Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Meick sarbeitsministeriums verbindlich ist, kön
; . , ,. 6 2 on d zsparleien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattun ? n verlanger
25. Ottober Der Registerführer: Bekanntmachung.
Unter dem 25. Oktober 1919 ist auf Blatt 196 / 197 des
Tanfregisters eingetragen worden:
Pfeiffer.
F ' . * ö zer zwischen dem Reichsoerbanh des Deutschen Tiemhau— gewerhes E. V., dem Beärisarbeitgeherverband für das B!
Deutschen Ba uralperbar) ch
Sachsen, dem
Löbau, dem Zer
gewerbe in
zir ksperein
94 8 8 2o tr 11 8 Her Mn . Deutschlands und dem Zeatralverband der Ma mn. und verwandten Reiuslsgenossen Deutschlands, Geschä el Dresden, am 2. Juli 1919 obgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits dedingungen für die gemerb⸗ 21 9 — 4 J rr, 3 — ö? ö. M. . lichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe wd ga der Ver⸗ J ö 52 D 1918 . * nrönung vom 25. Dezember 1918 gheichs S. 1466) 55 * 1 I * niIr13nar- „1.4¶ä Rar P * für Gebiet der Orte Altlöhau, Bellwitz orf, Dol⸗
gowitz, Därrhenners dorf, Ebersbach, Eib au, Eiserode, Georgewstz, Groß dorf, H tzwalde, Hochtirch, Jauer nik, Karlsbru ma soorf mit Kolmarhäusern, Ta walde,
( a . a,, nne. Lehn, Löhau, Nechen, Neu
. . jalza, Ober⸗ und Niederbischdorf, Ob 3 d une
ö l mern, nn, ne n 9589p C )Yal
dorf, Ober⸗ und Nieder Friedersdorf, Ob roderwitz, Lessa, Otienhain Peschen, Pletzen, Rosenhain, Geoß und Klein * 61 ö 1 ; . . 2 ä 3 3* n Schweidnitz. Spremberg, Strelifeld, U Walddo .
Weinh. Kunners oo Bernstadt, Bertelsdo f, 2 new witz, Diltershach, Euldo f, Großhenners dorf, Glossen, Halbau, Hernnhut, Kemnitz Kisdorf, K rad meritz, Klipphausen, Köplitz, Kötsch au . Krape, Lauske, Laulitz, Linden berg, Mauschnitz, Mal
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mark Röonls darf NM 9 ; Wend. Pauls dorf, Wong; f,
Berzdorf, Heier sdo f, Cunewalde, Cunne⸗ Gruhe
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Kleindehsa, Herwigs⸗
7 3. . 88* 2891 7 Neundorf, Niethen, Nostitz, Ober und x Reuters dorf, Over, Mittel und Nieder Sohland, Ober und Nider Strah⸗
und walde, Ober und Mutel Cannewalde. Ober oppach, Oppeln, Oehllsch, Picka, Rodew tz, Ruppersdarf, Särta, 8 chön⸗ bera, Schönbrunn, Schongau, Schönbach, Sornsig, Spitel, Taubenheim Transchmetz, Wesßen nerg, Zoblitz und. Zichorng für allg mein verbis d ich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Oftober 1919.
Der Reichzarbeitaminister. J. V.: Geib.
Das Tarlfregister und die Registerakten können im Reicht arbeitgmministeriu nm, Berlin NW. 6, Luisenstraße 53, 54, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Eiklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragspaiteien einen Ahdruck des Tarlfvertrags gegen Gi⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 315. Oktober 1918.
Der Registerführer: Pfeiffer.
— —
Belanntmachung.
Der Verein Berliner Buchdruckerei⸗Besitzer E. V., der Verband Berliner Buchbinderei-Hesitzer, der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗ verbände und die Bevollmächtigten der freigewerk— schaftlichen organisierten Angestellten in haben beantragt, den zwischen ihnen am 10. September 1919 ab eschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehaltz— und Anstellungs bedingungen der kaufmännischen Angestellten in den Buchdeuckereien und Buchbindereien gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)
für folgendes Gebiet sür allgemein verbindlich zu erkläcen:
Berlin mit eingemeindeten Vororten einschließlich Adlershof,
Baumschulenweg, Britz, Charlottenburg, Fridengu, Groß Lichterfelde, Halensee, Hermsborf, Hohenschönhausen, Johann s⸗ thai, Karls horst, Lankwitz, Lichtenberg. Martendorf, Neukölln, Niederschöneweide, Nieden schönhausen Oberichöneweide, Kam kow, Reinickendorf, Nosenthal, Schmargendorf, Schöneberg, Ste mens⸗ stadt. Steglitz. Stralau, Tegel, Tempelhof, Treptow, Wannsee, Weißensee, Wilhelmsberg, Wilhelms ruh, Wiimer gz dorf und Zehlendoif für allgemein verbinglich zu erklären. .
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. November 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R 3755 an das Reichs arbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten.
Berlin, den 29. Oktober 1919.
Der Reichs arbeitsminister. Schlick e.
Bekanntmachung.
Der Verein der Perleberger Kaufmannschaft, Abt. Arbeitsgemeinschaft des Einzelhandels, der Deutschnatto nale Hand lungs gehülfenverband, Zweig⸗ verein Perleberg, der Verein für Handlungstommis von 1858, Zweigverein Perleberg, und der Verband Deutscher Handlungsgehülfen zu Leipzig haben be— antragt den zwischen ihnin am 29. Septem oer 1919 abge⸗ , nn, Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Instellunge bedingungen für die kaufmännischen Angesiellten im Einzelhondel gemäß § 2 der Veroldnung vom 23. Dezember
1918 (Reichs⸗Gesebbl. S. 1456) für das, Gebiet der Stadt der in Europg zahlbaren und 14 Tage . der an außer⸗ r
Perleberg sür allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Ant ag tönnen bis zum 20. November i9l9 erhoben werden und sind unter Nummer I. B R 36569 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße ö3, zu richten.
Berlin, den 29. Oltober 1919.
Der Reichs arheitsminister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Der Fabrikantenverein von Freienwalde a. O. und Umgegend, der Kaufmännische Verein E. V die Acbertsgemeinschaft freier Angeßelltenderbände und der Gewerkschaftsbund der Angestellten haben
beantragt, den zwischen ihnen am 28. Ssptember 1919 abge⸗
schlossenen Tarifvertrag zur Rege ung der Gehalts⸗ und An⸗ stellungsbedingungen der kansmännischen und technischen Ange⸗ lellten und der Meister gemaß 5§ 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs -Gesetzbl. S. 1466) für Freienwalde
S8 nm mr Oppach, ⸗
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a. O., Alt Kietz bei Freienwalde a. O, Alt Tornow und; Alaunwert für allem -in verhin: ich lären Ei wendu d Anras törnen bis zum
erden und
19 sind nnter 1B. R. 3994 an das Reichzarbeitaministerlum, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten. Verlin, den 29 Offoher 1919. Der Reichsarbe it Schlicke.
ini sta nimster. —
Bekanntm achung. Der Kauf männische Verein zu Guben, hie Arheits⸗ . 5
gemeinihaft sreter Angestellten Verbände, Orts⸗ karte! Guben der Gewertschaftsbund kaufmännischer Angestellten-Verbände, Oets gruppe Guben und der Gew 1
. 2 ö . k ertschasftsbund Angestellten, ö 1849
501 Der
Guben, haben beantragt, den zwischen ihnen am 24 September 1919 abgeshlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge— haltz⸗ und Anstellungs bedingungen der fanfmännischen Ange⸗ stelllen im Kle udel (in offenen Vrlaufsgeschäften) gemäß i 23. Tezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl
3 ö M2 KHrnMIMO * 2
§ 2 der Verordnung vom 23 ol . f Ror C-* fk r Rirhon ir sIasmaim worhin? 10 den Stabdttrels Guben juür allgemein verhindlich
2
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. November 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 3695 an das Reicht arbeittzministerlum, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 29 Oktober 1919. Der Reich ar veitaminister. Schlicke.
Druckfehlerberichtigung. In der Beka nlmachung, betreffend Aenderung der Post—
orbnung, vom 28. Juni 1919 (Meichs-Geletzöl. S. 647; Nr. 47 des „Reichsanzeigers“ ist unter Ni. 1 zu sttzen:
siatt Z ile 13 „Zeile 14“ siatt Zeile 16 und in den Anfang ber letzten Zeile „in Zeile 15“. Unter Nr. 3 sind in Zeile 1 die Worte „letzle Zeile“ zu streichen.
„Zeile 9“ statt Zeile 10, „Zeile 11“ statt Zeile 12 „Zeile 12“ , , ;
Bekanntmachung.
Vom 1. Januar 1920 ab lauten die Bedingungen für die Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren bei der Reichshauptbank in Berlin folgendermaßen:
1. Die Reichshank übernimmt für die sicher und getreue Auf.
bewahrung der ihr übergebenen Papiere die gesetzliche Gewähr, hafiet aber nicht für Schäden, die durch Störung des Bankbetriebs infolge
Aufruhrs, Verfügung von hoher Hand. Streiks oder Ausspercung veranlaßt werden. Außerdem übernimmt sie die Verpflichtung:
A) die zu den Pap eren gehörigen Zins- und Gewinnanteilscheine, wenn sie in Berlin oder am Sitze einer Zweiganstalt der Reichsbank zu einem festen Kurse in Reichswährung ein— elöst werden, an den Fälligkeitstagen einzuziehen, andern 36. ffn der Berliner Börse oder anderweit bestens verkaufen zu lassen;
b) die in der Allgemeinen Verlosungstabelle, nach Vereinbarung
mii der Reichsbank, der Preußischen Staatsbank (Seehand⸗
lung) und dem Zentralverband des Deutschen Bank⸗ und Bank ergewerbes, zusammengestellt pon Ulrich Levysohn in Berlin, während der Dauer der Aufbewahrung erscheinenden Ziehungs⸗ oder Verlosungslisten und Bekanntniachungen über Kündigung oder Konvertierung von Papieren nachsehen zu
. und rechtzeitig die Einlösung der danach zur Rück.
zahlung gelangenden Stig oder die beantragte Konvertierung
zu besorgen, diejenigen Stücke aber, die in Berlin oder am
Sitz einer Zweiganstalt der Reichsbank zu einem Eesten Kurse in Neichswährung nicht eingelöst werden, an der Börse oder anderweit bestens deckaufen Mer einziehen zu lassen;
c) die nach a und b eingehenden Barbeträge spätestens am 3. Werktage nach Fälligkeit in Berlin bei dem Kontor für Wertpapiere guszuzahlen, die Beträge zu a fortlaufend und die zu bh auf jedesmaligen Antrag spätestens am 7. Werktage nach Fälligkelt an die Zweiganstalten der Reichsbank, auf Giro oder Postscheckkonto zu überweisen oder durch die Post abzusenden (die am H. eines Monats sälligen Zinsen von inländischen Staatspapieren, Pfandbriefen, den meisten Stadtanleihen und Hypothekenpfandbriefen werden in der Regel schon vom 18. des der Fällig⸗ keit der Zinsen vorhergehenden Monats ab aus⸗— gezahlt); .
d) die neuen Zins. und Gewinnanteilscheine rechtzeitig abheben zu lassen, wenn mit den Papieren deren Erneuerungsscheine niedergelegt sind, oder die Abhebung gegen Vorzeigung der Papiere selbst erfolgen kann;
e) vollgezahlte Zwischenscheine in endgültige Stücke umzu—⸗
tauschen;
das aus den niedergelegten Papieren etwa erwachsende Be-
zugsrecht auf neue Papiere geltend zu machen und die weiteren
Finzahlungen auf nicht vollgezahlt; Papiere für den Nieder:
leger zu lelsten, wenn er solches spätestens 8 Tage vor Ablauf
der dafür festgesetzten Zeitpunkte schriftlich beantragt und den erforderlichen Geldbetrag gleichzeitig zur Verfügung stellt.
Kündigungen und Kowertierungen (D) werden den Niederlegern
— —
durch gewöhnliche Briefe mitgeteilt. Wenn es sich um ganze Gattungen
oder Serien von Wertpapieren handelt, genügt aber auch die Mit⸗ teilung durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs, und Preußischen Staatsanzeiger. Die Reichsbank ist ermächtigt, in Ermangelung be— sonderer Anträge oder Erklärungen der Niederleger denen Interesse nach bestem Ermessen wahrzunehmen, inebesondere angebotene Kon⸗ vertierungen für deren Rechnung zu besorgen. ö
Der Verkauf an der Börse (a u. b) erkolgt 8 Tage vor Fälligkeit
europäischen Plätzen zahlbaren Zinsscheine gpiere.
2. Für die mit 6. Leistungen verbundene Mühewaltung und Gefahr sind h das Jahr an Gebühren 1 6 für 5 angefangene 1000 6½ des Nennwerts der Papiere, mindestens aber 2 „S für jeden Depotschein zu entrichten. Läßt ö. der Wert eines Papiers in einer bestimmten Geldsumme nicht abschätzen, so betragen die Gebühren 15 für das Jahr. Bei Hypotheken⸗ und Grundschuldbriefen werden die Gebühren nach dem Betrage der verbrieften Forderung berechnet, betragen jedoch auch bei Briefen über mehr als 15 900 M, sofern die Einzahlung der Zinsen bei der Reichsbank (Nr. 8) unterbleibt, nur 15 „ jährlich. Das Jahr wird von dem Ersten des Monats, in dem die Niederlegung stattfindet, bis zum Ersten des⸗ selben Mongts im nächsten Jahr gerechnet. — Papiere in aus— ländischer Währung werden behufs i, ,, der, Gebühren nach untenstehenden “*) festen Sätzen, im übrigen nach dem Berliner Börsen⸗
) 1 Pfd. Styling — 2040 4, 1 Faank, Lira, Peseta, Zen — 9.30 w, 1è 5sterr. Gulden (Gold) — 2 — e, 1 5sterr. Gulden (Währ) — 1,70 6, 1, 5sterr-ungar. Krone — 685 16. 1 Gulden holl. Währ. — 1170 4, 1 stan= dinay. Fron — 1,125 46, 1 alter Goldrubel — 329 4. 1 Rabel. Keedir⸗ rubel — 2.16 M, 1 Peso (Geld) — 4— *, 1 Peso (Papier) — 15715 4, Dollar = 426 *, 7 Gulden füddeutschet Wahr. — 4 — *, 1 Mari Banko — 150 .
Nummer
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werden den Zin
„Für die Erhebung und Aus— s gekündigten oder konver⸗ ingen (1c) berechnet die
e ro Volt baren Geldern
rauch in Reichswährung umgerechnet. v l
ahlung vo
Reichsbe Maklergebühr usw. „ vom * ert der zu le stenden oder zu erhebenden Zahlun g von Bezugsrechten 1 vom Tausend vom ns vom Nennwert der neuen Aktien. Für die Abh und Gewinnanteilscheine sowie für den
di ung Umtausch der Zwischenscheine (14d u. e) werden nur die baren Aus—
berechnet. . Die Gebühren sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Auf. bewahrung für je ein volles Jahr im voraus zu entrichten. Sie . oder sonst vorhandenen Betraͤgen entnommen, in deren Ermangelung aber eingef gezogen. Ist auch hierdurch die Nücknahme des Depots berlangk (Nr. 17J. Wegen der rückstan digen Bebühren darf sich die Reichsbank Jus den Depols ohne gerichtliches jahren, nötigenfalls mittels Verkaufs nach 8 20 des Bankgesetzes, bezahlt 4. lig gewordene Gebühren werden nicht vergütet. Dagegen werden die vor Ablauf des Depotjahres infolge von Auslosung, Ver⸗ köuf oder Rücknahme eines Teils der niedergelegten Papiere über den Nest der betreffenden Depots ausgustellenden neuen Depotscheine sowie diejenigen Depotscheine, deren . durch eine Konwver⸗ tierung bedingt wird, für den bereits bezahlten Zeitraum kostenfrei erteilt.
s. Neu miederzulegende Papiere können mit vorhandenen Depots auf Antrag und gegen Rückgahe der in Betracht kommenden Depot- ine zu einem Depot zusammengelegt werden, wenn Gattung,
eing fordert oder durch Postnachnahme ein⸗ ie Zahlung nicht zu erreichen, so wird
Jinsfuß, Zinstermin und Zahlstelle übereinstimmen. Die im voraus entrichteten Jahresgebühren Nr. 3) werden, soweit sie auf den noch n abgelaufenen Teil des Depotjahres entfallen, auf die Gebühren
ür das neue Depot in Anrechnung gebracht. In gleicher Weise können kleinere Depots zu einem größeren vereinigt werden.
5. Irrtümer, die bei Ausstellung der Depotscheine und ummernverzeichnisse vorgekommen sind, müssen umerzüglich nach mpfang angezeigt werden.
sind nicht
, Die Ansprüche aus dem Depotvertrage übertragbar. Werden sie trotzdem abgetreten, verpfändet oder gerichtlich gepfändet, so ist die Bank berechtigt, die epots auf Gefahr und Kosten des Niederlegers bei der öffentlichen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen oder die ihr nach diesen Bedingungen obliegende Verwaltung der Depots, insbesondere die Erhebung und Auszahlung der Zinsen usw., ohne Hinterlegung der Papiere einzustellen.
3. Die Zinsen niedergelegler Hypotheken und Grundschuldbriefe önnen bei der Kasse des Kentors für Wertpapiere oder bei einer Reichsbankanstalz auf Girokonto des Kontors für Wertpapiere für Nechnung des Niederlegers unter Angabe der Nummer des Depot- scheins eingezahlt werden. Es ist Sache des Riederlegers, die Schuldner zur Zahlung an die Reichsbank anzuweisen.
9. Bel, der ersten Niederlegung ist anzugeben, auf welchem Wege (Nr. Le) die nach Nr. 1a esnge henden zarbeträge erhoben werden ollen. Der gewählte Weg muß bei allen Depots desselben Kontos der gleiche sein. Abänderungen werden nur berüchsichtigt, wenn sie mittels besonderen Schreibens spätestens 4 Wochen vor Zahß— barkeit derjenigen Zinsscheine angezeigt werden, bei denen die neue Erhebungsart in Kraft treten soll.
Nicht abgehobene Zinsbeträge und sonstige Bargut⸗ haben werden nicht verzinst.
Die Abhebung der Zinsscheine in Natur ist nur bei den im Aus- lande ausgestellten Papieren zulässig, wenn dies bei deren Nieder. legung ausdrücklich gewünscht wird.
10. Jedes einzelne Depot kann nur gegen Rückgabe des Depot⸗ scheins oder, wenn er verloren ist, nach seiner gerichtlichen Kraftlog— erklärung zurückgenommen werden. Die Reichsbank kann verlangen, daß der Depotschein auf der Vorderseite mit Quittung: „Das vor. stehende Depot habe ich zurückerhalten. Ort. Datum, Unterschrift“ versehen wird. Sollen Depots nicht an den Niederleger, sondern an eine bestimmte andere Person oder Firma ausgeliefert werden, so ist das Kontor davon schriftlich zu benachrichtigen. Die Bank ist zwar befugt, die Berechtigung des Inhabers des Depotscheins sowie die Guüllickeit und Gch s
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&
jytheit der Quittung zu prüfen; sie wird von dieser Befugnis jedenfalls dann Gebrauch machen, wenn der Ueherbringer des Teæotscheins das etwa eingereichte Paßwort nicht anzugeben vermag. Eine Verpflichtung zu einer solchen Prüfling übernimmt fie aber nich?, behält sich vielmehr das Recht vor, das Depot an jeden herauszugeben, der ihr den Depotschein überbringt. —
Wird die Herausgabe seitens der Erben oder Testamentéwollstrecker eines verstorbenen Niederlegers beantragt, so ist die Bank in allen Fällen berechtigt, die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testa— mentsvollstreckerzeugnisses zu derlangzn
11. In Ermangelung anderer Anträge werden bare Geldbeträge unter voller Wertangabe oder durch Postanweisung oder im Postscheck— verkehr, Wertpapiere, Erneuerungs⸗, Zins, und Gewinnankeilscheine unter voller Wertangabe, Depotscheine, Dokumente, Wechsel, Schecks und Anweisungen mittels „eingeschriebenen Briefes“ übersandt. Die Versendung geschieht in allen Fällen auf Gefahr und Kosten des Empfangsberechtigten. Dagegen übernimmt die Reichsbank zu ihren Lasten Ste Bezahlung des Postportos für sämtliche von ihr abzusendenden gewöhnlichen Briefe und Drucksachen.
12. Der Inhaber der elterlichen Gewalt (Vater oder Mutter), Beistand, Vormund oder Pfleger können in dieser Cigenschaft Papiere niederlegen.
Eltern haben dabei unter Angabe der Rufnamen der Kinder deren Geburtsscheine und bei Niederlegung nach 5 1814 B. GB. noch die
die Hinierlegung anordnende gerichtliche Verfügung einzureichen. Bei⸗ stand, Vormund und Pfleger haben die erteille Bestallung vorzulegen
und, wenn die Niederlegung nicht mit Sperre nach § 1814 B. G. B. geschehen soll, den Nachweis zu erbringen, daß sie von dieser Vorschrift befreil sind. Die Bank zahlt alsdann dem Niederlgeer zwar die ein. gehenben Zinsen und Gewinnanteile ohne Berechtigungsprüfung; will er aber die Papiere selbst oder die nach 16 eingehenden Beträge er⸗ heben, o muß er seine Vertretungsbefugnis erneut nachweisen.
Die Niederlegung kann mit der Bestimmung erfolgen, daß die Herausgabe der Papiere (einschließllich der Erneuernungs⸗ scheine) aur mit Genehmigung des VBormundschaftsgerichts verlangt werden kann G6 1314 B. G. B.). In diesem Falle werden die Papiere, solange die Beendigung der ellerlichen Gewalt, Beistard- schafl, Vormundfcaft oder Pflegsckaft nicht nachgewiesen wird, nur an den seitens des Gerichts mit Namen zu bezeichnenden Empfänger ausgehändigt. .
Zur Prüfung der Echtheit und Gültigkeit der Quittung, der Be— stallung oder der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist die Reichsbank nicht verpflichtet. — Die Aufhebung der Beistandschaft, Vormundschaft, Pflegschaft oder elterlichen Gewalt über einzelne von mehreren Miteigentümern eines Depots ändert an dem Depot. verhältnis nichts. ;.
13. Mehrere Personen können ein Depot errichten mit der Maß. gabe, daß ;
A iede allein,
B. alle ge meinschaftlich
verfügungsberechligt sein sollen.
Alle erforderlichen Benachrichtigungen ergehen nur an einen Niederleger. Im Falle B ist dieser durch amtliche Niederleger zu bezeichnen.
14. Es lann erklärt werden, daß
A ein Dritter Nutznießer) unmittelbar das Recht erwerben soll, lebenslänglich die Zinsen und Gewinnanteile der niederzu⸗ legenden . zu beziehen,
B. die niederzulegenden Papiere zur Sicherung des einem Offizier bei seiner Verheiratung zugesicherten Zuschusses be. stimmt sind,
C. die e n der niederzulegenden Papiere einschließlich der Erneuerungsscheine nur mit Zustimmung einer drüten Person (des Sperrberechtiaten) oder deren Ken ade lol. n verlangt werden kann.
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De, ge.
⸗
Alsdann werden besondere Depotscheine mit entsprechenden Ein
tragungen ausgefertigt.
In dem Falle A können der Niederleger oder seine Rechtsnach⸗
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folger über die Depots bei Lebzeite Nutznießers nur mit dessen schriftlicher Zustimmung verfügen. Sonst erlangen sie das Verfügungs— recht erst bei Vorlegung einer standesamtlichen Bescheinigung über den Tod des Nutznießers. Alsdann erstreckt sich das Verfügungsrecht nicht
2 des
3
nur auf die laufenden Zins- und Gewinnanteilscheine, sondern auch auf
etwa unerhoben gebliebene Beträge. Die Zustimmung des Nutz- nießers ist entbehrlich, wenn die Papiere mit dem Zinsrecht desselben Nutznießers sefort von neuem niedergelegt werden.
In dem Falle B werden die Depots nur mit schriftlicher Zu— stimmung der zuständigen Militärbehörde an den Niederleger oder seine Rechtsnachfolger zurückgegeben.
In dem Falle C können der Niederleger oder seine Rechtsnach- folger über die Depots nur mit schriftlicher Zustimmung des Sperr berechtigten oder seiner Rechtsnachfolger, dagegen über fällige Zinsen und Gewinnanteile ohne weiteres verfügen.
In den Fällen A und C werden auch Konvertierungsprämien, Er— löse von Bezugsrechten, Ueberschüsse bei Ersatzankäufen für ausgeloste Papiere und Liquidationsraten wie die Depots selbst behandelt. In dem Falle B werden diese Beträge ohne weiteres an den Niederleger oder seine Rechtsnachfolger ausgezahlt.
Auf die Prüfung der Echtheit und Gültigkeit der Zustimmungs*
erklärungen finden die Bestimmungen unter Nr. 10 entsprechende An⸗ wendung.
15. Erklärt der Niederleger, daß nach seinem Tode ein namentlich bezeichneter Dritter berechtigt ist, die Aushändigung der Papiere und des dann etwa vorhandenen Barbetrages zu verlangen, so erfolgt die Aus⸗ händigung des Depots und des Barbetrages bei Lebzeiten des Nieder— legers an ihn, nach Vorlegung einer standesamtlichen Bescheinigung über den Tod des Niederlegers an den Dritten. Ist dieser schon vor dem Niederleger gestorben, so steht der Anspruch aus dem Depohertrage den Erben des Niederlegers zu. Die Bestimmungen unter Nr. 1 finden entsprechende Anwendung.
16. Soll eine dritte 5 zur Erhebung der Zinsen und Ge⸗ winnanteile und zur rechtsgültigen Quittungsleistung darüber berechtigt sein, so ist dies in einer von jener Person mitvoll zogenen, bei dem Kontor niederzulegenden Erklärung nach bestimmtem Muster auszu— sprechen. — Desgleichen bedarf es der Niederlegung einer besonderen Bell macht nach bestimmtem Muster, sofern eine dritte Person, sei es auch ein Prokurist oder Generalbevoll mächtigter, befugt für den Niederleger Erklärungen rechtsgültig abzugeben und Depotg und Zinsen usw. zu verfügen und zu quittieren.
II.. Die Reichsbank kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rücknahme von Depots verlangen und, wenn diese binnen 14 Tagen
nach Absendung piere auf Gefahr und Kosten des Niederlegers bei der öffentlichen interlegungsstelle hinterlegen oder die ihr nach diesen Bedingungen ebliegende Verwaltung der Depots, insbesondere die Erhebung und Auszahlung der Zinsen usw., ohne Hinterlegung der Papiere einstellen. 18. Die Reichsbank behält sich vor, die Niederlegungsbedingungen
Die Aenderung ist im Deutschen. Reichs. Und
n, zu ändern.
zreußischen Staatsanzeiger sowie in den andern zu öffentlichen Be.
is Reichsban direkloriums bestimmten Blättern hekanntzumachen; R tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 6. November 1919.
Reichsbank⸗Direktorium. Havenstein. Budezies.
kanntmachungen des
Bekanntmachung. Vom 1. Januar 1920 ab lauten die Bedingungen e i
für die Ver wahrung von Mündeldepots b der Reichsbank folgendermaßen:
1. Wertpapiere, die als Bestandteilt von Mündelbermögen der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts unterliegen (6 1814 des B. G. B.), werden bei san lien. Rei . r , n, ,, Dem Gummiwarenhändler Arthur Hempel, Dresden ie bei den mit mehreren Be se deichsbanknebenstellen . immiwar r th del, D. en⸗ ,, , kö Altst a dt, Räcknitzstraße 1, ist die Ausübung des Handels
zur Verwahrung angenommen, sofern jene ohne Zins⸗ oder anteilscheine, i Talons) eingeliefert werden.
Desgleichen ist die Annahme . als Mündeldepots zulässig in den Fällen, in denen die Inhaber der elterlichen Gewalt
Gewinn⸗
aber mit den Erneuerungsscheinen (Anweisungen,
sein soll, über die
einer schriftlichen Aufforderung nicht erfolgt, die
⸗ Sulden .
der Gültigkeit und Echtheit der Quittung oder der gerichtlichen Heraus.
9 aung bornin 1 84 * sson nz g 26311 gabegenehmigung übernimmt die Bank indessen nicht, behält P — * wr ö 685
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mehr das Rech r, nach Vorlegung der ge chen Genehmigung dis Papiere an herauszugel ihr das ldepotbuch od alls dieses ve das gerichtliche Amortisationserkenntnis über ⸗ bringt. Das ist daher aufs sorgfältigste zu ver⸗ .
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rau 1.
scheinigung der Verwahrungsstelle zum Ausweise für das Vormund—⸗ ben die Rückliefe dieser Erneuerungs⸗
Reichsban
scheine wird von der k nicht überwacht. 8. Die Versendung der hinterlegten Papiere sowie der Mündel⸗ depotbücher geschieht auf Gefahr und Kosten des Niederlegers, und
zwar in Ermangelung anderer Anträge bei jenen unter voller Wert—
Mündeldepotbuches; Y eine fortlaufende jährliche Verwahrungsgebühr von 6 vom Tausend für je angefangene 1000 4 des Gesamtnenn«
Anfang jedes neuen Depositionsiahres vorhandenen Papiere. Papiere in ausländischer Währung werden behufs Ermittlung der Gebühren nach nebenstehenden festen Sätzen in Reichswährung um— gerechnet. 10. Das Depositionsjahr läuft vom Ersten des Monats, in dem die erste in dem Depothuche verzeichnete Niederlegung stattgefunden hat, bis zum Ersten desselben Monats im nächsten Jahre und gilt gleichmäßig für alle in dasselbe Buch später eingetragenen Papiere. Für später niedergelegte Wertpapiere kann die Ausstellung eines be= sonderen Depotbuchkes mit eigenem Depositionsjahr verlangt werden. 11. Die Gebühren sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Ver— wahrung für . ein volles Jahr im voraus zu zahlen. Ihr Empfang wird in dem Mündeldepotbuch bescheinigt, das deshalb der Bankanstalt bei jeder Gebührenzahlung vorzulegen ist. Fällig gewordene Ge— bühren werden in keinem Falle vergütet. Die Gebühren sind jedoch nicht pon neuem zu zahlen, wenn die
—
——
Wertpapiere nach erfolgter Herausnahme noch innerhalb des De. positionsjahres, für das die Gebühren bereits gezahlt sind, wieder eingeliefert und unter Benutzung desselben Mündeldepotbuchs wieder in
4.
ö Ih My IF ü 4g ⸗ 5 . 1 12. Die Mündeldepotbücher sind nicht übertragbar. Heu ßh* a- * 4 * er ornf dr bot trotzhem übertragen oder verpfändet,
lich gepfändet, so ist die Bank be
.
Werden sie Papiere gericht⸗ fahr und Kosten hinterlegen. Das ; Bründen — die
Rücknahme innerhalb z der schriftlichen Aufforderung nicht erfolgt. „13. Die Reichsbank behält sich vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Die Aenderung ist im Deulschen Reichs, und Preußiscken Staatsanzeiger sowie in den anzern zu öffentlichen Bekannkmachungen des Reichsbankdirektoriums bes bekanntzumachen; sie
Verwahrung genommen werden.
der Mündel bei der öffentlichen zunge gleiche gilt, wenn die Bank — ohne Angabe vo Rücknahme des Depots verlangt, und die 4 Wochen nach Abse
. ö ᷣ nmien Blättern tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Reichtanzeiger in Kraft. Berlin, den 6. November 1919. Reichs bank⸗Direktorium. Havenstein. Budezies.
— — —
Y Umrechn. nach Nr. 9 d, Bed.: 1 Pfd. Sterling — . 40 4, 1 Frank, Lira, Pesetg, den — 0689 4, 1 österr. Gulden (Gold) — 2. — 4, JL Isterr. (Währ.) — 1.70 46, 1 österr ung. Kron? — O85 Æ, i Gulden
holl. Währung — 170 46, 1 skandinav. Krone — 1.125 4, L alter Gold⸗
rubel — 3.20 n, 1 Rubel, Kreditrubel — 1
; Dresden, am 29. Oktober 1919.
Vater oder Mutter) auf Grund der 55 1667, 1685 B. G. B. zur
Hinterlegung von Papieren nach 5 1814 B. G. B. angewiesen sind.
2. Die Uebergahe kann durch den Vormund, Pfleger oder gesetz.
lichen Vertrkter selbst oder durch einen Beauftragten mit eigenhändig vollzogenem Niederlegungsantrage unmittelbar oder durch die Post geschehen. In jedem Falle ist die gerichtliche Bestallung, bei gesetz⸗ licher Vertretung die die Hinterlegung anordnende gerichtliche Ver⸗ fügung zur Einsicht vorzulegen. — Vordrucke zu Niederlegungsanträgen sind bei den Reichsbankanstalten zu haben. 3. Für Lie sichere und getreue Verwahrung der Papiere übernimmt die Reichsbank die gesetzliche Gewähr. Irgendwelche Verwaltungshandlungen übt sie nicht aus. Sache des Vormundes, Pflegers oder gesetzlichen Vertreters ist es, die Zins— scheinbogen rechtzeitig zu erneuern, die Ziehungs. oder Verlosungs.« UÜften und Bekanntmachungen über Kündigung ober Konverkierung Fer Papiere nachzusehen und die zur a, nnr, gelangenden Stücke an den festgesetzlen Zeitpunkten zur Einlöfung zu bringen oder die Kon⸗ vertierung zu besorgen, Zwischenscheine in endgültige Stücke umzu⸗ tauschen, das mit den niedergelegten Papieren etwa verbundene Bezugs- vecht auyf neue Papiere geltend zu machen und die westeren Einzahlungen auf nicht vollgezahlte Papiere zu leisten isw. )
Die Reichshank haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Bankbetriebs infolge Aufruhrs, Verfügung von hoher Hand, Ile oder Aussperrung veranlaßt werden.
4. Ueber sämtliche gleichzeitig ei lieferten Papiere wird ein Münseldepothuch ausgestellt, in das die Papiere nach Gaftungen und trägen nicht aber die Nummern eingetragen werden. Nur bei ver— losbarn Papieren kann der Niederleger eine Abschrift des Rummern— verzeichnisses dem , , n, beifügen, die er im Falle der Anrahme des Depots mit dem Depotbuch abgestempelt zurückerhalt. Die Mündeldepotbücher werden namens der betreffenden Reichsbankhauptstellen, Reichsbankftellen und Reichsbanknebenstesten Zusgefertigt und nach Beidrückung des Dienststempels von zwei Vor⸗ , oder von dem Bankvorstand und dem kasseführerden eamten unterschriehben. Bei je der Cinlieferung fowoh!l wie beiljeder Herausnahme von Papieren ist das Mündeldepotbuch der betreffenden Bankanstalt zur, Cintragung Ler stattgehaßten Veränderungen i übergeben. — Irrtümer, die bei Ausstellung der Bücher oder ei Eintragung von Veränderungen vorgekommen sind, müssen under⸗ züglich nach Empfang angezeigt werden. . Solange die. Beendigung der Vormundschaft, Pflegschaft oder glterlichen Gewalt nicht nachgewiesen wird, ist ur Ausäantwortung der Papiere oder eines Teiles davon wie Fer Crneuernungsscheine An— Ve jungen, Talons) die seitens des Gerichts erklärte Genehmigung der Aushändigung an den namentlich zu bezeichnenden Empfänger erforder—⸗ lich. Dieser hat auf der gerichtlichen Verfügung über den Empfang der darin bezeichneten Papiere oder der Erneuerungsscheine zu Püittieren und, Kallz er den Beamten der Bank nicht perfönlich bekannt ist, sich arch, Vorlegung geelangter Urkunden (Bestaflung pp) auszu— re sen, Ist hm dies nicht möglich oder hegt die Bank Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, so ist sie berechtigt, deren Beglaubigung zu verlangen oder die ere an den bezeichneten Empfänger durch die Post zu versenden. Eine Verpflichtung hierzu sowle zur Prüfung
) Wird gemünscht, daß diese Vermaltung handlungen seite
. ö z s j gs ns der Neichsbank anusgcüb! werden., so sind die Papiere nicht nur mit dem 6* neuerungs, sonden auch mit den in oder Gewinngnteilfchelnen bei dem Kon or der Reichsbanptbank für Wertpapiere in Berlin 8m 19 unter
den dort bestehenden Bedingungen niederzulegen.
2.16 4, 1 Peso (Gold) — 4. — , Peso (Papier) — 1,ů 5 4, 1 Dollar — 4.20 , 7 Gulden süddentscher Währ. — 12.— „, 1 Mark Banko — 1.50 4.
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Bekanntmachung.
mit Gummi und gummihaltigen Waren wieder
36 gestattet vorden.
Der Rat zu Dresden, Gewerheamt B. Reichardt.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 212 213 des Reichs⸗Gesetzblatis enthalten:
Nummer 212 unter Nr. 7118 das Gesetz, betreffend die Fesistellung des Reschs—⸗ haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1919, vom 31. St, tober 1919;
Nummer 213 unter
Nr. 7119 eine Bekanntmachung, betreffend den Inter— nationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums, vom 1. November 1919, unter
Nr. 7120 eine Verorenung über Beschlagnahme von Privatgüterwagen, vom 3 Nodember 1919 und unter
Ne. 7121 eine B machung über Richtpreise für Roh⸗ tabak inländischer Erni dem Ernte jahr 1919, vom 1. No— vember 1919.
Berlin, den 5. November 1919.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Die Prenßische Stgatsregierung hat den ehemaligen Bezir ks⸗ präsidenten für das U terelsaß Heigrich Pauli, 3. Zt. in Wiesbadgen, zum Präsi denten der Regierung in e nn, eraannt. J
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Ministerium für Handel und Gewerbe.
Das Oberbergamltsmitglied Geheimer Bergrat Ka st in Clausthal ist zum ständigen Stellvertreter des Berghauptmanntz mit dem Range der Oberregierungstäte ernannt worden.
Bekanntmachung.
Nachdem durch den Herrn Reichsminister des Innern ein vierter Nachtrag zur Deutschen Arzneltaze 1919 heraus legeben worden ist, bestimm- ich, daß dieser Nachtrag mit Wirksamkeit vom 6. November 1919 ab für das preußische -taatsgebiet in Kraft tritt. Die bisherigen Ltachtragsbestimmungen zur Heutschen Arzneitare 1919 verlie en damit ihre Galtigkeit. Die amttiche Ausgabe dez verten Nach—⸗ trags erscheint im Verlage der Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin 8M. 68, Zimmerst aße 94; sie kann von der ge— nannten Buchhandlung zum Preise von 1 66 sür das Stück bezogen werden.
Berlin. Len 5. November 1919.
Der Minister für Volkswohlfahrt.
. sich viel⸗
wertes der jedesmal gleichzeitig eingelieferten oder der zu
] Bekanntmachung. Gemäß § 46 des Kommunalahgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (8. S S. 153) mird hierdurch belanntgemacht, daß das
sieuerpflichtige Reineinkommen der Lausstzer Eisenbahn⸗ Lesellschaft aus dem Betriebe jahr 1918 / 19 auf 1567506 buch⸗ siäblich: Ein hundertsechsund sünfzigtau endsiebenhundertfünfzig Mart festgesetzt worden ist.
Brelau, den 1. November 1919.
Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Wagner.
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Bekanntmachung.
Die diesseitige Anordnung vom 18. Juli 1819 — P. S8oss — betreffend Verbot der Ausübung des Schlachtereigewerhes und des Bi hhandels durch den Schlachter meister Geeschen, hier, Groß flecken 30, wind hiermit aufgehoben.
Neumünster, den 14. Oktober 191.
Die Polizeibehörde. J. V.: Dr. Scholtissetr.
S. S603) habe ich em Handelsmann PJ:aul Bräuer in Berlin, pros lauer straße Nr. 12. wohnhast, durch Verfügung vom heutigen Tage den Hande! mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuvperlässigkeit in bezug auf diesen Handels betrieb untersagt. Berlin O. 27, den 27. Oktober 1919. Landespolijeiamt beim Siaatskommissar für Volkternährung. J. A.:: Wodtke.
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Bekanntmachung. — Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 (RGB..
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesrats verordnung vom 23. September 1915 — RGBl. S. 673 — betreffend die Fern haltung unzuver lä siger Personen vom Vandel, habe ich dem Kaufmann Samuel Rosen⸗ tbalm Wanne, Wilbeimsttaße 2, durch Verfügung vom heutigen Tae den Handel mil Lebens mirrel!n wegen Unzurer— lässigkeit bis auf weiteres untersagt. Außerdem habe ich oem Gengnnten die zufolge der Verordnung des Reichs anzlers vom 24 Jani 1918 — RGBl. S. 551 — erteilte Gr JIaubnis zu m Dandel mit Leden und Futtermitteln aus dem er⸗
wähnten Grunde entzogen.
Gelsentirchen, den 1. November 1919. — Der Landrat. J. V.: Moll, Regierungeassessor.
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Aichtamtliches. Deutsches Reich. Die Reichs regierung und die Preußische Regierung
erlassen folgenden Aufeuf: . Volkegenossen Ein vernichtender Streich soll gegen Euch geführt werden! Wir
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hatten dem Lande das schwere Opfer der zeitweiligen Einstellung des gesamten Personenverkehrs auferlegen müssen, um im letzten Augen⸗ dlick Kartoffeln und Kohlen in die Städte zu bringen. Diese für Zebntausende von Einzelexistenzen außerordentlich harte Anordnung mußte getroffen werden, um das Gespenst des Hungergz, der Kälte und der Arbeinslosigkeit fernzubalten. Sie kann nur zum Erfolg führen, wenn alle Kräfte angespannt werden, um die frei werden den Transporimittel auch wirtlich bis zum letzten auszunutzen. Um diesen Grfolg soll das deutsche Volk beirogen werden. Gerade jetzt wird zum politischen Generalstreik aufgerufen! Ein anschlag auf Leben und Gesundheit wird damit geschmiedet, in seinen Folgen so verhängnispoll, daß die ge amte Bevölkerung ihm in ein= heitlicher Front den entschiedensten Widerstand entgegensetzen muß
Der Kampf der Metallarbeiter ist, soweit er ein wirtsch stlizer Kampf war, durch Verhandlungen so gut wie gegenstandslos ge= worden. Trotzdem soll weiter getämpft werden: so diktiert e eine zum äußersten bereitne Minderheit, an ihrer Spitze die von den Radikaler beherrschte 16 er⸗Kommission und der undbhängig⸗kommun⸗ nistische Rumpfoollzugsrat. Sie sprechen offen von dem nun politisch gewordenen Fampse .
Das deatsche Volk will Frieden, Ruhe, Ordnung und Brot. Es weiß, daß die Arbeit dieser Tage keinen Aufschub duldet. Und es wird sich in seiner überwiegenden Mehrheit gegen Elemente wehren, die es noch t efer ins kin ruck stürzen.
Wir sind verantwortlich für Leben und Gesundheit von .. Millionen Deutschen. Wir werden sie mit Ausbietung aller Kraft
ützen.
Volksgenossen! Steht uns in diesen schweren Tagen zur Seite! Es geht um Euch, um Eure Frauen und Kmnder.
Berlin, den 5. November 1919.
Die Reichsregierung. Bauer, Schiffer, Dr. Bell, Br. David,. Erzberger, Dr. Geßler, Giesberts, Koch, Dr. Mayer, Müller, No ke, Schlicke, Schmidt. Die Preußische Regierung. Hirsch, Braun, Filchbeck, Hänisch, Heine, Deser, Dr. Südetum, am Zehnhoff.
Der Reichs rat trat heute zu einer Vollsitzung zusammen; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Jusizwesen und Handel und Verkehr sowie der Ausschuß sär Justizwesen Sizungen.
Stegerwald,
Die Note, die, wie bereits gemeldet, Clemenceau am 3. November der deutschen Waffenstillstanoskommission über⸗ sandt hat, hat nach dem „Wolssschen Telegraphendüro“ fol⸗
genden Wortlaut:
Ich habe die Ehre, Ihnen anliegend die Abschrift einer Note zu übermitteln, wel Le der Oberste Rat der alluüͤerten und asso lierten Mächte durch Vermittelung der Interalliierten Milisärischen Waffen⸗ stilstandstommission an die Deutsche Regierung gerichtet hat. Dieser Note ist der Text eines zwischen Deutschland und den alliierten und
assoztierten Mächten zu unterz ichnenden Protokolls beigefügt.
Genehmigen ujw. Anlage 1. 1. November 1919.
Note an die Deutsche Regierung,.
Nach den em dgülligen Bedingungen des in Versaillez am 28. Jun 1919 unterzeichneten Vertrags ist festgesetzt worden:
Ein eistes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikatlonen wird aufge etzt werden, obald der Vertrag von Deutschland emer⸗ seits und oo drei der alliierten und assoziierten Hauptmächte anderer⸗ seits ratifiziert sjein werde.
Der Präsident der Friedenskonferenz beehrt sich, der Deutschen Regierung mitzuteilen. da drei der alliierten und assoziierten Haupt. mächte, nämlich das Brittsche R ich, Frankreich und Italien ratifi tert haben, und daß, da Deutschland andererseits gleichfaus den Vertrag
J. A.: Gotiste in.
ratifiziert hat, die oben angeführte Bedingung erfüllt ist. Die