1919 / 224 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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j Deutscher Reichsanzeiger . rcusischer Staatsanjeiger.

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Sinzelne Aummern kosten 25 f.

Aer Bezugspreis beträgt uierteljährlich L2 . ; Alle Kostanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Rostaustalten und Zeitungs nrrtriehen für Relbstabhoier

auch die Geschäftsstelle 8. 438, Wilhelmstraße 33.

Anzeigenpreis fir den Nanm ner ; ltenen Einh zeil L „, einer 3 gespaltenen e , ., . Außerdem wird aul den Anzeigenpreiz ein

1 SO n. H. erhoben. : 23 . 3 Neichs- .

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Berlin 8w. 48, Wilhelmstraße

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, 224. Reichsbankgirokonto.

Vom 1. d. M. ab ist der Teuerungszus

Juhalt des amtlichen Teiles. Dentsches Reich.

Verordnung äber, während des Betriebsjahrs 191920 zu⸗ . Abweichungen vom Gesetz über das Branntwein⸗ monopol.

Bekanntmach ag, betreffend eine einmalige Meldung der Be—

stände an „harmazeutischen Produkten.

Bekanntmach eig zur Ergänzung der Ausführungzbestimmungen

zur Verordnung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. Belanntmacht g über die Preise für Margarine. Belanntmacht gen, betreffend Tarifverträge. Bekannt mach ig, betreffend private Versicherungsunterneh men. Bekanntmacht ig, betreffend bevorzugte Belieferung von Leder⸗ treibriemen. Handels verbo Erste Beilage: Bekanntmachu g über Bezirkseinteilung und Sitze der Landeg⸗ finanzämter.

ᷣ— Pren ßen. Ernennungen und sonstige Personalverände rungen.

Gesetz über Erhebung von Zuschlägen im Güter- und Tier— vertehr der preußisch⸗hessischen Stagiseisenbahnen.

. Bekanntmachung, betreffend Eisenbahnbetriebs⸗, Maschinen⸗ oder

Werkstattenãmter. Mitteilung üͤher die Einziehung von Diphtherie,, T'etanus⸗ und Menigokolken⸗Serum.

Erste Beilage: Bekanntmachung über die Srrichtung von Kultusämtern.

AQmfliches.

Deutsches Reich.

Ver ordnung, J über während des Betriebsjahrs 191920 zuzu—

lassende Abweichungen vom Gesetz über das Hrannt—⸗ weinmonopol vom 26. Juli 1918 eiche⸗Gesetzbl. S. 887.

Vom 30. September 1919.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergang wirt⸗ schaft vom 17. April 1919 , ,. S. 394) wird von ber Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

1. ,, Brennerelen dürfen neben den im § 2 des Gesetzes vorgesshenen Rohstoffen oder gemifcht mit diesen auch Räbenstoffe (Melasse, Rüben oder Rühensaft) verarbeiten, ohne dadurch die Eigenschaft als landwirtschaftliche Brennereien zu per— lieren. Der Reichsminister der Finanjen kann die Verarbeitung auch anderer sonst von der Verwendung in landwirtschaftlichen Brennereien ausgeschlossener Stoffe mit der gleichen Vergänstigung zulaffen.

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Brennereien, deren Bremm ah für einen Betrieb lediglich mit Hetreidevergr beitung oder inen Betrieb, znit. Verarbeitung von Getreide neben anderen mehligen Stoffen festgesetzt ist, dürfen an Stelle dez Getreide andere mehlige Stoffe, inshesondere Kartoffeln, serner Rübenstoffe (Melgsse, Rüben oder Rübenfaft) verarbeiten, ohne daß bei der späteren Wiederauftahme des Betriebs, für den das Brenngecht gilt, ein Uchergang zur Getreidederarbeltung im Sinne des 5 32 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes erblickt wird.

83. Bei der Verarbeitung von Rübenstoffen (Melasse, Rüben oder Rübensaft) in den Fällen der 1 und 2 unterblelbt die Kürzung des Brennrechts nach 5 32 Abs. J Nr. 7 des Gesetzesz. ; § 4. ; Brennergien, deren Brennrecht für einen Betrieb mit . errugung gilt, dürfen Branntwein ohne Hefenerzeugung herstellen, ahne daß sie gus dieser Aenderung des Betriebs eine Kürzung des Brennrechts nach 5 32 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 des Gesetzes erfahren und ohne daß bei der späteren Wiederaufnahme der Hefenerzeugung in dem für das Brennrecht maßgebenden Umfang eine Kürzung des

Brennrechts nach 5 32 Abs. I Nr. 3 oder 4 des Gesetzes ein⸗

zutreten hat. 38 ; Die Brenne eien werden bei der Verarbeitung von Nahen, dascht

. aber Ach bei v. Verarbeitung von Melasse oder Rübensaft in den

ober Abends

.

ällen der sSs 1 und 2 von der Erhöhung des Betriebsabzugs nach 95 Nr. 3 des Gesetzes befreit.

56.

In Brennereien, die nur zeitmeise Melasse verarbeiten, findet eine

Erhöhung des Betriebzabzugs nach § 95 Nr. 3 des Gesetzes nur in

den Monaten statt, in denen Branntwein ganz oder teilweise aus Melasse hergestellt wird.

57. Die Vorschriften, wonach die Verarbeltung von Zuckerrüben auf Branntwein nur mit Genehmigung des d , . Hauptamts zu⸗ lässig ist (6 3 der Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 191526 vom 77. De⸗ zemher 1918, Relchs⸗Gesetzbl. S. 1469) bleiben mlt der Maßgabe in Kraft, daß sie hin htlich der steuerlichen Behandlung der Brennereien durch die . in den 5 1, 2, 3, 5h und 6 der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

8.

Der zwelte Satz im § 246 a6 JL des Gesetzes wird für Korn⸗ branntwein (85 151 des Gesetzes) und für den in Vers lußbrennereien vorhandenen unversteuerten Branntwein, der lediglich aus den im ö. 6 bezeichneten Stoffen hergestellt ist, außer Wirksam⸗ eit gesetzt.

Der Eigentumsübergang auf das Reich nach 5 246 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes wird ferner ausgedehnt auf diejenigen versteuerten oder . Bestände an Branntwein aus Wein, die der Absatz⸗ beschränkung nach der Verordnung über Branntwein aus Wein bor 93. Januar 1917 (Reichs. Gesetzhl. S. 26) unterlfegen. n

ür den Branntwein, dessen Eigentum nach Abf. 1 oder 2 auf das Reich übergeht, hat die Reichsmonopolberwaltung einen an⸗ gemessenen Uebernahmepreis zu zahlen, der von ihr unter Berück- icht i gung des bisherigen Uebernahmepreises für Branntwein der gleichen Art festgesetzt wird.

Die Reichsmonopolverwaltung hat den Branntwein unter Be—= rücksichtigung der im freien Verkehre für Branntwein der gleichen

Art jeweils bestehenden Preise zu verwerten. Wenn gleiche Angebote

vorliegen, so ist bei der Verwertung der bisherige Eigentümer in erster Linie . berũcksichtigen.

Die näheren Bestimmungen über die Uebernahme und Verwertung des Branntweins trifft die Reichs monopolberwaltung.

§ 9. . Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des Bere eng 1919/20 außer Geltung. Brennereien, die von den nach den 58 J und ? zugelassenen Aus⸗ nahmen über die vorgesehene Zeit hinaus Gebrauch machen, erfahren von Beendigung dieser Zeit ab die für solche Abweichungen im Gesetze vorgesehenen Nachteile. =

Berlin, den 30. September 1919.

Der Reichsminister der Finanzen. 8 Erzberger.

Bekanntmachung,

betreffend eine . Meldung der Bestände an pharmazeutischen Produkten.

Zur Durchführung der Bestimmungen des Friedens vertrages (Teil VIII Anlage UI) sind dem Reichs wirtschafts⸗ ministerlum Seltion Ils, Berlin LI. 15, Kurfürsten⸗ damm 193/94, ofort die am 20. September 1919 vorhandenen

Vorräte an synthetisch hergestellten pharmaze ntischen Produkten,

Chinarinde und Chininsalzen, zu melden; die Meldungen müssen enthalten: I) die Mengenangabe in Kllogramm oder in der ver— laufgüblichen Einheit. N die handelsublichen Quolitätsbezeichnungen, ; 3) die am 20. September 1919 gültigen Verkauft preise für den Großhandel im Inland ausschlleßlich Verpackung.

Anzumelden sind alle bei den Erzeugern oder unter deren Kontrolle anderweitig lagernden Vortäte. .

Bestände in Ppharmazeutischen Zubereitungen (6. B. Tabletten, Pillen . sowie nicht wi en, hergestellte pharmazentische Produkte (75. B. Sera, akterienprãparate, Vaccine) sind nicht zu melden. .

50 vh des Vorrats jedes einzelnen als am 20. September 1919 vorhanden gemeldeten Produktes 1 von jetzt ab bis auf weiteres zur Verfügung des Reichzwirtschaftsministeriumz zu halten und sorgfältig aufzubewahren.

Diese Belanntmachung ergeht in Bestätigung der bereits von der Reichsarbeitsgemeinschaft Chemie am 2. Septemh 1919 ergangenen Aufforderung zur Bestands anmeldung.

Berlin, den 27. September 1919. Der Reichs wirtschofttzminister. J. A.: Waldeck.

reis für Anzeigen von

) erhöht worde

Bekanntm ach uk g, zur Ergänzung der Aus führungsbe mmungen zur Verordnung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln.

Vom 29. September 1919.

Auf Grund des 5 3 der Verordnung, betreffend die Ein⸗ fuhr von Kartoffeln, vom 7. Februar 1916 6 eichs⸗Gesetzbl. S. S5) wird bestimmt: !

In den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend die Cinfuhr von ö vom 183. Februar 1915 (Reichsanzeiger vom 16. Februar 1915 Nr. 40) werden folgende Aenderungen vor⸗ genommen:

1. 52 Abs. 2 ö erhält folgende Fassung: Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Reichs kartoffelstelle über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

§ 5 wird gestrichen.

3. Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkũndung raft.

Berlin, den 29. September 1919. Der Reichswirtschafts minister. J. V.: Dr. Peters.

Bekanntmachung über die Preife für Margarine.

Auf. Grund des Artikel J der Verordnung über die Prelse für Margarine vom 23. September 1519 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 17165 wird der er ste llerpreis für Margarine auf S85 S6 je Zentner vom 1. Oltober 1919 ab festgesetzt.

Berlin, den 29. September 1919. .

Der Reichswirtschafts minister. J. V.: Dr. Peters.

Bekanntmachung.

Der Antrag auf Anordnung der allgemeigen Verbindlich⸗ leit des Tarifvertrags vom 22 Februar 1915 zwischen der Arbeits gemein aft der Buchhandlung sgehilfen im rechtsrheinischen Ba ern in München und dem Münchener Buchhändler⸗Verein E. V, veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger in Nummer 113 vom 19. Mai 1919, hat durch Kündigung des Vertrags seine Erledigung gefunden.

Berlin, den 26. September 1919.

Der Reichs arbeits minister. S ch li cke. *

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. Bekanntmachung.

Die Taxifarbeits gemeinsch aft des Gewerks a fttz⸗ bu ndes Deutscher kaufm. Ang eftelltenverbände Fulda hat beantragt, den zwischen iht und dem Arbeit⸗ geberverband Fulda am 15. Mai 1919 abgeschlossenen Kollektivvertrag ker Regelung der Gehalts. und An—⸗ stellungsbebingungen der kaufmännischen Angestellten in der der Industrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Fulda für allgemein verbindlich zu erklären. .

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Okteber 1919 erhoben werden und sind unter Num ner . B.. R. 2572 an das Reichzarbeits ministerium „Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. .

Berlin, den 25. September 1919.

Der Reichsarbeitsminister.

Schlicke.

in

Bekanntmachung.

Der Vorsitzende bes Demobilmachunga ausschu es in Flatow kat heantragt, den ö dem landwirtfchaftlichen Arbeitgebeg verband des Kreises Flatow und dem Dentschen Landarbeiterverband am 239. Jult 1919 ab , Tarifvertrag zur Regelung der Löhn⸗ und

ebeits hedingungen der landwirtschaftlichen Arbeiter err e S8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. 1 9. für den Kreis Flatow für allgemein verbindlich zu erklären. ö