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Ahends.
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18133.
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Inhalt des amtlichen Teiles, Dentsches Reich. Bi kanntmochung zur Verordnung über Maßnahmen gegen die
Kapitalflucht vom 24 Oktober 1919. Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung
ober Verpfändung augländischer Wertpapierg. . Ergänzung zu den Dine, mer, , nd Ueberlassung
aut ländi cher We tpopiere an das Jeich. Ve ordnung über Sg ĩ
Verordnung über . Verwendung des Mehrerlöses aus den
änten ven Schlachni h und Schlachtpterden H len ar . . , den
zahlten und dem von der Reichslederstelle festsesetzten Betrag. n , , , n deln. stzeseßten Betrag Bekannimachung, betreffend Aufhebung von Bundesraitz⸗ verordnungen üher die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirt⸗ und Strickwaren. Bekanntmachungen, helrefsend Tarifverträge.
Erste Beilage: Brauntweinerzeugung und Branntwein verbrauch im Monat Sep⸗ tember 1919 und die im selben Monat zollfrei abgelassenen Branntweinmengen. Preu hen.
Ertiennungen und sonstige Personglveränderun gen. Handelsverbote.
Amtliches Deutsches Reich.
Bekanntmachung zur Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital⸗ flucht vom 24. Oktober 1919 Reich s-Gesetzbl. S. 1820.
Vom 22. November 1919.
Auf Grund des s 5 der Verordnung über Maßnahmen gegen de Kapita flucht vom 24. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1829) genehmige ich:
I) Von den Vorscheiften dieser Verordnung werden solche Wert— papiere, welche Eigentum des Reichs, der Länder, Gemeinden Gemeindeverbände), sonstiger öffentlich rechtlicher Körverschaften oder von Etlstun gen sind, die von öffentlich recht⸗ lichen Körperschaften unmittelbar verwaltet werden, ausgenommen. Bei der Uebergabe von Zins⸗ oder Gewinnankeilscheinen sowie von ausgelosten, gekündigten oder zur Rückzahlung fälligen Stücken solcher Wertpapiere zur Einlösung ist indes in der Weise zu verfahren, daß der Bank jeweils ein summarisches, mit Unterschrist und Stempel der Be— börde versehenes Verzeichnis der einzulösenden Zins⸗ oder Gewinnanteilscheine, z. B. 48 Stück 33 prozentige Anleihe der Stadt Freihurg 1880 zu je 359 * übergeben werd. Dieles Verzeichnis ist von der Bank 3 Jahre lang aufzubewahren.
2) Abweichend von den Vorschristen der 5s§ 1 und 3 der Ver ordnung dürfen Banken bis auf weiteres Zins, oder Gewinnanteil⸗ scheine an ausgeloste, gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Stücke pon inländischen Wertpapieren auch unter der Voraussetzung zur Ein. lösung annehmen, daß der Eigentümer ihnen ein Verzeichnis seines esamten Besitzes an Wertpapieren unter Angabe des Nen werts, der
altung und der üblichen Unterscheidungsmerkmale in dreifacher Aus— fertigung einreicht. Die Banken haben eine Ausfertigung des Ver- zeichnisses binnen einer Woche nach der Annahme der Zint oder Gewinn⸗ anteilscheine oder der . gekündigten oder zur Rückzahlung fälligen Stücke zur Cinlösung an das für den Eigentümer der Werk— papiere zuständige Finanzamt (Besitzsteueramt) weiterzusenden, die
zweite Ausfertigung dem Eigentümer wieder auszuhändigen und die dritte Ausfertigung zu den eigenen Akten zu nehmen und drei Jahre lang auflubewahren. Abänderungen und
Ergänzungen des Verjeichnisses dürfen nur in Form von Zusätzen erfolgen, welche ebenfalls in dreifacher Ausfertigung einzureichen und i . Ausfertigungen der Verzeichnisse zu be⸗ andeln sind.
Es wird darauf hingewiesen, daß Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften von der Strafandrohung im 5] der Ver⸗ ordnung über Maßnahmen gegen die Kapltalflucht vom 24. Oktober 1919 Reichs Gesetzbl. S. 182) betroffen werden.
Berlin, den 22. November 1919.
Der Reiche msnister der Finanzen. Erzber ger.
Anordnung,
betreffend das Verbot der Ausfuhr. Veräußerung oder Verpfändung auslänbischer Wertpapiere.
Vom 25. November 1919.
Im Anschluß an die Anordnungen, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer
Wertvapiere vom 26. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S 339), vom 21 Mai 1919 (Reichs⸗Gesetzbl S. 474) vom 24. Juli 1919 (Reichs⸗Gesetzbl S 685) und vom 22 Siptember 1919
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 1708) würd auf Grund des Gesetzes zur
Abänderung der Verordnung über aus ländische Werspaplere vom 2X2. März 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 260) vom 1. Marz 1919 (Reichs- Gesetzbl. S 264) hiermit angeordnet:
I) Die Wüksamkeit der Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wertpapiere, vom 26. März 1919 wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 30. November 1917 der 31. Januar 1920 tritt.
2) Diese Anordnung tritt mit dem auf die Verkündung fol⸗ genden Tage in Küiaft.
Berli, den 2 November 1919.
Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Schroeder.
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Auf Grund der Verordnung über ausländische Wertpapiere vom 22. März 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 260) in der Fassung des Gesetzs vom 1. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 264) wird im Anschluß an die Bekanntmachungen des Reichsministers der Finanzen, betreffend Ueberlassung ausländischer Wert⸗ papiere au das Reich vom 26. März 1919 (Reichs⸗ Gesetzhl. S. 333), vom 21. Juni 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl S. 577) und vom 21. November 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 1901) hiermit angeordnet: .
Die Verpflichtung, die im 51 der Befanntmachung vom 26. Mär 1918 (Reichs. Gesetzbl. S. 333) bezeichneten Wertpapiere dem Reich zwecks käuflichen Eiwerbes zur Verfügung zu stellen, und das ö in diesen Wertpapieren werden aufgehoben, soweit es sich um Wertpapiere dersenigen Gattungen handelt, deren käufliche Ueberlassung an das Reich der Reichsminister der Finanzen noch nicht angeordnet hat, und soweit sich nicht aus den folgenden Bestim mungen ein anderes ergibt. .
Die Vorschrift des Absatz 1 gilt nicht als Freigabe im Sinne der Ziffer 3b der Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wertpapiere, vom 26. Marz 1519 (Reicht ⸗Gesetzbl. S. 3539).
F 2. Die Verpflichtung, die im 1 der H vom 26. März 1919 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 333) bezeichneten Wertpaplere dem Reiche zwecks käuflichen Erwerbes zur Verfügung zu stellen, und dag Handels verbot bleiben bestehen hin ell derjenigen Wertpapiere, deren käufliche Ueberlassung an das Reich vom Reichsminister der Finanzen auf Grund der Bekanntmachungen vom 26. Mär; 1919 (Reichs. Gesetzbl. S. 333) vom 21. Juni 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 577) und vom 21. Nobember 1919 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 18901) bereits angeordnet ist, sowie hinsichtlich derjenigen Weri papiere der⸗ selben Gattungen, soweit sie sich in den Gebieten der früheren öster⸗ reichisch⸗ungarischen Monarchie, in der Schweiz, in den Niederlanden in Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland befinden.
3. Diese Bekanntmachung tet; 1. Dezember 1919 in Kraft. Berlin, den 26. November 1919. Der Reichs minister der Finanzen. Erzberger.
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Verordnung über Sämereien. Vom 25. November 1919.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkgernährung vom 22. Mai 1916 e. ⸗ Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:
Einziger Artikel.
Die Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 , , ,,. S 1277) in der Fassan des Artikel I der Verordnung über Sämereien vom 10 Daf 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 641) sowie die Verordnung üͤber den Handel mit Gemüsesämereien vom 19 Oktober 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1255) treten mit dem 27. November 1919 außer Kraft.
Berlin, den 25. November 1919.
Der Reichs wirtschaftsminister. Schmidt. f
Ver ordnung
über die Berwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden.
Vom 26. November 1919.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reich⸗Gesetzbl. S. S823) sowie des 8 10 der Vexorvnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnesse und für Schlacht⸗ unb Nutz oieh vom 15. Juli 1919 (Reicha⸗Gesetzbl. S. 647) und des 8 58 der
Verordnung über Pferdefleisch und Ersatzwurst vom 22. Mai 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 467) wird verordnet:
§ 1.
Der Mehrwert der rohen Häute und Felle von Schlachttieren (Rindern, Kälbern, Schafen, Pferden, Eseln, Maultieren und Maul⸗ eseln), der sich aus der Steigerung der Preife gegenüber den früheren Höchstpreisen ergihbt, wird auf den Tierhalter (als Häutezuschlag) und f den Kommunalverband, in dem die Schlachtung stattfindet, verteilt.
Frühere Höchstyreise sind die Höstpreise, die in den Bekannt. machungen vom ! Mai l919, betreffend Höchstyreise von rohen Groß—⸗ viehhäuten und Roßhäuten und betreffend Höchstpreise von Kalbe, Schaf-, Lamm und Ziegenftllen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 100), festgesetzt worden sind.
§ 2. Der dem Tierhalter zustehende Häutezuschlag wird in folgendem Verfahren festagesetzt. Die Reichsfleischstelle ermittelt bis zum 15. jedes Monats auf Grund der vorhergegangenen Häuteauktionen die durchschnittlichen
Erlöse für Häute und Felle der verschiedenen Tiergattungen, berechnet durch Abzug der früheren Höchstpreise die Mehrerlöse je Kilogramm Haut oder Fell, ermittelt, wieviel Haut- oder Fellgewicht durch.« schnittlich auf den Zentner Lebendgewicht entfällt, berechnet hiernach die durchschnitilichen Mehrerlöse je Zentner Lebendgewicht und setzt die Häutezuschläge in Höhe von sis dleser Beträge für die verschie denen Tiergattungen fest. .
Bei sämtlichen Ermittlungen hat die Reichsfleischstelle Sach. verständige des Schlächtergewerbes, des Häutehandels und der Land⸗ wirtschaft zuzuziehen.
Die festgesetzten Häutezuschläge sind rechtzeitig bekanntzumachen. Ste gelten jewells von dem auf den 14. eines Monats folgenden Montag ab.
. 33. Die Zahlung des Häutezuschlags an den Tierhalter erfolgt gleich zeitig mit der Bezahlung des Tieres und auf der Grundlage des für das Eier bezahlten Gewichts.
Der Betrag der Häute uschlags darf bei Weitergabe dem Ab- nehmer in Rechnung gestellt werden. Eine Unsatzgebühr darf von den staatlich bestininten Viehabnahmestellen (Viehhandel lsverbänder, Fleischversorgungsstellen) für diesen Zuschlag nicht erhoben werden.
5 4.
Ueber die Verwendung des verbleibenden Restes des Mehrwerts der rohen Häute und Felle bestimmt der Kommunalverband, in dem die Schlachtung stattfindet. ᷣ
Schlächter, die mit Genehmigung des Kommunalverbandes die Schlachttiere unmittelbar aufkaufen, haben, sofern der Kommunqdl- verband sich nicht die Rückgabe der Häute gesichert hat, an den Kommunalverband diejenigen Beträge abzuführen, die sie tatfsächlich siber den früheren Höchstpreis und den Häutezuschlag hinaus für die Haut erhalten, abzüglich eines ihnen von dem Kommunalverbande zuzub ligenden angemessenen Rohgewinns.
Die Schlächter sind verpflichlet, ihren tatsächlichen Erlös nach. zuwersen. Big zur Führung des Nachweises wird vermutet, daß der , n. Rest ie des berechneten durchschnitt lichen Mehrerlösez
etrãg .
Usber Streitigkeiten entscheidet endgültig die von der Landeß—
zentralbehörde bestiimmte Stelle.
§ 5. Die Landeszentralbehörden haben die erforderlichen Ausführungs— bestimmungen zu erlassen. *
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1919 in Krast.
Mit dem gleichen Zeüpunkt tritt die Verordnung Über die Ver— wendung des Mehrerlöͤses aus den Häuten von Schlachtvieh und — . vom 23. September 1919 (Reichz⸗Gesetzbl. S. 1714) außer Kraft. ;
Für Tiere, die vor diesem Tage dem Tierhalter abgenommen sind, gelten die bisherigen Be nsimmungen. ö
Berlin, den 26. November 1919.
Der Reich wirtschafts minister. Schmidt.
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Verordnung.
Auf Grund der die wirsschaftliche Demobhilm ichung be⸗ treffenden Befuanisse wird nach Maßgabe des Er asses, de fer Auflösung des Reichsministeriums für wirischaflilche De mobil— machung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gefetzbl. S. Hö, fol⸗ gendes verordnet:
s 81 Lederhersteller, die auf ihre Quoten für den Monat Dezember 1918 oder die folgenden Monate rohe äuie und Felle von der Deutschen Leder. Aktiengesellschaft geliefert erhalten, aber nicht den Preis gezahlt haben, der durch die in Absaz 26 be eich elen Verordnungen jeweils für diese Quoten sestgesetz ist sind verpfl chtet, den Unterschied zwischen dem gezahlten Serrag und dem hiernach festgesetzten Peeise an dis Reichslederstelle innerhalb einer don dieser zu bestin menden Frist abzuführen. Die genannten Verorhnungen sind: a) die Bekanntmachung der Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung vom 30. Nobember 18618 (Nr. F. R. 1.12. 18. &. .. 46), b) die Nachtragsbekanntmachung der Krlegs-Rohstoff . Ab, n , mn 25. Dezember 1918 (F. R. 300. 12. 15.
1 57 ) die Nachtragsbekanntmachung vom 28. ar; 1519 Rr. F. . 6bs5. 15. cht 6 Mär; 191