6 ö § 23. ö. — J Haftung des Pflanzers ür Gestellung und 64 (1) Ansppũche 14 Zahlung oder Erstattung der nach diesem Räumung des Tabaks. zesetze geschuldetem zaben verjähren in einem Jahre vo em 5 ö 122 . En , . . dem () Der Pflanzer haftet für die Gestellung des Tabaks zur Ver⸗ age. in er Abgabepflicht oder der Abgabeentrichtung ab. wiegung (8 24 185 fü esse zeit 31 83 21 le w,, rng ab. wiegung (5 24) und für dessen rechtzeitige Räumung (8 25). Die 3 9 3 Pzablung eines hinterzogenen Abgabebetrags Peipflühtüng geht, wenn nach der Anmeldung und vor vollendeter ( wren. ; / ,,, Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks ei
(2 Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Be⸗ tritt, auf . . . , hörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungepflich⸗ 625! een e ;
tigen gerichtete Handlung unterbrochen. ; § 14. verarbeiter oder anderen Pflanzer übertragen. Vor der Verwiegung . Verpackungszwang. ist eine frejw ill ige Veräußerung des Tabaks nur mit Genehmigung 2 ö ) 4 . ö Stenerbeh Börse zn Tabaksteuerpflichtige Waren jeder Art dürfen, abgesehen von den der Steugr bel rde gulã sig. ö. ( Fällen des 8 3 Abs. 2 und der S5 17 und 18, aus den Herstellungs. (H- Bei der Veräußerung ven, gepfändetem oder zu einer Erb— räumen oder den Tabhalsteuerlagern nur in voll ständig geschloffenen gder Konkursmasse gehörigem Tabak gehen die Verpflichtungen des Packungen in den freien Verner des Inlands gebracht werben. Die Planzere, obne weiteres quf den Erwerher über. vorschriftsmäßige Verpackung hat vor dem Eintritt der Fälligkeit der Steuerbehörde. von demjenigen, der die Veräußerung vorgenommen Steuer (5 10) zu erfolgen und gilt als ein Teil der Herstellung. mat, unverzüglich anzuzeigen. § 18. 8 . 2c. I) Die Art und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt erwiegung. 63 I 4 gn ö J Yfj f R G, . der Reichsminister der Finanzen. — 9h Die Verwiegung des Tabaks, einschließlich der Grumpen, des 2) Auf, jeder Packung ist der Inhalt nach Art und Menge, bei Bruches und sonstiger Abfälle, geschieht nach der Trocknung und vor ebdll auch der Kleinperkanfspreis in Drucksckrift anzu. Beginn der Gärung, spitestenz am 1. März des, auf die Erntz
geben. Auf 61 Zigarette ist der Kleinverkaufspreis in Druckschrift folgenden Jahres hei der, Steuerstelle des Bezirks oder bei der nach
anzugeben. An Stelle deg Klzingerkausspreises können Die Preiß. Bedüyfnis eingerichteten besonderen Verwäegungsstelle. grenzen der zutreffenden Steuerklasse angegeben werden. Bei Tabak. die 2. Die, obersten Landes sinan behörden können ausnahmsweise in er fen dz nach a , ,, e, ,, worden ,, . . Tabaks bis zum 31. Mai des auf die ind, kann die Preisangabe auf der Packung unterbleiben. ö é lolgenden Jahres verlängern.
(3) Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, die an andere Be. (3) Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemelndebehörden
2 F
triebe jum Zwecke der weiteren Verarbeltung oder an ein Tabak. und der örtlichen Tabakbaupérelnigungen den Zeitpenkt für die Bor, 9
steuerlager (5 44) abgegeben werden, sind unter Beobachtung der führung des Tabaks zur Vawiegung oder die Frist, bis zu deren etwa vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen von den Vorfchriflen in Ablauf die Vorführung zur Verwiegung erfolgen muß, zu bestimmen Ab. J und 2 befreit. Die Vorschriften erstrecken sich ferner nicht auf und durch die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekanntmachen Waren, die zur Ausfuhr bestimmt sind. zu lassen.
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816 . (2 Der zur Verwjegung zu stellende Tabak ist der Verwiegungs. 6135 stelle schriftlich anzumelden. Die bei der Verwiegung nötigen Hand tin fuhr. dienste hat der Juhaber des Tabaks unentgeltlich zu verrichten.
(1) Die Verschriften der ss 14 und 15 gelten auch für aus dem Ueber das Ergebals der Verwiegung wird ihm auf Verlangen eine Ausland eingeführte tabaksteuerpflichtige Erzeunnisse. Bescheinigung erteilt. . ; ,
(2. Eingeführte Tahakerzengnisse, auf deren Packungen die im 5 25 5 15. Abk. 2 vorgeschriebenen Preisangaben fehlen, sind nach den , ef. 1g ; L d uln Un .
döchsten Sätzen des 5 5H zu versteuern. . ; 1e J . ) zer ? anaer . n . ga D (3) Es kann zjugelassen werden, daß die Veipackung erst im ö darf im Iularnd, den geernteten Tabck nur an Inland vorgenommen wird. angemeldete Tabaktzändler und Tabakverarbeiter absetzen. —— 9 54 Cx. 1 7 61 1 2y1 2 5 17 — t n In ,,, Anschluß an die amtliche Verwiegung, . ö . . spätestens aber innerhalb 4 Wochen nach der Verwiegung hat er den Venstenerung nicht verpackun gs fähiger und im geernteten. Tabak entweder wan! einen ü Tanafheän lerer Reisev er kehr eingebr ach ter Erzeugn i s se. verarbeiter abzultefern oder auf eine öffentliche Niederlage oder ein Im Falle deg Bedürfnisses kann der Neichsminister der Finanzen unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Lager oder in das Ausland gestatten. daß die Versteuerung nicht verpackungsfähiger Tabak. zu bringen. weugnisse nach den Sätzen des § 5 durch den Hersteller unter (3) Die Steuerbehörde kann diese Frist verlängern Befrelung von dem Verpackung zwang und der Verwendung von Steuerzeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und unter Beachtung der etwa erforderlichen Sicherungßmaßnahmen erfolgt. ĩ
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Ster Sie kann anordnen, daß nickt rechtzeitig eräumter Tabak auf, Kosten, des Pflanzers in die nächstgelegene öffentliche Niederlage zu bringen ist.
§ 26.
ö 8 ; ; (1) Der Pflanzer muß sich von ven inländischen Käufern seines Nachnnäheret Bestimmung Lee Neichtenmnisters der Jnanzen kann Tabals über zen, Verkazn unde tte übergaben soest! diesg nicht mor
von der Verwendung von Steuerzeichen und von dem Verpackungs- der Steucktheh rd? geschieht, eine Bescheinigung nach näherer An—
. bei der Einfuhr von tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen, ordnung des Reichsmtnisters der Finanzen außfellen lassen.
olern , . zum Handel hestimmt sind (Einfubr im Reise., (2) Die Versendung des Tabaks nach öffentlichen Niederlagen
verkehr), abgesehen und die Versteuerung is anderer Form zugelassen oper unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Lagern sowie nach dem
werden. 3 19 ! , ist der Steuerbehörde anzumelden. Die Ausfuhr nach dem 2 ; Ausland ist auf Gꝛfordern nachzuweisen. Haftung der steuerpflichtigen Erzeugnisse. . . chrumei
Die tahaksteuerpflihtigen Erzeugnisse haften ohne Rücksscht auf 6 vie M t G ten . 6 3 6n l w ö. ( (1) 3 zum 10 Iugust des auf. das EGrntejahr solgen den Jahre können, solange deren Gntrichtung nicht erfolgt ist, bon der Steuer, Eder im Falle . Abszinnfrhalb 19. Tagen nach Ablauf der behörde mit Veschlag beiegt werden. Nist hat der Pflanzer der Steuerbehörde die Räumung der bei der
Verwiegung festgestellten Tabatmenge durch Vorlage der Bescheinigungen H. Uueberwachungsvorschriften. 9 9 . falls dieser Nachweis nicht schon vorher er⸗ 2 rächt ist. . Hane Ven denn bel det enrtezung erittelten Gerit ist fir . den nach der Verwiegung bis zur Räumung etwa eingetretenen Anm eldepflicht. Gewichtsverlust ein angemessener Abzug zu gewähren.
(1) Wer mit unbearbeiteten oder bearbelteten Tabakblättern, (3) Außerdem kommt in Abzug das Gewicht des nach der Ver— Rippen, Stengeln und Abfällen von Tabak, mit Tabakhalb, und wiegung unter amtlicher Aufsicht vernichtelen oder vergällten sowie 'ganzerzeugnissen jeder Art, tabakähnlichen Waren oder mit Zigaretten. des durch Unglücksfälle zugrunde gegangenen Tabaks, bei dem durch papier Handel treiben oder tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse gewerbs⸗ Unglücksfälle zugrunde gegangenen Tabak jedoch nur dann, wenn die mäßig herstellen oder sich mit deren veikauféfertiger Zurichtung be, vom Reichsrat zu erlassenden Bestimmungen über Anzeige und Schaden fassen will, hat dies der Steuerbehörde seines Bezirts spätestens zwei ermittlung innegehalten sind.
Wochen vor der Eröffnung des Betriebs schriftlich anzumelden und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs und Lagerräume sowie der
2
F 28.
damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden . Versteuerung von Fehlmengen. Gewerberäume vorzulegen. Für Tabakmengen, die entweder der Verwiegung entzogen 2). Befinden sich die Gewerberãume an verschledenen Orten, so werden ober deren Räumung nicht nachgewiesen wird, hat der Pflanzer ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzureichen. eine Abgabe von 200 Mark für einen Doppelzentner Tabak in ge⸗ (3) Jede Aenderung in den angemeldeten Berhäͤltnissen ist der 6 (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zu⸗ Steuerbehörde innerhalb einer Woche, beim Wechsel im Besitze von stand zu entrichten. dem neuen Geschäftsinhaber, schriftlich anzuzeigen. § 29. ( Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, b) für den Handel vor deren Erteilung der Betrieb nicht begonnen werden darf. mit Tabak und Tabakhalberzeugnissen. (5) Inhaber anmeldepflichtiger Betriebe, die das Geschäft nicht Tabakhändler . leiten, haben einen Vertteter zu bestellen und der Steuer . K ,, hörde dapon schriftlich Mitteilung zu machen. Die Steuerbehörde (1 Als Tabathändler im Sinne des Gesetzes gilt jeder, der mit entscheidet über die jederzeit widerrufliche Zulassung des Vertreterg. unbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblättern, Tahakrippen, Tabak- stengeln, Tabakabfällen und zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ö 21. bestimmten Halberzeugnissen Handel treibt und diese Waren nicht 2. Besondere. ausschließlich im Kleinverkauf absetzt. a) für Tabakpflanzer. (2) Pflanzer, die selbstgebauten Tabak bearbeiten oder fremden
Anmeldung der Pflanzungen und Trockenrdäume. Tabak zukaufen, gelten als Tabakhändler. 8 30. . ; .
—
——
I) Wer Vabak für eigene Rechnung pflanzt oder pflanzen läßt, bat der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablguf des 16. Juli die Lagerung und Behandlung des Tabaks. mit Tabak bepflanzten Grundstäcke einzeln nach ihrer Lage und Größe (1) Die Tabakhändler dürfen die im 5 29 bezeichneten Waren schrift lich anzumelden, nur in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Lager unter amt—˖
(2. Pie Anmeldung der erst nach dem 15. Juli bepflanzten lichem Mitberschlusse lagern und behandeln. Grundstücke ug, pätestens am dritten Tage nach dem Beginne der (2 Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Bepflgumng geschehen. . Finanzen; er kann Ausnahmen zulassen.
(3) Von jeder Veränderung in der Person des Inhabers des Grundstücks ist der Steuerbehörde binnen drei Tagen eine schriftliche §8 51.
Bezugs⸗ und Absatzbeschränkungen. (1 Der Bezug der im Sz 29 bezeichneten Waren aus dem Aus—
Anzeige von dem neuen Inhaber und im Falle der freiwilligen Ver— land ist den angemeldeten Tabakhändlern und Tabakverarbeitern (8 20)
äußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu machen. ö. ö , , ,, 1ẽůö ist n, n. Le der abal getrocknet, werden soll. Sollen hierin Aenderungen eintreten, ohne weiteres, anderen Personen nur mit besonderer Ermächtigun so sind diese vorher anzuzeigen. der Steuerbehörde gestattet. Die Zollstellen find befugt, , 5§ 22. n, der Nachweis der gemäß § 20 erfolgten Anmeldung zu Behandlung der Tabakpflanzungen. sor dern. ö ⸗ 2) Die Tabakhändler dürfen die im § 29 bezeichneten Waren er id die Behandlung der Pflanzungen gelten e. nur . , vlt gern, anderen ö j zsse 966 tze. Tabakhändlern oder Tabakverarbeitern beziehen und abgesehen von I. , , 6 den Fällen des 5 5 Abs. 5 nur an andere angemeldete Tabakhändler 1 . de, . 6 6 i . gi fim 2 3. und Jab osrarbeiter absetzen; qußer dem ist ihnen der Absatz nach Verwertung bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen . . Der Reichsminister der Finanzen kann Auß— von der Steuerbehörde gestattet wird; 1 n, . . 8 32 2. will der Pflanzer den angepflanzten Tabak vor der Ernte — Buch ů hr ung
folgende
(27. Mit Genehmigung der Steuerbehörde kann der Pflanzer die ihm obliegenden Verpflichlungen auf einen Tabakhändser, Tabak.
Dieser ist der —
Tabak ⸗
bestimmungen bestraft worden sind, kann zur Auflage gemacht werden, daß sie ihre Vorräte nur in einer öffentlichen Niederlage lagern oder auf eigene Kosten unter ständige Steueraussicht stellen. H . Versteuerung heimlich in den Verkehr gebrachten f T abatz. Für Vorräte an Waren der im § 29 bezeichneten Art, die aus einer Niederlage heimlich entfernt oder sonst der Steueraufsicht ent⸗ zogen worden sind, ist eine Abgabe, und zwar, wenn nachweislich nur inländischer Tabak gelagert war, von 209 Mark für einen Doppelzentner Tabak in gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungs⸗ reifem Zustand, im übrigen von 6909 Mark für einen Doppelzentner zu entrichten. Fehlmengen an Tahakhalherzeugnissen sind nach den höch— sten zutr ffenden Steuersätzen der entsprechenden Gattung der fertigen Erzeugnisse zu versteuern.
§ 35.
e) für Tabakverarbeiter. Begriff. Als Tabakverarbeiter im Sinne des Gesetzes gilt, wer Tabak⸗ erzeugnisse oder zur Anfertigung dieser Erzeugnisse bestimmte oder geeignete Halberzeugnisse gewerbsmäßig herstellt oder von anderen für seine Rechnung herstellen läßt oder wer eine weitere Bearbeitung oder Behandlung der noch unversteuerten Erzeugnisse vornimmt oder vornehmen läßt. 5 36.
Anmeldung der Erzeugnisse. (1) Jeder Tabakverarbeiter hat der Steuerbehörde mit der im
S8 20 vorgeschriebenen Anmeldung auch ein Verzeichnis der Erzeug⸗ nisse, deren Herstellung er beabsichtigt, vorzulegen. (2) Die Steuerbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die
Verxpackungsart der Waren sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben der einzelnen Packungen oder Waren zu verlangen. (3) Aenderungen der angemeldeten Verhältnisse sind vorher der Steuerbehörde anzuzeigen.
5§ 37. Lagerung des Rohtabaks und der Tabakerzeugnisse.
1) Tabakverarbeiter dürfen inländischen, nicht verarbeitungsreifen Rohtabak nur in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Lager unter amtlichem Mitverschlusse nach näherer Bestimmung des Jeeichs⸗ ministers der Finanzen lagern.
(2) Im übrigen dürfen sie die im 20 bezeichneten Stoff: und Erzeugnisse in anderen als den angemeldeten Räumen (5 20) nicht aufbewahren. Doch kann Tahakverarbeitern die Lagerung von Roh⸗ tabak, entrippten Blättern und Abfällen in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Lager unter amtlichem Mitverschlusse nach näherer Bestimmung des Reichsmmisters der Finanzen gestattet werden.
3) Tabakverarbeiter, die Rohtabakhandel treiben, haben ihre Vorräte an Rohtabak, entrippten Blättern und Abfällen, mit Aus. nahme der zur Verarbeitung im eigenen Betriebe bestimmten Mengen, in öffentlichen Niererlagen oder in eigenen Lagern unter amtlichem Mitverschlusse zit lagern. Der gelegentliche Verkauf einzelner Mengen begründet diese Verpflichtung nicht. ;
(4] Die Lagerung des zur Verarbeitung bestimmten Tabaks lein⸗ schließlich Stengel usw.) sowie der Halberzeugnisse hat in geordneter Weise derart zu erfolgen, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände festzustellen. Im Bedarfsfall können von der Steuerbehörde besondere Bestimmungen erlassen werden.
(5) Die Lagerung der fertigen Erzeugnisse hat in besonderen, lediglich dafür bestimmten Räumen zu geschehen; in diese Räume sind die Erzeugnisse alsbald nach der verkaufsfertigen Herstellung (5 14) zu verbringen.
(6) Die Lagerräume für die Erzeugnisse sind gegen heimliche Entfernung der gelagerten Waren zu sichern.
5 38. Bezugs- und Absatzbeschränkungen. Tabakverarbeiter dürfen im Inland Tahak (einschließlich Rippen usw.) nur von angemeldeten Pflanzern, Händlern oder Verarbesltern .
beziehen und an angemeldete Händler oder Verarbeiter abgeben, Tabakhalberzeugnisse nur von angemeldeten Händlern oder Verarbeitern beziehen und an solche abgeben, noch nicht verkaufsfertige Tabakganz— erzeugnisse nur von angemeldeten Verarbeitern oder Inhabern eines Tabaksteuerlagers (q 44) beziehen und an solche abgeben, verkaufs— fertige tabaksfeuerpflichtige Erzeugnisse unversteuert nur an Inhaber von Tabaksteuerlagern abgeben und Zigarettenpapier nur von ange⸗ meldeten Herstellern, Händlern sowie von aaderen angemeldeten Verarbeitern beziehen und nur an solche abgeben. Außerdem ist ihnen der Bezug der genannten Waren aus dem Ausland und deren Absatz nach dem Ausland gestattet.
§ 39. Herstellungshandlungen außerhalb der ange—⸗ meldeten Betriebsräume.
(1) Tabakvergib iter dürfen in anderen als den angemeldeten Räumen (6 20) Tabalerzeugnisse nicht herstellen.
(2) Die Steuerbehörde kann unter besonders vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen gestatten, daß Herstellungs handlungen auch außerhalb der angemeldeken Betriebsräume vorgenommen werden.
(G6) In diesem Falle sind der Steuerbehörde die Art der außer⸗ halb der Betriebsräume vorzunehmenden Herstellungshandlungen und die Personen, diese unter Angabe ihrer Wohnungen, oder die An— stalten, denen sie übertragen sind, anzumelden.
(4) Die Arbeitsstätten, in denen die Herstellungshandlungen vor— genommen werden, werden den Räumen des Herstellungsbetriebs im Sinne des 5 10 gleichgeachtet.
S 40. Buchführung. Der Tabakverarbeiter hat nach näherer Anordnung des Reichs— ministers der Finanzen über seinen Betrieb Bücher (Hetriebsbücher)
zu führen die der Bestimmung der Steuerbehörde enisprechend auf⸗
ijubewahrer und den Beamten jederzeit zugänglich zu machen sind.
41. ü,, durch Steuerbeamte.
(I). Auf Antrag kann den Tabakverarbeitern gestattet werden, die ihnen obliegenden Anschreibungen unter Aufrechterhaltung ihrer Ver⸗ antwortlichkeit auf ihre Kosten durch einen zur Verfügung gestellten Steuerbegmten vornehmen zu lassen. In diesem Falle können von der ohersten Landesfinanzbehörde Erleichlerungen in der steuerlichen Beaufsichtigung des Betriebs gewährt werden.
(2) Tabatherarbeitern, die wegen Zuwiderhandlung gegen die Vor⸗ schriften des Gesetzes und der hierzu ergangenen gie Teurer, bestimmungen wiederholt bestraft worden sind, kann auferlegt werden, daß sie die Buchführung gegen Erstattung der Kosten durch einen Steuerbeamten vornehmen lassen.
§ 42. Bestandsaufnahme.
() Nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen werden bei Tabakverarheitern lber e mini über p n, f Halb⸗ und Ganzerzeugnisse der Tabakverarbeitung vorgenommen.
(2) Fehlmengen, die sich hierbei gegenüber den Anschreibungen
umpflügen oder auf sonstige Weise vernichten, so ist hiervon ⸗ ö ᷣ der Steuerbehörde vorher Anzeige zu machen; Neber Die Vorräte an Waren ber im § 29 bezeichneten Art
3. svätestens am 14. Tage nach dem Abblatten müssen, soveit haben die Tahakhändler nach näherer Anordnung des Reichsministers die Steuerbehörde nicht eine längere Frist geftattet hat, der Finanzen Bücher zu führen, die den Steuerbeamten jederzeit vor, die Pflanzen abgehauen oder in anderer * besestig;! zulegen sind. Auszüge aus den Büchern sind der Steuerbehörde auf werden. Dig Gizielung einer Nachernte und die Cin. erntung von Tabakstrünken sind der Steuerbehörde vorher
a eng lit kam volt Best er NMeichsrat kann weitere Bestimmungen bau * die Gicherstellung des geirnteten Tabaks tre
Erfordern mitzuteilen.
. § 33. .
Beschränkung der Lagerung. ür den Tabak⸗ Tahakhändlern, die wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen fi. die Vorschtlften des Gesetzes und die hierzu ergangenen Aus ährungs.
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ö P s . ' 2 ] 2 4 n r * ö ö = 1 e, , , , . . w // /ä//ä/// r r ä ä r ä //
wie Fehlmengen an inländischem Rohtabak zu behandeln.
ergeben, sind zu versteuern, soweit nicht dargetan ist, daß sie auf Um⸗
stände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen.
Die Fehlmengen an Rohtabak und Halberzeugnsssen sind nach Maß⸗ gabe des 8 34 zu versteuern. Fehlmengen an Tabakersatz stoffen 6 z ; Kann für ,, an Tabakerzeugnissen der zutreffende Steuerfatz nicht ,, . 3 6 . 1 . Steuersatze, der für rzeugnisse des Betrie eit der letzten Bestandsaufn ñ wendung gekommen ist, zu bersteuern. ñ ö
—
5§5 43. c für den Handel mit Tabakerzeugnissen. Berkehr mit ausländischen Tabakerzeugnissen. Auf die Betriehe von Groshändlern, die tabaksteuerpflichtige Er⸗ ugnisse aus dem Ausland einführen, finden für diese Srzeugnisse die zorschriften der 5§5 36, 37 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 6 und der S410 bis 42 entsprechende Anwendung. Unter besond ren Sicherungs⸗ afnahmen kann zugelassen werden, daß die Anbringung der Steuer⸗ ichen bereits im Ausland erfolgt.
§ 44. Taba ksteuerlager.
() Herstellern von tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen und solhen eisonen, die damit Handel treiben, können fuͤr die von ihnen her⸗
stellten, aus inländischen Betrieben bezogenen und aus dem Ausland bewilligt
geführten verzollten Tabakerzeugnisse Tabaksteuerlager J derten, in denen die Erzeugnisse unbersteuert und ohne die vorschrifts⸗ zige Verpackung niedergelegt werden dürfen.
(2) Für die Bewilligung und steuerliche Behandlung dieser nager sowie für die Haftung der Lagerinhaber gelten, soweit vom Feichsrat nicht besondere Bestimmungen erlassen werden, die Be⸗ immungen für die Lagerung aus ländischer unverzollter Gegenstände.
(3) Die steuerfreie Lagerung der G zeugnisse kann auch in öffent⸗ ichen Zollniederlagen unter Wahrung der Inlandseigenschaft ländischer Erzeugnisse gestattet werden.
(4) Von den im Abs. 1 und 3 bezeichneten Lagern dürfen tabak⸗ euerpflichtige Erzeugnisse, soweit nicht die Fälle des 5 17 vorliegen, ur in vorschriftsmäßg verpacktem Zustand und mit den zutreffenden
teuerzelchen versehen an Kleinhändler abgegeben werden. .
5) Händler, denen ein Tabatsteuerlager bewilligt ist, unterliegen
en Vorschriften der 58 40 bis 42. § 45.
isse in die Verkaufsräume; C6 Kleinverkaufspreise.
(1) Tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse dürfen von Kleinhändlern, ibgesehen von den sacktem Zustand (68 14 und 15) und mit dem zutreffenden Steuer⸗
werden.
(2) Im Kleinhandel dürfen Tabakerzeugnisse nur zu dem der Versteuerung zugrunde gelegten und auf dem Steuerzeichen ange⸗ herenen Kleinperkaufepreis abgegeben werden, soweit nicht Ausnahmen hom Reichsminister der Finanzen zugelassen sind. Will der Klein—⸗ ändler tabaksteuerpflicht ge Waren zu einem Preise abgeben, der die preisangabe oder die obere Preisgrenze des angebrachten Steuer⸗ seichens übersteigt, so hat er nach näherer Bestimmung des Reichs⸗ ministers der Finanzen den Unterschied zwischen dem entrichteten und bem für den höheren Preis zutreffenden Steuerbetrage durch Ver⸗ wendung von Zuschlagsteuerzeichen zu erlegen. — (63) Die in den Verkaufsräumen befindlichen Vorräte tabaksteuer⸗ Ffichliger Waren sind dem Steuerbeamten zum Nachweis, daß sie
Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Packungen und die angebrachten Steuerzeichen sind beim Kleinverkaufe so lange unverletzt zu erhalten, bis die Packungen ver⸗ auft sind oder für den Einzelverkauf geöffnet werden. Der Reichs⸗ ninister der Finanzen kann zur Besichligung des Inhalts der Packungen Ausnahmen zulassen. Geöffnete, gan; oder keilweise entleerte Packungen dürfen mit tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen nicht nachgefüllt werden. Geleerte Umschließungen sind alsbald zu vernichten oder aus den Ver— aufsstätten zu entfernen, nachdem die daran befindlichen Steuerzeichen lunhrauchbar gemacht worden sind.
(6) Als Kleinhandel und Kleinverkauf gilt auch die entgeltliche lbgabe der Erzeugnisse an den Verbraucher durch staatliche oder
nstalten.
§ 46.
Verkauf von Tabakerzeugnissen ohne Um schließungen.
(1) Der Einzelverkauf von Zigarren und Zigaretten und der Verkauf von unveipacktem Kau⸗ und Schnupftabat ist den Klein⸗ händlern, wenn sie nicht gleichzeitig Hersteller sind, ohne witeres, den Großhändlern unter der gleichen Vorautsetzung nur in besonderen,
Den Herstellern von Tahakerzeugnissen, die gleichzeitig den Klein⸗ verkauf betreiben, ist der Finzelverkauf von Zigarren und von Ziga—⸗ retten sowie der lose Verkauf von Kau⸗ und Schnupftahak in ihren
rungkmaßnahmen unterwerfen.
2) Der stückweise und lose Verkauf dieser Tabakerzeugnisse darf, abgesehen von den Fällen des 5 17, nur unter unmittelbarer Entnahme aus den zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Um— schließungen erfolgen.
(3) Der Reichsminister der Finanzen ist befugt, für den Klein⸗ verkauf von Tabakerzeugnissen 6h rungsmaßnahmen zu treffen oder ihn zu verbieten.
§ 47. Anzeigepflicht der Händler.
Empfangen Kleinhändler im freien Verkehre des Inlandes tabak⸗ steueipflichtige Erzeugnisse, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen sind, so haben sie, sosern nicht der Fall des 17 vorliegt, oder der Mangel durch Be⸗
nehmen mit dem Steuerpflichtigen (6 9) alsbald behoben wird, hier⸗ ⸗ it ,, einer Frist von fünf Tagen der Steuerbehörde Anzeige
u erstatten.
5 68. ) für Betriebe, dite Zigarettenpapier oder Zigarettenhüllen' hersteklen oder mit diesen
Waren Handel treiben. Betriebsaufsicht.
Auf die Hersteller von Zigarettenpapier (Hülsen, Blättchen usw.) und die Großhändler mit solchem finden die 55 36 bis 39 sinn⸗ gemãße 1 , Ueber die Herftellung und den Bezug sowie über die Abgabe dleser Erzeugnisse haben sie nach näherer Anordnun des Reiche ministers ber Finanzen Bücher zu führen, die auf Grun don amtlichen Bestandgaufnahmen geprüft werden können.
Buchführung und die Beflandzaufnahmen finden die Borschriften der
o 40 bis 2 entsprechende Anwendung.
§ 49.
Zigarettenpapier darf in Formen, die die im 5 7 bezeichneten Einheinen nicht Chne weil eres erkennen lassen (Bogen, Bobinen usw.), nur von angemeldeten Herstellern von Zigarellenhüllen und Zigaretten sopie von Großhändlern mit Zigaretten papier aus dem Ausland ein— geführt und im Inland nur an solche Personen abgegeben werden.
§ B0. Ta baksteuerlager für Zigarettenhüällen. Händlern und Verarbeitern kann ein Tabaksteuerlager für Ziga—⸗ rettenhüllen nach Maßgabe des 5 44 bewilligt werden.
8 h. 9 ⸗Steueraufsicht. Unter Steueraufsicht stehende Betriebe.
d Tabakpflanzer sowie Gewerbetriebe, die mit unbearbeiteten de dearbeitelen Tabekblättern, Rippen, Stengeln nn Absällen von Tabak, mtt Tabathalb⸗ und ganzerzeugnissen aller Art oder mit Ʒigarettenpapier Groß⸗ oder Kleinhanrel treiben, ferner tabalver⸗ Iubeitende Betriebe jeder Art sowie Betriebe, die labalsteuerpflichtige enenisse herstellen oder sich mit dere verkauft fertiger Zurichtung elassen, unterliegen der Steueraufssicht.
8 m 2 2 = I 42 ł * n ö ᷓ z 2 . 24 * n 22 * ĩ ö 2 J w n K / // /äää/ä/„ä//„// ä / / / / // / ///
Verbringung der tabakstenerpflichtigen Erzeug⸗ Einhaltung der
Fällen des 5 17, nur in voischriftsmäßig ver⸗
ichen versehen in die Verkaufsräume verbracht und dort aufbewahrt
nit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, zu den üblichen
gemeindliche Betriebe, ferner durch Vereinigungen, Gesellschaften und
Verkaufträumen zu gestatten, wenn sie sich den erforderlichen Siche⸗
ne Umschließung besondere Siche⸗
Für die
§ 52. Befugnisse der Steuerbeamten.
(1) Die Steuerbeamten sind befugt, die mit Tabak bepflanzten Grundstücke zu betreten sowie die Räume, in denen Tabak, Tabak erzeugnisse, Tabokhalberzeugnisse ader Zigarettenpapier aufbewahrt, verarbeit t oder hergestellt werden, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls zu den üblichen Geschäfts—⸗ stunden oder, wo solche nicht bestehen, von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die Räume geschlossen sind,
sofortigen Einlaß zu verlangen. (2) Bei den der Tabakaufbewahrung dienenden besonderen An⸗ lagen erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis auf alle Räume dieser Anlagen sowie auf die mit ihnen in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räume. (3 Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. (4) Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, die die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern oder erschweren. 5 53. Ist hinreichender Verdacht vorhanden, daß Abgabenhinterziehungen begangen sind, so dürfen die Steuerbeamten auch in anderen als den im § 52 bezeichneten Räumen unter Beobachtung der für Haus— suchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen Nachschau halten. 5 54. Aushang von Auszügen aus dem Gesetze.
Die Steuerbehörde kann verlangen, daß Auszüge aus diesem
Gesetz und den Ausführungsbeßimmungen dazu in den Räumen, in
——
—
§ 565. Hilfeleistung bei der ü? bung der Steueraufsicht. . (1) In Geschäften und Betrieben, in denen eine Aufsichtshand—⸗
Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich sind, um die den Beamten ob⸗ liegenden Dienstverrichtungen zu vollziehen. Ferner müssen die zu diesem Zecke erforderlichen Aufschlüsse erteilt und die benötigten Hilfsmittel beschafft, im besonderen muß für auzreichende Beleuchtung gesorgt werden.
(2) Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf den Ein, und Verkauf von Rohtabak, Tabakhalb⸗ und ⸗ganzerzeugnissen wund Zigaretlenpapter sowie auf die Herstellung und den Absatz von tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen bezüglichen Geschaftsbücher und Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
C. Strafvorschriften. § 56. Tabaksteuerhinterziehung. Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Tabakerzeugnisse, tabak ähnliche Waren und Zigaretten pgpeer oder die gesetzliche Abgabe für Tabhakersatzstoffe ganz oder zum Teil hinterzieht oder einen ihm nicht
—— — —
verkürzung oder des Steucrborteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. ĩ zung vorhandenen Vorräte und der zur Hersell ung der tabakseuenpflichtigen
lung vorgenommen wird, sind den Aufsichtsbeamten unentgeltlich die
— — 4
§5 61. Geldstrafe.
Kann der Betrag der Steugrverkürzung oder des Steuervortells, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so
ist auf eine Geldstrafe von fünfzig bis hunderttausend Mark zu er⸗
—
.
wer unechte Steuerzeichen in der Absicht anfertigt, sie als
kennen. § 62. Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen.
Liegt eine UÜebertretung vor, so werden die Beihilfe und die Be⸗ günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
§ 63. Rückfall.
(1) Wer im Inland wegen Tabaksteuerhinterziehung oder Tabaksleuerhehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wir' mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den 5 56, 6o bis 62 angedrohten Sirafen bestraft.
(2) Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rück— fall angedrohten Strafe erkannt werden.
. § 64.
(1) In den Fällen der S5 56 bis 61 und 63 Abs. 1 kann neben der Geldstrafe auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden, wenn in der Absicht, die Abgabe zu hinterziehen, besondere
Vorkehrungen zur Täuschung der Steuerbehörde getroffen worden sind
und wenn der hierdurch gefährdete Abgabebetrag mindestens eintaufend Mark ausmacht.
(2) Besteht der Verdacht, daß eine sosche Steuergefährdung vor⸗ liegt, so hat die Steuerbehörde nach Abschluß der Vorerörterungen die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Findet die Staatsanwaltschaft, daß der Verdacht nicht Finreichend begründet ist, so kann sie die Sache zur Erledigung im Verwaltungsstrafver⸗ fahren an die Steuerbehörde zurückgeben.
§ 65. Untersagung des Gewerbebetriebs.
Erfolgt eine Verurteilung nach 63, so kann dem Verurteilten nach Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landesfinanz— behörde auf die Dauer bis zu fünf Jahren untersagt werden, eines der im 5 29 bezeichneten Gewerbe selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem solchen tätig zu sein.
§ 66. Strafe der Fälschung von Steuerzeichen.
(1) Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, echt zu
verwenden oder echte Steue zeichen in der Absicht versälscht, sie zu
gebührenden Steuenporteil erschleicht, wird wegen Tabaksteuerhinter⸗ 5 ß J 834 5 7 4 e 82 8 * . ziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuer—
Daneben ist die Einziehung aller in den Betriebsräumen
1
Erzeugnisse dienenden Geräte verwirkt, sofern der Betrieb bei der
Steuerbehörde nicht angemeldet worden ist (3 20). S 57.
Versuch.
für die vollendete Tat angedrohte Strafe gil auch für den Versuch. (2) Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerver ürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei der Vollendung der Tat eingetreten wären. ̃ § 58. Die Tabaksteuerhinterziehung wird insbesondere dann als vor- liegend angenommen:
— — ——
L. wenn mit der Herstellung von tabaksteuenrpflichtigen Waren
kegonnen wird, bepor die Anzeige des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise erfolgt und die Bescheinigung über die Anmeldung erteilt Ff (G8 26) 9 ist (8 20) .
2. wenn ein Tabakverarbeiter die in den 5§ 17 und 40 vorge⸗
——
oder dem zur Versügung gestellten Steuerbeamten unrichtige Angaben
für die Buchführung macht;
—
ordnungen nicht befolgt werden;
4. wenn ein Tabakverarbeiker die im § 29 genannten Waren von anderen Personen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach 3 38 zulaͤssig ist;
(
pflichtige Waren in den freien Inlandsverkehr gebracht werden (5 10, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise velpackt und mit den im S515 bezeichneten Angaben sowie mit den zutreffenden Steuerzeichen versehen sind;
der Versteuerung zugrunde gelegten Preisen verkauft werden.
§ 59.
Der Tabaksteuerhinterziehung wird gleichgeachtet:
1. wenn ein Tabakpflanzer die im § 21 vorgeschriebene An⸗ meldung eines mä Tabak bepflanzten Grundstücks unterläßt; 2. wenn ein Tahakpflanzer die im 524 vorgeschriebene Gestellung des geernteten Tabaks zur Verwiegung unterläßt;
3. wenn ein Tabakpflanzer den geernteten Tabak an andere als
die im § 25 genannten Personen abfetzt;
meldung unterläßt;
5. wenn ein Tabakhändler die im 5 29 genannten Waren von anderen Personen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach 5 31 zulaͤssig ist; .
6. wenn ein Tabakhändler die im 5 29 genannten Waren in anderen als den angemeldeten Räumen (5 30) aufbewahrt;
. wenn ein Tabalhändler die im 2 32 vorgeschriebenen An⸗ schreibungen nicht oder wissentlich nicht richtig führt;
8. wenn ein Tabakverarbeiter Rohtabak, Halb⸗ oder Ganz. erzeugnisse oder Abfälle außerhalb der angemeldeten Räume (5 26)
aufbewahrt; 9. Wenn Verkäufer, abgesehen von den Fällen des § 17, tabak⸗ steuerpflichtige Erzeugnisse im Gewahrsam haben, die der Vorschrift 3. , . zuwider mit den zutreffenden Steuerzeichen nicht ver—⸗ sehen sind; 109. wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorlchrift des 5 45 Abs. 4 zuwider nachgefüllt, wenn Steuerzeichen abgelöst und an anderen Packungen wieder verwendet oder wenn sonstige Vorkehrungen getroffen werden, die geeignet sind, die Unter⸗ lgssung der richtigen Versteuerung oder die Nichtübereinstimmung der Kleinverkaufspreise mit der tatsächlichen Versteuerung zu verdecken; 11. wenn Händler der Vorschrift des 47 zuwider die dort vor⸗ dgeschriebene Anzeige nicht erstatten.
§ 60. Tabaksteuerhehlerei.
(1), Wer seines Vorteils wegen vorsätz lich tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse, hi sih lich deren eine Hinterziehung der Tabaksteuer oder der Abgabe für Tabakersatzstoffe stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt verheimlicht, absetzt oder zu Ihrem Absatz mitwirkt, wird wegen Tabaksteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen BetragsZs der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark ! reft. (2) Der Versuch ist strasbar; 8 57 findet entsprechende An⸗ wendung. .
.
1 1 r. J schriebenen Anschreibungen nicht oder wissentlich nicht richtig führt bon den Lagerräumen völlig getrennten Verkaufsräumen gestattet. n
3. wenn die auf Grund von § 17 getroffenen besonderen An⸗
5. wenn, abgesehen von den Fällen der 55 2 und 17, tabaksteuer⸗
6. wenn im Kleinverkaufe Tabakerzeugnisse zu höheren als den
4. wenn ein Tabakhändler die im § 20 vorgeschriebene An⸗
(1) Der Versuch der Tabakstenerhinterziehung ist strafbar; die
einem höheren Werte zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch macht oder echte Steger zeichen absichtlich so verwendet oder ändert, daß sie einen höheren Steuerwert vortäuschen. (2) Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ghren⸗ rechte erkannt werden. § 67.
Wer wissentlich schon 6 verwendete Steuerzeichen ver⸗ wendet. veräußert oder feilhält, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.
5 68.
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung von Steuerzeichen dienen können, . oder an einen andern als die Behörde ver⸗ abfolgt;
2. den Abdruck der in Ziffer 1 bezeichneten Stempel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen andern als die Behörde verabfolgt.
(2) Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
8 69.
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der 85 56 bis 68, vorsätzlich oder fahrlässig andere als die zugelassenen Tahakersatzstoffe zur Her⸗ stellung von Tabakerzeugnissen oder tabakähnlichen Waren verwendet, oder Tabakerzeugnisse sowie tabakähnliche Waren, zu deren Herstellung andere als die zugelassenen Tabakersatzstoffe verwendet worden sind,
in den Verkehr bringt (6 3 Abs. I), oder den Vorschriften über die
J
festgestellt wird, daß der Täter ohne den
Angahe oder Verwendung von Eesatzstoffen (3 3 Abs. 4 und 5) zu⸗ widerhandelt, wird, sowelt nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünftausend
Mark bestraft.
(2) Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Ersatzstoffe
und der damit bereiteten Tabakerzeugnisse und tabakähnlichen Waren
erkannt werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Verurteilten ge⸗ hören oder nicht. 8 z.
Ordnungswidrigkeiten.
(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu er⸗ lassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt- emachten Verwaltungsrorschriften durch andere als die in den S5 56
is 60, 66 bis 69 bezeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnangsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der 5 58 und 59 r orsatz der Hinterziehung der Tabaksteuer oder der Abgabe für Tabakersatzstoffe oder der , . eines ihm nicht gebührenden Steuervortells ge⸗ andelt hat.
(2) Die Ordnungẽsstrafe kann bis auf . Mark erhöht werden, wenn der Täler durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert. In
Zwangsmaßregeln.
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ behörde die Beobachtung der auf Grund dieses welehe getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht an n wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften fär die Beitreibung der Zölle und mit deren Vorzugsrechten.
§ 72.
Haftung für andere Per sonen.
Inhaber der unter das Tabaksteuergesetz fallenden Betriebe baften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dlenste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien⸗ oder Haushaltsmitgliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Aus⸗
wahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien. oder Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.
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