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. jährlich bezogen habe.
ren, daß die deutsche egierung den französischen Kemmisstonen e loyalste Unterstützung zuteil werden lasse, um die Gegenstände öfindig zu machen und sie wieder
O 000 t industrielles Material wiedergefunden worden. te deutschen Fabriken würden für die Wiederherstellung der ver⸗ steten ff h, abriten arbeiten. Eine wichtige Frage sei die Schiffe ie Frage der Verteilung der deutschen an dels flotte werde von der Wiedergutmachungskommission eregelt werden. Bevor aber die Verteilung vorgenommen würde, erde man Frankreich soviel Tonnage geben müssen, wie es vor dem
n Deutschland in den ersten fünf Jahren je 20 Millionen Tonnen und in den darauffolgenden fünf Jahren je acht Millionen Tonnen.
Das Erträgnit der Bergwerle in den Norddepartements werde 1922 z 85
ieder normal sein. Ain dem Pas⸗de⸗Calais sei die Lage weniger nungsholl. Dort hätten die Bergwerke 12 Millionen Tonnen er⸗ in, 1322 würden sie nur noch 6 Millionen Tonnen liefern können. Er ffe aber, daß man im Jahre 1924 alle Bergwerke instandgesetzt aben werde. Man müsse außerdem bedenken. daß Deutschland außer n 20 Millionen Tonnen Wiedergutmachung auch noch die Millionen Tonnenz liefern müsse, die man vor dem Kriege aus Andere Unterhandlungen seien
t im Gange, um Frankreich das zu beschaffen, was es notwendig
be. Aber schwierig sei die Frage des Kohlentransports. Man werde versuchen, Kohlen auf dem Wasserweg über Rotterdam, Ant⸗ weren Straßburg abzubefördern. Unter diesen , , glaube man im Monat 1 660 000 Tonnen transportieren zu können. Nach
föiner Ansicht werde Deutschland in Kürze 44 Millionen Tonnen
gnerkenntnit6z und eine die Summen, die Deutschland
8 34 *.
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Ehrlich ausführen können. In 5 oder 6 Jahren aber könnt diese er verdoppelt werden, das bedeute einen Wert von jährlich illiarben. Hier verfüge also Deutschland über ein gutes ahlungsmittel. Der Minister verbreitete sich alsdann über das ystem der Bons und sagte: Bis zum 1. Mai 1921 müsse Deutschland 25 Milliarden Franes bezahlen. Die Wiedergut⸗ mgchungskommission werde darüber wachen, daß dies restlos geschehe. e Bons seien kein Zahlungsmittel. Sie stellten nur ein uld⸗ Schuldgarantie dar. Zahlungen seien abführen werde. Wenn man von Deutschland alle Wiedergutmachungen erlangt habe, dann werde, wenn man den Markkurs mit 55 Centimes berechne, der deutsche teuerzahler jährlich 575 Mark Steuern zahlen, der französische jedoch ur 550. Das seien die wirtschaftlichen Klauseln des Vertrages. Es frage ch nun, welche Plolstik man Deutschland gegenüber treten müsse, damit der Friedensvertrag von Versailles ausgeführt erden könne. Es sei vor allen Dingen notwendig, daß Deutschland rbeite, und dann müsse mit Sorgfalt geprüft werden, welche Bedürf⸗ ißse Deutschland in bezug auf Rohmaterialien habe. Diese Prüfung e würbig, aber nicht nn in vorgenommen werden. Man müsse le französischen Rechts verteidigen, aber auch bedenken, daß man eutschland die Mittel in die Hand geben müsse, die seinigen zu ewahren. Wirtschaftlich stelle sich das Ergebnis des riedenspertrages, wenn man das Fazit jiehen wolle, wie folgt Das Erträgnis an Eisenerzen sei verdoppelt worden,
ch erhalte in Pechelbronn seine erste Petroleumguelle. In bezug auf Stahl erhöhe sich die franzöfische Produktion auf 11 400 006 Tonnen. ie werde also gleich mit der Deutschlands, das vor dem Kriege eimal mehr, und gleich mit der Englands, das vor dem Kriege eimal mehr als Frankreich produzierte. Frankreich werde also, as Mineralerze anbetreffe, der erste Produzent der Welt, und as Stahl anbetreffe, der zweste. Für Baumwolle erhöhe sich
Frankreichs Exportmöglichkeit von 69 000 Tonnen auf 92096
Fonnen,“ und Fes finde genügend, Düngemittel für seine Land- chaff. Er glaube, daß man in einigen Jahren 1 200 909 Tonnen
aufführen könne. Wenn man also mutig ans Werk des ahes, gehe, dann müsse Fraakreich auf dem Gebiete der srse und, der Landwirischaft e portierendes Land werden. 5 Millionen Hektar, die mit Ih bepflanzt würden, mößten j Millonen für den eigenen Bedarf reichen. Es sei aber die Wasserstraßen und die Eisenbahnen auszubauen, und e auch einen Teil der letzteren elettrisieren. Der Vertrag
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rei also nicht datz mittelmäßige Werk, von dem man gesprochen Babe.
Mit diesem Hilfsmittel könne Frankreich groß, glücklich und
friedlich werden.
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ö Nach dem Minister begann der Abgeordnete
Andrs Lefépre eine Rebe, in der er sich mit der Entwaffnung Deutschlands beschäftigte.
— Der außerordentliche nationale Kongreß der Sozialistischen Partei ist am Freitag in Paris zusammen⸗ getreten. Zur Beratung stehen die Stellungnahme zu den Wahlen, die Munizipalwahlen und die Frage der Kontrolle, die innerhalb der Partei bereits seit Wochen erörtert wird, nämlich die Stellungnahme zu den 40 Abgeordneten, die die letzten Kriegskredite bewilligt haben.
Ruszland. Einer Meldung des „Wolffschen Tele graphenbüros“ zu⸗
olge hat sich der Kommissar des Autwärtigen der russischen läleregierung Tschitscherin am Freitag in einem Funtspruch
an den leitländischen Minister des Auswärtigen gewandt mit
dem Vorschlag, die Kriegsoperationen einzustellen.
— Die Petershurger Presse meldet über die militärischen Operationen: (
Sowiettruppen, landeten bei Du bewka, 490 Werst nördlich von Zarizyg. Zarizyn wird geräumt. Die Stadt 3are w wurde
erobert. Bei der Einnahme von Orek wurden 3000 Gefangene gemacht.
fanden Zusammenstöße
Nordöstlich von Wladiwostok imen Die amerikanischen
zwischen Amerikanern und Sowjettruppen statt. Verluste sollen bedeutend sein.
Drahtlos mird ferner aus Horsea gemeldet, aus Moskau sei die Nachricht eingetroffen, daß die südliche Flanke vom Heere Koltschaks umzingelt worden sel und daß die Jolschewisten hierbei 12 000 Gefangene gemacht hätten. Eine Ahordnung der Freiwilligentruppen habe den Bolschewisten ein Friedentzangebot überbrocht.
Lettland.
Zu Ehren der in Riga anwesenden baltischen Diplomaten gab der Ministerpräsident U manis ein Festmahl, bei dem er, laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“, in einer Ansprache ausführte, baß der erste Zweck der Zusammen⸗ kunft die Herssellung einer militärischen Vereinigung sein müsse, an die sich polltische und ökonomische Vereinbarungen anschlössen. Die militärssche Vereinbarung müsse nicht nur gegen die Bolsche⸗ wisten, sondern auch gegen andere Feinde gerichtet sein. Der litauische Gesondte Dr. Schlupas . aus, daß sich der gemensame Kampf. gegen den Bolschewismus und dle deutsche Gewallherrschaft zu richten habe. Der . des Arußern Schlesey itz sagte bel den Bestrebungen die Hilfe der Entente zu und schloß mit einem Hoch auf den Staaten⸗ bund zwischen Estland, Litauen und Lettland und dessen Paten, die Alliierten.
le Kon fere der haltischen Staalsmänner wurde barg fta reh, um nach einiger Zeit wtedheranf
iege hatté. Die Zerstörung der Bergwerke beraube Frankreich die Hälfte seiner Kohlen förderung. Es erhalte deshalb
vermchre sich um I7 Millionen Tonnen für die Kohlen, und Frank
1 cker statten. Diese . hade degonnen und er müsse .
en den D wen ) ĩ ö ir tilliarden Werte seien bereits zurückgegeben und außerdem seien n Schlesevitz obiger Ouelle zufolge, daß der Vertrag vom
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genommen zu werben. Das bisherige Ergebnis der Beratung wird als befriedigend bezeichnet.
— In einem Schreiben an die Vertreter des kurländischen und lioländischen Adels erklärt der Minister des Aeußern
29. Dezember 1918 über das Ansiedlungsrecht der deutschen Soldaten tatsächlich nicht abgeschlossen worden sei.
Italien.
In der Kammer wurde am Freitagnachmittag belannt, daß Gabriele d'Annunzio an der Spitze eines Frei⸗ korps in Fiume gelandet sei. Die Expedition scheint von langer Hand vorbereitet und gut finanziert zu sein. In allen größeren Sräpten bestanden Werbebüros. Die letzten italienischen Besatzungstruppen in Fiume haben sich der Expedition ange⸗ s ar, die über Panzexautomobile, Maschinengewehre und
rtillerie verfügt. Gleichzeitig traf der italienische Panzer⸗ kreuzer „San Marco“ in Fiume ein. Die Regierung soll von dem Unternehmen höchst überrascht sein.
Das Laibacher Korrespondenzbüro meldet ferner, daß im Namen und mit Unterstützung der 3 die Verwaltung Fiumes d' Annunzio übergeben worden ist. Dleser kam in den Gouvernementspalast und befahl dem General Pettaluga, ihm die Gewalt zu übergeben. Petitaluga wurde im Gouverne⸗ mentspalast interniert.
Annexion Fiumes im Namen Italiens. Gestern ist der eng⸗
Stadt bestimmt sind. Dänemark.
Laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ist vor⸗
gestern das gesamte Aktenmaterial veröffentlicht worden, das sich auf Unterhandlungen über den Plan einer
heurshrhänisghen Miülttr kann gnti on hett, die, auf und die Beschlüsse der Konferenz von Versailles herbeigeführten
Veranlassung des damaligen dänischen Minssterpräsidenten Christensen zwischen dem Mnisterialdirektor im Kriegs—⸗ ministerium Lütten und dem Chef des deutschen General⸗ stabs von Moltke stattgefunden haben sollen. Das um ang⸗ reiche Material, das mit dem Bericht über die. Verhand⸗ lungen der parlamentarlschen Militärkommission, in der es zum ersten Male vorgelegt wurde und non wo es dann durch Indiskretionen vorzeitig den Weg in die Presse fand, ein Werk von über 100 Seilen darstellt, enthält Berichte von Lütken an
—
nd die Greignisse werden mit solcher Schnelligkeit verlaufen, da wir nicht warten können. Habe ich dagegen die Gewißheit, daß die Antwort Freund“ bleiben wird, so gilt mir hierfür das Wort eines Ehrenmannes mehr, als geschriebene Verträge. Ich würde item unbe⸗ dingt vertrauen. Montenegro.
Das Ministerium des Aeußern teilt dem „Temps“ mit, daß sich die Aufstandsbewegung in Montenegro täglich ausbreite. Im ganzer Lande sei es zu Kämpfen gekommen. Das serbische Oberkommando habe jetzt von Bosnien über Cattaro 15 000 Mann Verstärkung nach Montenegro entsandt.
Amerika.
Nach einer Meldung der „Times“ wird in dem im amerikanischen Senat eingebrachten Mind erheitsbericht ausgeführt, daß die Annahme der Abänderungsanträge Amerika aller Vorteile, die der Friedens vertrag ihm biete, vor allem der Zuweisung eines Teiles der deutschen Schiffe und des Rechts, deutschen Besitz in Beschlag zu nehmen, wenn Deutschland mit der Zahlung der Schadensvergütung im Rückstand bleibe, be—⸗ rauben würde. Auf das Argument des Senators Lodge
betreffs des amerikanischen Handels mit Deuischland wird
D' Annunzio verkündete darauf die
geantwortet, daß dieser Handel im Vergleich zu den bestehen⸗ den Möglichkeiten bedeutungslos sei. Der Senator Hitchcock verlangt deshalb eine rasche Ratifikation des Vertrages, weil die Hilfsquellen der Regierung zur Gewährung von Anleihen
sische Kreuzer „Cardiff“ mit 506 Menn aus Malta in Finme sich allmählich erschöpfen, sodaß private Unternehmungen für e een, die . Aufrechter hõllunn der Srdnung Ei der die Europa zu gewährenden Kredite würden sorgen müssen.
— Das kanadische Unterhaus hat den Friedens⸗ vertrag dem „Reuterschen Büro“ zufolge ohne Abstimmung
ratifiziert.
das dänische Außenministerium vom Oktober und November
h. Hel hr che in 56 702 und 3 in Berlin, ö j ichti 1903 über Gespräche in ben Jahren 1902 und 1908 in Berlin, Was den Völkerbund betreffe, so sei es nicht richtig zu sagen,
wo er Studien halber weilte und beim preußischen Generalstab Dienste fat, mit verschledenen deutschen Persönlichkeiten über die Ummung gegenüber Dänemark.
In einem Bericht Lätkens über ein Gespräch mit Moltke am 18. Februar 1806 an Bord des , . Preußen“ heißt es: Das Gespräch dauerte eine gute halbe Stunde und wurde gewisser⸗ maßen von dem General allein als Monolog mit kurz eingeworfenen Fragen Lütkens geführt. Moltke erklärte u. a.: „Ich will zu Ihnen frei sprechen. Ich nehme an, daß Sie die strengste Diskretion der Oeffentlichkeit gegenüber bewahren. Wir wollen, was wir nun fagen, als Pourparlers betrachten, die niemals bekannt werden, selbst wenn wir einmal einander gegenüberstehen sollten. Was ich Ihnen jetzt sage, ist das Resultat eingehender Gespräche zwischen dem Kaiser, dem Fürsten Bülow und mir. Ich kann Ihnen gleich sagen, wenn Sie irgend befürchten sollten, daß wir im Sinn haben, die bevorstehenden unruhigen Verhältnisse zu einem Angriff auf die Selbständigkeit Dänemarks auszunützen, fo ist dies unbegründet. Wir denken nicht an so etwas. Unser Wunsch ist, daß zwischen beiden Staaten eine natürliche An⸗ näherung erfolgen soll, so daß sie nicht beständig auf dem Sprung gegeneinander sind. Die Angelegenheiten in Schleswig, die zwöischen uns liegen, sollen wir sehen, aus dem Wege zu schaffen. Es ist Order gegeben worden zu einem gradweisen Uebergang, aber Sie müssen wirklich versuchen, Ihre Presse zu zügeln, daß sie uns keine Schwierigkeiten bereitet, z. B. durch Ausstoßen von
Triumphgeschrei. Die europäische Lage, die sich drohend erhebt, deutet
auf einen Krieg zwischen Deutschland und Frankreich⸗England. Ich würde einen solchen Krieg für alle drei Länder als großes Unglück betrachten, aber möglich ist er doch. Moltke besprach dann die ver= schi⸗denen Möglichteiten eines englischen Angriffs auf Dänemark und sagte weiter: Sie könnten ih ja darauf einrichten, den Großen Belt zu sperren. Dies sollten Sie in Ordnung bringen. Wir wollen Ihre Neutralität nicht brechen. Wenn Sie sich die Engländer vom Leihe halten können, so bleiben Sie vielleicht außerhalb des Ganzen, aber das müssen wir berlangen..
Ein weiterer Bericht Lütkens über eine Unterredung mit Moltke, datiert vom 2. Juli 1506, besagt, u. a.: Auf die Frage der Sperrung des Großen Belt, die am 18. Februar so stark im Vordergrund stand, kam der General nicht zurück. Um fesszustellen, ob dies zu⸗ fällig war, ließ ich eine diesbezügliche Aeußerung fallen. Der General giyg aber darauf nicht ein. Ich habe daher den Eindruck, daß dies mit Ueberlegung geschah und genau mit der Aeußerung zusammen, fällt, die der Genergl darauf tat., näutlich, daß Deutschland zurzeit durchaus nicht eine Allianz oder Militärkonpention wünschte, sondern nur Gewißheit darüber, daß wir nicht mit England gehen und ernst— lich für unfere Nentralität kämpfen wollen.
Die Dokumente enthalten weiter noch zwei Briefe Moltkes an Hauptmann Lütken; der erste ist vom 27. März 1967 datiert und besggt u. a.: Den Befürchtungen, die Sie aussprechen, daß die augen⸗ blickliche Mißstimmung ungünstig auf die von uns beiden verfolßten Ziele einwirken könnte, kann ich indessen nicht zustimmen, solche tleinen Vertraulichkeiten können immer vorkommen, man darf ihnen keine zu große Bedeutung beimessen. Das, was wir besprochen haben, steht auf einem anderen Boden, und zwar auf demjenigen, der durch die gesamte europäische Politik geschaffen wird und bei dessen Beurteilung es sich um Krieg und Frieden, um alle Lebensinteressen der Staaten, um die Frage, ob Feind oder gr g handelt. Das, was wir abgemacht Naben, würde auf schwachen Füßen stehen, wenn es von einer augen blicklichen Mißstimmung wegen Grenzschikanen abhängen würde. Hier sprechen doch auch andere und schwerwiegende Interessen mit. Ich würde es den dänischen Herren keinen Augenblick verdenken, wenn le auf Grund reiflicher Ueberlegung zu der Ansicht kämen, einen
nschluß Dänemarks an die voraustzichtlichen Gegner Deutschlands vortellhafter für ihr Land zu halten, als ein offenes und ehrliches Zusammengehen mit Deutschland. Jeder ist dafür nur sich und seinem Tande verantwortlich. Hat Dänemark sich aber in anderem Sinne entschieden, so kann es nicht durch Reibereien zwischen Zollbeamten und Gendarmen anderen Sinnes werden. Sollte man das annehmen, so würde jede Sicherheit und jedes Vertrauen aufhören.“
Im jwelten Briefe, der vom 7. Mai 1907 datiert ist, heißt es
u. a.: „Sie wissen, daß ich immer betont habe, daß das einzige, was
wichtig ist, wenn der Kriegsfall einmal eintreten sollte, eine Klipp und klare . auf die Frage ist: Freund oder Feind. Weiter ist nichts nötig. Daß es eine direkte Lüge t wenn behauptet wird, Deutschland will Dänemark zu einem Offensibbündnis gegen England veranlassen, wissen Sie ebenso gut wie ich. Wir müssen uns
aber darauf einrichten, daß unß einmal ein Krieg aufge ⸗ zwungen werden Ennte, und in dem Falle müssen wir wissen, wie sich der Nachbar vor unferer Türe zu uns stellt. Däne⸗
mark würde nur einen verhängnisvollen Fehler machen können und der wäre; eine zwelfelhafte oder unentschisdene Haltung einzunehmen. Wtr müssen uns in diesem Falle auf die Antwort Feind“ einrichten,
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Afrika. Der General Smuts hat im südafrikanischen Parlament einige wichtige Erklärungen über die durch die Kriegsereignisse
Veränderungen in den Beziehungen Groß⸗ britanniens zu seinen Dominions abgegeben. Der „Times“ zufolge sagte Smuts: Bis zum Jahre 1918 hätten die britischen Minister alle die Dominions betreffenden Angelegenheiten behandelt und alle darauf bezüglichen Dokumente unterzeichnet. Hierin sei in Paris insofern eine Aenderung eingetreten, als die Vertreter der Dominions zum ersten Male im Namen des Königs den Friedensvertrag unter⸗ zeichnet hätten. Diese Aenderung bedeute, daß die Vertreter der Dominions in Zukunft in deren Namen auftreten würden.
daß das britische Reich ihm als Ganzes angehöre. Es bilde eine Gruppe, in der Südafrika genau dieselben Rechte habe wie England.
Statistik und Volkswirtschaft.
Arbeitsstreitigkeiten.
Der Ausstand der Gemeindeangestellten und arbeiter im k 2 Seine ist. wie W. T. B.“ meldet, beendet. ie Arbeit wurde am Sonnabendvormittag wieder aufgenommen. Auch der Ausstand der Eisenbahner in Lothringen ist beigelegt.
Nach einer vom W. T. B.“ übermittelten Havag⸗Reutermeldung aus Antwerpen hat ein Aus stand in der Gas fabrik auf alle übrigen Fabriken und Werkstätten übergegriffen. Die Fabriken werden von der Gendarmerie bewacht. Die Schuld an dem . des Ausstands wird den revolutionären Syndikalisten zu⸗ geschrieben.
Theater. Opernhaus. (Unter den Linden Dienstag: 182. Dauer.
bezugshorstellung. Dienst, und Freiplätze sind aufgehoben. Hoff⸗ manns Erzählungen. Phantastische Dper in drei Akten, einem Prolog und einem Epilog von J. Barbier. Musik von J. Offenbach. Musikalische Leitung: Dr. Karl Besl. Spielleitung: Karl Holh. Anfang 64 Uhr.
Schanspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Dienstag: 194. Dauer⸗ i r or e nn ruf, 6 , ,, . . Soldaten glück. ustspiel in fünf Aufzügen von Lessing. ielleitung: Albert Patry. Anfang 7 Uhr. 3 fang . Mittwoch: Opernhaus. 183. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze . aufgehoben. Die a eg W ber ö. . a n n , h. D in 1e tg 3 . eares gleichnamigem Lustspiel von H. S. ö t Otto Nicolai. Anfang 65 Ühr. . . Schauspielhaus. 195. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗ d i . sind . Die Räuber. Cin Schauspiel ö ö. ufzügen von Friedrich Schiller. Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang 53 Uhr.
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Annelise Mucke Loewenhardt mit Hrn. Oberleutnant Albrecht Weiß (Breslau — Frankfurt a. O.. 9 Frl. Sophie⸗ Charlotte von Willich mit Hrn. Oberleutnant Walter von Gtz—= dorf (Schloß Caputh — Berlin⸗Grunewald) — Fr. Magdalena Gluch mit Hrn. Dr. med. Georg Hauck (BGreslam).
Vermählt: Hr. Major Wolfgang von . mit Fr. verw. 56 . ö ö 2 6 f 81 res den N.). —
r. Hauptmann Hans⸗Herbert Tiegs mit Frl. Ilse Piltz (Berlin).
Ge frre Hr. Dr. med. Erhard Schroth ö — .
Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle ungsrat Mengerina in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle(Mengerindg) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei ö , fe ö * P.
Vier Beilagen leinschließlich Börsenbeilage) und Eyste, Zweite, Dritte und Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗Veilage⸗
zun Deutschen Reichs ai
219.
Amtliches.
Dentsches Reich.
Geset üher eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918.
Vom 10. September 1919.
Die veifassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesen beschlossen, das mit Zustimmung bes Reichtzrats hiermit verkündet wird:
Abgabepflicht der Einjelpersonen. 51 Die Einzelpersonen haben für da s Rechnungsjahr 1919 zugunsten des 6 eine außerordentliche Kriegsabgabe dom Mehreinkommen zu entrichten.
Äbgabepflichtig sind alle natürlichen Personen, die bei einer nach
§z 3 maßgebenden Jahresperanlagung zur Landegeinkommensteuer ver= anlagt worden ader zu veranlagen sind.
82.
Mehreinkommen (5 I) ist der Unterschied jwischen dem Frledens— ö. (8§ 4 bis 7, lo bis 11) und dem e n en f 685 8 i ;
Der Unierschiebsbrtrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundtt.
Abgah ey flicktig ist, sofern das Krieggeinkommen nicht mehr als
, beträgt, nur dar den Betrag von drestausen? Mark übersteigende Teil Fs Mehreink⸗mmenz.
8 Als Friedenselnkommen gilt dat steuerpflichtige Jahrezein kommen mis dem der Abgabepflichtige bei der letzten allgemeinen landesgesetz, lichen Ja hresveranlagung auf Grund der , ie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, jur Cinkom mensteuer veranlagt worden sst. — Welche Ejnkommensteuer veranlagung nach Abf. 1 maßgebend ist, häestimmt die oberste Landesfinanzbehörde im Ginverständnisse mit dein Reickzminister der Finanzen. Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist daz durchschnittliche Ein— kommen, dag sich guz der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden Jahreg—⸗ vergulagung und den zwel ihr vorangegangenen Jahtezberanlagungen ergibt, als Fiiedengeinkommen festzusetzen. Der Änfrag kann big zum Ahlauf der mit der Zustellung des Steuerbefcheidg eröffneten Rechts⸗ 6 . . ; as Besttzsteueramt kann die Fesisetzung des Friedengeinkommens nach ö Vurchschnitt (Abs. 3) von 6 aus vornehmen, wenn daß Glnkommen der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden FJahreg⸗ vorgnlagung eln außergemöhnlich hohes war und der Abgaberflichtige nach Lage der Verhältnisse diescz Einkommen für die Dauer nicht ei— warten konnte. 8 h
Ill die persönlicke Einkommensteuerpflicht erst nach dem für die letz te ,,, (E 4 Abs. 1 und 2) maßgebenden Stichtag angetreten, so gilt als veranlagleß Einkommen vor dem Kriege der sür eine Veriinsirng von 5 vom Hundert bemessene Jahrezertrag des bei Eintritt der Steuerpflicht naͤchweinzlich vorhandenen Vermögens 6 4 von ,,, 1 . .. höhere Einkommen, as er im Jahre oder im Dur nitt der Jahre 1911, 1912 1913 tatsächlich bezogen hat. ö é
Hat der Abgabepflichtige nach dem für vie letzte Frledensperan⸗ laguna ( 4 Abs. 1 und 2 massge benden Sine ö. nach dem rateren Cintritt der Steuerpflicht (6 8 Ginkemmen aus Vermögen erlangt, das nach diesem Zeitvunkt durch einen der in §5 3 Abf. 1 Ur. 14 bl 3 Tes Kriegssreuergesezeß vom 21. Zuni 1916. (Reichs Gesetzbhl. S. H6l) bejelchneten Anfälle erworben worden ist, so kann er verlangen, daß dem veranlagten Ginkommen vor dem Kriege g 4, 5, 10) ein Betrag binzugerechnet wird, der einer jährlichen
tritnsung don 5 vom Hundert die ses Vermögenz entspricht. Hat der Abgabeyflichtige nach dem bezeichneten Zeitpunkt ec, einen der im 85 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kriegasteuergesetzss vom 21. Juni 1916 bezeichneten Anfälle eine Rente erworben, so kann er verlangen, daß dem veranlagten Cinkommen vor dem Kriege (55 4, 3. 10) der Jahresbetrag der Rente zugerechnet wird. Däg gleiche kann der Abgaben flichtige verlangen für eine Rente oder 3 voin Dundert einer Kapitalabfindung, die alt Entschädigung für die durch Unfall oder Verschulden eines Dritten erfolgte Tötung während des Beranlagungszeltraums denjenigen gejablt worden oder zu zahlen ist, denen gegenüber der Getötete ünterhaltpflichtig war.
Vie Hinzurechnung findet nur statt, inssweit das Cinliommen aus dem angefallenen Vermögen oder der Ertrag der an e falle nen Rent⸗ in der nach 3 8 maßgebenden Veranlagung Ferückfichtigt, in der Veianlagung nach 5 4 aber nicht der , ist.
. Alg Frledengeinkommen wird ein Betrag van zehntausend Mark Ihrgenommen, wenn Dag veranlagte Einkommen vor dem Kriege (G38 4, 8) ein schliehlich der Hinzurechnung ( 6) niedriger ist.
Erfte Beilage
Berlin, Montag, den 15. September ĩ 5 12 Die Abgabe beträgt für die ersten 10 000 Mark des abgabepflichtigen Mehren end,, für die nächsten angefangenen oder vollen 10 900 Mark 190 , ;
, f; 5, . ö ,, ö 196 go . ö. . 100 660, eco, ; für die weiteren Beträge... ö . n
schafien mit
einnahmen
falls die Gesellschaft noch kein volles J jahren bestanden hat, über eine sechtzprojentige Dividende Gewinn verteilt worden ist.
Abs. 1 findet nur Anwendung
1
Stammkapitals besitzen;
sammen Geschäftsanteile Hälfte des Stammkapilals besitzen.
Abgabepflicht der Gesellschaften.
§ 14 Inländische Akliengesellschaften,
zu entrichten. 8 15
jahre (5 17) erzielten Geschäftsgewinne (5 19).
3 16
kommen nur volle Geschäftssabre in Betracht.
welche diese einen Rechtganspruch haben, sind als abzugöfchßige Be⸗ trlebskosten anzuseben. Dagegen sind Vergütungen (Tantiemen) der Aufsichtsratsmitglieder, die bon der Höhe des Reingewinngz und von dessen Feststellung durch die Generalpersanmm lung oder Gesellschafter⸗ versammlung abhänglg find, von dem Geschaͤftsgewinne nicht ab⸗ zusetzen.
beschränkter Haftung bestellt, so sind die ihnen zukommenden Gewinn⸗
58 8 .
Als Kriegselnkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der Jahresberanlagung für das Rechnungejahr 1919 zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden ist »der Peranlagt wird. Im Ginverständnisse mit dem Reichzminister der Finanzen kann die oberste Landes finanzbehörde bestimmen, da eine andere Jahresberanlagung, die vornehrnisch die im Jahre . ernielten Einkommen berücksichtigt, maßgebend fein soll.
8 9 Bei Feststellung des Kriegseinkommens der Offizi Sanitats⸗ . . ö. . . . . omm9yn abzüglich des als En igung für d ienst⸗ aufwand festgesetzten Betrags zu der ich he nn ö
810 Wenn eine recktkräftige Festslellung des steuerpflichtigen Gin⸗ lommens nicht stastsindet, so gilt als festgestellt bas , Ein⸗ kommen der Steuerstufe, in welcher der Steuerpflichtige zur Ein⸗ tommenstener enb ültig veranlagt ist. ; ln im Re tsmittelverfahren, durch Neu, oder Nachveranlagung der int Verwaltunggwege herbeigeführte Berichtigung der maßgebenden landesgesetzlichen Jahres veranlagungen ist zu berůcksichtigen.
§5 11 Zst nach 8 14 des Besitzsteüergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs⸗ Gef et l. S. Sac) das Vermögen ber Ehegatten e,, ,.
jahrs aufgelös 4 so lõsung 6 Ge zelischaft bestehen.
Gesellschast das
. für die Grünittlung des Mehreinkbmmend bag Ginkammen der r . auch denn jusammenzurechnen, wenn sie nach Landezrecht
nolgt nir Einkommensteuer veranlagt find.
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des Friedensgewin
anteile nur insoweit als abzugsfäbige. Betriebskosten zu bebanbeln, als fie sich alt Entgelt für die auf Grund einet mit der n , abgeschlossenen Dtenstvertrags ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer darstellen. Der Umstand, daß die Bestellung als Geschäftsführer im Gesellschaflsvertrage selbft erfolgt ist, schließzt die Annahme eines Dienstvertragsverhältnisseg nicht aus.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haflung und eingetragenen Genossenschaften, die ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzéugnissen der Gesellschafter oder Genossen oder dem gemein⸗ schaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt als Geschäftsgewinn nicht derjenige Teil des Rein— gewinng, der als Enteelt für die von den Gesellschaftern oder Ge⸗ nossen eingelieferten Ezz'ugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreitz der von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist. ;
317 Als fünftes Kriegsgeschäftsjahr gilt das Geschäftejahr, das auf den durch 5 23 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegs abgabe für das Rechnungtjahr 1918 vom 26. Juli 19183 (Reichs⸗Sesetzbl. S. 964) gls viertes Kriegsgeschäftejahr erfaßten Zeitraum erfolgt. Abgesehen von den Fällen der Neugründung oder der Auflösung einer Gesellschaft muß das fünfte Kriegsgeschäflsjabr elnen Zeliraum von mindestens jwölf Monaten umfassen. Ein beim Ablauf der iwölf Monate noch laufendes Geschäfissahr ist voll zu beräcksichtigen, es sei denn, 2 für den Zeitpunkt des Ablaufs der zwölf Monate ein Geschäftsabschluß gemacht wird.
5818 Der Geschäftsgewinn des sünften. Krlegegeschäftziahrs ist nach den Vorschriften der s58 16, 18 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 und des 5 16 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes zu berechnen.
Die Sonderrücklage (Kriegesteuerrücklage) und die Kriegssteuer Kriegsahgabe) dürfen von dem Geschäftagewinn eines Kriegsgeschäfte— jahrg nicht abgesetzt weiden. Beträge einer freigewordenen Sonder rücklage (Krlegsstenerrücklage) aus einem früheren Kriegsgeschäftsjahre, die den Bilanzgewinn erhöht haben, sind vom Geschäftsgewinne für die Zwecke der Kri⸗ e, n,, abzuziehen.
Ist eine 8 f, n. mit einer Ünterbilanz in das fünfte Kriegs⸗ geschäftsjahr eingetreten, so können die zur Beseitigung der Ünter⸗ bilanz . Beträge von dem Geschäftgzgewinne dieses Ge—⸗ schäftt jahrs abgesetzt werden. 9 ; .
§ 19 Si nd die Geschäftsgewinne der früheren Kriegageschäftsjahre im Gesamte rgebnisse hinter dem entsprechenden Beirage des en n gewinng zus ückgeblieben, fo darf der Mindergewinn von dem Mehr— gewinne des fuͤnften Kriegegeschäftsjahrs abgejogen werden.
5 20 Wird ei ge Gesellschaft vor Ablauf ihretz fünflen Kriegegeschäfts⸗ . bleibt die Abgabepflicht für f Zeit bis zur Auf⸗
Umfaßt inn Falle der RFeugzündung oder der Auflösung einer
qnfte er e g ät bjahr einen kürzeren Zeitraum als
wölf Hongte, o wird ftr vie Berechnung dez Mebtgewinns der
ewinn dieses G i gh mit einem verhältnigmäßigen Teilbetrage 8 verglichen. ö
*
5 vom Hundert
513
Bei a nn die Gesellschafter inländischer Gesell⸗ eschränkter Haftung sind, bleiben auf Antrag die Ab⸗ gabebeträge (5 12) unerhoben, die verhältnismäßig auf die Mehr⸗ : aus Geschäfteanteilen solcker Gesellschaften entfallen. Als Mehreinnahme gilt der in dem Kriegseinkommen eines Abgabe⸗ pflichtigen enthaltene anteilige Betrag, der von einer Gesellschaft über den Durchschnitt der nach 5 17 Abs. 1“ des Kriegssleuergesetzes vom 21. Juni 1916 in Betracht kommenden Jahre hinaus oder, abr vor den Kriegsgeschäfts⸗ . als
1. auf Gesellschafter, die Geschäftzanteile in Höhe von mindestens einem Viertel des Stammkapitals besitzen, so⸗ wie auf Gesellschaftter, die jueinander im Verhaͤlinis von Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie, von Ge— schwistern oder Eiben von Geschwistern stehen und ju— fammen Geschäftgsantelle von mindestenz der Hälfte des
2. auf Gesellschaster, die als Geschäfttführer oder Profuristen der Gesellschaft bestellt sind oder wären, sowie auf Gesell⸗ schafter, die Chegatten oder Erben solchtr Personen sind, wenn diefe Gesellschafiet in beiden Fällen allein oder zu⸗
in Höher von wmilndestens der
Kommanditgesellschaften auf Attien, Berggewerlschasten und andere Berghau treibende Vereini⸗ gungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer Peisonen haben, Gesellschaftkn mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossen“ schaften haben zugunsten des Reichs von dem im fünften Kriegt— geschäftsjahr erzielten Mehrgewinn eine außerordentliche Kriegs abgabe
Als abgabepflichtiger Mehrgewinn gilt der Unterschied zwischen dem Friedensgewinne (8 16) und dem in dem fünften Kriegsgeschäßsts⸗
Der Unterschiedebetrag wird auf volle Tausende nach unten ab— gerundet. Beträge unter fünftausend Mark bleihen außer Betracht.
* Friedensgewinn ist der nach den Berschriften in S5 16, 17 des Kriegostenergesetzez vom 21. Juni 191. berechnete durchschnittliche frühere Geschäflagewinn. Für die Berechnung dez Friedenzgewinng
Die Anteile der BVorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wie der sonstigen Beamten und Angestellten am Jahrer gewinn, auf
Sind Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft mit
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zeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
41819.
; 5 21 § 24 des Kriegssteuergesetzeß hom 21. Juni 1916 oder Anord⸗
nungen auf Grund dleser Vorschrift finden für die Feststellung des abga bepflichtigen Mehrgewinns des fünften Kriegsgeschäftsjahres An⸗ wendung.
Hat, der Bundesrat gemäß 5 36 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder gemäß 8 40 des Gesetzes über eine außergrdent- liche Kriegsabgabe sür das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Jull 1918 eine anderweite Berechnung des Friedensgewinns genehmigt, so ist diest Berechnung auch der Fesistellung des Mehrgewinns des fünften lr ee m , fe? zugrunde ju legen.
8 22 Von der Abgabe befreit sind inländische Gesellschaften, die auf Grund des 57 des Gesetzes über vorbereitende Viaßnaß men zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1815 Reichs- Gesetzbl. S. 837) vom Bundesrat als ausschließlich gemeinnätz ge Gesellschaften anerkannt worden sind oder vom Reichsrat als folche anerkannt werden. 49 5 23 ; Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften 89 vom Dundert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedoch um 19 vom Hundert seines Beitrag“, wenn der Mehrgemtnn 300 0900 Mark, aber nicht 500 0099 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 006 000 Mart der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahrg z hom Hundert des eingezahlten Grunde oder Stammkapttals zu= züglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsiahrg aus—= gewiesenen wirklichen Reservelontenbeträge nicht übersteigt, um 20 vom Hundert seines Betrag,, wenn der Mehrgewtnn 200 0900 Mark, aber nicht 300 009 Mark ühersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 059 000 Mark
der Geschäftggewinn 20 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt,
um 30 vom Hundert seints Betrags, wenn der Mehrgewinn 100 000 Mark, aber nicht 200 0090 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 066 000 Mark der Geschäftsgewinn 15 vom Hundert dieses Kapitals nicht ü bersteigt,
um 40 vom ö seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 60 0900 Mark, aber nicht 100 099 Mar? über steigt, oder wenn bei einem Mebrgewinne von nicht mehr als 1 660 9000 Mark der Geschäftsgewinn 10 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, ö 6
um 50 vom Hundert seines Betragö, wenn, der Mehrgewinn 50 000 Mart nicht übersteigt, oder wenn bei einem Mehr⸗ gewinn von nicht mehr als 1009 0900 Mark der Geschäaftz⸗ gewinn 8 vom Hundert dieses Kapitals nicht überstelgt.
Hat sich daz einge lablte Grund⸗ oder Stammkapital einer ö schaft im Laufe des Geschäftsjahrs vermehrt, fo ist bei der Bersch. nung der Abgabe ein den Zeitraum, innerhalb, dessen die Geselsschaft mit dem veränderten Grund- oder Stammkapital bestanden hat, be⸗ rücksichtigender Durchschnittsbetrag des Grund oder Stammkapitals zugrunde zu legen.
Die zu zahlende Abgabe soll den Bꝛtrag, der sich bei der An—⸗ wendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur um den Betrag des Mehrgewinnt äbersteigen, durch den sich die Anwendung des , Satzes ergeben hat. Die Abgabe soll auch nicht höher sein alt der Betrag, um ven der abgabepflichtige Mehrgew inn die Freigrenze (5 15 Äbs. Y übersteigt.
Ist einer Gesellschaft auf Grund des 6 des Gesetzes äber Erhebung eines ZuschlagZs mir Kriegssteuer vom 9. April 151 Reichz. Gesetzbl. S. 349) der Zuschlag zur Kriegs steuer nach dem Kriegssteuergesetz; vom 21. Jun 1516 gestundet worden, fo sst der gestundete Zulchlag nur kasoweit iu entrichten, als die nach den Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 geschusdete Abgabe unter dem Betrage bleibt, der bei Annahme eines ir SGesamkergebniffe aller fünf , berechneten Mehrgewinns an KRiiegzabgabe und Zuschklag nach dem Gesetze vom 21. Juni 1916 und vom 5. April 1917 zu zahlen gewesen wäre.
§5 21 Der Akgabe unterliegen auch Gesellschaften der im § 14 beieichnelen Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen Geschäftebetrie unterhalten. Für die Berechnung des abgabe= Pflichtigen Mehrgewinnt der auglänbischen Gesellschaften findel die Vorschrift im 5 20 des Kꝛiegssteuergefetzes vom 21. Juni igis Anwendung. ; 58 25
Die Abgabe beträgt für aus landisch: Gesellschaflen 80 vom Hun dert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt fich jedoch 8 um 10 vom Hundert seines Betrags bei cinem Mehrgewinne von mehr alz 300 000 Mark und nicht mehr als 500 0h Mark, um 20 vom Hundert selnes Betrags bei elnem Mebrgetinne von mehr az 209 000 Mark und nicht mehr als 300 006 Mark, um 30 vom Hundert seines Betrags bei einem , von mehr als 100 000 Mark und nicht mehr als 260 G5 Mark, um 10 vom Hunzert seines Betrags bel einem Mehrgemwinne von mehr alz 50 090 Mark und nicht mehr als 109076 Mark, um 50 vom Hundert seines Betrags bei elnem Mehrgewinne von nicht mehr als 50 909 Mark, 58 23 Abs. 3 und A und § 34 finden Anwendung.
. . 5 26 . Der Reichgrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinnanteile, die zu ausschließlich gemeinnütz gen Zwecken allgemeiner Art auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt verwendet worden sind, von der Abgabe
befreit sind.
Gemeinsame Vorschriften. § 27 Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt dur 6. die Veranlagung und Erhebung der . rer chörden.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vor= schriften desk Besitzsteuergesetzes über die Veranlagung und Erhebung der Besttzstener entsprechend für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe. .
5§ 28
Die Vorftände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsen⸗ tanten, Geschäftaführer oder Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften (8 14), bei gausländischen Gesellschaften (3 24) die Vorsteher der in⸗ ländischen Niederlassungen sind verpflichtet, dem Besltz sleueramt eine Steuererklärung einzureichen, welche nach näherer Ressimmung des Relchsralg die für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinng erforderlichen Angaben ju enthalten hat.
5 29
Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Abgabepflichtigen
von den Besitz am . einen Bescheid mitgeteilt. . e⸗
scheid enthält eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und
fr f fre zur Entrichturg der Abgabe innerhalb der gefetzlichen ahlungsfrist.
Sowelt dem Abgabepflichtigen die Berechnungsgrundlagen der
angeforderten Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt sind oder mit⸗ geteilt werden, sind sie ihm durch den Steuerbescheid bekanntzugeben.
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