1919 / 270 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Nov 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Verfassung (Lebenslänglichkeit, Unabsetzbarkeit usw.) An⸗— wertung finden.

. Abg. Pura ge (entre) hetantryagt, den vom Aut= schußz empfohlenen Jusatz wieder zu streichen.

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. bg. '. * Benst ein (Soz) befürwertet, dem Var scklag des Aus

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wähses nee , , kinzuzü fügen: „Für ihrs Tdienstliche Se⸗ 5 n für bir Mors rns j Nee ; 6

zrafung und für dir Voran ihter Versetzung in den Ruhestand

, k 64 66 Ren, bis u anderer gesetzlicher Regelung die Bonschriften für die 1*rIngnr . 666 6 2 y 7 . ; . Mitglieder des Reichs finan gamts entspreckende Anwer dung; das gleiche ö, , w a, e, , , . gilt für das Verfabren mit der Maßgabe, daß der große Senat des Reichs finanzhofs entscheidet.“

Reichsminister der Finanzen Erzberger: Ich bitte, dem An— trage Burlage zustimmen zu wollen. Die Gesichtspunkte, die der Herr Abgeordnete bier vorgetragen bat, scheinen meines Grachtens durchschlagend zu sein. Wenn Sie gegen den Antrag nach den Dar— legungen des unmittelbaren Herrn Vorredners stimmen, wird der Vorsitzende des Gerichts mit Kautelen umgeben werden müssen. Was schaffen Sie damit praktisch? Statt eines Finanzbeamtenstandes zwei. 9 , die neue Kategorie eines Finanzrichters. Ja, woraus oll dieser denn erwachsen? Woher soll er genomr werden? Wir vom ö ö 235 . k terium 9 e enischeidenden Wert darauf, daß die Beamten des Reichs finanzministeriums hinaus— gehen können in die Praxis. Ich denke mir, daß künftig jeder Reglerungsrat nach dem Landesfinanzamt hinauskommt, daß er in den berschiezenen Abteilungen je nach seiner Vorbildung verwendet wid und daß er nach einiger Jeit wieder hereinkommt, um als Vor— tragender Nat tätig zu fein. Ich denke mir, daß ein solcher Vor— tragender Nat dann wiederum hinausgeschickt werden muß, um als Vorsitzender der Abteilung 1 und 2 tätig zu sein, damit eine Ver— bindung zwischen der Praxis des Lebens und der Theorie des Reichs⸗ flaanzministeriums hergestellt wird. Wir konnten das bisher nicht machen, weil wir keine solche Steuerorganisation gehabt haben.

Wenn Sie jetzt den Stand der Finanzrichter einführen, würden Sie es der Finanzverwaltung unmöglich machen, diese Fühlungnahme zwischen Theorie und Praxis herbeizuführen. Darauf muß aber das Finanzministerium darum großen Wert legen, weil künftig die Steuern Ih bis 40 Prozent des gesamten Volkseinkommens umfassen werden und weil sich die Finanzpolitik und die Wirtschaftspolitik nicht mehr auzeinanderreißen lassen. Diese Bewegungsfreiheit würde fertfallen, mann an jedem Finanzamt ein oder zwei oder drei Richter je nach den Keimmern notwendig sind und sie nicht versetzt werben lönnen, sondern nur hier Verwendung finden können. Sollen in dieses Amt junge Leute hineinkommen, die wenig Erfahrung haben, oder sollen es ältere sein, die nicht mehr weiter kommen können? Sie schaffen einen toten Stummel, wenn Sie das Bestreben haben, die Unabhängigkeit hereinzubringen. Sie nützen den Steuerzahlern nichts, denn für diese ist eine enge Fühlungnahme zwischen der Durch— sübtung der Anlage und der Rechtsprechung viel wichtiger als zwei Kategorien der Steuerfinanzbeamten und des Steuerrichters neben⸗ einander zu setzen. Das würde zu unhaltbaren Verhältnifsen fähten und ist von seiten der Finanzverwaltung nicht zu tragen. Wat fürchten Sie auf der anderen Seite? Damit kann man im lörnst nicht rechnen, daß man annimmt, die Reichsfinanzverwaltung wnrde an die Vorsitzenden der Finanzgerichte besondere Anweisungen geben, sie möchten das Interesse des Fiskus besonders scharf wahren. Maz ist aasgeschlossen. Anweisungen im Einzelfalle sind nicht denk— bar, denn das würde eine Korruption der ganzen Beamtenorganisation vorantsetzen, an die wir im Ernst nicht denken dürfen. Also An— welsungen spezieller Art sind überhaupt nicht denkoar. Anweisungen genereller Art sind aber auch nicht denkbar.

Dann mache ich auf eines weiter aufmerksam. In diesem Finanzgericht ist das Laienelement sehr stark vertreten. Darüber hoben ich gar keine Bedenken als Finanzminister; ich wünsche die Rkitwirkung der Landwirtschaft, des Handels im weitesten Umfange auch bei dieser Gerichtsbarkeit. Da brauchen Sie aber doch nicht weitere Garantken für diesen Vorsitzenden dieses Finanzgerichts zu geben.

Ich glaube, wenn Sie sich die ganze Sache nochmals überlegen, in dem Zusammenhang, wie die Sache praktisch wirlt, werden Sie mit dem Reichsfinanzministerium zu der Überzeugung kommen müssen, daß es am besten ist, den letzten Absatz des 3 14 zu streichen und die Heegierungt vorlage anzunehmen. Ich glaube auch, daß Sie dem SMeuerjabler dadurch weit mehr nützen, als wenn Sie der Anregung folgen die der Herr Abgeordnete Dr. Katzenstein hier zum Ausdruck 6erracht hat. Ich bitte darum, den Antrag Burlage annehmen zu wollen.

Abg. Pohlmann (Dem) tritt für Annahme der Ausschuß— fassung ein.

Abg. Burlage (Gentr.:; Man kann doch unmöglich eines Punktes wegen don einem Rückschritt der Verfassung reden. Es kommt dach auf das Gesamttäld an. Dagegen vergewärtigen Sie sich doch ein— mal, was für ein Bild herauskommt, wenn der § 14 bestehen bleibt. Es würde damit ein unerträglicher Zustand geschaffen werden.

Reichsminister der Finanzen Erzberger: Nachdem der Herr Abgerrdnete Pohlmann sich noch einmal dafür eingesetzt hat, daß wir deu Vorsitzenden des Gerichtes als unabsetzbar ansehen, möchte ich Ihnen folgendes zur Erwägung geben: zwingen Sie mich doch nicht, durch solche gesetzlichen Vorschriften zu einer ganz unnatürlichen Ver— mehrung unseres Beamtenkörpers. Gestatten Sie mir dabei, ein paar ganz offene Worte zu sprechen. Die Vermehrung des Beamtenappa⸗ rates in Deutschland, die in der letzten Zeit nicht nur seit der Revolution, sondern längst vorher schon eingesetzt hat, aeht unter feinen Umständen mehr vom Standpunkt des Finanz— wesens so weiter. (Sebr richtig! bei den Mehrheitsparteien.) Das kann lein Finanzminister Deutschlandsds mehr ertragen. Wir müssen weniger Beamten haben, und zwar aus dem einfachen Grunde heraus, weil wir unsere Beamten besser und ordentlicher bezahlen müssen als bisher. Ich habe bereits früher erklärt, daß mit Wirkung vom 1. April 1920 eine umfangreiche Erhöhung der Besoldung unserer Beamten einzusetzen hat. Ich habe das heute vormittag im Reichs⸗ at einent ausgeführt und den einzelstaatlichen Finanzministern ans Herz gelegt, daß sie auch ihrerseits bie Vorarbeiten pflegen möchten, damit diese so notwendige Reorganisation unseres Beamtenkörpers stattfinden kann. Mit den Gehältern, die jetzt bewilligt werden, kommen die Beamten in Deutschland nicht mehr aus. Eine Familie kann mit den heutigen Gehältern und Teuerungszulagen einfach nicht leben. Meine Herten, Sie verwirtschasten, wenn Sie so weiter machen, den letzten Rest und das köstlichste Gut, das ein Staat überhaupt hat; el en integern absolut unanfechtbaren Beantenstand! Aber dieses Be—

streben des Finanzministers, zu dem ich mich bekenne, eine Erhöhung und Neuregelung der Beamtenbefeldung vom 1. April 19290 ah ein— traten zu lassen, ist undurchführbar, wenn die Zahl der Beamten in dem Umfange zunimmt wie in letzter Zeit; denn dann kann das deutsche Volk die Lastea nicht tragen, die aus einer solchen Auf— zessetung herauskommen müssen. Doit ist die natürliche Grenze sür jeden Finanzminister gesteckt. Deshalb müssen wir alle unsere Gesetz? immer darauf hin prüfen, ob nicht durch die Gesetze automatisch eine Vermehrung des Beamtenstandes eintritt, und das fürchte ich, wenn Sie diese Bestimmungen aufnehmen.

Die Entwicklung wird von selbst dazu kommen, daß neben den Verwaltungsbeamten in der Stenerverwaltung auch der Finanzrichter auftauchen wird. Der Mann sitzt in einem Landessinanzamt, später wird vielleicht noch ein zweiter tommen. Das ist nur der erste Schritt. Der Herr Abgeordnete Burlage hat schon gezeigt, welche halbe⸗ oder Viertelsmaßnahme hier ergriffen werden soll. Man wird bei den andern Kammern auch sofort rufen, daß die Vorsitzenden dor ebenfalls Nichterqualität bekommen seollen. Der nächste Schritt ist der, daß auch die Mitglieder Richierqualität bekommen. Dann haben Sie einen neuen Apparat neben dem Steuerapparat aufgezogen, aber nicht zum Wohle des Volkes, sondern einer Theorie zuliebe. Nicht aus Gründen, die im Interesse der Steuerverwaltung und im Jnteresse des Steuerzahlers liegen, schaffen Sie eine Kategorie von Beamten, die von vornherein unzufrieden sein muß. Welche Möglichkeit haben diese Beamten, aufzusteigen· Jeder Beamte hat doch das Bestreben, Karriere zu machen; sonst ist es kein tüchtiger Beamter. Wie sollen diese Beamten aufrücken? Es ist keine einzige Möglich⸗ keit vorhanden. Es kann eine Anzahl später an den Reichfinanzhof kommen; aber das ist nur eine beschränkte Anzabl bei der geringen Anzahl der Stellen, die dort vorhanden sind. Dann werden wir Leute bekommen, die in mittleren Jahren in diese Stellen hinein— kommen, weder vorwärts noch rückwärts kommen, unzufriedene Be— amte werden und nicht das erfüllen, was Sie von den richterlichen Beamten erwarten. Wenn dagegen ein richterlicher Verwaltungs⸗ beamter da ist und ein inniger Zusammenhang zwischen der Praxis der Veranlagung. der Praxis der Entscheidungen, die er täglich zu treffen hat, mit den richterlichen Urteilen, die er hier zu fällen hat, geschaffen wird, so verspreche ich mir für den Steuerzahler vielmehr davon.

Ich wünsche nicht die Trennung von der ganzen Justiz im engeren Sinne des Wortes, der Steuerjustiz; und der Steuerverwaltung. Warum wollen Sie zu einem tleinen Teil einer Theorie zuliebe an etwas festhalten, das den Bedürfnissen des praktischen Lebens nicht entspricht, einer Theorie zuliebe, die zu neuen Ausgaben zwingt, die zur Schaffung neuer Beamtenstellen zwingt, ohne daß dafür eine Gegenleistung dem deutschen Volke gegeben wird? Ich bitte Sie, beachten Sie bei solchen Gesetzen die großen Fragen der Beamten— politik! Das Interesse des Steuerzahlers wird genügend gewährleistet und ist auch gegenüber dem jetzigen Zustand nicht in den Hintergrund getreten. Dann haben wir als letzte Instanz den Reichsfinanzhof. Der Reichsftnanzhof ist mit allen Kautelen richterlicher Unabhängig⸗ keit umgeben und daran wird nicht das mindeste geändert. Mag in Preußen eine kleine Verschiebung eintreten, für eine Reihe anderer Staaten in Deutschland aber tritt keine Verschiebung ein, sondern bleibt es bei dem heute geltenden Recht.

Darum bitte ich, den letzten Absatz ablehnen zu wollen.

Die Abstimmung über 8 14 wird ebenfalls bis Montag autgesetzt.

Nachdem die Beratung bis 8 20 einschließlich gediehen ist, wird Vertagung beschlossen.

Schluß 614 Uhr. Nächste Sitzung Montag 1 Uhr (Inter— pellation Arnstadt, betreffend die durch die Witterung der letzten Zeit für die Volksernährung entstandenen Gefahren; Forsetzung der Beratung der Reichsabgabenordnung).

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117. Sitzung vom 24. November 1919.

Präsident Fehrenbach eröffnet die Sitzung gegen 11 Uhr.

Eine Interpellation Arnstadt⸗-Heinze, betreffend die be— drohliche Gestaltung der Ernährungsfrage infolge der schlechten Witterung verhältnisse, wird, wie der Unterstaatssekretär Dr. Peters auf die Frage des Präsidenten mitteilt, von dem Reichswirtschaftsminister am Freitag oder Sonnabend beantwortet werden.

Das Haus setzt die zweite Lesung des Entwurfs einer Reichsabgabenordnung fort. Der dritte Abschnitt, § Al ff., handelt von den Finanzämtern.

Die am Sonnabend auf heute verschobene Abstimmung über sSFS 5, 11 und 14 mit ben dazu gestellten Anträgen wird angesichts der schwachen Besetzung des Hauses auf einen späteren Zeitpunkt der heutigen Sitzung zurückgestellt.

F 2 besagt, daß der Reichsminister der Finanzen nach Anhörung der ebersten Finanzbehörde den Sitz und Bezirk der Finanzämter bestimmt.

Abg. Sie hr (Dem.): Aus den östlichen Teilen des Reichs, ins— beondere aus Ostyrenßen, kommen viele Klagen darüber, daß bei der Aufstzellung der neuen Finanzamter seitens des preußischen Finanz⸗ ministeriums der Fehler gemacht wird, daß die Bezirke viel zu groß angelegt werden. Die Landratskreise sind im Osten sehr groß an⸗ gelegt, und die Verhehrsdsrhältnisse sind schlecht, so daß man daran denken könnte, die Landratskpeise zu teilen. Bei den Finanzämtern aber wird in umgekehrtem Sinne verfahnen, indem mehrere Landrats⸗ kueise zu einm Finanzamt zusammengelegt werden. Darin liegt eine sehr große Belästigung des Publikums, namentlich auf dem Lande, das geröhrtz ist, in Steuersachen sich protokollarisch vernehmen zu lassen, den schriftlicken Weg vermeidet es gern. Die Leutz müßten somit unter Umstänten tagelang unterwegs sein, um ihren Dbliegen— beiten bei der Steugrdenanlogung zu genügen. Ich wäre der Regiorung für eine beruhigende Erklärung dankbar.

Geheimer Ret Becker: Die Reichsregierung ist gern bereit, den Wünschen der östlichen Provinzen entgegenzukommen, und zwar möglichst so, daß für jeden Landratsbezirk ein Finanzamt errichtet wird. Wenn zunächst große Bezirke gebildet werden, so ist das nur cine vor⸗ übergehende Maßnahme.

8 2A besagt u. a., daß der Reichsminister der Finanzen Gemeinden und Gemeindeverbände gegen eine von ihm fest— zusetzende angemessene Entschädigung mit Geschäften der Finanz—⸗ ämter betrauen und ihnen die Verwaltung bestimmter Steuern 66 die Erhebung und Ginziehung von Steuern übertragen ann.

Abg. Brrdauf (Dem; Im Hinblick auf die Neuorganisation des Steuerwesens werden bielfack Gemeinden für die steuerlichen Auf⸗

kom eich in Aunspruck genommen werden. Die sächfrschen Steugr. r ihre künftige Tätigkeit klar zu sehen. Es

n Preußen liegen die Verhälteisse anders, und da Re Ausfülrungs⸗ kestunmungen sich vorwiegend nach den Verhältnissen in Preußen richten dürften, so wird befürchtet, daß die fächsrjcken Steuer bea mten zu kurz kommen. Es lisßen sich zwei Wege beschreiten, entweder über⸗ ümmt das Reich Tie Steuerbeamten für seine eigene Drganisation,

odt das Reich die Gemeindesteuewerwaltung in weitem

) e . 3877 wr re Umfange mit der W 7 icirer Geschäfte. Der. ar ite Weg wäre der einfachere würde für die gesamte Volkswirtschaft eine

** ;: * . 1 , ,, ,, 35 , ,,, GErsperung don Kräften und somit eine Verbilln gung der Verwaltung

Werden die Gemeindesteunbeamten in den Reichsdienst so müssen sie hinsichtlich der Beförderungs- und Be⸗ werhältnisse ebenso behandelt werden wie die alten Reichs auch für die Besetzung böherer Stellen.

ü e: In welchem Umfange die Ge⸗ nit den Aufgaben des Reichs befaßt werden, sation durchgeführt sein wird, läßt sich zur—⸗

en. Für die Uebergangs eit, wird selbst⸗ zig vorgegangen werden. Irgendein Grund zur

Beunr gt für die Beamtenschaft nicht vor; es n, kinem Zweifel, daß in Zukunft die Bearbeitung der um ein Viel⸗=

zu bewältigen sein wird. Bei der Vermehrung der Bermitzenschaft werden wir auf des geschulte Gemeinde⸗Sienerpersonal zurückgneifrmn, ich nehme an, daß wir es restlos übernehmen werden.

Der Abschnitt „Finanzämter“ wird nach den Beschlüssen des Ausschusses angenommen, ebenso der Äbschnitt „Reichs ! finanzhof“ und die Bestimmungen über Ausschließung und Ab⸗ lehnung der Beamten. 3

Der zweite Teil des Gesetzes enthält die Bestimmungen über die Besteuerung. 53

Beim 5 8&8, der die Bestimmung vorsieht, daß jemand, der durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, Pflichten zu erfüllen. die ihm im Interesse der Besteuerung obliegen, ober Rechte wahrzunehmen, die ihm nach den Steuer gesetzen zustehen, dies durch Bevollmächtigte tun kann. K

Abg. Kempkes (Q. Vp) empfiehlt hierzu, besonders zur rich- tigen Ermittlung des Wertes ausländischer Unternehmungen, einen Antrag, wonach die Steuerbehörde in die Lage versetzt semn soll. vor der Einschätzung Sachkundige gutachtlich zu hören. 2

8 SS wird mit diesem Antrag angenommen.

Nach den Beschlüssen des Ausschusses werden die weiteren sachlichen Vorschriften angenommen.

Der zweite Abschnitt handelt von der Wertermittlung. Bei Bewertungen ist bis auf die besonders festgelegten Ausnahmen der gemeine Wert zugrunde zu legen. Er findet unverdnderte Annahme. w Der dritte Abschnitt handelt von der Ermittlung und Fest. setzung der Steuer. * .

3 172 legt dem Steuerpflichtigen die Pflicht auf, auf Ver⸗ 3 vor dem Finanzamt zu erscheinen und Auskunft zu geben. K

Abg. Dr. Düringer (D. Nat) beantragt Einschal= tungen, wonach dem Steuerpflichtigen die Punkte, über die er vernommen werden soll, vorher mitzuteilen sind, und daß er nicht zu erscheinen brauche, wenn er triftige Gründe habe.

Unterstaatssekretär Moshe erklärt den Antrag für üherslüsstz. Sofern es im Interesse der Veranlagung liege, würden dem 36 pflichtigen natürlich die fraglichen Punkte mitgeteilt werden. Gbenso sei es selostverständlich, daß er bel triftigen Gnünden don der (Kr. scheinungerflicht befreit sei⸗ .

Der Antrag wird von dem zurzeit ganz schwach besetzten Hause angenommen. ö Präsident Fehrenbach: Wir werden jetzt gleich die Abstimmung über die zurückgestellten Parägräphen vornehmen. Ich möchte dazu aber endlich einige Leute im Hause haben. GS iterksit;) ö

Durch anhaltendes Läuten wird eine mäßige Besetzung des Hauses schließlich erreicht.

Der zurückgestellte 8 5 (Umgehung des Gesetzes durch Miß brauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürger— lichen Rechts) wird unter Ablehnung aller Anträge in der Mus— schußfassung angencmmen.

Zu S 11 (Bezirke der Landesfinanzämter) wird ein Antrag

Löbe Simon angengmemn, wonach über die Abgrenzung der Bezirke de; Landesfinanzämter und die Bestimmung ihres Sitzes ein Reichsgesetz zu erlassen ist, das spätestens am 1. Aprit 1921 in Kraft treten soll. . SS 14 (Finanzgerichte) wird in der Ausschußfassung mit einem e ,,, angenommen, wonach für die dienstliche Bestrafung der Finanzgerichtsvorsitzenden und für dienstliche Bestrafung der Finanzgerichtsvorsitzenden und Für ihre Ve rsetzung in den Ruhestand bis auf weiteres die Vor— schriften für die Mitglieder des Reichsfinanzhofs entsprechende Anwendung finden sollen, ebenso für das Verfahren mit der , . daß der große Senat des Reichsfinanzhofs ent— scheidet. .

818) trifft die Bestimmung, daß die Banken dem Finanz- amt ein Verzeichnis ihrer Kunden mitzuteilen und die bis zum 380. Juni und 31. Dezember jedes Jahres eintretenden Zugänge des Kundenbestandes anzuzeigen haben. * ö

3 189 wird ohne Erörterung angenommen. . =S 1X4 setzt die Anmeldepflicht beim Finanzamt für jeden fest, der Erzeugnisse, die nach den Verbrauchsabgabengesetzen zu versteuern sind, gewinnen oder herstellen will. . .

Ein von der Rechthen und den Sozialdemokraten eingebrachter Antrag will diese Bestimmung folgendermaßen ändern: n 2.

. „Wer Gegenstände gewinnen, henstellen oder umsetzen will, an deren Gewinnung, Herstellung und Umsatz cine Steuerpflicht Jgefnühn ist, hät dies dem Finanzamt bor Eröffnung des Getriches anzuzcigen.

Abg. Pohlmann (Mm): Ce ist merkwürdig, daß die Sorial demokraten, die doch immer Gegner der Umsatzsteuer waren, ihr durch Unterstellung unter die Reichs abgabenordnung Cine wesentliche Förde rung zuteil werden lassen wollen. Die Sache könnte übrigeng auch im Umsatzsteuergesetz sabst geregelt werden. .

Abg. Burlage (3zentr):; Dieser Ansicht bin ich nicht. Wenn die Bestimmung an sich w rechtigt ist, o muß man sie bier aufnehmen ('s fragt sich aber, ob sie nicht umernünftige Nebenwirkungen haben. kann. Unter das une, fallen auch die landwirtschaftlichen Grzeugnisse, Fällt 8. B. Gemüse und Heu. Nun könnte man sich Aust übrun geb eftimmungen denken, daß die Finanzämter dorschreiben, mis Ras Heu gebündelt vber verpackt werden soll usw. Wenn der Reichs finanzminister nach dieser Richtung eine bemihigende Erklärung abgibt, bin ich für meine Person geneigt, für den Antrag zu stimmen.

8

n Gorsetu in det Jneitzn Valle. edman,

(Jortsetzung aus der Ersten Beilage.)

Reichsminister der Finanzen Erzberger: Meine Damen und Herren! Ich möchte Sie dringend bitten, dem Antrage der Herren Jungnickel, Katzenstein und der übrigen Antragsteller zustimmen zu wollen. Der Herr Abg. Pohlmann hat darauf hingewiesen, daß der Antag don Abgeordneten derschiedener Fraklionen unterschrieben sei, die in der Beratung der Steuergesetze bisher nicht zusammengegangen seien. Das Reicht finanzm'nisterium ist ganz objektiv. Wir nehmen das Gute, woher s Kommt. Es ist ganz gleichgültig, ob die äußerste Rechte oder die äußersté Linke bei den Steuergefetzen vereinigt ist: wenn der Antrag gut ist, wird er angenommen. (Järuf rechts: So machen wit es auch) Leider nicht immer! Der Antrag ist gut, der An⸗ trag ist aber auch nohrerdig. Die alte Formulierung konnte nicht mehr destehen bleiben, sckihnn weil die alte Formulierung zu eng ist— Auch bei den Vꝛrbraucheak gaben ist cbsolut notwendig, daß man eine weitergehende Kontrolle als bisher, und zwar auch eine Kontrolle belm Umfaz, ausübt. Es ist den Herren bekannt, daß info ge der Zoll- derhältnisst im Westen größe Quantitäten, z. B. von englischen Ziga⸗ retten nach Deutschlahd hereingebracht worden sind. Manche Leute sprechen da dom 4 Milliarden Mark bei diesen Schiebungen. Diesen unlauteren Manizakationen müssen wir mit allem Nachdruck entgegen⸗ treten. Wir müssen darum auch in der Lage sein, beim Kleinhandel bon Zigarer ten kontrollieren zu önnen, Bestimmungen treffen zu können, daß solche Jigaretten micht gohandelt werden dürfen, oder nachsehen, wie die Banderele anyebracht st. Das können wär nicht, wenn wir nur die ursprünglicke Formulierung hätten:

Wer Grrugnisse, die nmäch den Verbrauchsabgabengesetzen zu verstenern sind, gewinnen oer herstellen will, Gs ist auch nokwendig, daß nan dort hin inschreibt: „oder sie umsetzt“. Dann ist man in der Lage, gerade gegen solche Schiebergeschäfte stärker vorzugehen. Mio nicht all in wegen des Umsatzsteuergesetzes ist eine andere Fhimnlkterung nomwendig, sondern auch wegen des Verbrauchs abgab h gesetz s.

Min bor zweiten. Das Umsatzsteuergesetz wird ganz gewiß ver⸗ abi chedet werden. Darum muß ganz allgemein daron gesprochen werden: Wer steuerpflichtiz Gegenstände herstellt, gewinnt ober um— fetzt, der siirß der öontrolle unterliegen. Dieser generelle Satz ist bolt notztendig, um die Steuergesetze durchzuführen.

Nim gebe ich dem Herrn Abg. Burlage recht: wenn man den 3 185 so auslegen würte, wie er ihn ausgelegt hat, so würde er zum vollendetsten Unsinn führen. Denn dann wünde das Finanzamt ir der Lage sein, dorzuschreiben, um welche Stunde gemolken wird, und in welchem Salon die Kuh gemolken werden soll, weil beftimmte Räume dafür vorgesehen sind. Es könnte vorgeschrieben werden, daß Feubündel eine beftimmte Sieuerbanderole tragen müssen! Das gebe ich ohne weiteres zu. Ich kann Ihnen ebenso bestimmt erklären, daß es einem Fönnanzamt nicht einfallen wird, solche Vorschriften zu er⸗ lassen. Es ist ganz selbstrerftändlich, daß das Finanzamt keine Zeit und kein Perfonal hat, um solche Kontrollen, wie man sie sich in der Phantasie wohl vorstellen könnte, vorzunehmen. Ich erkläre weiter ausdrücklich, daß auf Grund des 5 195 keinerlei Ausführungsbeftim⸗ mungen getroffer werden, welche die Urproduktion der Landwirtschaft in der Weise berärgern wüten, wie es der Herr Vorredner dargelegt hat. Aber wenn wir begründeten Verdacht haben, daß ein Landwirt eher eine andere Prodüktionsftätte sich in großem Umfang lan Schiebergeschäften beteiligt würde, müssen wir auch die Möglichkeit haben, hier eingteifen zu kännen. Die brauchen wir notwendig. Da kann es fein, daß Kann bestimmte Vorschriften erlassen würden, die aber nie die Allgemeinheit betreffen, sondern nur den betreffenden Betriebsunternehmer unter eine schärfere Kontrolle als sonst stellen würden. Dazu braucht man den 5 18946. Ich kann also eine be⸗ ruhigende Erklärung wegen der Anwendung des § 195 bezüglich der Landwirtschaft abgeben und bitte Sie, dem Antrag auf Nr. 1516 zustimmen zu wollen.

3 194 wird in der Fassung des Antrages angenommen.

Nach 8 200 sollen Personen, die geschäftsmäßig Rat in Steuerangelegenheiten erteilen dem Finanzamt Einsicht in ihre Geschäftspapiere gewähren. Dies soll jedoch nicht für Rechts⸗ anwälte und Notare sowie Vertreter beruflicher oder gewerk— schaftlicher Vereinigungen gelten.

Abg. Jungnickel! Soz.) beantragt, diese Ausnahme zu streichen, da dadurch die Verhinderung der Geheimhaltung von Ver— mögen wieder beseitigt werde. Auch die Rücksicht auf die Gewerk— schaftebertreter könne den Antrag nicht hindern. Soweit die Steuer= deranlggung es erforderlich mache, müsse das Finanzamt in die Akten der Rechtsanwälte und Notare und auch der Berufsvertretungen Einsicht nehmen können.

Der Antrag Jungnickel wird mit geringer Mehrheit ab⸗ gelehnt und 3 200 unverändert angenommen.

Nach 3 25 kaßn das Finanzamt nähere Ermittlungen über die Steuererklärung vornehmen. Die Kosten der Er⸗ mittlungen soll der Steuerpflichtige tragen, wenn das End⸗ ergebnis das Ergebnis, das seinen Angaben entspräche, um mehr als ein Drittel übersteigt. oder sich feine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen, oder er keine genügenden Angaben Über seine Verhältnisse gemacht hat.

Abg. Dr. Ti ng er (D. Nat) beantragt folgende Fassung: „Die Kosten der Ermittlungen trägt der Steuerpflichtige, wenn das Gntergchnitz das seinen Angaben entsprechende Ergebnis um mehr als ein Drittel übersteigt, es sei denn, daß die Abweichung durch die Sckrrierigkeit der Wertzikschã ung coder sonstigen . Irrtum hewworgerufen ist. Er beantragt ferner folgenden

usatz; Wenn von der Steuererklärung abgewichen werden soll, ind den Steuerpflichtigen die Punkte, in denen eine Abweichung in rage kommt, zur vorherigen Aeußerung mitzuteilen.“ Der Antrag— steller meint, daß sein erster Antrag der Bllligkeit entspräche, denn die an f dürften nicht schablonenmäßig in allen solcken Fällen dem Steuerzahler auferlegt werden. Der zweite . den Grund⸗

i e rg , daß . , ige a . . milsse, he eine Entscheidung zu seinen Ungunm ergehe. gen fenen Antrag werde Vie . der Ri nanzämter 27 Arbeit an⸗

geführt, aber durch diesen Antrag wärde sehr vielen Ginsprüchen von parmherein vorgebeugt und damit die Arbeit verringert werden können.

Zweite Beilage . n SDentschen Reichsanzeiger ind Preußischen Staatsanzeiger.

* 270.

Berlin Dienstag den 25 Nonemhe:

Reichsminister der Finanzen Erzberger: Meine Herren! Ich hätte keine Bedenken, dem ersten Teib des Antrages des Herrn Abg. Dr. Düringer zuzustimmen. Er entspricht BilligkeitSsgründen. Ich habe aber ganz erhebliche Bedenken gegen den zweiten Teil seines An⸗= trages und bitte, diesem Teil nicht stattzugeben. Er vermehrt in ganz unnötiger Weise die Arbeit der Finanzämter, ohne daß er dem Steuer⸗ zahler viel nützt; denn wenn es nachher zum Steuerbescheid kommt, so ist ja in Ziffer 2 des § A ausdrücklich gesagt: Der Steuerbescheid muß enthalten: Die Grundlagen der Festsetzung und Veranlagung, scweit sie dem Steuerpflichtigen nicht schon mitgeteilt sind. Also er bekommt rechtzeitig das ganze Material, wenn er glaubt, sich beschwert fühlen zu dürfen. Aber über jeden einzelnen Punkt, in dem eine Abweichung von den doch oft recht mangelhaften Steuererklärungen sich ergibt, nun nachweisen zu müssen, weshalb man von seiner Steuer— erklärung abweicht, das gibt eine ungeheure Arbeit. Wie wird sich das in der Praxis vollziehen? Wenn in irgendwie erheblichem Umfange von der Steuererklärung abgewichen wird, dann ist es ganz selbstver— ständlich, daß der Steuerpflichtige vorher aufgefordert wird, also mündlich wie schriftlich Gelegenheit hat, seine Beschwerdepunkte dar— zulegen. Aber wenn in einem untergeordneten Punkte sich eine Ab⸗— weichung ergibt, darüber Auskunft zu erteilen, das läßt sich nicht aus⸗ führen; dann kann ja ein Steuerbescheid gar nicht ausgefertigt werden. Die Kassen des Reiches, der Länder, der Gemeinden würden Not leiden, sie würden erst sehr viel später ihre Einnahme bekommen können. Ich glaube nicht, daß damit dem Steuerpflichtigen gedient ist. Das Recht des Steuerpflichtigen scheint mir in 5 212 genügend gesichert zu sein. Abg. Bur lage GGentr. stimmt diesen Ausführungen zu; das Zentrum werde für den ersten Antrag, aber gegen den zweiten stimmen.

Abg. Dr. Lud ewig (Dem.) erklärt sich für den zweiten Antrag— da jeder ehrliche Steuerzahler darauf Anspruch habe, zu erfahren, welche Punkte in seiner Steuererklärung ihm als unrichtig vor⸗ gehalten werden.

Abg. Dr. Be cker⸗Hessen (D. V.) stimmt beiden Anträgen Düringer zu. Das Finanzamt dürfe nicht über den Kopf des Steuer— zahlers hinweg von der Steuererklärung abweichen, sonst bleibe dem Steuerzahler nur die Möglichkeit, das Rechtsmittelverfahren anzu— rufen, das erst vecht viel Arbeit Rrursache. Es sei jedoch nicht nötig, daß dem Steuerzahler besondere Mitteilungen dorher gemacht wemen, wenn zu seinen Gunsten von seiner Steuererklärung abgewichen werden solle; er beantrage deshalb zu dem Antrag Dür nger die Aenderung: zin denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt.“

Reichsminister der Finanzen Erzberger: Es ist auch mit selbst⸗ erständlich daran gelegen, in der Reichsabgabenordnung den weitest⸗ gehenden Schutz des ehrlichen Steuerpflichtigen durchzuführen, weil ich däe schärfsten Handhaben gegen die Schieber und diejenigen, die sich der Steuer entziehen wollen, beanspruche. Ich bin also bereit, alles zu tun, was in der Richtung geschehen kann. Der Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Düringer bedeutet aber, wie ich bereits aus—⸗ 6 8 / geführt habe, in seiner allgemeinen Fassung für die Reichsfinanz— verwaltung eine ganz ungeheuerliche Last. Ich will einen ganz be⸗ ftimmten Fall nehmen: Es gibt jemand eine Steuererklärung ab, die, wie Sie ja wissen, vielfach unvollständig sind. Nun kommt die Steue behörde zu dem Resultat, die Steuererklärung ist falsch. Sie weiß aus anderen Fällen, daß es so und so richtiger ist. Es kommt

D

daher keine erhöhte Steuer in Betracht, weil die Posten in sich ncht verschcben werden. Da müßte nach dem Antrage Düringer auch eine Verschiebung der Steuern mitgeteilt werden, oder dann würde der Fall, den der Herr Abgeordnete Becker angeführt hat, in die Er⸗ scheinung treten. Oder aber die Steuerbehörde kommt zu dem Re⸗ sultat, daß er einige Posten nicht berücksichtigt hat, die zu seinen Gunsten sprechen, daß er in eine niedrigere Steuer kommen würde; auch das müßte ihm mitgeteilt werden. Oder es kommt eine Steuer heraus, bei der es sich um einen Unterschied von 100 bis 200 M10 handelt. Das alles müßte ihm mitgeteilt werden, und der Mann ist verärgert, wenn man ihn auf das Finanzamt gerufen hat er wohnt vielleicht weit entfernt und er sich sagen muß, daß man ihn wegen einer Lapalie hingerufen hat, daß er deswegen eine Reise von mehreren Stunden hat machen müssen und das Endresultat ist, daß ein solcher Steuerzahler denken wird: Was für eine unvernünftige Gesetzgebung ist das. Deshalb bitte ich, eine solche Bestimmung in das Gesetz nicht aufzunehmen.

Wenn aber eine Bestimmung nach dem Antrage Dr. Düringer in der Richtung aufgenommen würde „so weit eine wesentliche Aende⸗ rung zuungünsten des Steueipflichtigen herauskommt“, so bin ich damit, wie ich schon sagte, einderstanden, weil es bei allen großen und wesentlichen Aenderungen erforderlich ist, vorher mit dem Steuer⸗ pflichtigen zu sprechen, weil man so schneller zum Ziele kommt, als wenn es auf schriftlichem Wege erfolgt. Mit dieser Maßgabe kann man dem Antrage zustimmen.

Ss 205 wird mit beiden Anträgen Düringer und der Ab⸗ änderung nach dem Antrage Becker angenommen.

Zum 53 209, der einzelne Bestimmungen über die Vor⸗ legung von Wertsachen und Offenlegung e D, Depots enthält, liegt ein gemeinschaftlicher Antrag aller Par—⸗ teien mit Ausnahme der Demokraten und der Unabhängigen vor, daß das Finanzamt bei den Banken, Sparkassen usw. sich durch Stichprobe überzeugen kann, ob die Angaben steuerpflichtiger Kunden zutreffen.

Abg. Dr. Ludewig (Dem) erklärt sich gegen diesen Antrag. Der Paragraph über die Auskunftepflicht der Banken sei im Aus⸗ huß nach langwierigen Verhandlungen mit den Bankvertretern zu⸗ stande gekommen, und man dürfe nicht mehr über das Ergebnis dieser Verhandlungen hinausgehen.

Abg. Jungnickel (Soz.) meint, e . Urteilen der Bank⸗ vertreter kein großer Wert heizulegen sei sie Interessenten seien. Die Reichsabgabenordnung solle die . des Vermögens beseitigen; das werde aber nicht erreicht, wenn die Verdunklung nach wie vor weitergehen könne. Der Antrag schaffe restlose Klarheit.

3 209 wird mit dem Antrag angenommen.

Nach 3 Al0 ist . der Höhe einer notwendig ge⸗ wordenen Schätzung nur bie Beschwerde an das Landesfinanz⸗ amt zulässig, welches endgültig entscheidet.

38a.

Nach einem Antrage des Zentrums soll diese Vorschrift keine Geltung haben für den Fall der Verweigerung einer Versicherung an Eidesstatt.

Abg. Burlage Zentr.) führt aus daß in einem solchen Falle der ordentliche Rechtsweg dem Steuenrpflichtigen nicht versperrt werden dürfe, es würde sonst eine Prämie auf die Gewissenlosigkeit gesetzt werden.

Nachdem Abg. Dr. Ludewig dem Antrage zugestimmt hat, wird der Antrag und mit ihm 210 angenommen.

Nach 3 212 sind Nachforderungen von Steuern bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Neuveranlagungen nur dann, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel eine höhere Veranlagung rechtfertigen, sowie bei Aufdeckung von Fehlern, deren Berichtigung eine höhere Veranlagung rechtfertigt. Nach der Vorlage soll letztere Vorschrift nicht gelten bei den Steuern von Einkommen und vom Vermögen ausschließlich der Erb⸗ schaftssteuer. Der Ausschuß hat das „ausschließlich“ in „einschließlich“ geändert.

Abg. Sim on⸗Schwaben (Soz.) befürwortet die Wieder⸗ herstellung der Regierungsvorlage.

Abg. Schneider-Franken Gentr)) tritt für den Ausschuß⸗ r. ein. . . . Abg. Dr. Ludewig (Dem.): Es muß auffallen, daß hier die Sozialdemokraten nicht auch die Einkommen- und Vermögenssteuer einbeziehen wollen.

Abg. Katzen stein (Soz.): Wir wollen nicht fiskalischer sein als der Fiskus.

Der Antrag auf Wiederherstellung der Vorlage wird mit den Stimmen der beiden sozialdemokratischen Parteien für angenommen erklärt.

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„Allgemeine Vorschriften über das Verfahren“ werden ohne

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275, sind zu den Ausf anträge gestellt.

Zu 58 251: „Das Gericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Di emündliche Verhandlung ist anzuordnen, wenn es ein Mitglied des Gerichts verlangt“ wird ein Zusatz⸗ antrag angenommen, wonach ein Antrag auf mündliche Verhandlung nur durch einstimmigen Gerichtsbeschluß zurück— gewiesen werden kann.

8 262 erhält folgende Fassung: „Die Urteile ergehen im Namen des Reiches. Die Mitglieder, die entschieden haben, sind anzuführen; auch ist der Sitzungstag anzugeben. Die Urteile sind von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ständigen Mitglied zu unterzeichnen.“ j

Die weiteren Bestimmungen über Rechtsbeschwerde, An⸗ fechtungsverfahren, Beschwerdeverfahren, Beschlußverfahren vor dem Reichsfinanzhof und über die Kosten werden nach den Beschlüssen des Ausschusses angenommen.

Beim Abschnitt „Beitreibung“ wird 8 343, der von der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen handelt, auf Antrag des Abg. Mum m in veränderter Fassung an⸗ genommen, wobei gesagt wird, daß bei Kleinstedlungen, die der Schuldner bewohnt, wenn der Schuldner Deutscher ist, eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nur mit Zustimmung des Schuldners zulässig ist. Der Ausschuß hatte an Stelle des Wortes „Deutscher“ gesetzt: „Deutscher Staats⸗ angehö riger.

.Bei 5 352 „Befriedigung durch Verwertung von Sicher⸗ heiten wird ein Antrag des Zentrum s angenommen, wonach die Verwertung erst erfolgen darf, wenn dem Voll⸗ streckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Zum Titel „Strafrecht und Strafverfahren“ bean⸗ tragen die bürgerlichen Parteien, einen neuen 8355 a einzufügen: „Straffrei bleibt, wer in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit strafrecht⸗ licher Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat.“ Die Mehrheitssozialdemokraten beantragen, noch folgenden Zusatz zu machen: „Die vorstehende Bestimmung tritt nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet vom Tage den Inkraftretens dieses Gesetzes, außer Kraft.“

Abg. Dr. Taucher (Zentr): Wir halten es für richtig. daß ein unverschuldetes Vergehen nickt bestraft wird. Wo eine zu große Mälde Platz greifen sollte, kann die Staatsantvaltschaft immer noch die höheren Gerichte anrufen. Damit wird der strengste Maßstab, um der Steuer⸗ wahrheit zu vollem Erfolge zu verhe fen, gesichert, andererseits soll auch die Steuergerechtigkeit nicht zu kurz kommen. Die Festlegung einer

chußvorschlägen mehrere Abänderungs⸗

Uebergangszeit hat größte Bedenken.

Abg. Siehr (Dem.): Infolge der bisherigen Verordnungspraxis während des Krieges findet sich selbst der gewiegte Jurist nicht mehr durch. Diese Tatsache hat zu einer weiterem Verordnung geführt, wo⸗ nach ein unbderschulbdeter Irrtum, in dem die Tat für erlaubt gehalten wurde, straffrei bleiben soll. Jetzt wird ein Gesetz geschaffen, zu dessen Auslegung besondere Steuerspezialisten nohwendig sein weiden. Wir wollen scharfe Strasbestimmungen schaffen und die Recht des Steuer- fiskus schützen, unmöglich aber können wir jemand bestrafen, der in gutem Glauben und unverschuldet gehandelt hat. Für eine Begrenzung auf drei Jahre liegt kein Anlaß vor.

Abg. Dr. Braun; Franken (Soz.: Wir sind durchaus dafür, daß das künftige Strafgesetzbuch underschuldete Vergehen straffrei läßt, hier handelt es sich aber um kapitzlistische Interessen, deshalb wünschen wir die Begrenzung. 9

Abg. Dr. Graf zu Dohna (D. V): Auch wir halten es für nötige daß unverschuldete Irrtümer geschützt werden. Hält man diese Klausel für nötig, so darf sie nicht zeitlich begrenzt werden.

Der Antrag der bürgerlichen Parteien wird angenommen, der sozialdemokrgtische Zusatz abgelehnt. ;

In S 356. sind Geldstrafen für Steuerhinterziehung an⸗ gedroht. Nach der Vorlage und den Ausschußbeschlüssen soll der Mindestbetrag der Geldstrafe 50 Mark sein. Die So⸗ zialdemokraten beantragen, den Mindestbetrag . d dem hinterzogenen Betrage der Steuer gleich zusetzen. .

Abg. Katze nstein (Sz) wendet sich gegen den Satz von 50 M, der unter Ummständen für den Stenemflichtigen eine sehr große Wirte bedeutet. Für den Tall der Ablehnung des Antraas winden die Sox aldemokraten für die He rab fetzuma auf G ½ stimmen.

Der Prinzipalantrag der Sozialdemokraten wirb abge⸗

lehnt, der Eventualantrag auf Herabsetzung der Mindeststrafe auf 20 Mark angenommen. ö J

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