. nn, , . * rem or Haupthestandleil Gelatine 7. unreiner
nd Gelat ne, die den Ansorderr swricht, dürfen in den J halten seln.“
Als Absatz e) ist anzufügen: . »Bohnenmehl und Erbsenmehl sind als Bestandteile von Puddingy uz
*
. 2. Hane sen, wenn ⸗ eil * ingen an S peisegelafine nicht ent⸗
. 1. an und dergl. nicht ent—⸗
nuten (Frienuans n CGrzeugn
genannte zeugnissen
Puddingpulver nicht zuzu 6. Abschnitt B 9. Würzen, Extrakte und dergl.: Absatz a) letzter Absatz erhält folgende Fassung: ö
„Die Erzeugnisse müssen, abgefehen von einem etwaigen Fett sebalt und einem etwaigen geringen JRückstand, in warmem Wasser löslich sein. .
Für trockene Würzen gelten die gleichen Mindestgehalte wie für pastenartige; ihr Kochsaljgebalt soll 55 v nicht übersteigen. Sofern trockene Würzen diesen Anforderungen nicht entsprechen, können sie noch zugelassen werden, wenn sie den Bestimmungen unter 613 genügen, also unter anderem in ihrer Bezeichnung das Wort Ersatz enthalten.“
J. Abschnitt B 11. Tee-⸗-Ersatz: In Absatz h) ist am Schlusse anzufügen: ö
„»Inebesondere ist für die Bezeichnung von Tee Ersatzmitteln das Wort „Tee“ nur in der Wortverbtndung „Tee- Ersatz' oder in Wort- verbindungen mit dem Namen der ihrer Zusammensetzung ent⸗ sprechenden Pflanzen oder Pflanzenteile (. B.., Biombeerblättertee“) dder in der Zusammensetzung „Deutscher Tee, Tee- Ersatz zulaͤssig, Phantasiebezeichnungen usw. sind nur mit dem Zusatz „Tee-Grsatz zulässig. Sofern das Wort Tee. Ersatz nicht die Hauptbezeichnung bildet, muß es auf allen Drucksachen in unmittelbarem Zusammen⸗ bange mit der aupibezeichnung und ebenso groß und augenfällig wie diese am gebracht sein. Die Bezeichnung als „schwaiz“ ist für Tee⸗ Ersatzmittel unzulässtg. Mischungen verschiedener Tee-Ersatzmittel dürsen nicht als „Teemischung“ bezeichnet sein. Mischungen von echtem Tee mit Ter-Ersatzmittejn sind nicht zuzulassen.“
8. Als weilere Abschnitte sind anzufügen: 12. Ersatzwürste.
Bei der Herstellung von Würsten aus Ziegenfleisch, Kaninchen⸗ fleisch. Geflügelfleisch, Robbenfltisch usw. ist ein Zusatz von Wasser oder Brühe nur insoweit zulässig, als er bei der gewerbsmäßigen Herszellung entsprechender Wurstsorten aus Schweinefleisch oder Rind— fleisch allgemein üblich ist; der Zusatz darf in keinem Falle 1 (ein) Gewichtsteil Wasser oder Brübe auf 3 (drei Gewichtsteile un— gewässerter Wurstmasse übersleigen.
13. Fleischbrühersatzwürfel und dergl.
Fleischbrühersatzwürfel und ähnliche Erzeugnisse sind nur zuzu— lassen, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung über Fleischbrüh⸗ würfel und deren Ersatzmittel vom 25. Oktober 1917 (Reicht. Gesetzbl. S. 96e) und außerdem folgenden Anforderungen genügen: .
u) Sie müssen, abgesehen von einem etwaigen Fettgehalt und einem etwaigen geringen Rückstand, in warmem Wasser, löslich sein.
E) Sie müssen in 160 g mindestens 1 9g Aminosäurenstickstoff enthalten. .
e) Ihr Gehalt an Stoffen, die Fehlingsche Lösung reduzieren, darf nach der Inpersion höchstens 15 vo Inbertzucker entspꝛechen.
d) Sie müssen bei der Geschmacksprüfung einen zulänglichen Würzwert ausweisen. Zur Geschmacksprüfung sind die Erzeugnisse nach den Angaben der Gebrauchtzanweisung zu behandeln; falls eine soiche fehlt, sind 48 in 260 cem warmem Wasser auf ulösen.
14. Suppen in trockener Form.
Sippenpulver, Sur penwürfel, Suppentafeln und ähnliche Er— zeugntsse sind nur zuzulassen, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:
a) Tie für einen Teller Suppe (250 cem) bestimmte Menge muß mindestens 25 g betragen; sosein das Erzeugnis bestimmt ist, in fleine! Packungen an den Verbraucher abgegeben zu werden, darf der Inhalt der lleinsten Packung nicht weniger als 50 g wiegen. ö
b) Die Grzeugnisse müssen mindeslens zur Hälfte aus Getreide⸗ mehl oder solchen mehlartigen Stoffen bestehen, die geeignet sind, Getreidemehl für diesen Zweck zu ersetzen. .
) Der Wassergehall darf 15 vH nicht übersteigen. ö. -
d) Der Gehalt an Kochsal; darf in der für einen Teller Suppe bestimmten Menge 3 g nicht übersteigen. 4
e) Die aus den Erjeugnissen bereiteten Suppen müssen einen der Bezeichnung entsprechenden Geruch und Geschmack aufweisen.
15. Künstliche Fruchtsäfte. .
a). Bei der Herstellung von Gizeuguissen, die an Stelle natürlicher Fruchtsäfste Verwendung finden sollen, dürfen als. Säuren nur Wein— äure, Zitronensäure oder Milchsgure veiwendet sein, ferner auch Essig⸗ säue, wobei aber diese nicht mehr als den vierten Teil der gesamten titrierbaren Säure ausmachen darf. Ameisensäure darf. nur insowelt verwendet sein, als sie etwa zur Konservierung notwendig ist. ;
b) Bei der Heistellung von lünstlichem Zütronensaft darf als Säure nur Zitronensaͤure verwendet sein; entsprechen de Er eugnisse, die unter Verwendung anderer Säuren hergestellt sind, müssen als „lünstlicher Zitronensaft-Ersatz“ bezeichnet sein. . . ö
c) Es ist unzulässig, auf den Packungen oder Anpreisungen, An⸗ weisungen usw. Abbildungen anzubringen, die den Anschein zu eiweclen geeignet sind, daß es sich um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Pflanzenteilen handelt.
16. Kunstlimonaden und deren Vorerzeugnisse. a) Lösungen von Aromastoffen, die zur Herstellung von Kunst⸗ lin onaden bestimmt sind, müssen als „Essenzen? bezeichnet sein. So⸗ weit sie vach Pflanzen oder Pflanzenteilen benannt sind und die Aromassoffe nicht ausschließlich diesen Pslanten eder Pflanzenteilen eutstammen, müssen sie als „Kunst“; oder künstliche“ Eizeugnisse (ö. B. »künstliche Himbeeressenz“) bezeichnet seiin. ̃
) Mischungen aug Essenzen, Säuren, Färbemitteln, Schaum mitteln, Süßungsmilteln in einer solchen Konzentration, daß sie nach den Ausführungsbestimmungen vom 8. August 1918 Zentralblatt für das Veutsche Reich S. 437, 480) zu dem Gesetz, betreffend, die Be— steuerung von Mineialwässern und künstlich bereiteten Getränken ze. Lom 26. Juli 1918 als Giundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden zu behandeln sind, müssen als Grundssloffe für Kunst⸗ limonaden“ bezeichnet sein; Fas zur Bexe'tung der trinkfertigen Kunst— limonade erforderliche Vaidünnungsverhältnis muß angegeben sein.
e) Mischungen von Grundstoffen für Kunstlimor aden mit ger süßtem oder ungesüßtem Wasser in einer solchen Konze tation, aß sie nach den Ausfuhrur ge bestimmungen vom S8. August . Zentralblatt für daß Deuische Reich . 37 4406) zu dem Gesetz, Fctreffend die Besteuerung von. Wineralwässern und lünstlich Freiteten Getränken z. vom 26. Juli 1918 als konzentrierte Kunsteimonaden zu behandeln sind, müssen als konzentrierte Vunst⸗ limonaden“ bezeichnet ein; das zur Bereitung der trinkfertigen Kunst— Uimonade erforderliche Verdünnung verhältnis muß angegeben sein
d) Bei der Herstellung von Kunstlim gnaden oder dere Vor⸗ erzeugnissen dürfen als Säuren nur Weinsäure, Zitronensäure oder Milchsänre verwendet sein, ferner auch Essigsäure, wobei aber diele nicht mehr als den vierten Teil der gesamten titrierbaren Säure aut⸗ machen darf. , . r inscweit verwendet sein, als sie
ur Konservierung notwendig ist. ü . 153 6 . ö Kunstlimonaden oder deren Vor⸗ erzeugnissen dürfen nur sopiel Saponin oder soponinhaltige Zuhe⸗ reitungen verwendet sein, daß das fertige Sstzant nicht mehr als 30 mg technisch reines Saponin in 1 Lite enthält. .
f Für Kunstlimonaden oder deren Vorerteugnisse sin 9 ö zeichnüngen „Champagner“, Scki, . Weiße“, auch in Wart⸗ veibindungen und auch als Nehenbezeichnungen unzulässig; die Ve⸗ zeihnungen „Sprudel, oder „Seltert, auch in Wortterbindungen, sind nur dann zuässig, wenn das Getränk ausdrücklich als Kunst— limonade oder künstliche Limonade bezeichnet ist.
*
Trete angden und deren Vorerzeugnisse, die nach Pflanzen
— . . — — . oder Pflanzenteilen benannt find, mussen ais „Kunsi⸗ ee „sm che Erzeugnisse bezeichnet sein. ; 9 2 , sig, auf den Packungen oder Anpreisungen, Anweisungen usw. Abbildungen anzubringen, Lie den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um Erzeugnisse aus Früchten oder
deren Pflanzenteilen handelt. ö 6 33 ö Getränke, die auf anderem als brautechnischem Wege hergestellt sind, dürfen nicht als Bierersatz bezeichnet sein, auch wenn bei ihrer Herstellung Malz, Hopfen, Karamel oder Erzeugnisse aus diesen Stoffen verwendet sind. 17. Alkoholfreie Liköre und dergl. .
Alkoholfreie oder alkoholarme Ersatzgetränke für Trinkbranntwein jeder Art sind nicht zuzulassen.
18. Alkoholfreie und alkoholarme Heißgetränke und deren Vorer reugn isse. .
a) Ersatzgetränke für Punsch orer Grog müssen als „Heiß— getränke bezeichnet sein. Als alkoholfrei? dürfe, die Erzeugnisse nur hezeichnet sein, wenn in 1 Laer des fertigen Getnänts weniger als 5 erm Alkohol enih lten sind. Der Hinweis auf einen Alkohol⸗ gehalt, auch in der Form „alkoholarm“, ist nur zulässig, so ein in U Liter des fertigen Getränts mehr als 40 cem Alkohol enthalten sind. Erzeugnisse dieser Art, bei denen in 1 Liter des sertigen Ge⸗ tränks mehr als 5 cem, aber weniger als 40 gem Altol ol enthalten sind, siad ncht zuzulasen. Die Worte Punsch oder Grog dür sen in der Bezeichnung nur in der Zusammensetzung „mit punschähnlichem grogähnlichem) Aroma“ vorkommen. . . ö. 9. . die dozu hestimmt sind, durch. Ves dünnen mit gesüßtem oder ungesüßtem Wasser Ersatzgetränke sür Punsch oder Grog zu liefern, müssen, wenn sie zur Bereitung des tigen Getränks auf etwa das Dreifache zu verdünnen sind, als konzentrierte Heißgetränke“, wenn sie wesentlich stärker zu verdünn n. sind, als „Grundstoffe für Heißgetränke“ bezeichnet sein; das erforderliche Verdünnungsverhältnis muß angegeben sein. Im übrigen sind die Vorschriften von Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. . . . , n, han Ersatzgetränken für Punsch . Grog oder von Mischungen, die zu deren Bereitung bestun t sind, türfen als Säuren nur Weinsäure, Zitronensäure oder Milchsäure verwendet sein, ferner auch Essigsäure, wobej aber diese nicht mer r als den vierten Teil der gesamten titrierbaren Säure ausmachen darf. Ameisensäure darf nur insoweit verwenden sein, als etwa zur Konser—⸗ vierung notwendig ist.
19. Flüssige Aromen.
Lösungen von Aromastoffen, die zur Bereitung bon Spfisen, auch von Backwerk, bestimmt sind, müssen als „Aroma böeichnet sein. Sowert sie nach Pflanzen oder Pflanzenteilen bengynt sind und die Aromastoffe nicht ausschließlich Pflanzen oder Pflanzenteilen ent⸗ stammen, müssen sie als „Kunst⸗“ oder lünstliche Erzeugnisse (5. B. „künstliches Mandelaroma“, „künstliches. Zitronenaroma“) de zeichne eln. . eng, auf den Packungen oder den. Anpreisungen, Anweisungen usw. Abbildungen anzubringen, die den Aynschein zu er⸗ wecken geeignet sind, daß es sich um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Pflanzenteilen handelt.
Artikel IJ
Die in Artikel J enthaltenen Bestimmungen treten am 15. No⸗ vember 1919 in Kraft. Die am 15. November 1919) im Verkehr befindlichen genehmigten Ersatzlebensmittel, die den Vonschrijten in Artikel J nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1920 im Ver— kehr bleiben.
Berlin, den 30. September 1919.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Peter s.
Bekanntmachung.
Außer den in der Bekanntmachung vom 15. Mär] 1919 (Nr. 63 des „Teutschen Reichtzanzeigers und eußischen Staate anzeigers“ sür 1919) namhaft gemachten öffentlichen Handelschemikern ist noch für das Rechnungsjahr 1919 ir Ausführung von Kalisalzanalysen gem üß den . schriften unter 21 der Bekanntmachung vom 23. Juni 1 , betreffend Bestimmungen zur Auaführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen (Reichs⸗Gesetzbl. S 256) zu gelassen
é
rSdvon - . Handelschemiker. Dr. Hans Salomon, Weimar, Henßstraße 12, . angestellt für den Bezirk der Handelskammer Weimar des Freistaats Sachsen⸗Weimar. . ö. Die Befugnitz des öffentlichen Handelschemikers zur Aus⸗ führung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs . wähnten Vorschriften erstreckt sich auf bas ganze Reichsgebiet. Berlin, den 29. September 1919. Der Reichswirtschaftsminister. J Rn Mr. Peters.
Bekanntmachung.
Der Reichsverband des Deutschen Tiefbau— gewerbes e. V. hat beantragt, den zwischen ihm, dem Bezirks-Arbeitgeberverband für das Baugewerhe in Sachsen, dem Deutschen Baugrbeiterperband, Bezirksverein Löbau, dem Zentralzerban? christl. Bauarbeiter Deuischlands und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und verwandten Beruftz⸗ genossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dres den, am 2. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag, zur Ren elung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzhl. S. 1456) für das Gebiet der Orte: Altlöbau, Belwitz, Vieiten⸗ dorf, Dolgowitz, Dürthennensdorf, Ebersbach, Eper dorf, Ebersdorf, Eibau,. Eiserode, GYeorgewitz Groß und Kleindehsa, Herwigsdorf, Hetzwalde, Hachkirch, Jauernik, Karle brunn, Kitlitz, Kottmarsdorf mit Kottmarhausern, Kuppritz, Lauba, Laucha, Lawalde, Lehn, Löbgu, Nechen, Neue bau, Neugersdorf, Neusalza, Oher und Niederbischofdorf, Ober und Nieder Kunnersdorf, Ober und Nieder Friedersdorf, Oberoderwitz, Oelsa, Ottenhain, Peschen, Elotzen. Niesen he nn Groß und Klein Schweidnitz, Spremberg, Streidfeld, Unn ür e, Waldorf, Wend. Kunnersdorf, Wend. Pauls dorf, Wohla, Aliberns dorf, Bernstadt, Bertelsdorf, Berzdorf. Beierdorf, Cunewalde, Cunnewitz, Ditters bach, Euldorf, Großhennersdorf,
ossen, Grube. Halbau, Herrnhut, Kemmitz, Kisdorf k a 8 e n n , Klipyphausen, Hön it Kötschau, Kohlwesa, Kotitz, Kioppe, Lauts ke, TLautitz, Lindenberg, Mauschwitz, Maltitz, Neusa, Neundorf, Nieihen, Nostitz, Ober und Nleder Rennersdorf, Ober,
itte!l und Nieder Sohland, Ober und Nieder Strah⸗ . her und Mittel Cunewalde, Oberoppach. Oppach, Oppeln, Oehlisch, Picka, Rodewitz, Ruppersdorf, Särka, Schöneberg, Schönbrunn, Schönau, Schönbach, Sornsig, Spittel,
——
Taubenheim, Trauschwitz, Weißenhꝛrg, Zoblitz, Zschorna, sur adgezein verbindlich zu erklären. .
Einwendungen gegen diesen Antrag iömmen 3 =. 109. Oklober 1919 erhoben merden und,. sind unte Näammer JL. B. R. 2383 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33 / 34, zu richten.
Berlin, den 22. September 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Ter Reichsverband des Deutschen Tiefbau⸗
aewerbes, E. V', hat beantragt, den zwischen ihm und dem
Deutschen Banarbeiterverbond, Zweigverein Berlin, am 77. Mai 1919 abageschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeits bedingungen der gewerblichen , im Tiefbougewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom * De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466) für das. Gebiet . Bahnbaustrecke Birkenwerder — Borgsdorf (bei Berlin) für all⸗ gemein verbindlich zu erklären. 3. ö
36 Einwendungen gegen diesen Antrag können his zum 10. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R 2385 an das Reichs arbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 25. September 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schicke.
Belanntmachun g.
Der Hausfrauenbund Liegnitz, der Berufsver— band der katholischen weiblichen Hausangestzllten Deutschlands, Ortsgruppe Liegnitz und der Verein evangelischer Hausagngestellten zu Liegnitz hach be⸗ antragt, den zwischen ihnen am 15. Juli 1919 abgeschloßsenen Tarifpertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arhbeits⸗
bedingungen der Hausangestellten gemäß 5 2 der Verordnung
vom 23. Dezember 1918 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt Liegnitz für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 2133 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 25. September 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Der Verband Deutscher Bürobeamten zu Leipzig,
Kreis verein Braunschweig, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Anwalrts verein in Braunschweig, am 27. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur eegelung des Arbeitaverhältnisses der Anwaltsangestellten gemäß 5 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt Braunschweig für allgemein verbindlich zu erklären. . k gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1319 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 2187 an das Reichgarbeitsministerium, Berlin, Luisenstra ße 33, zu richten.
Berlin, den 25. September 1919.
Der Reichsarbeitsminisiter. Schl icke.
é‘
Bekanntmachung. ;
Der Berufsverband kath. weihl. ö,, Deutschlands, Bezirt Oberschlesien, in Kattowitz ha beantragt, den zwischen ihm selbst, der Haus f rauengruppe des kath. Frauenbundes Deutschlands, Zweigverein Kattowitz, der Hausfrauengruppe des evang. rann. vereins in Kattowitz und der Hau fran eng ruh he des israelitischen Frauenvereins am 25. April 1910 . schlossenen Tarifvertrag ur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen ber weiblichen Hausangestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezemher 1918 ,,,, S. 1456) für den 6 und Landkreis Kaltowitz für allge⸗
ein verhindlich zu erklären. ö .
nen ,,,, gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 1707 an das Neichsarbeitsministerilum, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 25. September 1919.
Der Reichtzarbeitsminister. Schlicke. —
Bekanntmachung.
Der land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber⸗ verhand im Bezirk der Amtshauptmannschaft Zittau, der Zentralverhand der Land- und Forstarbeiter Deutschlands und der Deutsche . haben reantragt, den zwischen ihnen am 22 Juli. 10d ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der landwirtschafilichen rbe her geen f Sz 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Nieichs· Gesetz 1. S. 1456) für das Gebiet der Amte hnupimannschast und der der Stadt Zittau für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können his zum
5 zer 1919 erhoben werben und sind unter Nummer 6 3 , , Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 26. September 1919. Der Reichsarbeitminister.
86 Sth licke.
Bekanntmachung.
Der Verband land- und forstwirtschaftlicher Arheitgeber und der allgemeiue Schweizerbhund haben beantragt, den zwischen ihnen am 29. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung des Arbeitsverhälmisses der Schweizer gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 seichs⸗-Gesetzbl. S. 1456) für, das Gebiet der Amts⸗ hauptmannschaft und der Stadt Zittau für allgemein verbind⸗ lich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 13, ttober 1919 erhoben werden und sind unter Nr. J. B' R. Seed an das Reichsarbeltsministerlum, Berli, Luisenstr. 33, zu richten.
Berlin, den 26. September 1919.
Der Reichsarbeitaminister. Schlicke.
des Reichs-Gesetzblatts enthäll unter
Branniweinmonopol vom 26. Juli 1918 Reichs⸗Gesetzbl S. 887), vom 36. September 1915.
Berlin, den 30. September 1919. Postzeitungsamt. Krüer.
Bekanntmachung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 195
Ne. 7082 eine Vergrdyung gIber während des Bitriebs⸗ jahrs 1919/20 zuzulassende Abweichungen vom Gesetz über das
Der Arbeitgeberverband der Pelzwarenbranche zu Berlin hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verein selbständiger Kürschner (Pelzbranche) für Berlin und Umgegend abgeschlossenen, am 15. Mai 1919 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Ar⸗ heitsbedingungen der Kürschner in der Pelzwarenbranche (Kürschnergewerbe) gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ Ember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Verlin⸗-Schöneberg, Berlin-Neukölln, Charlottenburg, Steglitz, Friedenau, Wilmersdorf für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Ottober 1919 eihoben werden und find unter Nummer I. B. R. 677 an dag Reichs arbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 28. September 1919.
Der Reichsarbeitsmlnister.
Schlicke.
Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 29. September 1919.
Auf Grund der Bekanntmochung des Reichskanzlers, be⸗ treffend die Reiche stelle für Druckpapler vom 12 Februar 1917 (Reschs⸗Gesetzhl. Seite 126), wird fosgendes bestm mi:
Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, des für den Druck von n,, , 3 n 19 23 k der Zeit vom 1. Juli is zum 31. Dezember 11 erfo nur zu . ; solgenden Preisen , werden: e . . Oberverwaltun gsgericht.
3 1 Der Geheime Rechnungsrat Starkows ki ist zum Büro⸗ Jeder Empfänger hat den Preis zu zahlen, den er für die letzte, direktor des Preußischen Oberverwaltungsgerichts,
ihm vor dem 1. Juli 1915 gemachte Lieferung an den damaligen der bisherige Regierungesekretär Haugwitz zum expe⸗ Lieferer zu zahlen hatte, zuzüglich eines Aufschlals dierenden Sekretär und Regiftrator bei dem Preußischen Ober⸗
a. für Rollenpapier von g6, 75 4, J f b. Lit Herma inner bn öh s n für 100 g. verwaltungsgericht ernannt worden.
In dem Aufichlage ist die vom J. August 1917 ab zu entrichtende Kohlen- und Frachtsteuer fowie der am 1. April 1918 in Kraft ge⸗ tretene allgemeine Kriegszuschlag zu den Frachtsätzen des Güterverkehrs und die auf Grund des Gesetzez vom 26. Jult s9is Reichs⸗Gesetzbl. Seite 779) zu zahlende Um fatzsteuer einbegriffen. Außerdem ist der am 1, April 1919 in Kraft getretene und der vom 17 Oktober 1919 ab geltende weitere Zuschlag zu den Sätzen des Güterverkehrs sowie ie dom 1. April 1919 ab zu entrichtende erhöhte Umsatzsteuer ein= begriffen. De Zuschläge zu den Frachtsätzen des Güterverkehrs sind bei Verkäufen ab Fabrik Lom Lieferer zu tragen.
Preußen. Ministerium des Innern.
Der Bürgermeister 9 D., Regierungtrat Coßmann in Frankfurt a. M. ist beauftragt, in der Stadt Frankfurt a. M. die dem Präsidenten der Regierung in Wiesbaden nach § 18
des Landesverwaltungsgesetzes zustehenden Befugnisse als sein Vertreter auszuüben.
Der bisherige Regierungssekretär Salewski aus Danzig ist zum Geheimen expedierenden Sekresär und Kalkulator im Ministerium des Innern und
der bisherige Polizeisekretär Musie aus Berlin zum kö Registrator im Ministerium des Innein einannt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist der Eisenbahnbetrteba maschinenkontrolleur Hinze zum Geheimen Revisor ernannt worden.
Ministerium für Volks wohlfahrt.
Der Kreigassistenzarzt Dr. Dörschlag in Milltsch ist zum Kreig arzt dortselbst einannt worden.
Bekanntmachung. Der gegen den Konditor Paul Voosen, Cöln, Unter Seidmacher 1 wohnhaft, gemäß der Bundesralè verordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverläsfiger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 18. Dezember 1917 auf Unter⸗ sagung des Handels mit Lebenk— und, Futtermitteln aller Art, namentlich mit Konditorzwaren, wird aufgehoben. — Die Kosten der Veröffentlichung hat der Beteiligte zu tragen. Cöln, den 16. September 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Be st.
§ 2.
Die im 8 1 bestimmten Presse verstehen sich gegen Barzahlung innerhalb 30 Tagen vom Tage des Versands ab. Soweit bisher ein Kassenfkonto von 2060 gewährt worden ist, kommt dieser in Foitfall. Im übrigen hat bie Lieferung zu den Zahlungs, und e n, bedingungen zu erfolgen, die im 2. Vierteljahr 1916 gegolten haben.
Es hat jedoch
1) in den Fällen, in denen Lieferung frei Haus des Empfängers erfolgt, der Empfänger vom Lieferer den Unterschied zwischen dem . der im 2. 6 ö. 39. dem Lieferer . lasfen. wars und demjenigen, den er für Lieferungen in der Zeit vom Lüben, den 27. September 1919 . Sktober 1919 h 34. ö ; 3 EÜüben, den 2. 6p em ber 19. . bis zum 31. Dezember 1919 bezahlen muß, zu er Der Landrat. J. V.: Wilke.
Der Empfänger ist jedoch berechtigt, die Abfuhr des Druckpapiers
selbst vornehmen ju lassen. In diesem Falle hat der Lieferer dem Empfänger den Rollgeldfatz, der im 2. Vierteljahr 1915 zu bezahlen war, zu vergüten. ; In den Fällen, in denen Lieferung auf dem Wasserwege ver— einbart war, hat der Empfänger dem Lieferer den Unterschied zwischen dem für Wasserversendung im' ?. Vierteljahr 1915 geltenden und dem für Wasserversendung in“ der Zeit vom 1. Oktober 1919 bis zum 31. Dezember 1919 zu bezahlenden Frachtsatz zu erstatten.
—
Bekanntmachung. Auf Anordnung des Herrn Regierungs-Präsidenten in Liegnitz habe ich die Mühle der Frau Agnes Kluge in Klein? krichen wegen Unzuverlässigkeit der Inhaberin schließen
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 42 der Preußischen Gesetzsamm lung enthält unter:
Nr. 11 804 das Gesetz über Eslhebung von Zuschlägen im Güter⸗ und Tierverkehr der preußisch⸗hessischen Staatzeisen⸗ bahnen, vom 24. September 1919 und unter
Nr, 11 805 eine Perordnung wegen Ausbau der Leine innerhalb des Stadtkreises Göttingen, vom J. September 1919. Berlin, den 30. September 1919.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
8 5 Erfolgt die Lieferung vom Lager eines Papierhändlers, so kann der Händler auf den auf Grund des § 1 zu zahlenden Betrag einen wetteren Aufschlag von 10 vH berechnen. Weitere Aufschläge für Lieferungen vom Lager darf der Händler nicht fordern.
§ 4.
Hatte die Lieferung vertragsgemäß vor dem 1. Oktober 1919 zu erfolgen, so gelten die Bestimmungen dieser Bekanntmachung nur insoweit, als die Kriegswirtschafteftelle für das Deutsche Zeitungs⸗ gewerbe in Berlin bescheinigt, daß die Lieferung bis zum 30. Sep⸗ tember 1919 nicht möglich war. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung der Reichsstelle für Druckpapier vom 23. Jun 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Rr. 1393.
Berlin, den 29. September 1919. Reichsstelle für Druckpapier. ; Pfundtner, Geheimer Regierungsrat.
Aichtamtliches,
Deutsches Reich.
Die Verhandlungen über die Umbildung des Kabinetts haben gestern sowohl in der Sache sowie bezüglich der Ressorts zu einer Verstä ndigung geführt. Dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge übernehmen bie De mo⸗ kraten daz Ministerium der Justiz, dessen Leiter gleich⸗ zeitig mit der Vertretung des Reichskanzlers betraut werden m ist n m n. 6 e r nr g inisterium zur Durchführung der wirtschaft en H . 39 6 J. ö Irie dene bedingungen, insbesondere des Wie beraufbaues ir fh tn . rng ann n ö. es . ö . . Nord- Frankreichs und Belgiens. Diesem Ministerium werden i ,, , 43 Für maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das zur Her— n n r n geden n nnen , . stellung von Tageszeitungen bestimmt und vor dem 1. Oktober 1919 liquidationen sowie der Entschaͤdigung für unsere Handels flolte
auf das von der Kriegswirischaftsstelle fär das Deutsche Zeitungs ⸗ ; Di pgültige Yee 9 d eschaftgab gewerbe festgesetzte Bezugsrecht für das 4. Vierteljahr 1919 geliefert zugewiesen. Die endgißstige Bezeichnung un eschaftzabgren⸗ ütezelten Die Pestim mungen. det Bekanntmachung über ru. zung für die es Ministerium bleibt vorbehalten. Auf Grund. bapierpreise vom 23. Juni 1819 (Deutscher Jieichäan eiger Nr. 133 dieser Verssä ndigung wird der Reichskanzler im Auftrage des Reichepräsidenten die in der Verfassung vorgeschriebenen Ver⸗
mit der Maßgabe, daß sich der in J feftgesetzte Preis um 925 4 ĩ für einhundert Kilogramm erhöht. handlungen führen, die, wie angengmmen werden darf, noch
Bekanntmachung über Druckpapierpreise.
Berlin, den 30. September 1919. im Laufe des heutigen Tages zum Abschluß gelangen werden. Reichsstelle für Druckpapier er Minister DOayld wird dem Kabinett als Minister ohne Pfund tn er, Geheimer Regierungsrat. ortefeuille angehören. Der interfraktionelle Ausschuß tritt — — 6 iger unter dem Vorsitz des Herrn von Payer wieder in
eit.
Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß wir Herrn Gustav Brunngässer, Inhaber der Firma Abraham Schwarz
Wie die Reichs-Zentralstelle für Krieg⸗ und mann Nachfolger, Fell; und Häutehandlung in Wertheim, die
Zivilgefangene melden, hat die schweizerische Gesandtschaft in Paris offiziell mitgeteilt, daß die in französischer Hand be⸗ findlichen Kriegsgefangenen alsbald nach der Ratifizierung des Friedens in die Heimat zurücktran portiert werden. Da die Ratifizierung wahrscheinlich in den nätsten Tagen vollzogen mird, kann somit mit einem haldigen Abtransport gerechnet merden. Die deutsche Regierung wird dann selbstverständlich alles lun, um den Abtransport, soweit dies irgend in ihrer Macht liegt, zu beschleunigen.
Wiederaufnahme seines Handelsbetriebs auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Sep⸗ tember 1915, die Fernhaltung unzuverlässiger Perfonen vo m Handel betr., ge stattet haben.
Wertheim, den 26. September 1919.
Bezirksamt. Jack.
A
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Preußen.
Ueber den Stand der deutsch⸗-polnischen Ver⸗ handlungen mird laut Meldung beg, „Wolffschen Tele⸗ graphenbüros⸗ amtlich fos gendes miigeteilt:
Am. 1. Oktober 1919 Abends fanden Verhandlungen über das gegenseitige Abkommen über die Entlassung festgehaltener Personen, namentlich auch der Kriegsgefangenen, und die Gewährung einer weitgehenden Straffreiheit für die mit militärischer, politischer und nationaler Tätigkeit zusammenhängenden strafbaren Handlungen sowie über die damit berbundenen Fragen statt.
Das Abkommen wird gleichseitig in Berlin und in Warscha— im Laufe des 3. Ok'ober veröffentlicht werden und bedarf der Rati⸗ fikation durch die deutsche Nationalversammlung, der unverzüglich eine entsprechende Vorlage zugehen wird, um den zahlreichen be— troffenen Deutschen die Wohltaten des Abkommens möglichst bald zu verschaffen
Gieichzeitig werden auch die Kommissare benannt werden, die den Vollzug des Abkommens auf der Gegenseite feststellen sollen.
Der Leiter der polnischen Delegation, Unterstaatssekcetär Dr. von Wrobleweki hat sich am 2. Oktober früh auf kurze Zeit nach War— schau begeben, um zu den jn den letzten Tagen abgehaltenen Vor⸗ hesprechungen die näheren Weisungen seiner Regierung einzuholen. Nach seiner in wenigen Tagen zu erwartenden Rückkehr werden die Verhandlungen in vollem Umfange aufgenommen werden.
In neuerer Zelt ist die Beobachtung gemacht worden, daß Bauvereinigungen errichtet wurden, bei deren Gründung anscheinend persönliche Interessen einzelner Personen im Vorder⸗ giunde stehen. In einem Erlaß hat das Ministerium für Volkswohlfahrt des halb darauf hingewiesen, daß die Errichtung solcher Vereinigungen nur dann staatlich gefördert werden dürfe, wenn bei ihrer Gründung lediglich Gesichts punkte des Allgemeininteresses ausschlaggebend sind.
Banern.
Der Landtag trat Mittwachnachmittag wieder im Land— tags gebäude, das durch Soldaten der Reichswehr militärisch gesichert war, zusammen. Der Piäsident Schmidt eröffnete die Sitzung mit einer kurzen Ansprache, in der er die Ab— geordneten im alten Heim willkommen hieß. Darauf trat das Haus in die Tagesordnung ein und genehmigte den von der Regierung beantragten Kredit von 50 Millionen Mart zum Ankauf von Lebensmitteln.
Desterreich.
Uber den von dem Staatssekretär der Finanzen
Schumpeter im letzten Kabinetisrat unterbreitelen Finanz⸗ plan erfahren die Abendhlätter, daß der Staats sekretär die Herstellung des Gleichgewichts im Stagtahaushalte im Laufe einer drei⸗ bis vierjährigen Periode ohne irgendwelche Ver⸗
kürzung staatlicher Verpflichtungen und ohne Abstempelung der
Banknoten auf einen geringeren Wert, fondern ausschließlich durch Maßregeln der direkten und indirekten Bedeckung vor⸗ schlug. Die zur Fortführung der Staatswirtschaft während dieser Periode bis zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Staats haus halte nötigen Mittel sollen durch eine innere Aun⸗ leihe und eine Valutaanleihe gedeckt werden, deren Zeichner besondere Begünstigungen hinsichtlich der Vermögensabgabe ge⸗ nießen werden.
Am Schlusse der Sitzung des Kabinettsrates, in der die
Fragen der Staatsfinanzen erörtert wurden, teilte der Präsident Seitz mit, daß der Hauptausschuß für den 8. Oktober und
die ant fansa iz anfamn ming für den 14. Oktober einberufen werde.
Ungarn. Das Ungarische Telegraphen⸗Korrespondenzbüro teilt mit,
daß die gewesenen Minister Szterenyt und Szurmay bei der Budapester Staataanwaltschaft gegen den gelvesenen pro⸗ visorischen Prösidenten der ungarischen Republik Grafen Michael Karolyi und gegen sämtliche Mitglieder des Labinetts Berinkey wegen Verletzung der persönlichen Freiheit Strafanzeige erstattet haben.
Tschecho⸗Slowakei. In dem vom tschecho-slowakischen Pressebüro veröffent⸗
lichen Wortlaut des Vertrags der tschecho⸗slowaki⸗ schen Republik mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankteich, Italien und Japan wird u. 4. folgendes bestimmt:
Die tschechoslowakiscke Republik veipflichtet sich, allen Be⸗
wohnern vollkommenen und unbedingten Schutz ihres Lebens und ibrer Freiheit ohne Unterschied ihrer Abstammung, Staatszugehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religlon zu gewähren. Was den öffentlichen Unterricht anbelangt, wird in denjenigen Städten und Bezirken, in denen ein bedeutender Bruchteil tschecho⸗slowakischer Staatsbürger fremder Zunge wohnt, angemessene Gelegenheit geboten werden, daß den Kindern dieser Staatsbürger Unterricht in ihrer Sprache zuteik wird. Ebenso werden diesen Minderheiten angemessene Beträge für Erziehung, Religionsübung oder humanitäre Zwecke aut öffentlichen Mitteln gewährt werden.
In dem Gebiet der Ruthenen der Südkaryathen, welches eine
Selbstverwgltungzeinheit im Rahmen des tschecho, slowakischen Staates bildet, wird diese Selbstverwaltung mit weitestgehender
utonomie ausgestattet werden. Es wird einen autonomen Landtag
hesitzen, der in sprachlichen, religissen und Unterrichtsangelegenheiten sowie in den Fragen der örtlichen Verwaltung zuständig fein wird.
Südslawien. Nach einer Meldung des „Südslawischen Preßbüros“ ist
der ehemalige Ministerpräsident Protie mit der Neu⸗
bildung des Kabinetts betraut worden.
des Präsidenten Clemenceau Okkupations kosten der von den allnerten Armeen besetzten deutschen Gebiete. Wie der „Temps“ meldet, follen die Kosten möglichst vermindert werden, ohne allerdings die militärischen Kräfte über Gebühr zu vermindern. Es sei aber die Feage . worden, ob die Priorität für die Okkupaliong— kosten in vollem Umfange aufrechterhalten werden fönnz. Der ünferrat heschäftigte sich am Montag mit der Frage der zwischenfälle von Smyrna und beschloß, da die ariechische Regierung in der Ugtersuchungskommission nicht vertreten ist, der griechischen Friedensdelegation die Protokolle der Verhand⸗ lungen der Untersuchungskommission zu übermitieln.
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Frankreich.
Der Fünferrat beschäftigte sich vorgestern unter dem Vorsitz mit der Frage der Regelung der
— Im Namen der Friedengskoönferenz richtete Polt
gestern, wie das „Wlener Korrespondenzbüro“ meldet, an den
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