M
Bekanntmachung.
JI. B. R. 4120 an das Relchr arbeilsministerium, Berlin, Luisen⸗ ö * ö 1
Der Landesverband der Sächsischen Presse und n, n,, . der Neitun gsverlegerverein Se chsen, Kreis verein Berlin, den 5. November 1919. des RVereins Deutscher Zeitung za verleger, haben be⸗ Der Reichs arbeit minister. . 8 e n 4 2 8 J 3 521 ⸗ ** ö S* 1 j antragt, den zwischen ihnen am 7. Jult 1919 abgeschlossenen . Schlicke. Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellunge⸗ bedingungen für Schriftleller im Zeitungsgewerbe emäß 52 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Geseßzolatt Bekanntmachung
ꝛ S. 1456) für das Gebiet dess Feeistaates Sachsen für allge⸗ mein verhindlich zu erklären
inwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. November 1919 erhohen werden und sind unter Nummer R . I HM 5 e, ,,. 1. . ? I. B. R. 4284 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ wwe ße XQ 2 . siraß⸗ 33, 3 hler
Berlin, ben 3. Novemher 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
——— —
9) 5 Bekanntmachung. . M 12 2. 9. * ö * 3. 1 Der Bezirks⸗Arbeitgeber⸗Verbar
3 werd 1m
892 . Ka ha hor: 1 n, , ö 6 1. ö 26 Folierbundes haben beantragt, den zwischen ihnen am
25. August 1919 ↄ6geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung
d für das Bau⸗ Freistaat Sachsen, der Reichsverband
zu der Verordnun erlöseßz aus den Häuten von
vom 23. Septemher 19139.
. 106,090
* 1 * * * * * *
. * . are ! w w 60,00 *.
Pferze, einschließlich Fohlen, Esel, ö Maulliere 1nd Vaul sel ö 3 „00 ⸗
ernach betragen der
halter zu bezahlen ist, und der Anteil, das Rei ch. a bzuf üh ren ist, auf den Zentner Lebendgewicht bei: Rindern, ausgenommen Kälber,, je 1900 „,
ö! Kälbern d
der Lohn⸗ und Arbeiss bedingungen der Paeliere im Zaugewerbe 1 gem dz 3 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 Reicht⸗ Schafen. s,, . 20,00 * Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Freistaaten Sachsen Pferden, einschließlich Fohlen, Esel,
864666 l ö Maultieren und Mauleseln.
und Reuß (Greiz) für allzemein verbindlich zu erklären. ; g bissen Antrag können his zum 20. November 1919 erhoben werden un sigd unter Nummer IL. B. R. 4000 an das Reichtz ar beitsministerium, Verlin, Luisen⸗ straße 83, zu richten. Berlin, den 5. November 1913. Der Reichtzarbeitam inister.
Schlicke.
— —*
Ginwendungen gegen
Bekanntmachung.
2
und der
ĩ ö für Württemberg E. V. in Orttver⸗
Deutsche
des Leben ttt lkleinhandelg) gemäß 8 2 der Verordnung vom
Einwendungen gegen 25. November 1919 erhoben werden und sinb unter Nummer J. B. R. 4009 an bas Reichtzarbeitamlnisterünn, Her lin, Lusen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 3, November 1919. Der Nelchtzn heile minister. Schicke.
—
diesen Antrag könen bitz zum
J
Sekanntmachung.
Die Tapezierer-Zwangsinnung zu Wiesbaden
und der Verband der Tapezierer, Filiale Wietz⸗ baden, haben heantragt, den zwischen ihnen am 165. Oftoher 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeltsbedingungen für die Betriebe des Topezterer⸗ gewerbes, der Möbel- und Delaratlonsbranche gemäß F 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Geietzbl. S. 1456) 6 das Gebiet detz Sjadt⸗ und Landkreises Wiesbaden und es Rheingaukréises für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. November 1915 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 42537 an das Reichtza beilsministerlum, Berlin, Lutsenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 8. November 1919.
Der Nelchgzarhelttzminister Schicke.
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband der Hessischen Säge⸗ werksbetriebe im Verein von Holzinteressenten Südwestdeutschlands hat beantragt, den zwischen ihm, der Darmstäbter Inhustriellenvereinigung, dem Arbeitgeherverband für Rheinhessen, dem Arbeit—⸗ geberverband Alsfeld-Lauterbach, dem Arbeit⸗ geberverband der Indunrie Oberhessens, dem Deutschen Holzarbeiterver band, Gau Frankfurt a. M., und dem Zentralverband der christlischen Holz⸗ arbelter, Bezirk Frankfurt a. M, am 12. Septemher 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn— und Arbeittzbedingungen in der Sägewerksindustrle gemäß 5 2der Verordnung vom 235. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456 für das Gebiet des Freistaates Hessen sür allgemein verbindli zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können his zum 25. November 199 erhohen werden und sind unter Nummer J. B. R. 4391 on has Reichtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 3. Nooemher 1919.
Der Reichs arbeitgminister. Schicke.
Bekanntmachun a.
Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Sitz Ham burg, E. V. hat beantragt, den zwischen ihm und dem Zentralperban? der Handlung zgehilfen, Bezirk Hamburg, am 23 August 1919 abgeschlessenen
Tarifoertrag zur Regelung der Gehaltz⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Schuhwaren⸗ einzelhandel gemäß F 2 der Verotdnung vom 23. Dezember 1918 (Reichtz⸗Gesetzbl S. 1456) für den Stadtbezirk Hamburg für allgemein verhindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. November 1919 erhoben werden und sind unter Nummer
beitgeber Verhand des Haudelsgewerbes
. 12— ꝑ Berlin, den 10 November 1919. Die Relche fleischstelle, Verwaltungsabtellung. Der Vorsitzende: J. V.: Dr. Klum pp. —
Bekanntmachung. Dem Metzger Albin Sach s.« Gobg., ist der Handel mit Fleisch und Fleisch⸗ waren unter sagt worden. . . Neustadt, Sachs. Cobg', den 31. Oltober 1919. Der Stadtrat Mosbach.
des Reichs-Gesetzblatts enthält unter . Nr, 7127 einen Erlaß, betreffend den Uebergang der Ge⸗ schäfte bes Reiche kolonialministtriums auf den Reichsminister für Wiederaufbau, vom J. November 1919, und unter
Nr. 7128 einen Glaß, betreffend hie Errichtung und den
7. November 1919. Berlin, den 11. November 1919. Postzeltunggza mt. Rrüer.
Preußen. Be schluß
m - ,, ——
Zuständigkeit des Ministertums für Volkswohlfahrt. Vom 7. Novemher 1919.
Die nachstehend bezelchneten, bisher von verschiedenen Ministerlen wahrgenommenen Geschäfte gehen mit Wirkung vom J. November 1919 endgültig auf das neunebildete
Ministerium für Volkswohlfahrt lber, und zwar 1. vom Ministerium des Innern:
—
— —
Aus aben und Kapitel 28 Titel 6 bis 14 der einmaligen und außerordentll en Ausg ben des Haushalts des Müinisterlumß des Innern angeführten Angelegenheiten, snsbesondere auch die gesamte Gesundheitspolizei und Bãäderpolizel;
b) dag Prostltut onswesen;
)) die siaatliche Nahrungsmitteluntersuchungsanstalt für die im Landespolijeibezirke Berlin bestehenden staatlichen Polize verwaltun zen (Kapitel 89 der. Ausgaben des Haushalts des Ministerlums bes Innern);
a) der Säuglings- und Mutlerschutz;
ö. daß Pflegekinderwesen; ;
fz vie Fürsorge für die gefährdete und verwahrloste Jugend (Für orgeer ziehung, staalliche Grziehungszanstalten, Kapitel oz des Staats haus halts);
Kindervolksküchen;
f ern n, Sommeryflege);
i) Landaafenthalt von Stadttindern;
k Ünterbringung von Kindern im neutralen Auslande;
1j Kreiswohlfahrtaämter;
m] sozlale Rranenschulen, Wohlfahrtsschulen, Frauen seminare und ähnliche Anstalten zur Ausbildung, von Gemeinde— schwestern, Gemeindehelserinnen, Landpflegerinnen, Für— sorgerinnen, Jugendpflegerinnen, Jugendgerichtshilsen, Waisen⸗, Armen und Fahriipflegerinnen;
n) Kriegsbeschädlgten ⸗ und Kriegehl nerd l iebenenfursorge, soweit sie im Ministerium des Innern bearbeitet wurde;
o) ordentliche und außerordentliche Armenpflege;
p Wanderarmenwesen, Wanderarbeitsstätten, Arbeiter und Arbeiterinnenkolonien;
q) Waisenpflege und Berufsvormundschaft;
ry Erwerbslosenunterstützung;
2. vom Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volks hitdung: ⸗ .
a) die ärztliche und zahnärztliche Vorprüfung leinschließlich
Kapitel zI8 Titel 4 der Ausgaben des Haushalts des Ministeriums für Wissenschaft) Das Ministerium für Wssenschast wirkt mit bei der Bearbeitung der grund⸗ ätzlichen Angelegenheiten der Vorprüfungen und bei der
estellung der Vorprüfungsausschässe;
b) die gesundhelts polizeiliche Aufsicht Aber gie Universitäts. kliniken als Hellanstalten wird von dem Ministerium für Volkzwohlfahrt und dem Ministerium für Wissenschast emeinsam ausgeübt; ö
) bie Aig. und Forthildung sowie Lie Dlensttätiagkelt und fachtechnische Braussichtigung des Schularztes unter Be⸗ telligung des Miagiste⸗lumé für Wissenschast;
c die Kleinkinder. und. Schulkin derfursg ige außerhalb des Sch jsbetriehs. Für die pidagogischen Angelegenheiten und
1
1 g über die Verwendung des Mehr⸗ Schlachtoieh und
— (Reich sz⸗Gesetzblatt S. 1714)
Auf Grund des S2 der Verordnung über die Verwendung des Moehrerlösetüz aus den Häuten von Schlachtoleh und Schlacht— pferden vom 25. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1714) werden für dte Zeit vom 15. Novrmher bis 14. Dejem ber 1919 einsch iehlich folgende Sätze als Mehrer lös für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt für:
; Rinder, ausgenommen Kälber... 57.07 4A,
Häutezuschlag, der an den der an
Bräutigam in Neustadt,“
Die von heute ah zur Ausgabe gelangende Nummer 216
Geschäfttztrei6 des Reichsministerlums sür Wiederaufbau, vom
der Preußischen Staatsregierung, betreffend die
a) die Geschäfte der Med ninalghteil ung einschließlich der in Kapitel 31 Titel 10 der Einnahmen, Kapitel 97 a der
Kindergãrten
Horte und dergleichen bleibt das Ministerium
.
.
für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung weiterhin zu⸗— ständig. Derartige Anstalten, die unmittelbar Schulen
Schul⸗ und Seminar-⸗Kinde gärten und Ausbildungsanst ilten für Kiadergätne⸗
olksbil dung unterstellt;
e) die Jugendpflege an der schulentlassenen Jugend;
3. vom Ministerium für Handel und Gewerbe:
a) die grundsätzlichen Fragen der Gewerbehygiene einschließlich
der Aus- und Forlbildung sowie der Anstellung und Be⸗ aufsichtigung des Gewerbearztes unter Beteiligung des Maisterilumz für Handel; .
b) die soztalhpgienisch' Fürlsorge für Arbeiter außerhalb des Betriebs und die hierher gehörenden Arbeiterwohlfahrte⸗ einrichtungen sowie die Aufsicht darüber unter Beteiligung tes Manisteliums für Handel;
e) die Zentralstelle für Vollswohlfahrt unter Beteiligung der Ministerien für Handel und Gewerbe, des Innern, für Wssenschaft, Kunst und Volksbildung und für Landwirt- schaft, Domänen und Forsten;
4
d) die Berussberatung der schulentlassenen Jugend (der Zeit⸗ punkt des Ueberganges dieser Geschäfte bleibt der Verein
barung der beteiligten Minister vorbehalten); e) die Jechisauskunstsstellen und die Stelle für die Be— kämpfung von Schwinde firmen;
f) Arbeiter⸗ und Angestelltenversicherung;
4. vom Ministerium für Landwirtschaft, Do⸗ mänen und Forsten:
a) die laͤndliche Wohlfahrtepflege einschließlich der Rechtsaus- kunftsstellen auf dem Lande; b) die Angelegenheiten dex sollalen Versicherung der in der
Landwiitschaft beschäftigten Personen; 5. vom Präsidenten des Staats ministeriums (Staatsz⸗ kommissar für das Wohnungswesen):
die diesem durch den Staatsministerialbeschluß vom 31, Mai
., an n nr S. 78) überwiesenen Geschäfte mit der
Maßgabe, duß 1. Zffer 2 („vom Mlaisterlum des Innern“) Absatz a des Be⸗ schlusses vom 31. Ma 191 geändert wind wie folgt; a) die Kommunalaufsicht, sowelt sie mit dem Wohnungt⸗ und ö Siedlungswesen zusammenhängt, jet och unter Mit- wirkung des Ministeriums des Innern, soweit es sich bei kommunalen Grundkredilsastituten, welche diesen Zw cken ern t sind, um die Bereitstellung kommunaler Mittel handelt.
Bei kommunalen Krebitinstituken, deren Hauptzweck nichl in der Pflege es Grundkredits besteht, (Provinzialhilfs⸗ kasfen, Landesbanken und dergleichen) sowie bei den tom— mungen Sparkassen verbleibt die Kommunalaufsicht dem Miniserium des Janern, jedoch findet elne Mitwirkung des Ministeitumz für Volkswohlfahrt insowelt stait, als es sich um grundfätßliche Fragen handelt, die den nicht land wirlschafilichen Grundkredit oder das Siedlungswesen
betreffen; 463
2. Zister b geändert wird wie folgt: . b) die bepölkerungspolitischen Maßnahmen auf dem Gehiete
3 Wohnungeswesens; 3. als Ziffer 2f hinzutritt:
die bisher dem Minsstertum des Innern obliegende Mit- wirkung in Angelegenheiten der inneren Kolonisatton. Dem Mi istexium deg Innern bleibt jedoch im allgemeinen politischen Interesse vorüber gehend neben dem Ministerium für Volkswohlfahrt eine Mitwirkung vorbehalten, soweit es sich um die Durchführung der neuerdtngs mit dem Gefetz über Landeskualturbehörden eingeleiteten organi⸗ satorlschen Maßnahmen handelt;
; 4. Iiffer 4 (vom Finanzministeriüm“) die folgende Fassung erhält: dle sich aug Artikel 8 des Wohnnngsgesetzez ergebenden
Aufgaben unter Mijwirkung des Finanzministers, ing
besc eee. die Bildung und Beaussichtigung von Siedlunge⸗
gesellschaften; ;
z. an Stells bon Ziffer 5 (vom Ministerium fir Landwrtschast,
Domänen und Forsten?) der folgende Wortlaut tritt:
s) die Bearbeitung der Angelegenheiten des nicht landwlrt⸗ schastlichen Grundkredits, insbesondere auch aller Grund— kreoitanstalten, mit Rugnahme der gusschließlich für den landwartschaftlichen Grundkredlt bestimmten Beleihunge⸗ anst ten. Bei grundsätzlichen Fragen des Grundkredites, die auch den. landwirtschafilichen Grundkredit b rühren, wirkt das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten mit; ebenfo tin um zekehrten Falle bei der Be— arbeitung der Angelegenheiten det landwiltschaftlichen Grundkr ditß dag Ministerium für Volkzwohlfahrt. Dem Menlsterium für Lantwirtschaft, Domänen und Forsten verbleibt die Bearbeitung der Angelegenheiten des ge⸗ pl nten Schätzungsweseng. Das Ministerium für Volke wohlfahrt wirkt an der Bearbeitung dieser Angelegenheiten mit, abgesehen von solchen, die ausschließlich das landwirt⸗ liche Schätzengswesen hetreffen; .
b) die Mitwoükung bei der Verwertung staatlichen Dumänen—
und Forstbesitzes für Wohnungswesen und, soweit dafür das Ministerium für Vollswohlfahrt zustäaͤndig ist, auch Sledlungswesen;
e) die Bearbeitung der Angelegenheiten, betreffend Siedlungen im Weichbllde der Städte und geschlossene industrielle Siedlun en auf dem Lande, sowelt sie nichl landwietschaßt⸗ lichen Interessen dienen.
Bei industrtellen Siedlungen auf dem Lande wirkt baß Minterium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten mit. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Fo sten ist für das Siedlungswesen zuständig, sowelt es anz oder Überwie end landwirtschaftlichen Inieressen dient. Pi rechnet insbesondere auch die Schaffung von Aibetter⸗ stellen und wohnungen für landwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Nebengewerbe und die mlt der Land⸗ wirtschaft in Beziehungen stehenden Industrien. Der Rentenbankfredit soll in ersler Linie Er überwiegend land⸗ , , Interessen dienende Siedlungen Verwendung nden;
d) die Aufsicht über die auf dem Gebiete des Bevßlkerungs⸗ ausgleichs zu ergreifenden allgemeinen und beson eren Maßnahmen.
Im übrlgen gehen die in einzelnen Ge setzen vorgesehenen sn af ed, von Ministern tasowelt auf das Migisterium ür Volkswohlfahrt uber, als dle betreffenden sachlichen Auf— gaben nach Vorst hendem jetzt von disem wahrzunehmen sind.
Berlin, den 7. November 1918. . Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Fischbeck. Braun. Haenisch. Güdekum. Heine. am Zehnhoff. Stegerwald.
Ministerium für Handel und Gewerhe.
Der PVeig aspektor Heinrich Meyer II. ist vom Kergz= revler Ost⸗Recklinghausen an das Hergreoter West⸗Recklinghausen
Ric schultechnische Aussicht über die Klelskinderschulen,! ersetzt worden.
Ministeri gm des Fnnern.
Der Gerichtsassessor Beneke in Allenstein ist zum Regie⸗ rungsrat ernannt.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st
und Volksbildung.
Der bisherige außerorbentliche Profrssor Dr. Neckel in Heidelberg ist zum orbentlichen Professor in der phllosophischen Fakultät der Friedrich Wilhelma⸗Untyersität in Berlin ernannt woꝛ ben.
Ter ordentliche Prosessor, Geheime Justizrat Dr. von Tuhr in Halle ist in gleicher Eigenschaft in die wirt⸗ schoft⸗ und sozialwissenschast uche Fakultät der Universität in Cöln versetzt worden.
Bekanntmachung.
Meine Bekanntmachung vom 22. Ayrll 1919 — Kreig⸗ blatt Seite 312 —, monach tem Rohschlächter Ernst Reinicke in Berniktow auf Grund Tes 5 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep—⸗ tember 19135 (Rz Bl. S. 603 ff.) der Handel mit Pferden oder sonstigem Vieh, Bedanfsgegenständen aller Art, wie überhaupt mit Ger enständen des täglichen Bedarfs untersagt worden ist, bebe ich hiermit auf.
Königsberg N. M., den 3. November 1919.
Der Landrat. von Keudell.
Bekanntmachung.
Der Sändlerin Ida Steinbusch in Netteberge bet Bork
ist unter Aufhebung meiner Verfügung vom 14. Juni d. JF. Nr. 31811 der Handel mit Lebensmitteln jeglicher Art wieder gestattet worben. Lüdinghausen, den 2. November 1919. Der Landrat. Graf von Westphalen.
— —
Bekanntmachung. Auf Grund ber Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGB. S. 603) habe
Hh dem Schankwirt Emil Rumpf in Berlin, Petershurger⸗ straße 57a, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ juverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt.
Berlin, den 27. Oktober 1919.
Landetpolljelamt beim Staate kommissar für Volkzernährung.
J. A.: Dr. Böhm ert.
— —
GSekanntmachung. Auf Grund ber Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 33. September 1918 (RGBl. S. 663)
babe ich dem Schankwitt Gust av. Krüger in Neukslln, Bergstr. 15112, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mii Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ zuperlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 29. Oktober 1915. .
Landezpolizelamt beim Staats kommissar für Volkaernährung.
J. A.: Wodtke.
Setkanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 25. September 1915 (NGBl. S 668) habe ich dem Schankwirt Paul Krüger in Charlotten«⸗ burg, Nürnbengenstr. 6, durch Verfügung vom heutigen Tage den Hande! mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen untersagt. Berlin, den 30. Oktober 1919. Landeepolizeiamt heim Staats kammissar für Volksernährung. J. A.: Dr. Böhm ert.
Nichtamtliches.
Dentsches Reich. Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗
fitzung; vorher hiellen die vereinigten Ausschüsse für Ju iz—
wesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen, sür Justizwesen und sür Rechnungs⸗ wesen sowie die vereinigten Ausschssse für Justizwesen und sür das Landheer und die Festungen Sltzungen.
w
. Nachstehend werden die für die deutschen Beamten wissentzwerten Bestimmungen des pronrisorischen deutsch⸗polnischen Beamtenab kommens veröffentlicht:
,
. Die Deutsche Regierung wird mit allem Nachdruck darauf hin⸗ wirken, baß die deutschen Beamten, die am 15. Oktober 1919 in den abzutretenden Gebieten tätig waren, ihre bisherige Amtstärigkeit im Interesse der ordnung mäßigen ö rer Geschäfte während einer Frist von zwei Monaten sortsetzen. Die Frist läuft von dem letzten Tage des Mongis an, an dem der Friedens vertrag im Ver⸗ hältnis zwischen Deutschland und Polen in Krast 166
Die Polnische Reglerung behält sich vor, auf vie Tätigkeit ein⸗ zelner deutscher Beamten zu verzichten.
Artikel 5.
Vie Polnische ae erklärt, daß sie auf sich auß dem Artikel 97 Abs. 4, dem Artikel 2097 sowie der Anlage zu Artikel 288 des Friedensvertrags ergebende Befugnis zur Zurückhaltung und Liqui⸗ danon von deutschen Gütern, Rechten und Interessen insoweit ver⸗ ichtet, als solche Güter, Rechte und Inter ssen am 1. Oktober 1919 eutschen Beamten zustanden, die gemäß Artikel 3 Abs. 1 des gegen⸗ wärtigen Vertrags in ihrem Amte in den abzutretenden Gebieten verblelben und auf deren Tätigkeit die Polnische htegierung nicht un= perzjüglich verzichtet. Diesen Beamten werden ihre Ghefrauen sowie die am 15. Oktober 1919 zu ihrem Hausstand gehörenden Familien⸗ angebörigen und das am gleichen Tage zu ihrem Hausstande gehörende Personal gleichgestellt.
Zugunsten sämslicher anderen Beamten sowie zugunsten der Ruhegebalts, und Wartegeldempfänger, der Witwen und minder⸗— jährigen Kinder verstorbener Beamten verzichtet die Polnische Regie, tung auf die im Ahsatz 1 bezeichnete Befugnis insoweit, al es sich um das bewegliche Vermögen dieser Personen handelt.
Sofern Tie Polnische Regierung von dem ihr nach Absatz 2 verbleibe den Recht zur Liquidation unbeweglichen Vermögen s Ge—⸗ brauch macht, wird sie den Eigentümer auffo dern, inneihalb einer ihm mitzuteilenden Feist von minzestenz einem Jahre den der Liqui. dation unterliegenden Gegenstand freihändig zu verkaufen, und zwar
HVandelsbetrieh
— *
2
— —
—
den Gewissenepflichlen
nach Maßgabe der in den abzutretenden Gebieten auch für die vol;
nischen Staatsangehörigen geltenden Gwesetze.
Den aus den abjutretenden Gebieten abwandernden deutschen Beamten wird, vorbehaltlich der weitergehenden Bestimmungen des. Frieden spertrags, eine Abzugefrist on drei Monaten gewährt. Diese
2
Frist läuft von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags oder,
soweit es sich um die in den Dienst der polnischen Verwaltung tretenden deutschen Beamten handelt, von der Beendigung dieses
Monaten nach dem Tage des Inkrafiteetens des Friedensvertrags.
Den oabwandernden Personen werden die im Artikel 9 Abs. 8 des Friedengveriragt vorgesehenen Rechte hinsichtlich der Mitnahme
des beweglichen Vermögens eingeräumt. Sie türten in der Mit⸗ nabme dieses Vermögens durch polnische Ausfuhrverbote nur insofern beschtänkt werden, als die Verbote sich auf. lebendes Vieh, landwirt⸗ schaft liche Maschinen oder solche Lebensmittelvorräte erstrecken, die öber den Bedarf des eigenen Haushaltz für die Dauer von vier Wochen hinausgehen.
Artikel 6.
Die deutschen Beamten unterliegen während ihrer auf Grund dieses Vertrags sich ergebenden Tatigkeit ausschließlich der deutschen
Artikel 7.
Besteuerung.
Die im Einverständnis mit der Deutschen Regierung in Polen fätigen deutschen Beamten gelten altz von ihrer vorgesetzten He⸗ börde beurlaubt, welche die Dissplinarbefugnisse ihnen gegenüber behält. Die Beamten haben keinen volnisaen Staatsdienereid zu leisten, sondern lediglich elne schriftliche Erklärung abzugeben, durch
polnischen Vienste ergebenden Pflichten übernehmen,
Vie polnischen Behörden fönnen durch Vermittlung der in Artikel 3 des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen deutschen Ueber⸗ leitungtstellen die Entbindung deutscher Beamten von thren Dienst geschästen verlangen.
Bei der Juanspruchaahme der Tätigkeit der Beamten werden die polnischen Bebörden alles vermeiden, was unter Berücsichtigung der bestehenden Verbältnisse mit den nationalen Empfindungen und deutscher Beamten unvereinbar ist. In Streiffällen werden die deutschen Ueberleitungsstellen auf Anrufen der Beamten die Vermittlung jwischen diesen und den Behörden
übernehmen. Artikel s.
Die deutschen Beamten unterliegen Sondergerichten. Soweit sie von einem gericht abzunrteilen sind. wird auf Antrag der deutschen Ueberleltungestellen die Neberleltung der Strafsache in das ordentliche Verfahren angeordnet, sofern eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als dreitausend Mark zu eiwarten ist. Bevor das Sondergericht auf eine solche Sirdfe erkennt, wird es der Ueberleitungsstelle Gelegenheit jur Stellung des Antrags geben.
Artikel g. Die deutschen Beamten genießen den vollen Schutz der Polnischen
Regierung. Artikel 10.
Die deutschen Beamten erhalten für die Zeit ihrer Tätigkeit im poln ichen Dienste die ihnen nach den deutschen Vorscheisten zu⸗ ffehenden Bezuge in polnischer Mark, soweit nicht die polnischen Vorschristen ziffernmäßig günstiger für die Beamten sind; der Kurd⸗ Unterschier bleibt außer Ansatz. Dabei werden die Beamten den ⸗ jenigen Beamten glelchgestellt, be der polnischen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Ueber die Einreihung der Beamten in Rang und Gehaltsklassen werden sich die beiderseitlgen Verwaltungen unter Beteiligung der Ueberleitungsstellen und der Beam enausschüsse ins Benehmen setzen.
Lie Polnische Regierung zahlt den Beamten, deren Familten⸗ angehörige aus den abzutretenden Gebleten verzogen sind und die nunmehr einen doppelten Haushalt führen, einen Zuschlag von 25 0 zu den Dienstbezügen.
Die in den Abfätzen 1, 2 vorgesehenen Zahlungen erfolgen je nach den im Einzelfall maßgebenden Vorschriften monatlich oder vierteljährlich im voraus aus den polnischen Kassen,
Artikel 11.
Die Polnische Regierung wird Sach⸗ und Rechlsschäden sowie Schäden an Leben und Gesundheit, die den im polnischen Dienste tätigen deuischen Beamten, ihren Familienangehörigen oder ihrem Hausstandspersonal bei Zusammenrottüngen oder bei einem Zusammen⸗ lauf von Menschen durch offene Gewalt oder durch Anwendung der da⸗ gegen getroffenen gesetzlichen Maßregeln entütehen ober seit der Be« setzung der abzutretenden Geblete euistanden sind, in voller Höhe des Zeitwetis ersetzen. Dabei sollen für Grund, Höhe und Umfang des Schadentersatzes dle zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertiagt geltenden preußischen Gesetze maßgebend sein—
Artikel 12. Insoweit nach deutschem Rechte eine Haftung des Staates für
keinen milltärischen bürgerlichen Sonder⸗
— *
Unfälle von Beamten besteht, tritt für die Zeit der Tätigkeit der
deuischen Beamten im polnischen Dienste Polen an die Sielle des Deutschen Reichs oder Preußens. Artikel 13.
Deutsche Beamte, die innerhalb der im Artikel 5 Abs. 4 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Abzug stist infolge der Be endigung ihres Dienstverhältnisses ihren Wohnsitz verlassen, haben das Necht, die ven ihnen gemietete Wohnung mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.
Artikel 14.
Die Bessimmungen bes gegenwärtigen Vertrags finden sinn— gemäße Anwendung auf Geistlicke, Religionsdiener und Kirchenbegmte, auf Volksschullehrer sowle auf mittelbare Staattzbeamte und Ange stellte bei Neichg“, Staate und Kommunalbehörden.
Artikel 16.
Den heutschen Beamten dürfen aus der Nichtkenntnis oder der
für ihre Amtshandlungen nicht genügenden Nenninis der polnischen Sprache keinerlei Nachteile erwachsen. Letttel 16.
Für daz Geblet der HJüchtepflege und der Justijwerwaltung gellen folgende besondere Bestimmungen. ö
Die im Artikel 3 Abs. J für die Amtsfortdauer bestimmte Frist endet für die Justijbeamten in em jetzt von den polnischen Behörden hb setzten Gebiete jedenfallg mit dein 81. Dezember 1513. In den noch unbesetzlen, nach dem Frierenevertrag an Polen fallenden Ge— biete endet sie mit der mülitärlschen Rgumung und, der Besetzung durch Polen, falls die Räumung und Besetzung nach dem 31. De⸗ zember 19183 erfolgt; andernfalls endet sie mit diesem Tage.
Während der Üeberleltungszeit wird hinsichtlich der Organisatlon, des Gerichtsstandes und des Rechtszuges unterstellt, daß der Friedent⸗= vertrag 3 vor dem 1. Januar 1929 in Kraft trete. Soweit dat Relchégericht in Strafsachen für die Untersuchung und Entscheidung in erster Inslanz zuständig ist, tritt an seine Stelle das örtlich zu= ändige Schwurgericht, dessen Entscheidung dem Rechttmittel der Nepistön un teillcgt. Pie Urteile der Gerichte ergeben während der Ueberlestungsjeit auf Grund des gegenwärtigen Verirags.
Sämilicke das materlelle Reicht und Fas Verfahren betreffende Gesetzk und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht dumch polnische Gesetze und Verordnungen abgeanzert worden sind. Letztere owie alle anderen volnischen Gesetze und Verordnungen, dle für, das besetzte Gebiet erlassen sind, werzen auch auf das bit her unbesetzte web let erstreckt, Hinsichtlich des Recktemitteis ber Mepiston wird die e n n eln er (hesetzt der Verletzung deutscher Reichsgesetze glein geste
— — —
C
Beamten gehörenden Familienangehörigen, dem a
die fie die gewissenhafte Grfüllung aller sich gus ihrer Tätigkeit im kbrem Hausstande gehörenden Personal, ferner den R
—— 2 —
—
e /
—
— —
Die preußischen Justizbeamten, die ihre Tätigkeit in den abzu⸗ freten den Gebieten forfsetzen, unterliegen der Aufsicht der preußischen Justizverwaltung, die im Einvernehmen mit der polnischen Justiz⸗ verwaltung vorgehen wird.
Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dleses Artikels ein anderes ergibt, finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags, insbesondere auch diejenigen über die Befreiung von der Liquidation,
r deut ; ndelt. der ᷣ ses auf die Justizbeamten entsprechende Anwendung. Denstverbälinisses an; sie endet späsestens mit dem Ablauf von fünf
Ans dem Schlußprotokoll ist hervorzuheben: 1. Beide Teile sind damit einverstanden, daß die Frage der Rechte der im Artikel 14 näher bezeichneten Personen und ibrer Anstellunge verhältnisse demnächst durch besondere Verhandlungen
geregelt werden wird.
2. Im Hinblick auf die unter den deutschen Beamten in den abzutretenden Gebieten, anscheinend bestehende Beunruhigung, stellt die polnische Regierung ausdrücklich fest, daß polnischerseits unter keinen Umständen eine Internierung von Beamten oder ein sonstiger administrativer Eingriff in ihre persönliche Freiheit vorgenommen werden wird. ᷣ .
3. Sofern die bisbertge Besoldung derjenigen Beamten, die in den von Polen bereits hesetzten Gebieten tätig sind, nicht der im Artikel 10 des Vertrags vorgesehenen Regelung entfyricht, sollen den Beamten die dieser Regelung entsyrechenden Beträge von der polnischen Regierung alsbald nachgezahlt werden.
4. Deutscherseits wird zu Artikel 5 der Standpunkt verireten, baß die in den AÄbsätzen 4 und 5 bezeichneten Rechte auch den Ghe⸗ frauen sowie den am 15. Oltober 1919 zu dem Hansstan
.
Wartegeldempfängern, den Witwen und minderjährigen Kindern vear— storhener Beamter Ruhegehalt und Wartegeld zustehen.
CM,.
Auf Einladung des Reichsministers der Instiz wied am 27. Nobember eine Besprechung von Vertretern her Landesregierungen stattfinden, die fich mit wichtigen Fragen aus dem Gebiete der Justizverwaltung befassen wird. Wie „Wolfss Telegraphenbüro“ mitteilt, wird es üch im wesentlichen um die Herbeiführung einheitlicher Grundsätze in Fragen handeln, deren Regelung zur Zuständigkeit der Länder gehört.
Die Interallikerte Fammission für das Baltikur ist in Königsberg eingetrofsen. Zu einer Besprechung in Tilsit sind der Stabschef der räüssischen Westarmer und die Führer der selbstndigen Detachements unter Zusicherung freien Geleitz
eingeladen worden.
—
Dem Reichswehrministerium sind mehrere Fälle be⸗ kannt geworden, in denen versucht worben ist, deursche Militär- und Zivilpersonen unter betrügerischen Anerbietungen für aus ländische Dienste anzu⸗— werben. Die Schwindler sitzen im In⸗ und Auslande. Sie arbeiten gewöhnlich unter der Firma eines „Werhehüros für den Eintritt in ausländische Dienste.“ Für die angebliche Einschreibung in die Bewerberliste verlangen sie die Zu— sendung einer Gebühr von 29 bis 59 Mk. Das Neichs wehr⸗ ministerium warnt eindringlich vor diesen Schwindlern.
Rentenzulagen. Nach einer im Reichsversicherungs amt gefertigten Zusammenstellung sind durch die Post und die Sonberanstallen gezahlt worden im Monat Juli 1919 als Zulagen
zu Invalidenrenten (monatlich 8 Æ) . 1464 6 zu Krankenrenten (monatlich 8 6)... 40 , zu Altersrenten (monatlich 8 S).. . zu Witwenrenten (monatlich 4 4). 216 zu Wimwentrankenrenten (monatlich 41 137094.
Annierkung: Die Oberpostdlrektionen M her Enar⸗
brücker Nuappsch aft verein, und die Penitonslasse der Neichseit guat. in Straßburg i. E. haben keine Mitteilungen über die im Monat Juli 1819
gezahlten Rentenzulagen eingesandt.
m , .
Dle Rohctoff⸗Verlellunas telle der Kaffee⸗Erlatz⸗Industrie in Berlin tilt dem „Wolffschen Telegrapheabüro“ zufolge amtlich mit:
Die Aussichten für ein genügende Versorgung der Beoölkerung mit geeigneten Kafjee⸗Ersatzmitteln sind leider gerade für den kommenden Winter außerordentlich schlecht. Nach den Miöteilungen der in Frage kommenden Reichsstellen stehen günstigstenfalls in zgesamt eiwa 560 000 Tonnen Rohstoffe für die Herstellung von Kaffee⸗rsatzmilteln zur Ver— fügung. Bezüglich der Zuckerrüben insbesondere ist es mehr als zweifelhaft, ab sie überhaupt für die Verarbeitung zu Kaffee Eesatz wieder zur Verfügung stehen werden; denn leider werden unter Umgehung ber Zwangswlrtschaft allent⸗ halben im Schleichhandel Zuckerrüben gehandelt, die damit nicht nur der Zuckerwirtschaft, sondern auch für die orbnungz⸗ mäßige Versorgung der Bevölkerung mit Kaffeeersatz verloren
gehen. An Gerste soll noch weniger geliefert werben als im Vorjahr. Demgegenüber wurden aber im Frieden rund
260 000 Tonnen Rohmaterialien auf Kaffeeersag verarheltel.
Mit anderen Worten, es stegt für die kommende Zeit kaum ein Fünftel der fär die Versergung der Bevölkerung mit Kaffeeersag unter normalen Verhäitnissen erforderlichen Roh⸗
foffe zur Verfügung
Dazu kommnit, haß die Einfuhr von Bohnenkaffee, die im Frieden 176 000 Tonnen autzmachte, aufg äußerste ein⸗ geschrdͤntt ist und angesichts der hohen Preise nur für den wohlhabenderen Tell ber Bevölkerung in Betracht kommt. Die Minderlieferung der Gerste hat übr gens auch eine bedeutende 6 Verschlechterung des Kaffeerrsatzes zur Folge; aus en im Schleichhandel erwolbenen Rohstoffen dürften darch eine wilde Industrle wieder Fabrliate von höchst zweifelhafter Qualität hergestellt werden. Die Bevö kerung wird sich jeden⸗ ö mlt dem Kedanken einer gänzlich unzareichenden Ver— orgung mit einem guten warmen Kaffeegetränk vertraut machen müssen. .
4
Preußen.
Das Staaisministerium hatte nach einer Meldung des „Woltfschen Telegraphenbüros“ vgr einiger Zelt beschlossen, ben Gesetzenzwürf Groß- Gerlin eventuell zusammen mit dem Ealwurf der neuen Städteordnung der Landegver⸗ sammlung vorzulegen. Inzwischen hat sich aber gezeigt, daß bhls zur Einbringung der im Ministerlum des Innern im wesentlichen fertlggeslelllen Stähteordnung noch einsge Wochen vergehrn können, well die Durch veratung im Siagtsmintnerium noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Um die Elnbrin⸗