1919 / 225 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Oct 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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1* 4 L ir 1 e- . e, Gand D 1 Gelatine ** areme r Varptbestaudl elgaiin 1. nntemer

sr Gelatine, die den Ansorderungen an Speisegelatine nicht ent swricht, dürfen in den genannten Erzeugnissen und deigl. nicht eni— 1 861 1 60 8 1

halten seln.“ Als Af

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geen lafsen e- nn a fen, Denn

3 6) ist anzufügen: h . »Bohnenmehl und Erbsenmehl sind als Bestandteile von Puddingpulver nicht zuzulassen.“

6. Abschnitt B 9. Würze n, Extrakte und dergl.: N

. . ha ; . „Vie Erzeugnisse müssen, abgeseben von einem etwaigen Fett

Für trockene Würzen gelten die gleichen Mindestgehalte wie für pastenartige; ihr Kochsalzgebalt soll 5 vH nicht übersteigen. Sofern trockene Würzen die sen Anforderungen nickt entsprechen, können sie noch, zugelassen werden, wenn sie den Bestimmungen unter b 13 genügen, also unter anderem in ihrer Bezeichnung das Wort Ersatz enthalten.“

J. Abschnitt B 11. Tee-⸗-Ersatz:

In Absatz b) ist am

2 21 ze ze

hlusse anzufügen:

sichnung ven Tee-Ersatzmitteln das Wort „Tee“ nur in der Wortverbir dung „Tee⸗Ersatz“ oder in Wort⸗ verbindungen mit dem Namen der ihrer Zusammensetzung ent⸗ sprechenden Pflanzen oder Pflanzenteile (J. B. Biombeerblättertee “) dder in der Zusammensetzung „Deutscher Tee, Tee⸗Ersatz zu lässig. YPhantasiebezeichnungen usw. sind nur mit dein Zusatz „Tee- Grsatz zuülässig. Sofern das Wort Tee. Grfatz nicht die Hauptbezeichnung bildet, muß es auf allen Drucksachen in unmittelbarem Zusammen⸗ bange mit der Haupibezeichnung und ebenso groß und augenfällig wie diese amn gebracht sein. Die Bezeichnung als „schwanz“ ist für Tee⸗ Ersatzmiltel unzulässig. Mischungen verschiedener Tee-Ersatzmittel dürsen nicht als „Teemischung“ bezeichnet“ sein. Mischungen von echsem Tee mit Tee⸗-Ersatzmittesn sind nicht zuzulassen.“

8. Als weilere Abschnitte sind anzufügen: 12. Ersatz wür ste.

Bei der Herstellung von Wünsten aus Ziegenfleisch, Kaninchen— fleisch. Eeflügelfleisch, Rol benfleisch ujw. ist ein Zusatz von Wasser eder Brühe nur insoweit zulaässig, als er bei der gemerbsmäßigen Hersiellung entsprechender Wurftsorten aus Schweinefleisch oder Rind fleisch allgemein üblich ist; der Zusatz darf in keinem Falle 1 (ein) Gewichtsieil Wasser oder Brühe auf 3 (drei) Gewichitteile un—⸗ gewässerter Wurstmasse übersleigen.

13. Fleischbrühersatzwürfel und dergl.

Fleischbrühersatzwürfel und ähnliche Erzeugnisse sind nur zuzu⸗· lassen, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung über Fleischbrüh— würsel und deren Ersatzmittel vom 25. Oktober 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 966) und außerdem folgenden Anforderungen genügen: .

a) Sie müssen, abgesehen von einem etwaigen Fettgehalt und einem etwaigen geringen Rückstand, in warmem Wasser löslich sein.

) Sie müssen in 160 g mindestens 1 g Aminosäurenstickstoff enthalten. ;

c) Ihr Gehalt an Stoffen, die Fehlingsche Lösung reduzieren, darf nach der Invpersion höchstens 15 vp Invertzucker entspꝛechen, d) Sie müssen bei der Geschmacksprüfung einen zulänglichen

„Inebesondere ist für die B

Wüittoert ausweijen. Zur Geschmeck prüfung sind die Erzeugnisse nach den Angaben der Gebrauchtanweisung zu behandeln; falls eine soiche fehlt, sind 48 in 60 cem warmem Wasser auf, ulösen.

14. Suppen in trockener Form.

Sppenpulver, Sur penwürfel, Suppentafeln und ähnliche Er— zeugnisse sind nur zuzulassen, wenn sie solgenden Anforderungen genügen:

a) Ti für einen Teller Suppe (250 cem) bestimmte Menge muß mindestens 20 g betragen; sosein das Erzeugnis bestimmt ist, in tleine Packungen an den Verbraucher abgegeßen zu werden, darf der Inhalt der lleinsten Packung nicht weniger als 56 g wiegen. .

b) Die Erzeugnisse müssen windeslens zur Hälfte aus Getreide— mehl oder solchen mehlartigen Stoffen bestehen, die geeignet sind, Getreidemehl für diesen Zweck zu ersetzen.

c) Der Wassergehalt darf 15 vH nicht übersteigen. .

d) Der Gehalt an Kochsal; darf in der ür einen Teller Suppe bestimmten Menge 3 g nicht übersteigen. .

R Die aus den Erjeugnissen bereiteten Suppen müssen einen der Bezeichnung entsprechenden Geruch und Geschmack aufweisen.

15. Künstliche Fruchtsäfte.

a). Bei der Herstellung von Erzeugnissen, die ar Stelle natürlicher Fiuchtsäfte Verwendung finden sollen, dürfen als Säuren nur Wein— säure, Zitronensäure oder Milchsqure verwendet sein, ferner auch Essig⸗ sänne, wobei aber diese nicht mehr als den vierten Teil der gesamten titrierbaren Säure ausmachen darf. Ameisensäure darf. nur in sowelt verwendet sein, als sie etwa jur Konservierung notwendig ist.

b) Bei der Herstellung von lünstlichem Zitronensaft darf als Säure nur Zitronensäure verwendet sein; entsprechende Erzeugnisse, die unter Verwendung anderer Säuren hergestellt sind, müssen als „lünstlicher Zitronensaft-Ersatz“ bezeichnet sein. . ö.

c) Es ist unzulässig, auf den Packungen oder, Anpreisungen, An⸗ weisungen ufw. Abbildungen anzubringen, die de n Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Pflanzenteilen handelt.

16. Kunst lim onaden und deren Vorerzeugnisse.

a) Lösungen von Aromagstoffen, die zur Herstellung von Kunst⸗ limonaden bestimmt sind, müssen als ‚Essenzen? bezeichnet sein. So—⸗ weit sie vach Pflanzen oder Pflanzenteilen bengnnt sind und die Arꝑmastoffe nicht ausschließlich diesen Pflanten, eder Pflanzenteilen eutstammen, müssen sie als „Kunst“: oder künstliche“ Erzeugnisse (3. B. -künstliche Himheeressenz“) bezeichnet sein.

b) Mischungen aug Essenzen, Säuren, Färbemitteln, Schaum mitteln, Süßungsmitteln in einer solchen Konzentration, daß sie nach den Ausführungsbestimmungen vom 8. August 1918 (Sentralblait. für das Veutsche Reich S. 437, 480) zu dem Gesetz, betreffend, die Be— steuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken ze, dom 26. Juli 1918 als Giundstoffe zur Herstellung von enzentrierfen KRunftlimanaden zu behandeln sind, müssen als Grundssoffe für Kunst⸗ limonaden“ bezeichnet sein; das zur Bereitung der trinkfertigen Runst⸗ limonade erforderliche Vadünnungsverhältnis muß angegeben sein.

e) Mischungen von Grundstoffen für Kunstlimonaden mit ge— süßtem oder ungesüßtem Wasser in einer solchen Konzentration, daß sie nach den Ausführung bestimmungen vom S. August 1918 Zentralblalt für das Deulsche Reich S. 437, 450) zu dem Gesetz, Sctteffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken 2c. vom 26. Juli 1918 als lonzentrierte Kunsteimonaden zu behandeln sind, müssen als konzentrierte Runst⸗ limonaden“ bezeichnet ein; das zur Bereitung der trinkfertigen Kunst— limonade erforderliche Verdünnungsverhältnis muß angegeben sein

d) Bei der Herstellung von Kunstlimenaden oder deren Vor⸗ erzeugnissen dürfen als Säuren nur Weinsäure, Zitronensaure oder Milchsäure verwendet sein, ferner auch Essigsäure, wobei aber diene nicht mehr als den vierten Teil der gelamten titrierbaren Säure aut⸗ machen darf. Ameise nsäure darf 6g inscweit verwendet sein, als sie

ur Konservierung notwendig ist. . gef 6 Ein fen, 6. Kunstlimonaden oder deren Vor— erzeugnissen dürfen nur sopiel Saponin oder saponinhaltige Zuhe⸗ reitungen verwendet sein, daß das fertige Getränk nicht mehr als 30 mg tiechnisch reines Saponin in 1 Liter enthält.

f) Für Kunstlimonaden oder deren Vorerteugnisse sind die v zeichnungen „Champagner“, . Scki', Weiße“, auch, in Wait verbindungen und auch als Nebenbezeichnungen unzulässig; die Ve— zei bnungen „Sprudel, oder „Seltert,, auch in Wortterbindungen, sind nur dann zulässig, wenn das Getränk ausdrücklich als Kunst⸗ limonade oder künstliche Limonade bezeichnet ist.

= 2 1 9 0 Sen und deren Vorerzenugnissꝛ, die nach Pflanze oder Pflanzen teilen benannt find, mussen ais „Käansi⸗ c , Sie Erzeugnisse bezeichnet sein. . ; ö 1c

g) Es ist unzulässig, auf den Packungen oder Anpreisungen,

Anweisungen usw Abbildungen anzubringen, Lie den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Pflanzenteilen handelt. ö

ö 1 an n. Geftänke, die auf anderem als brautechnischem Wege hergestellt sind, dürfen nicht als Bierersatz bezeichnet sein, auch wenn bei ihrer Herstellung Malz, Hopfen, Karamel oder Erzeugnisse aus diesen Stoffen verwendet sind.

17. Alkoholfreie Liköre und dergl. .

Alkoholfreie oder alkoholarme Ersatzgetränke für Trinkbranntwein jeder Art sind nicht zuzulassen.

18. Alkoholfreie und alkoholarme Heißgetränke und deren Vorer zeugn isse.

a) Exsatzgetränke für Punsch oder Grog müssen als Heiß⸗ getränke“ bezeichnet sein. Als „alfoholfrei' dürfe, die Erzeugnisse nur bezeichnet sein, wenn in 1 Läter des fertigen Getränts weniger als 5 cem Alkohol enth lten sind. Der Hinweis auf einen Altobol⸗ gehalt, auch in der Form „alkoholarm“, ist nur zulässig, so ein in Liter des fertigen Getränts mehr als 40 cem Alkohol enthalten sind. Erzeugnisse dieser Art, bei denen in 1 Liter des fertigen Ge⸗ tränks mehr als 5 cem, aber weniger als 40 gem Altol ol enthalten sind, siad nicht zuzulassen. Die Worte Punsch oder Giog dürfen in der Bezeichnung nur in der Zusammensetzung „mit punschähnlichem (grogähnlichem Aroma“ vorkommen. 4 w ö

b) Mischungen, die dazu hestimmt sind, durch Verdünnen mit gesüßtem oder ungesüßtem Wasser Ersatzgetränke für Punsch oder Grog zu liefern, müssen, wenn sie zur Bereitung des tigen Getränls auf etwa das Oreifache zu verdünnen sind, als „konzentrierte Heißgetränke“, wenn sie wesentlich stärker zu verdünnen sind, als „Grundstoffe für Heißgetränke“ bezeichnet sein; das erforderliche Verdünnungsverhältnis muß angegeben sein. Im übrigen sind die Vorschriften von Absatz à sinngemäß anzuwenden.

4 Bei der ö hen Ersatzgetränken für Punsch oder Grog oder von Mischungen, die zu deren Bereitung bestimmt sind, rürfen als Säuren nur Weinsäure, Zitronensäure oder Milchsäure verwendet sein, ferner auch Essigsäure, wobei aber diese nicht mehr als den vierten Teil der gesamten titritrbaren Säure ausmachen darf. Ameisensäure darf nur insoweit verwendet sein, als etwa zur Konser—⸗ vierung notwendig ist.

19. Flüssige Aromen.

Lösungen van Aromastoffen, die zur Bereitung von Spiisen, auch von Backwerk, bestimmt sind, müssen als „Aroma“ bereichnet sein. Sowert sie nach Pflanzen oder Pflanzenteilen benannt sind und die Aromastoffe nicht ausschließlich Pflanzen oder Pflan,enteilen ent⸗ tammen, müssen sie als Kunst«“ oder =lünsliliche Erʒeugnisse (z. B. „künstliches Mandelaroma“, „künstliches. Zitronenaroma“) ze zeicl ein. .

26 Het finn ulassig, auf den Packungen oder den Anpreisungen, Anweisungen usw. Abbildungen anzubringen, die den Ayschein zu er⸗ wecken geeignet sind, daß es sich um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Pflanzenteilen handelt.

i

Die in Artikel J enthaltenen Bestimmungen treten am 15. No⸗ vember 1919 in Kraft. Die am 15. November 1919 im Verkehr befindlichen genehmigten Ersatzlebensmittel, die den Varschrijten in Artikel J nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1920 im Ver⸗ kehr bleiben.

Berlin, den 30. September 1919.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Peter z.

Bekannt machtng.

Außer den in der Bekanntmachung vom 15. März 1919 (Nr. E63 des „Deutschen Reichsanzeigers und Preuß ischen Staats anzeigers“ für 1919) namhaft gemachten öffentlichen Handelschemikern ist noch für das Rechnuntze jahr 1919 gur Ausführung von Kalisalzanalysen gem den Hor schriflen unter 21 der Bekanntmachung vom 28 Juni . 1. betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetze über den Absatz von Kalisalzen (Neichs⸗Gesetzbl. S 256) zu gelasse worden: .

Handelschemiker. Dr. Hans Salomon, Weimar, Henßstraße 12, ; angestellt für den Bezirk der Handelskammer Weimar des Freistaats Sachsen⸗Weimar.

Die Befugnis des öffentlichen Handelschemikers zur Aus— führung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingaugs er⸗ wähnten Voischriften erstreckt sich auf bas ganze Reichsgebiet.

Berlin, den 29. September 1919.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Peters.

Bekanntmachunung.

Der Reichsverband des Deutschen Tiefbau— gewenbes e. V. hat beantragt, den zwischen ihm, dem Bezirks-Arbeitgeberverbaund für das Baugewerbe in Sachsen, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Bezirksverein Löbau, dem Zentralverband christl. Bauarbeiter Deutschlands und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und verwandten Berufs⸗ genossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dres den, om 2. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag, zur Ren elung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe gemäß 8 2. der Verordnung vom 23. Dezember 1918: (Reichs ⸗Gesetzhll. S. 1456) für das Gebiet der Orte: Altlöbau, Bellwitz, Breiten⸗ dorf, Dolgowltz, Dürthennen sdorf, Ehersbach, Spree⸗ dorf, Ebersdorf, Eibau,. Eiserode, Beorgemwitz Groß und Kleindehsa, Herwigsdorf, Hetzwalde, Hochkirch, Jauernik, Karle brunn, Kitlitz, Kottmarsdorf mit Kottmarhausern, Kuppritz, Lauba, Laucha, Lawalde, Lehn, Löbau, Nechen, Neue bau, Neugersdorf, Neusalza, Oher und Niederhischofderf, Ober und Nieder Kunnersdorf,9 Ober und Nieder Friedersdorf, Oberoderwitz, Oelsg, Ottenhain, Peschen, Eloßen Nasen he m, Groß und Klein Schweidnitz, Spremberg, Streidfeld, Un iir e, Waldorf, Wend. Kunnersdorf. Wend. Pauls dorf, Wohla, Aliberns dorf, Bernstadt, Bertelsdorf, Berzdorf, Beierdorf, Cunewalde, Cunnewitz, Ditters bach, Euldorf, Großhennersdorf, Glossen, Grube, Halbau, Herrnhut, Kemmitz, Kisdo f/ Kunnersdorf a E, Kleinradmeritz, Klipphausen, Höp i. Kötschau, Kohlwesa, Kotitz, Krappe, Lans ke, Lautttz, Lindenberg, Mauschwitz, Mglüittz, Neusa, Neunßborf, Nieihen, Nostitz, Ober und Nieder Rennens dorf, Ober, Mittel und Nieder Sohland, Ober und Nieder Strah⸗ walde, Ober und Mittel Cunewalbe, Oberoppach. Oppach, Oppeln, Oehlisch., Pickg, Rodewitz, Ruppersdorf, Särka, Schöneberg, Schönbrunn, Schönau, Schönbach, Sornsig, Spittel,

2.

1

Einwendun 15. Oktober 19 S22h an das R zu richten.

Berlin, den 26. September 1919.

Der Reichsarbeitaminister. Schlicke.

aubenheim, Trau aUge mein verbindlich zu erklären. Einwendungen

ißenherg, Zoblitz, Zschorna, fur gen gegen diesen Antrag können bis zum iz, Weißenbarg, Zoblitz, 3 rhoben werden und sind unter Nr. J. B. R.

eichsarbeitsministerinnm, Berlin, Lussenstr. 33

Die von heute des Reichs⸗Gesetz

Ne. 7082 eine Vergrbyun jahrs 1919/20 zuzulassende Branntwein monopol S. 887), vom 36. September 1915.

Berlin, den 30. September 1919.

Postzeitungß mt. Krüer.

; ab zur Ausgabe gelangende Nummer 195

blatts , ,. ö Am g über während des Britriebs⸗ diesen Antrag Abweichungen vom Geseß uber das

zimmer J. B I. Ws an das Reichs arbeitsministerium, Berlin, 19158 (Neichs Gesetzb.

zu richten.

September 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Berlin, den

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeherverband der P zu Berlin hat beantragt, den selbständiger Kürschner und Umgegend abges getretenen Tarifvertrag zur R heits bedingungen der Kürschner (Kürschnergewerbe) gemäß zember 1918 ( Orte Berlin⸗ Steglitz, Fried

elzwarenbranche zwisthen ihm und dem Verein Pelzbranche) chlossenen,

Bekanntmachung.

Reichs ver band ̃ ! gewerhbes, E. V, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Deutschen Banarbeiterverband, Zweigverein . am 77. Mai 1919 abageschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen der gewerblichen Aubeiter baugewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. De⸗ setzbl. S. 1456) für das Gebiet der 9 8 * 1 * J ö Ii . . Bahnhaustrecke Birkenwerder Borgsdorf (bei Berlin) für all gemein verbindlich zu erklären. Einwendungen

Prenßen. Ministerium des Innern.

D., Regierungsrat Coßmann in in der Stadt Frankfurt a. M. ung in Wies baden nach 5 18 gsgesetzes zustehenden Befugnisse als sein

Deutschen Tiefbau⸗ für Berlin

am 15. Mai 1919 in Kraft egelung der Lohn⸗ und Ar⸗ der Pelzwarenbranche sz 2 der Verordnung vom 23. De⸗ Reichs-Gesetzhl. S. 1456) für das Gebiet der Schöneberg, Berlin-Neukölln, Charlottenburg, enau, Wilmersdorf für allgemein verbindlich zu

Der Bürgermeister a Frankfurt a. M. ist beauftr die dem Präsidenten der Regier des Landes verwaltun Vertreter auszuüben.

Der bisheri ist zum Geheime Ministerium des Inn

der bisherige Polizeisekretär Musie aus Berlin Geheimen Registtator im Minislerium

zember 1918 (Reichs⸗l

ge Regierungssekretär Salews ki aus Danzig

können his zum pedierenden Sekretär und Kalkulafor im

10. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R 2385 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den

Einwendungen gegen 15. Oftober 191 I. B. R. 677 an 33, zu richten. Berlin, den 28. Septem ber 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

diesen Antrag diesen Antrag können bis zum sind unter Nummer

ium, Berlin, Luisen⸗

9 eihobhen werden und das Reichsarbeitsminister des Innein einannt Sepiember 1919. . ichsarbeitsminister. . ; . ; ; ö J,, : Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Bei dem Ministerium der öffentli Eisenbahnbetrtebs maschinenkontrolleur H Revisor ernannt worden.

chen Arbeiten ist der

Bekanntmachung. ,,

Der Hausfrauenbund Liegnitz, band der katholischen weiblichen Haugsangestell ten Deutschlands, Ortsgruppe Liegnitz und der Verein evangelischer Hausangestellten zu Liegnitz haben be⸗ antragt, den zwischen ihnen am 15. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag . der Hausangestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt Liegnitz für allgemein verbindlich zu erklären. diesen Antrag können his zum 10. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 2133 an das Reichgurbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 25. September 1919.

Der Reichsarheitsminister. Schlicke.

Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 29. September 1919.

Auf Grund der Bekanntmo treffend die Reiche stelle für Dru (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 126),

der Berufsver⸗

chung des Reichskanzlers, be⸗ ckpopier vom 12. Februar 1917 wird folgendes bestimmt: Maschinenglattes, holzhaltiges Dꝛiuckpapier, des für den Druck ageszeitungen bestimmt ist, darf, vom 1. Juli 1919 bis zum 31. De folgenden Preisen abgesetzt werden:

Ministerium für Volk swohl fahrt.

Der Kreigassistenzarzt Dr. Dörs

i chlag in Milltsch ist zum Kreisgarzt dortselbst einannt worden.

Regelung der und, Arheits⸗ sowelt Lieferung in der Zeit 919 9. . ‚. kember 1118 erfolgt, nur zu Oberverwaltungsgericht.

echnungsrat Starkows ki ist zum Büro— ischen Oberverwaltungsgerichts, der bisherige Regierungesekretär Haugwitz dierenden Sekretär und Registrator bel dem Preu verwaltungsgericht ernannt worden.

Der Geheime R

Einwendungen direktor des Preuß

is zu zablen, den er für die letzte, gemachte Lieferung an den damaligen zuzüglich eines Aufschlags apter von 96,75 „½,

b. Jür Formatpapier von 100,7 m Aufichlage ist die vom 1. Kohlen- und Frachtsteuer fowie d tretene allgemeine Kriegszuschlag zu de f Grund des Gesetzes vom ite 779) zu zahlende Umsatzsteuer einbe am 1. April 1919 in Kraft getretene und ab geltende weitere Zuschla die vom 1. April 19

53

Jeder Empfänger hat den Pee ihm vor dem 1. Juli 1915 Lieferer zu zahlen hatte, a. für Rollenp

zum expe⸗ ßischen Ober⸗ M für 100 Eg. August 1917 ah zu entrichtende April 1918 in Kraft ge— n Frachtsätzen des Güterverkehrs Jult 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. Außerdem ist der 1. Oktober 1919 g zu den Sätzen des Güterverfehrs sowie hte Umsatzsteuer ein—⸗ eikehrs sind

und die au Bekanntmachung.

Der gegen den Konditor Paul Seidmacher 1 wohnhaft, 23. September !

Voosen, Cöln, Unter gemäß der Bundesrats verordnung vom gl5, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom del, ergangene Beschluß vom 18. Dezember 1917 auf Unter— und Futtermitteln aller Art, L wird aufgehoben. Die ffentlichung hat der Beteiligte zu tragen. Cöln, den 16. September 1919.

Der Oberbürgermeister.

Bekanntmachung.

her Bürobeamten zu Leipzig, eig, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Anwaltsverein in Braunschweig, am zuni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung des Aibeitsverhälinisses der Anwalltsangestellten gemäß 5 2 vom 25. Dejember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl!. S. 1456 für die Stadt Braunschweig für allgemeln verbindlich zu erklären. . j Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer das Reichgarbeitsministerium, Berlin, ra ße 33, zu richten. Verlin, den 25. September 1919.

Der Reichsarbeitsminister.

Schl ick e.

K er band Deut ab zu entrichtende erhö Kreisverein Braunsch De Zuschläge zu den Frachtf

; ätzen des Gütery erkäufen ab Fabrik rom Lieserer zu tragen.

andels mit Lebenk⸗ namentlich mit Kon dit orwaren

Kosten der Vers

sagung des

2. stimmten pr verstehen sich gegen Barzahlung en vom Tage des Versands ab.

Die im § 1 be innerhalb 30 Tag Kassensfkonto von 20 ge Im übrigen hat die Li bedingungen zu erfolgen,

Verordnun Soweit bisher ein

währt worden ist, kommt dieser in Fortfall. eferung zu den Zahlungs und Lie erungs⸗ die im 2. Vierteljahr 1916 gegolten haben.

1) in den Fällen, in denen Lie enfolgt, der Empfänger vom Liefer Rollgeldsatz, der im 2. und demjenigen, L. Oktober 1919 bis zum

Der Empfän selbst vornehmen Empfänger den Rollgeldfatz, war, zu vergüten.

2) In den Fällen, in denen L ein bart war, hat der Empf dem für Wasservers für Wasserversendu 31. Dezember 1919

.

Bekanntmachung. Auf Anordnung, des Herrn Regierungs-Prä habe ich die Mühle der Frau krichen wegen Unzuverlässigkeit

äsidenten in Liegnitz Agnes Kluge in Klein? der Inhaberin

9

ferung frei Haus des Empfängers er den Unterschied zwischen dem Vierteljahr 1915 von dem Keferer zu bezahlen für Lieferungen in der Zeit vom 31. Dezember 1919 bezahlen muß, zu er—

ger ist jedoch berechtigt, die Abfuhr des Druckpapiers In diesem Falle hat der Lieferer dem der im 2. Vierteljahr 1915 zu bezahlen

schließen

Lüben, den 27. September 191. Der Landrat.

J. V.: Wil ke.

anntm achung.

Der Berufsverband kath. weihl. Hausangestel lten Deutschlands, Bezirt Oberschlesien, in Kattowitz hat beantragt, den zwischen ihm selbst, der Haus frauen gruppe des kath. Frauenbundes Deutschlands, Zweigverein owitz, der Hhausfrauengruppe des evang. Frauen⸗ vereins in Kattowitz und der Hau sfr an eng ruh ge des israelitischen Frauenvereins am 25. April 19169 abge⸗ arifvertrag zur Regelung der Lohn- und der weiblichen Hausangestellten sz 2 der Verordnung vom 23. Dezemher 1918 n ,, S. 1456) für den Stadt- und Landkreis Kattowitz für allge⸗ mein verhindtich zu erklären.

Einwendungen

Die von heute ab zur der Preußischen Gesetzs Nr. 11 804 das Gesetz Güter⸗ und Tierverkehr de bahnen, vom 24. September Nr. 11 85 eine Perordnung wegen Ausbau der Leine nnerhalb des Stadtkreises Göttingen, vom J. September 1919. Berlin, den 30. September 1919.

Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Ausgabe gelangende Nummer 42 amm lung enthält unter:

über Erhebung von Zuschlägen im r preußisch⸗hessischen Staake eisen⸗ 1919 und unter

leferung auf dem Wasserwege ver— änger dem Lieferer den Unterschied zwischen endung im 2. Vierteljahr 1915 geltenden und dem in der Zeit vom 1. Oktober 1919 zu bezahlenden Frachtsatz zu erstatten.

8 erung vom Lager eines P n auf Grund des § 1 zu fschlag von 10 vy berechnen. vom Lager darf d

Erfolgt die Lief der Händler auf de wetteren Au Lieferungen

apierhändlers, so kann zahlenden Betrag einen Weitere Aufschläge er Händler nicht fordern.

schlossenen Arbeits bedingungen

§ 4. Hatte die Lieferung vertragsgemäß vor dem 1. Oktober 191 so gelten die Bestimmungen dies als die Kriegsw gewerbe in Berlin bescheinigt, tember 1919 nicht möglich w der Bekanntmachung der Reichsstelle 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Rr.

Berlin, den 20. September 1919. Reichsstelle für Druckpapier. fundtner, Geheimer Regierungsrat.

er Bekanntmachung nur eutsche Zeitungs⸗ daß die Lieferung bis zum 30. Sep⸗ infalls gelten die Bestimmungen für Druckpapier vom 23. Jun

diesen * 6 . en . 15 E 1919 erhoben werden und sind unter Num r e, , . inisterium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 25. September 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

irtschaftestelle für das D

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

gen über die Umbildung des rn sowohl in der Sache sowie bezüglich Verständigung geführt. o“ zufolge übernehmen die De mo⸗ dessen Leiter gleich⸗ rs betraut werden

Die Verhandlun Kabinetts haben geste der Ressorts zi Wolffschen Telegraphenbür raten das Ministerium der Justiz,

zeitig mit der Vertretung des Reichskanzle wird, das Ministerium des Innern sowie das neue chführung der wirtschaftlichen des Wiederaufbaues Diesem Ministerium werden Entschädigung der der Entschädigung der Kolonialdeutschen, r Vorkriegeschulden und der schädigung für unsere Handelsflotte Bezeichnung und Geschäftsabgren⸗ m bleibt vorbehalten.

Bekanntmachung.

Der land- und forstwirtschaftliche Arbeit geber⸗ verband im Bezirk der Amtshauptmannschaft Zittau, Zentralperhand Deu rfchlands und der Deutsche Landgnbeiter verhand haben reantragt, den zwischen ihnen am 22 Juli, 1019 ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeiter gemäß 382 der Verordnung vom 23. Dezemher 1918 9 ö S. 1456) für das Gebiet der Amte hn uptmannschast und der Zittau für allgemein verhindlich zu erklären können bis zum

Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 30. September 1919.

machung des Reichskanzlers, be⸗ für Druckuhapter vom 12. Februar 1917 126) wird folgendes bestimmt:

Für maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, g von Tageszeitungen bestimmt und vor dem 4. auf das von der Kriegswirtschaftsstelle für das De ugsrecht für das 4. Vierteljah Bestimmungen der

Ministerium zur Dur Friedens bedingungen Nord⸗Fra

Auslandsdeutschen,

der Abwicklung de liquidationen sowie der Ent zugewiesen. Die endgültige zung für dieses Ministeriu dieser Verständigung wird der Reiche präsidenten die in der Ver handlungen führen, die, i e des heuti er Minister Dapld euille angehören.

wie früher unter dem Vo

ins besondere nkreichs und Belgiens. die wichtigen Aufgaben der

Forst arbeiter Auf Grund der Bekannt treffend die Reichestelle (Reichz⸗c'fesetzbl. S. das zur Her— Oktober 1919 utsche Zeitungs⸗ r 1919 geliefert Bekanntmachung über Druck— Juni 1819 (Deutscher Reichsanzeiger daß sich der in 5 1 festgesetzte Preis um ogramm erhöht.

Berlin, den 30. September 1919.

Reichsstelle für Druckpapier. Pfundtner, Geheimer Regierungsrat.

Reichs⸗Gesetzbl. ? e,, gewerbe festgesetzte Bez gelten die papierpreise vom 23. mit der Maßgabe, für einhundert Kil

Auf Grund Reichskanzler im Auftrage des fassung vorgeschriehenen Ver—⸗ wie angenammen werden darf, noch en Tages zum Abschluß gelangen werden. d wird dem Kabinett als Minister ohne Der interfraktionelle Autschuß tritt rsitz des Herrn von Payer wieder in

der Stadt Einwendungen gegen diesen Antrag 15. Oltober 1919 erhoben werben und sind unter Nummer J. B. R 1926 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. zer Berlin, den 26. September 1919. des Präsibenten Clemenceau mit Der Reichs arbeils min ster. Okltkupationskosten, der von den allnerten Armeen besetzten . deuischen Gebiete. Wie der „Temps“ meldet, sollen die Kosten möglichst vermindert werden, ohne allerdings die militärischen Kräfte über Gebühr zu vermindern. Es sei aber die Frage ,. worden, ob die Priorität für die Okkupation losten in vollem Umfange aufrechterhalten werden könn. Der ünferrat heschäftigte sich am Montag mit der Frage der wischenfälle von Smyrna und beschloß, da die ariechische egierung in der Uagtersuchungskommission nicht vertreten ist, der griechischen Friedensdelegation die Protokolle der Verhand⸗ lungen der Untersuchunga kommission zu übermitteln.

Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur öffentli Gust av Brunngässer, Inhab mann Nachfolger, Wiederaufnahme seines Hande des 5 2 Abs. 2 der Bekanntmachung des tember 1915, die Fernhaltung unzuverlä betr., ge stattet haben. Wertheim, den 26. September 1919.

Bezirksamt. Jaeck.

chen Kenntnis, daß wir Herrn Firma Abraham Schwarz⸗ lung in Wertheim, 1betriebs auf Grund Reichskanzlers vom 23. Sep⸗ ssiger Personen vo m Handel

Wie die Reichs-Zentralstelle

Zivilgefangene meldet, hat die schwe in Paris offiziell mitgeteilt, daß die in f findlichen Kriegsgefangenen alsbald des Friedens in die Heimat zurücktran die Ratifizierung wahrscheinlich in ben n wird, kann somit mit einem baldigen merden. Die deutsche Regierung wird alles lun, um den Macht liegt, zu besch

für Kriegt⸗ und izerlsche Gesandtschaft ranzösischer Hand be⸗ nach der Ratffizlerung sportiert werden. Da än sten Tagen vollzogen Abtransport gerechnet dann selbstverständlich dies irgend in ihrer

Bekanntmachung.

und forstwirtschaftlicher Arheitgeber und der allgemeiue Schweizerbund haben beantragt, den zwischen ihnen am 29. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung des Arbeitsverhälmisses der Schweizer gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 ; das Gebiet der Amts⸗ hauptmannschaft und der Stadt Zittau für allgemein verbind⸗ lich zu erklären.

Verband Häãutehand

Reichs ⸗Gesetzbl. S. . ö. Abtransport, soweit

6. Preu ßen.

Ueber den Stand der deutsch⸗polnischen Ver⸗ handlungen mird laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ graphenbürog“n amtlich folgendes mitgeteilt:

Am. 1. . ktober 1919 Abends fanden Verhandlungen über das gegenseitige Abkommen über die Entlassung festgehaltener Personen, namentlich auch der Kriegsgefangenen, und die Gewährung einer weitgehenden Straffreiheit für die mit militärischer, politischer und nationaler Tätigkeit zu sammenhängenden strafbaren Handlungen sowie über die damit verbundenen Fragen statt.

Das Abkommen wird gleichjeitig in Berlin und in Warscha⸗n im Laufe des 3. Oklober veröffentlicht werden und bedarf der Rati⸗ fikation durch die deutsche Nationaler sammlung, der unverzüglich eine entsyrechende Vorlage zugehen wird, um den zahlreichen be⸗ troffenen Deutschen die Wohltaten des Abkommens möoͤglichst bald zu verschaffen

Geichzeitig werden auch die Kommissare benannt werden, die den Vollzug des Abkommens auf der Begenseite feststellen sollen. Der Leiter der polnischen Delegation, Uaterstaatssekcetär Dr. von Wroblewski hat sich am 2. Oktober früh auf kurze Zeit nach War⸗ schau begeben, um zu den jn den letzten Tagen abgehaltenen Vor⸗ hesprechungen die naheren Weisungen seiner Regierung einzuholen. Nach seiner in wenigen Tagen zu' erwartenden Rückkehr werden die Verhandlungen in vollem Umfange aufgenommen werden.

In neuerer Zelt ist die Beobachtung gemacht worden, daß Bauvereinigungen errichtet wurden, bei deren Gründung anscheinend persönliche Interessen einzelner Personen im Vorder⸗ grunde stehen. In einem Erlaß hat das Ministerium für Volkswohlfahrt deshalb darauf hingewiesen, daß die Errichtung solcher Vereinigungen nur dann staailich gefördert werden dürfe, wenn bei ihrer Gründung lediglich Gesichtspunkte des Allgemeininteresses ausschlaggebend sind.

Banern.

Der Landtag trat Mittwochnachmittag wieder im Land— tags gebäude, das durch Soldaten der Reichswehr militärisch gesichert war, zusammen. Der Piäsident Schmidt eröffnete die Sitzung mit einer kurzen Ansprache, in der er die Ab— geordneten im alten Heim willkommen hieß. Darauf trat das Haus in die Tagesordnung ein und genehmigte den von der Regierung beantragten Kredit von 50 Millionen Mark zum Ankauf von Lebensmitteln.

Desterreich. Uber den von dem Staatssekretär der Finanzen

Schumpeter im letzten Kahinetisrat unterbreiteten Finanz⸗ plan erfahren die Abendylätter, daß der Staatsserretär die Herstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalte im Laufe einer drei⸗ bis vierjährigen Periode ohne irgendwelche Ver— kürzung staatlicher Verpflichtungen und ohne Abstempelung der Banknoten auf einen geringeren Wert, sondern ausschließlich durch Maßregeln der direkten und indirekten Bedeckung vor⸗ schlug. Die zur Fortführung der Staatswirtschaft während dieser Periobe bis zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalte nötigen Mittel sollen durch eine innere An— leihe und eine Valuiaanleihe gedeckt werden, deren Zeichner besondere Begünstigungen hinsichtlich der Vermögensabgabe ge⸗ nießen werden.

Am Schlusse der Sitzung des Kabinettsrates, in der die

Fragen der Staatsfinanzen erörtert wurden, teilte der Präsident Seitz mit, daß der Hauptausschuß für den 8. Oktober und

die gat ian al ar fam m lung für den 14. Oktober einberufen werde.

Ungarn. Das Ungarische Telegraphen⸗-Korrespondenzbüro teilt mit,

daß die gewesenen Minister Szterenyt und Szurmay bei der Budapester Staataanmaltschaft gegen den gewesenen pro⸗ visorischen Präsidenten der ungarischen Republik Grafen Michael Karolyi und gegen sämtliche Mitglieder des Kabinetts Berinkey wegen Verletzung der persönlichen Freiheit Strafanzeige erstattel haben.

Tschecho⸗Slowakei. Ja dem vom tschecho-slowakischen Pressebäro veröffent⸗

lichlen Wortlaut des Vertrags der tschecho⸗slowaki⸗ chen NRepublik mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan wird u. 4. folgendes bestimmt:

Die tschecho-flowakiscte Republik verpflichtet sich, allen Be—

wohnern vollkommenen und unbedingten Schutz ihres Lebens und ihrer Freiheit ohne Unterschied ihrer Abstammung, Staatszugehörigkeit, Sxrache, Rasse oder Religion zu gewähren. Was den öffentlichen Unterricht anbelangt, wird in denjenigen Städten und Beztrken, in denen ein bedeutender Bruchteil tschecho⸗slowakischer Staatsbürger fremder Zunge wohnt, angemessene Gelegenheit geboten werden, daß den Kindern dieser Staatsbürger Unterricht in ihrer Sprache zuteil wird. Ebenso werden diesen Minderheiten angemessene Beträge für

Erziehung, Religionsübung ober humanitäre Zwecke aut öffentlichen Mitteln gewährt werden.

In dem Gebiet der Ruthenen der Südkarpathen, welches eine

Selbstverwaltungseinheit im Rahmen Des tschecho slowakischen Staates bildet, wird diese Selbstverwaltung mit weitestgehender Autonomie ausgestattet werden. Es wird einen autonomen Landtag besitzen, der in sprachlichen, religiö len und Unterrichtsangelegenheiten sowie in den Fragen der örtlichen Verwaltung zuständig sein wird.

Südslawien. Nach einer Meldung des „Südslawischen Preßbüros“ ist

der ehemalige Ministerpräsident Prottes mlt der Neu— bildung des Kabinetts betraut worden.

Frankreich.

Der Fünferrat beschäftigte sich vorgestern unter dem Vorsitz der Frage der Regelung der

Im Namen der Friedengkonferenz richtete Polt

gestern, wie das „Wiener Korrespandenzbüro“ melbet, an den

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