bat der Minister
ist von der — T Freibeit in die höbenen Schulen getragen worden. Man hat Unmündigen Freiheiten gegeben, die sie jetzt nicht wiedet aufgeben wollen. Im Falle Leonhardt ist der Minister außerordentlich nervös geworden. Eine solcke Nervosität macht sich auch in einem Artikel der Wossischen Zeitung,. Snudenten und Arbeiter. überschrieben, bemerkbar. Ich glaube, die Regierung steht den Aptikeln nicht ganz seyn. (Mimster Hänisch; Die Regienung stebt der Vossischen Zeitung, nicht nahe) Aus dem Artikel gebt jedenfalls herwor, daß die Regierung durch studentische Kundgebarngen und den Gesang der Studenten „Deutschlemnd. Deutschland über alles“ sich in ihrer Grifteng bedroht fühlt. Ich meine, etwas nationales Bemwußftsein kann Deutschland mur nutzen. Jedenfalls steht fest. daß Sweniem, in dem ich mich eine Zeitlang ufgehglben habe, für Deutschland ge— schwärmt hat, sohange noch deutsches Natiomalbewustsein bestand. In dem Momente als infolge der Revolution dos nationgle Empfinden in Deutschland verlonen ging, ist die spanische Sympathie für Deutschland verschwunden. Wir befinden uns jetzt auf dem Wege zum Einheitsstaat und sind chenfalls damit eimverstanden. Es ist aber dazu notwendig, daß sich die Einxzelstacten in der Kultumpolitik nicht zu sehr isolieren. Unsere Befürchtuma ist. daß durch Rie Reichs⸗ finanzreform die Mittel zu einem blühenden preußischen Schulwesen entzogen werden. Nur wenn das Ministerium für Kunst. Wissenschefft und Volksbildung seine Arbeit nach großen kultzurpolitischen Gesich t= punkten und nicht, nach parte ipolitischen Gesichtspunkten einstellt, wird das Kultusministerium des neuen Preußen vor dem Urteile der Geschichte wirklich bestehen können. (Bravo.)
Abg. Brelle ö Auf der Religion be⸗ ruht die Stärke und Widerstandskraft eines Staates. Jetzt soll eine neue Kultur geschaffen werden. Was sollte denn an dle Stelle der ristlichen Ethik treten? Soll dag, der Sozialismus sein? Der Sozialismus ist doch nur eine Gesellschaftsform, aber eine Religion ist er nicht. Das deutsche Wesen und seine Kraft beruht allein auf
der christlichen Religion. Wenn die Regierung diese beseitigt, ist an
einen Aufbau des Volkslebens nicht mehr zu denken. Deshalb ist
es nötig, die christliche Religion mit allen Kräften zu stützen. Die
Regierung muß alles tun, um eing Beunruhigung der Gemüter zu
e , . und versuchen, sich das Vertrauen des deutschen Volkes zu ringen.
Abg. Dr. Lauscher (Zentr); Der Minister meinte, es müßte bei mir Bedenken erregen, daß ich nur auf der rechten Seite des Dauses y. 6 habe. Ich ewidere, daß ich glücklich gewesen wäre, auch Beifall der Koni tioncparteien zu finden. Das liegt gber leider außerhalb meiner Kräfte und steht einzig und allein beim Minister und den übrigen koalierten Parteien. (Sehr gut! im Zentrum)]
Im übrigen hat mich die Antwort des Ministers insofern überrascht,
als ich mich bemübt habe, in möglichst verbindlicher Weise mich zu äußern. Ich muß mit aller Entschiedenheit auch zurückweisen, daß ich die gebotene Rücsichtnahme auf die Koalition habe vermissen lassen Ich habe dem Minister nicht vorgeworfen, daß er vexatorische Maß— nahmen getroffen hat, ich habe nur gesagt, daß auch nach der Reholutzongzeit derartige Ausnahmevorschtiften in Kraft geblieben sind. Der Minister hat seinerseits den Kriegspfad beschritten und zwingt mit damit, deutlicher zu werden. Es ist für uns unerträglich, wenn die Kirche aus ihrer Posttion in der Schule Schritt für Schritt heraus-
drängt, wird. Dagegen müssen wir uns wehren, und wir können
dabei keine Rücksicht auf die Koalition, nehmen. Wir werden Zug
um . für Tag in den für uns allerwichtigsten Fragen niedergestimmt; das können wir nicht stillschweigend über uns ergehen lassen. Man ist der mitkoalierten Partei doch auch einige Rüchsicht schuldig. Das Weimarer Schulkompromiß stellt der Minifter so dar, als ob dad Zentrum sein Vater sei. Das ist geschichtlich unrichtig: die definitive Form, die es erhalten hat, ist . uns eine erhebliche Verschlechterung des Ursprünglichen gewesen. Wir müssen uns gegen eine hichtlenale Ausführung des Kompromisses auf das entsckiedenste veiwahren. Ist der Minister sich über die Witkung seiner „Vorwärts“ Artikel in den nichtsozialistischen Kreisen klar geworden? Einen Vor- stoß gegen die Koalition habe ich natürlich nicht benbsichtigt.
Um 56, Uhr erklärt sich, da der Abg. Moolph Hoffmann, der Rezner der U. Soy, immer noch nicht im Hause eingetroffen ist, als dritter in der Reihenfolge der Ersatzredner ;
Abg. Richert (D. V.) zum Einspringen bereit. Er spricht für die völlige Autonomie der evangelischen Kirche und gegen den Vorstoß der Demokraten; schon Friedrich Naumann habe in Weimar die demo— kratische Kirchenpolitik verurteilt. Diese Politik könne nur zu einem neuen Kulturkampf führen.
Um ? Uhr vertagt sich das Haus auf Donnerstag 11 Uhr.
Parlamentarische Nachrichten. Der Entwurf eines Landes steuergesetzes.
Mit den Entwürfen eines Reichseinkemmensteuer⸗ und eines wapitalertragssteuergesetzes . der deut schen Nati gnalver⸗ àmmlung zugleich der Entwurf eines Landessteuergeseßs nebft Begründung zugegangen. Dieser Gesetzentwurf lautet, wie folgt:
. Landesstenern und Gemeindeabgaben. . . S 14. Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berechtigt,
Steuern nach, Landesrecht zu erbeben,. soweit nicht die Reichsperfassung und die gemäß der Reichẽwerfassung erlassenen reichsrechtlichen Vor=
schriften entgegenstehen.
E.
Die Inanspruchnahme von tl em durch Reichsgesetz schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden (Ge⸗ meindeverhinde) Jus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorge⸗ sbrieben ist. Dies gilt insbesondere von den durch die Reichse n. kemmensteuer und die Kapitalertragsteuer ersetzten Vermögens. (Er. gänzungs Steuern.
Die Erhebung von Zuschlägen zu Reichssteuern ist den Ländern
und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nur auf Grund reichsgesetzlicher
Ermächtigung gestattet.
8 3. Landes und Gemeindesteuern, die die Steuereinnahmen des Rei w wiegende Interessen der Reichsfinanzen entgegenstehen.
Steuerliche Besti kö CGemei euerli estimmungen . d ae par er e, , n, n n re de, 83 . fe er , . n 6 werden, daß ein mi eichsgesetzen und den Reichs k H
5. Neue Steuerordnungen ber Gemeinden (Gemeindewerbände) sind
von ben. huffã ri gent gan bebe ß den Len, eiche m fe er oder der bon , Reicheẽbe hörde n,, 2
mninister der Finanzen und die hon ihm beauftragte Reichsbehörde önnen
Rinnen einem Monat Ginspruch erheben. wenn die Ordnungen mit dem Reichsrecht nicht vereinbar sind oeer wenn sie geeignet sind, Reichs.
teuereimnahmen i schäbigen. und übempiegende Interessen der Reicht. . n . — — — — — m
. h
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gwischen dem Reichs⸗ minister der Finanzen und einer Landesregierung über die Frage, ob eine land erchtliche Steuer vorschrift mit dem ge, , vereinbar ist, ent⸗ scheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Landeg⸗ regierung der Reichsfinanzhof. Zuständig ist der große Senat in der im 5 44 Abf. Setz 1 der Reichsabgabenordnung vom 1915 Reichs⸗Gesetzhl ! S. ) 3 er Er , . im Beschlußwemahren. Der Antrag ist an eine Frist nicht gebunden. 22 ᷣ
Ueber die Frage, ob Landes- oder Gemeindesteuern geeignet sind, die Steuereinnahanen des Reichs zu schädi gen, und ob überwiegende Interessen der Reichsfinanzen der Erhebung der Steuern entgegens stehen, entscheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Landestegierung der Reichsrat endgültig.
87. Die Ländet und Gemeinden sollen die ihnen zur Verfügung stehen⸗ den Steuern nach Maßgabe ihres Steuerbedarfs ausnutzen. 8 8. ( Die Länder erheben Steuern vom Ertrag a. des Grundvermögens, b. des Gewerbebetriebs.
Die Steuern können auch undbhängig vom Ertrage nach Merk⸗ malen des Wertes oder des Umfanges des Grunddermoögens oder des Gewerbebetxiebs veranlagt werden. .
Die Länder können die Ertragssteuern den Gemeinden (Gemeinde⸗ verbänden) ganz oder teilweise überlassen. —
8 9. Die Ertragssteuern dürfen nicht wie Einkommensteuern ausgestattet werden. Besteuerungsmerkmale, die auf die Berüclsichtigung der wer= sönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abzielen, sollen nicht zugrunde gelegt werden. 810 .
Steuern vom Grunddermögen und Gewerbebetriebe dürfen nur in dem Lande erhoben werden, in dessen Gebiet der Grund- und Ge— bäudebesitz liegt oder eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche An lage oder Cinrichtung, die der Ausübung des Betriehs eines stehenden Gewerbes dient. Außer dem Haup itz eines Betriebs gelten hiernach als Hetriebsstätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein= und Verkaufsstellen, Kortzoͤre und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltenen Geschäftseinrichtungen. Als Betriebsstätten gelten auch Bauausführungen, welche die Dauer von zwölf Monaten überschveiten. Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unter⸗ nehmens in mehreren Ländern, so darf die Heranziehung in jedem Lande nur anteilig erfolgen. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Wander⸗ ,,, darf nur in den Ländern besteuert werden, in deren iet der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll.
8 1.
Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zu gleichartigen Landes« oder Gemeindesteuern von demselben Steuerobjekte heran⸗ gezogen, so steht ihm der Antrag auf . des Steuerobjekts zu. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der zweiten oder einer weiteren Veranlagung bei einer der veranlagen⸗ den Behörden zu stellen. Ueber den Antrag entscheidet das Landes- finanzamt, zu dessen Bereich die veranlagenden Behörden gehören. Wenn die eranlagungsbehörden zum Bereiche verschiedener een, finanzämter gehören, so bestimmt der Reichsminister der Finanzen das zuständige Landesfinanzamt. In dem Bescheide des Landesfinanzamts ist ein Verteilungs plan aufzustellen, wenn die Heranziehung des Stenerobjekts in mehreren Ländern begründet ift. Gegen den Beschluß des Landesfinanzamts steht den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zu, der im Beschluß— verfahren unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichs- abgabenordnung entscheidet. Durch die Entscheidungen des Landes- finanjamts und des Reichsfinanzhofs können auch die bereits rechts. kräftig gewordenen Veranlagungen und früheren Verteilungspläne auf⸗ gehoben werden.
Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Vergnügungefteuer zu ex⸗ heben, falls nicht der Gemeindeverband oder das Land, denen die Ge—
meinde angehört, eine solche Steuer einführt. 8 13. ;
Der Reichsrat wird ermächtigt, Bestimmungen über die Ver— gnügungssteuer zu erlassen in denen Art und Umfang der Steuer⸗ pflicht, die Steuersätze und die sonstigen steuerlichen Befugnisse der Gemeinden geregelt werden. Diese Bestimmungen haben in allen Ge⸗ meinden Geltung als Steuerordnung, soweit die Gemeinden nicht mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Be= hörden besondere Steueroidnungen im Rahmen der Bestimmungen des Reichsrats erlassen. Steuerordnungen, die zur Zeit des Inkrafttretens der Bestimmungen des Reichsrats in Geltung sind, beduͤrfen erneuter , . , ,,,, Aufsich ts
hö und treten in Ermangelu o na auf von drei Monaten außer Kraft. . ; .
. § 14. Die Länder sullen darauf Bedacht nehmen, die Bestimmungen über die Veranlagung und Erhebung der Landes, und Gemeindesteuern mit den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in Einklang zu bringen.
II. Beteiligung der Länder und Gemeinden am Ertrage von Neichsstenern.
1. Allgemeine Bestimmungen, 5§ 15.
Durch Reichsgesetz wird bestimmt,. ab und in welchem U di 66. ,. Anteil an den Einnahmen aus , nn, , , , , r
uern bestimmt die b unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze. ö
2. Ginkommensteuer.
Ve, w, mm n,. der Rei
6. e en an dem i ?
einc i C . ö ö. — chseinkommensteuer be a. von den Steuerbeträgen der Steuerpflichtigen, deren steuer⸗=
bares Einkommen 15 000 nicht 53 2 3 1 Xe d 2 der Et von den S ichtigen mit ei . euerbeträgen der eue wflichtigen mit einem
von mehr als 15 00 bis 2 009 1 80 v. H.
ö V * wo 5090909 , N v. SH. ö : od v. ct. 150 009 , 300000 „ 40 v. S.
9 L. . 0. . 300 00 A...... . 30 v. 2 I
Von den Steuern, die das Reich an Stelle der allgemeinen Ein- kommensteuer von nicht phystschen Personen erhebt, betragt der Anteil, unabhängig von der Steuerstufe, 55 vom Hundert des Steuerbetrags.
ö S 17. Die Tänder sind verpflichtet, an ihrem Anteil die Gemeinde unter Beachtung der nachflehenden Grundsãtze ne inen. .
Der Anspruch der Länder 3 *
eueranteil bemißt sich nach
einkommensteuer g
—
58.18. Der Anspruch der Gemeinde erstreckt sich auf einen Anteil an den Stene rbettägen er, ,. 2 1) der Personen, die in ber Gemeinde einen Wohnsitz (G & der Reich abgabenoer dnung) haben. — Y der Personen, die in der Gemeinde, ohne dort einen Wohn- ö. zu haben, Grundvermögen, Sn, oder erbliche nlagen einschliefllich der ö Handel oder Ge⸗ werbe eder außerhalb einer e . a t Bergbau betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommentßt cs ) der nlcht physischen , , sie in der Ge⸗ meinde Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen einschließlich der Bergwerke haben oder Handel oder Gewerbe einschließlich des Bergbaues betreiben, hinsichtlich des hnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkom— mens. Soweit anderes Einkommen bon nicht Phyfischen Personen der Reichssteuer unterliegt, ist diejenige Gemeinde anteilberechtigt, in deren Gebiet sich der Sitz der Verwaltum
befindet.
K
Der Anspruch auf einen Anteil besteht himichtlich des Einkom= mens au Handel und Gewerbe nur in denjenigen Gemeinden, welchen sich eine Betriebsstätte im Sinne des § 10 dieses Gesetzes befindet. Der Eisenbahnbetrieb begründet einen Anspruch guf anen Anteil für diejenigen Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Ver— waltung oder einer staatlichen Eisenbahnverwaltungshbehörde, eine Station oder eine jür sich bestehende Betrigbs- 9der Werkstätte che: eine sonstige gewerbliche Anlage, befindet. Die Bestimmung für den Göenbahnhbetrleb findet auf den staatlichen Schiffabrtshetrieb mit der Maßgabe Anwendung. daß an Stelle der Station die Zahlstelle tritt. Hinsichtlich des Ein kommens aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitzt von Handels und gewerblichen Anlagen einschleß⸗= lich der Bergwerke sind dieselben Gemeinden anteilberechtigt wie hin . sichtlich des Einkommens aus dem Betriebe.
8 21. . .
Sind an einem Steuerbetrage gleichzeitig Wohnsitze und Be⸗ legenheits⸗(Betriebs · Gemeinden anteil berechtigt, so wird der Steuer⸗ betrag nach dem Verhältnis des der Besteuerung zugrunde gelegten ,,, . Grundbesitz· und Gewerbebetrieb zum Gesamt⸗ einkommen zerlegt. ö Der f gemeinde verbleibt mindestens ein Viertel des Anteils. D . Vie Länder können bestimmen, daß die Zerlegung unterbleibt und der Anspruch der Belegenheitsgemeinde der Wohnsitzgemeinde zu⸗ wächff, soweit die Finkoömmensbeträge, die dem Nnuspruch der Be k zugrunde liegen, einen Mindestbetrag nicht er⸗ teichen. . 3
3 Bei mehrfachem . . ö kö auf dia Wohnsitzgemei nden nach der Dauer des Aufenthalts verteilt. . leich, wenn er innerhalb eines Steuerjahr die Dauer von drei Hk te übersteigt. a, nn, , n, ned,,
Erstreckt sich eine Gewerbe oder Bergbauunternehmung iiber mehrere anteilberechtigte Gemeinden, so erfolgt die Zerlegung des Gemeindeanteils derart, daß der Gemeinde, in welcher die Leitung
gewiesen wird und der verbleibende Teil! * .
I bei Verficherungs . Bank, Kredit⸗ und Warenhandelsunter⸗
nehmungen nach Verhältnis, der in den einzelnen Gemeinden erzielten Roheinnahmecec . ;
2) in den übrigen . nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, jedoch ausschließlich der von dem Gesamtüberschusse herech- neten Tantiemen des Verwaltungs und Betriebspersonals verteilt wird. Bei Eisenbahnen kommen die Gehälter und Löhne desjenigen Personäls, welches in der allgemeinen Ver⸗ waltung beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, des in der Werk⸗ stãttenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge in Ansatz.
Wenn in einzelnen Fällen aus der Anwendung dieser Verteilungs grundsätze besondere Härten für eine beteiligte Gemeinde oder mehrere der Gemeinden sich ergeben, kann dem Verteilungsplan ein anderer Maßstab zugrunde gelegt werden..
Erstreckt sich eine Betriebsftätte im Sinne des 8 2, innerhalh deren , ,. an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Verteilung nach der Lage der örk= lichen J unter Berücksichtigung des Flächen verhästnisses und der in den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Be⸗ triebsstätte erwachsenen Kommunallasten zu erfolgen.
8 24. ö
Für die Ermittlung der Noheinnahme und der Ausgaben an Löhnen und Gehältern ist das Jahr maßgebend, dessen Ergebnis der e, zugrunde liegt. . .
Die Unternehmer ew verpflichtet, der anteilberechtigten Ge meinde, auf Anfordern eine Nachweisung der Roheinnahme und der Ausgaben an Löhnen und Gehältern mitzuteilen.
—
Die Länder können für die Verteilung des Einkommens aug . Grund. und Gewerbevermögen und Gewerbebetriebe (6 1
r. 3) auf die Gemeinden besondere, von vorstehenden Vorschriften abweichende Bestimmungen treffen. J
§ 26. ö Die Anteile der Länder werden nach denselben Grundsätzen be— rechnet, die für die Gemeinden gelten. .
6 . Steuerbetrãge, die . Grundsätzen nicht von einer Ge⸗ meinde oder einem Lande in Anspruch genommen werden können, ver⸗ bleiben in voller Höhe dem Reiche. J
Die Gemeinden (Genen ne können für das einzelne
Steuerjahr beschließen, daß ein Teilbetrag des ihnen zu ., An
teils an der Reichseinkommensteuer unerhoben bleibt, falls dies nicht
dur ,,, ausgeschlossen wird. Der Teilbetrag darf 19 vom
u ert des Anteils nicht übersteigen und muß in einem gleichmäßigen rozentsatz für alle Steuerpflichtigen bestehen.
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können beschließen eine Steuer von demjenigen Mindesteinkommen, das von der Reichs einkommensteuer nicht e. wird, * erheben, falls dies nicht durch . ausgeschlossen wird. Die Steuer muß das von der Reichsbesteugrung frei gelassene Mindesteinkommen in allen Steuer⸗ stufen des Reichseinkommen , . nach gleichen Grundsãtzen erfassen und darf die steuerfreien Cinkommenbeträg? höchstens mit dem jenigen rden fssb helasten, der für die unterste Stufe der Reichs
sr gilt, Auf die Veranlagung und Erhebung Finden die Vorschriften dieses Gesetzes, des Reichseinkommensteuergesetzes unn der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung,.
, Wenn der Anteil eines gn auf den Kopf seiner Bevölkerung berechnet, in einem Steuerjahr um als 20 vom Hundert hinter
dem Durchschnittssatze zurückbleibt., der von der Summe der Anteile der Länder auf den Kopf der Gefanmrtbevöllerung entfällt. so t dei
t dem zrilichen Aufkommen, das auch den Meßstab für die Velen ,
Wei der Durchschnittsberechnung werden die Cinnabmen aus teuer na bes n . mit i xaerechnet · .
des Gesamtbetrlebs stattfindet, der zehnte Teil des Gesamtanteils zu⸗
burgfte. 29, belegene, lin Grundhuche
Anteil des Landes für dieseg Jahr bis zur Erreß ron 29 vom Hundert nachträglich . eier Einnahmen an Einkommensteuer zu ergänzen. ö
J 3. Erbschaftssteuer. ö 3531.
Von dem Aufkommen ais dem CErbschaftssteuergesetze vom 10. September i, , e S. 1518) . die Linder 2 vom Hundert.
Der Anteil jedes Landes wird don den Steuern berechnet, die don den Finan r im Bereiche des Landes veranlagt sind, soweit diese Steuern zur Erhebung gelangen. ;
Eistiectt . die . eines Finanzamts über mehtere Länder, so ent scheidet der letze Wohnsitz und in Ermangelung eines i, der letzt Aufentalt des Grblasse rs bei der Schenkungsteuer der ö, cdet Aufenthaltsort des Schenkers zur Zeit der Schenkung. .
3 § 33.
Gehört zur steuerpflichtigen Erbschaftsmasse oder Schenkung Grund oder Betriebsvermögen, so steht der Anteil an der Steuer von diesen Vermögensstücken dem Lande zu, in dem sie belegen sinz.
Für die Verteilung des Anteils unter mehrere anteilberechtigte Länder ist der steuerpflichtige Wert des Grund oder Betriebs- vermögens und der sonstigen Steuerobjekte maßgebend.
4 Grunderwerb st euer.
Von dem Aufkommen aus dem Grunderwerhsteuergesetze vom 12. September 1919 (Reichs ⸗Gefetzbl. S. 1617) erhalten die Länder 30 vom Hundert, mit Ausnahme der auf Grund des 8 10 des Gesetzes erhobenen Steuern, an denen die Länder mit 25 vom undert beteiligt werken. Heber die Verwendung des Anteils der Länder, insbesondere über eine völlige oder teilweise NUeberweisung . die Gemeinden (Gemeindeverbände), treffen die Länder Be— mmung. . .
edes Land hat den Anteil von der Grunderwerbsteuer der Grunbstücke zu beanspruchen, die innerhalb seines Gebiets belegen
sind. 2 = Erstreckt sich ein g, über das Gebiet mehrerer Länder, so wird der Anteil auf die Belegenheits länder nach dem Verhältnis des Wertes der Grundstücksteile verteilt. Hinsichtlich der steuer⸗ 1 Berechtigungen werden die Anteile in gleicher Weise be⸗ rechnet. .
. . 335. ö Gemeinden (Gemeindeverbände), die bereits vor dem 1. Januar 1918 Abgaben der im Grunderwerb aer de geregelten Art er⸗ hoben haben erhalten bis zum 31. März 1225 eine onderzuweisung aus dem in der Gemeinde (Gemeindeverband) aufkommenden Reichs ⸗ anteil in Höhe von einem Piertel dieses Anteils. Kommen gleich= zeitig Gemeinden und Gemeindeverbände in Frage, so bestimmt die Landesgesetzgebung die Unterverteilung. — kJ 68637. Die Länder sowie mit deren Genehmigung die Gemeinden und Gemeindeverbände können Zuschläge zur Grunderwerbsteuer für ihre . Sie find . die Zuschläge nach sachlichen Merkmalen der Grundstücke a zůͤstufen, insbesondere unbebaute Grundstücke vorauszubelasten. '. Kö Die Zuschläge dürfen zusammen für Land, Gemeinde und Ge⸗ meindeverband nicht mehr altz? vom Hundert des steuerpflichtigen Wertes betragen, wobon höchstens die Hälfte auf das Land entfallen darf. Diese bie lte, . en auch in den Fällen der Abstufung der Sätze und der Vorausbelastung von Grundftũcken nicht über⸗ schritten werden. . h. Soweit das , ,, e, , vorsieht, sind die Ischee in gleichem Vet hältnis zu erm
r die Reichssteuer. ö. Am satz ste ne t. Von dem Aufkommen an ie terer auf Grund des Gesetzes vom. . erhalten die Länder 10 vom Hundert.
Der Gesamtbetrag wird ae e wunder nach Verhältnis der Be völkerungszahl verteilt. Für die Verteilung ist das Ergebnis der jeweils letzten Vollei hlung maßgebend.
s ; . 8 40. . . Den Gemeinden werden 5 vom Hundert des auf jede Gemeinde entfallenden Auffommens an Umsatzsteuer, soweit sie don Unter⸗ nehmern nach 5 11 Abf. 1 des Umsatzsteuergesetzes entrichtet wird, aus dem Reichsanteil überwiesen. Für die Bemessung des Aufkommens findet 3 53 der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung. , J des 8 22 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung bleibt unberũhrt.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Um⸗ satzsteuern, welche die , ,. des Reichs oder zwangt⸗ wittschaftliche Unternehmungen, deren Aufgaben sich auf das ganze Reich erstrecken, entrichten. Aus diesen Umsatzsteuern werden 5 vom
umert den Ländern nach Verhältnis der Bepölkerungözahl zugewiesen. Sie sind von den Landesregitrungen nach dem gleichen Verhältnis auf die , zu verteilen oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes in anderer Weise zugunften der Gemeinden zu verwenden. che nter , . diese Vorschrift fallen, entscheidet im Zweifelsfalle d eichs rat.
, ,,,,
. 6. Verteilungs verfahren. ö . 41. ;
Soweit die Anteile der . und Gemeinden in einer Be= teiligung an den ,,. nach dem örtlichen Aufkemmen be⸗ 3. nimmt das Finanzamt gleichgeitig mit der Veranlagung der Steuer deren Zerlegung in die Anteile den k er vor. Die beteiligten Länder und Gemeinden werden von Frgebnis der Zerlegungen benachrichtigt. .
Die Zerlegung in die Ankleils der Steuergläubiger kam von den vändern und inden binnen einer Frist von Ei Monaten
seit der Bekanntgabe mit Finspruch bei dem Finanzamt angefochten werden. Die änder und Gemeinden sind berechtigt, Auskunft sowie Einsicht in die Nachwei sungen und Akten des Finanzamts zu verlangen.
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1. . *, . ! ĩ ᷣ z 2 . , Zuftellungen · n. dergl. .
kb. Romy ꝛ . auf Attien u. Aktlengesellschaften.
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n ra un nnnm ] 7a S8 qm groß, Grundiieuer musterrosse Grundftüg: * Ve ; ᷣ r rechiem Seller fl el, Doppel Zustellungen u. dergl. ,
n. Für die , n ,. Erhebung de 3 gelten die ·
n a. m, e mn, Hant Raum ln Berlin) ein. 12 1 l . er⸗ Nr. 3337 (ieingetragener Eigentümer am 2 Aufgebote, . 1 a ,, 22. April 1918, dem Tage der Eintraaung
lust und Jundsachen..
welle 1784/3, Emil Matihey zu Berlin) eingetragene
Gegen den Einspruchbescheid des , steht den. Be⸗ teiliglen binnen einem Monat die. Beschwerde an das Landesfinanz= amt k. welches endgültig antscheidet, unbeschadez der Vorschriften übet Verte lungs plan. ö ö.
k .
Sind an einem Steuerbetrage nach den Grundscken über das örtliche Aufkommen mehrere Fänder oder mebtere Gemeinden wu be- ir so . ö. . , K e, , einen Verteilungsplan eufzustellen und den eil igten mitzuteileßs. Gegen den Verte lungsplan steht den Beteiligten biglien drei Monaten der Einspruch hei dem Finanzamt und er. den Einspruch bescheid binnen einem Monat die Beschwerde bei dem Landesfinanz⸗
Gegen die Entscheidung des Landesfinanzamts findet die weitere , bei dem Reichsfinanzhofe statt, der im Beschlußverfeihren entscheidet. . .
§ 44. . KLänder und Gemeinden, die bei der Zerlegung des Steuerbefrags zicht berücksichtigt sind, können hei dem für die Veranlagung zuständ igen Finanzamt den Antrag auf Aufstellung eines Verteilungeplans stellen.
amte
Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt das Anteilverhältnis der
übrigen beteiligten Lander und Gemeinden untereinander, soweit es bereits rechtskräftig festgestellt ist, für diese Verteilung maßgebend. 2 des Antrags gilt als Einspruchbescheid im Sinne 83 . ö. Noch Ablauf (ines Jahres seit dem Zeitvunkt, in welchem die Veranlagung zur Steuer unanfechtkar geworden ist, können neue An— sprüche auf Zuweisung eines Anteils nicht mehr erhoben werden.
8 45.
Die Verteilungsbehörden sollen vor jeder Aenderung der Anteile alle Beteiligten bören, deren Anteile durch die Aenderung berührt werden. Im übrigen finden auf das Verteilungsverfahren die Vor⸗ schriften der Reichsabgäbenordnung entsprechende Anwendung, jnsbe⸗ sondere auch hinsichtlich der Vewflichtung zur Auskunft, Einsichtger währung und Erstattung von Gutachten.
§ 45.
Steueranteile der Länder, die nicht nach dem örtlichen Aufkommen
zu berechnen sind werden vom Reichsminister der Finanzen. sestgestellt.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten wräöschen dem Reichsminifter und einer Landesregierung entscheidet der Reichsrat.
§ 47. . Ueber Anteilsansprüche der Gemeinden, die sich nicht auf das örtliche Aufkommen gründen, entscheiden die Lander behörden.
Anträge auf Ergänzung von Anteilen aus Reichsmitteln unter— Liegen der Beschlußfassung des Reichsministers der Finanzen. Im Falle von. Meinungsverschiedenheiten „wischen dem Reichsminister und einer Landesregierung entscheidet der Reichsrat.
III. Lastenverttilung.
8 45. . Wenn das Reich den Ländern ober den Gemeinden (Gemein eder bänden) neue Aufgaben zuweist, so foll die Beteiligung des Reichs an den Kosten gesetzlich geregelt werden.
, 8 50. .
Wenn einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeberbänden) durch Verträge, Gesetze oder Vermaltungsmaßnahmen des Reichs be— sondere Kosten erwackfen, so wird das Reich entweder die Kosten über⸗ nehmen oder angemessene Zuschüsse leisten.
58 51.
Wenn Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Unter nehmungen anf kusturestem, wirtschzftlcem der sozislen Gebiete be= treiben, deren Bedeutung sich auf das ganze Reichsgebiet oder auf einen
größeren Teil des Reichs über die Grenze des Landes hinaus erstreckt,
o wird das Meich im Falle des Berürfnisses zu den Koften einen Zu= schuß leisten oder die Unternehmung im Eimöerständnis mit dem Tande übernehmen. Datselhe gilt ben sonstigen Einrichtungen, deten Kosten allein zu tragen ein Land auch bei völliger Ausschöpfung der eigenen Ginnahmequellen außerstande ist.
58 532.
Die Länder sind gehalten, für einen Laftenausgleich unter ihren Gemeinden und Gemeindeverbänden Sorge zu tragen. IV. sibergangs⸗ und Schlußbestimmungen.
853. Das Reich ö, jedem Lande die Ginnahme aus der
durch die Reichseinkommensteuer, Kapitalertragsteuer und die Reichs⸗ erb schaftẽstener ersetzten
etzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) in der bäsherigen Höhe. . Der Anteil an dey Einkommensteuer muß mindestens den Be⸗ trag erreichen, welcher der in dem Steuerjahr 1917, 1918, 1919 er= folgten durchschnittlichen Belastung des Einkomment, und Ver. mögens seitens der Länder und der Gemeinden , , . mit den ersetzten Landes und Gemeindesteuern entspricht. Er muß . mindestens das Aufkommen des Steuerjahrs 1919 an dem urch die Reichseinkommensteuer und die Kapitglertragsteuer erfetzten Steuern des Landes und feiner Gemeinden (Gemeindeverbände) zu= züglich einer K jähtlich 6 vom Hundert erreichen. Anderungen in der Höbe der Steuer, die von Ländern und Gemeinden Gemeindeverbänden) nach dem 1. Oktober 1919 belle en sind leiben außer Ansatz. Der Reichsminister der Finanzen kann auch spätere Erhöhungen berücksichtigen, wenn besondere Billigkeitsgründe
vorliegen. ; Wet das Reich . übernimmt, die in den . jahren 1917, 1918 oder 1919 den Ländern und den Gemeinden (He—⸗ meindeverbänden) oblagen, oder neue Aufgaben den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindederbänden) überträgt, erfolgt eine n e Anderung des gewährleisfteten Betrags. Das fig gilt, sowe t die seit Beginn des Krieges eingetretenen Feh . oder Minder einnahmen bei den Erwerbsunternehmungen der Länder und. Ge meinden (Gemeindeverbände), die in den genannten Jahren durch. Er⸗ höhung der Einkommensteüer ausgeglichen werden mußten, wieder in Wegfall kommen. k . . Soweit bisher in einzelnen. Ländern, gemeindliche Aufgaben infolge des Bestehens von selbständigen Guts ,. oder ähnlichen Gebilden unmittelbar von Privatpersonen erfüllt wurden, ist dies bei der Anwendung der vorstehenden Vorschriften in billiger Weise
bon der FTussen jadt Band 12 Blat cbhanden
aiemarkung des Ver ffelgerunqe vermerhs; Holzbändler aufgeboren;
Vorderwobnhaus mlt .
—— ftener· olle Nr. 2568. Grundstüdtzwert und j Zwangs ver ,. ö . . Remise 4 ier, Gernarkung Berlin, 6. Swangsgversteig 187 9009 A. — 85. R. 88. 18. karren n, e, g elle m, f n. ALugghurg.
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23. Ottober 1518, dem Tage ber Gla⸗ bie 115, ve ⸗
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Gerin. den 4. Ricp - mbct 1913. .
Amtgaericht Berlin. Mitte Abt. 886. A. Haaf Mer; ls ss Smnderborf.
Der Anteil an der Erbschaftssteuer mu mindestens das Auf kommen erreichen, das im Dutchschnitt der Re . 1912 bis ö. von e. 2 an der durch die Reichserbschaftssteuer ersetzten er erzielt wurde. . Das Hiöherlge Kufkommen an den durch die Reichseinkommen- steuer, die Kapitalertragfteuer und die Reichserbschaftssteuer ersetzten Steuern des Landes und einer Gemeinden (Gemeindederbande werd zusan men gerechnet den Anteilen an den Reicht inkommensteuer und der Reichserbschaftsfteuts? gegenübergestellt. Die sen Anteilen werden die berwei fungen aus der Umsatzsteuer zugerechnet, soweit sie die Uberweisung im K 1919 übersteigen. ;
. 5 54. . J Wenn die auf Grund der ss 18 bis 40 einem Lande zugewiesenen Anteile den gewährlesfteten Mindesthetrag in einem Rechnungsjahte . . . das Land 96 Ergänzung der Anteile bei dem deichsminister der Finanzen zu beamragen. ö. eine Verständigung nicht zustande, so en Weidet auf Antrag des Landes der Reichsrat.
ö 8 565. ö Das Reich übernimmt nachstehende, von den Ländern und Ge— menden (Hemein deverbänden) bisher geleisteten Ausgaben. soweit sie nicht schon vom Reiche erstattet find: . . ᷣ I die Mindestfsäße der Familienunterstützungen, die von den Ländern, Lieferungeverbänden oder Gemeinden guf Grund der Gesetze vom 25. Februar 1833 (Reiche Gesetzbl. S. 39) und . August 1914 (Reichs⸗Gesetzbll. S. * sowie der Bunde rgtederord nungen vom 2. Noyember 1917 (Reichs⸗Gesetzh!. S. MG) und 28. September 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 123) gezahlt sind; : J . . Y die für die Beschaffung der Mittel zur Jahlung der Familien ⸗ unterstützungen (Nr. I) aufgewendeten Sinsen, Diskon tbeträge und Kosten; ö 3) die Juschläge, die von Ländern, Lieferungsderbänden und Ge— meinden zu den Mindestsätzen der Familienunterstittzungen ge⸗ zahlt sind, nebst Zinsen, Diskontbeträgen und Kosten;
bände und Länder auf dem Gebiete ber Krjenswohlfahrtspflegg, foweit sie bisher als beihilfefähig anerkannt sind, nebst Zinsen, Diskontbeträgen und Kosten;. ( 5) die von den Löndern als Beschaffungsbeihilfen für. Beamte einschließlich der Lehrer geleisteten Zahlungen, soweit sie den Sätzen der vom Reiche für die Reichsbegmten unter dem 256. August 1919 bewilligten Beschaffungsbeihilfen entsprechen. Die Länder können diesen. Beschaffungheihilfen anzere Teuerungszulagen zurechnen, soweit der Gesamtbetrag ihrer Beschaffungsbeih l lfen binter der Summe zurückh eibt, Tie bei Anwendung der Grundsätze des Reichs über die Beschaffungs. beihilfen zu zahlen gewesen wäre. 3 Das Reich kann die Verpflichtungen gus den vorstehenden Var= schriften auch dadurch erfüllen, daß es die Länder und Gemeinden (Ge= memndeverbände) ermächtigt, für Rechnung des Reichs Anleihen bis zur Höhe ihrer Ansprüche aufzunehmen, sofern nach der jeweiligen Lage des , auf diesem Wege günstigere Anleihebedingungen zu er⸗ zielen sind. 3 J ; Die don den Ländern und Gemeinden (Gemeindererbänden) für Rechnung des Reichs zu vereinbarenden Zins. und sonstigen Anleihe bedingungen bedürfen der Zustimmung T's Reichsminifters der Fi⸗ nanzen. Die dem Reiche ehliegendè Tiflaung dieser Anleihen syOll . 1 vom Hundert jährlich zuzüglich der ersparten Zinsen tragen. = ĩ ; *. ; Kommt eine Verständigung zwijcken dem Reichsminister der Fi⸗ nanzen und der Landesregierung nicht zustande, so entscheidet der Reichgrat. . Die vom Reiche nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 übernommenen Jahres wen werden sedem Londe auf den ihm gewährleisteten Anteil an Reichssteuern (6 Ss) angerechnet. .
Der Reichsminifter der Finanzen und die von ihm beauftragte Reickäbehörde sind befugt, von den Landes, und Gemeindeverbänden Auskunft über die Landes⸗ und Gemeindesteuern somie, zut, Durch fübrung der Lastenderteilung Ginsicht in die Haushaltspläne und Jahresrechnungen zu verlangen.
6 67
Aenderungen der Vorschriften über die Beteiligung der Länder und Gemeinden am Ertrage von Reichssteuern dürfen nur unter den Voraucfetzungen erfolgen. die nach der Reichewerfaffung für Ver. fassungsänderungen vorgesehen sind. .
Die in diesem Gesetze rene gde M t für die Beteiligung der Tamer und Gemeinden am Ertrage von Reichssteuern gelten für die Rechnungsjahre 1920 1921 und 192. Kemmt eine neue gejetzliche Regelung gemäß 8 57 nicht vor dem 1. Avril 1923 zustande, so bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes bis zur gesetzlichen Aenderung in Kraft.
8 59.
Die Vorschriften der S5 6) und 71 des (ebhschaftssteuergesetzes vom 165. Septembe: 1316 6RFeicks-Gesetzll. S. 33) werden mit Wirkung vom 1. September 1919 ab durch die Verschriften der SS 31 bis 33 dieses Gesetes ersetzt. 33 . ;
Die Vorschriften der 8 32 bis 36 des Grundenwerbsteuergesetzes dom 12. Septemher 1918 Neichs⸗Gesetzbl. S. 1617) werden mit
Wirkung vom J. Oktober 1919 ab durch die Vorschriften der 88 * bis 37 dieses Gesetzes ersetzt. ö.
Soweit dicses Gesetz den TZändern und Gemeinden (Gemeinde⸗ verbänden die Befugnis zur Erhebung von Zuschlägen gewährt, kann dewen mik rüchwirkender Kraft vom 1. Okteber 1919 ab Gebrauch ge=
macht werden. . . .
Das Doppelsteuergesetz vom *. März 1909 Reichs Gesetzbl. S. 332), 8 14 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhefs
pom 25. Juli 1918 (Reicks⸗Gesetz ll. S. 959) und der S 465 des F setzes über die Reichsfinanzwerwaltung vom 10. September 18 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1591) werden aufgehoben.
§ 60. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Göesetz erläßt der Reichs. minister der Finanzen mit Hustimmung des Reichsrats.
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gekommene schrrworngen und Welche schatzanwessungen 6 861 859 äber 560 4 und Nr. 5539 2565 auf Anrrag der ) achbezelchneien Personen über 190 4Æ; Antragstellen:
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1) Ne. 1 839 26838 über 1009 *; An. über 100 6; Antragfteller: Fiau Lina ude, 4er, tracstelier: Syndikus Dr. D. Purpus in Lier m ; gfteler: 8
Landen hagen. 7) Nrn. 14 842 438 bis 40, 14 8489 00.
Y) Rr. 2 244 258 über 2000 υ und 14 815 363 bis gh Kfer io M und
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9) Nr. 1 704 583 uber 1000 *; Antrag Frau Marie Ki oit in Velkmortdorf. Comeniusfir 34.
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I die sonstigen Aufwendungen der Gemeinden, Gemeindeber⸗