II. Tei der Perlegung werden erhoben für die Verlegung einer Spiechstelle in dem=
selben Raume w 12 Mark, für die Verlegung einer Sprechstelle in dem- selben Gebäude.. .
für die Verlegung einer Sprechstelle nach einem
d
Für das Entfernen und Wiederanbringen von Zusatzelnrichtungen bei der Verlegung einer Sprechstelle wird eine Gebühr nicht erboben. Ist die neue Sielle mehr als 19 Kilometer von der Vermittlungt⸗ stelle entfernt, so ist für die außerbalb der Entfernungtgrenze von 10 Kilometer herzustellende neue Leitung der Baukostenzuschuß nach F§z 12 auch ju jahlen, wenn die frühere Stelle außerhalb jener Ent— sernungegrenie lag. III. Bei der Verlegung einer Hauptstelle, mit der Nebenstellen verbunden sind, werden die wirklich entstehenden Kosten erhoben, wenn sie das Doppelte der Sätze unter II übersteigen. IV. Die Gebühr von 12 Mark für Verlegungen in demselben Raume wild auch erhoben, 1. wenn auf Antrag Wandgehäuse gegen Tischgehäuse aus—⸗ gewechselt werden,
2. wenn jwei Teilnehmer ihre Wohnungen oder Geschäfta— räume miteinander vertauschen und die in den Räumen vorhandenen Sprechstellen unter der Nummer ihres big—⸗ herigen Anschlusseg gegenseitig übernehmen,
3. wenn ein Anschsuß auf einen anderen Inhaber (den Ge— schäftengchfolger usw.) Übertragen wird. Wird dabei der Anschluß verlegt, so werden außerdem die Sätze unter II erhoben. Zur Uebertragung eines Anschlusfseß auf einen anderen Inhaber . es der Genehmigung der Tele— graphenverwaltung.
§ 11. Die Art der Gebühren. Der Uebergang ju einer anderen Gebührenart.
J. Die Zahlung der Pauschgebühr (65 1, 2 und 4 der Fern sprechgebühren⸗Ordnung) gibt dem Teilnehmer das Recht, Gesprächa⸗ verbindungen zwischen seiner Sprechstelle und den an dasselbe Ortsnetz angeschlossenen Sprechstellen der anderen Teilnehmer während des 6 ohne Zahlung einer weiteren Gebühr herstellen zu lassen. II. Bei Anschlüssen gegen Grund⸗ und Gesprächsgebühr gilt die Gesprächzgebühr von 106 Pf. nur für Verbindungen während det Tagesdienstes innerhalb degselben Fernsprechnetzeg. Neben den Ge—
bühren für den Nachbarorts,, Vororts⸗, Bezirks, und Fernverkehr witd die Gebühr von 10 Pf. nicht erhoben. Auf die Mindestzahl
pon vierhundert Gesprächen (5 5 Abs. 1 der Fernsprechgebübren— Ordnung) werden nur Gespräche angerechnet, für welche die Gebühr von 10 Pf. entrichtet ist. Wegen zder Ausnahme für Gespräche im Nachbarorte verkebre gegen 10 Pf. J. 5 14.
III. Wird ein Nebenanschluß mit mehreren Hauptanschlüffen vereinigt, so ist für alle Hauptanschlüͤsse die gleiche Gebühr (die Grun gebühr oder die Pauschg bübr für den Ortsverkehr, Nachbar ortt verkehr, Vorortsverkehr oder Bezirksverkehr) zu entrichten.
1V. Für den Wechsel jzwischen den einzelnen Arten der Pausch— und Grundgebühr gelten folgende Bestimmungen.
s) Der Uebergang von einer höheren zu einer niedrigeren Ge— bührenart darf zu dem Zeitpunkte stattfinden, zu dim der Anschluß kündbar ist, wenn der Teilnehmer seine Absicht unter Einhaltung der für die Kündigung geltenden Frist erklärt. Die Bestimmung im § 5 Abs. 5. der Fernsprech⸗ gebühren⸗Ordnung wird hierdurch nicht berührt.
b) Der Uebergang zu einer anderen gleich boben oder zu einer höheren Gebübrenart ist zum Beginne jedes Kalenderviertel⸗ jahrs, im Laufe eines Kalendervpierteljahrs unter der Be— dingung zulässig, daß der Teilnehmer die neue Gebühr vom Beginne des Kalendervierteljahrs oder bei den im Laufe des Kalendervierteljahrs in Betrieb genommenen Anschlüssen vom Tage der Uebergabe ab entrichtet. Für das Kalender , . gejahlie Teilbeträge der Pausch⸗ oder Grundgebühr werden angerechnet, bereits veteinnahmte oder fällige Se e che, r, werden nicht angerechnet. Bei der Pergleichung zwischen der Höhe der einzelnen Gebühren arten wird der jährliche Mindestbetrag der Gesprächs—⸗ gebühren zu der Grundgebühr hinzugerechnet.
§S 12. Die Entfernungzszuschläge.
J. Bei Sprechstellen, die in der Luftlinie mebr als 5 Kilometer von der Vermitlungsstelle entfernt sind, wird eine jährliche Zuschlag— ebühr von 19 A ür jede angefangenen 160 Meter der über— chießenden Leitungslänge erhoben. Diese wird auf dem kürzesten obne besonderen Kostenaufwand für die Anschlußleitung benutzbaren e , nn auch wenn die Leitung auf einem Umwege eführt ist. x II. Bei Sprechstellen, die in der Luftlinie mehr als 10 KLilo—⸗ meter von der Vermittlungestelle entfernt sind, wird für die über. schießende Leitungslänge . ein Baukostenzuschuß von 30 Mark für jede angefangenen 100 Meter der nach der wirklichen Länge ge—⸗ messenen Leitungsstrecke erboben. .
III. Wird eine Vermittlungsstelle aus dienstlichen Gründen verlegt oder mit einer anderen vereinigt, so wird die Entfernung der bei der Verlegung oder bei der Veieinigung vorhandenen Sprech stellen bis zu einem Wechsel der Person des Inhabers von der bis— berigen Vermittlungestelle gerechnet, es sei denn, daß die Berechnung nach der d fen,, von der neuen Vermittlungsstelle für den Teil⸗ nehmer günstiger ist. .
1V. Wenn die juschlagpflichtige Leitungslänge sich im Laufe eines Kalendervierteljabrs durch die Verlegung einer Sprechstelle verringert, wird die Gebühr erst vom Beginn des neuen Kalendervierteljahrs ab ermäßigt; vergrößert 66 dadurch die zuschlagpflichtige Leitungs—⸗ länge, so ist die erhöhte Gebühr vom Tage der Uebergabe der neuen Sprechstelle ab zu entrichten.
1 Die w die kleineren rbeiten bei den Fernsprechstellen und besonders kostspielige Leitungen und Apparate.
J. fun , n ngen zu den Sprechstellen (besondere Wecker, , . Mikropbone, Induktoren, Fernhörer) sind nur auf dem rundstück der Sprechstelle statthaft. Die Gebühr beträgt a) . einen besonderen Wecker jäbrlich . .. . 6 Mark, p) für eine besondere Fallscheibe . wN e) für ein jweites Mikropbon jährlich.... 10 , d) für einen besonderen Wecker anderer als der in der Telegraphenverwaltung gebräuchlichen Art jlhrlich 6 ., e) für einen Zusatzinduktor ju Fernsprechgehäusen * Zentralbatterie jährlich.. . ; f) für eine Vorrichtung zum zeitweiligen Ausschalten der Fernsprecher und der Hörer jahrlich !... 6 g) Für Weckeranlagen im Anschluß an Fallscheiben und h) für zweite Fernhörer wind keine laufende Gebühr erhoben.
Die Beschaffungs. und die Instandhaltungskosten der Zusatz⸗ einrichtungen unter d bis h nebst Zubehör hat der Anschlußinhaber der Telegraphenveiwaltung zu erstatten. Für Rechnung des Anschluß—⸗ inhabers beschaffte Gegenstände gehen in dessen Eigentum über.
Die besonderen Wecker, die der Anschlußinhaber durch Dritte mit den von der Telegrapbenverwaltung errichteten Sprechstellen ver= binden läßt. müssen den von der Telegraphenverwaltung fistgesetzten technischen . genügen. Die Gebühr für jeden Wecker . 656
II. Werden die Arbeiten zur Anbringung besonderer Wecker, . Mikrophone, Hörer und Induktoren gelegentlich anderer
auarbeiten mitausgeführt, so werden Kosten dafür vom Anschluß— inhaber nicht erhoben. Andernfalls bat er die Kosten nach Ginheik— sätzen für den Arbeiter und die Stunde zu erstatten.
Auch sonst werden kleinere Arbelten bei den Sprechstellen, wie
Wicberberstelen beschäbigler Zimmer eder Gröleitungen uswe, nach Einheit sätzen für den Arbeiter und die Stunde berechnet.
III. Die Bedingungen für die Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung anderer als der unter J aufgeführten Zusatz⸗ einrichtungen setzt die Telegraphenvewaltung fest.
V. Ein an ein Fernsprechgehäuse angeschalteter zweiter Hand apparat gilt als Nebenstelle (5 5). Die Gebühr beträgt
bei den von der Velegraphenverwaltung errichteten Sprech- stellen, auch bei den Nebenstellen, jährlich . 40 Mark, bei den nicht von der Telegraphenverwaltung errichteten Nebenstellen jöbrlich.. 20 .
V. Für die Benutzung von Anschlußleitungen, deren Herstellunag⸗ losten die far gewöhnlich aufjuwendenden Beträge um mehr als 500 Mark üͤbersteigen, wird neben den sonst fälligen Gebühren eine auf volle Mark aufwärts abzurundende jährliche I chan r; von 10 vo der Mehrkosten erhoben.
VI. Für Apparate, die zur Verwendung in feuchten Räumen besonders hergerichtet sind, bat der Teilnehmer einen einmaligen Zuschuß von 15 O der Beschaffungskosten zu jahlen. Außerdem hat er für die durch ungünstige örtliche Verhältnisse an den Apparaten entstehenden Schäden aufzukommen.
§S 14. Der Nachbarortsverkehr.
J. Die Gesprächsgebübr beträgt im Verkehre benachbarter Orte, die eine gemeinsame Ortetaze für Briefe haben, für jede Verbindung von nicht mehr alt drei Minuten Dauer 20 Pfennig. Die Gebühr wird für Gespräche der Teilnehmer, die von der Befugnis im § 9, 3 der Fernsprechgebührenordnung Gebrauch machen, nicht erhoben.
II. Die Grundgebührenteilnehmer dürfen wahrend des Tages⸗ dienstes gegen eine Gebühr von 10 Pfennig für jede Verbindung im Nachbarortsverkehre sprechen, wenn sie, falls die Grundgebühr in einem der Nachbarorte höher ist als im eigenen Netze, statt der Grundgebühr des eigenen Netzes die höhere Grundgebühr zahlen. Die gegen die Gebühr von 10 Pfennig geführten Nachbarortsgespräche werden auf die nach 5 5 der Fernsprechgebübrenordnung von den Teilnehmern jährlich zu bezahlenden 400 Ortggespräche angerechnet.
III. Teilnebmer in Oritznetzen, in denen der Anschluß gegen Grundgebühr nicht stattfindet, haben im Nachbarortsverkehre mit Netzen, in denen die Grundgebühr 120 Mark beträgt, während des Tagesdienstes für jede Verbindung eine Gebühr von 10 Pfennig zu entrichten. Wird in einem der Nachbarorte eine Grundgebühr von mehr als 120 Mark erhoben, so dürfen die Teilnehmer des Ortènetzes ohne Grundgebühr während des Tagesdienstes egen die Gebühr von 10 Pfennig für jede Verbindung im Nachbarortsverkehre sprechen, wenn sie als Zuschlag zur Fernsprechpauschgebühr jährlich den Betrag entrichten, um den die höchste Grundgebübr der Ortsnetze des Nachbarorte verkehr den Betrag von 120 Mart übersteigt.
§ 15. Der Vorortsverkehr.
J. Die Gebübr für eine Verbindung von nicht mehr alt drei Minuten Dauer jwischen den zum Vororitspertehre zugelassenen Fern— sprechnetzen beträgt ;
bei nich bringenden Gesprächen . J bei dringenden Gesprächen ... 1Mark 20 Pf.
II. Die jährliche Pauschgebühr für den Vorortverkehr beträgt 400 Mark. Den Teilnehmern steht frei, diese Pauschgebühr oder die durch die Fernsprechgebührenordnung bestimmten Gebühren zu zahlen. Die Teilnehmer, welche die 5 für den Vorontaverkehr entrichten, haben das Recht, alle anderen Teilnehmer im Bereiche des Vorortsverkehrß während des . ohne Zuschlag anzurufen, gleichviel welche Art von Gebühren diese Teilnehmer entrichien. Die Gebühr für dringende Gespräche baben auch die Teilnehmer ju entrichten, die für nichtdri⸗ gende Gespräche Pausch gebühren zahlen. Die Teilnehmer, die nach den für dag eigene Netz oder nach den für das Netz des Nachbarorts geltenden Sätzen eine Pauschgehühr von mindesteig 300 Mark entrichten, sind befugt, die Teilnehmer, welche die Pauschgebühr von 400 Mart jahlen, während des Tagesdienstes ohne Zuschlag anzurufen.
III. Zum Bereich eines Vorortsnetzes gehören auch die Orte, die auf Grund des 5 9 Abs. 3 der Fernsprechgebübrenordnung mit dem Hauptort oder mit den Vororten zum Nachbarortsverkehre ver⸗ einigt sind. ö
1V. Die Teilnehmer, welche die Pauschgebühr im Vororts⸗ verkebre jablen, sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit Teilnehmern an anderen Orten desselben Vororts⸗ netzes, mit denen sie selbst für die Pauschgebühr sprechen dürfen, Dritten unentgeltlich zu gestatten.
V. Der Telegraphenverwaltung ist vorbehalten, die näheren Be⸗ stimmungen für den Vorortsverkehr zu erlassen und die Bestimmungen dieses Paragraphen ju ändern. Neue Vorortsnetze werden nicht er— richtet; auf Orte, die noch nicht zu einem Vorortsnetze gehoren, wird der Voörortsverkehr nicht auegedehnt.
§ 16. Der Bezirke verkehr.
J. Die jährliche Pauschgebühr für einen Hauptanschluß an ein Bezirksfernsprechnetz beträgt
1. im Bezirksnetze für Frankfurt (Main) und Um⸗ ,,,,
2. in den Bezirkanetzen im oberschlesischen Industriebezirk und in der preußischen und sächsischen Oberlausitz f bei nicht mehr als 1000 Gesprächen jährlich 9. Mark,
bel 1001 big 2000 ***. , hei z5oJ., 36606 ; J bei mebr alt 3000 w ö ,,
3. im Bejirkgnetze für die Kreise Halberstadt, Oschersleben und Wernigerode sowie für die Orte Blankenburg (Harz), Quedlinburg und Thale (Hari) ö
bel nicht mebr als 1000 Gesprächen jährlich sag Mark,
bei 1001 bis 2000 6. . bei 2001 3000 . . ,,, bei mehr als 3000 ö . .
4 im Bezitkenetze des niederrheinich⸗westfälischen Industrie⸗
bezirks werden erhoben (
a. die jährliche Pauschgebühr für den Anschluß an das Ortsnetz nach den S§ 2 und 4 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung und
b. ein jährlicher Zuschlag, = . U bei nicht mehr als 500 Gesprächen jährlich, von 200 Mark, bei 50l bis 1000 ö 300
bei 10601 , 1500 J k bei 16 9 ( k bei 2001 , 3000 ö k bei 3001 , 4000 ' , e, e wd bei 5001 , 7000 ö . . hei 7001 , 9000 6 . . bei mehr als 9000 . d .
1I. Im Bezjirksfernsprechnetze für Frankfurt (Main) und Um⸗ egend wird für Nebenanschlüsse an Hauptanschlüsse, deren In aber die Pauschgebühr für die Benutzung der Verbindungs⸗ leitungen jahlen, ein Zuschlag von 200 Mark jährlich zu den nach 8 ö, X A 2, A 5 Db und B 2 zu entrichtenden Gebühren für jeden Nebenanschluß erhoben; der Zuschlag wird nicht erhoben für hier ne fer , deren Inhaber die Gebühr nach S 5, TA. A 5a und PI entrichten. In den anderen Bezirksnetzen wird der Zuschlag nicht erhoben.
III. Durch die Zahlung der Gebühren unter 1 und U erlangt der Teilnehmer . ⸗ a) die Rechte eines die Ortspauschgebühr entrichtenden Teil nehmers, und ö b) das Recht, während des Tagesdiensteg ohne Zahlung einer besonderen Gebühr von seiner Sprechstelle aus Ber⸗ bindungen mit allen Sprechstellen ju verlangen, die an
das Abnehmen und das Wlederanbringen von Zimmerleitungen, das
eine Bermittlungtstelle im Bezirteneßz angeschlossen sind.
1
, 7 7 7 Q 7 7 7 7.
1. Für dringende Gesnräche haben auch die Teilnehmer am Beiirksverkehre die Sebühren nach den 8357 und J, 1 der Fernsprech⸗ gebũhrenordnung zu entrichten. ö
V. Der Teiegraphenverwaltung ist vorbehalten, die näheren Bestimmungen für den Bezirksverkehr zu erlassen und die Be stimmungen dieses Paragrapben zu ändern. Neue Benirksfernsprech⸗ neße werden nicht errichtet; auf Ortsfernsprechnetze, die nicht zu einem Bezirkeneßze gehören, wird der Bezirkaverkehr nicht ausgedehnt.
§ 17. Der Fernverkehr.
J. Die Einheitadauer eines Ferngesprächs sowie einer Verbindung gegen Gesprächsgebühr im Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezirkaverkebre beträgt drei Minuten, die Ausdebnung auf sechs Mmuten ist — ab— gesrben von den durch Monatsgespräche (5 19, V) besetzten Zeit räumen — stets zulässig. Ueber sechs Minuten hinaus darf ein Ge— spräch aus edehnt werden, wenn keine andere Gesprächganmeldung vorliegt. Liegt eine andere Gesprächsanmeldung vor, so gilt folgendes:
1. Sind gewöhnliche (nichtdringende) Inlandggespräche bei den Vermittlungsstellen der Orte, jwischen denen ein Gespräch im Gange ist, oder bei anderen Anstalten in der Leitungsverbindung angemeldet, so darf das im Gange befindliche Gespräch über sechs Minuten hinaus ausgedehnt werden.
a) an Werktagen in den Stunden von 9 Uhr Vormittags bit 7 Uhr Nachmittags gegen die Gebühr „für dringende Ge⸗ spräche mit der Maßgabe, daß die anderen Anstalten die Benußung der Leitung beanspruchen dürfen, wenn die bei ihnen vorgemerkten Gespräche 1. Stunde früher als das im Gange befindliche Gespräch angemeldet sind,
b) an Werttagen vor 9 Utr Vormitjags und nach 7 Uhr Nachmittagz, ferner an Sonn und Feiertagen außer in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags bis zu einer Gesamtdauer von 30 Minuten. An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags ist die Ausdehnung eines Gesprächs über den Zeitraum von sechs Minuten hinaus auch gegen die Gebühr für dringende Gespräche nicht zulässig.
2. Sind dringende Gespräche oder Auslandsgespräche bei den Vermittlungsstellen der Orte, zwischen denen ein Gespraͤch im Gange ist, oder bei anderen Anstalten in der Leitunge verbindung angemeldet, so ist das im Gange befindliche Gespräch — g'richviel, ob es sich um ein dringendes Gespräch oder um ein Auslandsgespräch bandelt, — nach einer Dauer von sechs Minuten oder, wenn seine Dauer die Zeit von sechs Minuten überschritten hat, nach Ablauf der nächsten PVreiminuteneinbeit abzubrechen.
II. Daß die Geiprächsdauer von 3, 6 usw. Minuten abgelaufen ist, teilt die Vermittlungsstelle dem Teilnehmer nur mit, wenn er bei der Anmeldung des e , die Aulbebung der Verbindung auf⸗ drücklich durch die Worte „Bitte nach 3, 6 usw. Minuten trennen“ verlangt hat; doch wird er in dem Falle unter 12 vor der Fort⸗ setzung des Gesprächs gegen die dreifache Gebühr auf die eintretende Gebührenerhöhung aufmerksam gemacht.
III. Die Dauer eines Gesprächs rechnet von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Veimittlungsstelle den Anschluß des Amufenden mit der verlangten Sprechstelle verbunden hat und zu dem diese den Anruf beanmwoꝛrtet, bei Gesprächen mit Nebenstellen von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Nebenstelle oder die Hauptstelle den Anruf beantwortet.
IV. Von einem Hauptanschluß aus darf für denselben Anschluß eines anderen Ortsfernsprechnetzes oder für dieselbe Person dei einer öffentlichen oder bez einer Börsensprechstelle an einem anderen Orte . nur ein Gespräch angemeldet werden; erst nach dessen Er—= edigung ist die Anmeldung eines neuen Gesprächs gestattet. Die Bestimmung gilt nicht für Verbindungen gegen Pauschgebühr im Nachbarorts⸗, Vororis, und Bezirksverkehre.
V. Gesprächsverbindungen im Orts«, Nachbarorts, und Bezirks⸗ verkehre werden jugansten der Ferngespräche unterbrochen.
VI. Die Gü tigkeitsdauer der tagsüber eingegangenen noch nicht erledigten Gesprächsanmeldungen endet abendz beim Schluss- det Tagerdienftes, bei Vermittlungsstellen mit Nachtdienst beim ÄAblaufe
jum Ablaufe des Tagegz, der während bes Nachtdienstes begonnen
anders bestimmen.
§S 18. Die Gespräche, zu denen eine Person herbei⸗ gerufen wird, und die Gespräche mit Votanmeldung.
I. Auf Verlangen des Anmeldenden wird
a) die Person, mit der er ein Gespräch führen will, nach der öffentl chen Sprechstelle bei einer Fernsprech, oder bei einer Telegraphenanstalt herbeigerufen, wenn der Herbeizurufende in dem von der Telegraphenverwaltung dafür festgesetzten Bezirke wohnt — XE-Gespräche —,
b) im Fernverkehre der Name der Person, mit der ein Ge— . geführt werden soll, der anzurufenden Teilnehmer telle im voraus übermittelt — V-Gespräche —.
II. Die Gesprächtverbindung wird in der Neihenfolge der vor⸗ liegenden Anmeldungen erst hergestellt, wenn sich die verlangte Person gemeldet hat.
III. Die Gebühr beträgt
a) für dag Herbeirufen einer Person bei LP⸗Gesprächen 50 Pf., b) für die Uebermittlung des Namens der verlangten e ;,,
IV. In die Anmeldung der XE-Gespräche und der V⸗Gespräche können die Namen mehrerer Personen aufgenommen werden. Dann wird bei Abwesenheit oder Veihinderung der junächst bezeichneten Person die an jweiter, dritter usw. Stelle bezeichnete Person zum Gespräche aufgefordert. Für die Aufnahme des dritten usw. Person wird eine Gebühr von je 50 Pf. erhoben; die Erhebung unterbleibt bei der Aufnahme des Namens einer jweiten Person, bei XP-Gesprächen jedoch nur, wenn die an erster und dle an zweiter Stelle bezeichnete Person auf demselben Grundstücke wohnen, und wenn bei der Anmeldung des Gesprächs hierauf aufmerk⸗ sam gemacht wird. ;
V. n , m, , n, mit der Beieichnung Nebenstelle und mit dem Namen des Inhabers der Nebenstelle sind nur dann V⸗Gespräche, wenn es ausdrücklich verlangt wird.
VI. Die verlangte Person ist so genau zu bezeichnen, daß fie ohne Nachforschungen und Rückfragen ermittelt werden kann. Sie darf statt mit ihrem Namen mit ihrer Berufstellung oder in anderer y bezeichnet werden, fallz die angewendete Bezeichnung einde ntig ist.
VII. Dafür, daß die Person, die sich ur Führung des Gesprächt
Gewaͤhr. ⸗ . Rückmeldungen werden bei TP. und V. Verbindungen erlass n
a) an die anrufende Sprechstelle, wenn die Gesplächt⸗ anmeldung der verlangten Person nicht übermittelt werden kann, wenn die Führung der Gespräche vor der Herstellung der Verbindung von der angerufenen Sprechstelle oder von der verlangten Person abgelehnt wird und wenn sich die verlangte Person bis zum Ablaufe der Gültigkeiitdauer der Anmeldung nicht gemeldet hat,
b) an die anzurufende Spiechstelle, wenn die Anmeldung vor der Ausführung der Verbindung jurückgejogen wird, aber bereitgz an die anzurufende Sprechstelle weitergegeben war. Die Rückmeldungen sind gebührenfrei.
IX. Die Gedähr für dag Herbeirufen einer Person nach eine zsffentlichen Sprechstelle oder für die vorherige Uebermtttlung des Namens der verlangten Person an eine Tellnehmerstell: wird nicht erhoben und, wenn sie bereits erhoben ist, eistattet.
a) wenn die Gesprächtzanmeldung durch die Schuld des Tele— graphenbetriebt nicht an hre Bestimmung gelangt,
) wenn das Gespräch infolge einer Leitunzastörung nicht zu
stande kommt,
ö 7
des Tages; die Gültigkeitgdauer der wäbrend des Nachtdienstes ein⸗ n g, , noch nicht erledigten Gesprächsanmeldungen reicht bis
hat. Die Telegraphenverwaltung kann für besondere Verhaͤltnisse
amens einer zweiten,
meldet, die verlangte ist, übernimmt die Telegraphenverwaltung keine
e) wenn die Anmeldung zutückgezogen wird, bevor sie weiter⸗ gegeben ist, x
d) wenn bei P. Gesprächen die verlangle Person bereits bei der öffentlichen Sprechstelle anwesend ist und bei der An⸗ meldung des Gespiächs hierauf aufmerksam gemacht wird.
X. Herbeirufungsgebähren werden nicht erstattet, wenn die vr— langte Person außerhalb des von der Trlegraphenverwaltung für das . festgesetzten Bezirkes wohnt, oder wenn die erste, jweite usw. Person angetroffen wird und die Benachrichtigung der in der An— meldung später genannten Peisonen deshalb unterbleibt.
XI. Verweigert die verlangte Person die Führung des Gesprächs vor der Heistellung der Gespräche verbindung, so wird die Gesprächs— gebühr nicht erhoben. Dag gleiche gilt füt V⸗Gespräche, wenn die angerufene Sprechstelle ablehnt, die verlangte Persen zu benach— richtigen.
XII. Ist ein RF oder cin V-Gespräch wegen Dienstschlusses der Vermittlungsstellen, wegen Belastung der Leitungen oder aus ähn- lichen Gründen am Tage der Anmeldung nicht zustande gekommen, so . die Gültigkeitsdauer der Gesprächsanmeldung auf Verlangen des Anmeldenden erst am folgenden Tage 12 Uhr Mittags, soweit nicht im 5 17, VI eine längere Gältigkeitsdauer vorgesehen ist.
XIII. Die Herbeirufungsgebühr ist auch zu entrichten, wenn ein Postagent oder Hilfstelleninbaber eine Mitteilung oder Bestellung von auswärtg für eine andere Person entgegennimmt und dem Empfänger übermittelt, gleichviel in welcher Weise die Mitteilung ergeht. Werden Bestellungen an mehrere Personen durch das selbe Gesprãch übermittelt, so ist die Gebühr für jede Person zu entrichten. Die Postagenten und die Hilfstelleninbaber baften nicht für die richtige und rechtzeitize Uebermittlung der Nachrichten.
§ 19. Die Gesprächsverbindungen zur Nachtzeit und die Monatsgespräche.
J. Als Nachtzeit gelten im Orts-, Nachbarortg⸗, Vororts- und Bezirkeverkehre, soweit die Telegraphenverwaltung nicht für einzelne Orte anders beflimmt, die Stunden von 9 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr Vormittags, im Fernverkehr die Stunden von 9 Uhr Nach— mittags bis 8 Uhr Vormittags.
II. Im Orts⸗, Nachbarorté⸗, Vororts- und Bezirktverkehre der Bermittlungsstellen mit Nachtdienst sind während des Nachtdienstes Gespräche nur gegen Einzelgebühr zulässig. Die Gebuͤhr für jede Verbindung beträgt im Orts. und Nachbarorte verkehre 490 Pf, im Vororts⸗ und im Benirksverkehre werden die gleichen Gebühren er— hoben wie für Gespräche gegen Cinjelgebühr am Tage.
III. Die während des Lagesdienstes begonnenen Gespräche im Orts, Nachbarorts', Vororts⸗ und Bezirksterkehre dürfen bis zur Dauer von drei Minuten unter den Bedingungen für den Tagegver— kehr in die Nachtzeit ausgedehnt werden. Von da ab sind sie nach den Sätzen für Nachtgespräche gebübrenpflichtig.
ILV. Im Fernverkehre sind zwischen Ortnetzen, in denen Nacht—
dienst abgehalten wird, nichtdringeude und dringende Gespräche zur Nachtjeit, abgesehen von den den Monatsgesprächen vorbehaltenen Zeiten, unter denselben Bedingungen zulässig wie am Tage.
J. Monatsgesptäche (Abon ementtgespräche) sind Gespräche im Vororts⸗., im Bezirks⸗ und im Fernverkebre, die allnächtlich zu einer im voraus vereinbarten Zeit zwischen denselben Teil nehmerstellen geführt werden. Sie küren nur persönliche und geschäftliche Angelegenheiten des Teilnehmers oder der zu seinem Hausstand oder ju seinem Geschäfte gehörenden Personen betreffen. Sie sind mit einer Verpflichtungsdauer von einem unieilbaren Monat schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung geht von Monat zu Monat weiter, wenn das Monaisgespräch nicht acht Tage vor seinem Ablauf gekündigt wird. Die Mindestdauer des einzelnen Gesprächs beträgt 6, bie Höchstdauer 12 Minuten. Die Monatedauer rechnet vom 1. oder 16. des Monatg. Für Monatt gespräche, die nickt am 1. oder 16. be⸗ innen, wird bis jum Beginne der Monataverpflichtung der anteilige
etrag der Monatsgebühr erhoben. .
Die Gebühr der Monatsgespräche ist die Hälfte der Gebühr aleich langer ni tdringender Tageägespräche; sie ist im Vorort. und im Bezirksperkehr auch von den Teilnehmern zu entrichten, welche die Hen ce r, des Vororts- oder des Bezirksverkehrs zahlen. Die
onatsgebühr wird nach einer mittleren Monatsdauer von 30 Tagen berechnet und im voraus erhoben.
Gebühren für nicht benutzte oder nicht voll ausgenutzte Ge⸗ sprächsverbindungen werden nicht erstattet; der bei einem Gespräche nicht ausgenutzte Zeitraum darf auf ein späteres Gespräch nicht über tragen werden. Doch wird dem Teilnehmer, wenn die Nicht- ausnutzung durch eine Störung des Betriebes berursacht ist, wenn möglich in derselben Nacht ein Ausgleich geboten. Ist das Gespräch wegen Störung des Betriebes überhaupt nicht zuftande gekommen und hat ein Ausgleich nicht stattfinden können, fo wird auf Antrag ein Dreißigstel der Monatsgebühr erstattet.
§ 29. Die Dguerverbindungen während der Nacht- zeit und während der Tagesdien stpausen der Per⸗ mittlungsstellen.
.J. In Oxtsfernsprechnetzen ohne Nachtdlenst dürfen Verbindungen im Ortgverkehre für die Bauer der Nachtzeit (Dauerverbindungen) hergestellt werden. Die Gebühr für die Dauerverbindung während einer einzelnen Nacht (Einzelverbindung) beträgt 40 Pf. Bei den für einen Monat oder für ein Vierteljahr bestellten Dauerverbindungen
zjwischen denselben Teilnehmerstellen beträgt die Gebühr für Mr ntgverbhnhbngeeen . 2 Mark, Wie lsnhrgherbin bungen 5 Die regelmäßigen Verbindungen mit der öffentlichen Feuerwache gelten als Monats- oder als Vierteljabrsverbindungen.
II. Im Nachbarortsverkehre sind für die Dauer der Nachtzeit nach dem Ermessen der Telegraphenverwaltung Dauerverbindungen — „ Einjelverbindungen, Monatsverbindungen oder Vierteljahis— verbindungen * zulässig
2) ar, 6 Teilnehmerstellen weier Ortenetze ohne achitdienst, b) zwischen einer Teilnehmerstelle eines Orfgnetzes ohne Nachtdtenst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdienst.
Die Gebühr ist die gleiche wie für die Dauerverbindungen im Ortgverkehre. Sie ist auch von den Teilnehmern zu entrichten, welche die Pauschgebübr für den Nachbanortsverkehr zahlen. Ist eine Einzelverbindung noch 11b zu einem Gespräche benutzt worden, so wird neben der Gebühr für dag Gespräch keine Gebühr für die Dauerpeibindung erhoben; die Gebühr für die Monats, und für die Vierteljahr verbindungen wird in solchen Fällen nicht gekürzt.
Uli. Im Brorts⸗ und im Bezirksverkehre sind für die Dauer der Nachtzeit nach dem Ermessen der Telegraphenverwaltung Einzel—⸗ verbindungen und Monateverbindungen zulässig
a) . . Teilnehmerstellen zweler Ortznetze ohne achtdienst, b) zwischen einer Teilnehmerstelle eines Ortsnetzes ohne Nacht⸗ dienst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdienst. Einjelverbindungen gelten für die Gebührenbemessung als nichtdrin gende Gespräche von drei Minuten Dauer, für Monals verbindungen werden
erhoben im Vorortsverkehrte . . . 6 Mark, im Bezirkaverkehre Fer wi, ,. Betrag der halben Ge⸗ blbr (57 der i. gebühren⸗Ordnung) für ein nichtdringendes Dreiminutengespraͤch jwischen den beiden Ortsnetzen.
Die Gebühr ist auch von den Teilnehmern zu entrichten, welche die , für den Vororig, oder den Bezirksverkehr zahlen. Ist eine Cinzelperbindung nach 1I1h zu einem Gespräche i t worden, so wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Gebühr für die Dauerverbindung erhoben; die Gebühr für die Monatsver—⸗ bindungen wird in solchen Fallen nicht gekürzt.
1V. Im Fernverkehre sind für die Dauer der Rachtzelt auf nickt große Entfernungen nach dem Eimessen der Telegraphenverwaltung Einjelverbindungen zuläfsig
a) jwischen zwei Teilnehmerstellen jweier Ortsnetze ohne Nachtdienst; für jede Verbindung ist die dreifache Ge— svrächsgebühr, mindestens eine Gebühr ven 2 Mark zu entrichten; .
b) zwischen einer Teilnehmerstelle eines Orlsnetzes ohne Nacht- dienst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdienst; für jedes Gespräch wird die bestimmungsmäßige Gebühr, mindestens für jede Nacht die Gebühr für ein Gespräch erhohen.
X. Die Bestimmungen unter J bis 1V gelten sinngemäß auch für Dauerverbin dungen während der einzelnen Tagesdienstpausen der Vermittlungestellen mit der Einschränkung, daß unmittelbare Ver bindungen zwischen Sprechstellen nur im Ortz⸗ und im Nachbarortg, verkehre stathaft sind. Monatg, und Vierteljabrsverbindungen sind nicht zugelassen. Für jede Dauerverbindung während der einzelnen Tage dienstpausen sind die Gebühren zu zahlen, die der Teilnehmer für ein Dreiminutengespröch am Tage im Orts-, Nachbarorts, Vorortè,, Besirks. oder Fernverkehr entricktet. Ist eine Dauer“ verbindung im Nachbarorta,, Vorortg⸗, Bezirls⸗ oder Fernverkehre iwischen ciner Teilnehmeistelle und einer Vermittlungsstelle zu einem Gespräche benutzt worden, so wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Gebühr für die Dauerverbindung erhoben.
§S 21. Die Un fallmeldegespräche.
Unfallmeldegespräche zum Herbeirufen von Hilfe bei Erkrankungen, bei Feuer⸗ und Wassergefahr, bei Diebstählen und in anderen Rot- fällen können außerhalb der Dienstzeit der Vermittlungsstellen und der öffentlichen Sprechstellen geführt werden, soweit ein Beamter für den Vermittlungesdienst errelchbar ist. Bei welchen Vermittlungs⸗ stellen und öffentlichen Sprechstellen Unfallmeldedienst besteht, ergibt sich aus dem Teilnehmerverzeichnisse.
§ 22. Die Nebermittlung von Telegrammen und von Nachrichten zur Beförderung durch die Post.
J. Die Gebühr für die Aufnahme von Nachrichten durch die Vermittlungsstelle zur Beförderung mit dem Telegraphen oder mit der Post beträat 2 Pfennig für das Wort, mindestens 40 Pfennig. Ueberschießende Beträge werden auf den nächsthöheren durch 10 teil baren Betrag abgerundet. Für die Beförderung durch den Tele— graphen, durch die Post oder durch Eilboten werden die bestimmungs—« mäßigen Gebühren erhoben; Stundungsgebühren werden nicht erhoben. Die Aufnahmegebühr wird nicht ermäßigt, wenn mehrere gleich— lautende Telegramme, Briefe oder Posttarlen durch den Fernsprecher aufgeliefert werden.
II. Die Teilnehmer dürfen nur der Vermittlungsstelle des eigenen Ortsnetzes Nachrichten zur Beförderung durch den Telegraphen, durch die Post oder durch Eilbonn zusprechen, soweit dir Telegravhenver⸗ in n nicht für einzelne Nachbar- und Vorortsnetze Ausgahmen zuläßt.
1II. Die Fernsprechanschlüsse dürfen zur Auflieferung von Tele grammen durch Dritte benutzt werden; für die Gebühren haftet der Anschlußinhaber.
JV. Die Gebühr für dag Zusprechen eines angekommenen Tele⸗ grammt an den Teilnehmer kenägt ohne Rücklicht auf die Wortjahl 20 Pfennig. Die Gebühr wird nicht erhoben für Unbestellbarkeits⸗ meldungen zu Telegrammen und für Telegramme, für die der Auf⸗ geber den Eilbotenlobn voraustejablt hat; der Rest des Eilboten— lohns wird nicht eistattet. Welchen Bedingungen die Aufschriften der dem Empfänger durch Fernsprecher zuzuführenden Telegramme genügen müssen, bestimmt die Telegraphenverwaltung.
J. Die Ausfertigungen der jugesprochenen Telegramme werden den Empfängern in verschlossenem Umschlage mit der Post ubersandt; bei der Aushändigung wird die Zusprechgebühr eingezogen.
VI. Bet den während des Nachtdienstes durch Fernsprecher über⸗ mittelten Telegrammen wird neben der Uebermiftlungsgebühr die Gebühr für Verbindungen zur Nachtzeit erhoben. Bei der Aufnahme von Nachrichten von Grundgebührenstellen während des Tagesdienstes wird die ,, nicht erhoben.
VII. Auf Antrag kann das Uhrenzeichen in den Anschluß— leitungen täglich übermittelt werden. Die Gebühr beträgt 20 Mark jäbrlich für jede Leitung.
§ 23. Die besonderen Telegraphen und die Nebentelegraphen.
J. Besondere Telegraphen zur unmittelbaren Verbindung von Wohn oder Geschäftsräumen derselben Person oder von Wohn- oder Geschäftzräumen verschiedener Personen sowie Nebentelegraphen zum unmittelbaren Anschluß eines Wohn- oder Geschäftsraumes an eine Telegraphenanstalt stellt die Telegraphenverwallung für ihre Rechnung auf kürzere Entfernungen her, wenn davon keine erheblichen Schwierigkeiten für den Telegraphen⸗ oder Fernsprechbetrieb zu er—⸗ warten sind. Die besonderen Telegraphen und die Nebentelegraphen werden für Morsebetrieb, für Fernsprechbetrieb oder für Ferndrucker⸗ betrieb eingerichtet.
II. Die Bestimmungen der S5 9, 10, 13, 27, 28 und 29 gelten sinngemäß auch für die besonderen Telegraphen und für die Neben⸗ telegrapyben, die Bestimmungen im § 3 für die Nebentelegrapben; die Pestimmungen im § 22 finden auf Nebentelegraphen für Morse— oder für Fernsprechbetrleb mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für die Uebermittlung der Telegramme, die auf der Verbindungs⸗ ng jwischen der Telegraphenanstalt und der Nebentelegraphen⸗ stelle befördert werden, eine besondere Gebühr nicht erhoben wird. Bei Nebentelegraphen mit Ferndrucker wird für die Beförderung der Telegramme zwischen der Telegraphenanstalt und der Neben telegraphenstelle die Hälste der Gebühr im § 22 erhoben. Soweit für einen nicht zu oͤffentlichen Zwecken dienenden hesonderen Tele⸗ graphen die Benutzung eines Verkehrswegs ersorderlich ist, hat der Antragsteller die Genehmigung des Wegeunterhaltungspflichtieen beizubringen.
1II. An welche Telegraphenanstalt ein Nebentelegraph anzu⸗
schließen ist, bestimmt die Telegraphenveiwaltung. In deren Ermessen
steht auch, einen Nebentelegraphen von der einen Telegraphenanstalt abzuzweigen und an eine andere anzuschließen.
1V. Die Anlagen dürfen nur turch den Inhaber oder die ju seinem Hausstand oder seinem Geschäfte gehörenden Personen benutzt werden. Anderen Personen daif der Inhaber die Benutzung weder gegen Bejahlung noch unentgeltlich gestatten.
V. Ein unmittelbarer Verkehr jwischen mehreren an dieselbe Telegraphenanstalt angeschlossenen Nebentelegravhen findet nicht statt.
VI. An Orten, wo sich eine Vermittlungsstelle oder eine öffent. liche Sprechstelle befindet, werden Nebentelegraphen für Fern sprech⸗ betrieb nicht errichtet. Sobald bet. Telegraphenanstalten, an die Nebentelegraphen für Fernsprechbetrieb angeschlossen sind, eine Ver⸗ mittlungsstelie oder eine öffentliche Sprechstelle errichtet wird, werden die Nebentelegraphen für Fernsprechbetrieb in Fernsprechanschlüsse umgewandelt.
VII. Dem Inhaber eines Nebentelegraphen für Fernsprech—⸗ betrieb kann die Venutzung der Anlage zu Gesprächen mit Personen am Orte der Telegrayhenanstalt, die zu dem Zwecke zur Telegraphen anstalt herbelzurufen sind, gestaitet werden; auch sind Gespräche in umgekehrter Richtung von der Telegraphenanstalt aus zulässig. Für die Gespräche Ind die gleichen Gebühren wie für die Be—⸗ nutzung einer öffentlichen Sprechstelle u en trichten.
VIII. Für die Herstellung und Instandhaltung der besonderen Telegraphen und der Nebentelegrayhen werden erhoben
für jeden Morseschreiher jährlich... . 00 Mark, für jedes ö , für — 16 erndrucker jährli ! ̃ Wenn mehr als 2 Morseschreiber, Fernsprechgehäuse oder Ferndrucker miteinander verbunden werden können, wird für jeden Morseschreiber oder für jedes Fernsprechgehäuse oder für jeden Ferndrucker eine jähr⸗ liche Zuschlaggebsihr von 20 Mark erhoben. Für die . uf⸗ stellung und Instandhaltung der Ferndrucker und der dazugehörigen technischen Einrichtungen hat der Inhaber der Anlagen auf seine
— 1 . 1
Kosten zu sorgen. Es dürfen nur Ferndrucker einer Bauart benuht werden, die von der Telegraphenverwaltung zugelassen ist. IT. Bei der Benutzung von Klaprenschränken werden 6 für jede durch eine Leitung besetzie Klaype, ohne? ücksicht darauf, wohin die Leitung führt, jährlich. . 20 Mark, für den mit den Klappenschränken verbundenen Abfrageapparat die Gebühr unter VIII ein- schließlich der Zuschlaggebühr.⸗ . X. Für jedes angefangene Kilometer Verbindungeleitung werden
erhoben z , , bei einfachen Leitungen an Holzgestänge jäbrlich 60 Mark, bei Doppelleitungen an Hoölzgestänge jäbrlich, 160 , bei einfachen Leitungen an eisernem Gestäng⸗ und bei Einzeladern in Kabeln jährlich. 90 bei Doppelleitungen an eisernem KGestänge und bei Doxrpeladern in Kabeln jährlich... 140 .
Die Leitungslänge wird auf dem kürzeslen ohne besonderen Kosten— aufwand für die Leitung benutzbaren Wege gemessen, auch wenn die Leitung auf einem Umwege geführt ist. R
RI. Wird die eberirdische Führung besonderer Telegrapben und Nebentelegraphen in die untermrdische umgewandelt und tritt da—⸗ durch eine Erhöhung der Gebühren ein, so fündigt die Telegraphen⸗ verwaltung die Anlagen zum nächstzulässigen Zeitpunkte. Will der Jahaber die Anlage behalten, so hat er von da an die höheren Gebühren zu entrichten.
§ 24. Die und die Zahlung der Ge⸗—
bühren.
J. Der Inhaber eines Fernsprechanschlusses, eines besonderen Telegraphen oder eines Nebentelegraxhen ist Schuldner aber für die Benutzung der Anlage zu entrichtenden Gebühren. Er hat die von der Telegraphenverwaltung in Rechnung gestellten Gebühren zu zahlen, vorbehaltlich seines Rechtes auf Rückforderung im Falle, der nachgewiesenen Unrichtigkeit. Er darf sich von Dritten, die seinen Anschluß benutzen, die Gebühren für die Gespräche erstatten lassen. für die er Einzelgebühren entrichtet; eine Vergütung, sei es als Entschädigung sur die Hergabe des Raumes, sei es als einen Anteil an der Anschlußgebühr oder in anderer Form darf er nicht erheben. Der Inhaber des Hauptanschlusses ist Schuldner der durch die Benutzung der jugehäérigen Nebenanschlüsse aufkommenden Gebühren.
1I. Soll ein Anschluß, ein besonderer Telegraph oder ein Neben telegraph im Laufe eines Kalenderpierteljahrs in Betrieb genommen werden, so ist die Gebühr für die Zeit bis zum Ende des Kalender- vierteljahrs am Tage der Uebergabe der Anlagen fällig. Der Tag der Uebergabe wird bei der Berechnung der Gebühren mit in Ansatz ge⸗ brecht. Die Baukostenzuschüsse, die Kosten für Zusatzeinrichtungen sowie die Gebühren und die Kosten für die Verlegung und die vor— jeitige Jushebung der An caen sind vor der Ausführung der Arbeiten ju entrichten; so weit sich die Kosten nicht vorher feststellen lassen, ist Sicherheit zu jeisten. .
III. Die Gebühren, die sich nicht vierteljährlich vorher feststellen lassen, sind sofort nach der die Gebührenerhebung begründenden Sendlung fällig. Die Gesprächsgebübren sind fällig, sobald die Sprech⸗ stelle des Anrufenden mit der betriebsfähigen Sprechstelle des Angerufenen verbunden ist; im Fernverkehr eist dann, wenn die verlangte Sprech⸗ stelle oder eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf. beantwortet hat. Bis dahin kann der Anrufende seine Anmeldung zurückziehen, ohne daß. Gesprächsgeblhren angesetzt werden. Die Einzelgebühren für Ge— spröche von oder nach Nebensellen sind fällig, sobald die Vermittlungs- stelle den zugehörigen Hauptanschluß verbunden bat. Wenn sich vei der Herstellung der Verbindung die Sprechstelle nicht meldet, die das Gespräch verlangt hat, obgleich der Anschluß betriebsfähig ist, wird die Gebühr für ein nichtdringendes Dreiminutengespräch erhoben.
§ 26. Nachlaß der
Fälligkeit
Die Ermäßigung und der Gebühren.
J. Wenn eine ohne Verschulden des Inhahers eingetretene Unter-
brechung eines Fernsprechanschlusses, eines besonderen Telegruphen
oder eines Nebentelegraphen, nachdem sie zur Kenntnis der Tele⸗
. gelangt ist, länger als vier Wochen dauennd be-
fanden hat, wird fur diese Zeit keine Gebühr erhoben.
II. Für die Dauer der Schließung eines Anschlusses, eines be⸗ sonderen Telegrapben oder eines Nebentelegraphen nach 5 28, 1 wird keine Gebühr erboben.
III. Die Gebührenermäßigung für zeitweise nicht benutzte An—= schlüsse (5 9, 2 der Fernsprechgebühren-⸗Ordnung) wird auch in Netzen mit nicht mehr als 50 Teilnehmeranschlüssen und für Anschlüsse ge⸗ wäbrt, deren Inhaber die . für den Nochbarorts oder Vorortsverkehr zahlen. Die Gebübren für Anschlüsse gegen Pausch⸗ gebühr im Bezirksberkebre werden bei vorübergehender Nichtbenutzung nicht ermäßigt. Die Gebühren für Nebenanschlüse, für zuschlag2 pflichtige Leitungslängen, für besonders kostspielige Leitungen und für Zusatzeinrichtungen sind auch während der Nichtbenutzung der Anschlüsse voll zu entrichten.
§ 26. Die Dauer der Verträge.
J. Die Mindestdauer des Vertragsverhältnisses ist, wenn die Telegraphenverwaltung nicht anders bestinmt, für Hauptanschlüsse, für Nebenanschlüsse, die von der Telegraphenverwalkung hergestellt sind, für Zusatzeinrichtungen und für Nebentelegraphen mit Fern- drucker ein Jahr, für die übrigen Nebentelegraphen fünf Jahre, für die besonderen Telegraphen zehn Jahre vom Tage der Uebergabe an. Fällt das Ende der Mindestdauer nicht mit dem Ablauf eines Kalenderrierteljahrs zusammen, so endet das Vertrage verhältnis mit dem Ablaufe des Kalendervierteljahrs. Ergeht nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich das Vertrags⸗ verhältnis weiter auf unbestimmte Zeit unter Porbehalt einer drei⸗ mongtigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen n n, die Kündigung gilt in beiden Fällen noch als rechtzeitig bewirkt, wenn sie dem anderen Teile am diitten Werktage des Kalendervierteljahrs zugeht, zu dessen Ende das Ver tragsverhältnis gelöst werden soll.
II. Die Bestimmung im zwelten Absatze des 5 3 der Fern sprechgebührenordnung wird hierdurch nicht berührt.
III. Die Kündigung der Hauptsltelle schließit die Kündigung der Nebenstellen und der Zusatzeinichtungen ein. Wird die Haupistelle aufgehoben, so erlischt das Recht zur Benutzung der Nebenanschlüsse.
IV. Die Zusatzeinrichtungen werden auf Antrag aus den von der Telegraphenverwaltung hergestellten Sprechstellen ohne Inan— spruchnahme einer vorherigen Kündigung entfernt. Die Gebühr ist bis zum Ende des Kalendenvierteljahts zu entrichten, in dem die Einrichtungen beseitigt werden, oder — Hei einer Beseiti, ung der Einrichtungen innerhalb der einjährigen Vertragsdauer — bis zum Ende der einjährigen Vertragsdauer.
V. Bei Nebenanschlüssen, die nicht von der Telegraphen verwaltung hergestellt sind, braucht eine Kündigungsfrist nicht eingehalten zu werden. Die Gebühr muß bis zum Ablaufe des Kalenderpierteljahrs bezahlt werden, in dem der Nebenanschluß aufgehoben wird. enn reichgeigene Nebengnschlüsse gekündigt und vor dem Ablaufe der Vertragsdauer durch Nebenanschlüsse ersetzt werden, die nicht von der Telegraphen verwaltung hergestellt worden sind, ist die Gebühr für die reichseigenen Nebenanschlüsse bis zum Ablaufe der Vertragsdauer und die Gebühr für die anderen Nebenanschlüsse vom Tage ihrer Inbetrieb⸗ nahme an zu entrichten. .
VI. Wird ein Anschluß später als am Ersten des Kalender- vierteljahrs, aber noch in der ersten Hälfte des Kalendervierteljahrs in Betrieb gengmmen, so steht dem Teilnehmer frei, die Pausch oder Grundgebühr statt vom Tage der Uebergabe der Sprechstelle vom rückliegenden Ersten des Kalendervierteljahrs an zu entrichten mit der Wirkung, daß von da an das Vertragsverhältnis beginnt.
VII. Wird ein xechtzeitig g kündigter Anschluß, ein besond erer Telegrayh oder ein Nebentelegraßuh mit Genehmigung der Tele—= , einige benutzt, so wird die Gebühr biz zum letzten vollen oder angefangenen Benutzunggtage erhoben.
)
Zeit über den Kündigungszjeitpunkt hinaus
.
. .
6. * F ce
ö! w ö * ? ü . * 2 m * 6 2 Me 2 P h 2 ö * . n. e er, , n er — '? ? , dd Q / äääää/äääääääääääääää„äää„ ä „// — ö — —— — —— —