1919 / 223 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

ur Ginführung der Reichafinanzverwaltung.

derwaltung vom 16. September 1919 Reichs- Gesetzbl. S. 1591) wird folgendes verordnet:

hebung von Zöllen und Reichssteuern bestimmten staatlichen Amts—

setzten Oberbehörden der Länder gelten vom 1. Oktober 1918 ab bis guf weiteres als Landesfinanzämter im Sinne des Gesetzes über die Reichs finanzverwaltung.

6. im F 2 genannten Oberbehörden von den Präsidenten der Landes n .

cha , jeweiligen Stand der Einrichtung und entsprechend deren ört⸗ lichen und sachlichen Zuständigkeit zu übertragen.

mit der Veranlagung (Festsetzung) oder Erhebung von Reichsabgaben betraut sind, verbleibt es vom 1. Oktober 1919 bis auf weiteres bei der von den Ländern getroffenen Reglung. S 4 findet sinngemäß An—⸗ wendung.

ontrolleuren durch gesetzliche Vorschriften oder Verwaltungsbestim⸗ . bezug auf die Durchführung der Reichsabgabengesetze über⸗ agen sind.

53

betreffend eine einmalige Meldung der Bestände

vertrages (Teil VIII Anlage VI) sind dem Reichswirtschafta⸗ ministerium Sektion III5, Berlin W. damm 193/94, sofont die am 20. September 1919 vorhandenen Vorräte an synthetisch hergestellien pharmazeutischen Produkten, Chinarinde und Chininsalzen, zu melden; die Meldungen

Kontrolle anderweitig lagernden Vorräte.

Tabletten, Pillen wg sowie nicht synthetssch hergestellte n f Produk t aceine) sind nicht zu melden.

müssen enthalten:

Bm übrigen tritt dieses Gesetz mit dem 1. Dktober 1919 in Kraft. Wöchne

von diesem Tage ab das Wochengeld und das Stillgeld nach diesem Gesetze, jedoch abzüglich der zwiscken dem Tage der Niederkunft und dem 1. ö. 1919 liegenden Zeit. Steht der Wöchnerin für diese Zeit ein Anspruch auf Wochenhilfe nach anderen Vorschriften zu so dewenbe es bei diesen Vorschriften. Ist am 1. Oktober 1919 die Bezugsdauer für das Wochengeld oder das Stillgeld zwar nach diesen WVorschriften, nicht aber nach dem vorliegenden Gesetz abgelaufen, so sind der Wöchnerin diese Leistungen bis zum 1. Oktober 1919 weiter zugewähren.

§ 25.

Soweit Gesetze und andere Rechtsnormen auf Vorschriften ver— weisen welche dieses Gesetz ändert oder aufhebt, treten an deren Stelle dia entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Berlin, den 26. September 1919.

: Der Reichspräsident.

Gbert.

ö 1 Der Reiche arbeitsminister. ö Schlicke.

Ver ordnung

äber das Verbot dea Brenneng von Hafer, GBuchweizen, Hirse und Hülsenfrüchken.

5 . Vom 26. September 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. . (h ichs. Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: ;

. 1

Die Verarbeitung von Hafer, Buchweizen, Hirse und Hülsen— fi en Erbsen J ließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Acker⸗ ohnen und Linsen) auf Branntwein ist verboten. Die Reichs— Hetreidestelle kann Ausnahmen zulassen. Wer der Vorschrift im Abs. J zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit ,. bis zu zehntausend Mark e einer dieser , e. 9. t. Neben der Strafe kann auf

nzie hung des verbotswidrig ergestellten Branntweins erkannt werden ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1919 in Reäft. Mit dem gleichen Zeilpunkt tritt der 8 5 der Verordnung über die wtegelung der Preise für Buchweißen und Hirse und deren Ver— arbeitungen vom 11. Nobember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 760) gußer Kraft.

Berlin, den 26. September 1919. Der Reichs wirtschaftsminister. . Schmidt.

Verordnung

Vom 27. September 1919. Auf Grund 8 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Reichsfinanz⸗

§ 1. Die nach Landesrecht für die Veranlagung Gestsetzung) und Er—

llen gelten vom 1. Oktober 1919 ab bis auf weiteres als Finanz- ter im Sinne des Gesetzes über die Reichsfinanzverwaltung.

§ 2. Die nach Landesrecht den im § L genannten Amtsstellen vorge⸗

8 3. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, wann die Geschäfte

anzämter übernommen werden.

§ 4. Die Präsidenten der Landesfinanzämter sind ermächtigt, die Ge⸗ fte der im 5 1 genannten Amtsstellen den Finanzämtern nach

Sie haben jede Uebertragung öffentlich bekanntzugeben.

§ 5. Soweit nach Landesrecht andere als die im 1 genannten Stellen

§5 6. Das landesrechtliche Rechtsmittel, und Beschwerdeverfahren in ichssteuer, und Zollsachen gilt bis auf weiteres als reichsrechtliches tsmittel⸗ und Beschwerdeverfahren.

§ 7. Mit dem 1. Oktober 1919 erlöschen die Rechte und Pflichten, die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und den Stations

Berlin, den N. September 1919. * Der Reichsminister der Finanzen. * Erzberger.

Bekanntmachung,

an pharmazeutischen Produtten.

Zur Durchführung der Bestimmungen des Friedens—⸗

15, Kurfürsten⸗

I) die Mengenangabe in Kilogramm oder in der ver— lkaufsüblichen Einheit,

N die handelsüblichen Qualitãts bezeichnungen,

8) die am 20. September 1919 gültigen Verkaufs⸗ preise für den Großhandel im Inland ausschließlich Verpackung.

Anzumelden sind alle bei den Erzeugern oder unter deren Bestände in Ppharmazeuiischen Zubereltungen (JI. B

e (j. B. Sera, Bakterien präparate,

rinnen, die vor diesem Tage entbunden worden sind, erkalten

und der in ihrem Bereich zu

Preußen:

halten und sorafältig aufzubewahren.

1919 ergangenen Aufforderung zur Bestands anmelrung. Verlin, den N. September 1919. Der Reichswirtschafts minister. J. A.. Waldeck.

Bekanntmachung

über die Uebernahme⸗ und Ver kauftpreise von Branntwein im Betriebsjahr 1919 / 206.

schaft mit dem Beirat beschlossen: Weingeist festgesetzt.

gestellt ist. festgesetzt:

Stoffen hergestellt ist:

Weingeist a) für Hranntwein aus Wein.... . wn 3 020, p) für Branntwein aus Pfirsichen und Apri— kosen . J e) für Branntwein aus Zwetschgen, Pflaumen, Mirabellen, Schlehen, Vogelbeeren, Ho⸗ lunderbeeren und Wacholderbeeren. 1620, d) für Branntwein aus Himbeeren, Brombeeren, Hendelbeeren und Enztann. d e) jür Branntwein aus Topinamburs (Noß—- ,,, ). l,.

f) für Branntwein aus anderen im § des

Gesetzes bezeichneten Stoffen J720,—.

messenen Stoff entsprscht.

im Würjwerfghren gewonnen is, 60 für 100 Liter Weingeist, A 70 für 100 viter Weingeist.

Branntwein, der erhebliche Verunreinigungen aufwei teilweise außer Ansatz gelassen werden. Als Abzüge zum Branntweingrundpreis weiden festgesetzt: 1. für Branntwein, der außerhalb des Brennrechts hergestellt ist, oweit es sich um Branntwein aus Obstbrennereien ban delt, M 18, —, soweit es sich un Branntwein aus anderen Brenn ercien handelt, A6 36, für 100 Liter Weingeist, 2 für Branntwein aus Melasse 32,70 für 100 Liter Weingeist. Der Ausgleich nach 101 des Gesetzes über dag Branntwein monopol kat durch Bildung von Herstellungsgebieten stattzufinden. Als Herstellungsgebiete und in diefen Gebieten ju erhebende Auf— und Unterges der we den die in der Anlage ersichtlichen Gezinke und die bei diesen Bezirken angegebenen Auf. und Untergelder bestimmt. II. Der regelmäßige Verkaufspreis (tz lo? Abs. 1 Ziffer 1 des Gestzeg über daz Branntweinmonopol) nid ö auf 4 220 für 109 Liter Weingeist. III. Die ermäßigten Verkaufpreise Glo? Abs. j Ziffer 2 des Gesetzes über das Br anntweinmonoz ol) werben festgesetzt: k. für Branntwein, der in öffentlichen Kranken,, Entbindungs— und Ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Lehr- 6 e , mc anf then verwendet wird, auf 4 206, für 100 Liter eingeist, 2. für Branntwein, der ju gewerblichen Zwecken, zu Putz Deizungs«, Koch! oder Beleuchtungsjwecken verwendet wird, auf * 160, für 100 Liter Weingeist, 3. für Branntwein, cer nach unvollständiger Vergällung zur Be— reitung von Speiseessig verwendet wird, t 3 ür RNohbranntwein M 195 für 100 Liter We ngeist, b) für Primasprit 205 für 100 Liter Weingeist, o) für Vor. und Nachlauf von Piimasprit S 204 für 100 Liter Weingeist. IV. Der Rebernahmepreis nach S247 des Gesetzes über das Branntweinmonopol wird, soweit es sich nicht um Branntwein handelt, der sich im Eigentum der Spiritus zentrale befindet, festgesetzt a) für Branntwein aus Klein- oder Abfindungsbrennereien auf 6 200 für 10990 Liter Weingeist, b) sonst auf 136 für 100 Liter Weingeist. Barlin, den 29. September 1919.

Reichsmonopolamt für Branntwein. J. A.: Weidner.

Verzeichnis der Herstellungsgebiete

berechnenden Auf und Untergeld er.

w n nnn unn, pari von Provini Wenpreußen Kreis Elbing und, die der Abstimmung unterliegenden Kreise Marienburg, Stuhm, Martenwerder, . J 6 O, 50 Untergeld

Kreise Schlochau, Flatow und der Kreis Dt. Krone 966 1.

*

22 . ö h

7

50 vH des Vorrats jedes einzelnen als am 20. September 1919 vorhanden gemeldeten Produktes ist von jetzt ab bis auf weiteres zur Verfügung des Reichgwirtschaftsministeriums zu

Diese Bekanntmachung ergeht in Bestätigung der hereits von der Reichsarbeitsgemeinschaft Chemie am 26. September

Das Reichãzmonopolamt für Branntwein hat in Gemein⸗

I. Der Brannt weingrundpreis (5 92 des Gesetzes über das Bianntweinmonopoh wird auf MS 180, für 100 Liter

ö Der gleiche Preis gilt für Vranntwein dus Rüben, Maiß und Bierrückständen sowie für Branntwein, der in Hefebrennereien her⸗

Als Zuschläge zum Brannt weingrundpteis werden

1. für Branntwein, der innerhalh des Brennrechts ausschließlich auz den im § 4 des Gesetzes über das Branntweinmonopol hezeichneten

Fär 100 Liter

Für Branntwein der vorstebend unter Ziffer 1 bezeichneten Art— der aus verschtedenen Rohstoffen hergestellt ist, oder Ler aus einem Gemisch von Branntwein au verschiedenen Rohstoffen esteht, wird in der Regel nur dersenige Zuschlag gewährt, der dem niedrigst be⸗

2. für Branntwenn, der innerhalb des Brennrechts lediglich aus Roggen, Wengen, Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht

3. für Branntwein aus landwirtschaftlichen Kl einbrennereien

Die vorstehend unter J und 2 fest gesetzten u , können für t, ganz oder

Hamburg Bremen

2 . K4 . ,

64 1 *.

J ,

JJ 1— I . 56 50 g 1 3 R 6 J . j

Amts hauptmannschaft Bautzen, Dresden, Leipzig pari Amtshauptmannschaft Zwickau, Chemnitz ö

,

z arnern; . 1 1 131 1 21 J 2. k ./) .

und das übrige Bayern ; 126 .

Württemberg und Hohenzollern? * 1,80

J 2 ;

und Posen Æ 1, Untergeld.

Bekanntmachung

Bezug und Verbrau

der gleichen Maßgabe außer Kraft. Berlin, den 25. September 1919.

Kriegs wirtschafts stelle lee , ruth Zeitungs gewerbe. eiß.

Bekanntmachung,

betreffend Aus gahe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

bungen (Folge I. München, den 24. September 1919.

Staataministerlum für Handel, Industrle und Gewerbe. (L. S.) J. A.: Dr. Schmidt.

Bekanntmachung.

straße 47, der Handel

gebiet verboten. Chemnltz, den 26. September 1919.

Der Nat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Bürgermeisler.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 193 183, 194 des Reichs⸗Gefetzh latts enthalten: ,

Nummer 192 unter .

Nr. 7075 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der , m vom 28. Juli 1917, vom 26. September 1919, nte

Nr. 7076 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904, vom 26. September ,. . Nr. 7077 die Aueführung sbestimmungen zur Fernsprech⸗ gebühr enordnung, vom 26. September 1919 und 9 srec Nr. T0? 8 eine Verochnun), betreffend Aenderung der Rohr⸗

postordnung für Berlin vom 360. J 1909 26. Sep⸗ tember 1919 Januar 1909, vom 26. Sey

Num mer 193 unter

vom 26. September 1919. Nu mmer 194 unter

Jö. ö , J . Verbot des Brennens z uchweizen, rse un ülsenfrüchten 26. September 1919 und unter

. Nr. 7081 eine Verordnung zur Sinführung der Reichtz⸗ finanzverwaltung, vom 2. September 1919. .

Berlin, den 29. September 1919. Postzeitungsamt. Krü er. .

Preußen. Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat

Hermann Zwicker zum Landrat ernannt.

Ministerium des Innern. Dem Landrat Zwicker ist das Landratsamt im reise

Reg. Bej. Stettin / Stralsund ..... 6050 . Provinz Brandenburg: Reg. Bez. Frank⸗

G 0.350 .

Re n, de nn,, , r mar von Provin Posen die übrig gebli benen

Stücke der Kreise Cjarnikau, Filehne,

Schwerin, Meseritz. Bomst, Fraustadt 1, ö ge. Sch les ien: Reg. Bez. Oppeln,

ie, ö 1

vom Reg⸗Bez Liegnitz die Kreise Grünberg,

Freystadt, Glogau, Sprottau, Sagan,

unilau, Goldberg. hayndu, Liegnitz, Jauer,

öwenberg, Schönau, Bolkenhain, Hirsch⸗

berg, Landeshut, ben... 1, 2

e Krese Lauban, Görlitz, Rothenburg,

e . 0,50 ö

rovinz Sachsen: das Gebiet östlich der

zaase bis zu ihrem Einfluß in die Elbe

J pari e . d 0 80 Aufgeld

Ragnit übertragen warden.

6e en nennen,, 1,.— An Drovini Westfalen: Lippe und Walbeck? ! 46 n i ,, J w einprovin und oldenburgische Provi Birkenfeld w . 99 * 8 2, Proving Schleswig, Holstein und olden— . burgische Provinz Lübeck. ..... . 2 Me clen 1 var ; a , , r , , , . , Ruhen

Mn 0, H0 Aufgeld

Abzutretendes, aber noch nicht besetztes Gebiet n Westpreugen

über Aufhebung der Buchführungspflicht für den Bezug und Verbrauch von Papier, Karton f

Nachdem durch Bekanntmachung des Reichs wirtschafts⸗ ministers vom 18. September 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. i706) die Pestimmungen über die Buchführungg und Anzeigepflicht für Papier, Karton und Pappe für den nach dem 1. Oktober 1919 erfolgenden Bezug und Verbrauch aufgehoben worden sind, tritt die Bekanntmachung der Kriegswirtschaftsstelle für has Deutsche Zeitungs gewerbe über die Buchführung für den

1 . uch von Papier, Karton und Pappe vom 21. September 1917 (Veutscher Relchsanzeiger Nr. 226) mit

Der Vereinsbank in Nürnberg wurde die Ge— nehmigung erteilt, innerhalb ber gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 50006, 2000, 1009, 5090, 200 und 100 1 eingeteilte Schuld⸗ verschreibungen in den Verkehr zu bringen: 10 000 000 S A prözentige verlosbare, seitens der Bank mlt hreimonatlicher Frist kündbare und vom Ausstellungstage an innerhalb längstens 60 Jahren rückzahlbare Kommunalschuldverschrei⸗

Auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. ernhaltung unjuverlässiger Personen vom Handel, wird hiermit dem Ichankwirt Friedrich Louis Richter und einer Ehefrau Anna Minna, geborene Martin, beide in Chemni tz, Hartmann⸗ mit Lebensmitteln, inzzbesondere Abgabe von Speien und Getränken im Gast— wirtsgewerbe unter Schließung der von ihnen betriebenen Gast⸗ wirtschaft, wegen Unzuverläfsigkeit in bezug auf einen derartigen Ge⸗ werbebetrieh unter Auferlegung der Kosten des Verfahreng im Reichs⸗

Ar. 7M das Gesetz über Wochenhilfe und Wochenfürsorge,

Finan zministerium. Preußische Generallottertedirektion.

Die Neulese und die Freilose zur 4. Klasse 14. Preußisch⸗Süddeutschen (240. Preußischen) ssenlotterie sind nach den S8 5, 6 und 13 des Lotterie⸗ s unter Vorlegung der Vorklasselose bis zum Freitag, 3 Oktober d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des pruchs zu entnehmen. Die Ziehung der 4. Klasse beginnt am Donnerstag, den Fktober d. J.,, Morgens 81 Uhr, im Ziehungssaale des Miegebäudes, Jägerstraße Nr. 56. Berlin W. 56, den 29. September 1919. Preußische Generalloiteriedirektion.

Ulrich. Gramm. Däum ling. Groß.

Bekanntmachung. Die Handelsuntersagung vom 7. August 1919 gegen Kaufmann und Fabrikanten Gustav Blau, in Fuma klter Behrendt & Co., Berlin C. 19, Niederwall⸗ Ee 18/20, ist aufgehoben worden. Berlin, den 28. September 1919.

Landespolizeiamt beim Staats kommissar für Volksernährung. J. V.; Dr. Fal

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Ahsatz 2 der Bekanntmachung zur Fern⸗ lung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 5 wird, das gegen den Fleischermeister Ferdinand Neu⸗ nn hier am 7. Mai d. J. (Reicht anzeiger Nr. 106) erlassene rbot des Handels mit Vieh jeglicher Art, Fleisch und Fleisch— en hiermit aufgehoben.

Forst (Lausitz,, den 26. September 1919.

Die Polizeiverwaltung. Gründer, Oberbürgermeister.

Bekanntmachung. Unter Aufhebung meiner Bekanntmachung vom 15. Juli 1919 e ich den Bäcker Joh. v. Geuns in Leer, Kamp 2 zum 'n del mit Brot. und Backwaren vom 1. Oktober d. J an eder zugelassen. Leer, den 23. September 1919. Die städt. Polizeiverwaltung. Helms.

Bekanntmachung. Das von uns gemäß Bekanntmachung vom 19. Juni 1919 gegen Kaufmann Eduard Eichenwald in Unna, Markt. Nr. 2, pssene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglichen darfs, insbesondere mit Webwaren und dergleichen, wird hierdurch eder aufgehoben. Unna, den 19. September 1919.

Die Polizeiverwaltung. J. V.:

Krieger.

Bekanntmachung. Dem Schankwirt Erdmann Jänsch, Bischofstraße 6 hier, die Abgabe von Speifen und Getränken jeder Art gen Unzuverlässigkeit untersagt und die Schließung des . angeordnet worden. Breslau, den 25. September 1913. Der Polizeipräsident. Voigt.

Bekanntmachung. Der Hotelpächterin Gertrud Göbel, hier, Gartenstraße 79, die Abgabe von Speisen und Getränken wegen Un— perlässigkeit untersagt und die Schließung des schank⸗ irtschaftlichen Betriebes angeordnet. Breslau, den 25. Seytember 1919. Der Polizeipräsident. Voigt.

Bekanntmachung. ;

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger rsonen vom Handel vom 23. September 19185 (RGBl. 915 603) habe ich dem Gastwirt Petereit in Ganserin, Kreis mmin i. Pomm., durch Verfügung vom heutigen Tage den andel mit Zucker jeder Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug f diesen Handelsbetrieb untersagt.

Cammin, den 25. September 1919.

Der komm. Landrat. Schulte ⸗Heuthaus, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Dem Schankwirt Paul Brocks, bier, Königstraße 77a, ist ch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des ndesrattz zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel

m 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln nd sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs gen Herstellung und 5 von Schnaps aus Brenn⸗— piritus untersagt worden.

Königsberg, den 19. September 1919. Der kommissarische Polizeipräsident. Lübbring.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

/ ee.

Nichtamtliches. Deuntsches Reich.

Der Reichsrat trat heute zu einer Sitzung zusammen; grher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Ver⸗

hr und für Zoll! und Steuerwesen sowie die vereinigten usschüsse für Rechnungswesen und für Handel und Verkehr

bitzung.

Gestern fand in der Reichskanzlei unter dem Vorsitz des reichs kanzlers die Beratung des Kabinetts mit den

nern ber Mehrheits parteien üher die Umbildung

er Regierung statt. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mit⸗ ilt, wurden sowohl die politischen als auch die Personal⸗ agen eingehend erörtert. Die Verhandlungen werden heute veitergeführt werden. Heute werden auch die Fraktionen, denen die letzte Entscheidung zufällt . die sich bis gestern och nicht versammeln konnten, zu det Frage Stellung nehmen.

4 . 3

.

Von dem Präsidenten der Friedenskonferenz Clemenceaum) hat die polnische Delegation auf eine deutsche Anfrage zugesagt,

ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ dle folgende Antwortnote eingegangen: Paris, 26. September 1919.

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihrer Noten vom 1. und 5. August zu bestätigen. Die von den belgischen Behörden in den Kreisen Eupen und Malmedy ergriffenen Maßregeln scheinen bei der deutschen Regierung eine schwer erklärbare Aufregung hervor⸗ gerufen zu haben. Durch Artikel 34 des Frxiedensvertrags hat Veutschland zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy ver= zichtet, mit dem einzigen Vorbehalte, daß der Völker— bund künftighin die Rückkehr dieser Gebiete, ganz oder teil⸗ weise, zu DVeutschland anordnen könnte, wenn die Mehrheit der Bevölkerung in den in demselben Artikel bestimmten Formen den Wunsch danach ausspricht. Aus diesen Anordnungen folgt, daß das Hoheitsrecht über die in Rede stehenden Gebiete tatsächlich auf Belgien übergehen wird, und zwar vom Tage der Unterzeichnung des ersten Protokolls über die Uebergabe der Ratifikationen, falls nämlich die belgischen Ratifikationen an dem betreffenden Datum übergeben sind. Die belgische Regierung wird also, sobald der Vertrag in Kraft getreten ist, für die Besetzung aller öffentlichen Aemter in den abgetretenen Gebieten zu sorgen haben; unter den Beamten, deren Ernennung sie zu sichern haben wird, befinden sich auch die Eisenbahnbeamten. Indem die belgischen Behörden sich bereits mit den Bedingungen beschäftigen, unter welchen die Uebertragung der Souveränität sich vollziehen wird, und indem sie die Maßregeln vorbereiten, welche geeignet erscheinen, diese Uebertragung künftighin zu erleichtern, beabsichtigen diese Behörden, weit davon enifernt, ihre Rechte zu überschreiten, lediglich das Interesse der Bevölkerung der Gebiete wahrzunehmen, welche binnen kurzem unter belgische Hoheit treten werden. Uebrigens ist es in Erwartung des Inkrafttretens des Vertrags den belgischen Behörden vollkommen gestattet, in ihrer Eigenschaft als besetzende Macht in direkte Be⸗ zie zungen zu den Beamten der . Eijsenbahnverwaltung zu treten. Die belgische Regierung weigert sich übrigens nicht, mit der deutschen Regierung in Verhandlungen einzutreten inbetreff der Fragen, welche sich auf die Ausführung des Vertrags in den Kreisen Gupen und Malmedy, in Neutral Moresnet und in Preußisch Motesnet beziehen. Sie macht jeroch zur Bedinaung, daß die deutsche merserung nicht beahsichtige, bei dieser Gelegenheit, in irgend etwas den Wert der belgischen Hoheitsrechte zu bestreiten, wie dieselben durch den Vertrag vom 28. Juni auf die in den Artikeln 32, 33 und 34 dieses Vertrags erwähnten Gebiete an— erkannt sind.

Der General Nudant hat, wie „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ meldet, dem Vertreter der deutschen Waffenstillstands⸗ kommission in Düsseldorf folgende Note überreicht:

Paris, 27. September 1919.

Nach dem Wortlaut des Artikels 2 des Waffenstillstandvertrages vom 11. November 1918 hat Teutschland solgende Venpflichtung übernommen: Sämtliche deutsche Truppen, die augenblicklich auf, Ge⸗ bieten stehen, die vor dem Kriege zu Oesterreich⸗Ungarn, Rumänien oder der Türkei gehörten, müssen unverzüglich hinter die Grenze Veutschlands vom 1. August 1914 zurückgezogen werden.

Sämtliche Truppen, die sich gegenwärtig auf Gebieten befinden, die vor dem Kriege zu Rußland gebörten, müssen gleichfalls hinter die oben beschriebene Grenze Deutschlands zurückgenommen werden, und zwar, sobald die Alliierten es verlangen.

Marschall Foch, Oberbefehlshaber der alliierten Truppen, hat unter dem 27. August wissen lassen, daß für Deutschland der Zeit⸗ punkt zur Räumung der genannten Gebiete gekommen sei. Er hat die deutsche Regierung durch seine Note vom 3. September zur Ersüllung ihrer Verbind ichkeiten angehalten. Die deutsche Regierung versucht, sich obiger Verpflichtung zu entziehen durch einen Bericht, der Gründe anführt, die die alltierten Mächte nicht als stichhaltig anerkennen können. Die alliierten Regierungen lehnen es insbesondere ab, zuzu⸗ lassen, daß die deutschs Regterung sich der ihr zufallenden Verantwortung dadurch entzieht, daß sie vorgibt, nicht die Macht zu haben, die im Baltikum stehen den Truppen jum Gehorsam zu zwingen. Sie, ersuchen demgemaͤß die Deutsche. Regierung, unverzüglich die Zurück ziehung sämtlicher deutschen Truppen, Stäbe, und Dienststellen, die sich in den baltischen Provinzen noch befinden, in Angriff zu nehmen; detgleichen hat die deutsche Regierung unverzüglich die er⸗ forderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle Veutschen, die. nach der Demobilisation Diensie in den russischen Formationen, die in der genannten baltischen Provinz gebildet sind, angenommen haben, hinter die obige beschriebene Grenze zurückzuziehen. Sie hat sich feiner jeder Ermächtigung zum Eintritt in solche Dienste zu enthalten und die Annahme solcher Dienste auf das sirengste zu verbieten. Die Räumung muß Uunperzüglich in Angtiff genommen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die alliierten und assoziierten Reg erungen eiklären, daß sie bis zu dem Zeitpunkt, wo sie festgesetzt haben, daß ihrem Ersuchen voll entsprochen wird, keinerlei der von der deutschen Regierung unterbreiteten Anträge be⸗ züglich der Verforgung Deutschlands mit Lebensmit eln mit Roh— stoffen in Betracht ziehen werden. Sie haben infolgedessen An⸗ weisung gegeben, kehr em dieser Anträge stattjugeben. Im übrigen werden die alliierten Regierungen alle finanziellen Erleichterungen, die die deuische Regierung gegenwärtig genießt oder die die deuische Regierung kei den alliterien Regierungen oder deren Angehörigen zu erlangen sucht, ablehnen.

Wenn die Deutsche Regierung weiterhin ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, werden die alliierten Mächte alle ihr erforderlich scheinenden Maßnahmen ergreifen, um die Ausführung der genannten Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrages sicherzustellen.

Bei den Unruhen in Ludwigshafen war, wie er⸗ innerlich, in der Nacht vom 28. zum 29. August eine fran⸗ zösische Patrouille in das Hauptpostamt eingedrungen und hatte dort den Postoerwalter See sowie den Briefträger Funck er— schossen und einen weiteren Beamten, den Packmeister Groß, schwer verwundet. Die deutsche Regierung hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt. aus diesem Anlaß der sranzösischen Regierung eine Note überreicht, in der sie der Erwartung Ausdruck gibt, daß französischerseits eine Unter⸗ suchung des Vorfalls eingeleitet worden ist, und um Mitteilung der gegen die Schuldigen getroffenen Maßnahmen ersucht. Zugleich beantragt die deutsche Regierung, daß die beiden ihrer Ernährer beraubten Familien eine angemessene Entschädigung erhalten und daß der verwundete Beamte durch Ersatz der Kurkosten schadlos gehalten werde.

In der gestrigen Vormittagssitzung jwischen Vertretern der Deutschen Regierung und den anwesenden Mitgliedern der polnischen Delegation wurde laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ der Entwurf eines Abkommens über die Gewährung einer Amnestie und die Freilassung sämtlicher Kriegsgefangener und etwa noch Inter⸗ nierter festgestellt. Desgleichen wurden die deutschen An⸗ träge in den Fragen der Option, Liquidation und des Minoritätenschutzes mit Ausnahme, der, Schul⸗ und Kirchenfragen den polnischen Vertretern mitgeteilt. ar Mlttwoch ober Donnerstag ist eine Entscheidung über den Entwurf des Abkommens und die Antwort der polnischen Delegatlon auf die deulschen Vorschläge zu erwarten. Ferner

daß der Verbringung von Umzugsgut deutscher Beamter aus den von Polen besetzten Gebieten nach Deutschland kein Hindernis in den Weg gelegt werde, es sei nur eine Anmeldung bei den zuständigen Stellen erforderlich. Wahrscheinlich werden noch einige Tage vergehen, bis nach dem Eintreffen der polnischen Sachverständigen die Verhandlungen im vollem Umfange auf⸗ genommen werden können.

Nach Mitteilungen der Interallilerien Militärmissionen hatte die polnische Regierung die sofortige Rückliefe⸗ rung der aus Oberschlesien verschleppten Deutschen ver⸗ fügt. Von diesen Personen sind acht, darunter der Ber gassessor von Ehrenstein, bereits an die deutsch⸗polnische Grenze gebracht worden und werden dort in Empfang genommen werden. Der Rest wird baldigst folgen.

Preußen.

Das Staatsm inisterium hat in seiner gestrigen Sitzung

zur Frage de Memelgebietes Stellung genommen, um

eine gleichmäßige Behandlung aller einschlägigen Angelegen⸗ heiten durch die in Betracht kommenden Ressorts herbeizuführen. Das Staatsministerium hat dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ zufolge beschlossen:

1) Bis zur Durchführung des Friedensvertrages sind alle laufenden Verwaltungsausgaben für das Memelasebiet ohne Rücksicht darauf zu leisten, daß nach dem Friedensvertrage dag Memelgebiet von Deutschland abgetreten wird. .

2) Die künftige politische Entwicklung des Memelgebiets ist noch völlig unübersehbar. Mit Rücksicht hierauf und im Hinblick auf den überwiegend deutschen Eharakter der Bevölkerung sollen alle Fragen der weiteren Investierung von Staatsgeldern (Beteiligung des Staates bei der Memeler Kleinbahnaktiengesell⸗ schaft, Ueberteuerungszuschüsse für Kleinsiedlungen usw.) von den zuständigen Ressorts weitherzig geprüft werden, dergestalt, daß eine unterschiedliche Behandlung des Memelgebiets gegenüber den übrigen Staatsgebieten einstweilen nicht stattfindet. Die Anrechnung etwa investierter Staatsgelder bleibt der finanziellen Auseinandersetzung mit dem Rechtsnachfolger des Preußischen Staates vorbehalten.

3) Nach denselben Gesichtepunkten soll bei Ber fügung über bewegliches und un bewegliches Staatseigentum in den fraglichen Gebieten, soweit darüber nach Unterzeichnung dis Friedensbertrags überhaupt noch verfügt werden darf, verfahren werden.

4) Bis zur Durchführung des Friedensvertrags sollen die vor— handenen preußischen Behörden grundsätzlich unver- ändert bestehen bleiben. Bei etwa nolwendigen Versetzungen von Bamten ist für alsbaldigen Erlatz Sorge zu tragen. Vor Erlaß von Veisetzungsverfügungen soll dem Reichs- und Staatskommissar nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer Aeußerung gegeben werden. Die Frage, ob, inwieweit und unter welchen Bedingungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus vreußische Beamte für Verwaltung usw. des abzutretenden Memelkreises zur Verfügung geßellt werden sollen, bleibt weiteren Erwägungen vorbehalten.

5) Der Reichsregierung soll von der bevorstehenden grund⸗ sätzlichen Stellungnahme der preußischen Regierung Kenntnis gegeben werden mit der Bitte, für gleichmäßige Handhabung durch die Reichs⸗ ressorts Sorge zu tragen, insbesondere hinsichtlich der Entschädigungs⸗ forderungen der Memeler Schiffsreeder.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat in An⸗ erkennung der im Prüfungsjahre 1918 bei der Ablegung der Staatsprüfung für den preußischen Staatsdienst im Baufache bekundeten tüchligen Kennmisse und Leistungen den Regierungs⸗ baumeistern Wilhelm Rave, Waliher Genzmer, Ludwig Starker, Friedlich Wiener und Arnold. Meier Prämien von je 1800 S6 zur Ausführung von Studienreisen bewilligt.

Bahern. 2

Der Landesvorstand der sozialdemokratischen Partei Bayerns hattse für den 27. und 28. September nach Nürnberg eine Landeskon ferenz einberufen, die von 122 Delegierten besucht wurde, Laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ wurde folgende Entschließung an⸗ genommen:

Die in Nürnberg am 27. und 28. September tagende Landes⸗ konferenz der sozialdemokratischen Partei Bayerns hat eingehend die politischen Schwierigkeiten der sozialdemokratischen Regierungsmit⸗ glieder und die Stellung der sozialdemokratischen Partei zur Gesamt⸗ regierung besprochen. Die Landeskonferenz sprach den sozialdemo⸗ kratischen Vertretern im Ministerium ihr volles Vertrauen aus. Sie empfindet es als eine bejondere Schwierigkeit der sozialdemokratischen Partei in Bayern, daß die Regierung, genannt Hoffmann, eine sozial⸗ demoktratische Regierung sein soll, während es klar ist, daß die Zu⸗ sammensetzung von Regierung und Landtag eine rein sozialdemo—⸗ kratische Politik ausschließt. Deshalb fordert die Landeskonferenz eine gründliche Umbildung des Ministeriums. Sie ermächtigt die Ge⸗ nossen Hoffmann, Segitz und Endres, ihre Mandate in der Regierung niederzulegen, wenn die von der Landeskonferenz für notwendig er— achtete Umbildung der Regierung nicht durchgeführt werden kann.

Die „Münchner Post“ schreibt dazu:

Die oben mitgeteilte Entschließung unserer Partei ist eine Regierungskrise. Sie heißt nichts anderes, als daß der am 1. Oktober zusammentretende bayerische Landtag seine erste Aufgabe darin sehen muß, eine Neubildung des Kabinetts einzuleiten.

Desterreich. ;

Um die zum Ankauf der notwendigen Lebensmittel er⸗ forde lichen ausländischen Valuten zu beschaffen, hat der Kabinettsrat, laut Meldung der deutsch-⸗österreichischen Staatakorrespondenz, in seinen letzten Sitzungen beschlossen, gewisse, für Deuisch⸗Oesterreich kunsthistorisch und kulturell minder belangreiche, wenn auch an sich wertvolle Kunst⸗ gegen stände, Antiquitäten, Manuskripte, Kodizes, Möbel usw. aus staatlichem bezw. hofärarischem und hoffideikommissarischem Besitze, soweit deren Veräußerung nicht durch den Friedens⸗ vertrag untersagt ist, an das Ausland zu verkaufen. Der Kabinettsrat hat ferner die Aufhebung der Brief⸗ und Telegrammzensur beschlossen, die bekanntlich aus finanzpolitischen Gründen bei Auslandssendungen angeordnet worden war.

Der Steiermärkische Landtag wendet sich in einer einstimmig angenommenen Entschließung gegen die Ver⸗ letzung des Selbstbestimmungsrechts zum Nachteil des deutschen Volks. .

„Auf der einen Seite“, so beißt eg in der Entschließung, „ver⸗ bietet der Gewaltfrieden von St. Germain den,. Anschluß der deutsch⸗österreichischen Länder an das Deutsche Reich, andererselts unterwirft er große Teile unseter Volksgenossen einer unerträglichen Fremdhertschaft. Niemals wird das deuische Volk diese ihm

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