1919 / 212 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

8 94 Der Versuch der Zün dwar rziehung ist strafbar, die 55 t de 3 orteile zu bemessen, die bei Vollendung der Lat ein get n 8 25 Der Tatbe jand des 8 23 wird insbesondere als vorliegend ar geno . n der Herstellung von der Zündwarensteuer unter⸗ liegenden Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in vorgeschriebenen Weise erfolgt ist (5 12); b) wenn Zündmwaren aus den Betriebs- und Aufbewahrungẽ— r Zäündwarenfabrik oder aus einem Zündwaren J 11) unbefugterweise entsernt werden oder sonst ül nt Jteueraufsicht stehende Zündwaren unbefugterweise

c) wenn rwaten der im § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 bezeich

Art ohné vorgesch ene packung oder ohne die

riebene Bezeichm des Herstellers, Feuerzeuge ohn

l schriebene Bezeichnung (5 10) in den fr ien Verkehr

über die Zündwaren (6 15) nicht

z ntlich nicht ri g er den Steuerbeamten inrichtige Angaben über die Baͤchführung gemacht werden;

e) wenn Zünbwaren der im § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 be— Art ohne eine die Angabe des Herstellers tragende Umschließung feilgehalten oder wenn zum Zwecke des Verkaufs die Bezeichnung einer Zündwarenfabrik tragende Umschließungen mit Zündwaren befüllt werden, die nicht in dieser Zündwaren— fabrik hergestellt sind;

f) wenn Feuerzeuge, die nicht mit der vorgeschriebenen Bezeichnung

versehen sind, feilgehalten werden.

. Stenerhehlerei 5 26 Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Erzeugnisse, hinsi tlich

beren eine Zündwarensteuerhinterziehung stattgefn hat, ankauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, ahsetzt oder zu ihrem Absatz mitwirkt, wird wegen Zündwarensteuerhehlerei mit zeldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark bestiaft. Ber Verßsuch ist strafbar; 5 24 findet enisprechende Anwendung. Geldstrafe § 27 . 8 Betrag der Steucrverkärzung oder des Steuervorteils, nach dem Gelostrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, sg ist ne Geldstrafe von fünfzig Mark bis hunderttausend Mark M ö 1 ihtlfe und Begünstigung bei Uebertretungen § 22 t elne Nebertretung vor, so erden die Beihilfe und die Be⸗

günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. Rückfall 29 Wer im Inland wegen Zündwarensteuerhinterziehung oder „hehlerei besiraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nach—⸗

bem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handkungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppellen Betrags der in den 55 23, 26 bis 28 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark bestraft. Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren ind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf ( rafe in Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden. 5 30

In den Fällen der S8 23 bis 27 und 29 Abf. 1 kann neben der

Geldstrafe auf Ge

19

er Absicht, die Zändwarensteuer zu hinterziehen, besondere Vor— kehrungen zur Täuschung der Steuerbehörde getroffen worgen sind und wenn der hierdurch gefährdete Abgabenbetrag mindestens eintausend

Mark ausmacht

Besteht der Verdacht, daß eine solche Steuergefährdung vorliegt, so bat die Steuerbehörde nach Abschluß der Vorerörterun gen die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Findet die

Staatganwaltschast, daß der Verdacht nicht hinreschend begründet ist, so kann sie die Sache zur Erledigung im Verwaltungs strafverfahren

1

an die Steuerbehörde zurückgeben.

Versagung des Gewerbebetrtebs

5 31 ö Erfolgt eine Verurteilung nach § 29 Abs. 1, so kann dem Ver—⸗ urteillen nach Rechtskraft der Entscheidung ven der obersten Landes⸗ KFnanzbehörde auf die zu die Herstellung von Zündwaren selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem Zündwarenherstellungsbetriebe tätig n sein.

Ordnungswidrigkeiten 8 2 Wer den Vorschriften dieses und öffentlich oder den Beteiligten besondert bekanntgemachten Ver⸗ waltungsvorschristen durch andere als die in den 55 23 bis 259 be⸗

zeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe

hon fünf Mark bis dreihundert Mark bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwiikt ist. Die Ordnungs⸗ strafe tritt auch ein, wenn in den Fällen des § 26 festgestellt wird, baß der Täter ohne den Vorsatz der HPinterzlehung der Steuer oder ker Etschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils ge—⸗ handelt hat.

Hie Ordnungzstrafe kann auf sechghundert Mark erhöht werden, wenn ber Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig gien Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert.

s3wangsmaßregeln

33

Neben der Festsetzung von Srdnungkstrafen kann die Steuer⸗

behörde vie Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzeg getroffenen

Anerdnungen durch Androhung und Elnziehung von Geldstrafen bis zu äünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriehene Ciurichtung nicht getreffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen her⸗ stellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolg nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. Einziehung § 34

In Fällen der Zündwarenfteuerhinteriiehung ist neben der im

§ 23 vorges henen Strafe auf Ein ziehung der Zündwaren, in bezug auf die die Hinterziehung begangen ist, zu erkennen. War der Betrieb nicht angemeldet (63 12), so ist außerdem die Einziehung aller in den Beirlebsräumen vorhandenen Zündwarenvorräte und der zur Her⸗ siellung der Zündwaren dienen den Geräte verwirkt.

Zzündwaren, die im Hendel nicht vorschrifts mäßig verpackt oder bezeichnet angetroffen werden oder nicht borschriftsmäßig versteuert Find, unterliegen der Cinziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bessimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Haftung für andere Personen . § 35

Inhaber der unter dleses Gesetz fallenden Betriebe haften für

die von ihren Verwaltern, . Gehilfen und sonstigen in ihrem Vienste oder Lohne stehenden Personen som! von ihren Hanmlllen. oder Haushaltmitalicdern auf Grund dieles Geletza ver-

2 1 1 * 15 ufsichtigung des

Uebertragung

Ersatzfreiheitsstrafe strafe von dem Schuldi

. he de Anspruch zu nehmen und die an reiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. . J 1

einer Uneinbringlichen Geldstrafe tretende darf zwei Jahre, im Falle des 5 33 drei Monate nicht

Nachzahlung der Steuer 87 Berechnung des Steuerbetrags und die Verpflichtung zur der Steuer wird durch dag. Strafverfahren nicht berührt.

Zusammentreffen

tzes anwendbar, so ist die

Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und . Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vorschriften ĩ anwendbaren

Personen vor

übersteigen.

je Strafberfolgung von Steuerhinterziehungen (85 23 bis 25)

. hlerei (5 26) verjährt in drei Jahren, di ver fol von Zuwiderbandlungen gegen dieses Gefetz, die mit Didnungöstrafen bedroht sind, in einem Jahre.

Strafverfahren

Untersuchung und Entscheidung der Steuer⸗ Ztrafmilderung und den Erlaß der Strafe zenwege kommen bie Vorschriften zur Anwendung, nach denen wegen Vergehens gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlöz aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vorschriften dieses Gestzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse essenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im erften Rechtszug erlassen ist. Verrechnung der Geldstrafe

Tür die Feststellung,

nis bis zu sechs Monaten erkannt werden, wenn zergehen so 1 bel gehe b

——

Ein im Strafverfahren eingegan

haäͤltnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

1V. Abschnitt. Besondere Vorschriften AuRsgleichungsbeträge

——

5 Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets zahlen nach den für die Zölle maßgebenden Vor⸗ schriften an Stelle der Zündwarensteuer entsprechende Ausgleichungg⸗ beträge an die Reichskasse. Durch Beschluß des Reichsrats fönnen dieses Gesetzes in den außerhalb der Zollgrenze des auf Antrag dieses Landes in Wirksamkeit

Dauer bis zu fünf Jahren untersagt werden,

die Vorschriften liegenden Teilen eines Lar

Gesetzes oder den dazu erlassenen gesetzt werden.

Soweit die Zündwarensteuer von Landesbehörden erhoben und verwastet wird, ist für die Verwaltungskosten aus der Reichs kasse eine vom Reichtrat zu bestimmende Vergütung zu gewähren.

§ 46

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stassonskontofleure haben ln. Beziehung auf dieses Gesetz dleselben Rechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle bei⸗

Zollanschlüsse

§ 47 Steuerpflichtige Erzeugnisse, die qus den dem Zollgebiet ange. schloffenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in das Inland zu versteuern.

V. Abschnitt. Uebergangsvorschriften

gelegt sind.

5 48

Zündwaren, die sich am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes Räume eines angemeldeten Fabrikbetrien g, eines Zoll⸗ oder Steuerlagers oder einer Zollniederlage im . von Her⸗ stellern, Händlern, Wirten, ferner von Konsumvereinen, Kasinog, ähnlichen Vereinigungen befinden, unterliegen einer Nach⸗ Höhe der Sätze des 5 2 sowie einem Nachioll in Höhe der Ausgenommen sind die Zündwaren, die ausgeführt oder Steuerlager gebracht werden. Bereits entrichtete ,, mit Ausnahme des Steuer⸗ zuschlags sowie bereits entrichtete Zo oder den Nachzoll anzur Suh?! nn 1 ; Sicherheitsleistung zu stunden.

Bestimmungen trifft der Reichsminister der Ausnahmen zulassen. Strafvorschriften dieses Gesetzes und des Vereins. zollgesetzes sind auf die Nachversteuerung und die Nachverzollung an⸗

außeihalb der

Sätze des 8 53. ober auf ein Zoll⸗

echnen. ; d der Nachzoll sind für drei Monate gegen

Finanzen; er kann

5 Von den bestehenden Betrie bezelcheten Zündwaren sind die nach d esem Gesetz erfor Anzeigen, soweit sie noch nicht erfolgt sind, bei Vermeidung der im Iz angebrohten Ordnungsstrase spätestens drei Wochen nach der erkündung dieses Gesetzes n

zerfahrens sowie für die

daf iu ür die Geldstrafe und die

enn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne

an vorden ist; die Haftung ist jedoch

ündet, weyn es der Inhaber bei der Aus⸗

Angestellten oder bei der Beauf⸗

oder Haushaltsmitglieder an der erforder-

fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen

er stra tlichen Verant⸗

wortlich ö

5

den Bern selbst leiten, können die liegenden chen Verantwortlichkeit

i der Sten beantragen. Wird der ht die sir zerantwortlichkeit un⸗

zorge tungsverbindlichkeit des

Betriel Die Genehmigung ist

' ) 2 3 51

igen nicht beitreiben, so für die Gelostrafe Stelle der Geldstrafe

§ 39

mehrerer Gesetzesverletzungen 5 40

Trifft eine Zündwarensteuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strasbaren Handlung Gesetzen angebrohten Strafen neben

Handlung mehrere Strafvorschriften dieses

usammen, so sind die in beiden nander zu verhängen. . .

rafe nach der Vorschrift festzusetzen, und bei ungleicher Strafait die schwerste

Auch muß, wenn und insgweit eine der

riften die Einziehung oder die Haftharkeit dritter reibt, hierauf erkannt werden.

1e . Jlos zndtae asgndwa st rasnwsber ] mehrere selbständige Zündwarensteuerzuwioe ngen begangen, so sind all fen nebeneinander zu

für diese Handlungen angedrohten treffen mehrere Freiheitsstraten se zu erkennen, die in einer Er— besteht, drei Jahre jedoch

alle erhär

Verjährung 5 4

die Straf⸗

§ 42

5 43

44

Verwaltung

§ 46

beträge sind auf die Nachsteuer

49 ben zur Herstellung der im . derlichen

S. 314) und das Gesetz wegen Aenhernur - pom 6. Juni 1911 (Reichs, Kesetzbl. S. 241) werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 ab aufgehoben.

angener Geldbetrag ist im Ver⸗

* Düie im 8 34 angedrohte Bin siehung ift im ersten Jahre nach

dem Inkrasttreten dieses Gesetzes nur dann z lässig, wenn nachgewiel en wird, daß die ohne Bezeichnung des Herstellers angetrofft nen Zůnd⸗ waren erst nach dem Inkrafttreten dleses Gesetzes aus einer Zünd⸗ warenfabrik, einem Zündwarensteuerlager oder einer Zollniederlage in den freien Verkehr gebracht worden sind.

8 5 8 51 ö Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über

Lieferung von Zündwaren bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den B trag der Steuererhöhung, der Nachsteuer oder des Nachzolls erhöhten Preis zu zahlen, falls nichts anderes vereinbart sst.

52

Die mehr als ein Jahr In der Zündholzindustrie beschäftigt

gewesenen Arbeiter und Angestellten, die nachgewiesenermaßen infolge di ses Gesetzes inn rhalb der nächsten zwei Jahre nach seinem Inkraft⸗

*

frelen entweder vorübergehend oder dauernd arbeitslos werden, ohne ander weit entsprech nde Beschäftigung zu finden, oder wegen notwendig gewordenen Berufs wechsels oder wegen Einschräntung des Betriebs geschädigt werden, erhalten Unterstützungen bis zu einem Jahre aus der Reichskasse. Zu diesem Zwecke werden den Ländern die erforder⸗ lichen Mittel, dem sestgestellten Bedürfnis entsprechend überwiesen.

Die näheren Bestimmungen, nsbesondere über Umfang und Be—⸗

dingungen der Zuwendungen, erläßt der Reichsrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung im Falle eingetretener Arbeitslosigkett nicht weniger betragen darf als dret Viertel des ergangenen Arheiis⸗ perbienstes. Bei Kriegsteilnehmern und Hilfsdienstpflichtigen bleibt die infolge ihrer Einziehung zum Heeresdienst und Hilfsdienst erfolgte Unterbrechung ihrer Beschäftigung außer Betracht.

VL Abschnitt. Zoll § 63 Die Nummern 367 und 368 des Zolltarifs vom 25. Dezember

1802 erhalten folgende Fassung:

367 Zundhölzer, Zündspänchen; Zündstäbchen aus Strohhalmen, Paphpe oder sonstigen Stoffen 50 Mark, 368 Jändkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähn⸗ üchen Stoffen... . 60 Mack.

VII. Abschnitt. Schlußvorschriften 8 54 Beim Jakrafttreten des im 3 1 vorgesehenen Herstellermonopols

haben die Fabriken nur Ansprach auf Uebernahme und Entschädigung

3 5Rv

durch das Reich, sofern und sowei sie am 31. Juli 1918 im Bet tlebe

befindlich waren und bis zum Inkrafttreten des Monopols nicht ein—⸗ gegangen sind.

Zur Vorbereikung der Einführung deg Zündwarenmonopols (6 1)

ist der Reichsminister der Finguzen ermächtigt, von Herstellern und

Händlern zu verlangen, daß sie den von ihm beauftragten PVersonen Jutritt in ihre Herstellungs“, Geschätts.- und Lagerräume gewähren, Auskunft erietien und ihre. Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen. Auch können die erforderlichen Hilfsdienste gefordert werden.

Die Beobachtung dieser Korschrift tann durch Androhung und

Einziehung von Gelostrafen bis zu fünfhundert Mark oder durch Haftstrafen bis zu drei Monaten im Einzelfall oder unmittelbar er— zwungen werden.

5 55 Dleses Gesetz tritt hinsichtlich der §§ 32, 49 und 54 mit der

Verkündung, un übrigen mit dem 1. Okteher 1919 in Kraft, Dle näheren Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes erläßt der Reichs⸗

. * 11 ' . minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichs rats.

Vas Zündwarensteuergesetz vom 15. Juli 1908 (Reichs-Gesetzbl.

n Aenderung des Zündwarensteuergesetzes

Berlin, den 10. September 1919. Der Reicht präsident.

Ebert. Der Reichsminister der Finanze. Erzberger.

Spielktkartensteuergesetz. Vom 10. September 1919.

Die verfassunggebende Deutsche Natlonalpersammlung hat das folgende Geseß, beschlossen, das nach Zustimmung des Reichs rats hiermit verkündet wird:

1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§51 Gegenstand und Höhe der Steuer

Zum Verbrauch im Inland bestimmte Spielkarten unterliegen einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchtabgabe (Spielkarten steuer). ; ö ;

Pie Steuer beträgt für jedes Kartenspiel zwei Mark.

Die Sieuer ermäßigt sich für Kartenspiele von 24 und weniger Blättern und erhöht sich für Kartenspiele von mehr als 48 Blättern je um die Hälfte.

52 Gintritt der Steuerpflicht ür die im Inland hergestellten Spielkarten ist die Steuer zu entrichten, sobald sie aus ben Räumen des Herstellungsbetriebs in den freien Verkehr des Julandes übergehen. Als Herstellung gilt auch bie gewerbtmäßlge Indstandsetzung gebrauchter Spielkarten,

Für die vom Ausland elggesührten Spielkarten ist die Steuer neben dem Gingangszoll und gleichzeiig mit diesem bei der Abferti⸗ gung in den freien Verk. hr zu entrichten.

De steuerpflidtigen Spielkarten haften ohne Rücksicht auf die Rechle Diltier für die darauf ruhende Steuer und können, solange sie nicht entrichtet ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt

verden.

5 3 Verpflichtung zur Steuerentrichtung Für die im Inland hergestellten Spielkarten hat der Hersteller für die vom Ausland eingeführten der Einbringer oder Empfänger

die Steuer zu entrichten. Der jur Stenerentrichtung Verpflichtete hat die Splelkarten der Steuerbebörde nach Menge und Blätterzahl der Spiele anzumelden

und zur Abstempelung vorzulegen. . . Spielkarten dürfen im Inland nur als vollständige Spiele in

den Verkehr gebracht werden. Der Reichsminister der Finanzen kann

Ausnahmen zulassen: ö Gegen Entrichtung der Steuer werden die Spielkarten steuer⸗

amtlich abgestempelt. Zuveilässigen Herstellern kann auf Antrag gestattet werden, unter

geeigneten Sicherunggvorkehrungen die Abstempelung selbst vor-

zunehmen. Pie näberen Bestimmungen Über die Anmeldung und. Ver—

packung der Spielkarten, die Hehe nnn des Herstellers sowie über bas Berfahren der Abstempelung tr fft der Reichsminister der

Finanzen.

54 Stundung der Steuer

Die Spielkartensteuer ift gegen Sicherbeitaleistung bis zu drei Monaten zu stunden.

6 Verjährung der Steuer

Der Anspruch auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjahrt in de. Jaber dom Tage des Eintritt der Et enn r oder der

dersärt in drei Jahren,

Dle Verjährung wird durch jede Handlung unterhrochen, die die zustã dige Behörde gegen den Zahlungspflichtigen zur Geltendmachung des Anspruchs richtet.

6 Befreiung von der Steuer

Spielkarten, die unter Steuergufsicht ausgeführt oder vernichtet werden, sind von der Steuer befreit.

II. Ab schnitt. Steueraufsicht

57 Anmeldung des Betriebs

Spielkarten dürfen nur am Sitze einer zur Wahrnehmung der Steueraufsicht gerigneten Steuerbehörde und in den von der zu⸗ findigen Behörde genehmigten Räumen hergestellt, gelagert und prpackt werden. Für besondere Fälle kann der Reichsminister der Finanzen Ausnahmen zulassen.

Bie Betriebe unterliegen den vom Reichsminister der Finanzen zur Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen.

Wer Spielkarten herstellen will, hat dies vor Eröffnung des Betriebs der Steuerbehörde anzuzeigen und gleichzeitig die Betriebs- und Lagerräume und die damit in Verbindung stehenden oder daran unmittelbar grenzen en Gewerkeräume anzumelden sowie eine Be—⸗

triebßerklärung vorzulegen. Jede Aenderung in den angemeldeten

Verhältnissen is Dle näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen.

Wer neben der Herstellung von Spieikarten ihren Verkauf im kleinen betreiben will, hat es unter Beschreibung der Räume für den Fleinverkauf der Steuerbehörde anzu eigen.

§ 8 Bezeichnung des Betriebsleiters Ein Betriebsinhaber, der den Betrieb nicht selbst leitet, hat der Steuerbehörde die Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen handelt. Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen über die Kostenpflicht im § 13 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.

89 Buchführung Der Betriebsinhaber hat nach näherer Anordn eng des Reichs- ministers der Finanzen über Zu, und Abgang der Kartenspiele An⸗ schreibungen zu führen, die nach der Bestimmung der Steuerbehörde aufeubewahren und den Beamlen zugänglich zu halten Lind. . Die Bestände an Kartenspielen sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu vergleichen. 58 10 Nachschau der Steuerbeamten Die Steuerbegmten sind befugt, die Betriebs⸗ und Lagerräume, solange darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, an demnfallz von Morgen)

6 Uhr bis Abeng 8 Uhr, zu besuchen. Die Befugnis erstreckt sich auch auf die damit in Verbindung stehenben oder daran unmittelbar grenzenden Gewerberaume des Betriebsinhabers. Die Zeitbeschränkung

fällt weg, wenn Gefahr in Verzug ist.

Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Näume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetz⸗ lichen Aufsicht hindern oder erschweren.

58 11 Hilfsleistungen des Betriebsinhabers Der Betriebs inha er hat den Steuerbeamten jede für bie Steuer aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb und Absgtz zu erteslen und, zu den amtlichen Handlungen Gerätschaften zu stellen und Hilfsdienste zu keisten.

Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 12

Wer gewerbgmäßig Karlenspiele verkaufen will, hat es vorher

der Steuerbehörde anzumelden und den Ort der Aufbewahrung der Kartenspiele anzuzeigen. Er ist verpflichtet, seine Vorräte an Karten⸗

spielen ausschließlich an dem angemeldeten Orte aufzubewahren und

Derse hen Nachschau unterliegen Wirte, ferner Konsumvereine, Logen. Kasinos und ähnliche Vereinigungen.

erforderlichen Stempel nicht versehen sind, hat es binnen drei Tagen der Steuerbehörde anzuzeigen. 2

Verschärfung der Ueberwachung

Sind Hersteller oder Verkäufer wi derholt wegen Hinterziehung der Spielkartensteuer bestraft worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aufsschtämaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Bärlebtzinhaber zur Last, sie werden nach den Vorschriften über die

Beitreibung der Zölle und mit deren Vorzugsrecht eingezogen. III. Ab schnitt. Strafvorschriften

14 Spiel kartensteuerhinterziehung

zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht,

en,, wird westen Spie

Wer vor sãhlich die gesetzlicke Steuer ganz oder zum Teil hinter⸗ 1

mindestens aber fünfzig Mark belrägt.

5 15 Ver uch

Der Versuch der Spielkartensteuerhinterziehung ist strafbar; die

für Fie vollendet: Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat ein⸗ getreten wären. § 16

Einzelne Tatbestände Der Tatbefland des 5 14 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen,

. wenn mit der Herstellung von Spielkarten begonnen wird, bevor der Betrieb in der vorgeschri⸗ benen Weise angemeldet

ist (6 7);

* wenn die im 5 3 Abs. 2 und z 12 Abs. 1 und 3 vor⸗ geschriebene Anmeldung oder Anzeige nicht oder nicht richtig abgegeben wird; .

3. wenn Spjelkarten aus, den Betriebg⸗ und Au fbewahrungs⸗

räumen elnes Spielkartenherstellungs betriebs unbefugterwelse

entfernt werden oder sonst über die unter Steuerau fsicht stehenden Spielkarten unbefugterweise verfünt wird;

wenn Spielkarten ohne die vorgeschriebene Verpackung oder

ohne die vorgeschris hene Bezeichnung des Herstellers (5 3 Abs. 6)

in den freien Verkehr gebracht werden;

2

lich, unrichtig geführt oder den Steuerbeamten wissentlich unrichtige Angaben über die Buchführung und die vorhandenen Voräte gemacht werden 9. .

. 517 Wer mit Spielkarten spfelt, obwohl er weiß, daß fie nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Stempel versehen find, wird mit Geld⸗ strafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. Ehbenso werden Wirte und andere Gäste haltende Personen be— straft, in deren Räumen mit nicht ordnungsmäß elten Spiel⸗

temp karten gespielt wird, falls dies nicht e, , . ihr Wissen

geschehen ist.

Zahlung ab. Der Anspruch auf Nach zahlung hinterzogener Steuern

t der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. 82 . . Beihilfe und Begünstigung bei Nebertretung en.

——

wir? wellen Spielkärtensteus hinterziehung mit einer Keldstrafe be⸗ strafl, die bas Vlerfgähe der Steuerverkürzung oder des Steuervorteilt,

Gesetzes anwendbar, so ist die S die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste

5. wenn die Anschreibungen über die Spielkarten nicht oder wissentt=

2

Wer sich nach Abs.J oder 2 strafbar gemacht hat, hat die Steuer nach jah en u d haftet hierfür als Gesamtschuldner mit dem nach

S 8 jur Steuerentrichtung Verpflichteten.

518 Spielkartensteuerhehlerei

Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Spielkarten, die nicht mit dem Tterforderlichen Stempel versehen sind. ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder ju ihrem Absatz mitwirkt, wird wegen Spielkartensteuerhehlerel mit einer Geld⸗ strafe im vierfachen Betrage der Steuer, mindesteng aber von fünfzig Mark bestraft.

Der Versuch ist strafbar; 5 18 ist entsprechend anzuwenden.

5819 Geldstrafe Kann der Betrag der Steuerperkärzung oder des Ste uervorteils,

nach dem die Geldöstrafe zu e, ist⸗ 2 festg stellt werden, so

ist auf eine Gelostrase von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark

zu erkennen.

Im Falle des 5 15 Ziffer 1 wird die Strate gegen Hersteller mindestens auf zwellausendfünfhundert Mack bemessen und daneben die Einziehung der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Geräte ver fügt.

Im Falle des 5 18 wird gegen Personen, die den Dandel mit Svpickkart n betreiben, die Strafe mindestens auf eintausendfünf hundert

Mark bemessen. 20

Liegt eine Uebrtretung vor, so werden die Belhilfe und die Begüͤnstlgung mit Geldstrase bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 5 21 Rüůüchfall

Wer im Inland wegen Spielkartensteuerhinterziehung oder Spiel⸗ kartensteuerhehlerei bestraft worden ist und vor Azlauf von drei

Jahren, nachdem die Strafe, ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird, mit einer Geld strafe

im doppelten Betrage der in den, F 14 17 bis 20 angedrohten Strafen, mindestens aber von einhundert Mark hestraft.

Bel jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanpen, so kann auf GIcidssraf im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall ange⸗ drohten Strafe erkannt werden.

de 2

Ordnungswidrigkeiten Wer den Verschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver⸗

2

walt ungsvorschriften durch andere als die in den 55 14 bis 21 be⸗

zeichneten Handlungen zu viderhandelt wir? mit einer Ordnung strafe pon' fünf Mark bis dreihundert Mark besteaft, sofern nicht nach

anderen Gesetzen eine schwerere Sirafe verwirkt ist. Die Ordnungz⸗ strafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der 16 und U fest—

gestellt wird, daß der Täter ohne den, Vorsatz der Hinterziehung der Steuer oder der Grschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuer— vorteils gehandelt hat.

Die Srdnangsstrafe kann auf sechshundert Mark erhöht werden,

wenn der Täter durch die Zawlderhandlung vorsätz lich oper fahrlässig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausubung seines Diensies

behindert. 5§5 23 Zwangsmaßregeln Neben der Festsetzung von Orbnungsstrafen kann die Stenerbe⸗ bzrde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzzz getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine dorgeschrie bene

Den Ssherhegmten der Sfeuerderwaltung find die Geschäftsbücher SBinxichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen

und Schriftstücke über Herstellung und Absatz von Spielkarten auf

herstellen lassen. Die bierdurch erwachsenen Auslagen werden nach den Vorschriften über die Beitreibung der Zölle und mit deren Vor—

56524 Haftung für andere Personen Der Inhaber eines unter dieses Gesetz fallen den Betriebs haftet für Gelbstresen und Kosten des Strafverfahrens, die seine Verwalter, Geschäftsführer, Gehilfen und sonstigen in seinem

5 zugsrecht eingezogen. Verkaufsstellen; Anmeldepflicht der Verkäufer

ö . 19 , . Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie seine Familien- oder den Steuerbeamten zu den üblichen (3schäftsstunden auf Verlangen 3. n ö 3 vorzuzeigen zum Nachwels, daß sie vorschriflsmäßig abgestempelt sind.

Haushaltsmitglieder auf Grund dieses Gesetzes verwirkt, haben, bhwie für die' na hzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Gel.

strafe und die . tritt . ein, wenn die Zuwiderhandlung nach— ü. . ; weißlich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung Wer auß dem Autzland Kartenipiele empfängt, die mit dem . Haftung

ift jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Jahaher bei

der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angest⸗llten oder bei der Beanfsichtigung der Familien oder Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen, oder wenn er aus der Tat

einen Vorteil gezogen hat.

5 25 nebertragung der strafrechtlichen Verant⸗ wortlichkeit

Betrlebstnhaber, die den Betrleb nicht selbst leiten, können die

Nebertragung der ihnen obliegenden ,, Verantwoꝛtlichkeit auf den Bekriehtleiter bei der Steuerhe

ͤ örde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, fo geht die straftschtliche V rantwort ich eit unhe— schadel der im s 24 vorgesehenen Verirerunggorrhin lichkeit des Be-

ir sengzinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

5 26 Laßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde dayon absehen, den für die Geldstrafe Hastenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldsty sfreiende Freiheitestrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

§5 27 Grsaßfreiheitsstrafe Die an die Stelle einer unelnrtnglichen Geldstrafe tretende 5. derf zwe Jahre, im Falle des 5 28 drei Monate nicht erste igen.

§ 28 Einziehung und Nachzahlung der Steuer Jedes Kartenspiel ist einzuzlehen, das mit dem erforderlichen Stempel nicht verfehen ist, gleichbiel wem es gehört und ob gegen eine hestimmte Person ein Strafberfahren eingeleitet wird. Die Bereihnung des Steunerbetrags und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird durch das Strafverfahren nicht berührt.

29 3usammentreffen 6 Gesetzesverletzungen

Lrifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach elnem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Fgesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.

Sind auf dieselbe ng mehrere Strafvors fi dieses rafe nach der Vorschrift festzusetzen,

Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, öh nach den anderen ,,, . ist. 96 . . , , ö, der an endbaren Vorschriften die Einziehung oder tbarkeit dritt

Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden. daf 6

Hat fem mehrere selbständige Steuerzuẃiderbandlungen be— gangen, so sind alle für diese n, en angedrohten y nebeneinander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zu⸗

sammen, so ist auf eine Gesamistrafe zu erkennen, die in einer Er.

höhung der verwirkten schwersten Ttrafe besteht, dret Jahre jed

I. e 9 n,, . l 6. elt 6 Ir der ,, . felstrafen die Einziehung oder die Hästonctelt oritter guen

8 . ,,,, Ver

Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Selle meinbringlicher Gelostrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jagre nicht

ubersteigen. 5 30 Verjährung Die Strafverfolgung von Spielkartensteuerhinterziehung (55 14 6iz 17) und von Spielkartensteuerhehlerei (8 18) veriährt in dre Jahren, die Srafverfol ung von Zuwiderhandluagen gegen diese? Defetz, die mit Ordnangsstrafen bedroht sind, in einem Jahre.

5 31 Strafverfahren

Fir die Feststellung, Untersuchung und Gatschei ung der Spiel; kartensteuervergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gaadenwege siad die Vorschriften anzuwenden nach e. sich das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgefetze estimmt.

Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach der Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Heldstrasen fallen den Sagte zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Regtszug erlassen ist. j

Verrechnung der Geldstrafe Ein im Strafverfahren el gegangener Geldbetcaz ist in Ver⸗ hältnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

1. Abschuitt. Sonstige Vorschriften 33 33 Aus gleichungsbeträge Die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile dez Reichs biet zahlen nach den für die Zölle maßgebenden Vorschriften an Sielle der, Spielkartensteuer einen entsprech nden Ausgileichun z6beteag an die Reich kasse. Durch Beschluß des Reichsrats können die Vorschriften dieseß Gesetzes in den außerhalb der Zallgrenze li genden Teilen eineg Landes auf Antrag dieses Landeg in Wicksamleit gesetzt werden. S 34 Zollanschlüůsse Spielkarten, die aus den dem Zollgebiet angeschloss⸗nen Staaten und Gebieteteilen eingehen, sind spälestens beim Eintritt in das In— land zu versteuern. 5 35

Zoll Die Nummer 661 des Zoltarifs vom 25. Dezember 19072 hält folgende Fassung: Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, neben der inneren Abgabe . 300 Mack.

5 365 Verwaltung Soweit die Spielkartensteuer von Landegbehörden erhoben und

verwaltet wird, ist für die Verwaltungskosten aus der Reichzkasse eine pom Reichsrat zu bestimmende Vergütung zu gewähren.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Slationskontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, welche itznen in Ansehung der Zölle ber gelegt sind.

V. Abschuttt. Uebergangs⸗ und Schlußvorschriften 5 37

Die Hersteller und die Einbringer oder Empfänger (53 Abf. 1) haben für die nach dem 16. Mil 1919 bis zum Inkraftireten des Gesetzes versteuerten oder verzollten Splelkarten Nachsteuer und Nach⸗ zoll im Betrage des Steuer und Zollunterschieds zu entrichten. Die näheren Hestimmungen über die n ,. und Nachver⸗ . trifft der Reichsminister der Finanzen; er kann Ausnahmer zulassen.

Die Strafvorschriften dieses Gesetzes und des Vereins zollgesetzes sind auf die Nachversteuerung und Nachverzollung anzuwenden.

5 38 Sowelt beim Inkrafttreten des Gesetzes Verträge über Lieferung von Spielkarten bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den Betrag der Steuererhöhung, der Nachsteuer oder des Nachzolls erhöhten Prels zu zahlen, falls nichts anderes vereinbart ist.

5§5 39 Gewerbtmäßige Verkäufer von Kartenspielen 5 12 Abs. I) haben die nach diesem Gesetz erforderliche Anzeige bei Vermeidung der im §z 22 angedrohten Ordnungsstrafen spälestens drei Wochen nach der Verkündung des Gesetzes zu erstatten.

40 Arbeiter und Angestellte, n mehr als ein Jahr in der Spiel kartenindustrie beschäftigt warn und nach jewiesenermaßen in ol ge dlefez Gesetzes innerhalb der näch ten zwei Fahre nach seinzm Jakcast= treten entweder vorübergehend oder dauernd arbeitsloßs werden und ohne anderweit entsprechend: Beschäfti jung zu finden, oder wegen Einschränkung des Betriebs geschähigt werden, erhalten Unterstützung bis zu einen Jahre aug der Relchzkasse. Zu diesem Z vecke wer ren den Ländern die erforderlichen Mittel, dem f stgestellten Bedürfais ent sprech nd, ü erwi sen. Die näheren Bestimmungen insbesondere über Unfang und Be⸗ diagungen der Zu vendung n, ecläßt der Reichzrat, jedoch mit der Maßgahe, daß die Unterstützung im Falle eingetretener Arbeitslosig= keit nicht weniger betragen, darf, als drei Vlertel des entgangenen Arbeitgverdienstes Bei Trlegsteilnehmern und Hilfsdienstpflichtigen bleibt die infolge ihrer Einziehung zum Heeresdienst und Hilfadtenst erfolgte Unterbrech ing ihrer Beschäftigung außer Betracht.

58 41

Den Zeitvunkt des Inkrafttcetens des Gesetzes bestimmt der Reichs nin iter der Finanzen.

Mit Wirkung bom Jakrafttreten des Gesetzes tritt das Ge— setz vom 3. Juli 1878, hetreffend den Spielkarbenstempel (Reichs- Gesetzbl. S. 133), außer Kraft. ;

te näheren Bestimmungen zur Auzführung des Gesetzes erläßt der R eichzminister der Finagzen mit Zustimmung des Reichs cats.

Berlin, den 10. September 1919. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reicht minister der Ilnaugen. Grzberger.

Bekanntmachung

äber Latnahmen von der Verordnung über die

Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom J. Mäcghlols (RGBl. S. 113).

Vom 16. September 1919.

Auf Grund des 8 15 Abs. 4 der Vea dunng ber Hie Genehmigung von Ersaßtzlebens mitteln vom 7 März 1916 wird die Bekanntmachung über Ausnahmen von der Ver— ordnung über die Genehmigung von Er atzlebens⸗

mitteln vom 7. März 1918 (RGshl S. 113 vom 14. Juni

1918 ö Reichtzanzeiger Nr. 130 vom 165. Jun 1918), wie folgt, ergänzt:

In Attikel 1 ist einzufügen: I) hinter Nr. Z als neue Rr. 8 a:

382. Lebensmittel, die lediglich aus dem Grunde

al C saßlebenzm tte anz sehen sisd. weil bei ihrer

He e stellang Gewürze oder Konsarnierungtz⸗

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