1 CGbronometer, A. Lange C Söhne Glashütte i. Sa. 20 Chrono⸗ ] stelle
meter, Fr. Lidecke⸗Geestemünde 19 Chronometer, Th. Schmidt⸗ Nordenham 1 Chronometer, Union⸗Glas hütte i. Sa. 6 Chronometer, C. Wiegand⸗Peine 7 Chronometer. .
Bei, sämtlichen Chronometern waren die in der Aufforderung zur Beteiligung an der 42. Wetlbewerb⸗Prüfung“ bekanntgegebenen Bedingungen erfüllt. Der Bau der eingelieferten Instrumente war insofern völlig gleichartig, als allgemein die Nickelstahlunruhe, Stahl⸗ spirale und Federhemmung Anwendung fanden. Sämtliche Chrono⸗ meter waren ferner deutschen Ursprungs, mithin konnten auch sämt⸗ liche eingelieferten Instrumente mit der Anwartschaft, auf Preis⸗ erteilung in die Prüfung eingestellt werden. Außer diesen Instru⸗ menten wurden 63 Chronometer in der gleichen Weise wie die Wett— bewerbchronometer außer Wettbewerb! mitgeprüt.
Vor Beginn der Wettbewerbprüfung fand die übliche Be⸗ sichtigung durch die von der Deutschen Seewarte berufenen Sach- verständigen statt. Diesen lag eine doppelte Aufgabe ob: erstens war festzustellen, ob bei fan licher Instrumenten die vorge⸗ schriebenen Bedingungen über die technische Ausführung erfüllt waren; sodann war zu entscheiden, ob die Chronometer den Anforderungen genügten, die in der Aufforderung zur Be⸗ teiligung an der 42. Wettbewerbprüfung über den,. deutschen Ursprung‘ enthalten sind, d. b. ob die Instrumente, abgeseben von Palladiumspirale und Nickelstahlunruhe, rein deutschen Ursprungs“ waren. Nach einer eingehenden Besichtigung durch die Sach⸗ verständigen wurde vom Vorsitzenden festgestellt, daß keine Ver⸗ anlassung vorlag, eine Ausschließung wegen nicht genügender tech⸗ nischer Ausführung vorzunehmen oder den deutschen Ursprung“ der eingelieferten Inftrumente in Zweifel zu ziehen. Sämtliche Instru⸗ mente konnten demnach in die Prüfung eingestellt werden.
Vor Beginn der Temperaturuntersuchung wurhen die Chrono2 meter zunächst einer zehntägigen Vorprüfung bei Zimmertemperatur unterzogen, um den Gangunterschied zwischen dem ersten und zweiten Gangtage der Zugfeder festzustellen. Sodann wurden die Chrono meter einer weiteren Vorprüfung, nämlich einer Lagenprüfung bei 250 Neigung, unterworfen. Diese zweite Vorprüfung diente dem Zweck, den Ünterschied zwischen Flachgang und geneigtem Gang sowie zwischen den Gängen in entgegengesetzten Neigungen zu ermitteln. Chronometer, die den Bedingungen dieser beiden Vorprüfungen nicht enügten, schieden aus der Wettbewerbprüfung aus. Nach Beendigung 6 Vorprüfungen wurden die Chronometer allmählich auf X) G
Sodann wurden die Temperaturen 300 259 20 150 10 19 159 20 250 300 je 8 Tage lang festgehalten; beim Uebergang von einem Temperatur⸗ abschnitt zum folgenden wurden stets allmähliche Aenderungen in der Temperatur vorgenommen, und nach Abschluß der Temperaturunter- suchung wurde die Erwärmung allmählich von 3060 bis auf Zimmer temperatur vermindert. ; .
Die Chronometer wurden während der Prüfung an jedem achten Tage um 10 Uhr Vormittags mit den Normaluhren der Abteilung LV der Deutschen Seewarte auf chronographischem Wege verglichen. Zur Herstellung einer unabhängigen Kontrolle wurde außerdem von einem anderen Beobachter eine zweite Vergleichung in unmittelbarem An— schluß an die erste vorgenommen. Die den Uhrvergleichungen zu⸗ grunde liegenden Zeitbestimmungen wurden, wenn die Witterung es gestattete, in kurzfristigen Zwischenräumen ausgeführt. Auf Grund der Ergebnisse der Temperaturprüfung wurde die Ableitung der für die Güte der Chronometer maßgebenden Zahlen nach den in der „Aufforderung zur Beteiligung an der 42. Wett bewerb⸗ Prüfung“ erlassenen Bestimmungen vorgenommen. Nach Be⸗ endigung der Wetthewerbprüfung wurden die Chronometer zunächst in der üblichen Weise einer Besichtigung unterzogen. Besonders eingehend wurde auch in diesem Jahre der augenblickliche Zustand des Oeles, namentlich auf etwaige Veränderungen hin, unter⸗ sucht. Bei einigen Instrumenten wurden hierbei geringe Farben⸗ veränderungen des Oeles festgestellt. Diese Farbenveränderungen waren jedoch nicht anderer Art, als solche auch unter gewöhnlichen Verhältnissen im Laufe der Zeit vorzukommen pflegen.
Die für die sechs besten Chronometer ausgesetzten Preise wurden den Fabrikanten für folgende Instrumente zuerkannt:
für das Chronometer Ehronometer⸗Werke Nr. 914 der erste Preis (44 1200)
erwärmt.
Chronometer⸗ Werte, 934, jweite , (6, 1109) A. Lange C Söhne, 289 „ dritte 6 1000 A. Lange C Söhne , 328 , vierte 300)
Ghronomeler Werke, IJ , fünfte, , 3665 A. Lange C Söhne , 29353 sechste . (6,
Statistik und Volksmirtschaft.
Arheitsstreitigkeiten.
Aus Hamburg meldet W. T. B.“, daß die Beteiligung an der Ausstandsbewegung unter den Seeleuten bisher noch keinen größeren Umfang angenommen hat. Doch haben sich Matrosen und Heizer der Fischdampfer sast aus⸗ nahmslos aus Sympathie dem Ausstand des Deutschen Seemannz⸗ bunds angeschlossen, so daß zurzeit alle Fischdampfer aufliegen. Die Altonaer Seeleute haben sich ebenfalls dem Sympathie⸗ streik angeschlossen. Im Hafen ruht jeder Verkehr. Auch aus Cuxhaven wird gemeldet, daß der gesam te Fischdampfer⸗ verkehr infolge des Ausstands ruht. — Die im Transport- arbeiterverband organisierten Seeleute sprachen sich ent⸗ schieden gegen jede Beteiligung am Ausstand aus.
Die in München abgehaltene Tagung der Betriebs räte der Po st⸗ und Eisenhahnvperwaltung Bayerns erkannte, wie W. T. B. mitteilt, die Notwendigkeit einer restlosen Pflichterfüllung zur Wiederaufrichtung des Wirtschaftslebens an, 3 or eine Wiedereinführung der Akkord arbeit ab.
Aus London . „W. T. B.“, daß der Generalsekretär der nationalen Eisenbahnerschaft Thomas gestern bekannt⸗ c ben hat, daß ein Ultimatum in der Eisen« bahnerkrisis an die Regierung abgesandt worden ist, welches heute mittag ablief. Das Hholländische Blatt Telegraaf' meldet aus London, daß die Mitteilung der ge— mäßigten Führer der Eisenbahner, daß ein allgemeiner Eisen⸗ bahnerausstand in England droht, wie ein Blitz aus heiterem Himmel gekommen ist. Die Streikgefahr sei auf die Unzu⸗ sriedenheit der Cisenbahnarbeiter wegen der Nichteinführung der Richtlöhne zurückzuführen.
Das Brüsseler Blatt Soir“ veröffentlicht laut einer Havas— Reutermeldung ein Telegramm aus Clisabethville Congo) vom 16. September, welches besagt, daß angesichts der , heit der Regierung in der Frage der Gehaltserhöhung der Kolo nialbeamten ein Aus stand der letzteren bevorstehe. Der Minister wurde von dem Erast der Lage verständigt.
Der Konvent K Bergarbeiter in Cleveland hat sich, wie W. T. B.“ erfährt, gegen einen Sympathiestreik mit den ausständigen ameri- kanischen Stahlarbeitern ausgesprechen. Nach Blätter— meldungen aus Pitts burg vom 23. wurden bei den Zu fam men« stößen in der Nähe der Carnegie⸗Stahlwerke zehn Per son en, darunter zwei Frauen, er schos fen. 400 Ausstaͤndige griffen die Arbeiter an. Die Polizei ist eingeschritten.
Wohlfahrtspflege.
Die Jugegdpflegeschule der Sozialen Arbeits gemein. Fett Berlin. Sst AG. 17, ö 65), der Deutschen Zentrale r Jugendfürsorge (N. 24, Monbijouplatz 3 und der tral⸗
2
Berlin beginnt ihren Winterkursus von sechs Monaten am 13. Oftober. Die theoretische Belehrung führt die Teilnehmer — Männer und Frauen — in die Gebiete der Jugendpflege und Jugendfürsorge ein. Die Jugendlichenpädagogik und die Jugendvereinsleitung werden besonders eingehend behandelt werden. Außerdem werden ein Ueberblick über die angrenzenden Fragen der Wohlfahrtspflege und ein Einblick in die Zusammen hänge unseres Volkslebens gegeben, soweit es für den künftigen Erzieher der großstädtischen Voltsjugend erforderlich ist. Die praktische Unter⸗ weisung soll den Teilnehmern nach Möglichkeit die Fertigkeiten ver⸗ mitteln, die für die Leitung eines Jugendvereins erforderlich sind. Sämtlichen Schülern wird die Pflicht auferlegt werden, während des Kursus in mindestens einem Jugendverein mitzuarbeiten. Auch in die Praxis der Jugendfürsorge werden sie eingeführt werden. Die Teilnehmergebühr beträgt 120 A für den ganzen Kursus. Anmeldungen nimmt jede der drei veranstaltenden Organisationen entgegen, von denen auch der neue Prospett der Schule bezogen werden kann.
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Am 11. und 12. September fand in Berlin eine Konferenz der Direktoren der deutschen Arbeitsnachweis« verbände statt. Im Mittelpunkt der Beratung stand die Frage der Förderung der Arbeits permittlung für den Kohlen« bergbau. Ausgehend von den bisherigen Schwierigkeiten der öffentlichen Arbeitsnachweise in der Arbeitervermittlung für den Berg⸗ hau und unter Verwerfung der hisherigen Methode, durch zahllose Kommissionen die Zechen zum Studium der Untertunfts⸗, Ver⸗ pflegungs⸗ und Wehnverhältnisse bereisen zu lassen, und der plan⸗ losen Ueberschwemmung mit Transporten, beschloß man, dem Beispiel Westfalens folgend, im Einvernehmen mit den Interessenten in den Bedarfsbezirken eigene Abteilungen als Zentralstellen für Bergarbeitervermittlung zu verwenden, die die Verantwortung für die gesamte Vermittlungstätigkeit, für die Unterkunftsz⸗ und Ver⸗ pflegungsverhältnisse und den Verkehr mit den auswärtigen Arbeits—⸗ nachweisen übernehmen, ebenso in den Ueberschußgebieten Stellen zu schaffen, die die Auswahl und Veimittlung der Arbeitskräfte vor⸗ nehmen. Ferner wurde beschlossen, mit dem Reichsarbeitsministerium wegen finanzieller Unteistützung in Verbindung zu treten.
Gunst und Wissenschaft.
Der Direktor der Leipziger Sternwarte und ordentliche fessor der Astronomie an der Universität Leipzig, Geheime Hofrat, Professor Di. Heinrich Bruns ist, wie Wolffs Telegraphenbüro meldet, in der Nacht zum Mittwoch nach längerem Leiden im Alter von 71 Jahren gestorben.
Im Brstischen Museum haben jetzt die kostbaren Manuskripte und Kunstschätze Aufstellung gefunden, die der Forschungsreisende Sir Anrel Stein in Ostturtesnan in der Nachbarschaft der Wüste Gohi in den unterirdischen Tempelbauten der Tausend Buddhas entdeckt hat. Ter, Deutschen Allg. Zeitung‘ zufolge wurden hier mehrere tausend Manuskriptrollen gefunden, die seit dem Jahre 1033 in der Verborgenheit geruht hatten und sich wegen der außerordentlichen Trockenheit des Landes in einem vorzüglichen Zustande befinden. Die Handschriften stammen aug der Zeit von 400 bis 1000. n. Chr. Darunter befindet sich ein Teil der „Jahrbücher des Frühlings und des Herbstes“, des einzigen Werkes, das man Confucius persönlich zuschreibt und das an die „Werke und Tage“ des Hesiod erinnert; sodann ein Kalender vom Jahre 978, eine offizielle Liste der Familien, die in dem Bezirk von Fuhuan lebten, mit dem Datum von 416. Außer den Manuskripten wurden auch einige Druckschriften gefunden, wach denen man die Erfindung des Buchdrucks in China, die bisher Feng ⸗Taho (381 — 959) zugeschrieben wurde, um mindestens zwei Jahr⸗ hunderte früher ansetzen muß.
Verkehrsmesen.
Vom 28. September ab werden an Sonn- und Feiertagen in Berlin angenommen:
l) gewöhnliche Pakete nur noch von den Po stämtern N. 4 (Stettiner Bahnhof und Invalidenstraße 23), W. 9 (Potsdamer Bahnhof und Linkstraße 415), 8w. 11 (Anhalter Bahnhof und Bahn⸗ hofstraße 2 a), O. 17 (Schlesischer Bahnhof und Fruchtstraße 8 / 1), O. 34 (Petersburger Straße 89), SO. J6 (Görlitzer Bahnhof und Wiener Straße 33a), NW. 40 (Lehrter Bahnhof und Invaliden⸗ straße 79), NO. 55 (Marienburgerstraße 18/198) und N. 58 (Ebers⸗ walder Straße 6 / 8);
2) Wertpakete und Geldbriefe nur noch von den Postämtern O. 1 (Königstraße 69 und Spandauer Straße 1314), RN. 4 (Stettiner Bahnhof und Invalidenstraße 23), W. 9 (Pots
und Bahnhofstraße 2a), O. 17 (Schlefischer Bahnhof und Frucht— straße s 10), 8G. 36 (Görlitzer Bahnhof und Wiener Straße 33a) und NW. 40 (Lehrter Bahnhof und Invalidenstraße 79).
3) Das Postamt G 2 (Königstraße 61 / 62 a, Heiligegeist⸗= straße 24s33 und Kleine Poststraße 813) nimmt dringende Pakete nach wie vor an.
In Charlottenburg und Berlin⸗Lichterfelde werden an So nn« und Feiertagen gewöhnliche und Wertpakete sowie Geldbriefe nur noch von gen Postämtern Charlottenburg 1 (Berliner Str. 62 / 64) und Berlin⸗Lihterfelde 1 (Bismarckstraße 2s3) angenommen.
Gleichzeitig mit der am 1. Oktober 1919 erfolgenden Gebühren⸗ erhöhung im inneren deutschen Postverkehr treten auch verschiedene kJ im Postverkehr mit dem Ausland ein. Für Briefsendungen nach Deutsch— Oesterreich, Luxemburg, der Tschecho⸗ Slowakei und Ungarn gelten künftig die inneren deuischen Gebührensätze. Nach dem übrigen Auslande werden die Gebühren für Briefe bis 20 g auf 30 Pfennig und für jede weiteren 20 g auf 20 Pfennig, ferner die Gehühr für Postkarten auf 15 Pfennig, die Mindestgebühr für Geschäftspapiere auf 30 Pfennig und die Mindestgebühr für Warenproben auf 20 Pfennig erhöht. Auch für Briefe und Kästchen mit Wertangabe sowie für Postpakete und Postfrachtstücke nach dem Auslande tritt eine Erhöhung der Gebühren ein. Ausführliche Angaben sind in der eiwa am 5. Oktober er⸗— scheinenden Nummer des Postblatts enthalten, die durch die Post⸗ anstalten zum Preise von 10 Pfennig bezogen werden kann.
Theater und Mu fik.
Im Opernhause wird morgen, Freitag, ‚ Der Troubadour“, mit den Damen Schwarz, Branzell und den Herren Mann, Schlusnus, Bachmann, Krasg und Lücke besetzt, gegeben. Dirigent ist der Generalmusikdirektor Leo Blech. Anfang 7 Uhr.
Im Schauspielhause wird morgen Nathan der Weise“ mit den Damen Steinsteck. Suffin, Conrad und den Herren Sommierstorff, Kraußneck, Clewing, Pfanz, Patry und Eichholz in den Hauptrollen wiederholt. Spielleiter ist Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr.
In der morgen, Freitag, in den Kammerspielen des Deu tsch sn Theaters stattfindenden Erstaufführung von Ossip Dymows ‚Nju' sind die Hauptrollen folgendermaßen befegt: Nju; Johanna Terwin; der Gatte: Werner Krauß; Er: Alexander Moissi; Marie, die Kinderfrau: Margarethe Kupfer; der Vater:
Kommis aus dem raetz.
Siegmund Nunberg; die Mutter: Auguste Prasch Grevenberg; k.
. , . . . , ng, . * ** 7 s. 683 ' . ö 1 n *. * 2 J . . 2 ;. 3 ö „ „/ ä „„ /
für Volkswohlfahrt (. 30, Augaburger Straße 61) in
Felix Hollaender.
damer Bahnhof und Linkstraße 45), 8W. 11 (Anhalter Bahnhof
sind nach Entwürfen von Gustav Knina hergestellt. Spielleiter i
Berthold Reißig vom Kleinen Theater ist von den Direktoren Meinbard und Bernauer als Gesangskomiker verpflichtet worden und tritt seine Tätigkeit in der Rolle des Matsch in der Posse , Bummel studenten' an, die am 1. Oktober im Berliner Theater nen. einstudiert zur Darstellung gelangt. .
Im Schillertheater Charlottenburg findet wegen plötzlicher Erkrankung des Herrn Georg Paeschke die Erstauffũhrung von „Viel Lärm um nichts? erst am Sonntag statt. Morgen Freitag, wird statt dessen „Flachsmann als Erzieher“ gegeben.
Die ‚Musikalischen Komödien“ von Dr. Erich Fischer werden nach fast eirjähriger Pause am 28. September im Mei stersaal, Abends 73 Uhr, ihre Wlederaufnahme unter der persönlichen Leitung von Dr. Fischer erfahren. Das Programm lautet: ‚Das Teebrett“. ‚Das alte Lied“, Ein Roman in der
Waschküche . Mannigfaltiges.
Die Admiralität teilt mit: Der Seemannsstreik in den Nordseehäfen (9gl. Arbeitsstreitigkeiren) zeitigt üble Folgen für den Abtransport un serer Gefangenen aus England. Die Dampfer „Villareal! und „Melita“ sollten am 23. d. M. von Hamburg nach Bremerhaven auslaufen, um dort ihre Ausrüstung zu beenden. Infolge des Seemannsstreiks ist es bis jetzt nicht möglich gewesen, die Dampfer in Fahrt zu setzen.
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Die Reichszentralstelle für deut sche Kriegs. und Zivilgefangene teilt mit: In den Dur gangs lagem sind bis einschließlich 23. September rund 67 300 Heimkehrer ein, getroffen. .
Ein deut scher Volksbildungstag findet vom 3. bi 5. Oktober in Berlin in den Räumen der Urania, Tau ben. straße 48/49, von der Gesellschafr für Volksbildung veranstallet, statt. Am 3. Oktober tagt eine Bersammlung der Rednerschaft der Gesellschaft für Volksbildung, der Freunde deß Märkischen Wandertheaters und der Vereinsleiter, am 4. Oktoher treten die Büchereiverwalter zusammen. Auf der Hauptversamm Uung am 5. Oktober (Beginn 105 Uhr Morgens) wad über . die frei? Volksbildungsarbeit im Voltsstaat“, Be— richterstatter Dr. Hermann Pachnicke, Berlin und „die Volts— hochfchule in Stadt und Land“, Berichterstatter Prof, Dr. Stto Gramzow, Berlin, und Schulrat Otto Stade, ver. handelt. Zu der Hauptversammlung haben alle Freunde der freien Volksbildungsarbeit Zutritt.
Cassel, 24. September. (W. T. B.) Unter dem Vorsitz deß Geheimen Bergrats Dr. jur. Weid man tagte unter Teilnahme der obersten Bergbehörden der Gliedstaaten der Allgemeine Deutsche Knappschaftsverband zur Beratung ver— schiedener, die deutschen Bergarbeiter betreffenden Fragen, wie dat Verhältnis der kriegsbeschädigten Mitglieder zur Pensionskasse, Be— lastung der Knaypschaftsvereine durch den Krieg, Schaffung und Ge— staltung eines Reichstnappschaftt vereins, Aenderung der Reichsver⸗ sicherungsordnung und die hiermit zusammenhängenden Fragen und andere. Es wurde angeregt, Kommissionen zu bilden, in denen , und Arbeitnehmer die Angelegenheiten weiter beraten sollen.
Versailles, 24. September. (W. T. B.) „Nation Belge! seilt mit, daß die belgische Regierung am 25. September mit dem Rücktransport der deutschen Kriegs, gefangenen beginnen werde. Täglich werde ein Zug mit 1000 Kriegsgefangenen bis zur Grenze der besetzten Zone gehen.
Am sterd am, 24. September. (W. T. B.) Das Reuter büro! meldet aus Reggio in Calabrien vom 23. Septemper, daß ein Wirbelsturm in dem Gebiet von Palmi ärgsten Schaden angerichtet hat. Neun Personen wurden getstet, mehren verwundet. Hilfe ist unterwegs.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage )
Theater.
Opernhaus. (Unter den Linden) Sonnabend: 192. Dauer bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Der Troubadour. Oper in vier Akten von Giuseppe Verdi. Text nach dem Italienischen des Salvatore Camerano. Musikalische Leitung: Generalmustkdirektor Leo Blech. Spielleitung: Hermann Bachmann. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. (m Gendarmenmarkt.) Sonnab. 20. Dae bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Nathan der Weise. Dramatisches Gedicht in funf Aufzügen von Lessing, Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr. Sonnabend: Opernhaus. 193. Dauerbezuggvorstellung. Dienst⸗ und Freiplaäͤtze sind aufgehoben. Martha. Romantisch⸗komische Oper in vier Akten von Friedrich von Flotow. Text (teilweise na de Plane des Saint Georges) von Wilhelm Friedrich. Anfang
ö
Schauspielhaus. 205. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind gufgehoben. Coriolan. Historisches Drama in fünf Lufzügen (14 Verwandlungen) von William Shakespeare. Spiel leitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang ?7 Uhr.
Famil ienn achrichten. Verlobt: Frl. Käte Hausdörfer mit Herrn Dr. jur. Walter Schmitt Rimpler (Breslau — Königsberg i. Pr.. Vermählt: Hr. Rechisanwalt Dr. Arthur Karsen mit Frl. Latte Wehlau (Spandau). — Hr. Dr. med. Fritz Partsch mit FiJ Marlise von Oertzen (Doberan i. Mecklb.. Geboren: Ein Sohn: Hrn. Regierungsrat Rubo (Casseh. Gest orben: Hr. Dr. phil. Jaques Schlesinger (Johannesburg S.⸗A.). — Hr. Regierungs⸗ und Geh. . Einst Cramet (Breslau).
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Verantwortlicher Schriftleiter: J. V: Webe: in Berlin. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftestelle Rechnungsrat Mengering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaasanstalt,
Berlin, Wilhelmstraße 32.
Vier Beilagen leinschließlich Börsenbeilage)
nund Caite, Zweite und Dritte Zentral ⸗Handelsreagister-Beilaze⸗
9141
Erste Beilage
zum Dentschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Reich s⸗ sied lungsgesetz vom 11. Au gust 1919
sst nebst Begründung und Anlagen der Preußischen Landesversammlung zugegangen. Der Gesetzentwurf lautet, wie folgt:
1
Für die Enteignun 35 3, 15, 24 R. S. G)) gelten di folgenden Vorsch en! g ö ö. ) gelten die
() Auf Antrag 23 . & nmützgen Stedlungsunternehmens (5 3 Abf. 1
8 dez Tand ile ferungs verbandes 15 Abs. 1 R. S. G.), 3. der Landgemeinde (5 24 6 R. 3.
spricht im Falle zu 1, und 3 Ver Präfident des Landeskulturamts, im
Falle zu 2 der ständige Ausschuß, dem der Präsident des Landeskultur⸗ amts den Antrag vorlegt, durch Beschluß die Zulässigkeit der Ent⸗ eignung aus, sobald deren Voraussetzungen gegeben e In dem Befchluß ist das Grundstück zu bezeichnen, das im Wege der Ent⸗ eignung erworben werden soll und zugleich die Zeit festzusetzen, inner⸗ halb deren . vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist.
(2) Der Beschluß ist dem Antragsteller und dem Eigentümer des abijutretenden Grundstücks durch Zustellung, im Übrigen durch das Imisblatt sowie ortsüblich bekannt zu mgchen.
(8) 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung von Grund⸗ eigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) gilt ent⸗ sprechend. —
52
(1) Gegen den Beschluß nach 5 1 Abs. 1 kann der Eigentümer und jeder, dem in Ansehung des Grundstücks ein Recht zusteht, Be⸗ schwerde einlegen.
(2) Die eschwerde muß innerhalb einer in der Bekanntmachung sestzusetzen den Frist, die auf mindestens zwel Wochen nach dem voraus⸗ schtlichen Erscheinen des Amtsblattes (5 1 Abs. 3) zu bemessen ist, bei dem Präsidenten des Landegkulturamts eingelegt werden. Ueber die Beschwerde entscheidet der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. ;
§ 3.
(I) Die rung erstreckt sich auf das Zubehör des Grund⸗ stücks, wenn nicht ein anderes vereinbart wird. (2) Rechte an dem . sind von der Enteignung aus kia fe wenn der Unternehmer (5 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) die usschließung beantragt. Gegenüber einem Pächter oder Mieter des Grundstücks ist der Unternehmer berechtigt, an Sielle des Verpächters dder Vermieterg in dag Vertragsverhältnig einzutreten; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so geiten die für den Fall der freiwilligen Veräußerung maßgebenden Vorschriften entsprechend.
§ 4.
(I. Die Entschädigung für dag enteignete Grundstück erfolgt
ki Wahl des Entschädigungsberechtigten in Geld oder in Renten riefen.
(2) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften der S5 8 lbs. 2, 9, 10 Abs. 2, 11 und 13 des ,,
(3) Haben die im § 11 des Enteignungsgefetzes bezeichneten
Nebenberechtigten ihr Recht erst erworben, nachdem dem Gigentümer
der Beschluß (6 1 dieses Gesetzes) zugestellt worden ist, so steht ihnen in Anspruch auf Entschädigung nicht zu, es sei denn, daß ihnen der Beschluß zur Zeit des Erwerbs unbekannt war.
5 5.
Soweit in diesem Gesetze für das ,,, . die Vorschriften des Entzignungsgesetzks; für anwendbar erklärt werden, tritt an Stelle des Reglerungspräͤstdenten und des Bezirktausschusses et Präsident deg Landeßztusturginks und an Stesse des Ministers der der ö ö. . n, nn . orsten. e Zuständigkeit des ständigen Ausschusses (8 .
R. S. G.) bleibt unber hrt.
§ 6
Für die Feststellung der Cntschadigun gelten die Vorschriften . 30 des ar ,,, ,, Maßgaben rechend:
1. Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung (5 24 des
Enteignungögesetzes) ist schon vor der Erledigung des Be—⸗ schwerdeverfahrens nach 5 2 dieses Gesetzes zulässig.
2. Die Erklärungen des Unternehmers über die Ausübung der ihm nach 8 3 Abs. 2 zustehenden Befugnisse sind dem Kommissar gegenüber spätestens in dem Termine (5 25 des ure n en, abzugeben.
3. In dem Gutachten 8 28 des Enteignungsgesetzes) ist der ö des Gꝛiundstücks und des Zubehsrs genau fest⸗
zustellen. i ;
2. Beschluß über die Gathe mna (6 29 des Ent⸗
elgnungsge etz) hat genaue Angaben über den Zustand
des Grundstucks und des Zubehörg zu enthalten; der der
Entschädigung zugrunde gelegt ist. Auch ist darin aus—
zusprechen, welche Rechte an dem Grundslück von der nteignung ausgeschlossen sind, und ob der Unter⸗
6 1 9 . tehendes Pacht⸗ oder Mietverhältnis ein-
r 7X.
5. hit nh der , über die erg digen, (6 30 des , ,,, tritt an Stelle des Rechtswegs der Antrag auf mündliche Verhandlung vor der S . kammer des Landeskulturamts. Der . ist binnen nem Monat n ustellung der Entscheidung bei der Spruchkammer zu stellen.
ö. den Beschluß der Spruchkammer ist binnen
af ochen Beschwerde an das Oberlandeskulturamt
zulassig. ;
§ 7.
(1) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unter⸗ nehmers von dem Präsidenten des Landeskulturamts auggesprochen, n nachgewiefen ist, daß die vereinbarte oder festgestellt. Ent⸗ . (86§5 26, 29 des Entelgnungsgesetzes kejahll oder hinterlegt ift.
h sih Die Enteignungerklärung schließt die Einweisung in den Besttz
88.
I) Vor der Uebernahme des Grundstücks durch den Unternehmer
t er Präsident des Landeskulturamts auf Antrag durch einen
en wissar, rn, , unter Zuziehung von Sachverständigen,
miele zu lassen, inwieweit an der hn nr ftr und dem Zubehör
* der Erstattung des Gutachtens Aenderungen eingetreten find, die
. Berichtigung bes ,, . über die i den n, erforderlich
hchen Gegebenenfalls ist die e r, über die Entschädigung zuͤndern. Ueber diese Aenderung befchkie
8 2 9
2
Berlin, Donnerstag, den 25. September
rechtsgültig ᷣ
Ft der Präsident des
kö im Falle des 51 Abs. 1 Nr. 2 der ständige Ausschuß. .
8 Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
(3) Die Vorschristen der 85 26, 30 des Enteignungsgesetzes in Verbindung mit 5 6 Nr. 5 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
. § 9.
(1) Die Vollziehung und die Wirkungen der Enteignung richten sich im übrigen nach den 58 33, 36 bis 38, 44 bis 49 des Enteig⸗ nungsgesetzes und den Artikeln 35 bis 41 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Iwangsverwaltung vom 25. September 1899 (Gesetzsamml. S. 291).
(2) Desgleichen gelten unbeschadet des 5 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes der 8 42 und unbeschadet des § 29 R. S. G. der 5 43 des Ene n; esetzes entsprechend.
68) 6 die Ladungen und Zustellungen finden die für das Ver⸗ fahren vor der Spruchkammer des Landeskulturamts maßgebenden Vorschriften Anwendung.
S 10. Bei bewohnten Grundstücken muß dem abziehenden Wohn berechtigten eine angemessene, nicht unter drei Monaten zu be—⸗ messende Frist zur Räumung des Wohnhauses gewaͤhrt werden.
816 Ist von der Landeszentralbehörde eine öffentliche Behörde oder Anstalt als Siedlungsunternehmen bezeichnet (5 1 Abs. 3 R S. G.) und stellt diese Behörde oder Anstalt für einen Dritten den Antrag nach 5 1 Abs. J dieses Gesetzes, so tritt der Dritte in alle aus dem Enteignungsverfahren sich ergebenden Rechte und Pflichten des Siedlungsunternehmens ein. ñ II
Für die Beschaffung von d wirtschaftliche Arbeiter (55 22 bis 25 R. S. G.) gelten die folgenden besonderen Vorschriften;
§ 12.
Wird eine Anordnung nach 5 22 R. S. G. erlassen, so sind die Landgemeinden oder Gutsbezirke verpflichtet, den Arbeitern das Land gegen angemessene Entschädigung zur Pacht oder sons 7 Nutzung zu überlassen. In dem Ueberlassungsvertrage darf den Arbeitern eine Arbeitsverpflichtung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber nicht auferlegt werden.
§ 13.
(1) Für die Zwangspachtung gelten die Vorschriften der S§ 1,2 dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Nach Anstellung der erforderlichen Ermittlungen erläßt auf Antrag der Gemeinde der Präsident des Landeskulturamts einen Be⸗— scheid, der die Zwang pachtung für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses ausspricht und die sonstigen Pacht- bedingungen festsetzt.
(3) Mangels Einigung der Beteiligten gilt der Pachtvertrag mit der Zustellung, des Bescheldes an den Zwangsverpächter unter den darin festgeseßten Bedingungen als geschlossen.
9 ei Streit der Beteiligten gelten die Vorschriften des 5 6 Nr. 5 Ab
III.
s. 1, 2 entsprechend.
Für die Landlieferungsverbän de (65 12 flg. R. S. G.)
gelten die folgenden Vorschriften: ö ö § 14.
In jeder der Probinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Schleswig Holstein werden die Eigentümer der großen Güter zu einem Landlieferungsverband zusamwengeschlossen. Der Verband ist eine Körperschaft des öffent- lichen Rechts. 4
ꝛ 5
Die Satzung des Verbandes erlaßt der Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten; sie ist in den Amtsblättern der Pro⸗ g unt zu machen. Mit dem Erlaß der Satzung entsteht der
erband.
§ 16.
Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über: 1. den Namen und Sitz des Verbandes;
2. das Verhältnis der Teilnahme an den Nutzungen und
Lasten sowie am Stimmiechte;
die Aufstellung des Haushaltsplans und die Feststellung
und Entlastung der Rechnung;
die 8 und die Wahl des Vorstandes, die
Befugnisse des Vorstandes und, wenn der Vorstand aus
mehreren Mitgliedern besteht, auch die seines Vorsitzenden,
die Formen fuͤr den Ausweis der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;
5. die Bildung eines Ausschusses;
6. die Voraussetzungen und die Form für die Zusammen⸗ berufung der Verbandsversammlung und des Vusfchuffes und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;
7. die Gegenstände, die der Beschluß afsung der Verbands⸗ bersammlung und des Ausschusses unterliegen sollen;
8. 1 e e e. für das Ausscheiden der Verbands⸗ mitglieder;
9. die Auflösung und die Liquidation des Verbandes;
10. die Form für die Bekanntmachungen des Verbandes;
11. die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen aufzunehmen sind, soweit sie nach dem Gesetze, der Satzung oder den Beschlüssen der Verbandsorgane duich öffentliche Blätter zu ergehen haben.
r 2
§ 17.
Der Satzung ist ein Verzeichnis der beteiligten Güter mit An⸗
gabe der jeweiligen , mme beizufügen. Das Verzeichnis ist auf dem Laufenden zu erhalten. ; *.
§ 18.
Satzungsänderungen können mangels anderweitiger Bestimmung der Satzung von der Berbandsversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministers für . Domänen und Forsten und sind nach § 15 bekannt zu machen.
— § 19. (1) Der Verband muß einen Vorstand haben. Dieser kann aus einer Person bestehen oder aus mehreren, von denen eine den Vorsitz
ührt. (2) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außer⸗ 6 . Er hat die Stellung eines gese lich Vertreterg. Der mfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Er führt die Verwaltung des Ver⸗ bandes, sofern nicht einzelne Geschäfte durch die Satzung dem Vor⸗ e , dem Ausschuß oder der Verbandsversammlung erwiesen sind. (3) Der Vorsitzende des Vorstandes, der sich als solcher ausweist, bedarf zur Vertretung des Vorstandes vor Gerichten und anderen e lich Behörden keiner besonderen Vollmacht.
Minister für Landwirischaft, Domänen und Forsten bestellt wird.
§ 20. ‚ ; h Die Satzung kann bestimmen, daß der Vorstand von dem
1212.
(2) Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten kann die Geschäfte des Vorstands einer öffentlichen Behörde über tragen. Für diesen Fall kann der Minister eine angemessene Ent— schädigung festsetzen.
§ 21.
(I) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wird für jeden Landkreis von den Verbandsmitgliedern dieses Kreises aus ihrer Mitte je ein Verbandsverordneter und ein Stellvertreter gewählt. Die Versammlung der Verbandsverordneten bildet die Verbandsver⸗ sammlung. ;
(2) Stadtkrteise werden nach näherer Bestimmung der Ausfüh⸗ rungsvorschriften einem benachbarten Landkreise zugeteilt.
(3) Bei der Wahl hat jedes Verbandsmitglied für je angefangene 200 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche eine Stimme. Mehr als fünf Stimmen darf kein Mitglied fuͤhren.
237.
(1) Der Vorstand hat die Verbandsversammlung einzuberufen, sobald das Interesse des Verbandes es erfordert oder ein Drittel der ö es unter Angabe des Zweckes schriftlich be⸗ antragt.
(2) Die Verbandsbersammlung kann auch von der Aussichts⸗ behörde einberufen werden. :
§ 23.
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet sein Vermögen. Soweit daraus Gläubiger des Verbandes nicht befriedigt werden können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, die von Rem Vorstande nach dem in der Satzung festgesetzten Teilnahme⸗ maßstab umzulegen sind.
§ 24.
(1) Die Verbandtlasten sind öffentliche Lasten. Sie haften auf den beteiligten Grundstücken in dem dem Teilnahmeverhältnis ent— sprechenden Umfange.
(2) Die ausgeschiedenen Verbandsmitglieder bleiben für die bis zu ihrem Austritt umgelegten Beiträge verhaftet.
§ 25.
Die Satzungen können bestimmen, daß und in welcher Weise denjenigen Verbandsmitgliedern, die freiwillig geeignetes Siedlungs⸗ land zum angemessenen Preise (5 13 Abs. i RSG.) bereitstellen, dies als Vorausleistung auf die auf sie entfallenden Verbandsbeiträge anzurechnen ist.
26.
Haben seit dem 29. Januar 1919 Verbandsmitglieder selber in größerem Umfange neue Ansiedlungen begründet und hierzu mindestens ein Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche ihrer Verbandsgrund—⸗ igt zum angemessenen Preise (6 13 Abs. 1 R. S. G) bereitgestellt, o soll ihnen das mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in der Weise angerechnet werden, daß die ihnen verbleibenden Grundstücke künftig von Verbandslasten befreit sind. Von dem Erweroe dieser Grund⸗ stücke durch Enteignung soll abgesehen werden (6 16 Abs. ? RS. G); dies ist auf Antrag der Eigentümer in dem der Satzung beigefügten Güterverzeichnis (5 17) zu vermerken.
5 37 8 Rückständige Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die zuständige Vollstreckungs behörde wird durch die Aufsichtsbehörde bestimmt. Das Beitreibungsverfahren kann auch gegen die Pächter und anderen Nutzungsberechtigten der Verbands⸗ grundstücke gerichtet werden. 9
(2) Gegen die w und Veranlagung zu den Verbands⸗
spruch zu. Ueber den Einspruch beschließt der Vorstand. Gegen den Beschluß kann binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Spruch kammer des Landeskulturamts erhoben werden; gegen deren Beschluß ist binnen zwei Wochen weitere Beschweide beim Oberlandeskulturamt zulässig. 3
§ 29.
(I) Der Vorstand steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht wird vom Oberpräsidenten ausgeübt. Gegen Entscheidungen des Oberpräsidenten ist nur die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zulässig.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, ihre Anordnungen unmittel⸗ bar durchzusetzen. U
8 .
Die Aufsichtsbehürde ist befugt, Mitglieder des Vorstands, die sich ener groben Pflichtverletzung schuldig machen oder zur Führung der Geschäfte ungerignet sind, ihres Amtes zu entsetzen. Die auf Amtsentsetzung lautende Verfügung kann binnen zwei Wochen durch Klage bei dem Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Bis zur ö über die Klage bleibt das Vorstandsmitglied don den Amts geschäften enthoben. 383
Der Aufsichtsbehörde muß auf Verlangen Einsicht in die Akten des Verbandeß gewährt und Abschrift des Haushaltsplans und des Rechnungsabschlusses sowie der Verhandlungen des Vorstands, des Ausschusses und der Verbands versammlung überreicht werden. Sie kst befugt, außerordentliche Prüfungen der Verbandskasse und der e n en Perbandsverwaltung zu veranlassen und an den Versamm⸗ ungen des Vorstands sowie an den Sitzungen der Verhandsver⸗ sammlung und des Ausschusses persönlich oder durch Beauftragte teilzunehmen.
§ 32.
(N) Unterläßt oder verweigert es der Verband, die ihm gesetz⸗ oder satzungsmäßig obliegenden Leistungen und Ausgaben in den n ,, an , oder außerdentlich zu genehmigen, so ann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Auf nahme in den Haushaltsplan oder die Seht lunß der außer⸗ ordentlichen Ausgaben und die Einziehung der erforderlichen Beiträge
verfügen.
5 Gegen die Verfügung steht dem Verbande binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Spruchkammer des Landeskulturamts und gegen deren Entscheidung binnen zwei Wochen die weitere Be⸗ schwerce an das Oberlandeskulturamt zu.
5 33.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist er⸗ mächtigt, auch in den e n, , deren landwirtschaftliche Nutzfläche nach der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 1907 zu wenlger als jo vom Hundert auf die Güter von 100 und mehr Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche entfällt, die Eigentümer dieser Güter zu Landlieferungsverbänden zusammenzuschließen.
. Schlußvorschriften. § 34. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1919 in Kraft. Dle Staats⸗ regierung ist ermächtigt, es zu einem früberen Zeitpunkt in Kraft zu seßtzzen. Die zuständigen Minister führen das Gesetz aus.
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