1919 / 213 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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des Wohnorts unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen; bie Kündigung kann nur zu dem ersten Termin erfolgen, für den si zulässig ist. Abweichende Vereinbarungen stehen der Geltendmachung dieses Kündigungsrechis nicht entgegen. 5 16 In Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann der Reichswehrminister im Ein⸗ veinehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einen Ausgleich gewähren. 517

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. September 1919 in Kraft. Offiziere, die in der Zeit vom 9. November 1918 1 zum 31. August 1919 aus dem aktiven Dienste ausgeschieden sind, können auf Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes entschädigt werden. In diesen Fällen beginnt die Zahlung der Gebührnisse mit dem 1. September 1919; die Feststellung der Pensionsgebührnisse ist mit dem 31. Au ust 1919 außer Krast zu setz J Ueber die gemäß Abs. 2 gestellten Anträge entscheldet die oberste Militärverwaltungsbebörde. Berlin, den 13. September 1919. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

Gesetz . über die Entschädigung der infolge der Verminde⸗ rung der Wehrmacht aus dem Heere, der Marine und den Schutztruppen ausscheidenden Kapitulanten (Kapitulantenentschädigungsgesetz). Vom 13. September 1919.

Die verfaffunggebende Deutsche Nationaloersammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, vas nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Die Kapitulanten, die bis zu dem in dem Friedengyertrage mit den alliierten und assoziierten Mächten vorgesehenen Abschluß Verminderung der Wehrmacht mit Rücksicht auf diese Verminderune us dem aktiven Dienste ausscheiden müssen, werden nach den Vor schriften dieses Gesetzes entschädigt.

§8 2

Als Kapitulanten gelten die Unteroffiziere und Gemeinen, die sine nach den Verwaltungsbestimmungen als Kapitulation aner lannte Verpflichtung zur Ableistung aktiven Dienstes über die gesetzliche Dienstzeit hinaus übernommen haben und in Ableistung dieser Dienstes begriffen sind. Der Uehertritt solcher Kapitulanten in die auf Grund des Aufrufs der Reichsregierung (Armee Verordnungs⸗ blatt 1919 S. 17) und der Anordnungen der obersten Militär⸗ verwaltungsbehörden zum Grenzschutz aufgestellten Freiwilligen— verbände und in die nach den Gesetzen vom 6. März 119 6 Gesetzbl. S. 2965) und vom 16. April 919 (Reichs- Gesetzbl. S. 45) gebildete vorläufige Reichtwehr und vorläufige Reichsmarine gilt als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses. .

Ferner rechnen zu den Kapitulanten unter denselben Vorgus— setzungen die Militärpersonen der UnterklaJen, die mit der Absicht, die altive Offizlerlaufbahn oder die aktive Marinezahlmeisterlausbahn einzuschlagen, in den aktiven Militärdienst eingetreten sind, sowie die zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Gebaltsempfänger. ö

Den Kapitulanten im Sinne dieses Gesetzes stehen die Feld⸗ webelleutnants und die Heeresbeamten auf Widerruf, die unmittelbar aus den Kapitulanten herporgegangen sind, sowie die Kapitulanten gleich, die als Offiziere oder Beckosfiziere in den Beurlaubtenstand übergetreten sind.

9 —183*

1611 1461 r)

§83 Dle Kapltulanten erhalten bei der Entlassung, wenn sie zum Beamten würdig erscheinen, eine einmalige Geldahfindung. Diese beträgt:

bei vollendetem siebenten Dlenstjahr .. Mark *. . achten . ö *. *. . neunten . 2 . s 5 zehnten 1 k ö ö ö elften . . 2600

Auf die Berechnung der aktiven Dlenstzeit finden die Vor⸗ en der 85 h, 8, ho, 66 des Mannschaftéversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1966 (Relchs⸗Gesetzbl. S. h9s) Anwendung. - ion der Vollendung betz jwölsten Dienstjahrs ab gelten für die Gewährung der einmaligen Geldabsindung die Vorschriften des 8 21 des Mannschaftspersorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß ein An⸗ spruch auf die Geldabfindung besteht. . . Die im Abs. J, 3 vorgesehenen Abfindungen können auch dann gewährt werden, wenn Würdigkeit zum Beamten nicht besteht.

; 4 Vie Kapftulanten erhalten 6 vom ersten Tage des auf die Entlassung folgenden Monats ab i nach einer aktiven Dienstzeit von mindestens 12 Jahren auf die Dauer von zwei Jahren, . nach einer kürzeren, aber mindestens siebenjährigen Dienst⸗ zeit auf die Dauer eines Jahres, . wenn sie verheiratet sind, den Betrag von 300 Mark, sonst den Be⸗ trag von 200 Mark monatlich.

Die Beträge werden monatlich im voraus gezahlt.

Auf dle Berechnung der aktiven Dlenstzeit, finden die Vor schriften der 5 5, 8, hb, 66 des Mannschafteversörgungögesetzes An⸗ wendung. .

Schließt ein Kapitulant nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume von, zwei Jahren ober einem Jahre die Ehe, so bezteht er auf Antrag die für Verheiratete vorgeschenen Beträge von dem Beginne des Monats ab, in dem die Verheiratung erfolgt.

Die Zeit, fuͤr die Kapitulanten seit dem 9. November 1918, ohne Dienst zu tun, Besoldungsgebührnisse bezogen haben, wird auf die im Abs. J vorgesehene Zesi von zwei Jahren oder einem Jahre an— gerechnet; dabei bleiben Urlaubtzeiten, die insgesamt die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen, außer Betracht. .

Dem Kapitulanten, der bor Diensteintritt das Reifeseugniß zum Besuch einer Hochschule erworben hat, wird bei Berechnung der aktipen Dlenstzeit ein weiteres Dienstjahr hinzugerechnet.

Kapltulanten, die mit Verwandten ersten oder zweiten Grades oder mit Verschwägerten ersten Grades einen gemeinschgftlichen Haus—⸗ stand führen und sie auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Ver⸗ pflichtung überwiegend unterhalten, erhalten die Uebergangsgebührnisse wie Verheiratete. . .

8 5 ; Auf Antrag kann dem Kapitulanten ein Vorschuß bis zur vollen Höhe der im 54 Abs. 1 gewährten Ansprüche bewilligt werden, wenn dies zur Begründung oder Sicherung seinetz wirtschaftlichen Fort- lommenz nötig ist und die nützliche Verwendung gewährleistet erscheint.

§8 6 . Die im 4 bezeichneten Kapltulanten erhalten ferner bei ihrer Entlassung einen einmaligen Betrag von 300 Mark zur Beschaffung und Unterhaltung ihrer Bekleidung.

87 . Werden Kaphttulanten, die eine Dlenstzeitrente nach 3 1 Abs. 3 des Mannschaftspersorgungsgesetzes beziehen, nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste in AÄhwscklungsstellen bisheriger milita ischer Dienststellen verwendet, so stelgt ihre Di nstzeitrente nach Maßgabe des § 11 des Mannschafste pensorgungsgesetzes.

——

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X KR Geha t fangend kann auf Antrag für di 2 * 835 . 1 . (. . . 1 10 Abs. 2 des Man iiIsber⸗ 18 3 hrt we n 9 Die Vorschriften des 8 3 finden auf die im § hl des Mann— schaflsversorgungsgesetzes bezeichneten Personen Anwendung. 8 10 Vas Recht auf den Bezug der im § 4 vorgesehenen Beträge er—⸗ ischt —⸗ tapit 1. im aktiven Militärdienst wiederangestellt wird und das nsteinkommen bei Verheiraseten dem Betrage von bei Unverhei er n Betr on 200 Mark 1 1 leichkommt 2 01 er ihm von der obersten Militä e angetrage 3 bei einer der im bs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetze⸗ bezeichneten Körperschaften, Anstalten oder Institute ab lehnt, die seinen Fähigkeiten und bisherigen Verhältnissen entspricht ; 3. rechtsk ig zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landes⸗ v ;, verrats oder weg Verrats militärischer Gebeimniffe verurteilt worden ist; das Recht erlischt ferner, vorbehaltlich der Bestimmungen des Friedens—⸗ vertrags, wenn der Kapitulant . ichsangehörigkeit verliert oder 5. ohn nehmig r zustqh n Stelle seinen Wohnsitz außerhalb des hen 9 immt 511 Das Recht auf den Bezug der im § 4 vorgesehenen Be⸗ träge ruht, 1. wenn gegen den Bezugsberechtigten wegen tr Landesverrats, Kri errats oder we ö ischer rich en Verfahren die Ein⸗ an et worden ist, ohne Genehmigung de der sein Aufenthalt un zeträge werden ausgezahlt, wenn chtigte rechtskräftig freigesprochen ober zu Zuchthausstrafe verurteilt worden ist oder ichtlichen Verfahren wegen unzureichender ründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird, 2. wenn und solange der Kapitulant infolge einer Wieder⸗

instellung im aktiven Mililärdienst mit einem geringeren als dem im 10 Nr. 1 bezeichneten Diensteinkommen, infolge einer vorübergehenden Heranziehung zum aktiven Milstärdienst oder infolge einer Dienstleistung bei ei der im J. 2 des Mannschaftisversorgungsge ten Körperschaften, Anstalten oder Institut men oder eine Zivilpension bezieht,

dieses n Diensteinkommens nte Vinzu ch ung der im 5 1. vorg

teten den Betrag von 200 Mark monatlich über⸗ die Berechnung des früheren und des neuen sindet der s des Reichs⸗ entsprechende Der dem den im § 4 vorgesehenen Beträgen ver h oben abzurunden, daß bei der

Ae Markbeträge ergeben.

ꝰ7 12 Treffen die im § 4 vorgesehenen Beträge mit militärischen Versorgungegebührnissen zusammen, so werden nur die Bezüge ge⸗ zahlt, deren Betrag köher ist.

militärischen Versorgungs ören nicht die laufende E

Sinne des mäß 5 19

5 ** z 3* 1 1* 19 z nᷓISr ) ersorgungeégesetzes und die Zivilversorgungs⸗

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des Mannschaftsper⸗

2x 185 8 8 91 zem ä ; gemaß F 19 abi. *

; §5 13 zas Erlöschen oder Ruhen des Rechtes auf den Bezug der im

Ende

orgesehenen Beiräge gemäß 5 10 bis 12 tritt mit dem

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91

des Monats ein, in dem das maßgebende Ereignis sich zugetragen . ö z TX z ! z 8 53 43 2 5 124 hat; tritt dieses Erei rsten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem 83 Monats auf.

* j ) . . Vas Muhen des Bezug der im S4 vorgesehenen

einer der des Mannscafté versorgungägesetzes bezeichneten Körperschaften, An—⸗ stalten oder Institute beginnt, abweichend von der Vorschrift des Abs. 1, mit dem Ablauf von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an gerechnet.

Die Wiedergewährung der in Abs. 1, 2 bezeichneten Beträge hebt mit dem Beginn de5 Monats an, in dem das hierfür maß⸗ gebende Ereignis sich zugetragen hat.

Kapitulanten, die wegen Auszeichnung vor dem Feinde zum aktiven Offizier oder aktiven Deckoffizier befördert worden sind, werden bei der infolge ber Verminderung der Wehrmacht eingetretenen Entlassung nach den Vorschrtften dieses Gesetzes so abgefunden, als wären sie Kapitulanten geblieben, wenn ihnen nicht nach dem Offiziers entschädigungsgesetze höhere Beträge zustehen.

8 15

Die Gebährnisse auß 5 3 Abs. 1, 5 47 gelten im Sinne der

Reichs- und Landesgesetze als Besoldungsgebührnisse. §5 16 Sttrbt ein Kapitulant oder eine der im § 14 bezeichneten

tn .

2

Personen während des Bezugs der im 5 4 vorgesehenen Ber so erhalten die Witwe oder die ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge

für die auf den Sterbemonat folgenden dter Monate noch die Be⸗ träge, die dem Verstorbenen zugestanden hätten. Die Vorschriften des §z 39 Abs. 2, 3 des Mannschaftßbersorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung,

Dlese Beträge gelten als Gnadengebührnisse im Sinne des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mat 1907 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214).

17

Ueber die Feststellung und Auwelsung der Gebührnisse aus diesem Gesetz und deren Regelung trifft die Reichsregierung, die näheren Bestlinmungen mit Zustlmmung des Reichsrats. :

Für das Spruchberfahrem gilt der Art. 11 der Verordnung der Reichsregierung vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 149) entsprechend. is ;

1

Die Personen, die unter diefes Gesetz fallen, können das Miet⸗ verhältnis in Ansehung der Räume, die sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison, oder Wohnort gemietet haben, mit Rücksicht auf ihre Entlassung zum Zwecke der Aenderung des Wohnorts unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen; die Kündigung kann nur zu dem ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Ab— weichende Vereinbarungen stehen der Geltendmachung dieses Kündigungs⸗ rechts nicht entgegen.

§ 19 In Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergehen, kann der Reichswehrminister im Einver⸗ nehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einen Ausgleich gewähren. § 20 ö Dieses Gesetz tritt mit dem 1. September 1919 in Kraft. Kapitulanten, die in der Zeit vom 9. November 1918 bis zum 31. August 1919 aus dem aktiven Dienste ausgeschieden find, können

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war, falls sie den Zivilversorgungsschein erworben ht auf nach 5 16 des Mannschaftsversorgungẽ⸗ ili rf ngsschein nach den Vorschriften schn In diesen Faͤllen beginnt die voraésebenen Betiäge mit dem J. September 1919.

äß Abs. 2 gestellten Anträge entscheidet die obeiste hörde. 3. September 1919. Der Reichs präsident. Ebert. Der Reichsminister ber Fingnzen. Erzherger.

Verordnung über die Gewährung von Zulassen Renten

zu aus der Invalidenversicherung. Vom 21. August 1919.

Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung sür die Zwecke der Uebergangs—⸗ wirischaft vom 17. April 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichszrats und des von der versassunggebenden Deutschen Nationalversammiung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

51

Personen, die auf Grund der reichsgesetzlichen Invalidenversiche⸗ rung eine Invaltden«, Alters⸗, Witwen⸗ oder Witwerrente beziehen, wird für die Zeit vom 1. Oktober 1919 bis zum 31. Dezember 1926 ine monatliche, im voraus zahlbare Zulage zu ihrer Rente gewährt, sosern sie nicht Ausländer sind, die sich im Ausland aufhalten.

89

8 2 Die Bestimmungen der 3 bis 13 der Bekanntmachung vom Januar 1518 über die Gewährung von Zulagen an Gmpfänger

zuvallden-, Witwen⸗ oder Witwerrente aus der Invaliden⸗

pom 14. Dejember 1918 über die Gewährung von Zulagen mofänger einer Altersrente aus der Invalldenversicherung, Neichs⸗-Gesetzbl. S. 1429) gelten entsprechend. ;

Die Gesamtzulage bettägt monatlich zwanzig Mark für Empfänger einer Invaliden oder Altersrente, monatlich zehn Mack sür Empfänger einer Witwen⸗ oder Witwerrente.

Bei ĩ werden die fünfprozentigen Schu! dh s, chforderungen und Schatzanweis ngen der Krieg des Deutschen Reichs zum Anschaffungspreise oder, wo bieser nicht feststellbar ist, zum Kurse von siebenundneunzig vom Hundert an 33 Statt angenommen.

gust 1919. Die Reichsregierung. Bauer. Bekanntmachung Ginschränkung des Verbrauchs elektrischer

Arbeit. Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und Gast, sowie Dampf, Druckluft, Heiß ünd Leitungwasser vom 2 ni 1917 (RGBl. S 543) und der 88§8 1, 3 und 6 der

zekanntmachung über Elektrizität und Gas, somie Dampf. ucklast, Heiß und Leitungswasser vom 3. Oktober 1917 (RGBl. S. 879) wird bestimmt;

. Verbrauchsrzegelung.

1. Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird bei allen Verbrauchern, die sie von einem Strompersorgungsunternehmen beziehen, einge⸗ schrä kt. Das Maß der Einschränkung ist abhängig von der jeweiligen

ohlenlage, der Leistungsfähigkeit und dem Betriebszustande des

sefernden Elektrizitätswerks und. der Wichtigkeit des Verbrauchertz. Die Grundlagen für die Einschränkung gibt der Reichskommissar jür die Kohlenverteilung den Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität (5 7) und durch sie den Vertrauensmännern (8. 4) durch Richtlinien

te Anweisangen, er erganzt und ändert die Richtlinten ligen Kohlen⸗ und Wirtschaftstage entsprechend. Die Ginsichmmahme in die Richtlinien steht den Verbrauchern bei dohle bei den Ver⸗

bteilung Elektrizität, und

den K stellen, A trauen nd der enststunden tei.

. tmachung gelten junen, Verbände usw.), die elektrische 56 15 Süfrg pr5fBgraunas ehen, um sie als Stromversorgungs⸗

Arbelt von einem Werke be unternehmen weiter zu vertelle

J. Die Regelung des Verbrauchs erfolgt durch die Abteilung Elektrizität der Kohlenwirtschaftsstellen im Einvernehmen mit dem Bertrauensmann.

Zuständig ist die Kohlenwirtschaftsstelle, in deren Bezirk die Betrlebsssätte des liefernden Stromversorgungsunternehmens liegt. Die erfolgte Regelung ist dem Verbraucher schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen.

In Zweifelsfällen, die bei der Durchsührung dieser Verordnung entstehen, entscheidet der Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Abteilung Elektrizität

4. Anträge auf Aenderung der Verbrauchsregelung sind an den Vertrauensmann zu richten. Solange ein erhöhter Verbrauch nicht genehmigt ist, muß der Verbraucher die bisher gültigen Grenzen ein⸗ halten. Bei neu hinzutretenden Abnehmern darf die Stromentnahme

erst nach erfolgter Regelung des Verbrauchs einsetzen. ! ; 1

In keinem Falle darf ein Verbraucher mehr Strom entnehmen, 8 1 56 * 1 n 91 I ö 9 1 k als ihm zugebilligt ist. Auch Anordnungen anderer Behörden be—

rechtigen ihn hierzu nicht.

Der Bezug einer erhöhten Strommenge gegen Lieferung von Kohlen buich den Verbraucher an das Elektrizitätswerk ist verboten,

falls nicht in besonderen Fällen die ausdrückliche Genehmigung des

Reichskommissars für die Kohlenverteilung hierzu erteilt worden ist,

H. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem bie Verbtauchgsregelung auf Grund dieser Bekanntmachung stattgefunden hat, bliht bei Ver— brauchern, die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits elektrische Arbeit bezogen haben, dite nach den bisher geltenden Bestimmungen zulaͤssige Verbrauchsregelung, bestehen.

Dasfelbe gilt von besonderen Zuteilungen oder Vorschriften, die

einzelnen Verbrauchern vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gemacht worden sind.

56. Kleinperbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs k . ; 1 3 1 w 5*6MYG elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern der Jahre verbrauch 250 Kilo ratt⸗

besondere Anordnungen treffen . Die Kohlenwirtschaftsstellen (Abteilung Elektrizität) sind m Einverständnis mit dem Kommunalbehörden und nach Anhörung deg

stunden nicht übersteigt. Im Einzelfalle kann der Vertrauensmann Vertrauenßmanns berechtigt, für den von der Einschränkung nich

betroffenen Kleinverbrauch den örtliche! Verhältnissen entsprechend

eine niedrigere Grenze festzusetzen oder mit Zastimmung des Meichs=

kommissars für die Kohlenber islung den von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen.

fähigkeit nicht erschöpft, sind und bei deren Betrieb außerdem ene Ersparnis an be wirtschaftelen Bre nstoffen nicht no wendig ist (gewisse WBRasserkraftanlagen, gewisse Braunkohlenwerke, gewisse mit Abfall

7. Für Strompersorgungsunternehmen, die in ihrer Leistung—⸗

1. I 9 n

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222 . J ö. J ,

121 rodukten betriebene Kraftwerke usw.) kann der Reichskommissar R ie Kohlenverteilung auf Antrag des Stromversorgungsunternehmens

e Bestimmungen dieser Befanntmachung gan oder teilweise außer Kraft setzen. Die Anträge sind bei der Kohlenwirtschaftsstelle einzu⸗ reichen. Vor Inkrafttreten diese Bekanntmachung erteilte, noch nicht abgelaufene Außerkraftsetzungen behalten Gültigkeit.

2 Neuanschlüsse und Erweiterungen.

1. Neuanschlüsse jowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grund besonderer Genehmigung ausgeführt werden. Diese soll nur in dringenden Fällen erteilt weiden. .

2. Zuständig für die Entsch idung der Genehmigung ist die

Kohlenwirtichaftsstelle, Abteilung Elektrizität unter Anhörung des auensmanns. Geseche um Neuanschlüsse sind an den Ver⸗ trauensmann zu richten.

Der Vertiauensmann ist berechtigt, Lichtanschlüsse und deren Erweiterungen bis zu einem Kilowatt Anschlußwert selbst zu genehmigen Lichtanschlüsse in Räumen, die bereits Gasbeleuchtung besitzen, dürfen, Jofern das Elektrizitätswerk die elektrische Arbeit vor⸗ wiegend unter Aufwendung markifähiger Kohle oder eines anderen bewirtschafteten Brennstoffs erzeugt, nur mit Zustimmung des Ver⸗ trauensmanns für Gas ausgeführt werden. In Zweifelsfällen ent⸗ scheidet der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

5 3. GBelastungsausgleich. . Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen sind berechtigt, Maßnahmen zu tteffen, die eine bessere zeitliche Verteilung der Belastung bezwecken.

§ 4. Vertrauensmänner.

1. Für die in ihrem Bereich liegenden, von privater Seite be⸗ triebenen Strompersorgungsunternehmen ernennt jede Kohlen⸗ wirtschaftsstelle Vertrauensmänner, im Bedarfsfalle auch Stell vertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen abgegrenzten Tätigkeitsbezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann für die öffentlichen Elektrizitätswerke und die an sie angeschlossenen Ver⸗ braucher zuständig. Erstreckt sich der Verbrauchsbezirk eines Strom⸗ versorgungsunternehmens über die Bereiche mehrerer Kohlenwirtschafts⸗ stellen, so ernennt der Reichskommissar für bie Kohlenverteilung den Vertrauensmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die be— teiligten Kohlenwirtschaftsstellen zu keiner Einigung gelangen.

2. Für vom Reich, einem Lande, einem Kommunalverband oder einer Gemeinde betriebene Stromversorgungsunternehmen bezeichnet die Reichs., Staats⸗ oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgaben des Vertrauensmannes, der sich schriftlich zur Uebernahme des Amtes bereitzuerklären hat. Die Dienststelle oder

—— *

2

2

18 3. Bei Strompersorgungsunternehmen, die sich zum Tell in staatlichem oder kommunalem, zum anderen Teil in prwatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unternehmen) ist für das Verfahren bei Bestellung des Vertrauensmannes ausschlaggebend, ob der Vor— sitzende det kaff tze Vertreter des Staates bezw. der Kommune oder Vertreter des beteiligten privaten Kapitals ist.

4. In der Regel sollen die technischen Leiter der Str sorgungsunternehmen zu Vertrauensmännern ernannt werden. die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter nicht Reichs⸗

oder Kom munalbeamte sind, sind . von der ernennenden Stel anntmachung des Bundesrats

8

ihre Obliegenheiten nach der Be

vom 3. Mai 1917 (RGBl. S. 393) zu verpflichten. Dem Reichs kommissar für die Kohlenverteilung ist von der erfolgten Bestellung sofort An⸗ zeige zu erstatten. ̃

5. Die Vertrauensmänner und die im Absatz? genannten Dienst⸗

stellen oder Beamten haben die Aufgabe, ö a) mit den Kohlenwirtschaftsstellen und den Kommunalbehörden bei der Durchsührung der auf Grand dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen zusammenzuwirken, . b) die ihnen durch diese Bekanntmachung oder durch die Orts , (S 5) übertragenen Rechte und Pflichten aus—⸗ zuüben. 6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. T. Die bisher ernannten Vertrauensmännek bleiben ohne weitere Bestätigung im Amt. §5 bB.

Ortsvorschriften.

Die Kommunalbehönden, und zwar in Gemeinden mit mehr alt 10 Oh0 Einwohnern ole Gemeinhevorstände, im übrigen die Vorstände der Kommunalverbände, haben sobald wie mög ich im Einvernehmen mit den Kohsenwirtschaftsstellen Vorschriften über die Einschränkung und die zwecküiäßige Vertellung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zu erlassen, inshesondere über die Einschränkung für den Kleinverbrauch gemäß § 1 Abs. 6 dieser Bekanntmachung.

81 21. * . ö. 1 * z crx 21 * Die bisher erlassenen Ortsvporschriften bleiben ohne weiteres in Kraft. Tie durch diese Bekanntmachung notwendig werdenden Aende— rungen und Zusätze der Ortsvorschriften sind umgehend zu erlassen.

§ 6. Anordnungen in dringenden Notfällen. Ergibt sich bei einem Strompersorgungsunternehmen infolge ĩ

MM.. J r ö 1 61 f

Mang 16 an Brennstoff oder aus onstigen Ur ichen die unbed ugte otwendigkest, schleün gst Einschränkungen de5 Verbrauchs ele ktrischer Arbeit vornehmen zu müssen, so hat der Vertrauensmann die nach

Lage des Falls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Ven Ver— raucher hat er tunlichst vor der Durchführung Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kommunalbehörden und Kohlenwittschaftostellen hat er unverzüglich Meldung zu machen. ;

§ 7.

8

Kohler

. 6

1

teilung Elektrizität, Stuttgart, in Baden die Landeskohlenstelle, Ab⸗ teil ang Elettrizität, Mannheim. . . ( An die Stelle der Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschafts— stellen usw. können andere, von den Lanvetzentralbehörden mit der ur führung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung beauftcagte Stellen treten.

8588.

Landeszentralbehörden. 8 1. Die Landegzentralbebörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekanntmachung als Kommunalverband, Gemeinde Voörstand des ommunalverbandes und als Gemeindevorstand anzusehen ift. R 2 Die Lande entralbehö den können ün Einvetnehmen mil dem Re chslommissa für die Kohlenvertellung andere Stellen als die Forstände der Kommungloerbaͤnde oder Gemeinden mit den in dieser ekanntmochung den Vorständen der Kommunalverbände oder Ge— meinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder einzelne dieser Auf⸗ gaben sich selbst vorbehn ten. eien Die dandeszentialtzehörden oder die von ihnen beguftragten itellen können einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemes den m. weniger als 10009 Einwohnern die in dieser Bekanntmachung en Gemeinden von mehr als 10 660 Ginwohnern zugewiesenen Auf⸗ gaben übertragen. § 9.

Aufpreis für den Mehrverbrauch. aer , er die den einem Strompersorgungsunternebmen

che Arbeit gegen Bezahlung erhalten, haben ür sehe troß be. bald belannt zu machen.

s

*.

zugelassene Menge hinaus verbrauchte

sonderer Warnung dte ssene Me Kilowattstunde einen Aufpreis von 50 Pfennig zu zahlen.

nr ]

Strom sperrung. Bei wiederholt notwendig werdender Erhebung des Aufgeldes gemäß z 9 ist die Kohlenwirtschaftsstelle berechtigt, dem Verbraucher

den Strom zu sperren. z 1

Strafbestimmungen.

rer Warnung mehr elektrische Arbeit der⸗ als nach dieser Bekanntmachung und den Ortesvorschriften h en des Vertrauensmannes zorschriften des 2 dieser Bekanntmachung auf Grand dieser Bekanntmachung erlassenen Bestimmungen zu einem Jahr und m . „„ oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Reichskommissar

§z 6 getroffenen Anord ist, oder wer den

zuw derhandelt, mit Gefängnts

berechligt ist ; Kohlenverteilung hin mit der Antragstellung schriftlich beauftragte

gegen Vorschriften, die von einer m Reichskommissar für die Kohlen⸗ Hekannt machung ergangen die sie erlassen hat, bei Verfehlungen Bekanntmachung

bei Zuwiderhandlun Behörde als

sind, die Behör Kohlenwirt⸗ schaftsstelle.

c der Antrag gegen einen Reichs- imten wegen einer in Ausübung seiner Dienstgeschäfte be⸗ Io ist nur der Reichskommissar für die

Staats oder Kom⸗

gangenen Zuwiderhandlung, Kohlenverteilung antragsber

timmungen treten mit dem Tage ihrer Be⸗

lachung vom 2. November 1917 wird hierdurch

für die Kahlenve

der Amt⸗ inkohlengruben Harsinghausen

bung von

Preußen. für Handel und Gewerbe.

zütteninspekto: Bergrat Dr. Grimm von der Silber⸗ ist als Berginspektor an das Bergrevier Celle

Innern. in Oppeln ist zum

Min ister:

görgt ernannt des Innern, Rechnun unter Regierungsrat die Ste ischen Hilfsarbeiters im Ministerium des Innern

—— ——

vom 24. August d. iktsoffi isren erna D. von Allrock, bisher zur heim Land wehrbezitk Cosel 2. Gendarmeriebrinade,

Rliltmeister z. D. Fuhrmann in der 9. Gendarmerie⸗

Dienstleistung tommandlert,

Hauptmann z. meriebrigade und

Rittmeister a. D. Jampertz in der 3. Gendarmerie⸗

Duisburg

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen Ind Forsten.

. en Söllichau im Regierungg⸗

und Hambach im Regierungsbezirk Aachen

ö 1920 zu besetzen; Bewerbungen müssen bis

zum 1. November eingehen.

steriam far Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Betanntmachung.

In der Landesturnanstalt zu Spandau wird am siebenmonatiger Turnlehtrern gehört inter anderen auch das Rudern. etwa 120 Bewerber einzuberufen. Vile Regi rung alschul kolleglum rber tunlichst fördern. ntritt in die Anstalt sind die Bestimmungen vom 30 Juni 1910 (Zentralblatt 1911 S 661) maßgebend Bestimmungen abzulegenden Auf nahmeprüfung werden u. a. folgende Uehungen verlangt: am Reck: Schwungkippe, auch in Verbindungen; Felgaufzug; am Harren: Schwungstemmen am Ende des Rückschwungs, auch in Verbindungen; Schulterstand aus Grätschsiß hinter den Händen; ö am Pjerd: die einfachen Stützsprünge aus Seitstand wie . Flanke, Kehre, Wende, Höcke; im Springen: Hochsprung mit Anlauf 1,20 m; Weit— sprung 4 m; Dauerlauf: 10 Minuten; Stahsprung: 150 m hoch; Kugelstoßen (Steinstoßen): 10 Eg 4 m.

Unterrichts fächern wird beahsichtigt,

wolle daher die Meldungen

geeigneter Bewe

Bei der nach 5 4 d

ltungsbezirke in geeigneter Weise als⸗

. . erm einem Vern

Neber die dort eingehenden Meldungen sst inter Beifügung der erfo derlichen Papiere bis Ende Dezember d. J. in Form einer Nachweisung nach dem beiliegenden Master A*) zu be⸗ richten. Die ewerber sind in der Reihenfolge aufzunehmen, in der ihre Berücksichtigung dort angezeigt erscheint. Auch wenn Aufnahmegesuche nicht eingehen sollten, erwarte ich Bericht.

Jedem Bewerber ist ein Exemplar der Bestimmungen vom 530. Juni 1910 mitzuteilen.

Unter Hinweis auf die 858 5 und 6 dieser Bestimmungen sind sie ferner zu veranlassen, einen e , nach dem bei⸗ jenenden Muster Br Die Regierung liegenden Muster B*) auszufüllen. Das Prozinzialschulkollegium hat die darin gemachten Angaben insonderheit hinsichtlich der Unterstützungsbedürftigkeit der Bewerber in geeigneter Weise, nötigenfalls durch Anfragen bei den zuständigen Be⸗ hörden, sorgfältig zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung darauf zu vermerken und den Fragebogen lose mit vorzulegen.

Die betreffenden Lehrer sind ausdrücklich auf die mißlichen Folgen ungenauer Angaben hinzuweisen. Zugleich sind sie darauf aufmerksam zu machen, daß die persönlichen Reisekosten nach und von Spandau von ihnen mit in Rechnung gezogen werden müssen. Auch ist besonders darauf zu achten, daß he⸗ züglich der Beurlaubungs⸗ und Stelloertretungsverhältaisse o wie darüber, wer die Kosten für die Stellvertretung trägt, keinerlei Zweifel hestehen bleiben. .

Dle Lebensläufe, Zeugnisse 2c. sind von jedem Bewerber zu einem besonderen Hefte vereinigt vorzulegen.

Berlin, den 29. August 1919.

Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A.: Fleischer. An die Resisrun gen und bas Provinzialschulkollegium in Berlin.

Ahschrlft erhält das Provinzialschulkollegium zur Nachricht . ) h

und gleichmäßigen weiteren Veranlassung bezüglich der zu seinem

Geschäftskreise gehörigen Unterrichtsanstalten.

Wiederho! hemerke ich daß es in hohem Maße erwünscht ist, eine größere Zahl wissenschaftlicher Lehrer, die für die Erteilung des Turnunterrichts geeignet sind, durch Teilnahme an dem Kursus

befähigen. Was die Lehrerseminare darauf aufmerfsam daß ein ge⸗ deihliches Fortschreilen der gegenwärtig allgemein als besonders notwendig anerkannten, auf Steigerung der Volkskraft durch slärkere Betonung gesunder Leibesübungen gerichteten Be— strl hungen zu einem wesentlich le mit von einer zweck⸗ entsprechenden Ausbildung der angehenden Lehrer abhängig ist. Hierzu ist es notwendig, daß nicht nur in den Lehrerseminaren, sondern auch in den Präparandennnsllalten der Turnunterricht üherall von Lehrern erteilt wird, welche dazu besonders vor⸗ gebildet und befähigt sind.

Berlin, den 29 August 1919.

Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A.: Fleischer.

An hie Propinzialschulkollegien (auch Berlim).

) Das Muster ist hler nicht mit abgedruckt.

Bekanntmachung.

Gemäß 8 46 des Kommunalabgabegese ßes vom 14. Juli 1393 ((GS S. 162) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der vom laufenden Steuersahre zu den stom⸗ munalabgaben einschätzhare Reinertrag aus dem Betriebs sabre 1918‚ 1919 bei der Kreis Altenager Schm alspur—

bahn auf 94 500 n festgesetzt ist.

*

Elberfeld, den 12. Septemher 1919 b mi

Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Meyer

Sekanntmachung. „In Neuhganbeitung sind fertiggestellt und an die amt⸗ lichen Verkanfestellen von Ftartenwerken der Preußischen Laudes—⸗ au sagahme übergeben worden:

Von der Karte des Deutschen Reiches 1: 100 090,

̃ . Bunstdruck.

(Grundriß schwarg, Gewisser blau und Gelände braun)

Sekt. 16 Rositten, 80. Labiau.

. Bestellungen von Karten sind an diejenige amtliche Ber⸗ kaufsstelle von Kartenzverken der Preußischen Landesaufnahme zu richten, in deren Bezirk sich der Besteller befindet.

Berlin, den 16. September 1919. Preußische Landesaufnahme. Weldner, Generalmajor.

Aichtamtliches.

Dent sches Reich.

Im gusammenhang mit der seinerzeitigen Mößcht, einen Umtausch bes deutschen Papiergelbes aus sieuerlschen Grü den dorzunehmen, hatte der Reichsminister der Finanzen ange⸗ ändigt, daß er die Post⸗ und Telegraphenkberwachung im Verkehr mit dem Auslande zum 1. Ottober diefes Jahres iufheben würde. Da nun der Umtauschplan infolge der von den vernommenen Sachven ständigen geltend gemachten Be⸗ denken aufgegeben worden st, kann, wie „Wolffs Telegraphen⸗ züro“ meldet, auch die Post⸗ und Telegraphenüberwachung nicht beseitigt werden. Sie bleibt vielmehr bis auf weiteres als Schutzmittel gegen die Kapital- und Steuer flucht in vollem Umfange bestehen.

Am 9. September haben die Polen unter Bruch des Wffenstllltandesz den Bahnhof Lowin an der 7 Tirschtiegel Birnbaum angegriffen. Wie, Wolffs Tele- graphenbüro“ meldet, sind auf deusscher Selte drei Tote und fünf Verwunhete zu verzeichnen. Wie aus den Vernehmmarngen der überlebenden Leute der von den Polen angegriffenen Felsz— wache Bahnhof Lovin hervorgeht, haben bie Polen den auf

osten ste henden Mugtetker Roibart zunächst leicht verwundet. die Polen fluchtartig zurückgehen mußten, haben fie diesen

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