1919 / 219 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Be gründung wird ausgeführt:

Das meichssiedlungsgesetz (R. S. G.), eine Neubearbeitung der Verordnung zur Beschaffung don landwirtschaftlichem Siedlungslande vom 29. Januar 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 115 ff.), gibt im allgemeinen nur den Rahmen für Organisation und Betätigung auf dem Gebiete der Siedlung, überläßt aber die weitere Ausgestaltung im wejenilichen den Bundesstaaten. Wo das Gesetz ausdrücklich die Ausführung den Landeszentralbehörden überträgt, ist eine Negelung der Bundesstaaten durch Gesetz nicht erforderlich. Diese Ueber⸗ tragung ist ausgesprochen in den 85 1 Abs. 1, 4, 12 Abs. 2, 15 Ab 2. 18 Abs. 3, 22, 24 Abs. 1, 26 5. S. G. Auch die Ausführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung vom 29. Januar 1919, die der Reichs⸗ arbeitsminister unter dem 19. April 1919 erlassen hat (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1919 S. S3) enthalten Ermächtigungen der Landeszentzralbehörden zu § 1 Nr. J und 4 und S5 3, 13, 16 Nr. 2. Wo das Gesetz aber im übrigen die Regelung den Bundesstgaten überläßt, mußte geprüft werden, ob die derzeitige preußische Gesetz⸗ gebung ausrelcht, um dle gestellte Aufgabe in zwegentsprechen der Weise zu lösen, oder ob und inwieweit sie ergänzt werden muß. Die Ergänzung hat sich nach drei Richtungen als notwendig erwiesen, und zwar mit bezug auf die Enteignung, auf die Beschaffung von Pacht—⸗ e. . landwirtschaftliche Arbeiter und auf die Landlieferungs⸗ erbände.

J Enteignung. Es kann nicht Aufgabe dieses Sondergesetzes sein, die Frage der

,, Giundeigentum grundsätzlich neu zu regeln. Hier— gegen sprt . daß gegenüber der Hringlichkeit der Vorla e die zur Verfügung stehende Zeit viel zu krapp gewesen wäre, um den weitschichtigen und schwierigen Stoff mit der erforderlichen Gründ— lichkeit zu bearbeiten. Der Entwurf mußte sich vielmehr darauf be— schränken, unter Anpassung namentlich an die materiell⸗rechtlichen Vorschriften des geltenden Gesetzes über die Enteignung von Grund⸗ eigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Ent— eignungsberfahren so zu vereinfachen und zu beschleunigen, daß es für die hier zu verfolgenden Zwecke brauchbar ist.

Als geeignete Vorlilder für die Vorlage boten sich das Gesetz über Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den Provinzen Westpreußen und Posen vom 20 März 1908 (Gesetzsamml. S. 29), das zu Artikel 1 58 14 ff. gleichfalls, wenn auch aus anderen Beweg gründen, die Beschaffung von Siedlungsland im Wege der Enteignung zum Gegenstande hat, und die Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Eateignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 Gesetzsamml. S. 159). Von diesen Vorbildern weicht die Vorlage allerdings insofern ab, als an Stelle des Bezirks ausschusses und des Reglerungspräsidenten der Präsident des Landeskulturamts (55 1 ff. des Gesetzes über Landeskultur⸗ behörden vom 3. Juni 1519 Gesetzsamml. S. 101 ff. und in höherer Instanz an Stelle des Ministers der öffentlichen Arbeiten der Mignister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu Ent— eignungsbehörden bestimmt (6 5 des Entwurfs) und als die Rechts— hbehelfe gegen die Festsetzung der Entschädigung anders geregelt find (8.6 Nr. 5 des Entwurss). Hierfür war die n. maßgebend, daß es sich bei der Enteignung von Grundeigentum zu Stediungs— zwecken um ein Sondergebiet handelt, für das besondere Fachkennt— nisse erforderlich sind; diese besitzen die bisherigen Autelnander⸗ setzungsbehörden und fünftigen Landeskulturbehörden. Sie waren auch bisher schon mit den Aufgaben der inneren Kolonisation betraut und hatten dabei zu beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen lan dwintschaftlicher Grundbesitz für die Siedlung geeignet und gegen welche Abfindung des Grundeigentümers er hierfür zu verwenden ist. Auch die diesen Behörden sonst noch obliegenden Geschäste der Zu— sammenlegungen, Separationen usw. bringen es mit sich, daß sie mit allen Fragen des landwirtschaftlichen Grundbesitzes vertraut sind und 3 besondere Sachkenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiete erfffgen.

Nach dem Enteignungsgesetze vom 11. Juni 1874 ist gegen die itt r der ö, durch die Enteignungsbehörde der ordentliche Rechtsweg zulässig. Dieser Regelung wird häufig der Vorwurf gemacht, daß die Gerichte mangels eigener Sachkunde leicht in eine unerwünschte Abhängigkeit von den Gutachten der Sach ve ständigen geraten. Dazu kommt die Umständlichkeit und lange

Dauer des gerichtlichen. Prozeßyerfahrens mit seinen vielen Instanzen. Eine jahrelange ‚, , , seiner finanziellen Grundlage kann das Siedlungtverfahren aber nicht vertragen.

Soll e , nn was namentlich auch im Interesse der An—⸗ siedler liegk billig und ohne Verluste bei der Zwischenbewirtschaftung vonstatten gehen, so muß in der Regel mit der Aufteilung und mit dem Verkaufe der Ansiedlerstellen unmittelbar begonnen werden, nach dem das Stedlungsunternehmen das aufzuteilende Gut erworben hat. Der von ihm bezahlte Erwerbspreis bildet die Unterlage für die Be—= rechnung der Kauspreise der einzelnen Ansiedlerstellen. Sind die Kaufoerträge mit den Ansiedlern einmal abgeschlossen, so können die Kaufpreise später nicht mehr geändert werden. Wird nun nachträglich, nachdem das Siedlungsverfahren vielleicht schon beendet ist, durch die gerichtlichen Urtetle die Entschädigung für das enteignete Gut ganz anders festgesetzt, als es die Enteignungebehörde getan und als dement—⸗ sprechend das Siedlungsunternehmen seiner Kalkulation des Autteilungtz geschäfis zugrunde gelegt hat, so verschieben sich unter Umständen die finanziellen Voraussetzungen des ganzen Verfahrens von Grund aus; dem Siedlungtunternehmen können hieraus die schwersten Verluste erwachsen. ie Folge würde sein, daß das Siedlungsunternehmen von dem unsicheren Wege der Enteignung ein für allemal Ab⸗ stand nimmt. Dementsprechend haben auch die gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften den Standpunkt vertreten, daß die Bei⸗ behaltung des ordentlichen Rechtswegs die Enteignung für sie wertloß macht. Demgegenüber bieter das Verfahren vor der Spruchkammer des Landeskulturamts, der außer dem sachkundigen Vorsitzenden in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrene Laien⸗ mitglieder angehören, die Gewähr, daß der Streit über die Höhe der Entschädigung mit der für die Siedlungsinteressen gebotenen Be⸗ schleunigung erledigt werden kann.

Zu §§ 1 bis 3.

Die 1 bis 3 behandeln die Zulässigkelt der Enteignung. Je nachdem der Antrag vom Landlieferungsverband oder vom gemeln⸗ nützigen Siedlungsunternehmen oder von der Landgemeinde ausgeht z 1. Abs. I) entscheidet über sie der staͤndige Ausschuß oder der Präsident des Landeskulturamtꝗ. Daß im ersteren Falle die Ent— scheidung dem ständigen Ausschuß 6 wird, beruht auf der aus⸗ drücklichen Anordnung des 515 Abs. 2 N. S. G. Um indes die Ein heitlichkeit des Enteignungsberfahrens möglichst zu wahren, soll der Präsident des Landeskulturamts Poisitzender des ständigen Ausschusses werden. Er hat den ständigen Ausschuß nach außen zu vertreten und seine laufenden Geschäste zu führen; an ihn sind alle für den Aus—⸗ schuß bestimmten Anträge und ECingahen zu richten. Im übrigen will der Entwurf die Tätigkeit des ständigen Äusschusses auf die im § 15 Ab: 2 R. S. G. ausdrücklich vorgeschriebenen Entscheidungen be—= schränken. Er weist ihm danach die Entscheidung über die Enteig, nung und ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu, indem er ihn nach sz. 1. Abs. 1 des Entwurfs über die Zulässigkeit der Enteignung ent— scheiden läßt, und behält ihm weiter nach 55 Satz 2 und 8 Abs. ! Satz 3 die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung vor. Alle ade gen Entscheldungen und Zuständigkeiten verbleiben dagegen dem Rr de des ,, ü 9 . für .

ifi Domänen und Forsten sowie der Spruchkammer (vergl. 2 Abs. 2, 6 Nr. 5, 7 Abs. 1, 8 Abf. 1 und 3 ö

Der Grundeigentümer muß bald erfabren, oh ihm sein Grund⸗

eigentum entzogen werden wird. Dem gt die Vorschrift des § 1

macht, so erlischt daz Recht (37 Abs. 2 des Entwurfs in Verbindung mit §5 42 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes) Im Abs. 3 ist der 55 Ahs. 1 des Enteignungegesetzes namentlich desbalb für anwendbar erklärt worden, weil der Enteignungsberechtigte befugt sein muß, das von ihm für die Enteignung in Aussicht genommene Grundeigentum durch seine Vertreter und durch Sachverständige besichtigen zu lassen, bevor er sich zu einem Eateignungsantrag entschließt.

Die Voischrift in § 3 Abs. 1, wonach sich die Enteignung im Zweifel auch auf das Zubebör eistreckt, hat den Fall im Auge, daß das zu enteignende Grundstück ein voll eingerichteter landwirtschaft⸗ licher Betrieb mit Gebäuden und Inventar ist. Zur Fortsetzung einer geordneten Wirtschafte führung bis zur beendeten Aufteilung ist das Zubehör unenibehrlich.

Nach dem Vorgange des Gesetzes vom 20. März 1908 empfiehlt es sich die Möglichkeit offenzulassen, daß Rechte an dem Grundstück wie Dienstbarkeiten, Alienteile, Hypotheken und Grundschulden u. dergl. auf Antrag des Unternehmers von der Enteignung und damit von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen werden und weiter bestehen bleiben 9 3 Abs. 2 des Entwurfs. Auf solche von der Enteignung ausgeschlofsenen Rechte kann selbstverständlich die Vor- schrift des 5 45 des Eateignungsgesetzes keine Anwendung finden, wonach das enteignete Grundstück von allen darauf haftenden privat rechtlichen Veipflichtungen frei wird.

Ferner soll der Unternehmer befugt sein, in einen bestehenden Pacht, oder Mietvertrag an Stelle des Verpächters oder Vermieters nach Maßgabe der für den Fall der freiwilligen Veräußerung gelten— den Vorschtiften einzutreten (8 3 Ats. 2 des Entwurfs). Dem Unter— nehmer bleibt aber die Wahl, ob er dem Pächter oder Mieter eine Bel dentschãdigung gewähren will, die dann bei Feststellung des Anteils des Eigentümers an der für das enteignete Grundeigentum bestimmten Entschädigung zu berücksichtigen ist.

Zu § 4.

Die Vorschrift im Abs. 3 will den Unternehmer dagegen schützen, daß der Eigentümer noch während des schwebenden Entschädigungs— verfahrens durch Begründung von Rechten, für die Entschädigung gewährt werden muß, die Gntschadigungolaft des Unternehmers arg⸗ listig erhöht und dadurch die Enteignung erschwert.

Zu §s§ 6 bis 9.

Um das Verfahren möglichst zu beschleunigen, kann nach 5 6 Nr. 1 auf Antrag die Entschädigung schon vor der Erledigung des Beschwerdeverfahrens nach 8 2 f stell werden. Die Enteignungs⸗ erklärung nach 87 und damit die endgültige Entscheidung über den Uebergang des Gigentums (5 9 Abs. 1 des Entwurfs in Verbindung mit 5 44 des Enteignungggesetzes) kann aber selbstverständlich erst ergehen, nachdem im Beschwerdeverfahren die Zulässigkeit der Ent⸗ eignung rechtskräftig Ffestgestellt worden ist. Aus demselben Grunde, das Verfahren möglichst abzukürzen, wird im § 7 des Entwurfs die Aus nahmevorschrift bes 5 34 des Enteignungsgesetzes, wonach nur in eilbedürftigen Fällen auf Antrag die Enteignung schon vor der Er— ledigung des N wt wegd erfolgen kann, zur Regel erhoben.

Bei der Vielseitigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist es für den Unternehmer und den Eigentümer gleich wichtig, daß in der kommissarischen Verhandlung über die Entschädigung die Verhältnisse des Gutes geklärt und in dem von den Sachverständigen zu erstattenden Gutachten darüber und über den Zustand des Gutes und des Zubehörs genaue und zuverlässige Angaben gemacht werden (Gz 6 Nr. dy), damit eine sichere Grundlage für die Feststellung der Entschädigung und für den über die Höhe der Entschädigung zulässigen Streit im Verfahren vor der Spruchkammer gewonnen wird. Der Unternebmer wird daher auch spätestens in diesem Verhandlungst-rmin die Erklärung über die Ausübung feiner Befugnis, Rechte am Grundstück von der Enteignung auszuschließen und in ein Pacht- oder Mietverhältnis einzutreten, dem Kommissar gegenüber abzugeben haben (5 6 Nr. 9 Aus derselhen Erwägung ist es erwünscht, daß in dem Beschlusse äber die Feststellung der Entschädigung ausgesprechen wird, auf welchen Grundlagen die Entschädigung festgestellt ist (6 6 Nr. 4). Bis zur Enteignung des Grundstücks trägt der Enteignete die Gefahr des zufälligen Üüntergangs und der Veischlechterung des Grundstücks einschließlich des enteigneten Zubehörs. Da deese Hefẽh⸗ bei landwirtschaftlichen Betrieben in hohem Grade besteht, anderer⸗ seit aber in der Zwischenzeit eine Werterhöhung eintreten lann, so erscheint es notwendig, daß vor der Uebernahme des Grundstücks durch den Unternehmer die in der Zwischenzeit seit der Feststellung der Enteignung eingetretenen Aenderungen in dem Zustande des Grundstücks und des Zubehörs, erforderlichenfalls unter Zuzehuug von Sachverständigen, ermittelt werden und daß auf dieser Grund lage nötigenfalls der Beschluß über die Feststellung der Entschädigung vorbehaltlich ber endgültigen Entscheidung im Verfahren hor der Spruchkammer berichtigt wird. Wenn möglich, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß Kommissar und Sachverständiger dieselben Per— onen sind, wie in der kommissarlschen Verhandlung über die Ent— chädigung (56 8 Abs. I.

81

In der Denkschrift über die schleunige Inangriffnahme der Be⸗ . und Oedlandekultur in Preußen vom 19. März 1919 (Druck- ache Nr. 129 Landesversammlung 1919) ist bereits ausgeführt, daß und warum die bestehenden provinziellen Siedlungsgesellschaften allein nicht imstande sind, den durch die Verordnung vom 29. Januar 1919 gestellten Aufgaben gerecht zu werden, und der Kreis der Siedlungé— unternehmer weitergezogen werden muß. Demgemäß ist be— absichtigt, außer den provinziellen Siedlungsgesellschaften vach §. 1 Abs. 1 Satz 3 R. S. G. auch die Kulturämter (31 des Gesetzes über Landeskulturbehörden) zu gemeinnützigen Siedlungsunter⸗ nehmungen im Sinne des §. 1 R. S. G. zu erklären. Der Ge— schäftsbezirk (Ansiedlungebezirk) der provinziellen Siedlunasgesell⸗ schaften erstreckt sich über die ganze Provinz; ihre Siedlungsktätigkeit hat hauytsächlich die Aufteilung der großen Güter (5 12 Abs. 1 R. S. G.) zum Gegenstande. Dem entspricht es, wenn die Land— lieferungẽ verbände gleichfalls provinzwelse organisiert werden. Daneben sollen die Kulturämter die Stellen sein, die für ihren Geschäftsbezirk (5 8 des Gesetzes über Landeskulturbehörden) die An— träge aller übrigen, auch nicht gemeinnützigen Siedlungsunternehmer zwecks Erwerbs von Siedlungsland prüfen und diesen gegebenenfalls die Beschaffung vermitteln.

Der, 5 11 hat nun den Fall im Auge, daß das Kulturamt für einen Privatuntanehmer nach 5 1 Abf. 1 einen Enteinungsantrag stell Der Privatunternehmer tritt dann in alle Rechte und Pflichten des eigentlichen Ansiedlungsunternehmers ein, während der Behörde die bloße Vermittlerrolle zufällt.

IJ. Beschaffung von Pachtland für landwirt⸗ schaftliche Arbeiter.

Zu S§§ 12ff.

Pacht- oder Nutzland für landwirtschaftliche Arbeiter nach den 25 bis 25 R. S. G. kann in der Weise beschafft werden, daß entweder bereits vorhandenes Gemeinde⸗ oder Gutsland diesem Zwecke gewidmet oder daß (s im freien Verkehr angekauft oder gepachtet oder daß es im Wege der Enteignung oder der Zwangs— pachtung in Anspruch genommen wird. Ver Landrgt als die Stelle, die mit der . über die Beschaffung von Pacht oder Nutzland hetraut werden soll z 22. R. S Ge), ist uf, Grund des & l335 des Landesberwaltungsgesetzes in der Lage, die Befolgung seiner nötigen falls im . nachzuprüfenden Anordnungen zu erzwingen. Der Weg der Cateignung von Pachtland bietet keine Besonderhelten a n, der Regelung im Abschnitt J. Dagegen mußten für das

erfahren der Zwangspachtung einige besondere Vorschriften gegeben werden, die im z 13 enthalten sind. Die Bemessung der Entschädigung für das den Arbeitern von der Landgemeinde oder dem Gutsbezirk überlassene Pacht- oder Nutz⸗

Ab. 1. Satz? des Entwurfs Rechnung. Wird von dem Enteignungs. recht innerhalb der im 6 festgeseßten Zeit kein Gebrauch . 9

land (8 22 R., S. G.), über die das Reichssiedlungsgesetz keine Vor= schriften enthält, regelt 5 12 des Entwurfs, während für die Be—=

messung der Entschädigung für das von der Landgemeinde im Wege der Zwangzpachtung oder der Enteignung in Auspruch geonmmene Pachi⸗ oder Nutzland die Vorschriften des 3 15 Abs. 1 R. S. G. entsprechend anzuwenden sind (6 24 Abs. 3 R. S. G.).

III. Landlieferungsverbände.

Zwecks Ausführung der 12 ff. R. S. G. ergab sich di Frage, ob besondere Landlieferungsberbände ins Leben gerufen (8 12 Ab. I) oder oh deren Aufgaben auf andere Stellen übertragen werden sollen (6 12 Abs. 2). Der Gesetzentwurf hat sich für den ersteren Weg entschieden.

Maßgebend hierfür war, daß die Geschäfte der Landlieferungk— verbände zu einer finanziellen Belastung führen können, deren Deckung unter Umständen zu Schwierigkeiten führen kann. Außerdem würde diese Stelle ohne ausreichenden inneren Zusammenhang mit der Gesamtheit der Eigentümer der großen Güter sein, deren Interessen sie vertreten soll; der Gedanke der genossenschaftlichen Seibstverwaltung, der der Einrichtung der Land lieferungsveibände zugrunde liegt, würde nicht zu seinem Rechte kommen. Auf der anderen Seite begünstigt die Schaffung he, sonderer Verbände das auch von dem ö ei strebt⸗ Ziel, nicht nur die Gesamtheit der Eigentümer der großen Güter, sondern auch den einzelnen Grundbesitzer selber zur tätigen Mitarbeit bei der Siedlung heranzuziehen. Der. ,,, kann und wird schon aus eigenem Interesse swergl. 3 13 Ab. 3 R. S. G seinen Einfluß auf seine Mitglieder dahin ausüben, daß sie freiwill geeignetes Siedlungsland zur Verfügung stellen.

Die Vorschriften, die der Ausgestaltung der Landlieferungz perbände im einzelnen dienen sollen, lehnen sich zum(ist an bewährte Vorschriften des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 55) über Wassergenossenschaften (38 206 ff] und der Verordnum über die Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbesserung bon Moor⸗, Helde⸗ und ahnlichen Ländereien vom 7. November 191 (Gesetzsamml. S. 166) an.

Zu § 14.

Entsprechend der provinziellen Organisation der großen gemein, nützigen Siedlungsgesellschaften und der Landeskulturämter sollen auch die Landlieferungs verbände provinziell organisiert werden. Die Pto— vinzen, deren landwirtschaftliche Nutzfläche nach der landwirtfchaft— lichen Betriebszählung von 1967 zu mehr als 10 vH auf die Gütg von 100 und mehr ha landwirtschaftlicher Nutzfläche entfällt (3 1 Abs. 1 R. S. G.), sind folgende: Ostpreußen (38,4 o), Westpreußen (36,9 oo), Brandenburg (35,5 oo), Pommern (93.2 0 o), Posen (ät 9 Schlesten (370 0), Sachsen (22, 0 0) und Schleswig-⸗-Holstein (13.7 06) Dagegen bleiben die Provinzen Hannover (H,9 o), Westfalen (6,6 o) . (H o / die Rheinprovinz (3,90), die Hohenzollernschen ande (2, 10/0) hinter der gesetzlichen Grenze zurück.

Zu §S§ 15 bis 18.

Die Zahl der 100 und mehr ha. umfassenden Güter in de beteiligten Previnzen ist groß. Sie beträgt z. B. in Ostpreuße 3296, in Pommern 2678, in Schlesien 28765. Die Vereinbarung der Satzung durch eine so große Zahl Beteiligter würde mit große Schwierigktiten und erheblichem Zeitverlust verbunden sein. Det Entwurf sieht daher in Uebereinstimmung mit dem § 2 der Ver ordnung vom 7. November 1914 vor, daß die Satzung durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erlassen wir Der Minister wird abet von dieser Befugnis keinen Gebrauh machen, ohne sich vorher mit Pertretern der Interessenten ins Ve nehmen zu setzen und sie mit ihren Vorschlägen zu hören. Späte können etwaige Wünsche der Beteiligten nach anderweitiger G. e nn der Satzung auf dem Wege der Vorschrift des 8 18 erfült werden.

Der § 16 sieht in Nr. H und ?7 die Mitwirkung eines Aut schusses dor. Dahei ist an eine von der Verbande versammlung g wählte Körperschaft gedacht, die, aus einem kleineren Personenkr bestehend, beweglicher ist als die Ver bandsyersammlung und an he sonders wichtigen Entscheidungen, wie z. B. der Auswahl der z enteignenden Güter, teilzunehmen haben wird.

Zu §S§ 19 und 20.

Der 5 20 lehnt sich an den 5 3 der Verordnung vom 7. Ne vember 1914 an. Bei der Uebertragung der Geschästsführung au elne öffentliche Behöide ist in erstet Linie an die landschaftliche Organisationen gedacht, weil sie über einen mit den gesamten eim schlägigen Verhältnissen vertrauten, gut ausgebildeten und erfahrene Beamtenkörper verfügen. Die Uebertragung kann aber auch auf eine andere öffentliche, namentlich auch 3 elne unmittelbare Stag! behörde in Frage kommen. Letzteres kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Landlieferungẽberband seinen Aufgaben gegenllbet versagt, namentlich in der Erfüllung seiner Lieferungepllich säumig ist.

Zu §§ 21 und 22.

Die große Zahl der Beteiligten verbietet eg, die Verband versammlung aus sämtlichen Eigentümern großer Güter bestehen lossen. Sie soll daher aus ihrer Mitte Vertreter (Verbande. derordnete) wählen, die ihre Interessen in der Verbande ve sammlun wahrzunehmen haben. In der Regel soll jeder Landkreis einen Wahlbezirk bilden. Da aber die Grundbesitzberteilung in einzelne Kreisen sehr verschteden sein und dadurch zu Unbilligkeiten führe kann, können in der Satzung andere Vorschriften über die Abgrenzumh der Wahlbezirke ufw. gegeben werden. Im übrigen wird die Regelung des . Sache der Ausführungebestimmrwgen

sein. Zu S5 23 bis 256. Die Paragraphen behandeln das Verbande vermögen und de Verbandslasten. Verbandslasten können durch Verwaltungzskosten, unter Umständen auch dadurch entstehen, daß der Landl eferung'— verband von ihm erworbene Güter zeitweilig in Bewirtschafsun rimmt oder mit Verlust veräußert. Üm solche Fälle zu vermeiden wird er die erworbenen Gruündstücke nach I18 R. S. G. möglich bald an das Siedlungsunternehmen weitergeben müssen. . Die S5 25. 25 wollen für die Verbandsmitglieder einen Anreij ten, freiwillig geeignetes Siedlungsland abzugeben und selber nen nsiediungen zu' schaffen. Das Perhandamitglied, das ftemmilln Siedlungsland abgiht, kann z. P. in der Weise begünsrigt werden daß ihm das Mehrfache der auf das abgetretene Land entfallenden Verbandsbeilräge auf die Verbande leitungen angerechnet wirn Wenn das Der wand e nitgůied sich in für die Allgemeinheit besonden wertvoller Weise ,, betätigt, so kann es unter Umständen für den ihm verbleibenden Restbefitz vollständige Freiheit von de Verbanbdslasten und Schutz vor einer etwaigen Enteignung erreichen Als Vorausfetzung hierfür verlangt der Entwurf eigene Siedlung tätigkeit in einem Umfange, der der Lleferungsp'licht des Land⸗ lieferungsverbandes nach 5 13 Abs. 2 R. S. G. entspricht.

3 6 . S 33 gründet sich auf den Vorbehalt des 3 27 R. S. G; u gunsten der Landesgefetzlebung, wonach ,,, Vorschtiften zur weitergehenden Förberung des Siedlungswefens unberührt bleiben, Der Minifter für Landwirtschast, Domänen und Forsten kann hin nach im Falle eines besonderen. Bedürfnisses auch in den, Heilt Preußens, in denen die Voraussetzungen des 5 13 Abf. 1 R. S. ) . ö Landlieferungsberbände bilden (vergl. Begründung zu H.

Der Aeltestenrat der preußischen Land egber, samm lung beschloß, auch weiterhin den Sonnabend und nen n bon Vollsitzungen freizulgssen, um insbesondere dem Staatshau haltsausschuß Jeit zur Erledigung seiner Beratungen zu geben.

und

162672

Handel und Gewerbe.

Das Meßant der Fnternationalen Einfuhrmesse in Frankfurt a. M., die in diesem Jahr zum eisten Male vom 1. bis 15. Oktober stattfindet, teilt laut Meldung des W. T. B.“ mit: Nachdem der zur Unterbringung der Aussteller verfügbare Raum in der greßen Festhalle, den Anbauten sowie in den Meßhäusern völlig vergeben ist, hat sich die Messeleitung gezwungen gesehen, neue Anmeldungen nicht mehr anzunehmen. Es läßt sich nunmehr ein Ueberblick über die auf der Messe vertretenen Industrien gewinnen. Wohl keine Art von Erzeugnissen der Industrie und Technik dürfte auf der Messe fehlen. Durch starke Beteiligung treten in erster Linie folgende Branchen in Erscheinung: Webwaren, Modewaren, Konfektion, Wäsche, Schuhwaren usfw.,, Galenteriewaren, Luxuslederwaren, Parfümerien, Seifen, Spielwaren, Kurzwaren, Bijouterien, Gold⸗ Silberwaren, Bürobedarf, Maschinenindustrie, land⸗ wirtschaftliche Maschinen, Motyrenindustrse, technische Artikel, Riemen, Trane missionen, Oele, Fette, Kleineisenwaren, Werkzeuge, Möbel, Haus und Küchengeräte, Photographie, Kinematogräphie, Telephon, Telegraph, chirurgische Instrumente, orthopädische Appa—⸗ rate, Lebens und Genußmittel usw. Eine Reihe von Industrien, ö die Leder- und Lederwarenindustrie, werden dutch Kollektivvor⸗ ührungen vertreten sein. Für die Maschinenindustrie und verwandte Zweige wird eine besondere Halle errichtet. Es ergibt sich aus diesen Mitteilungen von selbst, daß der Besucher der Frankfurter Messe Gelegenheit haben wird, sich üher Nachfrage und Angebot im Bereich verschiedenster Industrie⸗ und Geschäftszweige zu informieren.

Die „Frankfurter Zeitung“ meldet aus New Jork: Die deutsch⸗amerlkanischen Zeitungen enthalten viele Bankanzeigen, die k Markpaluta zu kaufen. Dos Publikum legt zahl⸗ reiche, allerding? kleinere Beträge in Markweiten an. Diese Anlage⸗ käufe werden nicht aufgewogen durch Leerverkäufe und Abgaben der Berufs fpekulation. Diese ist nämlich nach Versicherungen des, Journal of Commerce“ sowohl in Reichsmark wie auch in allen andern Valuten ziemlich stark nach unten engagiert.

Das Rheinisch⸗Westfälische ö beruft laut Meldung des W. T. B.‘ für den 26. September Line Versammlung der Zechenbesitzer ein. Auf der Tagesordnung steht unter anderem die Festsetzung der Richspreise.

Das Oesterreichische Staatsamt der Finanzen in Wien ersucht, laut Meldung des W. T. B.“ die deutschen Banken, vorläufig eine Einlösung von Fälligkeiten der ö sterreichischen Staatsschuld nicht mehr vorzu⸗ nehmen. Eine vorläufige Regelung und Weisungen über die Wiederaufnahme der geh lingen in dem Umfange, der den Ver⸗ pflichtungen Ter- Republik Oesterreich entspteche, würden jedoch in n ,, Zeit mitgeteilt werden. ; ö

Capito & Klein Aktiengesellschaft, Benrath a. Nhein, schlägt laut W. T. B.“ vor, 10 vo. (gegen 20 vH. im Vorjahre) für die Aktie zu verteilen. (

Finnlands erste Handelsmesse. Der Beschluß, im nächsten Sommer in Helsing fors die erste finnische Handelsmesse abzuhalten, steht laut Meldung des W. T. B.“ nun sest. Da diese Messe zu einer Stütze des wirtschaftlichen Lebens und

man schon jetzt mit den Vorarbeiten zu der Messe begonnen. In Anbetracht dessen, daß in den letzten 10 Jahren teine Ausstellung in Finnland staltgefunden hat, findet man es selbstverständlich, daß mit dem Messeverkauf eine Ausstellung verbunden wird. Für diesen Zweck eignete Gebände und Grundstücke sind in hinreichendem Maße vorhanden. Da die Messe in Schweden für die zweite Juli woche festgesetzt ist, wird die in Finnland in der drit ten Juliwoche stattfinden. In Norwegen und Tänemark finden die Messen im August statt. ; . . . .

Zu der unlängst veröffentlichten Mitteilung über die am 13. bis 18. Sktober d. J. in Helsingfors stattfindende Katalog mess⸗ teilt die finnische Gesandtschaft ergänzend mit, daß sämtliche dafür bestimmte Sendungen per Post an den Oherinspeltor Lauri, Mäkinen, Skill⸗ noden 2, Helsingsors, zu richten sind. Die Beschickung der Messe ist kostensrei.

Berichts von auswärtigen Wertpapiermärkten.

Wien, 24. September. Die Börse eröffnete in unentschiedener Haltung und zeigte eine neuerliche Ermattung, als die Entlastunge⸗ verkaufe in einzelnen Kulissenwerten an Umfang junahmen. Alpine Montan. Aktien, die durch Streikgerüchte beeinflußt wurden, veiloren Ii Kronen, Staatsbahnaktien 19 Kronen und eigzelne Bankaktien 17— 28 Kronen. Cine Ausnahme machten Zipnostenska⸗Aktien, die durch überhastete Deckungen um 311 Kronen stiegen. Im Schranken gaben Austro Amerlcang um 120 Kronen, Ga icta um 1090 Kronen, Veitscher Magnesit. Aktien um 200 Kronen, Waffenfabrik um b4 Kronen und Vampfschiffaktien um 30 Kronen nach. Nur in vereinzelten Fällen waren Kursbesserungen zu verzeichnen. Das Geschäft gestallete sich wesentlich ruhiger als an den letzten Tagen. Die schwächere Tendenz hielt bis zum Schluß an. Der Anlage⸗ markt blieb fest. Goldrente war begehit.

Wien, 23. September. (W. X. B.) Notterungen der Deutsch⸗ Oesterreichischen Bevlsenzen trale, Berlin 264,00 G., Ainsierdem 2280,00 G., Zürich 1115,00 G., Kopenhagen 140900 G., Stockbolm 1529,00 G., Cbristiaala 1450,00 G., Mactnoten 2653,25 G.

Wien, 23. September. (W. T. B.) (Börßfenschlußkurse) Türkische Lose 6335006, Orlentbahn —— Sigatshahn. 1279,00, sih⸗ bahn 168.75, Oesterreichische Kredit 795,50, Ungarische Kredit 825,90, Anglebank 468,900, Untonbank 93 900, Bag verein hi8, 00, Länker— bant 630 00, Tabakaktien ——, Alpine Montan 1468.00, Prager Eisen 3615,00. Rima Muranyer 1170, 00, Stodawerke 1198,90. Salgo Kohlen 1400,00. Brürer Kohlen Galizia 3210,00, Waffen 1600 00, Llorb-⸗Artien 4450, —, Poldihittte 1206.00, Daimler S825, 90, Desterreichische Golbrenie 1562,60, Oesierzeichische Kronenrente 79,00, Februarrente 79, 00, Mairente 80, 9 Ungarische Goldrente Üngarische Kronenrente —. Nach Schluß: Alpine Montan

Pennsylvanla —, Southern Pacifie 118, Union Paeifie 1444 United States Steel Corporation 1207. Anaconda Copper —. Rio Tinto 51, Chartered 2153, De Beers 244, Goldsields 11319, Randmines Z. Ho / Kriegsanleihe 946, 40/0 Siegesanleihe 854.

London, 23. Seytember. (W. T. B.) Wech el auf Deutschland 98, 59, Wechsel guf Amisterdam kurz 11,19, do. auf Paris 3 Monate 36 05, do. auf Brüssel 36,25. Privatdiztont 33, Silber lolo 623, do. auf Lieferung 623. .

Daris, 25. Scpytember. (W. T. B.) 5H o Französtsche Anleihe 90,47, 4 osog Französische Anleihe 71,27, 3 7 Französische Rente 60. 85, 4 oo Span. äußere Anleit e 143, 99), 5 a Russen von 1806 58, 00, 3 6s0 Russen von 1896 29,25, 4 oso Türken unif. 72.25, Suezkanal 5821, Rio Tinto 1855. .

Amsterdam, 24. September. (W. T. B.) Wechfel auf Berlin 11,30, Wechsel aut Wien 4.25, Wechsel au Schwei; 18.00. Wechsel auf Kopenhagen 58,00. Wechsel auf Steckbolt 8e 25, Wechsel auf New Jork 269, 25, Wechsel auf London 11166. Wechsel guf Paris 3120. Wechsel auf Christiania 62,00, Wechsel auf Brüssel 30,55. Wechsel auf Madrid 50,25. .

Kopenhagen, 24. September. (W. T. B.) Sichtwechsel auf Hamburg 19,50, do. an Amsterdam 172,75, vo. aus schweizer. Plätze 32,75. do. auf New York 4t 300, do. auf London 19,25. do. auf Parig 53 75, do. auf Antwerven 63,60, do. auf Helsingfors 24.00.

Srocholm, 24. September. iK. T. B.) Sichtwechsel auf Berlin 17,50, do. auf Amsierdanm 154,50, do. auf schwetzer. Plätze 4,00, do. auf Washington 41299. do. aut London 17,13, do. auf Pariz 47,50, do. auf Brüssel 47,00, do. auf Helsingfors 21,00.

Berichte von auswärtigen Warenmärkten.

Liverpool, 19. September. (W. T. B.) Baumwolle. Amerlkanische 11 bis 33, Brasilianische 21 Punkte höher, Jadische teilweise 25 Punkte höher.

Liverpool. 22 September. W. T. B.) Baumwolluĩ. Umsatz 5000 Ballen. Einfuhr 5410 Ballen, davon 3609 Ballen amerl⸗ kanische Baumwolle. Für September 1932, für Oktober 19 32, für Januar 19.33.

Amerilanische 11, Brasilianische 11, Inbische 10 Punkte niedriger.

Nr. 33 des Zentralblatts für das Deutsche Neich“, herausgegeben im Reichsministerium des Innern, vom

19. September 1319, hat folgenden Inhalt: 1) Handels- und Gewerbewesen: Aufhebung der Belanatmachung, betreffend Beschlagnahme von Schmiermitteln; Bekanntmachung über die Ein⸗ fuhr von Kautschuk, Guttavercha, Balata und Asbest. 2 Marine und Schiflsabrt: Aenderung in dem Verzeichnis der zur Aus—⸗ bildung von Schiffsingenieuranwärtern geeigneten Dampfmaschinen—⸗ baugnstalten. 3) Post⸗ und Telegraphenwesen: Bekannt⸗ machung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 4 Zoll⸗ und Stenerwesen: Ermächtigung der Landesfinanz⸗ behörden zur Entscheidung über Erstattung oder Erlaß von Steuer⸗ beträgen.

2

zu einem Fest der nationalen Arbeit ausgestaltet werden soll, hat

ö ? . i J 2

. . 62 2

Le 2 ,, Verlust⸗ und Fundsachen, Zustellurgen 4. barg 3. Ver

3 * ö e

Anßerdem w

utlicher Anzeiger

n nnr rr für den Naum einer gespaltenen Ginheitszeile 1 Mt.

d arif den Auzeigenbpreis ein Teuerung Sszuschlag won TO v. S. erz ben.

ö * ö

* —— 6 w .

s. Erwerbs⸗ und ,,, . . Niederlassung ꝛc. von Nechtsanwälten. 3. Unfall⸗ und Invaliditäts- ꝛc. Versicherung. SI. Bankausweise, . ; 10. Verschiedene Bekanntmachungen. 11. Privatanzeigen.

66 am groß,

sachen. bin dete ngrro lle ir. 3s 162571] m e schltꝛß. .

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesctzes über Sicherung der Kröiegnsteuer vom 9. April Inland befindliche Vermögen dez früheren Inbabers der Ziggrettenfabitk . Suchum“ in Orts den, ki manng Giegor M. Ghigtrinskty, m Beschlag belegt. .

Hlerdurch verliert der Kaufmann Gregor M. Chigiringty das Recht, über daß in KBeschlag genommene Bamöen unter Lebenden ju verfügen.

Dresden, den 23. Srptember 1919. Bt zie kzsteuereinnahme els Besitzfteuerami.

im 15. Dezember

mist ng 10

(einaetzagener

Um ,,,, nacdstehenden Be⸗ flügel

trüger, aaqebl. Gisenbahnassistenten Fritz Reünt, 36 Jahre alt, 1552 bis 1,A64 m groß, dunkles Haar, der sich als Vertreter der Interessen der besetzten Piel ausgibt und Betrügereien, zum PBeispiel mit Auto mobilberelfungen, verübt, wird ersucht zu OU A III 2356 19, Poltzeidirettion Dresden.

62570] Jahnen fluchts er klãrnng.

In der Unterluchung ssache gegen den . Johann Zientek von der Pionier⸗ omp. 235, wegen ebnen fahl. wird auf Grund der 8 69 . des M. St. G.. B. sowie der 5§5 356, 360 der M.⸗ St.- G.⸗O. der SGeschuldigte hierdurch für fahnen⸗ flüchtig erklärt.

G; icitvitz, den 18. September 1919.

Gericht der 117. Infantertedivlsion.

Der Gerlich is herr:

oefer, Generalmajor und Bilgadekommandeur. Dr. Orlob, Kelegsgerichtzrat.

9 genf gebote, Ver⸗ lust⸗ und Fundfachen, gustellungen n. dergl.

f. La gerschuppen,

(bz 2063] Anfgehgʒꝛ.

gestohlenen Mäntel

[2 Swangswersteigerung. folgen wird. Im . der Zwangshollstrẽckung soll M.⸗Glad dach, den 3. Sept: aber 1819. am E5. De zender 1919, Vormit ˖ Das Amtagericht.

tags 107 Uhr, an der Gerichtsstelle,

HBerlin, Brunnenplatz, Zimmer Nr. 30, (62574

Stall, Hofraum und Hausgarten, 9 a Grundsteuermutterrolle Ürt. 276, Nutzung wert 1660 **. Ge⸗ 6s7 R. 57. 18. Berlin, den 3. März 1818. Amtsgericht Berlin Wedding.

6250711 Zmwangsversteige rung. Im Wege der Zwangtvollstreckung sol EIS. 3 ; . an * . dauf⸗ tunnenplatz, Zimmer Nr. 30, reppe, . ö. versteigert werden das im Grundbuche von Berlin (Wedding) Band 87 Blatt 2996 tgentümer am 23. Mai 1919, dem Tage der Eintragung deg Ver. steigerungsvermerks; Tischlermelster Carl Delnemann in Berlin) eingetragene Grund. stück, enthaltend a. Vor derwohn aug mit Räckfläügel links und Hof, b. Fabrlk⸗ gebäude quer mit Vorflügel linkz, Rück . rechts und Hof, C. Kessel⸗ und Maschlnenhaus, d. Stallgebäude, o Memise, Gemarkung Berlin, Schul siraße 71, Kartenblatt 23, Parzellen 437/37 und 776137, 10 2 69 qm groß, Grundsleuermutterrolie uud Gebä adesteuer, rolle Nr. 541, Nutzungawert 9270 „Sp. Berlin, den 18. September 1919. Amtsgerlcht Berlin Wedding. Abt. 6/7. 67. R. 39. 19/10.

Die Bankfirra Mosse und Sachs u Berlin NW. 7, Uater den Linden 56, Kraft acht, hat das Aufgebot der ih iu den Uktlen der Gladbacher Wollindustr t Altten Gesellschaft vorm. 2. Josten iu j⸗ Nr. 1232, 2179, 170, 292, 932, 486, 1184. 1354, 392, 675. 30. 14, 2349, 646 590, 589, 239, 1374, 288. 1407, 588, 2075, 694, 1310, 133, 362. 489, 419, 1638, 1192, 388, 2106, 1748 837, 688. 587, 1807, 2455, 522, 1409. 2495, 26526, 2407, 1634, 911, 732, 657, 584, 548, 1707, 659, 1153, 719, 2214, 2423, 1745, 19 1284, 2164, 682, 663, 1004, 390, g3, 2203, 2231, beantiagt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19. Mai 1929, Var⸗ mittags EH Uhr, vor dem unterzeich neten Gericht, Zimmer 26, anberaumten Aufgebotagtermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfallz dle Kraftlogerklärung der Urkunden er⸗

gay lnngssperræ.

w

sondere nene Jinzschein oder ainen Er- euerungz sichein uzngeben.

Wmerltn, den 22. Seytzmber 1813. Imtzgerlcht Barlin⸗Mltte. Abteilung 84.

2573 Das Aufgeboigberfahren über die ho / Reichs ic uldberschreibu'ng Nr. 12 363 547 iber 1000 M it ö F. 140/19. Bꝛrlia, den 20. September 1919. Amtagericht Perlin. Mit ie. Abt. 84.

625765 Beschluß

62072

Vwor.

vird dahin ergänzt, daß auch bezüglich folge ider anzeblich abhanden gekommener e ,,,. der Sclesischen oden⸗Krebil⸗Aktten⸗Bank in Breslau: Serie XII Lit. E. Ne. 7503, 7393, 10531, 14 158 und 16159 über je 300 16, 52 Lit. F Ne. 6051 über 100 S zie Zahlungtzsperre verhängt wirb. Vie Bekanntmachung vom 9. September 1919 ist ungültig. 41 F. 34119. Bꝛzeglan den 17. September 1919. Das Amtzaericht.

Bet aantmarhung. Wertpapiere vermutlich ge⸗

b26 41

Folgende stohlen:

Hho/ g Kriegsanleihe von 1915 Lit. D Nr. 141 969, 141 970, 141 987 und 141 8988 üder le 500 4.

Eigentümer: Feau Martha Ventz, hier, Daeselerstraße 12 wohnhaft, J. Ne. 11 359 Vasl9.

CGyharlottenburg, den 22. September

folgenden 1918. Der Pollzelpraͤsident.

62642 KBetanntmachuzg.

Dle duich Bekanntmachung vom 4. Jun 1319 d. J. Nr. 5527 IVpbI9 verhängte Sperrt über die auz der Wohnung . 16 abhanden gekommenen

gestellte IG Oo

RE. 30119

O0 4.

richt, , den 23. September

Der Polit ipraͤsident.

62643] Gꝛ:tanntmachung.

Wir widerrufen unstre Verlustanzelge vom 20. Februar 1919 bejüglich unseres 40s0 uaberlazibaren Pfandhriefs Llt. K Itt. 47 457 zu Æ 500, —, enthalten in der 2. Bellage zu Nr. 45 des Blattes vom 22. Februar 1919.

Männchen, den 23. Seytember 1319.

Baverlsche Hand lzhank.

162344 Betanntmachung. Die unterm 1. Septem der alg abhanden gekom den gemeldeten:

Ibꝛh81]

naten ab

1L Treppe, versteigert werden das im Auf Antrag des Santtätsvtjefeldwebelz S 1600 uneter 3 0/0 Pfandbrlese

Grundbuche von Herzatdorf. Band 8] Relnhold Langer in Bernburg wird der Ser 4 0 10 36, ID 18 781, Sir. 9

Blatt Nr. A7 (eingetragene Eigentũmerin Reichsschuldenberwaltung in Berlin be. 9 28 37!, D 37 88364, 4M 800 unserer (6952

am 26. August 1918, dem Tage der treff ber angeblich abhanden gekommenen 4019 dergl. Ser. 16 D 66 Si, 17D Gerard &

intra ung des Versteigerungsvermerks:

Fran Agnes Mathestuz, geb. Müller, in Kriegeanleihe des Deutschen Reichö haben sich wieder vorgefunden, weshalb

Gllenlcke bei Hermadorf) eingetragene Nr. 11 105 126 und 14883 825 biz 27 der Verlust hiermit widerrufen wird.

Grundstück Gemarkung Herras dorf Karten⸗ über je 100 A verboten, an elnen anderen Machen, dea 23. Septemb⸗r 1919.

blatt 1 Partzelle Nr. 97 9/8, Alhrecht= fi er alt den obengenannten Anireg⸗ Z aher fee Land wlrihschafts ant

straß? do, Wohn hans mit abgesondertem] sleller elne Leitung ju bewtrken, ingbe⸗ ; G. G. m. b. H. den Antragsteller

*

Schuldverschreibun gen der h prozentigen

70 7201, 13 D 74758

*

Aufgebot Jaben bear tragt

1 der Rechtzanroalt De. M. Erorber zu München, als Vormund der Metzger⸗ melster linder Maria, fran zizka und Emilie Mayr daselost, über die für dir vꝛrstorbane Netzaermeister ęgattin Mätzr, geb. Rauch, daselbst von ber Neckl. Leber g bersicherungt bank a. G. zu Schwerin am 25. . . ö. age gg fen J 1919. - police über 3000 Æ zugunsten der Nearia, Der Beschluß vom 30. August 1919 Fany und Gwille Mee

Y die etzt vewitwete Frau Emilie Feiler, geb. Müller, zu Brezlau üßbe⸗ die für sie hon derselben Bank unter ihrer früheren Firma Meckl. ebengversicherungg⸗ und Syerbank am 30. Mär; 1839 u nfer Nr. 43 502 ausgesiellre Lebengversicherung?« police über 10690 4,

3) der Fabrikotrektor Wijshelm Kyritz, Frl. Katharina Maria Kyrttz, die Chefrau Anna Johangeite Roth, geb. Kyrttz, und 1 Früeda Kyritz, aus Erben des Fahrk⸗ kanten Frindrich Kyritz zu Hefbelm g, T. äber die für letzteren von derselben Bank unter ihrer vorssenannten früheren Firma am 39. Joll 1834 unter Re. 3373 aus- Lebens o:rsicherungspolie⸗

4) Frl. Auguste Bocksteite in Haun over als Rechtsanachlolgerin des Berechtigten über die für den verstorbenen Rentier G. F. Bo ckttette zu Hannover von der⸗ selben Baak unter früheren Firma am 22. Dezember 1868 unter Nr. 1840 ausgestellte Lebengversiche⸗ 1rungäpollee über 1'800 16 zugunsten des Hermann Heinrich Bockstette. ;

Dle Inhaber der Urkunden werden aufge⸗ fordert, spätesteng in dem auf Dient tag, den Rz. Myril A820, Vormittags 10 Ur, vor dem unterzeichneten Ge⸗ Zimmer 19, ertpapiere wied blermit aufqeboben. fee n nnn ihre Rechte anjumelden und

ie Uckanden vorzulegen, widrigenfallg die⸗ selben für kraftloz werden erklärt werden.

Schwerin,. 20. September 1919. Mꝛcklenbur ) Schwer l nsches Amtsgericht.

Angebot Herra Maler Josef hofen ist der von uns auf seln Leben aut, gestellte Ver sicherunagsschein Nr. 670 292 vom 28. April 1916 über Æ 1000, ab handen gekommen. kunde wird auf . sich Binnen d MRo⸗ eute widrigenfalls die Urkunde für kraftlos er⸗

klärt und neu ausgefertigt werden wird. FGtettin, den 26. Seytember 1919. GSerman ld“ Lebenz. Versicherungz⸗ Aktien Gesellscheyft zu Stettin.

Gie., G. nit. b. H, Leder⸗ fabriken zu VDüsseldorf⸗Heerdt, Aufgebot den am 27. Juni 1914 pon Max Mlsch in Hamburg auggestellten, 1 Benno Kaufmann zu Berlin⸗Wilmeridor? angengmmenen und duich Indzossement uf

*

20. Juli 1914 fällig gewesenen Wechsel über 1218, 80 4 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spuütesteng in dem auf den 28. Februar REzo, Mittags 12 Utzr, vor dem unterzelchneten Gericht anberaumten Tufgebott termine seine Mechte znzumelben und die Urkunke vorzulegen, vldrigenfa lla die seraftlorerkläruag der Ur⸗ kunde erfolgen wirb.

G tzarlotteanburg, den 17. Sey lember 19 Das Amt; gericht.

Rn fgebhot.

Elara Thereñ a

Februar 1903 unter

2267

1) Pie verw. Maurer Rosalie n r. geb. Gotischalk in Namelau Deutsche Borsteht hat das Aufgebot bes über die auf Bleit Nr. 257 Willau in Aö⸗ tellung IL bes Grundbuchs unter Rr. 1 elugettazene Hrvothek von 1500 ge⸗ bildeten Hopotbekenbriefes branttagt. Der Inbaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den LB. Ahrit ESz9. Vormittags ER Uhr, vor dem unter zeichne ten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotgtneenine seine Rechte anzumelden und bie rtunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloꝛerklaͤrung der Uikunde er⸗ folgen wird. 2) Der Bauerzutzbesltzer Christian Achtert in Brink witz, Kreis Ramz lau, bat 6 den hetschollenen Baueisohn Gortlieb Goelte, geboren am 14. Jali 1847 in Böhlitz, Keeis Namzlau, zuletzt wohnhaft in Bankwltz, Kreis Namglau, für tot zu erklären. Der bezeichnete Veischollene wird aufgefordert, sich svätestens in dem auf den 24 April R820. Vormittags HER Uhr, bor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 10, anberaumten Aufgebots⸗ termine ju melden, widrigen alls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über eben oder Tod des Ber⸗ schollenen zu ertellen brrnsgen, ergeht ie Zufforderung, syntesteng im Aufgebott⸗ terrain dem Gericht Kuzeigr zu machen.

3) Die verehelichte Tischler gen n Gerstenberg, geb. Stapin, ia Beeglau, Alsenstresße 54, hat dasz Aufgebot übir den Hinterlegungschrin Ne. 568 der Sladispartasse Namslau über bo0 S ho /o Kriegsanleihe D Ne. 4282 397, aus⸗ gestellt auf den mitn. Artur Sfupin in Poltowttz, bear tragt. Die Inhaher der Urkunde werden aufgefordert, spatesteng in dem auf den 24. pri! RDX. Bar- nittags LI Uhr, vor dern unterzeichneten Gericht, Zimmer Rr. 10. anberaumten Auf⸗ gebotgtermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widesgenfall die Kraftlogerklärung der Urkunde er⸗ folgen wird.

Nam lau, den 17. Geptember 1919.

Dat Amts zericht. Schd zi.

über

ih ter vorgenannten

anberaumten Auf.

gaf in Wörls⸗

Der In aber der Ur⸗

bei ung zu melden,

uf gebot. hat das

von

ühergequngenen, am