1919 / 234 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Oct 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 167] und 193) wird für den Bezirk der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle in Essen folgendes bestimmt:

. Unter minderwertigen Brennstoffen im Sinne dieser Bekannt- machung sind zu verstehen feste Abfallprodukte jeglicher Art, die noch irgendwelche, wenn auch geringe Mengen brennharer Substanzen ent⸗ halten. Es fallen darunter Schlammkohle, Mittelprodukte, Wasch= berge Feinwaschberge, Steinfeingrieß, Koksgrus, Koks ösche (Generator- rückstnde), Flugasche oder sonstige ähnliche Produkte, gleichviel, welche Bejeichnung sie tragen. .

2. Minderwerkige Brennstoffe dürfen, sowohl auf dem Bahn⸗ als auch auf dem Wasserwege, nur mit besonderer Genehmigung der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkoble in Essen, Frau. Berta⸗ Kruppftraße 4, versandt werden, gleichgültig, zu welchen Zwecken sie Verwendung finden sollen.

3. Die Anträge sind der Amtlichen Verteilungsstelle schriftlich einzureichen und müssen folgende Angaben enthalten:

Name des Aniragstellers,

Name des Lieferers,

Name des Empfängers,

Menge und Art des Brennstoffes (Bezeichnung im Frachtbriefe),

Beförderungsiweg (ob Eisenbahn oder Wasserweg),

Bestimmungsort, ;

Zeitraum, innerhalb dessen die , erfolgen soll.

4. Bei Bahnverfand sind die erteilten Genehmigungen bei . der Frachtbriefe der Versandgüterabfertlgung vor—⸗ zulegen.

. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach ö. h 2 Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 1935) estraft.

6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung im Relchsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 10. Oktober 1919.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Bekanntmachung,

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 160t Kohle, Koks und Briketts monatlich im November 1919.

Auf Grund der 1, 2, 6 der Verordnung über Rege⸗ lung des Verkehrs mit Kohle vom 24. II. 1917, der 85 1,7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Neichtz⸗ kommissars für die Kohlenvertellung vom 28. Il, 1917 und der S5 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom I2. VII. 1917 wird bestimmt:

§ 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.

1. Zu melden sind alle im Bergbaubetrieb gewonnenen ein heimischen wie eingeführten Kohlen und die daraus hergestellten Verkokungs⸗, Brlkeltterungs oder sonstigen festen Produkte, einschließ⸗ sich brennbarer fester Abfallprodukte jeglicher Art, sei es, daß sie aus dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen stammen.

2. Brennstoffe dürfen im Dezember nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den He— stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im November pünktlich nachgekommen ift.

3. Brennstoffe dürfen im Dezember an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn

dem Lieferer (Händler) im November die ordnungsmäßige Meldekarte

für diese Brennstoffe vorgelegen hat,

4. Meldungen über enn Frauch und bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. November 1919 erneut zu erstatten.

5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen, wegen Aushilfslieferungen s. 5 3a. ö

5 2. Meldepflichtige Personen.

l. Zur allmongtlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahres— durchschnitt ober hel nicht dauernd mit Kohle usn, arbeitenden Be—= trieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 6 1000 kg 20 Ztr) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Land⸗ ab fatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung oder frei⸗ williger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 * monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens j0 t monatlich verbraucht haben 9 ehe 5 35. Auch die Betriebe des R ichs, der Bundesstaaten,

ommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Verhände (5. B. Gasanstallen, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rüchsicht auf die Höhe des Verbrauchs:

a) die Stagtteisenbahnen;

b) die Reichsmarine für ihre Bunkerkohlen;

eh die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;

d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiff sraumh eizungekohle;

e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst ,. Kohlen, Koks und

IYrlletts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenhetriebs (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokerelen (mit oder ohne oder Brikettfabrlken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem⸗ selben Zechenhesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind; die landwirtschafklichen Nebenbetrzebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem landwirt- schaftlichen Betrieb von 3 Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines felbständigen gewerblichen Unternehmens sind; Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedars der in dem Bersorgungsbezirk (Ge— meinde über 10600 Einwohner oder Kommunalverband) pohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.

3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Zivil⸗ Derwaltungsstelle nach 5 5, 1, 2. Der e ,n, mn, für die Kohlenverteilung kann uͤber die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.

§ 3. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers ober der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen⸗ briketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt lichen Vẽrteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß 5 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten Fett., Stück, Schlammkohle bejw. Grob, Perlkoks usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:

a) Transportart der (siehe Abs. 2)

b) Bestand am Anfang des Vormonats,

c) Zufuhr im Vormonat,

d) Bestand zu Beginn des laufenden Monate,

e) Verbrauch im Vormonat, Bedarf für den laufenden Monat, vorgussichtlicher Bedarf für (siehe Abs. 3).

im Vormonat bezogenen Mengen

den folgenden Monat

2. Die Trantportart ist in Spalte 38a zu melden durch die im

folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen bei Bezug uhrenweise ab Zeche: Landabsatz';

urch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden:

Platz:

mit der Vollbahn ab Zeche: Babn “;

mit der Klein- oder Straßenbahn: Kleinbahn;

mit der Vollbahn ab Schlff: „Umschlag“;

auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: Pen de wagen‘;

mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schfff z

durch Ketten., Seilbahn, Verbindungsgleis und onstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: Eigentr. “.

Erfolgte die Lieferung auf verschledene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben,

3. Als Monatebedarf (Spalte 9 der k ist anzugeben die an sich zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge, gleichgũltig, . dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen . gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verf gung von der Belieferung ganz ausgeschlossen find, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be⸗ lieferung über eine bestimmte i n, n, oder ⸗quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedar anzumelden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

§ za. Aushilfslieferungen.

1. Wenn Brennstoff im Oktober von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Septembermeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der November. meldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurlick uerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuß der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnek werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Ruͤckempfänger der in 8 Za behandelten Lieferungen hat diese gemäß 8 3an im Hauptteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden. .

§ 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennftoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weife Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Bestanden jederzeit möglich ist.

§ 5. Meldestellen. .I. Meldungen sind zu erstatten: . L. an den Feichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen; . 2. an die für den Bekrlebsort des Meldepflichtigen zustãndige, an Stelle der Kohlenabteilung der bisherigen Kriegsamtsstelle ge—

ebenproduktenanlagen)

tretene Zivilverwaltung stesle (Koh lenwirtschaftsstelle, Demobilmachungs.;

stelle, Landeskohlenflelle, Landeswirtschaftsamt usw.), für Freistaat

Sachsen siehe Ziffer III;

3. an die ünter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtit he Verkeilungsstelle (siehe 85, V und , sowie 5 3 Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Ge— bleten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amillchen Vertellungsstellen Meldekarten einzusenden;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, o ist an jeden Lieferer eine be⸗ fondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bel einem Lieferer Brenn⸗ stoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er i Lieferer so piel Karten einzureichen, wie Herkunstsgebiete in Frage kommen. Für die pon elnem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar be— zog- nen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus— sändifchen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bahern ge— legene Betriebe handelt) an den ee n g Dresden (siehe 8 6 Ziffer J zu senden, und zwar mit der Aufschrift; „‚Auslandskohle“.

ür Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Melk ekarten mit der⸗ ,, an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 62) zu senden.

Außerdem ist eine besondere fünfte Meldekarte mit der Aufschrift „‚Auslandskohle! an den Kohlengusgleich Dresden von denjenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchsstelle haben und böhmlsche Kohle, ö. es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmtttelbar bezogenen sonstigen (nichtböhmischen) Brennstoffe ist die für den Lieferer bestimmte Meldekarte an die Einfuhrabtellung, Berlin W. 62, Kurfüärstenstr. 117‘, zu senden.

II. Außerdem haben Melderflichtige, deren , , , im Absatzgeblet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft llegt, eine besondere Meldekarte an den „Kohlenausgleich, Mannheim“ ssiehe auch 8 6, 8a) zu senden, auch wenn 9: eine Produkte der Rheinischen Kohlenhandele⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese befondere sechste Meldekarte ist in den Meldekartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Zivilverwaltungsstellen nach §z h, J, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

III. Meldeyflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen liegt, haben mit Ausnahine der Elektrizitäts⸗, Gag⸗ und Wasserwerke, an Stelle der in 5, JL. 2 erwähnten einen Mldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb u e g. Gewerbeaufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bezw. durch dessen Unter— verteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dement⸗ sprechend 65 Meldekarten. Elektrizitäts,, Gag. und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.

IV. Sämtliche Meldekarten sind e, , auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Be— zeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwalge beigefügte Bemerkungen.

V. Für Gaskoks ist die unter re L Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskokzabteilung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117“, zu senden.

VI. Für andere als böhmische Auslandskohle i die unter Absatz 1 Jiffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kur⸗ fürstenstr. 117“, zu senden.

86. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: s . Steinkohle) aus Ober und Nieder⸗ esien: ] Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32. 2. Für Ruhrkohle“): Amtliche Verteifungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. 3. Für Steinkohle“ aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Revlers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4 Für die Steinkohle“) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen ä , Amtliche Kohlenverteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 3, Kaiserstr. 27 J.

) Auch Briketts, Schlammkohle und Koks.

nicht die urschriftliche Meldetarte weiter, sondern ver

5. Für die Braunkohlef) aus dem Gebiet rechts erh?“ mit Ausnahme von sächsischer Braun— oh le): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.

6. Für die nitteldeutsche Braunkohle) ( inks der Elbe), mit Ausnahme der unter genannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Str. 66. Für Braunkohler) aus den Freistaate en und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ e, nach Deutschland (außer Bayern) einge⸗ te Kohle und für sächsische Steintohle “x Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.

8. Für rheinische Braunkohleh);

Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlen⸗ bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen bs.

8a. Für Braunkobleh aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen:

Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27j29, Erdgeschoß.

g. Für Stein⸗ ) und Braunkohlef) aus dem rechtsrheinischen Bavgern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohlen t);

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

106. Für Steinkohle des Deisters und Leiner 1 ,,,, . Ibben⸗ büren usw.):

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstr. 1.

1. Für Gaskoks*Y) z 3

12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe 5 5, VI.

§ 7. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens terschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen fein müssen, dürfen nur auf amtlichen November meldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zust indigen Ortg⸗ oder Be hkskobßlensselle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bel der ten die , nach 5 b, , 2 (im besetzten Geblet bei der

mtlichen Verkeilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in Cöln, siehe 8 6, 8) gegen eine Gebühr von O40 für ein Heft zu 5 Karten beziehen kann. Für Beztrke gemäß § 5, II und 111 sind Hefte zu 6 Karten gegen eine Gebühr von 0, 50 M0 vorgesehen. Auch die etwa . welter erforderlichen Meldekarten ssiehe § s, L und „, § 5, AL und 93 sind dort für O, 10 M das

Stück erhältlich. 2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschledenen Orten

Ginverstãndnis der Parteien die Genghmigung der Zivilver= ungsslelle nach 8 5, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Ausbilfs— rungen Eisenbahnwagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung rbem der Genehmigung der zuständigen Amtl ichen Verteilungs⸗ e (siebe 8 6).

g. ö,, (6 , 1) darf ausnahmsweise beim Vorliegen s wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der Hauptlieferer gemäß 8 . 1 zugegangenen Meldekarte verzeichnet darch einen anderen Händler liesern.“ Auf letzteren findet in m Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Melde E vorgelegen hahen muß (§5 1,1 und 2), keine Anwendung. Es t ödie einschlägige Mitteilung des Hauptlteferers.

4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt⸗ jenden Lieferungen ist in 5 32 geregelt.

§ 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, it nicht anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Lenverteilung, Berlin, zu richten.

z 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb⸗ n Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs⸗ miffars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab— ben oder zu verwenden. Siehe jedoch 3a?.

§S 14. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis einm Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkelt gemäß 5 5, Abs. 2 der ordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis 3000 Mark bestraft. .

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ Ans auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich , bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ en oder n

§ 15. Wirkung unterlassener Meldung. Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht erecht genügt oder falsche oder unbollstän dige Angaben macht, neben der Bestrafung gemäß § 14 zu gewärtigen, daß er von der äeferung ausgeschlossen wird. . § 16. Inkrafttreten. Diese Bekanatmachung tritt am 1. November 1919 in Kraft. Berlin, den 6. Oktober 1919.

Der Reichszkommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

oder in verschledenen Teilen deß gleichen Ortes, so müssen für jeden

Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepflichtige hat die fär ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb⸗ lichen Betriebes zu ö, . Verbrauchergruppen gehört, ist maß⸗ gebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver—⸗ Frauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzuläͤssig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§5 8. Meldung im Falle der Annahm ever weigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtige keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichs kommissar beflimmten Meldekarte guch die für den Lieferer, bestimmte dem Fteichskommiffar in Berlin mit einem Begleitschrelben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum bie Meldekarte nicht an einen Lieferer weilergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§5 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazn bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis zu dem „Hauptlieferer“ gelangt.. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Kökzanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten

(Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion

überlassen hat, dieser Dritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge⸗ führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern , so gibt er

eilt deren Inhalt

auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzuge en. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht 5 . als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde⸗ arte hat: a. die auf die Karte entfallende Menge,

b. die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur⸗ 1 Karte mit Nennung der Lieferer und der von edem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten, Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk . Aufgeteilt und dem Namen der auftellenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum J. April 1920 sorgfältig aufzubewahren. ͤ

3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmssche Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bavern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Vertellungsstelle München (6 6,7), andern, falls an den Kohlengusgleich Dresden (5 6,3) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die n n, ,. Berlin W. H2, Kurfürstenstraße 117. k senden. Dle Karten für solche aus ländischen Lieferungen sind mit er Aufschrift Auslandskohle“ ju versehen.

§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.

§ 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung'.

1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungsz⸗ mäßigen Monatsmeldekarte (5 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe 5 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheldung der Amtlichen Vertellungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. le Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vor—⸗ liegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.

6 die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche füt das Absatzgeblet der Rheinischen Kohlenhandels. und Reederei Gef m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz erforderlichen Anweisung eder Genehmigung füt Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.

Auf F Za, 1 (letzter Satz) und 5 10 wird hingewiesen.

2. Aushilfslieferungen zwischen ezwei Verbrauchern sowie Aut— hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm

greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben

Auch Briketts, Schlammkohle und Kok.

*

3 Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.

Koksgrus briketts.

z uch Gaskoksgrug, Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse, sowi⸗

) Eine Ahänderung bestehen der Lieferungsbeziehungen sall durch diese timmung nicht begünstigt werden.

Pren ßen.

Die Preußische Stagts egierung hat den Regierungsrat on Lehmann in Berlin zum Oberregierungsrat er⸗

Ministerium des Innern.

Dem Oberregierungsrat Dr. Lehmann ist die Stelle des igenten der erslen Abteilung des Polizeipräsidiums in Berlin Ertragen worden. ö;

M inisterium für Handel und Gewerbe.

Der Wirkliche Geheime Oberregierungsrat und vortragende t im Ministerlum für Handel und Gewerbe Frick ist mit

Wahrnehmung von Dirigentengeschäften der Abteilung

allgemeine Verwaltungtzangelegenheiten im vorgenannten nisterium beauftragt worden.

inisterium für Landwirtschaft, Dom änen und For ten.

Der Regierungs- und Forstrat Tohias in Trier ist zum erforstmeister in Düsseldorf, der Forstmeister Schering in hannisburg zum RNegierungtz⸗ und Forstrat in Königsberg, er Uebertragung der Forstinspektion Königsberg⸗-Königsberg, d, der bisherige außerordentliche Professor Dr. E. Wede⸗ d in Straßburg i. Ell, zum Professor der Chemie an der stakabemie in Hann. Münden ernannt worden.

Versetzt sind: der Regierungs- und Forstrat, Geheime gierungsrat Gädeke in Marienwerder nach Lüneburg neburg⸗Gifhorn), der Regierungs⸗ und Forstrat, Geheime zierungsrat Quint in 66 nach Cassel ö, e,. d) und der Regierungs⸗ und Forstrat Klempin in uche auf die Oberförsterstelle in Friedrichsthal. Ferner

Forstmeister Boldt in Podanin nach Limmritz, Ehlert

harlotlenthal nach Springe, Euler in Naumburg nach Mel⸗

gen, Fisch er, Eduard, in St. Andreasberg nach Dasses, Fischer, ch, in Westerhof nach Iffeld, Giesel er in * nach Teber oruic

af vom Hagen in Landeck nach , ,, nnn, . Bracht

h Allely, .

Kautenburg nach Landeck, Obertreis in Strupbach na er, Roetzel in Fischbach nach Kottenforst, Rothe in hüttenwalde nach Jahlonken, Seitz in Eckstelle nach Havel⸗

acobi von Wangelin in Wllhelmswalde nach

g. Sellheim in Wronke nach Siehdichum, Sege korn in

ssel nach Nienburg, Wachen dorff in Sprakensehl nach senfeld, . nn 3 en rstlassenrendant Lücke in Murowana⸗Goslin nach Misdroy.

Dem Hberförster Garthaus in Rod a. d. Well ist die

erförsterstelle Rod a. 8. Weil, dem Obemförster Freiherrn n Hammerstein in Hilders die Oberförsterstelle Hilders, m Sberfärster Keßler in Sterbfritz die Ober försterstelle in umhurg, dem Oberförster Kroll, Richard, in Limmritz die der försterstelle in Struphach, dem Oberförster Lamberts Prüm bie Oberföcsterstelle Prüm, dem Oberförster Metel⸗ ng in Leinsfeib- die Qberförsterstelle Lesnefelde, dem derförster Na chligall in Herzberg die Oberförsterstelle in pzberg, dem Obeiförster Schuppius in Zoblen die Ober— sterstell Zobten, hem Oberförster Set in Korschin die Höerfö sterstelle Pelsterwitz, dern Oberförster Spangenberg Neustettin hie n, . in Bracht uad dem Ober⸗ ster von Varendorff in Potsdam die Oberförsterstelle üngu⸗Dahme übertragen worden. Der Oberförster Kroll, Alexander, ist mit der auftrags— isen Verwaltung der Oherföcsterstelle Johannizburg beauf— , er Förster Kohn in Fuhlendorf ist unter Uebertragung Revier föcsterstelle Fuhlendorf, Ober sörsterei Schuenhagen,

Kir chu er in Grünheide nach Eggesin, Mecklenburg

ch Schönwalde und der

Reg.⸗BVez. Stralsund, der Hegemeister Stock in Sattenfelde unter Uebertragung der Revierförsterstelle Saltenfelde, Ober⸗ sörsterei Reinfeid, Reg.⸗Bez. Schleswig, und der Hegemeister

Velte in Herhausen unter Uebertragung der Revierförsterstelle Ermschwerd, Ober försterei Witzenhausen, Reg. Bez Cassel, zum Revierförster ernannt worden.

Zum Foistkassenrendanten in Neuenburg, Reg.⸗Bez Marienwerder, ist der Hegemeister Rahn in Forsthaus Grüneck ernannt worden.

Es sind die Oberförsterstellen Neuen krug (Stettin) zum 1. Februar und Selgenau (Schneldemühl) zum 1. April . besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 15. November eingehen.

Der zum 1. Oktober gebildeten Regierungsstelle in Schneide m ühl und die nachstehend verzeichneten Sberförste⸗ reien in der dabel ersichtlich gemachten Inspektionseinteilung über- wiesen worden.

Ober försterei Bisheriger Bezirk Bemerkungen

J. Inspektion Schneidemühl— Sel genau ( Oberforstmeister).

Selgenau Bromberg Döberltz Marienwerder Plietnitz ö

. Schöntal *

Il. In spektion Schneide m hl Schlochau (Regierungs⸗ und Forstrat Mortzfeld).

Landeck Marktenwerder Die verbleibenden Teile Lindenber ö von Chotzenmühl Eisenbrũ werden der Ober⸗ ; leestfg 6 Bãreneiche angeschlossen. Pflastermũhl ; Sander brüũck Dammerstein Demmin .

III. Inspektion Schneidemühl Schönlanke (Regierungs⸗ und Forstrat Ke ch.. Marienwerder Die verbleibenden Teile . von Lissa und Mauche werden der OY r försterei Schrwenten ange⸗

schlossen.

Tũütz

5. Schloppe Rohrwiese 9 Schönlanke Bromberg Behle e 3 Schwerin Posen

. Bꝛätz *

. Waitze * Schwenten g.

Vom 1. Oktober 1919 ab sind die Forstinspektionen des Regierungsbezirks Potsdam folgendermaßen abgegrenzt worden:

I. Forstinspektion Potsdam Beelitz (Reg. u. Forstrat Hollw eg). Oberfözrstereien: Potsdam, Lehnin, Kunersdorf, Kummersdorf, Woltersdorf, Zinna, Gramzow, Dippmannsdorf, Colpin.

II. Forstinspektion Potsdam Eberswalde (Reg. u. Forstrat Röhrig). Ober för stereien: Friedersdorf, Rüdersdorf, Erkner, Biesenthal, Eberzwalde, Chorin, Freienwalde, Grünau⸗Dahme, Grumsin.

III. Forstinspektion Potsdam Joachimsthal ö (Oberforstmeister Va ch). ch d Oberförstereien: Grimnitz,. Beiersdorf, Pechteich, Groß⸗ schönebeck, Zehdenick.

I7. Forstinspektion P ots dam Oz anjen bur (Reg. u. Forstrat Hit sche ld und bis zum Eintreffen degselben aus Bromberg als Vertreter Oberförster Großpietsch).

Oberförstereien: Liebenwalde, Grüngue, Falkenbagen, Havel . Schönwalde, Oranienburg, Neuholland, Kremmen, Lüders dorf.

V. Forstinspektion Potsdam Rhelinzberg (Reg. u. Forstrat, Geheimer Regierungsrat Meir). Oberförsterejen: Himmelvfort, Altplacht, Neuthymen, Menz, i n, Neuruppin, Zechlin, Zechliner hütte, Neuglienicke, Neuendorf.

Bekanntmachung.

Dem abrikanten Hermann Ofterdinger, Altona, Am Felde 2, ist auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuyerlässiger Personen vom Handel vom 23. Sey⸗ sember 1915 (RGBl. S. 603) der Handel mit Gegen ständen bes täglichen Bedarfs, in sbeson dere, Nahrungs⸗ und Genußmitteln, wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Altona, den 30. September 1919.

Das Polizeiamt. J. V.: Dr. Harbeck.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger pan vom Handel vom 23. September 1915 . S. 603) habe ich dem Schankwirt Georg Wewezer in Berlin, Skalitzer Straße 54, und dem Geschäftsführer Adolf Eckert in Berlin⸗-Schöneberg, Meraner Straße 4, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handei mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unt ersagt.

Berlin, den 1. Oktober 1919. Landespolizelamt beim Staatgkommissar für Volksernährung. J. V.: Dr. Falck.

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Bekanntmachung.

Dem Vlehhändler Wilhelm Schulze in Lüb bow ist auf Grund der Verordnung hom 23. September 1915 , S. 5603 . Unzuverlässigkelt im Handelsgewerbe per f Ka . erteilte Wandergewerbeschein worden.

Lüchow, den 26. September 1919. Der Landrat. J. V.: Frhr. von Löhneysen, Regierungsassessor.

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Nichtamtliches.

Dentsches Reich.

In der am 11. Oktober 1919 unter dem Vorsitz des Reichsministers des Auswärtigen Müller abgehaltenen Voll⸗ sitzung des Reichsrats wurde der Einbringung des Ent⸗

entzogen

Entente der

ür das laufende

wurf eines Gesetzes, betreffend ben denfsch-polnischen Vertrag über die Entlassung festgehaltener Personen und die Ge⸗ währung von Strafftelheit, an die verfassunggebende deutiche Nationalversammlung in erster und zweiler Lesung zugestimmt.

Die verelnigten Ausschüsse des Reichs rats für Haudel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.

Die Reichs zentralstelle für Kriegs- und Zioilgefangene teilt mit, daß die durch den englischen Verkéhrestreik ins Stocken geratenen tägliäen Verschiffungen von deutschen Kriegsgefangenen heute wieder begianen werden Mit englischen Schiffen werden täglich von Harwich aus 4290 Ge⸗ fangene nach Rotterdam verschifft mit Ausna me der Tage, an denen der Dampfer „Lutterworth“ den Transport bewer stelligt Dieser Dampfer, der zunächst am 15. Oktober, dann am 19 Oktober, hierauf am 23 Oktober von Hacwich abfährt, bringt diesmal nur 270 Gefangene nach Rotterdam Non ben 12 deutschen Schiffen, welche Erlauhnis erhalten haben, Gefangene aus Englagd atzuholen, werden „Orotava“, „Melilla“, „Villd Real“, „Bagdad“, „Lisboa“, „Bmygia“, „Herbert Hora“ und „Martha Woermann“ am 14. Oktober in englischen Häfen sein, um fortan in ständiger Fahrt Trans⸗ porte nach den deutschen Nordseehäfen zu bringen. Die Auf— nahmesähinkeit der genannten Dampfer beträgt zusammen ungefähr 6000 Mann. Jeder von diesen Dampfern wird im Monat fünf Transporte ausführen können In Vorbereilung für den Trangport befinden sich außerdem noch vier deutsche

Dampfer, welche in etwa 10 Tagen ausgerüstet sein werden.

Die Reichs zentrale für Kriegs- und Zipnllgfa gene teilt ferner mit, daß heute eine kleine d eutsche Kommission die Ausreise nach Sihirien antritt, um die Zusammen⸗

ziehung der deutschen Kriegs- und Zivilgefangenen

an bie Küstenplätze zu bewertstelligen Vie Fommisston nimmt Liebesg ahen, besonders Wollwäsche und Post für die Ge— fangenen mit. Sie ist des Farnelen beauftragt, die von der Reichsregierung in Amerika angekauften Kleidu gastücke im Werte von 10 Millionen Mark an die in Sibirien befigdlichen deutichen Kriegs- und Zwilgefangenen zu verteilen. Außerdem erhäll jeder Gefangene eine einmalige Unterstätzngg von

100 Nubel. Die laufenden Zuwendungen von monatlich einer

Mllllon Rubel werden hierdurch nicht berührt.

In der Frage der Räumung des Baltikums hat die e deutschen Regierung laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Note zugehen lassen: ö. Paris, den 10. Oktober 1919.

Die allüierten und assoziierten Regierungen nehmen Keuntnis von der in der Note vom 3. Oktober in aller Form zum Ausdruck gebrachten Absicht der deutschen Regierung, den Rückug ihrer Truppen aus dem Ballikum und aus Litauen mit größter Energie einzuleiten und durchzuführen. Sie billigen glei falls die Zweckmäßigkeit der zu diesem Zweck von der deutschen Regierung eingeleiteten Maßnahmen. Die 6 Regierung versichert jedoch, daß die von ihr ein eleiteten Maßnahmen sie von der Anschuldigüng füeisprechen, Die Frfüllung ihrer Ehrenverpflichtungen, wie sie durch die Be⸗ ,,, des f hl, nr, festgesetzt find, vernachlässigt zu haben. Nachdem aber die Anordnungen der deuischen Regierung offenbar trotz der wiederholten Ersuchungen und Vorstellungen der alliierten und assozilerten Regierungen so lange aum geschoben worden ind, daß die deutsche Regierung jetzt behaupten kann, sie sei tat⸗ ächlich nich in der Lage, ihre Ausführung durchzusetzen, ist es schwer, nicht anzunehmen, daß diese Verzögerung beabsichtigt warne, um die Verhältnisse herbeizuführen, welche 2 deutsche Regierung jetzt zu bedauern vorglbt. Augenscheinlich ist es tatsächlich unmöglich, eine andere Erklärung für die Weigerung zu finden, den General p. d. Goltz jurückzurufen, welcher ihr ofstzieller Vertreter gewesen

ist, um die gegenwärtige Lage zu schaffen, die durch den

offenen Widerstand gegen die berechtigten Ansprüche der alliierten und assoziierten Regierungen charakteristert wird. Warum hat man die Zurücknerufung des Generals, die dreimal verlangt worden ist, verweigeri? Warum wurde der General, nachdem er erst vor einigen Tagen nach Berlin berufen war, absichtlich auf da? Operationsgebiet , Offenbar geschah dies, um mit Hilfe der Autorität einer offiziellen Stellung eine Organisation durchzuführen, die heute der deutschen Reglerung gestaltet, zu behaupten, daß die Truppen, die bisher durch diese selbe Regierung bezablt, gekleidet und befördert worden sind, heute unbotmäßig geworden sind. Hat General von der Goltz feinen Instruktionen entgegen gehandelt? Wenn das der Fall ist, warum ist dann seine Insubordination nicht bestraft worden, sei es durch eine schlichte Verabschiedung oder auf irgend eine andere Weise? Sofern die Regierung auf biese Frage nicht genügendere Erklärungen, als sie hisher gegeben hat, llefert, können die alliierten und assoziierten Regierungen nicht glauben, daß die deutsche Regierung ihren Versicherungen gemäß alles getan hat, was in ihrer Macht stand, um alle deuischen Truppen aus den balti⸗ schen Staaten zurückzuziehen. Es ergibt sich übrigens aus den letzten Nachrichten aus Lettland, daß die Lage sich erheblich verschlimmert hat infolge der Ofensive, welche die Deutschen am 8. Oktober ergriffen haben, indem sie die deutsch⸗lettische Zone verletzten, die letlische Stell ung mit Panzerzügen, mit Flugzeugen und mit giftigen Gasen angegriffen haben, indem sie weiter Riga bedroht und in Kurland die Bildung einer deutsch⸗russischen Regierung hervorgerufen haben, die sich der Lokalregierung feindlich gegenübergestellt hat. Im Hinblick auf 1 Lage halten die allllerten und assoziierten Regierungen das Prinzip der vollen Verantwortung der deutschen Regierung in der Ausführung des Abtransports aufrecht und sie wünschen die in ihrem Telegramm vom 27. September angekündigten Maßregeln in vollem Umfang aufrecht erh lten zu wissen, wenn der Abtransport nicht endlich unternommen und mit aller wünschenswerten Eile durchgeführt werden wird. Immerhin, um die Ausführung dieser Operation zu erleichtern und die deutsche Regierung zu unterstützen, nehmen die alliierten und assoziterten , ,,. den Voischlag an, alliierte Vertreter zu entsenden, deren Mission darin bestehen wird, bei der deutschen Regierung von den Maßregeln Kenntnis zu nehmen, die von ihr getroffen worden sind, üm die Bedingungen des Abtransports zu erfüllen, wie auch, um ihr diejenigen , die sie selbst für nützlich halten, um am Platze selbst und in voller Aktionsfreiheit die wirksame Kontrolle der Ausführung dieser Maßregeln auszuüben. Der Vorsitz der Allitertenkommission wird in die Hände eines Generals gelegt werden, den die alliierten und , Regierungen ernennen werden. Erst wenn dieser General dem Obersten Rat der alliierten und assoziierten Regierungen mitgeteilt haben wird, daß die Maßregeln des Abtransports normal durchgeführt werden, können die durch das Telegramm vom 27. Sep⸗ tember vorgesehenen en, , aufgehoben werden. Die deutsche Regierung wird gebeten, ihre Antwort so schnell wie , bekannt geben zu wollen. Sie ist benachrichtigt, 94 die allilerten und assoziie ten Regierungen sie für jeden Akt der Feindseligkeit verant⸗ wortlich machen werden, der gegen ihre Repräsentanten in den baltischen Provinzen durch die deutschen Truppen sich ereignen könnte. Marschall Foch.

Bei der deutschen Reglerung ist vorgestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, ein Telegramm der inter⸗ alliierten Marinekommission folgenden Wortlautes ein⸗ gegangen: