1919 / 275 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

lo gill dieser Besch

R wer tu Handelgzmwecken mit eiter der in Rr. 1 bezeichneten PVerscner ein Geschäft abschließt. cbwohl er wei, daß das r n nach, den im 8 4b genannten Vorschriflen unzu- lassig ist.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt aner, aus die sich der unzussssige Hardelsbetrleb oder das unzu= re , mer. dezieht, ohne Unterschled, ob sie dem Täter geboͤren

r nicht.

Veben der Strafe kann fernet ein Betrag eingezogen werden aer dem aus dem unzulässigen Handelsbetrieb oder dem 1nzulässigen Heschäft erzielten Gewinn entspricht. Auf die Einziehung finden die Vorschrifien der Ss 7. 9 bis 13 der Verordnung gegen Preis. . vom 8. Mai 1918 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 305) entsprechende

nwendung. Au Hun ar geordnet werden, daß die Verurteilung auf Qosten kes Sduldigen öffeytlich bekanntzumachen ist. Die Ärt der Be= kanmmackung wird im Urteil bestimmt; bie Bekanntmachung kann auch durch Anschlag an oder in bem Geschaftgraum des Verurteilten

*folgen.

Artikel IV.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkürdunmg in Kr Mit der Verfündung dieser Verordnung krelen gu ig n. a.

1. 5 9 der Verorbnung über den * l mit Lebens. und Futier= mitteln vom 21. Juni 1918 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16 6 6j ] ee e e. ah S. * 36 1017 S. 666;

858 8 der Veromne nu en Handel mit neimitteln vom Ee Her o., MHeichs Gefetzbl. S eg .

5 16 Nr. 2 der Verordnung über Gemise, Obst und Sildfrüchte pom 5. 464 (Reichs Geseßzbl. S. 393

4. der Verordnung über den Hardel mit Tabakwaren vom E383 66 6 n, ene. S. . 5H. 5.8. Nr. 2 der Verordnung über in vom 31. August 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 753; n.

die Verordnung üßer Zuwiderhandlungen gegen Ausfuhwerbote 6 Getre be J 61 lugust 1919 (Meichs Besetzbl. S. 1493).

Im 5 16 Ab. 2 der Verordnung über Gemisse, Qbst und Süd= rüchle bom 3. Wwril 17 in der Fassung der Verordnung vom . ie Wrweisung Nrn. 2. 5. durch die Neweisung Nr. d' ersetzt.

Im 6 ö. j der Veromnmng äber Len Verkehr mit Ehium vom 15. Derember 1918 (Reichs Gesetzh. S. 1447) wird die Ver. eisung „5 7 Abs. 1“ gestrichen.

Some lt in anderen Vorschrfften auf ene noch Abs. 2 big 4 auf, 33 Vorschrift verwiesen ist, tritt an deren Stelle die Vorschrift

ger Verochnung durch welche die aufgehobene Vorschtift erseßzt wir.

Artikel V.

Der Reichsminister der Justiz bestimmt mitz gustimmung des weichsratè, wann un in welchem Umfang die Verordnung außer Kraft k. Et trifft die erforderlichen Uebergangsbeftimmungen n

Berlin, en N. November 1919.

Die Reichsregierung. Bauer.

gerorvnung zur Lusführung der Verordnung über

nundergerichte gegen Schleichhandel und Vreistreiberei (wuchergerichte).

Vom 27. November 1919.

Auf Grun des Actikel 1 8 165 der Verordnung Übe Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preistreiberei (Wuchergerichte vom 27. November 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1909) wird folgendes verordnet:

§1. ; Auf die Schöffen bei den Wuchergerichten finden die Vorschriften * die Schöffen bei den Schöffengerichten entsprechende Anwendung, oweit sich nicht aus den 5 2, 3 ein anderes ergibt

; 8.

Die erforderliche Zahl von Schöffen und , . bestimmt der Präsident des Landgerichts. Sie soll se demessen werden, daß , nen kein Schöffe zu mehr als zehn Sitzungs tagen im Jahre

erangezogen wird. ; Vie Schöffen und Hilfsschöffen wählt der nach 5 (0 des Gerichts. ,, gebildete Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Hagrk das Wuchergericht seinen Sitz hat, aus den in die berichtigte . für die Kchbffen (58 des Gerichtsverfassungsgesetzes) auf⸗= enommenen Personen, die am Sitze des Wuchergerichts oer jn dessen . . wohnen. Pie eine Hälfte ist dem Kreise der Verbraucher, bie andere Hälfte dem Kreise der Erzeuger oder Handelstreibenden enlnehmen. Personen, die schon für das gleiche Geschäftsiahr zu . für das Schéffengericht oder zu . bestimmt sind, an nicht gewählt werden, . ö f der gewähllen Haupt. und Hilfgschöffen werden, getrennt nach ihrer Zugehörigkeit zum Kreise der Verbraucher oder um e der Erzeuger oder Handeltreibenden, in vier gesonderte archnisse (Jahreslisten) aufgenommen.

Die Namen

§ 3.

Dit Reihenfolge, in welcher vi Hauptschöffen an den einzelnen er a des Wuchergerichtß teilnehmen, wird durch Auglosung in Sd erlhcher Sitzung des Landgerichts, an welcher der Präsident und rei Mitalicher des Landgerichts teilnehmen, in Gegenwart der Stactanwaltschaft bestimmt; das Los zieht der Präsident. .

Ist am Ste des Wuchergerichts kein Landgericht, so findet die Ausl⸗ ung n fen l icher Sitzung des Amtsgerichts stalt; das Los zieht ker Amtzrichter.

Vie Auslosung wird für die beiden Grupwen von Schöffen (62 WVbI. 3 Satz 3. . vorgenommen. . * Fiwhitt des Hilfsscköffen an Sielle der zunächst berufenen Sckö ßen 8 (9 des Gerichwerfassungsgesetzes) erfolgt ie nach ihren Jude ßörigtelt em nner der beiden Grüphben von Schõff

4.

Die Geschäste der Stra erfolgungsbehörde, besorgen Stgate. guträlte, bie der erste Beamte der Staatsanwaltschaft bel dem Ober⸗

. amn , en en,

Tl VBuchergerickten, die einem Am 11 angegliedert werden

3 Abs. 3 der Verorbnung], können die Geschäfte der Strafwer⸗ Een n! auch einem tee elt übertragen werden

§5 5.

In Sachen, bie zur Zuständigkeit ber Wuchergerichte gehören, ist nen dem Almi richter auch der Vorsttzende des Wuchergerichts für Vicklorlichꝭ Handlungen im vorbereitenden Verfahren zu ständig. Richterliche Untersuchungshandlungen, die zur Vorbereitung der Haupt. Perbandlung gor dem Muchergericht erforderlich sind, kann der Vor= sibende deg Wuchergerichts auch von Amts wegen vornehmen.

Der Vorsitzende kann auch Linen anderen Richter, der Mitalied 2 Wuchergerichts ist, mit der Vornahme der im Abf. 1 kejzeichneten Heud hungen beauftragen. f 9

Der Antrag der Staatsamwal ischaft uf Anhergumung der Haupt

anolung vor dem Wuchergerichte muß den wesentlichen a n,

Oaesch ift (6 188 Abs, 1' der Straspronßordnung) enthalten; eine

sirift ist dem Beschuldigten und den nach 8 9 der Verordnung gegen Preistreiberei dom 8. Mai 1918 zu ladenden Personen bei der Labung Mr Hauptverbandlung mitzuteilen. j

§ 7. Un Stelle des Geschlusses über die Er des Haur reng in , ,, , der 2 rg , , , auf Fumung der Hauptverhandlung ,

ie en.

berfehrens vor dem eentlichen Gerichte Grforderlicenfalls hat Wuchergericht bei der Verweisung über He For auer ber Her , haft zu beschließen.

5. Das Wuchergericht kann im . die gerichtliche Milwirkung an dem in den S5 11. 12 der Verordnung gegen Genen e dom 5. Mai 1918 vorgesehenen besonderen Verfahren dem ordentlichen Gericht, und zwar statt der Strafkammer auch dem Amtsgerscht merlafsen.

§8 9.

Hinsichtlich der Gebühren für Rechttanwälte sind die für das Ver— hren vor den Strafkammern geltenden . er, , e, 810.

Die Schöffen für bas Geschäftéjahr 120 sind auch fit den bes Jahres 1919 u g e heranzuziehen. f ** 6 Berlin, den N. November 1919.

Der Reichsminister der Justiz. Schiffer.

Ver ordnung

ü bar die Verjährungs⸗ und Varlegungg⸗ fristen.

Vom 26. November 1919.

Auf Grund des Gesetzet über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der , ,, vom 17. April 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichs⸗ regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschussetz folgendes verordnet:

ö 81. i, , . in L. der Verordnung über die Verjährungefristen vom 4. ö . . l en, , S. 3 ; ö der Verordnung über Versährungsfristen des Seerechts vox 9. Dezember 3 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 81), 9 ö 3. der Verordnung über Veriährungefristen im Wechsebrechte an , . r, . Reichs. Gesetzbl. S. 635) zeichneten Art, die noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor de: , j si rjähren nicht vor dem

§ 2.

In eine Verjährungafrist, die auf Grund der Vorschrift des § 1 big zum 31. Detember 1920 verlämnert ist, wird der n, währenddessen die Veriährung gehemmt war, nur insoweit nicht ein= gerechnet, als er in die Zeit nach dem II. Degember 1918 fällt.

§3.

In der Verorbnung über die Vorlegungsfrist bei Zins. =. . i, , kon B n n, sz. Lr e r Meichs ⸗Gesetzbl. S. Ib und S. 1288) tritt an die Stelle de Sir gib e ieee To. .

Berlin, den 26. November 1919.

s Die Reichsregierung.

Bauer,

Ü—

Bekanntmachung

der ,,,, die als lebenswichtig im Sinne der verschärften Strafbestim mungen für verbotene Ausfuhr anzusehen find.

Vom 27, November 1919.

In Ausführung des Ärtikel I1 83 3 der Verordnung über Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preistreiberei (Wuchergerichte) vom 27. November 1919 Reichs ⸗Gesetzbl. S: 1909 werden folgende Gegenstände als lebenswichtig im Sinne der verschärften Strasbestimmungen Über verbotene Ausfuhr bezeichnet:

k. Lebens und Futtemmittel aller Art, einschließlich Sämereien,

2. Pferde, Rinddieh, Schweine, Schafe, Ziegen und Gef fügel, auch soweit sie As Zucht, und Nutztiere nicht unter Nr. 1 fallen, ; gu 1 r, . und pflanzliche Oele und Fette, soweit sie nicht unter

1 fallen, (K*. Künstliche Düngemittel, incbesondere Sttickstofsphospbar und kalihal lig Düngemittel 6. Rohtabak, neb e onder inländischer Cweugung, S.. Fischereinetze, Fischereijahrzeuge und Betriebsmaschinen für Fische rei fahrzeuge 7. Däne, Felle, Seder jeder Ant, ö. 6. chu hwerk aus Leder, Treibriemen und Treibriemenbohnen

r

. Knochen, Leim, Leimleden. Gelatine, 10. Fisenerge, Mangane rz, Ferromangan, Ferrosiliztum. 11. Eisen, 6. Edelstah Forme lsen, Alteisen, Bruch Gisen und Stah schrott, Gießze veie rgeugnisse 12. Kisenbahnschlenen, Felt ahnschienen, Straßenbahnschienen, Träger, Grobe und Feinhleche, . und gezogener Draht, Stahl⸗ und Ha ee . . 2167 zeug, fur

. ormotiwen und Eisenbahnwagen führ normalspurlge Bahnen sowie deren Bestandteile und e . . j * gin e d. . He ge 6

Nutz inshesondere Bauhol chneideholß Gwibenbolg, Schwellen hol Papierholz und ö aller 3 16. Druchpayier, 17. Kalk, Gips, an 158. Soda, Pottasche, Aetzalka ien. Natriumsulfat, 19. Arzneimittel im Sinne den Be kammmachung des Reichskang lers vom 1. September 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 206

Berlin, den 27. November 1919. . Der Reichswirtschaftsminister.

J. Be: Dr. Hir ch.

.

Bekanntmachung

ur Verordnung Eber Maßnahmen ge gen die Kapital— fre vom 24. Oktober 1919 (Reich s⸗Gesetzbl. S. 1820.

Vom 29. November 1919.

Auf Grund des 8 5 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapttalflucht vom 24. Oltober 1919 (Reichs⸗Gesetzbi. S. 1820) geuehmige ich:

1 a, . der Kriegsanleihe und der e e ,,. mit Fälligkeitstermin vom 2. Januar und 1. April 1920 können unter der Voraussetzung, daß die zugehörigen Stücke auf Grund der ür den Erwerb von Heeresgut geltenden Zahlungebedingungen in

ahlung gegeben wurden, von jeder Bank ohne Beachtung der Vor—= chriften der Verordnung über Maßngdmen gegen die Kapital⸗ flucht vom 24. Oktober 1919 eingelöst werden, wenn der Ein— reicher den schriftlichen Nachweis führt, daß ein entsprechen er etrag von ,, n. oder von Yi ungen . Rechnung deg chaverwertunuamis oder seiner Ver kanns. tellen (Kriegsgesellschaften, militärische Dien fiste len u 2 unmittelbar bei einer solchen Stelle oder bei eiger Bank in lung gegeben worden ist. Als Nachweis allt die Qulttung über die erfolgie Fin e ng oder die zu beschaffende Bestätigung der betreffenden Ver⸗ ufs elle. Die Bank hat auf dem als lomiitel vorgelegten

2. Abweichend von den Vorschrtfte⸗ 1 und 3 der Ver⸗ ordnung darfen Benken Zinescheine mit Fo 2 vom 2. Ja- nuar 1920, welcke vor dem J. Dejember 1918 an Zahlungssiatt Fin. gegeben wurden auch unter der Voraussetzung zur Einiöfung annehmen, der Einreicher —ᷣ mit den Jingscheinen eine Bescheini ung des ür ibn zuständlgen Finanzamts Befitzsteueramts) vorlegt, die ihn iur Rialösung der Zinsscheine in Abweichung von den Voischriften

der Verordnung ermächtigt. Die Finanzämter sind angewiesen, diese

mit dem . zu volltiehende Bescheinigung zu erteilen, wenn der Einreicher den Empfang der JZinsscheine an Zahlungs Statt Faubhaft macht. Die Bant hat nach erfolgter EinlFsung der Zins- scheine die Bescheinigung des Finanzamtes zu vernichten.

Berlin, den 29. November 1919. Der Reichs minister der Finanzen.

Erzberg er.

Sekanntmachung.

Der in Nr. 123 des „Deutschen Reichtzanzeigers“ vom 31. Mat 1919 betannt gemachte Ant ag, , . 11. Ayril 1919 angeschlossenen Tarifvertrag für die Privatangestelsten mit Ausnahme der Angestell en in offenen Ladengeschãflen) m Stadbtbeztit Glauchau für allgemein verbindlich zu erkächen, ist zurückgezogen worden.

Berlin, den 20. November 1919.

Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Vr. Hausmann.

Setanntmachung.

28. Augast 1919 enthaltene Bekanntmachung über die heantra ollgemeine Verbindlichteitserklärung des n ,, 23. April 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungt⸗ bedingungen der in der Industrie tätigen kaufmännischen und technischen Angestellten in den Stäbten Brandenburg und Plaue und der Gemeinde Brandenburg⸗Dom. ist durch Kündigung des Tarifvertrags gegenstandslos geworden. . Berlin, den 20. November 1919.

Der Relchsarbeits minister. J. A.: Dr. Hausmann.

Bekanntmachung.

Der Verband fatholischer weiblicher aut ang estellten Deutschlands, —̃ . hat beantragt, den zwischen ihm, der Haus frauen⸗ abteilung des Eygngelischen Frauen verbandes, dem Israelitischen Frauenverein, der Haus frauen— abteilung des katholischen 6 eutsch⸗ lands und dem Schlesischen Frauenverband, sãmtlich in Ratibor, abgeschlossenen Hau dlenstoe rtrag zur Regelung

der Lohn⸗ und Arbeilsbedingungen für die weiblichen Saug

augestellien gemäß 5? der Verorbnung vom 23. Dezember 1918 (Reich⸗esetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Rativor und der Gemeinde Ostrog für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum t ,,, 32 ö . sind unter Nummer J. B. R. 4313 an das Reicht arheitsministerium, Ber Lulsenstraße 33, zu richten. ! . Berlin, den 22. November 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Im Auftrage: Dr. Sitzler.

Lamm,,

Bekanntmachung.

Der Wirtschafts bund Neumünster hat beantragt den zwischen ihm, dem Ortsausschuß des . schaftsbundes kaufmännischer Angestelltender⸗ bände und dem Zentralverband der Handlungs— gehilfen am 12. September 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts, und Anstellungs bedingungen der kaufmännischen Angestellten in Industrie, Handel und Gewerbe gemäß 52 der Verorbnung vom 23. Dezember 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Sta nkreises Neu⸗ münster und der Vororte Tungendorf und Brachenfeld für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. E. 5I6L an das Reichtzarheitsministerium, Berlin, Luifen⸗ sraße 33, zu richten. Berlin, den 22. Noyemher 1919.

Der Reichsarbeitsminifter.

J. A.: Dr. Sitzler.

Hekanntmachung.

Die Interessengemeinschaft der Angestellten⸗ verbände und Vereine in Würzburg hat beantragt, den zwischen ihr und dem Würzburger Arbeitgeberverband * , Gewerbe und Industrie am 16 Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der mn, und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Kleinhandel gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember

zu ertlären.

15. Dezember 1919 5 werden und sind unter Nummer J. B. R. 2437 an bas Relchsarbeits minlsterium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den X. November 1919. Der Reichsarbeits minister. J. A.: Dr. Sitzler.

Sekanntm achung. 6.

Der Verband der Metallindustriellen, G / DresÜden, der Deutsche Metallarbeiterver

IV. Bezirk, und der Deutsche Metallarbeite band, Verwaltungsstelle Dresden, haben be die zwischen ihnen am 14. Oktober 19198 abgeschloss einbarung (in Ergänzung des allgemein verbindlich auf Blatt 14 der Tarifregisters ein genen vertrags vom 51. März 1919) zur Regelung der Arbeitsbedingungen in der Metallindustrie mäß Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗d *

Schrift stück, welcheß dem Einreicher zurück ugeben kt, die erzo

Berweist as Wuchergericht eine Sache an zas ordentliche Gericht, ö

*

Einlösung der Zinsscheine zu vermerken.

für das Geblset der Kreis hauptmannschaft Einwendungen gegen diesen Antrag kön e

allgemein verbindlich zu erklären. 15. Dezember 1919 erhoben werden und sind

Die in Nr. 195 des „Deutschen Reicht am eigers vom

1516 (Reicht⸗Gesetzrl. S. 1456) für das Gebiet der Stadi Würzburg und eingemeindeten Vororte für allgemein verbindlich

Einwendungen gegen diesen Antrag lannen bis zum

X.

wird gemäß

*

ö n t iin den Tranzport von Torf im Ostwest⸗Verkehr na

4 9 J

B. R. 4218 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ ße 35 zu richten. Berlin, den XZ. November 1919. Der Reiche arbeite minister. J. A.: Dr. Sitz ler.

Bekanntmachung.

Nater dem 25. November 1919 ist auf Blatt 238 des Tarif egisters eingetragen worden: ;

Der jwischen hem Verband der Lithographen, Stein⸗ drucker und verwandten Berufe, Mitglledschaft München, und dem Süddeutjchen Photographenverein E. V. am 28. April 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn und Arbentbedingungen im Photographengewerbe wird gemäß 3 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Städie München und Pasing für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1 August 1919. .

Die Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Punkt 13, Absatz 2, der ur sprünglichen Jassung des Tarisvertrages vom 28. April 1919.

Der Reichaarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits.

ministerium, Berlin NV. 6, Luisenstraße 353/34, Zimmer a2, während

der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden., . Aibertgeber und Arbeitnebmer, jür die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Reichs arbeitg ni snisteriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Gr= statt ung der Kosten verlangen. Berlin, den 25. November 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 25. November 1919 ist auf Blatt 265 des Tarlf⸗ xegisters eingetragen worden: b Der zwischen dem Verband Deutscher Bürobeamter- ju Leipzig, Kreigverein Braunschweig, und dem Anwalsverein in Braunschweig am . Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der Anwaltsangesiellten §5 Wder Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt Braunschweig für allgemein verbindlich erklär. Die allgemeine Verbmdlichkeit beginnt mit dem 1. Oktober 1919.

Der Reichsarbeit minister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten konnen im Reicht arbeilsministerium, Berlin NW. 6, . 33/34, Zimmer 42, r. der regelmäßigen Vienstslunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Aibeltnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Ertlärung des Reic zarbeitsministeriums verhindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Grstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 265. November 1919.

Der Reglsterführer: Pfeiffer. Bekanntmachung.

Unter dem 25. November 1919 ist auf Blatt 267 des Tarlf⸗

registers eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Vaugewmerbe zu Hermsdorf SA. und Umgebung und dem Deutschen Bau⸗ arbeite verband, Verein Klosterlausnltz, am 265. April 1919 ab⸗ geschlossene , e re zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen der Arheiter im Baugewerbe mird gemäß . der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl.

1456) jür das Gebiet der Ortschaften Hermsdorf, Kloster⸗ lausnitz, Weißenborn, Oberndorf, Reichenbach und Schleif— reißen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ hinolichkeit beginnt mit dem 15. Oktober 1913.

Die allgemeine Veibindlichkeit erstreckt sich nicht auf das Arheits verhältuißz solcher Arbeiler, die in Ben ieben, die nicht Bauhetriehe sind, dauernd mit Bauarbeiten beschäftigt sinb.

; Der Neichsarheitsminister.

J. V.: Geib.

Daß Tarifregister und die Registerakten koͤnnen im Reicht« arkeilgministertum, Berlin NW. 6, Luisenstraße I3/ 84, Funmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerlums verhindlich ist, können non den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 25. November 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Auf Grund des 88 der Verordnung des Reichsver⸗ kehrsministers, n Verwendung der Fahr⸗ zeuge der Binnenschiffahrt für Lebensmittel und Kohle vom 7. November 1919 (Qeichsgesetzblatt Seite 1877), erläßt die Schiffahrtsabteilung folgende Aus—⸗—

führung sbesim mung. Die in dem Artikel 2 der Ausführungsbestlmmung der Schiff⸗ (Reichs anzelger vom 14. 11. 19 Nr. 262, 2. Haupt⸗

rtsabteilun ö eite) erteilte Genehmigung zur Benutzung der in deutschen Gewässern

ateten Binnensahrzeuge sür andere Transporte als für Lebeng⸗

mittel und Kohlen wird für folgenden Fall widerrufen:

Die in deutschen Gewässern heheimateten Binnenfahrzeu g en Schleuse Vll des Rhein Derne⸗Keanals benutzt werben.

. Dieses Veibot findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die vor

dem 3. Dejember 1919 nachweislich mit der Beladung von Torf be— gonnen, sie während der gesetzlichen Labezelt beendet und ihre Reise

lanvergüglig angerreien baben,

Der Nachweig wird durch eine behördliche Bescheinigung geführt. Berlin, den 30. November 1919. Schiffahrts abteilung . Reichs verlehrsministerium. derup.

. Bekanntmachun a. .

Auf Grund deg 5 S805 und des 8 842 der Reichz⸗ cherungsordnung wird der nach Anhoͤrung des Genossen⸗ f oorfiands von dem Reichversicherungsamt für die Zeit m 1. aner 1920 bis auf weiteres sestgesetzte Präm den⸗ arif für die Ger fig tun n m msfel nn t der Privat⸗ me und ⸗Reittierbesitzer ehend belannt

Berlin, den R. November 1918. 13 Reichsversicherung amt, Atteilung fur Unfallversicherung.

Dr. Kaufmann.

Prkümitentarif

fahrzeug / und Reittierbesitzer.

Gültig für die Zeit vom 1. Januar 1920 bis auf weiteres. ——

Vom 6 3 für ede emp an⸗ 2 gene halbe fde geh nt · e 46 in ö fal elts zu etracht kom⸗ Nr Gefahrklassen 949 . richtende geltg gar ent ö rich tenden Prẽmie Prãmie 46. *

Gefahrklasse A. 3, 60 1,80 1 Tätigkeiten beim Halten von Fahr⸗ zeugen auf Binnengewäß ern. Gefahr klasse B. 5,40 2, 70 2 Tätigkeiten beim Halten von Kraft⸗

wagen, 3 Tatigkeiten beim Halten von Neit⸗ tieren, q Tätigkeiten beim Halten von Land⸗ ahrzeugen, die durch tierische raft bewegt werden.

Gefahrklasse . 7.20 3,50 h Tätigkeiten beim Halten von Luft⸗ fahrzeugen mit motorischer Kraft, 6 Taͤtigkeiren beim Halten von Frei⸗ ballons.

e. allen Gefahrklassen wird eine Mindestprämie von 3 KA erhoben.

ö Festgesetzt gemäß 5 804 der Reichtversicherungsordnung. Berlin, den 27. November 1919.

Das Reichtversicherungszamt, Abteilung für Unfallversicherung.

Dr. Kaufmann.

——

Bekanntmachung.

Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 17. November 19119 Becker l in Bersrod

wird der Meßger und Wirt Cudwig zum Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren wieder ju⸗ gelassen. Gießen, den 19. November 1918. Kreitzamt Gießen. Y B.; Wel der.

Die von heute ah zur Ausgabe gelangende Nummer R7

des Reichs⸗Gesetzblatts enthaͤlt unter

Nr. 7146 eine Anordnung, betreffend das Verbot der Austzfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wert⸗ papiere, vom 25. November 19198, und unter

Nr. 7147 eine Bekanntmachung, betreffend Ueberlassung 6 Wertpapiere an das Reich, vom 25. Novemher 1919.

Berlin, den 28. November 1919. Postzellungs amt. Krüer.

Prense n. Finanzministerium.

Versetzt find: die Katasterkontrolleure, Steuerinspektoren Kylburg von Mänstermalfeld nach Linz, Rensing von Usingen nach Klee und Tempelhaff von Mülheim uach Düsseldorf (Kat-Amt 1), der Regierungslandmesser Mertz von Trler als atasterkontrolleur nach Peil und der Kataster⸗ kontrolleur Staß von Rahden als Regierungslandmesser nach Münster.

Bestellt sind: die Katasterlandmesser Ette, Schuster und Simon zu Katasterkontrolleuren in Rahden bezw. Usingen und Münstermalfeld sowie Theiler zum Katastertontrosleur in außerordentlicher Verwendung in Berlin.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.

Der Oberpräsident z. D., Wirkliche Geheime Rat Dr. Tortilowiez von Batocki⸗Friebe in Bledau ist zum ordentlichen Honorarprofessor in der philosophischen Fakultät der Universilät in Königeberg ernannt worden.

Der Lehrer Kimpel aus Cassel ist zum Kreisschnlinspektor ernannt worden.

Preußische Staatsbant (Seehanblung).

Die i der Geschäftsunkosten nötigt uns, dem 7 der Reichsbauf und der hiesigen Großbanken folgend, vom 1. bührensätze für die Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren (erg. Abs. O und F unserer Geschäfts⸗ bedingungen) eintreten zu lassen. Die Gebühren betragen von dem genannten Termin ab 25 5 für je angefangene S 1000, des Nennwertes der niedergelegten Werlpapiere für jedes Kalendervierteljahr. Die Gebühr ermäßigt sich auf 15 5 für „S. 1000, Nennwert: a. für die Aufbewahrung und Verwaltung Deutscher eichgzanleihe, Preußischer Staatsanleihe orm! Deul⸗ scher und Preußischer Schatzanwelsungen,

b. für Mündelvermögen, wenn nur die Mäntel der

ertpapiere niedergelegt werden.

Die Mindestaebühr für ein Depot beträgt für das an⸗ gefangene Geschäflsjahr S 8, für Mündelvermögen MS 2, —. Berlin, den 1. Dezember 1919.

Preußische Staatsbank (Seehandlung. Krech. Rugg e.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltu unzuver · ö Personen vom Handel . Sey lemnber 69 h Bl.

3) habe ich der Schankwirtla Helene Berrulat in Berlin, Große Frankfurterstraße 33, und dem Schankwirt Wil. beln Gruhnke in Berlin, Oranienstraße a, durch Ver⸗

J

.

1

nuar 1920 ab eine Erhöhung unserer Ge⸗ Post und Telegraphen sowie ber Auss

fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen

für die Bersicherungsgenossenschaft der privat, des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeik in bezug auf

8iefen Sande l fraß 3 61 diesen Handelabetrieb un tersagt.

Berlin, den 21. November 1919. Landespolizeiamt heim Staatskommissar für Vollgernährung. J. A.: Dr. Böhmert.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Pande! vom 23. Septeriber 1915 (RGI. S 663) abe ich dem Schankwirt und Musiker Daniel Wagner in Berlin-Schöneberg, Leuthenstraße 14, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs wegen Unzuverlässtakeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 24. November 1918. Landespoltzeiamt beim Staatskommissar für Volktzernährung. J. A.: Dr. Böhm ert.

Bekanntmachung.

Dem Kohlenhändler Schütz, an, n,, 38, habe ich ben Hande! mit Fohlen und Heisstoffen wegen Un— zuverlassigtelt untersagt und dag von ihm betriebene Ge. '. 33 gelschlossen. Die Kosten der Veröffentlichung trägt Schütz.

Crefeld, den 24. November 1913.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermelfter. J. V.: Printzen.

Betrtanntm aäachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 605), haben wir dem Kaufmann Hugo Feldel⸗ berg und seiner Ebefrau, Olga geb. Meyer, Dortmund, Brückstrahe Nr. 20, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebengmitteln aller Art, insbesondere mit Bekleidungsstücken und sonstigen Gegen⸗ k des täglichen Bedarfs wegen Unzuberlässigkeit n bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Unter⸗ sagung wirkt für das Reichsgebiet. Die ö der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichganzeiger und im amt⸗ ichen Krelsblatt sind von den Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 25. November 1919.

Leh ensmittelpolizeiamt. J. A.: Schwarz.

Bekanntm achunng.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung un e,. er Personen vom Handel vom 25. September 1915 96 Gesetzhĩ S. 605) habe ich dem Kaufmann Wilhelm Flemens in vil d en durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln wegen Unzuverläfsigkenl in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Hilden, den 27. November 1919.

Der Bürgermeister. Heitland.

Aichlamlliches.

Dent sches Ne ich.

Der Reichs präsident hai laut Meldung des „Wol schen Teltgraphenbüros“ an ben 1. der deuts österreichischen Republik lgenbe Kundgebung ger htet:

Die Nachrichten bon der Not des gr re r eser , schen Brudervoltes haben in 7 Deutschland das tie Mitgefühl aller ane, ohne Unterschled der e n ausgelöst. Selbst in schwerer wirtschaftlicher , in ernster Sorge um seine Zukunft hat Qeuntschland sich doch ein Herz bewahrt für Die Leiden sesner Stammeg. genossen außerhalb der Reichzgrenen, deren es in diesen Tagen mit besonderer Herzlichkeit gedenkt. . Beweise diefer Gefühle ist in ganz Deutschland eine umfassende Hilfsaktton eingeleitet worden, die hoffentlich zu einer Milderung der schärfsten Not beitragen wird. Ich darf Sie, Herr if, bitten, dem deutsch⸗sterreichischen Volke aus die sem Anlaß die treuen brüderlichen Grüße des ganzen deutschen Voltes und die innigsten Wünsche für eine bal 9 Besserung der Lage übermitteln zu wollen. Gbert.

In der am 2. November unter dem Vorsitz des Reicht⸗ ministers der Finanzen Erzberger abgehaltenen Voll sitzung des Reichsrats wurde dem Entwurfe eines Landessteuer⸗ gesetzes nach den Anträgen der Reichsratsausschüsse und dem Gutwurfe einer Verordnung, betreffend Verlaͤngerung der Geltungsdauer der Verordnung zum Schutze der Krlegsteilnehmer gegen Zwangsvallstreckungen vom 17. Juni 1919, zugestimmt.

In der am 29. November 1919 unter dem Vorsißz des Reichtzministert Dr. David abgehaltenen Vollsitzung des Reichsrats wurde den Entwürfen eines Kapitalertra gsteuer⸗ gesetzes und eines Reichzeinkommensteuergesetzes zugestimmt.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Zoll⸗ und Sieuerwesen, fur Handel und . und für Eisenbahnen, für Zoll⸗ und Steuer⸗

wesen hielten heute Sitzungen.

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NM N. und 28. November fanden bei Janischt Waffen⸗ still stands verhandlungen mit dem lettischen Oberbesehl⸗ haber Ballod durch Vermittlung der interalliierten Kommission statt. Die Verhandlungen hatten laut Meldung des, Wolffschen Telegraphenbüros“ zunächst folgendes Ergebnts:

Die interalliierte Kommission übernimmt auf Grund lettischer Zusicherungen volle Gewähr, daß der Abtransport deutscher Truppen aus Leitland bis zum 13. Bezember einschließlich von lettischer Seite nicht gestört wird. Als Bedingungen für biese Zusicherung wurden

ge stellt: 1. daß die Eiserne Vivision Lettland bis zum 28. November

räumt, 2. daß die Eiserne Division am 1. Dezember an der Bahn

linie Murajewo = Schaulen versammelt steht.

Ueber den Austausch der Gefangenen und Geiseln wird mit dem lettischen Vertreter in Schaulen noch verhandelt.

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Wie das „Wolffsche , , aus Schaulen e

meldet, hat der General Ries an den Admlral Hop⸗

mann ein Schreiben tet, in dem er von Drohungen Mitteilung macht, die Teile von Bermeonbttruppen gegen die in mel stationierten alllierten Offiziere ausgestoßen

haben sollen. Danach sollen sich diese auf die vor Memel liegenden Gntenteschiffe nnrückgenogen haben. In seiner Mitteilung

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