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. K . . chemische Werte, elektrische und Kolonial; —‘ papiere. Dagegen wurden Lombarden ö niedriger abgegeben. Heimische Anleihen 0 waren still. Der Schluß war fest. ö . . 9 14 — 1 1 . — 1.1 2 3.
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M 2ER CG. Reichs bankgirokouto. —
Juhalt des autlichen Teiles.
. Dentsches Reich. Gesetz über die Reichs finanzverwaltung.
Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes gagen die
Kapitalflucht vom 8. September 1919.
Belanntmachungen, betreffend Tarifvertrãge. Handels verbot.
Anzeige, betreffend die Ausgahe der Nummern 173 - 176 des
eichs⸗Gesetzhlatts. Erste Beilage:
Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rech⸗
nungsjahr 1919. Gesetz über eine Kriegs abgabe vom Vermõgenszuwachs.
Preußen. Ernennungen und sonstige Personalverãnderungen.
Mitteilung, betreffend Neufestsetzung des Preises für Meningo⸗
kolkensera.
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Amtliches.
Deutfches eich. Gesetz / über die Reichs finanzverwaltung. Vom 10. September 1919.
Die , Deutsche Nationalpersammlung hat das mit Zustimmung des
das folgende Gesetz beschlossen, Reichsrats hiermit verkündet wird: Erster Teil. Behsrden.
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. §1
Die Reichssteuern werden von den Reichsbehörden verwaltet (Finanzbehörden). Als Reichssteuern gelten alle Abgaben, die ganz
oder zum Teil zugunsten des Reichs erhoben werden.
Die oberste Leitung sieht dem Reichs finanzministerium zu. Unter ihm stehen Landesfinanzämter als Oberbehßrden und unter
diesen Finanzämter mit ihren Hilfsstellen.
§82 Die Beamten der Fingnzbehsrden sollen für ihren Beruf be⸗ sonders vorgebildet se n. Die näheren Bestimmungen für die Aus⸗
bildung der Anwärter des Finanz dienstes erläßt das Reichsfinanz⸗ ministerium. 33
Die Amtspflicht sämtlicher Beamten der Finanzverwaltung er⸗ streckt sich daraus, daß sie Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die sie dienstlich eifahren haben, strengstens geheimhalten und Geschäfts. oder Betriebsgeheimnisse, die sie in 6 Weise erfahren haben, nicht unbesugt verwerten.
Die, Vorschrft des Abs. 1 gilt auch für die Beamten der Finanz gericht (55 7, 23) und für Personen, die ehrenamtlich für die Finanz verwaltung tätig werden; die gleiche Pflicht haben Sach verständige und andere Personen, die von Finanzbehörden oder Finanzgerichten zugezogen werden.
Vie im Abs. 2 genannten Personen gelten als Beamte im Sinne der Steuergesetze und kes Strafgesetz buchs.
Zweiter Abschnitt. Landes finanzämter. 5 4 Die Belirke, der Landesfingnzämter sind im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern so zu bilden, daß sie sich tunlichst mit den Ländern ober mit größeren Verwaltungsbefirken der Länder decken oder mehrere Länder oder Verwaltungebezirke umfaffen. Der Sitz ,, inter wird im Einvemehmen mit den beteiligten ändern bestimmt. Wird ein Ginverständnis zwischen dem Reichs finanzministerium und den beteiligten Ländern nicht erzielt, fo entfcheidet der Reichsrat.
ö §5 5
Das Landesfinanzamt besteht aus einem Präsidenten und der er⸗ forderlichen Zahl ron Uitgliede und Hilfe begmten.
Bei den Landesfiranzämtern werden Abteilungen gebildet. Den Landes finanzämfern kann eine Abteilung für die Verwaltung des Reicht vermögens angegliedert werden.
Der Präsitent und die Leiter der Abtellungen des Landes.
finanzamts werden im Benehmen mit der obersten Landes finanzbehörde ernannt. 5 6 *.
Tie Landesfinangämter hahen die ohere Leitung der Fingnsver— Faltung für ihren Bezirk. Sie überwachen die Gleichmaßigkeit der il r nn snenduna und beaussichtigen die Geschäfts führung der
ing n zämter. ;
Die Landesfinanzämter und das Reichs finan ministerium können im Aussichtswene Verfügungen nachgeordneter 3 hörden von Amts
dandeßfinanzamtern Bei den Gerich Die Kammern entscheiden in der zern, von denen vier im Ehr tunlichst eines dem Beruf oder angehören.
undzwanzig Ja richtsbezirte woh wegen der Wählbarkeit und der Vorschriften, die nach dem Ge Zu dem Amte soll a genannten Personen ferner nicht re bang oder
sichtigung obersten n f
des Landesfinanzam beamten aus seine Ueber den Antr verfahren; er kann anordnen, des Beschlusses sein Amt nicht
waltung von
Gesched gelber ,
Die Gemeinde⸗ den Finanzämtern Hi der ortlichen Verhãl
zweckmäßig ist.
abc g fr, . ge i mit Geschäften der bestim
bedũrfen der
Soweit Gemeindebe
wegen oder auf Gegenporstẽllung hin außer setzen und diefe
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Geschäfte d der ir m
genommen werden könnten.
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel Finanzgerlchte ange liedert ten werden K
Das Reichsfinanzministerium bestellt die der Kammern und amts aus den Mitglieder
ö Die ehrenamtlichen Mitglie er des sie in der erforderlichen verwaltung oder von rechtlichen berufs stãn Amt
Die ehrenamtlichen Mit in ihre Tätigkeit dem Vorsitzenden des Gerichts du Eides Statt zu geloben,
Wissen und Gewissen zu verfahren
zu ihrer Kenntnis gelang enden Veihälin strengstens geheim zu hallen und Ge nicht unbefugt zu verwerten. Bei Wiederwahl gegebene Versicherung.
Die ehrenamtlichen Mitalieder des Geri ts aus Gründen, m Amte rechtfe an entscheidet
Auf Antrag einer Landesreg den Landesfinanzämtera und den F Landesabgaben und von L geschehen ist, haben die Landesfinan en der obersten Landesbe Antrag der zuständi ministerium den Lande die Verwaltung ander von Kirchensteuern zu
Mit Zustimmung der bet eilt Reichs vermögen La
Das, Reichs sinan zministerium be Finanzbehörden den Sitz und Das Rei ofinanzministerium bestim inanzäͤmter; es kann insbes len auf die Verwaltu Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
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ordneten Behörden zurück⸗
namte tätig find. Von die en foll mäßig behandelt werder Sie haben alles,
rwerbszweig des Steuerpflichtigen der Steuern in ihrem Bezirke wichtig ist, sorgfältig zu erkunden und
ihre Vertreter für n des Landesfinanzamts.
Gerichts und Vertreter Zahl werden den Vertretungen de siändischen Vertretungen Da ist ein Ehrenamt; jedoch k schädigung für Aufwand und Zei Wählbar . deutsche R
re alt sind, minde
stens seit ei nen und dir kte
Steuern zahlen. Ablehnung der Wahl richts verfassungsgesetze ußer den im Gericht ver fassungsgefetze
Schweigepflicht
g mit Aufhören einer der Be— eit vorgerchrieben sind.
Gerichts verfassun ende des Fi teiligten.
erusen werden, wegen Verletzung der
Dle Wahl verliert Ihre Wirkun dingungen, die für die Wählbark Die S5 52 bis 54 des sprechend; der Vosi⸗ nach Anhörung des Be Die näberen Bestimmun über die Zahl und Einber auf die einzelnen Kammern er der Verhältnisse nanzbehörden.
assungsgesetzes gelten ent⸗ nanzgerichts entscheidet endgültig
gen über die ufun
glieder des Gerichts haben bei Eintritt ch Handschlag an son nach bestem handlungen und die hierbei der Steuerpflichtigen und Be riebsgeheimnisse
ohne Ansehen der Per
genügt die Verweisung auf die früher ab⸗
nen auf Antrag „ die die Entfernu rtigen, ihrer Stelle enthoben der Reichsfina daß das Mitgl: auszuüben habe.
nzhof im Beschluß⸗ ed bis zur Erlassung
ng hat dag Reichsfinanzministerium inanzämtern die Verwaltung von
gen zu übertragen. Soweit dies zämter und die Finanzämter den hörden zu folgen. ; gen Stellen hat das Rei Sfinanzämtern und den er öffentlichrechtlicher A übertragen.
andes vermö
aben, insbesondere
gten Reichsministerien kann die Ver— ndes berwaltungsbehörden übertragen
Dritter Abschnitt. Finan zã stimmt nach Anhörung der
den Bezirk der Finanzämter. ferner den Umfang der
. Derine d. n ee m , m, Berlin, Montag, den 15. Septemher, Abends. Postscheckkonto: Berlin A 8i. 1919. r — — Behörden anweisen; Verfügungen können jedoch nur dann außer Kraft 5 17 gesetzt werden, wenn sie von
Die Finanzämter und ihre Hilfsstellen stehen unter Leitung von Vorstehern, denen die erforderlichen Beamten beigegeben werden.
Mit Vertretung der Vorsteher im allgemeinen oder mit Wahr⸗ der Berufung sind den . .
nebmung einzelner Dienstgeschäfte der Vorsteher können andere Be— amte betraut werden. *
Die Vorsteher haben darauf zu halten, daß die Steuern in ihrem esetzung von fünf Mit⸗
Bezirke nach dem Gesetze berwaltet und alle Steuerpflichtigen gleich⸗ was für die Festsetzung
die Nachrichten darüber zu sammeln und fortlaufen? zu ergänzen. Die Ernennung der Vorsteher der Iinanzãmter erfolgt nach An.
d te hörung des Präͤsidenten des Landes finanzamt und im Benehmen mit . den obersten Landesfinanzbehörden.
518 Für die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aut.
für schließlich der Erbschaf ssteuer sind bei den Finan ämtern Ausschũffe von Organen der Sele st, zu bilden. Diese wirken mit bei der Veranlagung, bei Rach, und r Länder und von öffentlich. Neuveranlagungen, bei Berichtigung vorläufiger Veranlagungen und auf sechs Jahre gewählt. bei der Entscheidung über Erstattungsansprüche; das gleiche gilt für ann eine angemessene Ent⸗ die Entscheidung über den Einspruch gegen Bescheide, bei denen sie therlust zugebilligt werden. ᷣ die mehr als fünf⸗ nem Jahre im Ge⸗ übrigen gelten sinngem ß die
für Schoffen
mitgewirkt haben. Die Ausschüsse sind an die Ausführungsbestimmungen gebunden. §19
Das Amt eines Ausschußmitglieds ist ein Ehrenamt, jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeitverlust zu⸗ gebilligt werden.
Bei der Bildung der Ausschüsse ist darauf zu sehen, daß dis verschiedengn Arten des Vermögens und Cinkommeng vertreten sind.
Die Ausschußmitglleder werden von Organen der Selbstver⸗ waltung gewählt. Dazn können ernannte Met lieder treten; die Zahl der erlihnnten Mitglieber mit dem Vorsitzenden darf nicht größer sein als die . der Zahl der gewählten.
Die näheren estimmungen über di Bildung der Auaschüsse und ihr Verfahren grläßt das Reichs fi anzministerium unter Hern.
Wahl der Mit . sichtigung der Verhältniffe in den Landern nach Anhörung der oberstẽn eter und ihre Verteilung chöfinanzministerium unter in den Ländern nach Anhörung der
Landes finanzbeh rden. 5§5 20
Wählbar in die Ausschäüsse sind deutsche Reichsangebörige, die mehr als fünfundzwanzig Jahrs alt sind, uu ndestens seit einem Jahre im Veranlagung ezirk oder, wenn eine Gemeinde in mehrere Ver⸗ anlagungbenrke eingeteilt ist, in der Gemeinde wohnen und direkte Steuern zahlen. Im ührigen gelten sinng maß die Vom schtiften des S 98 Abs. 2 und . an Stelle des Vorsitzenden des Finanzgerichts entscheidet der Vorsteher des Finanzamtz.
S 21
Unterlassen die Organe der Selbstyerwaltung trotz Aufforderung die Wahl von Ausschußmitgliedern, so ernennt das Tandesfinanzamt die Ausschußmitglieder. Verwei ert ein Ausschuß die Erledigung seiner Geschäfte, se
entscheidet das Finanzamt ohne Hilfe des Ausschuss. 8.
§ 22 n Die Ausschußmitgliedec haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit dem Vorsteher des Finanzamts durch Handschlag an Eides Statt zu ge⸗ loben, bei den Ausschußrerhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren, die Verhandkungen und die bierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhaltnisse der Stener. pflichtigen strengstens geheim zu halten und Geschäfis⸗ und Betriebs. geheimnisse nicht un efugt zu verwerlen. * Bei Wiederwahl oder Wiederernennung genügt die Veiweisung auf die früher abgegebene Versicherung.
58 23 . Der Ansschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Abs. 2) mnindestens zwei Mitglis der anwesend sind. Bei n rf
von Mitgliedern gilt sinn emäß der § 56 des Gerichtsverfassun 8. gesetzes; der Vorsteher des inanzamts entscheidet. t ñ ß
Der Vorsteher des Finanzamts leitet die Verhandlungen des
Ausschusses. Bei Abstimmungen entscheidet ö Der
Vorsteher stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheide scins Stimme. Bilden sich wegen ehhes Betrags, der für die . 3 wesentlich ist, mehr als zwei Meinungen, so werden die
timmen für den höchsten Betrag den Stimmen fü d 1. niederen hinzugezählt, bis fich eine chr ber e n für den nächst
524 Das Reichsfinanzministeriunm und die Landes finanzämter sind be⸗
inanzämter und
hestimmter Steuern oder die]! Stimme zu entsenden.
( igen Ortsbebörden haben rer Kenntnis
Ortspolizei- und sonst Ife zu leisten, sowe
it dies wegen ih tnisse oder zur Ers
parung von Kosten oder Zeit
, kann Gemeinden und Gemeinde-
ngemessene Entschädigung ihnen die Verwaltung iehung von Steuern
m festzusetzende a inanzämter betrauen u Steuern oder die Erhebun
n g und Ein übertragen. Die Grundsatze für die Bemessung
fugt, jederzeit in den Gang don Ausschußverhandlun en Einsicht zu nehmen und ju den Sitzungen der e i fe Beamte .. beratender
Vierter Abschnitt. Der Reichsfinanzhof.
§ 25 Her Neichsfinanzhof ist oberste Spruchbehörde in Steuerf Als Beschlußbehßrde entscheidet er in den ihm durch 3 sonders übertragenen Sachen. ö. 96 ö. 3 . die . * der gef en bes Besetzung von fünf Mitgltedern einschließ es en. Im Beschiu . entscheiden sie, soweit nichts k
eschrieben ist, in der drei t inschließl: . hh, 1 J. Besetzung von drei Mi aliedern einschließ lich
diefer Cr fchãde Juftimmung des geichsratt. ser Gntschadigung
hörden o
N 6 . andere re. oder Beamte er Finanzämter wahrnehmen orden zu folgen.
1 ,
Auf Antrag einer Landesregierung kann das Reichs finanzminist : rium
1 ie chastmin dof als oberste Spruchbehörde für Landesabaa ben ellen.
5 26. Der Reichs fi nanzhof ö. einen Sitz in München.
Er besteht aus und den erforderlt . erf chen Senatg.