Dabei sind die Punkte zu bezeichnen, in welchen von den Angaben des Abgabepflichtigen abgewichen worden ist. 30. Die nach Landesrecht erfolgende Feststellung des Friedene⸗ und Krlegseinkommengs kann nur durch die gegen die landesrechtliche Ein⸗ kom mensteuerveranlagung zulässigen Rechisbehelfe angesochten werden.
5 31 ( — ist . drei Monaten nach Zustellung des Kriegk⸗ tenerbescheids zu entrichten.
Nach . der Abgabe steht der abgabepflichligen Gesell⸗ schaft uber den zur Zahlung nicht veiwendeten Teil der nach den Vor⸗ schrifsten der Verordnung über Sicherung der Kriegesteuer vom 15. No⸗ vember 1918 (Reiche Gesetzbl. S. 1357) gebildeten Kriegssteuerrũcklage die freie Verfügung zu.
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheldung zu eistattenden Be⸗ träge sind mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 8§ 32
Die Entrichtung der Abgabe tann durch Hingabe von Schuld⸗ verschreibungen, Schult buchforderungen eder Schatzanweisungen der Kröegsanleihen des Veutschen Reichs an Zahlungs Statt erfolgen.
Pie Annahme der Schuldperschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweifungen an Zahlungs Statt erfolgt mit Zinsenlauf vom 1. Sktober 1919 ab zu den auf den 30. Juni 18919 festgesetzten Steuerkursen. ;
Weist der Abgabepflichlige nach, daß er oder im Falle des 5 11 seine Chefrau die gemäß Abf. 1 an Zahlungs Start hingegebenen Schuldperschreibungen, Schuldbuchsorderungen oder Schatzanwelsungen infolge einer Zeichnung von Kriensanleihe erhalten hat, so werden die fünsprozentigen Schuldverschteibungen, Schuldhuchforderungen oder Schatzanweisungen mit 336 vom 1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalßpro,entigen Schatzanweisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs zu einem von dem Reicht ⸗ minister der Finanzen festzusegenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungs Statt angenommen.
Die Vorschrift deg Abf. 3 sindet entsprechende Anwendung, wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß er oder im Falle des §5 11 se ne Ehefrau die gemän Abf. L an Zahlungz Sziatt bingegebenen Schuldverschrelbungen, Schul vbuchforderungen oder Schatzanweisungen aus dem Nachlaß eimes Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von einer offe en Handelsgesellschaft, Kom manditgeselischaft, Gesellschaft mit beschränkler Haftung oder Genefsenschaft als deren Gesellschafter oder Genosse empfangen und der Erblesser, die Gesellschatt oder Genossenschaft diese Schuldoerschteibungen, Schul dbuchforde ungen eder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegzagleihe erhalten hat oder die Zöichnung für eine Gibengemelnschaft ersolgt ist, an der der Ahgabepflichtige beteiligt war. .
Die Vorschrist des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung, wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschaft als deren Maglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchsorderungen oder Schatan⸗ weisungen käuflich erworben hat, sofern der dafür entrichtete Erwerbtz⸗ preis nicht den Betrag deß am 1. Oktober 1919 vorhandenen Gut⸗ habens det Abgabepflichtigen (Henossen) übersfiegen und die Genossen⸗ schaft die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatz ⸗ anweisungen infolge einer Zeichnung eiworben hat.
§5 33
Die Strafporschriften in s5 33 bla 35 des striegtsteuergesetze s vom 21. Juni 1916 finden für die nach diesem Gesetze zu erhebende Kriegsabaabe mit der Maßzabe Anwendung, daß das Vergehen der Abgabegefährdung auch vollendet ist, wenn der Abgabepflichtige es bis zu etgem vom Reichsrat zu beßimmenden Zeitpunkt unlerläßt, eine berests abgegebene unrichtige oder unvollständige Steuererslärung, auf Grund deten die Veranlagung der Kriegtabgabe vom Mehrein⸗ tommen zu erfolgen hat, der Behörde gegenüber zu berichtigen oder zu vervollständigen.
8 34
Weist der Angabepflichtige ch daß die von ihm zu entrichtende Staa 3, Gemeinde- und Kirchenein kommen, und Gewerbesteuer, so= weit sie auf den nach diesem Gesetz abgabepflichtigen Betrag entfaͤllt, zusammen mit der Kriegzabgabe mebr als v0 vom Hundert dieses Betrags beträgt, so kann mit Zustimmung der obersten Landessinanj⸗ behörde die Krigäabgabe insoweit erstattei werden, daß sie jusammen mit der auf den abgabepflichtigen Betrag entfallenden Staats, Ge, meinde und stircheneinkommen. und Gewerbesteuer 90 vom Hundert des abgabepflichtigen Betrags nicht übersteigt.
Auf Antrag kann zur Vermeidung besonderer Härten eine von den Voischristen dieses Gesetze abweichende Berechnung des Mehrein— kommens und Mebrgewinng unter billiger Berücksichtigung der tat⸗ sächlichen wirischafilichen Verhältnisse einea Ahgaberflichtigen geneh— migt werden. Eg kann insbesonßbere zugelassen werden, daß der Ermittelung des Friedengeinkommens oder Friedensgewinns dag Er— gebnis anderer Jahte zugrundegelegt wiid. Ferner kann das Mehr— einkommen, soweit es nicht auf einer wirklichen Einkommenever⸗ mehrung, sondern lediglich auf einer veränderten Schätzung des Ertrags einzelner Ginkommensquellen bei der Veranlagung des Friedens., und Kriegzeinkommens beruht, oder das Miehreintommen, auf daz der Abgabepflichtige auch seiner Höhe nach bereit vor dem Kriege einen Rechtsanspruch erworben hatte, von der Abgabe frei- gestellt werden. Auch können Unbilligkeiten beseltigt werden, die sich aus Besonderbeiten der einzelstaatlichen Ginkommensteuergesetze oder daraus ergeben, daß die landesrechtliche Ginkommensteueweranlagung , , ne nr der Einkommensquelle nicht augreichend berück- ich igt. Ueber die Anträge entscheidet die oberste Landesfingnibehörde im Einvernehmen mit dem KMeichsminister der Finanzen. Bei Meinungs—⸗ verschiedenhelten entscheidet der Reichsrat.
Schluß vorschriften 58 36
Die Länder erhalten für die Veranlagung und Erhebung der
Abgabe eine Entschädigung von 1 vom Hundert ihrer Roheinnahme. 537
Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Krieggabgabe auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der obersfen Landes—⸗ sinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom Tage der Rechte kraft der Veranlagung ab elne Neuveransagung auch dann erfolgen, wenn die Voraugsetzungen des 5 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzeß vom 3. Juli 19153 nicht vorliegen.
8 38 Die Vorschrlft im § 35 Abs. 2 findet auf Anträge nach 3 40 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rech nungtjahr 1918 vom 26. Juli 1918 Unwendung. 5 39 Die Ausführungsbestimmungen ju diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanjen mit Zustimmung des Reichgrats. Berlin, den 10. September 1919.
Der Reichtpräsident. Ebert.
Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.
Gesetz über eine Kriegs abgabe vom Vermögenszuwachse. Vom 10. September 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Geseßz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrals hiermit verkündet wird:
51 ; ; Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vermögenszuwachse wird eine Kriegsabgabe zugunsten des Reichs er⸗ hoben. ö.
Abgabepflichtig sind .
JL. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen:
1. dis Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, bie sich mindestens seit dem 1. Januar 1914 un⸗ unterbrochen im Ausland aufhalten, ohne einen Wobhnsitz im Deutschen Reiche ju haben. Die Augnapme findet feine Anwendung auf Reichs und Staatabeamte, die im Ausland ibren dienstlichen Wohnsitz baben. Wablkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift,
2. Jusländer, wenn sie im Deutscken Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben;
II. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund oder Betriebs- vermögen: ; alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staats— angehörigkeit, Wobnsitz oder Aufenmhalt.
Die verfönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande am 30. Jun; 1919 zu beurteilen. Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe besteht auch dann, wenn der inländische Wobnsitz oder Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1913 aufgegeben worden ist. .
Personen, welche die deutsche Reichsangebörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, sowie nichtreichsangehörige Personen, die auch eine fremde Staatgangehörigkeit nicht besitzen, unter⸗ liegen der Abgabe in gleichem Umfang wie Angehörige des Deutschen Reichs.
53 — Als Vermögentiuwacht (8 1) gilt der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen (5 4) und dem Endvermögen (65 5. bis 14).
5 4 .
Alt Anfangèvermögen gilt daz Vermögen, das nach, den Vor= schriften des Besitzseuergesetzez vom 3. Juli 1913 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 524) für vie eismalige Besizsteuerveranlagung als Anfangsver⸗ mögen zug unde zu legen war oder im Falle der Steuerpflicht zugrunde zu legen wäte. ; Ist das Anfanqzvermögen bereits rechtskräftig, aber infolge eines Rechtälrrtumz der Steuerbehörde oder des Abgabepflichtigen unrichtig festgestellt, so ist diese Vermögengfeststellung ür die Peranlaqung der Kriegzabgabe ju berichtigen. Die Berichtigung ist ingbesondere auch dann vorjunehmen, wenn im Falle der foitgesetzten Gůter⸗ gemesnschaft der Anteil eine Ablömmlingeß am Gesamtgut nicht ei Feststellung seineg Anfang vermögen, sondern 6 des a nl nn rn des überlebenden Ehegatten in Ansatz gebracht wonden ift.
In Fällen, in denen Grundslücke bei der Wehibeitragsveranlagung mit cinem unter dem gemeinen Werte (Verkaufswert) bleibenden Ertragswerte bewertet und innerbalb des Veranlagungszeitraumz ver⸗ äußert worden sind, witd auf Antrag das Anfane vermögen unter Zugrundelequng des gemeinen Wertes deg veräußerten Gꝛundstücks am 31. Dejember 1913 anderweit sestgestellt. . ö
Als Veranlagung zeltraum im Sinne dieses Gesctzes gilt der Zeitraum jwischen dem für die Feststellung des Anfangsvermögens ünd dem sür die Feststellung des Endvermögeng maßgebenden Stichtag.
8 5 z
Als Endvormögen gilt — vorbehaltlich der in den S§ 6 bis 14 vorgesehenen Abweichungen — das auf den 39. Juni 1910 nach den Vorschriften des Besitzsieuergesetzes fesnustellende steuerhare Ver⸗ mögen des Abgabepflichtigen. Ist der Abgabepflichtige ein Augtländer, so gilt, sofern er seinen Wobnsitz oder daueinden Aufenthalt im Inland vor dem 30. Juni 1919 aufgegeben bat, das nach den Vor⸗ schriften des Befltzsteuergeseßzeß auf den Tag des Wegjugs rechts kräftig festgestellte oder, falls eine solche gelt ang nicht erfolgt ist, daß guf diesen Tag festzustellende sieuerbare Vermögen des Abgabe⸗ pflichtigen. J ö *. Vorschrift des 5 28 Abs. 2 deg Besitzsteuergesetzeß findet bei Fesiste lung deß Endvermögens keine Anwendung.! Dem Abgabe⸗ pflichtigen steht es aber frei, den Abschluß des Wirtschafla. oder HFtenungefabrg zugrunde ju legen, das in der Zeit nvischen dem zl. März 19518 und dem 28. Februar 1920 endjgt.
§ 6
Von dem nach § 5 festgestellten Vermögen sind ahzuiieben:
J. der Betrag des Vermögeng, das nachweislich im Veranlagungs⸗ seitraume durch Erbanfall. dusch Lehen, Fideikommiß oder Stamm- autanfall, infolge Vermächtnifsez oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Perstorbenen von Todes wegen erworben worden ist. lg Crwerb aus dem Nachlaß eines Verstorbenen allt auch die Ab= sindung für die Autschlagung, einer Erbschaft oder eines Vermächt⸗ nisftKz. Im Falle der foörtgeseßten Gütergemeinscaft gilt auch Ter Aniell der Abkömmlinge am Gesamtgut sowie ein Anteil, der nach §S§ 14960, 1491 des Bärgerlichen Gesetzbuchs den anderen Abkömm⸗ ingen oder dem überlebenden Ehegatten zunächst, im Sinne dieser Vorschrist als aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben.
Der Abzug ist für den entsprechenden Anteil an dem Betrage des Nachlaßvermögeng ausgeschlossen, der abgabeyflichtiger Vermögens zuwächg des Erblaäffers gewesen wäre, wenn der Erdlasser guf den Zeitpunkt selnes Todes zu der Abgabe zu veranlagen gewesen sein würde; .
2. der Kapitalwert der Leistungen, die guf dem Vermögen des Abgabepflichtigen geruht haben und auf die Lebengzcit einer bestimmten Perfon beschränkt waren, sofern infolge des während des Veran— lagungezeitraums eingetretenen Todes des Berechtigten dig Ver— pflichtung zur Leissung weggefallen ist, und jwar mit dem Betrage, mit tem der Kapitalwert bei Fesistellung des Anfangsvermögens oder deß durch einen der in Nr. 1 und 4 beseichneten Anfälle erworbenen Vermogensbetrags in Abiug gebracht worden ist; .
3. der Beirag einer nachwelglich im Veranlagungtleitraum erfolglen Kapitalauszahlung aus einer Versicherung oder der Kapital. wert eines im Veranlagung zeitraum erlangten Rentenanspruchs aus einer Versicherung nach Äbsetzung des bei der Ermittelung des ö festgestellten Kapitalwert der betieffenden Ver—⸗ icherung; .
4. zer Betrag des Vermögens, das nachweislich im Veran— lagungszeitraume durch Schenkung oder durch eine sonstige obne enfsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwendung (Vermögentüber⸗ gabe) eiworben ist, soweit es sich um Zuwendungen im EGinzelbetrage bon wenigstens 1000 Mark handelt und nicht ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung bestand;
h. ,, die nachweislich aus der . ausländischen Grund- oder Betriebtvermögenz oder sonstiger Gegen⸗ stände herrühren, die zu Beginn det Peranlaqungsieitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen der Abgabepflichtigen gebört haben. Das
gleiche gilt für solche zum augländischen Grund oder Betrtebgver.
mögen gebörige Gegenstände, die während des Veranlagungszeitraumz in dat ger ng verbracht worden sind. !
Als Vermögensbetrag, der auß der Veräußerung von zu Beginn des Veranlagungzjeitraumz zum nichtsteuerbaren Vermögen gebörigen Gegenständen herrührt, darf höchstens der Wert dieser Gegenstände zu Beginn des Veranlagungejeittaumß in Abmg gebracht werden. Diese Vorschiift findet keine Anwendung, soweit der Vermögens—⸗ betrag aus der Veräußeruung augländischen Grund oder Betriebs« vermögens herrührt; . ;
s der Betrag einer Kapltalabfindung, die als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankhelt herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit an den Abgabe pflichtigen 1 des Veranlagungszeitraumz gezahlt worden oder ju zahlen ist.
7. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung
für die durch Unfall oder Verschulden eines Dritten erfolgte Tötung
ö 26 *. . * F 1 1 * n e,, ,,,, , r r ꝛ 2
während des Veranlagungszeitraums denjenigen gezahlt worden oder zu zahlen ist, denen gegenüber der Getötete unterhalts⸗ pflichtig war; . .
8. die von dem Abgabepflichtigen nach dem Gesetz über eine außerordentliche Krlegsabgabe für das Rechnungsjahr 1818 vom 265. Jult 19158 (Reichs ⸗HWesetzbl. S. 964) und nach dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungts⸗ jahr 1519 vom 9. September 1915 zu entrichtenden Ahgabe⸗ beträge, soweit sie am Ende des Veranlagungszeitraums noch ge⸗ schuldet sind;
J. die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungsjahr 1918 oder für frühere Jahre zu entrichtende Staats-, Gemeinde, Kirch en⸗ und Umsatzsteuer sowie die Besitzstener, soweit diese Steuerbetraäͤge am Ende des Veranlagungsjeitraums noch nicht gezahlt sind;
10. die von dem AÄbgabepflichtigen für das Rechnungejahr 1919 zu entrichtenden, auf das Einkommen entfallenden Staats, Gemeinde⸗ und Kirchensteuern. Daz gleiche gilt für diese Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Ertrage bemessen wird.
58 7
Im Falle der beschränkten Abgabepflicht (5 21I) sind von dem Endvermögen alle nachweislich während des Veran lagungszeitraums aus dem der Besteuerung nicht unterworfenen Vermögen des Abgabe pflichtigen gemachten, nicht zu den laufenden Wirtschafts ausgaben 1 Aufwendungen für steueipflichtige Vermögensteile abzu⸗ rechnen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung, alt den Aufwendungen ein Vermögen gegenüberstebt, das im maßgebenden Veranlagungszeitraume der Veranlagung entzogen worden ist.
8 8
Dem nach 8 5 festgestellten Vermögen sind hinzuzurechnen:
1. Beträge, die der Abgabepflichtige im Veranlagunnszeitraume zu Schenkungen oder sonstigen Vermögensübergaben (5 6 Nr. 4) ver⸗ wendet hat. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder der Autbildung des Bedachten, Zuwendungen, die auf Grund eines ge setzlichen Anspruchs des Bedachten gemacht worden sind, Pensionen und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, übliche Gelegenheit geschenke, Zuwendungen ju kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken und, sofern nicht die Absicht der Abgabeersparung anzunehmen ist, Zuwendungen im Werte von weniger als 1000 Mark.
Der Bedachte haftet für den , . der auf den ihm zu⸗ geflossenen Teil des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses verbältnis⸗ mäßig entfällt. Der Äbgabepflichtige kann von dem Bedachten Ersatz dieses Abgabebetrags verlangen;
2. Beträge, die im Veranlagungszeitraum in ausländischem Grund⸗ oder Betriebsvermögen (5 5 des Besitzsteuergesetzes) angelegt worden sind;
3. Beträge, die im Veranlagungszeitraume zum Exwerbe von Gegenstaͤnden aus edlem Metalle, von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst⸗, Schmuck- und Luxusgegenständen sowie von Sammlungen aller Art aufgewendet worden sind, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand fünfhundert Mark und darüber oder für mebrere. gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und darüder beträgt;
4. Beträge, die im Veranlagungtzeitraume zu sonstigen Anschaf ⸗ fungen verwendet worden sind, foweit diese Anschaffungen nicht dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflichtigen oder seines Haushalts dienen. Inwieweit die Anschaffungen dem gewöhnlichen Bedarfe des a,,, dienen, ist nach den Verhältnissen des Abgabepflich⸗ tigen am Beginne des Veranlagungtzeit raums zu beurteilen. Die Anrechnung findet nur statt, sofern der Anschaffungspreis für den ein jelnen Gegenstand fünfhundert Mark oder mehr oder für mebrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände ein tausend Mai oder mehr beitägt und soweit die für Anschaffungen dieser Art während der Veranlagungsjeitraums aufgewendeten Beträge zusammen iehn⸗ tausend Mark übersteigen;
5. Zahlungen oder Hingaben an Zahlungs Otatt, die der Abgabepflichtig? während des Veranlagungszeitraums auf Grund vertraglicher Veipflichtung oder aug sonstigen Gründen im voraus geleistet hat, sosern die Vorausleistung nach den Gebräuchen des Hanbelt oder Verkehrs erst nach Ablauf dieses Zeitraums ju bewirken gewesen wäre und soweit der Abgabepflichtige nicht während dieses Zeifraumz einen der Leistung entsprechenden Gegenweit erhalten hat. le Hinzutechnung findet nur statt, sofern der Betrag der Zahlung oder der Werk der Leistung im einzelnen Falle tausend Mark oder mehr beträgt; ;
z. der Betrag der nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 erich ef gf! S. 561) und dem Gesetz über , n einc Zuschlags jur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Reichs ⸗Gesenbl. S. 35) von dem Abgabepflichtigen während des Veranlagangtzeit- raumg gezahlten Kriegssteuer. .
Außer in den Fällen des Abs. 1 Nr. J sindet die Hinzurechnung der im Übs. 1 Nr. 2, 3 und bezeichneten Beträge nur statt, wenn die erworbenen Gegenstande am Ende des Veranlagungèzeitraumt. noch im Besitze des Abgabepflichtigen sind. Ist die Anlatze in aus- ländischem Grund- oder Beirtebsbermögen erfolgt, so verringert fich die PHinjurechrung um den Betrag elner nachweislich eingetretenen erheblichen Wertminderung.
89 Bei Feststeilung des Endpeimögens dürfen Abgabebeträge, welche der Abgabepflichtige auf Grund des Kriegssteuergesetzeß vom 21. Juni 1916 oder des Hese nls über die Erhebung eines Zuschlagt zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 infolge Stundung oder aus
nicht in Abzug gebracht werden.
5 10 Grundstücke, die der Abgabepflichtige erst nach dem 1. August 1914 erworben hat, dürfen bei Feststellung des Endvermögeng in keinem geringeren Werte als dem Betrage der Gestehungskosten angesetzt werden. Von diesen sind die durch Verschlechterung ent⸗ standenen Wertminderungen abzuziehen.
§8 11 Noch nicht fällige Ansprüche aus während des Veranlagungs-⸗ zeitraumz eingegangenen Lebeng⸗, Kapital- und Rentenversicherungen sind bei Feststellung Uis Endvermögeng mit der vollen Summe der eingeiahlten Mämten oder Kapitalbeträge anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den Betrag von tausend Mart oder, die einmalige Kapitaljahlung den Betrag von dreitausend Mark übersteiat. Als Kapitalve ficherung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Ber⸗ sicherung, auf Grund deren den Veisicherten unter allen Umständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist.
512 Der Kapitalwert von Renken oder anderen auf die Lehengzeit einer Person beschränkten Nutzungen oder Leinungen ist bei n des Endvermögens eines Abzabepflichtigen mit der gleichen Verviel kara h, wie bei Feststellung des Anfangevermögent einzusetzen, ofernt und Joweit das Recht auf die Nutzung oder die Verpflichtung zur Leistung schon bei Beginn des Veranlagunggieitraums be
standen hat. . ö.
5 Bei Feststellung des Endvermögens treten an die Stelle der Kurswerle im Sinne des 8 34 und der Verkaufswerte im Sinne des sz 35 des Besitzsteuergesetzes die auf den 30. Juni 1919 nach den Vorschriften der Reichzabgabenordnung festzusetzenden Steuerkurse und Steuerwerte. J 51
Die Abrundung des Endvermögenz auf volle Tausende (8 28 Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes erfolgt erst nach Berücksichtigung der Ab jüge und Hinjurechnungen gemäß Fs 6 big s dieses Gesetzes. —
16
Die Abgabe wird nur erhoben, wenn das Endvermögen (8 5) unter . der Hinzurechnungen zehntausend Mark übersteigt.
9 * ' ö . ö ; . r r 8 8 ö . . . = D J ö
, , . 2 2 . = ; J 21 . 8. 28. 42 J — — * —— , 7 7 7 7 , Q — — — — — mr , .
ibersfeigende
für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Mark des abgabe⸗ ; für die nachsten angefangenen oder vollen 10 ob Mart 1
gung der Aussichtzbehörde befugt, den Betrag ker Abgabe aut dem
Schuldner des Stammvermögenz. Die Rüchaahlung hat sVäfcsteng beim Erlöschen der Nechte des Inhaber am en .
von einem Oberlandezgericht erteilt, so fann nicht geltend gemacht
die für die Beranlagung und Erhebung der Besttzsteuer zustandigen
unterliegenden Vermögen g mmwachset erferderlichen Angaben zu enthalten.
Srs , . die n n der Kriegtzabgabe dadurch, daß er eine
anderen Gründen am Ende des Veranlagungszeitraums noch schuldete,
entrichten. Bei Zahlung in barem Gelde vor Ablauf der fengesetzten
verlangte Sicherheit nicht geleistet wird.
K—
gabepflichtig ist nur d J ö e e el e g den Betrag ven fänftausend Mark
Nie Kriegsabgabe beträgt
pflichtigen Vermögen juwachses 10 vom Hundert . . = 10 99 . 209 ö. 20 009 , 30 ß
50 000 40
75 000 , 56
100 000 , 60 160 000 89. w 1060
*. *. *. *. * . * *. *
t 2 n
weiteren Betrãge ;
17 Von der nach § 16 ö Abgabe wird der Betrag in Abzug gebracht, den der Abgabepflichtige nach dem . . 21. Juni 1915 und dem Gesetz über die Erhebung eines Zu— schlags zur Kriegssteuer vom J. Aprik 1917 entrichtet hat.
818 Abgabebeträge, die auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Erhebung eine Zuschlagt zur Krieggiteuer vom 9. 6 1917 ge⸗ fun . sind, , . n gabebeträge, dig der Ahgabepflichtige auf Grund des Kriegs⸗ , . vom 21. Juni 1916 infelge Stundung oder aut 66 - 3 6. , ö. schuldete, bleiben : trag unerhoben, den der abepflichtige z diese Gesetzes als Kriegzabgabe zu . . d nn, mn
519 Der Inhaber eines Hausqusg, Famill-nfideikommifses, Lehenz oder Stammgutg oder eineg sonstigen auf Grund von Voꝛschriften gebundenen ermögeng, die nach den Artikeln 57, 53, 59 des Ein⸗ fübrungegesetzeg zum Bürgerlichen Gesßbuch vom 16. August 1856 (Reichs Gresetzßl. S. C94) unbersihßrt geblieben sind, ist mit Genehmi-
gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu Fiesem Zwecke über Fie ju dem Vermögen gehörenden Gegenstä ade ju . Tie Ge⸗ nebmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber im Konkurt oder jur Zablung unvermögend ist. Für den Betrag der Abgabe, der auf den
uwachs an Vermögen des Inhabers enffällt, wird der Inbaber
zu V4 ö. urch die Verschrift des Abs. 1 wird die Befugnis den Inhaberz nicht berührt, auf Grund solcher gesenlicher, . oder stiftungsmäßlger Verschriften, welche vie Perfü]gung ur ter and eren Voraus setzun gen ula ssen, üßer das gebundene Vermögen zu verfügen. ehlt eine ufsichtsbebörde oder ist J, welch Be rde k ufsicht berufen ist, se gilt als Aufsichtztebörde im Sinne des bs. 1 dat Oberlandengericht, in deffen Dejirk Tas gebundene Ver- mögen sich seinem Haupthestande noch befindei. Ist die Genehmigung
werden, daß das Ober landeggericht für die Genehmigung nicht zuständi gewe en sel' Wie Jank ezhgen säeltchslt. en Tn en, dan eh. des Oberlandeggericht, eine andere Behörde tritt. i , , n,
§5 20 Der gn einer fortgesetzten Gütergemelnschaft beteiligt = könmmling kann von dem fing ,,,, . auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallen ve Abgabebetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut geiahlt oder ihm ersetzt wird.
2. . ,,. Che i. it n gh e , . für den
nteil am Gesamtgut entfallenden Abgabebet
Staats kasse als Gesa nt sanssimm Gem in n ; .
; z 21 Die Veranlagung und Erhebung der Krlegiabgabe erfolgt durch
a,, Soweit diesez Hesetz nichtz andercs vorschreibt, gelten die Vor— schriften des esiysteuergeset e ,. Juli is *ahen . . anlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für die Ver—
anlaqung und Gihebung der Kriegiabg-be.
§ 22 Innerhalb einer von der ébersten Landenfinanibehßrde zu be— , , Frist hat jeder Apgabeyflichtige desten n,, sein nfangtverm paen um mindesteng sestausend Mark übersteigt, eine Steuererklarun Abiugeben. Die Geflärung bat nach niteter Eig= stimmung des Reichiratz vie für die Festste lung des der Kriegtabgabe
Dat Hesitz steueramt ist außertem berechtigt, von jedem Abgabe in die Abgahe einer Steuererklärung hinnen 1 ger. ö Frist, die mindestenz zwei Wochen betragen muß, zu
wert oder vereitelz ein im Ausland sich aufhaltender Ab—
Steuererklärung nicht retjeitlg abgibt, fe kann sein ku I Fndliches Vermögen. mit Beschlag eiegt werden. sein in Inland be
§ 23
Ergibt die Vergleichung des Anfangs. und Endvermögenz ei e, n, , weren, so . das .
j e er den esam l ine, ,. etrag der ju jahlenden Abgabe
er Bescheih hat eine Belehrung über die gegen ihn zulässi Nechtamittel und eine Anweisung zur ur fre 6 Ab ga⸗ 6 vorgeschriebenen Teilbeträgen ju den bestimmten Zahlun s fristen 8 34) zu enthalten. Dem Abgabepflichtigen sind jn deim Vel n ltr ne g nn , der , Abgabe mitzu⸗
unkte zu bezeichnen, in welchen v ĩ
in der Steuererklaäͤrung abgewichen worden ist. n lun Anh en
5 24 8 Die Kriegtahgabe ist zur Hälfte binnen drei Mongten, zu einem lertel binnen ih; Mergten und mit Lem Ceßten Viertel binnen neun Monaten nach Zustellung des Kriegzabgabebesch ers (z 26) zu
Zahlungefristen werden fecks vom Huntert Zwöischenzir iisten echt zinsen akgejogen. u Macht der Abgabepflichtige alaubhaft, daß die e e ge . — gabe ju den geseßlichen Zahlunggfristen mit einer besenderen Härte für ihn berhunden sein würde, Jo kann die Abgabe durch da Besitz. 1 ucramt oder die Erhehungebthörde auf längstenz fünf Jahre, durch zie Oherbebßtde auf längstens bn Jahre und urch pie oberste Landesstnanjbeßörde im Gnvernehmen mit dem Reichgminister der ian en auf längstens zwanzig Jabre in der Weise gestundet werden, ag. die Liehr, Fuld in mongtlichen oder säbrlich: n Teilbeträgen etilgt wirb. Die ff tze, Ubgabe ist bei Barjahlung vom Cage er Fälligleit ab (1Abs. I) mit fünf vom Hundert fu verzsnfen. te Stunzung muß bewilliagt werden, wenn zu besorgen ist, daß Iren, die Einstellung der eine wesentliche Cinschränkung eine
etrieb⸗ e würde. Gegen die Ablehnung eines Stundun g-
. . , der Frist eines Monats die Beschwerde an Len n.
Die Stundung kann von einer angemessenen Si i hing gemacht werden. , , 8 ie Stundungabewilligung wird zurückgenommen, wenn die
draus se zungen hierfür weggefallen sind oder wenn eine nachträglich
Die näheren Bestimmungen ersäßt der Reichsrat Die auf Grund rechtakräftiger Ent e ͤ = träge sind mit fünf von . i ö. 2 8 25 e r chte; der age. kann durch Hingabe von Schuld-
siie Annahme der 5m hreibungen, , . und Schatzanwessungen an ahlunge Statt erfolgt mit Zinsenlauf vom . Oktober 1919 ab zu den auf den 30. Junk 1979 festgeser ten Sieuerfursen.
Weist der Abgabepflichtige nach, daß er oder im Falle des § 14 des Besitzsteuergeseßbzes vom 3. Juli 1913 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuld⸗ buchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegganleihe erhalten hat, so werden die fünfprojentigen Schuld⸗ verschreibungen, Schuldhuchforderungen und Schatzanweisungen mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab jum Nennwert, die viereinhalb⸗ proientigen Schatzanweisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs ju einem von dem Reichsminister der Finanzen fest⸗ zusetzenden und bekanntzumachenden Kutse an Zahlungs Statt an⸗— genommen. . ; .
Die Voꝛschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn
der Abgabepfl chtige vachwe st, daß er oder im Falle des z 14 des Besitzuteuergesetzes seine Ebefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt. hingegebenen Schuldperschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellsch it, Gesellschaft mit beschräntter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder Genosse empfangen und der Eiblasser, die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Schuldver⸗ schreibungen, Schuldhuchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zrichnung von Krtegganseibe erhalten hat oder die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt war. Die Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung, wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschast als deren Mitglied die Schuldderschreipungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sosern der dafür entrichtete Erwerbapreis nicht ken Betrag deön am 1. Oktoher 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Gengsse) überstiegen und die Genossenschast die Schuldverschreibungen, Schuldbuch forderungen oder Schatzanweisungen insolge ciner Zeichnung erworben hat.
J § 26
Inwieweit die Entrichtung der Abgabe in anderer Weise als durch Barjahlung oder Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuld- buchforderungen oder Schaganweisungen der im 5 25 Abs. 1 be⸗ zeichneten Art erfolgen kann, bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
5 27
Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter eines Abgabe—⸗ pflichtigen wissentlich der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständ ge Angaben macht, dic geeignet sind eine Verkürzung der Kriegzabgabe herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe vom einfachen big zum fünf⸗ fachen Betrage der gesährdeten Abgabe bestraft.
§ 28
In den Fällen des § 27 fann neben der Geldstrafe auf Ge— füngnit und auf Verlust der bürgerlichen Chrenrechte erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Absicht, die Kriegsabgabe zu hinterziehen, erfolgt sind und wenn der Abgabe⸗ betrag, der duich die unxichtigen oder unvollständigen Angaben ge— fährdet worden ist, mindestenz fünfhundert Mark ausmacht oder wenn der Abgabepflichtige oder der Vertreier des Abgabepflchtigen Ver—⸗ mögen vom Inland ins Autland verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen der Steuerbebörde ju verheimlichen.
Bei einer Steuerg fährdung der im Ahs. 1 bezeichneten Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekauntzumachen ist.
Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im Abs. 1 , . Att vorliegt, so hat die Steuerbebörde die Sache an die zuständige Staatsanwalischaft d, . Ist der Abgabepflichige abwesend, so kann gegen ibn nach Maßgabe der 9 320 bis 325 ver Strasprojeßordnung verhandelt werden. Findet die Staattanwalischaft in einer an sie abgegebenen Sache, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Ver⸗ waltungtstrafverfahren an die Steuerbehörde zurückgeben.
§ 29. Die Vorschriften der 78 bis 83 des Besitzst : entsprechende Anwendung. — 594 e,, § 30
Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegzabeabe na diesem Geseße kann mit Genehmigung der obersten n . e . n weier . vom . der Rechtskraft der Ver— anlagung ab eine Reuperanlagung auch dann eifolgen, wenn die Vor- autseJzungen im §5 73 Satz 2 des Beß tz steuergesetzeßz v 3. Juli 1913 nicht vorliegen. * . ö
5 31
Ist bei der Veranlagung der Staats“, Gemeinde. und Kirchen- steuer vom Einkommen oder Gewerbebetrieb in den Rechnungsjahren 1820, 1821 und 1922 für die Berechnung des steuerpflichtigen Ein⸗ kommens auf Erträge zurückgegriffen worden, die der Abgabepflichtige im Veranlagungsieitraum erzielt hat, so ist auf seinen Antrag von dem Endvermögen der Tell, der Steuern, der auf die im Ner— anlagungtzeittaum erjielten Gitiäge entfällt, abzuziehen und die Ver⸗ anlagung zur Kriegtabgabe, falls sie schon erfolgt ist, entsprechend zu berichtigen.
5 32
außerordentliche Vermögenganfälle von der Abgabe befreit oder eine ande rweite , det Vermögenszuwachses bewilligt werden. Ueber die Anträge entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichtminister der Finanzen. Bei Meinungs— verschiedenheiten entscheidet der Reichtrat.
Hat der Bundegzrat oder der Reichgrat gemäß 5§ 36 des Kriegs steuergesetzLis vom 21. Juni 1916 einzelne , ,, Ver⸗ mögenzansälle von der Kriegsabgabe ganj oder tellweise befreit oder eine anderweite Berechnung des Vermögengzuwachses bewilligt oder aus Billigkeit sgründen die Kriegzabgabe ganz oder teilweise erlasfen, fo . 3 J,. des ,, 21. Juni 1916 fest⸗
estellte Vermögengzuwacht in gleichem Umfang von der Kr auf Grund dieses Gesetzes befreit. ; n,
Die Länder erhalten fü 9 33 J Länder erhalten für die Veranlagung und Eih bung d Abgabe eine Entschädigung von eins vom Hundert ihrer ab eg der
85 34 Die. Ausführungsbestimmungen ju diesem Gesetz erläßt Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des . 9
Berlin, den 10. September 1919. Der Reich praͤsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. Srzberger. mmm O O m m mmm mmm ,,, Nichtamtliches. Cunft und Wissenschaft.
Sommeraus stellungen.
Gassirer zeigt eine gewählte Ausstellung neu = pressionisten, in die sich recht gut ein frühes, nn nf, *
mälde von Menjel, die Begegnung Friedrichs des Großen mit Joseph II. . t. Eg ist frisch in der en und aut in ö. 3 wegung. Von Liebermann sind Werke aus verschiedenen Zeiten auz=
gestellt. Mit am reizvollsten ist ein kleine Gemälde von 1887 mit einem Bauer in einer Landschaft. Licht und Luft . die g stalt, die ut im Raume steht. Trockner, fast akademisch wirkt ein neues
Di Erschreibungen, Schuldbuchsorbern r ,, Kriegzanleihen dei Veutschen ö. ö . .
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Selbstperträt von ihm. Flott gemalt hängt daneben ein kleinez, ruhe Männeiportrẽt von . (1872), *. gediegene Arbelt, die
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Auf Antrag können zur Vermeidung besonderer Härten einzelne
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scharf die Charakteristik des Dargestellten herausarbeitet. Einen nicht ganz so starken Cindruck binterlassen feine belden Landschaiten. Van Slepegt faden wir das große Hemälde einer Tänzerin. Man bewunhert die sichere, leider schon eswas zu routinierte Technik des Künstlers. Während der Hintergrund etwas rer anmutet, und besanders der Kopf in Haltung und Ausdruck nicht recht befriedigt, liegt der Rei⸗ der Schößfung in dem feinen Rhythmus. Farbig sehr reispoll wirken die Landschaflen von Rösler und von Leistitow.
In Neumanns graphischem Kabinett kommen ver. schiedene erpressionistische Künfiler zu Wort. Den stärksten Eindruck erhält der Beschauer von dem Frauenporträt Pechsteins, das besonders durch die Stärke im Ausdruck und die leuchtenden Farben die anderen auegestellten Werke übertrifft. Daneben wirkt noch recht gut ein . von Jacckel, interessant durch die Farbenzusammen⸗ tellung ein Stillleben desselben Känstlers. Feininger stellt eine nach seiner gewohnten Schablone g-malte Kirche aug. Recht wirkungsvoll durch die kräftigen Farben fallen drei Landschaften von Schmiti⸗ Rottluff auf, wahrend dic Gemälde von Westermeyer keinen nach⸗ haltigen Eindruck binterlassen. . U
Einheitlicher und beffer in der Qualität ist die Ausstellung bei Gurlitt. Beherrscht wird der Raum durch ein übergroßes Gemälde von Jaeckel mit 4 nadtten Figuren. Aber das Tem perament de Künstlers reicht nicht aus, die Fläche zu füllen. Die gesuchte Monumentalität wirkt leer und künst lich. Ko⸗ soxistisch am Heryorragendsten wirken die beiden Landschaften Kirchners in ibrer vornehmen Farbenzusammenstimmung. Da—⸗ neben erscheint die Landschaft Schmitt, Rottluff3s hart. Pechstein ist mit verschledenen Arbeiten vertreten, von denen jedoch keine über ein bestimmtes Durchschnittemaß hinausragt. Farbig reiz⸗ voll ist ein Stilleben von Cäfar Klein. Seiner Ruhe auf der Flucht seblt jedoch die innere Ueberjeugungskraft. Etwas trocken muten die Landschaften von Heckel an. Interessant sind die illustrativen Zeich—⸗ nungen von Janthur, flott hingeworfen und gut in 8 .
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Unternehmungen der Rudolf⸗Virchow⸗Stiftung. Der für die Berliner Rudolf⸗-Virchow⸗Stiftung tätige Ethnologe Dr. Epatz, der seit 4 Jahren in französijcher Gefangenschaft war und in vieser eine vielfach grausame und entwürdigende Behandlung erfahien hat, ist jetzt zurückgekehrt. Ihm wurde mitgeteilt, daß die von ihm auß der Sabara mitgebracht'n Sammlungen noch in Algier sind, und er hat die Hoffnung nicht aufgegeben, sie wieder zu erhalten. Auch ein zweites Unternehmen der Stistung, das von R. R. Schmidt in Kutaiß, konnte seine wissenschaftliché Ausbeute hisher nicht bergen. Sie ist auf dem Wege durch Rußland festgehalten, und Bemühungen zu ihrer Autzlieferung sind eingeleitet. Tie Stiftung hat dem Verein für lübeckische Geschichte und Altertums kunde weiter 3000 M bewilligt zur Fortführung der Arbeiten Hojmeisters über die Wehranlagen Nordalbingiens, dem Fuldaer Geschichtsverein 1000 S für vorg schichtliche Forschungen im Fuldaer Lande, be⸗ sonders zur Feststellung vorgeschichtlicher Wege, die von Mainz bzw. Gießen nach der mittleren Elbe biw. nach dem Grobfeld führten, endlich Emil Werth 1000 „S für paläolithijsche Forschungen einerseits im Gebiete der Im und Saale, andererseits in dem der Mulde, Pleiße und Elster.
Ein Palestrina⸗ Fund. Wie das „Giornale d Italia“ berichtet, wurde bei der Neuordnung des Notenarchivs in der Lateran⸗ kirche in Rom die angeblich verlorene Handschrift einer Sammlung von Lamentationen und Antiphonien Palestrinas wiederaufgefunden. Es handelt sich der „eitschrift für Bücherfreunde“ zufolge um einen Kodex von 94 Blättern. Man hat die unter den Noten befindliche Textichrift mit Briefen und anderen Handschriften des Komponisten verglichen und daraus den sicheren Schluß gewonnen, daß et sich bei dem aufgefundenen Bande um ein eigenhändiges Manufkript Palestrinas handelt.
Parlamentarische Nachrichten.
Wie Wolfft Telegraphenbüro“ erfährt, ist der Ausschuß der Nationalvergamm lung für auswärtige Ange⸗ legenheiten für Dienstag einberufen worden.
Theater und Mnusik.
Deutsches Künstlertheater.
„»Die letzten Ritter“, eine Komödie in fünf Alten von Heinrich Pfeiffer, erzielte bei der Eistaufführung im Deutschen Kuͤnstlertheater am Sonnabend, obwohl der Beifall nach den ersten Aktschlüssen etwas bestritten war, zuletzt einen recht lebhasten Erfolg. Die satirische Schilderung von Ehren bändeln, die gus irgend einer nichtigen Ursache entstehen, ist schon alt. Ihr klassischeß Vorbild epischer Art ist das berühmte Duel des Herrn Nathangel Winkle in. Dickens? „Pickwickiern „, und in neuerer Zeit hat Sternheim in seiner Komödie „Bürger Schippel“ einen ähnlichen Stoff für die Bühne verwendet. In einigem Ab— stand von den beiden Genannten solgt nun der neue Mann, Heinrich hf iffer, ihren Spuren. Die Hauptgestalt seineg besonders in der Exposition allzu breit geratenen Stackez ist der ehrsame Kaufmann und Inhaber eines kleinstädtischen Feintostladens Paul Kleinmichel, ein ehemaliger Korpgstudent, dei dag gutgebende Geschäst von einem Onkel geerbt hat, Er schweigt noch in Erinnerungen an seine Studenten⸗ jahre, verkehrt eifrig mit den ehemaligen Korpsbrüdern und legt be sondern Wert darauf, alljährlich bei dem Alte Herren⸗Kommers mit zutun. Bei einer solchen Gelegenheit wird er von dem Landwirt Petermann beleidigt. Er selbst hätte dem Vorfall, der sich in der Betrunkenheit abspielte, keine weitere Bedeutung beigemessen, aber kommentbeflissene Zeugen nötigen ihn dazu, dem Petermann seine Kartellträger zu schicken, und eõñ kommt schlteßlich iu einem Zweikampf, der glücklicherweise ohne ernste Folgen endet. Der Humor des Stücks liegt weniger in den Begebenheiten als in der nicht übel geratenen Zeichnung der Charaktere. Gut gesehen sind insbesondere der durchaus nicht heldenhafte Kaufmann Kleinmichel, der etwas berkommene, hrutale Landwirt sowie einige andere Typen aus der Kleinstadtgesellschaat mit ihrem übertriebenen Standesbewußtsein, zu denen ein weltmännisch gebi deter, vernünftig denkender Edelmann den wirksamen Gegensatz bildet. Die Aufführung unter Hubert
. . Spielleitung hatte man sich kaum besser wünschen können.
a der Hauptrolle des Kleinmichel begrüßte man gern wieder Hang Fischer, das ehemalige Mitglied der Brahm bühne, der nach ja Rve langer Abwesenheit in Dreeden wieder nach Berlin zurückgetehrt ist. Er bob den Humor des Charaktert, ohne zu übertreiben, gebührend hervor. Mit ebensg natürlichen Mitteln stattete Eugen Klöpfer seinen Duellgegner Petermann aug. Neben diesen beiden sind die Damen Konschewslg und Monngrd, die Herren Schroth, Neßler, Flein Rogge und Wallauer mit Anerkennung zu nennen.
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Im Opernhausßte wird morgen, Dienstag, Offenbachs Oxer „Hoff mannz Erjählungen“, mit den Damen Hansa, Denera. Mar— herr, Birkenstrsm, Escher und den Herren Küchner. Armster, zenke, Sommer, Habich, Bachmann, Philipp, Krasa und ücke besetzt, aufgeführt. Dirigent ist Dr. Karl. Becel. Anfang 6 Uhr. — Die Erstaufführung von Hang Pfitzners Palestring n unter der sienischen Leitung dis Dichterkomponisten und der musikalischen Leitung von Dr. Stiedry ist nunmehr auf den 11. Oktober festgeseyt. Die sjenische Ausstattung ist nach Entwürfen des Professors Sang Kautzky ausgeführt.
chauspielbause wird morgen Minna von Barn⸗
Im S helm mit den Damen Steinsieck. Ebinger, Sussin und den Herren
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