Haushaltsgegenstände, sofern sie Per—⸗ sonen der Steuerklassen III 2, IV 2, 3, 4, VI anfallen, nicht zum Gewerbebetrieb oder zum Verkaufe Festimmt walsen und der Wert der zu dem Erwerbe der einzelnen Beteiligten gehörigen Gegenstände dieser Art den Belrag von 10000 ½ nicht übersteigt.
5 38 Hat der Erblasser einem Erwerber mehrere Vermögens vorteile
der in 85 29 und 40 gedachten Art zugewendet, fo find diefe bei Anwendung der S5 27, 25, 33 Nr 44 und 45, S§8 34, 37 Nr. 2, 842 Abs. 1 Nr. 1 zusammenzurechnen. Schenkungsͤsteuer ist anzurechnen.
Eine bereits gezahlte
5 39 Wenn Personen der Steuerklassen 1 oder 11 Vermögen anfaͤllt,
das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen Steuerklassen erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem Gesetz unterlegen bat, so bleibt der auf dieses Vermögen ent- fallende Steuerbetrag zur Hälfte, und wenn der frühere Skeuerfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn Jahre hinter dem späteren zurückliegt, zu einem Viertel unerhoben.
III. Abschnitt. Schenkungssteuer. § 40 Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Besteue⸗
rung wie der Erwerb von Todes wegen. Schenkungen stehen gleich freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden mit dessen Willen bereichert wird. Die Uebernahme von Gegenleistungen steht der Annahme einer Be— reicherung insoweit nicht entgegen, als es sich dabei um nicht geld⸗ werte Leistungen handelt.
Wo in diesem Gesetze der Ausdruck
Filedensschlusse gleichgeachteten Zeitpunkt eintritt;
ö (
* *
, . gebraucht wird, umfaßt er auch solche Zuwendungen. ie
schriften über die Erbanfallsteuer sind sinngemäß anzuwenden.
I
J . ** ' . * F = 1 ö? * . — . w / — ö w / // / / / / / / / . 2 — — —— —
ö Erwerb durch Schenkung gilt auch
ein Erwerb, der jnfolge der Volliiehung der ein. Schenkung beigefügten Auflage oder der Vemwt kung eiter Sent ing, von welcher der Schenker eine Schenfung abhängig gemacht hat oder, sofern die Schenkung der Genehmigung einer Behörde unterliegt, infolge der Vollziehung einer Anordnung dieser
Behörde erlangt wird;
2. was als Abfindung für einen Erhverzicht (88 2346, 2352 des Bürgerlichen Gefetzbuchs) gewährt wird;
3. was durch Ytechtsgeschäft unter Lebenden mit der Be stimmung zugewendet wird, daß es auf den Pflichtteil an⸗ gerechnet werden soll:
4. was mit der Bestimmung, daß dem Schenker für die
11
Lebensdauer an dem geschentten Gegenstande der Nießbrauch zusteben soll, geschenkt oder was sonst mit Rüdchsicht auf ein künftiges Erbrecht zugewendet wird;
5. das infolge eines Stiftungsgeschäts unter Lebenden von
dem Sister zugewendete und auf die Stiflung übergegangene Vermögen;
6. was als Abfindung für den Verzicht auf einen Erwerb der im § 20 Nr. 2. 5 bezeichneten Art gewährt wird.
Ausftattungen, die Abkömmlingen zur Einricktung eines an— gemessenen Hausbalts gewährt werden, sowie der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gelten nicht als Schenkung. Bei einem Schenkungs— versprechen tritt die Steuerpflicht erst ein, wenn und soweit es voll⸗ zogen wird. § 41
eben dem Beschenkten haftet für die Steuer auch der Schenker.
Die Vejährung des Steueranspruchs beginnt nicht vor dem Tode des Schenkers.
8 412 Von der Schenkungssteuer sind außer dea Fällen der 88 , 46 befreit r. ; 1. Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr als 5000 Marik an Personen der Steuer klassen 111 bis V,
sofern die Sachen dem peisönlichen Gebrauche des Be schenkten oder seiner Familienangehörigen zu dienen be— stimmt sind;
2. Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts vder der Ausbilkung des Bedachlen, Rahegehalte und ähn— liche Zuwendungen, die ohne rechtlich Ven flichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, sowie die üblichen Gelegenbdeitsgeichen ke;
3. der Erlaß von Schulden, die durch Gewährung von Mitteln zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder Ter Aus— bildung begrändet worden sind;
4. Zuwendungen, die zu ausschtißlich ki chlichen, mildtätigen oder gemeinnüßigen Zwecken aus öffentlichen Miiteln oder aus den Mitteln solcher juristischer Personen oder ihnen gleich zu, erachtenden Personengemeinsckaften gemacht werden, die ausschließlich Zwecke der bezeichneten Art verfolgen.
Die Steuespflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausge— schlossen, daz sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht
oder in die Form eißes lästigen Vertrages gekleidet wird.
8 43 § 4
Erfüllt der Erbe eine wegen Fermmangels ichtige Verfügung
von Todes wegen, so ist nur die Stener zu erheben, die bei Gültig teit der Verfügung des Erblassers zu egtrichlen gewesen wäte— 5 44
Die Steuer ist zu erstatien, 1. soweit das Geschent egen eines Rückforderungsrechts hat herausgegeben werden müssen; 2. wenn die Herausgabe gem aß § 528 Abs. 1 Satz 2 des
Bärgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist. 11 Veranlagung und Erhebung der Steuern § 45 Für die Steuerpflicht und die Ermittlung des Wertes ist maßgebend: . , ( 1. bei der Nachlaßsteuer der Zeitpunkt des Todes des Erb—
lassers; 2. bei der Erbanfallsteuer der Zeivunkt des Anfalls H. bei der Schenkungssteuer der Zeitpunkt der Zuwendung. Dei Wert von Zuwendungen der im §z 8 hezeichneten Arr be⸗
stimmt sich, sofern die Zuwendung erst mit dem Tote des Eiblassers erworben wird, nach diesem Zeispunkt, in den sostigen Fallen nach dem Zeitpunkt, in welchem die Zuwendung ersolg! ist.
§5 46
Für die Berechnung der Steuer wird das steuerpflichtige Ver— mögen auf volle hundert Mark nach unten abgerundet. Die Ab— rundung erfolgt erst nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen und Abzüge gemäß den S5 8 bis 11.
Der Steuerbetrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet.
§ 47
Der Wertfeststellung ist der gemeine Wert (Verkaufswert) zu⸗ grunde zu legen.
Bei Grundstücken, die dauernd land⸗ oder sorstwirtschaftlich en oder gärtnerischen Zwecken, sowie bei bebauten Grundstuücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, und bei denen die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Be— . und Benutzung entspricht, wird der Ertragswert zugrunde elegt. = Als Ertragswert gilt bei land- oder forffwirtschaftlichen oder gärtnertschen Grundstücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungtmäßlger Bewirtschattung mit entloznten fremden Aibeitskräften nachhaltig gewähren kön en.
Die der Land⸗ und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Veranlagung des Ertragswerts einbegriffen.
Bei bebauten Grundslücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfund— zwanzigfache des Miet⸗ oder Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzlelt worden ist oder im Falle der Ver⸗ mietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleiftungen und Instandhaltungèkosten ober von dem als ersorderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu notwendigen Arbeiten von den Steuerpflichtigen felbst oder durch entlohnte fremde Aibeitskräste geleistet worden sind.
Wird nach dem Ertragswern veranlagter Grundbesitz innerhalb zehn Jahren nach dem für die Berechnung der Steuer maßgebenden Zeitpunkt zu einem Preife veräußert, der um ein Viertel höher ist als der veranlagte Wert, so hat eine Neuveransagung zu ersolgen. Der Neuveranlagung ist als Wert des Grundstücks der Verkaufspreis abzüglich der nach dem Erwerbe gemachten besonderen Aufwendungen zugrunde zu legen, jedoch nicht über den gemeinen Wert zur Zeit des Erwerbes hinaut. .
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuerbescheids eröffneten Rechtsmittel- frist geltend gemacht wird.
5 48
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, unterliegt der Bestenerung erst bei dem Eintritt der Bedingung. Vas gleiche gilt, wenn der Eimerb bon einem Er— eignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkis seines Eintritts ungewiß ist. Die Besteuerung ist nachzuholen. Hängt der Eiweib
mit einem berelts besteuetken Erwerbe zusammen, so ist die frühere Veranlagung zu berichtigen. Auf Verlangen der Steuerbehörde ist für den Steuerbetrag Sicherheit zu leisten.
5 49 Sind bei der Erteilung des Steuerbescheids abzugsfähige Ver— bindlichkeiten (868 109, 25) nicht berücksichtigt worden, weil sie dem Steuenpflichtigen unbekannt waren, so kann er bis zum Ablauf der Verjährungsfrist eine Berichtigung der Veranlagung beantragen.
850
Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Falle von dem Hundertsatz erhoben, der sich nach § 25 für den gefamten Kapitalbetrag ergibt.
; 8 51
Belm Erwerbe von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen ls dem Steuerpflichtigen zusteht, kann der Pflichtige verlangen, daß die, Versteuerung bis zum Erlöschen des utzungsrechts ausgesetzt bleibt. In diesem Falle erfolgt die Versteuerung nach dem Werte des Vermögens zur Zeit des Erlöschens des Nutzungsrechts. Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherbeit zu leisten.
Geht in dem Falle des Abs. J das mit dem Nutzungsrechte be—⸗ Uisiete Vermögen vor dem Erlöschen des Nutzungsrechts durch Erb— folge auf einen anderen über, so wird die Erbanfallsteuer für diesen Uebergang nicht erhoben, vielmehr tritt die gleiche Behandlung ein, wie wenn derjenige, dem das Vermögen zur Zeit des Erlöschens gehört, das Vermögen unmittelbar von dem urspiünglichen Erblasser erworben hatte.
§ 52
Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber ge⸗ schuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so sind die Erbanfall⸗ steuern so zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt näre. Diese Vorschrift findet auf Schenkungen entsprechende Anwendung.
553
Jerer der Nachlaßsteuer unterliegende Erbfall ist von den zur Entirrtung der Steuer verpflichteten Personen unter Einreichung einer Nachlaßsteuererklärung bei der Steuerbehörde binnen einer Frist von drei Monaten anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Zeit— punkt, in welchem der Veipflichtete von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, für die gesetzlichen Vertreter der Erben, den Testamentsvollstrecker, den Nachlaßbfleger und den Nachlaßverwalter jedoch nicht vor der Uebernahme der Verwaltung.
Die Steuerbehörte ist außerdem berechtigt, wenn sie von dem Erbfall vor der Anmeldung Kenntnis erlangt, den oder die Ver— pflichteten zur Einreichung elner Nachlaßsteuererklärung innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monet aufzufordern.
Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörigen Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung der Masse erforder⸗ lichen Angaben nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats zu enthalten.
§ 54
Jeder der Erbanfallsteuer oder Schenkungssteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall der Steuerbebörde anzumelden. Pie Anmeldung kann mit der Einreichung der Nachlaßsteuererklärung (5 53) verbunden werden.
Erfolgt Fer steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter
—— W
Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stattfindet.
Einer Anmeldung bedarf es nickt, wenn der Erwerb auf einer von einem deutichen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gleich gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist. 34
9
In den Fällen des s 54 kann die Steuerbehörde von den zur Anmeldung Verpflichteten innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Abgabe einer Erklärung verlangen. Die Frist muß minde— stens einen Monat betragen. S 53 Ahs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Nachlasses der steueipflichtige Er⸗ werb tritt.
5 56
Zur Anmeldung der dem Nachlaß hinzuzurechnenden Zuwendungen (8 8 sind auch der Erwerber und seine Erben veipflichtet. Die Vor— schriften des z 53 finden Anwendung mit der Maßgabe, daß die il, 9 Abs. 1 vom Zeitpunkt der vom Erbfall erlangten Kenntnis an läuft.
Die gleiche Veipflichtung liegt den im 5 19 Abs. 2 bezeichneten Unternehmungen und Personen in Ansehung der daselbst angegebenen Vermögensgegenstände ob. Die Frist des 3 53 Ab. 1 beginnt für sie nicht vor erlangter Kenntnis vom Erbfall. Soweit nach der mit einem gusländischen Staate getroffenen Vereinbarung die zum Nachlaß eines Angehörigen dieses Staates gehörigen Vermögensgegenstände seinem konsularischen Vertreter auszuantworten sind, hat die An— meldung spätestens gleichzeitig mit der Ausantwortung zu erfolgen.
§5 57 Hat nach der Vorschrift der ss 1993 ff. des Bürgerlichen Gesetz‚ buchs der Eibe ein Verzeichnis des Nachlgsies bei dem Nachlaßgericht
eingereicht oder das Nachlaßgericht auf Antrag des Erben ein In—
ventar aufgenommen oder aufnehmen lassen, so kann bei Abgabe der Erbsckaftssteuererklärung auf das Verzeichnis oder Inventar Bezug genommen werden. ;
8 58 Den Steuerbehörden haben von Amls wegen mitzuteilen: 1. die Standesämter: die Sterbefälle; 2. die Gerichte: Todeserklärungen, die sie ausgesprochen haben, und die von ihnen angerrdneten Nachlaßpflegschaften; 3. die Gerichte und die Notare: die Vornahme von Erb— auseinandersetzungen. Die Gerichte und Notare haben ferner beglaubigte Abschriften der von ihnen eröffneten Verfügungen von Todes wegen und be⸗ urkundeten Schenkungen zu übersenden.
. . § 59
Wer sich geschäftsmäßig, mit der Vermahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, ist verpflichtet, Vermögen des Erhlassers, das sich in seinem Gewahrsam befintet, und Vermögen, das bei ihm zur Verfügung des Eiblassers hinterlegt ist, binnen einem Monat, nachdem er von dem Eintritt des Erbanfalls Kenntnis erlangt hat, der Sieuerbehörde nach näherer Vorschrift des Reichtministers der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats anzumelden. Die Auz—
antwartung darf frühestenz eine Woche nach der Anmeldung erfolgen.
Die Steuerbehörde ist ferner seitens Lerjenigen, die auf den
Namen lautende Aktien oder Schuldyerschreibungen ausgegeben haben,
bevor sie die auf den Namen des Erblassers gestellten Wertpapiere nach Eintritt des ibnen bekannt gewordenen Erbfalls in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Pei son umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.
Versicherungtzunternehmungen sind außer dem Falle des 5 19 Abs. 2 verpflichtet, bevor sie uf Grund eines vom Erhlasser ge= schlossenen Vertrags auf den Todesfall zu leistende Versicherungs⸗ summen oder Leihrenten auszahlen, der Steuerbehörde eine Abschrift des Versicherungssckeins und etwaiger Nachträge einzureichen und ihr die Person des Empfan, sbercchtigten nach Namen, Stand und Wohnung mitzuteilen. 94 n
Das Landesfinanzamt ist ermächtigt, auf Antrag der Steuer—
pflichtigen von der genauen Ermittlung des steueipflichtigen Ver—
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mögens und der Vorlegung eines Verzeichnisses ganz oder zum Teil
abzusehen und einen Pauschbetrag für die Steuer anzunehmen, auch die Pauschversteuerung in solchen Fällen, in denen die Versteuerung andernfalls noch ausgesetzt sein müßte, zu gestatten. § 62 . Die Steuerbehörde stellt die Steuer fest und erteilt einen schrift⸗ lichen Steuerbescheid. 5 63
Seweit die. Steuerpflicht sich auf Grundstücke bezieht, ist dem Steuerpflichtigen, nötigenfalls gegen ausreichende Sicherung, nab Maßgibe des von ihm gestellten Antrags die Zahlung der Steuer in höchstens zehn Jahresbeträgen zu gestatten, sofern nicht seine Vermögensperhältnisse eine mit sofortiger Einziehung der Steuer verbundene Härte ausschließen. Die Stundung bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Stundung wegfallen. Als ausreichende Sicherbeitsleistung gilt die Eintragung einer Sicherungsbypoihek für die Steuerforderung auf die Grundstücke, sofern der Hypothek andere als die zur Zeit des Anfalls best henden Rechte nicht vorgehen. Soweit die Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück in der Art zulässig ist, daß Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung gesucht werden kann, genügt die Bestellung einer solchen Hypothek.
§ 64 .
Soweit das steuerbare Vermögen aus Grundstücken besteht, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu gestatten, daß zum Zwecke der Befriedigung wegen des auf die Grundstücke entfallenden Teiles der Steuer während eines Zeitraums von höchstens 20 Jahren jährlich ein gleicher Geldbetrag (Tilgungsrente) entrichtet und hierfür an den Grundstücken eine Grundschuld bestellt wird. Die näheren Be— stimmungen erläßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrals.
Ist der Vermögenswert nach Nutzungen oder Leistungen berechnet, so ist die Tilgungs rente durch so viele Jahre zu entrichten, als dem bei der Berechnung der Steuer angenommenen Vielfachen des Wertes der einjährigen Nutzung oder Leistung enispricht.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, sofern der Grund— schuld andere als die zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht be⸗ stehenden Rechte vorgehen wurden.
5 65
Unterliegen die Grundstücke innerhalb des Zeitraums, während dessen die Tilgungsrente zu zahlen ist, von neuem einer Veranlagung, so kann zum Zwecke der Befriedigung wegen der infolge des w⸗iteren Steuerfalls geschuldeten Steuer auf Antrag dis Steueipflichtigen eine neue, den Vorschriften des F 6r entsprechende Grundschuld in der Art bestellt werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Rente der späteren Grundschuld nicht vor Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit der letzten Rentenzahlung aus der vorhergehenden Grundschuld beginnt.
Die Vo schrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Grundstücke innerhalb des bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt an andere Personen als solche der Steuertlassen ! und 11 veräußert worden sind. .
§8 6
Der noch nicht getilgte Betrag des Kritals der Grundschuld kann von dem Eigentümer der Grundstücke jederzeit gezahlt werden. Der Steuerbehörde steht eine Kündigung nicht zu.
Die Zanlung des Kapitals und der anderen Leistungen (565 64, 65) hat an die von dem Landesfinanzamt bestimmte Stelle zu erfolgen.
567
Ist das Grundhuch noch nicht als angelegt anzusehen, so ist in den Fällen des z 64 auf Antrag des Steuerpflichtigen zu gestatten, daß die Steuerschuld durch die dort bezeichneten Geldleistungen get igt wird, sofern hierfür an den Grundstücken eine Sicherungshypothek bestellt wird, der andere als die zur Zeit des Anfalls bestehenden Rechte nicht vorge en. Die Vorschrift des F 65 findet finngemaße Anwendung.
III. Teil. Strafvorschriften, Nebergangs- und l ußvorschriften.
568 Wer die nach diesem Gesetze zu entrichtende Steuer hinterzieht, wird mit einer Geldstrase bis zum Zwanzigfachen der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden. 5 69
Von dem Ertrage der Steuer erhalten die Länder 20 vom
Hundert der in ihrem Gebiet aufgekommenen Robeinnahme. § 70
Die Votschriften der Landesgesetze, welche die Erhebung einer Abgabe von dem den Gegenstand der Erbanfall, und Schenkungs— steuer bildenden Erwerb oder von den über einen solchen Erwerb aus— gestellten Urkunden betreffen, treten außer Kraft. Die Erhebung von Zuschlägen zu den auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Steuern durch Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände ist unzulässig.
2 *
5 71 Die Länder, die infolge der Vorschriften des 8 70 einen Ausfall an ihten Einnahmen erleiden, erhalten bis zur anderweitigen gesetz lichen Regelung aus dem Aufkommen ihres Gebiets eine Entschädi⸗ gung in Höhe ihrer in den Rechnungs jahren 1912 bis 1916 erzielten Durchschnittseinnahme., wobei eine gemäß 3 87 Abs. 1 des Besitz⸗ steuergesetzes erfolgte Steuerermäßigung zu berücksichtigen ist.
§ 72
Die Steuerpflicht bestimmt sich nach dem bisherigen Gesetze, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetz(s verstorben ist. Im Falle des 5 26 Abs. 3 ist der Tod des überlebenden Ehe— gatten maßgebend.
Der Schenkungssteuer unterliegen auch die nach dem 31. Dezember 1916 zugunsten von Personen der Steuerklassen 1 oder 11 gemachten Zuwendungen, die gemäß S 40 steuerbar sein würden, mit dem Werte, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch vor—⸗ handen ist, falls der Erblasser nicht vor dem Inkraft— treten dieses Gesetzes gestorben ist. Die Vorschrift des 8 28 Abf. 3 gilt mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Ermäßigung der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes maßgebend ist. Bei Schenkungen aus der Zeit nach dem 31. Dejember 19516 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird auf die Schenkungssteuer die auf die Gegenstände der Zuwendung nach dem Gesetz über eine Kriegs— abgabe vom Vermögenszuwachse vom 10. September 1919 zu ent— , Abgabe angerechnet.
Ist ein nach diesem Gesetze steuerpflichtiger Erwerb vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen, so begennt die Frist für die Anmeldung ds Erwerbs mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Hat ein nach diesem Gesetze steuerpflichtiger Erwerb bereits der Besteuerung durch das Reich oder ein Land unterlegen, so ist die een, Steuer auf die nach diesem Gesetze zu zahlende Steuer an—⸗ zurechnen.
5873 — Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reicheminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.
74 Dieses Gesetz tritt mit . 1. September 1919 in Kraft. Berlin, den 10. September 1919. Der Reichsprãäsident. Ebert. Der Relchsminister der Finanzen. Erzberger.
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(ortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage))
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