1919 / 278 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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1 . . 34 . 4 ö 1 5. w w . ,,. . r r, / . . . , . , . r . , . e n . . . ö e, = n, , .

S 1 „Preis für Schwefelsäure und Oleum darf folgende Sänger

aicht Übersteigen: !

4) Schwefelsaure bis 80 vom Hundert Monohydrat einschließlich: 432 M für 1009 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis;

b) Schwefelsäure über 80 vom Hundert Monohydrat aut Hließlich bis 92 vom Hundert Monohydrat einschlleßlich: 2820

. 1b09g Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis abzüglich 363 Ir 1000 Kilogramm Ezjeugnis in abgelieferter Beschaffenheit;

) hochkonzentrierte Säure über 92 vom Hundert Monohydrat

schließlich und Oleum bis 40 vom Hundert freies Anhydrid ein⸗ 4 . 1740 M für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Er⸗ mugnls abzüglich 33 für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abge— lie ferter Beschaffenheit; d) für unter a, b und e nicht genannte Stärtegrade sowie Schweselsäure von besonderer Beschaffenheit, wie z. B. chemisch reine Schwefel säure oder Akkumulatorensäure: die unter a, b und o ge⸗ nannten Höchslpreise mit einem den Erzeugungskosten angemessenen uschlag für 1000 Kilogramm Erzeugnis.

Dle Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der EGrzeugungsstelle. .

Der Preis für Abfallschwefelsäure dars nicht höher 9 als sich bei der Zugrundelegung des Höchstpreises fär Schwefelsaure mit 3 vom Hundert Monohydrat unter Berücksichtigung eines handels— üblichen Abschlags ergibt. ie in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.

§ 2.

Zum Zwecke des Ausgleichs zwischen den durch 8 1 festgesetzten Höchsspreisen und den angemessenen Erzeugerpreisen wird eine Umlage erhoben. Ueber die Art der Erhebung werden besondere Be⸗ stimmungen getroffen.

Die Umlagebeträge sind an die Chemikalien⸗Aktiengesellschaft ab⸗ zufübren, die sie nach den Weisungen des Reichtswirtschaftsministers in verwenden hat, und können ersorderlichenfalls auf Ersuchen des Reichswirtschaftsministers wie öffentliche Abgaben beigeirieben werden.

§ 3. Zuschläge für Verpackung und Versand. l. Lieferung in Kesselwagen.

a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von nicht mehr als 75 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht berechnet werden. Der Wagen ist spälestens an dem dem Ankunftstag auf der Station des Bestimmungsortt folgenden Werktag zu entleeren und zurückzusenden. Die Be⸗ rechnung weiterer Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, ist nicht zulässig⸗

b) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ist die Berechnung von Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, nicht zulässig. Der vom Säureempfänger gestellte Wagen ist spätestens am zweiten Werktag nach Eingang zu füllen und abzusenden.

2. Lieferung in Gisenfässern.

9 Werden Gisenfässer durch den Verkäufer leihwese gestellt, so darf elne Mietgebühr von nicht mehr als 2,50 Mark für je 100 Kllo— gramm Säuregewicht einschließlich Füllgebühr berechnet werden; die (Eisensässer sind innerhalb vier Wochen, vom Tage des Versandes his zum Tage der Rückkehr zum Säureperkäufer gerechnet, zurückzuliefern. Hei verzögerter Rückgabe darf für jedes Faß und jeden angefangenen Monat bis zu 5 Mark Leihgebühr berechnet werden.

b) Wird bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Zäure dienenden Eisensässer an den S4ureempfänger die Rückgabe der Fässer an den Verkäufer vereinbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffenheit zurückgegeben werden, der Unterschied zwischen dem Verkausspreis und dem Rücknahmepreise nicht mehr be⸗ tragen, als die Mietgebühr nach 24a für die vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchsjeit betragen haben würde.

o) Hei Stellung der Eisenfässer durch en Säureempfänger darf der Verkäufer eine Füllgebühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je

100 Kilogramm Säuregewicht berechnen.

3. Lieferung in Korbflaschen.

Aa) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise , so darf außer einer Füllgehühr von nicht mehr als 1 Mark für je 109 Kilogramm Säuregewicht eine Mietgebühr von nicht mehr als Mank das Stück für jeden angefangenen Zeitraum von zwei Monaten, vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Zäureverkäufer gerechnet, längstens für einen Zeitraum won vier Monaten berechnet werden. ür Korbflaschen, welche i Auf⸗ orderung des Säureverkäufers vom Empfänger nicht innerhalb dieser

viermonatigen Frist zurückgegeben sind, darf außerdem die Erstattung

des Wertes beansprucht werden.

b) Wird bel käuflicher Ueberlassung ber zur Verpackung der Säure dienenden Flaschen an den , die Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Rücknahmepreise der Flaschen nicht imehr betragen, als die Mietgebühr nach 3a für die vom Säureempfänger heanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.

e) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säure⸗ empfänger darf nur eine Füllgebühr von nicht mehr als 1 Mark für se 00 Kilogramm Säuregewicht berechnet werden.

A) Hat der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, die Säure aus Kesselwagen auf Flaschen abgefüllt, so darf er außer den Aufschlägen nach Abs. Za eder 86 einen Aufischlag für Wagen⸗ miete von nicht mehr als 75 Pfennig für 100 Kilogramm Säure gewicht berech nen.

§ 4.

Bestimm ungen für Wiederverkäufer von Schwefel säure (Händler).

1. Bei Lieferung von Schwefelsäure und Oleum unmittelbar von der Erzeugungsstelle darf der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, dem Käufer über die in den 1 und 2 verzeichneten preise hinaus einen Aufschlag von nicht mehr als 6 vom Hundert er durch den 8 1 vorgeschriebenen Höchstpreise berechnen, außer den Auslagen für Fracht, Frachtspesen und Verpackung.

Liefert der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hrersteller ist, Schweselsäure und Oleum pom eigenen Lager, so darf er für je 00 Kilogramm Säuregewicht über die in den S5 1 und T2 ver— eichneten Preise hinaus, außer den wirklichen Ausgaben für Fracht, Fransportversicherung und Rollgeld, letzteres in tatsächlich ent⸗ tandener Höhe, aber höchstens die ortsüblichen Bahnspedtttonssatze, einen allgemeinen Aufschlag von 7,50 6 für je i090 Kilogramm K keen a weses

2. Bel Lieferung von wefelsäure, einschließli emls reiner Schwefelsdure in Mengen, hen, 5 h . Dicht i schreiten, darf der Verkäufer die ihm bis zur Lieferung auf fein Lager af gin Unkosten, soweit sie den Höchstzhieisen entsprechen, zu— züglich 20 Pfennig für das angefangene Kilogramm Säure berechnen.

§ 5.

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung ab 1. Dezember 1919 in Kraft. Die y, ,. über e e ür Se fm, und Oleum vom 18. Oktober olg Meichs⸗Gefetzbl. S. 1816) und ie Ausführungsbestjmmungen zur Bekanntuiachung, betreffend die private Schweselwirtschaft, vom 13. November 6 . vom 30. Juni Ig (Zentralblatt für das Dentsche Reich S. 124) treten außer

Berlin, den 2. Degember 1919.

Der Neichswirtschaftaminister. Schmidt.

Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Ermächtigung der Zoll⸗ stellen, die Ausfuhr gewisser Waren des 17. Ab⸗ schnitts des Zolltarifs ohne Ausfuhrbewilligung zuzulassen.

Hiermit bringe ich zur öffentlichen Kenninis, daß die den Zollstellen durch 6 des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung mit Wirkung vom 1. September 1919 ab erteilte Ermächtigung, Waren der Ziffern 884a und 8846 des Statistischen Warenverzeichnisses (Waren ganz oder teil⸗

weise aus vergoldeten oder mit Gold belegten splattierten! unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen“) ohne Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzulassen, durch Verfügung des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung R. K. Exp. 20 4831 zurückgezogen worden ist für: Waren ganz oder teilweise aus mit Gold belegten (plaltierten) unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle aus den Nummern 884 und 8846 des Statistischen Warenverzeichnisses). Berlin, den 1. Dezember 1919.

Der Reich wirtschaftsminister. J. A.: Keim.

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Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Ausfuhr⸗ und Durchfuhr— pverbots für Waren des 19. Abschnitts des Zoll— tarifs (Feuerwaffen, Uhren, Tonwerkzeuge, Kinder— spielzeug).

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 129 vom 2. Juni 1917), betreffend das Aus⸗ und Durchfuhrverhot für Waren des 19. Abschnitts des Zolltarifs, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

1) In Ziffer 111 dieser Bekanntmachung (Freillste) sind die fol⸗ genden Waren zu streichen: .

Ausfuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses Aut Abschnitt 190: 12. Geigen, auch als solche erkennbare Teile davon 9d l a 13. Celli, Kontrabässe und andere Streichtonwerk⸗ zeuge, auch als solche erkennbare Teile davon. 941 b 14. Zithern, auch als solche ertennbare Teile davon 41e 15. Gitarren, Harfen, Mandolinen und andere Zupf⸗ tonwerkjeuge, auch als solche erkennbare Teile ⸗‚ J 8823996 16. Fagotten, Flöten, Klarinetten, Oboen, englische Hörner und andere in der Regel aus Holß her⸗ gestellte Blastonwerkzeuge, auch als solche er⸗ w, 9422 I7. Trompeten und andere Blastonwerkzeuge aus Messing, Neusilber, Kupfer, Glas, Ton usw. auch als solche erkennbare Teile davon. . 18. Spielwerke (Spieldosenwerke) ohne Gehäuse, bei einem Reingewichte des Stückes von 590 g oder darunter, und als solche erkennbare Teile davon; Vorrichtungen zur mechgnischen Wiedergabe von Tonstücken (Phonola, Pianola usw.) und als solche erkennbare Leile davon. ug 9434 19. Aristons, Dreher geln Orchestrions und andere . ähnliche mechanische Spielwerke und als solche i,, 943 e 20. fertige Mundharmonikas (soweit sie nicht Kinder⸗ MJ aus 94424 21. fertige Zlehharmonikas (soweit sie nicht Kinder⸗ w aus 44 b 22. Trommeln, Pauken und Tonwerkzeuge, nicht be⸗ sonders genannt, auch als solche erkennbare Teile WJ

2) Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kiaft.

Berlin, den 3. Dezember 1919.

Der Reichs wirtschaftaminifter. J. A.: Keim.

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Bekanntmachung.

Der Anhaltische Anwaltverein und die An⸗ haltischen Ortsgruppen der Rechtsanwalts« und Nortariatsangestellten en Leipzig) und des Ver— bandes der roangestellten Deutschlands (Sitz Berlin) haben heantragt, den zwischen ihnen am 2. Jun 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellungsbedingungen der Anwaltgangestellten . 3 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 ) 5

esetzbl. S. 1456 für das Gebiet des Freistaates Anhalt für allgemein verhindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Dezember 1519 erhoben werden und sind unter Nummer L B. R. 4620 an das Reichzarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 22. November 1919.

Der Reichs arbeilsminister. J. A.: Dr. Sitzer.

Bekanntmachung.

Die Arbeitsgémeinschaft ländlicher Arbeit⸗ eber und Arbeitnehmer der Provinz Brandenburg t beantragt, den zwischen dem deutschen Land⸗ arbeiterverband und dem Verband 6 Wahrung der. Interessen der Landwirte des Kreises Osthavelland am 14. Mai 1919 abgeschlofsenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeilsbedingungen für die landwirtschastlichen Arbeiter und Handwerker in landwirischaftlichen Betrieben ge, Sz 2 der Verordnung vom 25. Degemher 1918 (Reichs⸗

setzbl. S. 1466) für das Gebiet des Freises Osthavelland für a . verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer JL. B. E. 4884 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 35, zu richten.

Berlin, den B. November 1919. Der Reichs arbeiteminifter. J. A.: Dr. Sitz ler.

Bekanntmachung.

Der Gewerischaftsbund der Angestellten (Fach⸗ gruppe Spiritus⸗Industrie, Likörfahrikation und Weingroßhandel) hat beantragt, den zwischen ihm,

Verbände, dem Verein der Likörfabrikanten und Branntwein-Interessenten von Groß Berlin und der Provinz Zrandenburg E. V., dem Verein der Wein⸗ großhändler von Berlin und der Provinz Branden⸗ burg, der Spritbank Aktiengesellschaft und der Spirituszentrale G. m. b. H. Berlin, am 10. Sep⸗ tember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag sowie den am 26. / 27. September 1919 zu 5 5 Gruppe III dieses Tarif⸗ vertrages vereinbarten Nachtrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs bedingungen für die kaufmännischen Angestellten der Likörfabrikation, des Weingroßhandels und der Spiritus⸗ Industrie gemäß 82 der Verordnung vom B. Dezember 1918 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 4213 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den B. November 1919.

Der Reschsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.

Bekanntmachung.

Der Verband der mecklenburgischen Photo— graphen, Orts gruppe Rostock, und der Verband der Lithoagraphen, Steindrucker und verwandten Berufe (Deutscher Senefelder⸗ Bund), Zahlstel le Rostock i. M., haben beantragt, den zwischen ihnen am 16. September 1919 abgeschlofsenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im photographischen Gewerhe gemäß 3 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 1456) für das Gebiet der Stadte Rostock und Schwerin (i. M) für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 5282 an das Relchtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ stratze 33, zu richten.

Berlin, den 25. November 1919.

Der Reichsarbeitsminister. . M.: Dr. Gr,

Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestellten verbände, Landesausschuß Bayern in München, hat beantragt, den zwischen dem Industrie— und Handelsrat der Oberpfalz , ,,. verband für den Kleinhandel), dem Gewerkschafts⸗ bund kaufmännischer Angestelltenverbände, Orts⸗ ausschuß Regensburg, dem Reichsverband Deutscher Angestellten, Orts gruppe Regensburg, dem Zentral⸗ verband der Handlungsgehilfen, Ortsgruppe Re⸗— gensburg, und dem Verein „Merkur“, kaufmännischen Verein e. V Nürnberg, Ortsverein Regensburg und Oberpfalz, am 24. Juli 1919 ahbgescklossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs bedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Kleinhandel gemäß z 2 der Verorbnung vom 253. Dezember 1918 (Reichs⸗ Hescʒ bl S. 1456 für das Gebiet der Oberpfalz (mit Aus⸗ nahme der Stadt Weiden i. O.) für allgemein verbindlich zu erklären.

15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer JI. B. RE. 5130 an das Reichgarbeitsministerlum, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 25. November 1919. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzer.

Bekanntmachung.

Der Industrie⸗ und Handelsrat der Oberpfalz, der Gewerkschaftsbund knufmännischer Angeste lten⸗ Verbände, Ortsausschuß Regensburg, der Reichs⸗ verband Deutscher Angestellten, Ortsgruppe Regens burg, der Zentralverband der n Ortsgruppe Regensburg, und die Angestellten⸗ gruppe des Vereins „Merkur“, kau . Ver⸗ ein E V. Nürnberg, Ortsverein Regensburg und Oberpfalz, haben beantragt, den zwischen ihnen am 18. 24. Jull 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Rege⸗ lung der Gehaltz⸗ und Anstellungsbedingungen für kauf⸗ männische Angestellte im Großhandel und in der Industrie emäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗

esetzöb. S. 1456) für das Gebiet der Oberpfalz (mit ,, e der Stadt Weiden J. O.) für allgemein verbindlich zu erklaͤren.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Dezember 1919 ne en werden und sind unter Nummer L. B. R. 5133 an das Reichsarheitsministerium, Berlin, Luisenstraße 35, zu richten.

Berlin, den B. November 1919.

Der Reichtzarbeitsminifter. J. A.: Dr. Sitzl er.

Bekanntmachung. ;

Der Zentralverband der Glaser, , Hamburg 1, und der Mecklenburger Glaser⸗Innungs⸗ verband haben beantragt, den zwischen ihnen am 3. Ottober

1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Glasergewerbe gemäß § 2 der

Verordnung vom 23. Dezemher 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)

ö das Gebiet der Freistaaten Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenhurg⸗Strelitz für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 5121 an das Reichtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. ; Berlin, den 25. November 1915.

ö l

Der Reichs arbeite mintster. 3. A. Dr. Sitz ler.

dem Geverkschafts bund kaufmännischer Angestellten⸗

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Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Margarine⸗ und Speisefettwerke, E. V. in Berlin, der Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Sitz Hannover, der Zentralverband christlicher Fabrik⸗ und Transport⸗ arbeiter in Aschaffenburg, der Zentralverband der Nahrungs- und Genußmittelindustriearbeiter in Düsseldorf und der Gewerkverein der Deutschen Fabrik⸗ und Handarbeiter in Berlin haben beantragt, den zwischen ihnen am 5. April 1919 abgeschlossenen Reichs⸗

zarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeltsbedingungen

der gewerblichen Arbeiter in der Margarine⸗ und Speise eit einsschützbare Relnerirag der Mrustâ dt, Gog liner Cen?

industrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich zu erklären. ; Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 4054 an das Reichs arbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 353, zu richten. . .

Berlin, den 26. November 1919.

Der Reichtarbeitam inister. J. V.: Geib.

Sekanntmachung.

5 Emil offmann und seiner Ehefrau Frieda Hoffmann, geborene Rosenberg, wohnhaft Bergedorf, Gojenbergsweg 7, wird auf Grund der Bundesrattz⸗ verordnung über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 die Herstel lung von Back⸗ und Konditoreivaren und der Handel mit diesen Waren untersagt.

Hamburg, den 1. Dezember 19189.

Die Landherrenschaften. Dr. Grapengeter.

Bekanntmachung.

Dem Händler Henry Wil'li Brockmöller, wohnhaft in Bergedorf, Große Straße 29, wird auf Grund der Bundes⸗

ratsherordnung über die Fernhaltung unzuyerlässiger Personen vom

e . vom 23. September 1915 der Handel mit Krämer 1

nd Fettwaren aller Art untersagt. Hamburg, den 1. Dezember 1919. Die Landherrenschaften. Dr. Grapengeter.

.

Prenfen.

Dem Elektrizitätswerk Sachsen-Anhalt Aktien⸗ geiellschaft in Halle a. S. wird auf Grund des Hesetzes nom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 22l) hiermit da. Recht verliehen, zum Bau von vier eleftrischen Doppelfreiler gen,

und zwar:

J. vom Schalthause in Gröbers bei Halle a. S. nach dem

. 9m Bleicherode der Ueberlandzentrale Südharz G. m. b. H., II. vom Schalthause in Bitterfeld nach einer in Diesdorf

bei Magdeburg zu errichtenden Trans formatoren stalion,

III. vom Schalthause in Eisleben nach den zu errichtenden Transformatorenstationen in Nachterstedt, Crottorf, Wilhelms⸗ hall und Halberstadt,

IV. vom Schalthause in Diesdorf bei Magdeburg nach ö. zu ö Trang formatorenstationen in Stendal und Salzwede

. erforderliche Grundeigentum, und zwar für die eitung zu L: in den Kreisen Halle (Stadt), Mersehurg, Sangerhausen, dem Saalireise und dem Mangfelder Seekreis im Regierungshezirk Merseburg, sowie dem Kreise Graf⸗ schaft Hohenstein im Regierungsbezirk Erfurt, zu U: in den Kreisen Kalbe a. S., Wanzleben und Magdeburg ; Stadt) im Regierungsbezirk Magdeburg, sowie dem eise Bitterfeld im Regierung bezirk Merseburg, zu III: in den Kreisen Quedlinburg (Land), Oscherzleben, Halberstadt (Stadt) und Halberstadt (Land) im Regierungg⸗ bezirꝝ Magdeburg, sowie dem Mansfelder Seekreise und dem Manzfelder Ge birgskreise im Regierungsbezirk Merseburg, . zu IV: in den Kreisen Magdeburg (Stadt), Wolmirstedt, Stendal (Stadt), Stendal (Land) und Salzwedel im

Regierungsbezirk Magdeburg nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschräufung zu be⸗ lasten. Auf sigatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung. .

Berlin, den 24. November 1919. . Namens der Prenhischen Staatzregierung. Der Minister Der Minister für Handel und Gewerbe. des Innern. J. A.: von Meyeren. J. A.: Meister. Der Minister Der Minister

für Landwirtschaft, . der n Domänen und Forsten. Aibeiten.

J. A.: Wesener. J. A.: Kirschst ein.

Finanzministerium. Bei der Preußischen Central⸗Genossenschafts⸗Kasse ist der Vorsteher, Rechnungsrat Drucker zum Abteilung avorste her ernannt worden. .

Bekanntmachung,

betreffend die Diplomprüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an na en def n Bibliotheken sowie für den Dienst an Volksbibliotheken.

Die nächste Prüfung findet Montag, den 22. März 1920, und an den folgenden Tagen in der Preußischen Staatsz⸗ bibliothek in Berlin statt.

Gesuche um Zulassung sind nebst den erforderlichen Papieren (Ministerialerlaß vom 24 März 1916, 3 5) spätesteng am 25. Februar 1920 dem Unterzeichneten, Berlin NW. 7, Unter den Linden W, einzureichen.

In der Meldung ist . anzugeben, auf welche Art oder welche Arten von Schreibmaschinen der Bewerber eingeübt ist. Für die Prüfung lönnen nur Maschinen der Systeme Adler und Smith Premier zur Verfüqung geftellt werden. Prüflinga,

.

r

truppen auf die werden und

die eine andere Maschine benutzen wollen, haben sich diese auf

ihre Kosten zu beschaffen. Berlin, den 2. Dezember 1919. . Der Vorsitzende der Prüfungtkommission. Paalzo w.

———

Betanmtm ach umg.

Gemäß z 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1896 (Gesetziamml. S. 152) wird öffentlich bekanntgegeben, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunalabgaben

bahn⸗Gesellschaft für das Betriebsjahr 1918.19 auf 180 000 M6 festgesetzt worden ist. . Kattowitz, den 28. November 1919.

Der Eisenbahnkommißssar. Schumacher.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗

sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Volkt⸗

wirtschaft und für Rechtspflege, der Ausschuß für Volkswirtschaft

sowie die vereinigten Ausschüsse für Rechnungswesen, für das Landheer und die Festungen und für das Seewesen Sitzungen.

——

Dem Vorsitzenden der Deutschen Friedensdele⸗ gation in Persailles ist am 12. November folgende Note zugegangen. (Die Veröffentlichung hat sich verzögert, weil der Text zunächst verstümmelt hierher übermitielt worden war.)

Parit, den 10. November. Herr Präsident!

In Beantwortung Ihres Briefes vom 3. Oktober, betreffend die Kreise Eupen und Malmedy, beehre ich mich, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß die Auslegung, die in diesem Schreihen ge—

geben wird, weder dem Buchstaben noch dem Geiste des Artikels 34

des Ver sailler Vertrages entspricht. .

Es genügt, diesen Artikel zu lesen, um sich sofort darüber klar zu werden, daß es nicht die Absicht der alliierten und assoztierten Mächte gewesen ist, in Eupen und Malmedy eine Volktzabstimmung zu veranstalten entsprechend denen, die für Oberschlesten oder für Schleswig vorgesehen sind, sondern daß es ihre Absicht war, den Be⸗ wohnern der in Frage kommenden Kreise, die etwa den Wunsch haben sollten, daß ihr Heimatsgebiet unter deutscher Herrschaft verbleibe, zu gestatten, ihrem Wunsche frei Ausdruck zu geben.

Wenn man übrigens die Antwort der alliierten und assoztierten Mächte auf die Bemerkungen der deutschen Delegatlon vom 15. Juni 1919 berücksichtigt, so bleibt über die Auslegung des Artikels 34 kein Zweifel.

In dem Anschreiben, das diese Antwort begleitete, ist ausge⸗ sprochen, daß die in Artikel 34 vorgesehene Befragung so organistert werden soll, daß alle Sicherheiten ö, vülllge Freiheit der Ab⸗ stimmung gegeben sein werden. Belgien, alle erforderlichen Maßnahmen unter seiner eigenen Verantwortung zu treffen hat, wird nicht verfehlen, entsprechend dieler Verpflichtung und im Rahmen der im Vertrage vorgesehenen Bedingungen die freie Bekundung des Wunsches der Einwohner sicherzustellen.

Der letzte Absatz des Artikels 34 legt übrigens Belgien die Ver⸗ pflichtung auf, das Ergebnis der Volksbefragung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen und dessen Entscheidung anzunehmen. Der

Völkerbund, unter dessen Leitung lauspices) so die Volksbefragung

stattfinden wird, wie dies die Antwort pom 16. Juni bestätigte (Teil II, Abschnitt M), wird also in jeder Beziehung in der Lage sein, sich Kenntnis zu verschaffen von den Bedingungen, unter denen die Volksbefragung, die Grundlage der Entscheidung, vorgenommen worden ist, und demgemäß die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Genchmlgen Sie usw. Clemenceau.

Hierzu ist dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge zu bemerken: .

In der Note der Deutschen Regierung war ausdrücklich auf die mannigfachen Lücken und Unklarheiten des in Artiket 34 des Friedensvertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahreng hingewiesen worden. In der Tat ist in diesem Artikel fast alles unklar. Man weiß nicht genau, wer abstimmen, wo und über welche Fragen abgestimmt werden soll, und man vermißt jede Garantie für eine unbeeinflußte, geheime Stimmabgabe. Aber so sehr alle diese Mängel auch am Tage liegen die alliierten und assozsierten Regierungen gehen auf die Ausführungen der deutschen Note nicht ein, sondern begnügen sich mit der Bemerkung, daß die Lösung der Fragen, um die es sich hier bandelt, Sache der Belgier sei. Die sehr eingehenden deutschen Klagen über den Terro— rismus, der von den Belglern in den Kreisen Gupen und Malmedy eübt wird, übergehen sie mit Stillschweigen, obwohl sie einst ver⸗ chert haben, die Abstimmung in den beiden Kreisen werde frei und unbeeinflußt vonstatten gehen. Nur bei einem Punkte verweilt die Antwortnote. Die Alltierten hatten im Juli erklärt, die Abstlmmung werde unter Leitung des Völkerbundes stattfinden. In der deutschen Note vom 3. Ottober waren sie hieran erinnert worden. Jetzt erklären sie, daß der Völkerbund erst nach der Abstimmung, deren Durch führung ganz und gar den Belgiern überlassen bleiben soll, in Aktion treten werde.

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Dem deutschen Vertreter in Paris ist folgende

Note der alliierten und assoziierten Regierungen vom 1. Dezember zugegangen: ;

Alle, bis heute eingegangenen Nachrichten besagen überein stimmend, daß die Deutsche Regierung seit einiger Zeit die Ent⸗ wicklung ihrer milttärischen Streitkräste vorbereitet und verwirklicht.

Außer der Reichswehr werden unter dem Namen „Sicherheits⸗ polizei! stehende Streitkräfte geschaffen, die sämtliche Kennzeichen

und den Wert auserwählter militärischer Streitkräfte haben. Diese

Streitkräfte werden von Stäben befehligt und verwaltet, die aus militärischem Personal zusammengesetzt sind. haben sonach, obschon sie dem In, eri des Innern unterstellt sind, einen Charakter, der ihrer angeblichen Bestimmung als Polizei widerspricht. Ihre Aufstellung verstößt gegen Artikel 162 des Ver⸗ trags. Außerdem bildet Deutschland unter dem Namen Zeit⸗ frelwillige! und Ginwohnerwehr“ Reserven, die Kontrollversamm⸗ lungen und, milttärischen Uebungen unterworfen und mit Waffen und Munitionslagern versehen ind. Diese Organisationen stehen mit der Gesamtheit der militärischen Bestimmungen und namentlich mit Artikel 178 des Vertrags in Widerspruch.

Die alltierten und assozlierten Regierungen machen schon jetzt darauf aufmerksam, daß diese dem Geiste und dem Wortlaut des Vertragß zuwiderlaufenden Maßnahmen alt eine Absicht der Deuischen Regierung, den Vertrag nicht auszuführen, ausgelegt werden können. Sie fordern info . die Deutsche Regierung auf, die vor⸗ bezeichneten Maßnahmen unverzüglich aufzuheben, jedenfalls aber so, daß mit der Inkrastsetzung des Vertr die ,, Polizei⸗

im Vertrag vorgesebene Stärke berabgemindert lhrtm Charakter als Orts- und Gemeindepolizei

Die Formationen

entsprechende Verfassung erhalten, die Stäbe, die über die im Vertrag vorgesehene Zahl hinaus geschaffen sind, sowie die Reserveorganisationen aufgelöst werden.

Genehmigen Sie usw.

h 3h der Note wird von, Wolffs Telegraphenbüro“ folgendes emertt:

Es ist nicht zutreffend, daß die Deutsche Regierung eine Ent⸗ wicklung ihrer militärischen Streitkräste vorbereitet. Im Gegenteil ist die Zurückführung der Heeresstärke guf das in Artikel 163, Ahsatz? des Friedensvertrages zunachst vorgesehene Maß von 2060060 Mann, wie allgemein bekannt, in vollem Gange.

Daß die Zentralpolizeibehörden der einzelnen Länder sich. im Laufe des Jahres angesichts der bedrohlichen inneren Verhältnisse Deutsch lands genötigt gesehen haben, durch Einrichtung von „Sicher⸗ heispolizeiß, Einwohnerwehren!ꝰ und „Zeitfreiwilligen besondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu treffen, ist nicht nur staͤndig Gegenstand der öffentlichen Erörterung, sondern auch der Entente bereits vor Monaten offiziell mit⸗ 6 worden. Zu der von deutscher Seite angeregten Be⸗ prechung der (Einzelfragen ist es bisher zum Bedauern der Deutschen Regierung nicht gekommen. Dle Frage, inwieweit die getroffenen Einrichtungen mit dem Friedensvertrag in Widerspruch stehen, was nach deutscher Auffassung nicht der Fall ist, wird jedenfalls nach Ein⸗ setzung der im Friedensvertrag vorgesehenen Kontrollkommission gemäß den Vorschriften des Vertrags klarzustellen sein. Es wäre i ee, n. wenn die Besprechungen darüber schon früher statt⸗ anden. ; .

Der Reichsschulausschuß nahm am Dienstag und Mittwoch die Berichte seiner Unterausschüsse enigegen und be⸗ sprach im Anschluß daran eingehend die ausgearbeiteten Vor⸗ schläge. Laut Bericht des, Wolffschen Telegraphenbüros“ sollen die Beratungen über die Durchführung des Art. 146 Abs. 2

der Verfassung im Reichsministerium des Innern, gegebenen⸗

falls unter Heranziehnng eines Unterausschusses, fortgesetzt werden. Ueber die Frage der Grundschule und der Lehrer⸗ bildung, soweit beide aus Gründen der Schulverwaltung baldiger gesetzgeberischer Maßnahmen bedürfen, ohne daß da⸗ durch den sachlichen Entscheidungen der zukünftigen Reichsschul⸗ kanferenz vorgegriffen wird, wurde gleichfalls in eingehender Beratung volles Einverständnis erzielt.

Zur Reichsschulkon ferenz selbst wurde vereinbart, af sie zu Ostern nächsten Jahres in Berlin stattfinden soll. Auf die Tagegzordnung sollen folgende Punkte gesetzt werden: 1. Schul⸗ arten, Schulzlele und organisatorische , zur Einheits schule, 2. methodische Fragen und Bedeunmng einzelner Schulfächer (wie Arbeitsunterricht) für das gesamte Schul⸗

wesen, 3. Lehrer und Lehrerinnen, 4. Schüler und Schülerinnen, 5. Eltern (Elternbeiräte), 6. technische Vereinheitlichung des Schulwesens im Reich, 7. Ver⸗

waltung des öffentlichen Schulwesens, 8. die Priwat—⸗ schulen in ihrem Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen, 9. die deutsche Schule im Ausland. Die Zahl der Teilnehmer der Reichsschulkonferenz einschl, der Regierungsvertreter soll 400 nicht überschreiten. In erster Linie kommen für die Ver⸗ tretung in Betracht: Vereinigungen der Lehrkräfte an den ver⸗ schiedenen Schularten, pädagogische Vereinigungen allgemeinen Charakters, schulpolitische Vereinigungen, Vereinigungen kon⸗ fessioneller oder weltanschaulicher Natur, soweit sie sich mit dem Schulwesen heschäftigen und sich organisatorisch über das ganze Reich erstrecken. Ferner sollen hervor⸗ ragende Einzelpersonen, bei denen auch Vertreter von arlamenten und politischen Vereinen zu berücksichtigen ind, zur Teilnahme eingeladen werden. Die Ver⸗ teilung der den großen Vereinigungen zugewiesenen Sitze auf ihre Zweigverbände sowie die Auswahl der Personen wird den Verbänden selbst überlassen. Nachträgliche Meldungen sollen noch bis 31. Dezember entgegengenommen werden. Die für die Behandlung der Hauptyunste zu berufenden Referenten und Gegenreferenten sollen verpflichtet werden, ihre Leitsätze baldigst zum Zwecke der Veröffentlichung einzureichen. Auch der Text ihrer Referate soll so zeitig eingereicht werden, daß eine Veröffentlichung noch mehrere Wochen vor dem Zu⸗ sammentritt der Konferenz möglich ist. . Die nächste Sitzung des Reich sschulausschusses ist, für Januar nächsten Jahres in Aussicht genommen.

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Die Freigabescheine für die Baustoffe müssen zu Kontrollzwecken auf der Baustelle vorhanden sein. Es ,, sich daher, die in den Händen der Bauherren verbleibenden Abschnitte der Freigabescheine mit der haupolizellichen Erlaubnis zusammen auf der Baustelle aufzubewahren.

Das Reichs wirtschaftsm inisterium Berlin W. 15, Kurfürbendamm 193,194) ist fernruflich zu erreichen: .

1) im Stadtverkehr: unter Steinplatz 6490 —– 6498, 6940-6954, 13 160 - 13 105, 13 110-13 118, 27) im Fernverkehr: unter Steinplatz 12 981 12986.

Der dem Unterstaatssekretär B (Dr Peters) unterstehende Teil II des Reichswirtschaftaministeriums ist in dem bieher vom Reichsernährungsministerium bewohnten Gebäude Mohren⸗ . 11/12 verblieben (Briefadresse: Reichswirtschaftsmini⸗

terium, Abteilung für Landwirtschaft bezw. Ernährungswirt⸗

chaft, Berlin W. 8, Mohrenstraße 1112). Fernruf für Abteilung I: im Stadtverkehrz Zentrum 1856 —– 4859, 4878/9, 4167/68, 11 230/11; im Fernverkehr: Zentrum 13 716 13719.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des Bl. ist

der Entwurf zu einer Verordnung über den vor⸗ bereitenden Reichswirtschaftsrat veröffentlicht, der in nächster Zeit dem Reichskabinett vorgelegt werden soll.

Oesterreich.

Der Präsident der Natlonalpersammlung Seitz hat das an ihn gerichtete Telegramm des deutschen Reichspräsidenten

in der Angelegenheit der deutschen Hilfsaktion für

Desterreich mit folgender Depesche beantwortet:

Im, Innersten des Herzens ergriffen von dem Akte der Groß—⸗ mut, mit dem das stammberwandte deutsche Volk trotz der eigenen wirtschaftlichen 6 uns in unserer gegenwärtigen bitteren Not zu Hilfe kommt, und tief gerührt von den warm empfundenen Worten der Teilnahme, welche Sie, Herr ö. aus diesem Anlaß an 34 gerichtet haben, danke ich Ihnen herzlich. Die Not in Desterreich, und insbesondere in Wien, ist furchtbar. . und Kälte pochen von Tag zu Tag dringender an unsere Tirr. Die Zabl der Opfer wächst. Um ö rasch gespendeten Hilfe Deutschlands, in die sich Regierung und Be⸗

Briefadresse:

** ist die Wirkung der