Sekanntmachun a.
Unter dem 27. November 1919 ist auf Blatt 272 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestellten⸗ Verbände, Ortsgruppe Nürnberg, der Vereinigung Bayerischer Exportfirmen C. V. und der Vereinigung Nürn⸗ berg⸗Fürther Kurz⸗ und Spielwarengeschäfte E. V. am 25. Juli 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung ber Ge⸗ halts⸗- und Anstellungs bedingungen der Angestellten in der Export⸗, Kurz⸗ und Spielwarenbranche wird gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (RNeichs⸗Gesetzbl. 6. 1456) für das Gebiet der Städte Nürnberg und Fürth für allgemein verbinblich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mi dem J. Novemher 1919. ; )
Der Reichgarheits minisser. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registeratten Innen im Reichsarbeits— minifterium, Berlin Nm, 6, Luisenstraße 33/74, Zimmer 32, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag in solge ber Ertlärung des Reichsarbeitsministexiums verbindlich isi, tönnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 29. Nopember 1919. Der Negisterführer. Pfeiffer.
— —
Bekanntmachung.
Unter dem 29. November 1919 ist auf Blatt 273 des Tarifregisters eingetragen worben:
Der zwischen dem Reichsverband des Deutschen Tiesbau⸗ gewerbes E. V., dem Bezirtsarbeitgeber⸗Verband für das Bau⸗ gewerbe in Sachsen, dem Deutschen Bauarhelterverband, Zweig⸗ verein Freiberg, und dem Zentralverband der Maschtaisten, Heizer und verwandten Berussgenossen Deutschlands, Geschäfts—⸗ stelle Dresden, am 2. Juli 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeilsbedingungen für dle gewerbllchen Arbeiter im Tiefbaugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Amisgerichtsbezirk Freiberg i. S. für all⸗ gemein verbindlich erklärl. Die allgemeine Verbindlichkeit be⸗ ginnt mit dem 1. Okiober 1919.
Der Reichsarheitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und. Die Registeralten können im Reicht, arbeilsminlsterium, Berlin JW. 6, Lulsenstraße 33, 34, mmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden z
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichtzarbeitsminsteriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der 5 verlangen.
Berlin, den 29. November 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
w
Bekanntmachung.
Unter dem 29. November 1919 ist auf Blatt 276 det Tarifregistertz eingetragen worden: ;
Der zwischen dem Verband der Kleinhandelsvereine Chemnitz C. V., dem Gewarkschaftshund kansmännischer An⸗
gestelltenverbände, Ortsanschuß Chemnitz, dem Zentralverhand der Angestellten, Bezirk Chemultz, und dem Gewerkschafts bund
der Angestellten, Bezirtsverband Chemnitz, am 5. Juni 1919 ahgeschlossene Tarifpertrag zur Regelung der Geha ä⸗ und
Aunstellungsbedingungen der kaufniännischen Angestellten im
Klelnhandel wird gemäß 8 2 ber Verordnung vom 25. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Chemnitz und der Vororte Siegmar, Schönau, Reichen⸗ brand und Neustabt für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. August 1919. Der Reich arheltsminister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs arheits—= minlsterium, Berlin NW. 6, 2 358/34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarlspertrag infolge der Erklärung des Reichsanbeitsmintsteriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien elnen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Fefe verlangen.
Berlin, den 29. November 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
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Bekanntmachung. —
Unter dem 29. November 1919 ist auf Blalt 277 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: ;
Der zwischen dem Verband der Meiallindustrlellen Mittel⸗ badens in Karlsruhe, dem christlichen Metallarbeiterverband, Bezirk Baden, dem Gewertverein Deutscher Metallarbeiter i Badens unb dem Deutschen Metallarbeiterverband, Be⸗ zirksleitung IX. Bezirk in Stuttgart, am 1. Juni 1919 ah⸗ n , Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und
rbeite bedingungen in der Metallin dustrle wirh gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456) für den Bezirk der Handelskammer sür die Kreise Karlsruhe und Baden * allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. August 1918.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Ge ib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs. arbeilsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 / 384, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnebmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 29. Nobember 1919.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
t
Ver ordnung,
betreffend den Warenverkehr über die Südgrenze
des schles wig⸗-holsteinischen Abstimmungsgebiets. Vom 1. Dezember 1919.
Auf Grund der die wirtschaft liche Demobil wachung be—
treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be⸗
treffend die Auflösung des Reichs ministeriums für wirtschaft⸗ Der Reichs wirtschaftsminister setzt unter Berücksichtigung der
liche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) angeordnet, was folgt:
ö. ; / 81. a er Erlaubnis des Demobilmachangskommissars zu Schleswig edarf:
Umfang einer Wagenladung mit Ausnahme von Sammel—⸗ ladungen, von alen Stückgutsendungen landwirtschaftlicher Maschinen ode Rindvieh, .
ᷣ von Süden nach den Stationen Hatt stedt, Jübeck, Böklund, Süderbrarup und Kappeln und den nördlich davon gelegenen Stationen.
Der Zulaufserlaubni unterliegen nicht:
Kohlen, Koks, Briketts, Torf, Brennholz, Hausstands⸗ sachen bei Umzügen, die zur Beförderung des Umzugsguts notwendigen leeren Möhelwagen; ferner Lebensmittel, soweit sie an Kommunalverbände gerichtet sind und von ihnen
J zirtschaftsstellen versandt werden,
oer von Proyinzial⸗
b) das Löschen aller Wasserfahrzeuge in den Häfen der schleswig⸗holsteinischen Abstimmungsgebiete,
o) das Hinuberschaffen von Pferden, Rindvieh, Schafen, Schweinen und von auf Transportmitteln aller Art verladenen Waren von Süden nach Norden auf dem Landweg über die durch die zu a genannten Orte bestimmte Linle.
2
Wer es unternimmt, der Anordnung des 5 1 zuwiderzuhandeln, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch tönnen Gegenstände, auf die sich die stralbare Handlung bezieht, ein⸗
verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. Dezember 1919. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
— —
Bekanntmachung
über die Anforderung von Tieren zur Erfüllung des Friebensvertrags.
Vom 2. Dezember 1919.
Auf Grund des 89 des Ausführungsgesetzes zum Friedens- vertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530)
und ber Justijz und mit Zustimmung des Reichtzrats und des gewählten Ausschusses folgendes angeordnet:
§1.
Dle nachstehenden Bestimmungen beziehen sich auf Pferde, Rind⸗ vieh, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel.
z.
Der Reichs wirtschaftsminister fordert die aufzubringenden Tiere unter Berücksichtigung der Viehzählungsergebnisse und nach Maßgabe ihres Vortommeng nach Zahl, Arr und QVeschaffenheit von den Ländern als Leistungsverbänten an. Bevor die Anforderungen ergehen, sollen die zuständigen Landesbehörden gehört werden.
3 ;
Der Reichswirtschaftsminister hat bei den Anforderungen den
Bedarf für die Schaffung eines Ausgleichs zwischen den Letstungs⸗
verbänden und sür die Gewährung gleichartiger Tiere gemäß § 9 Saß 2 dieser Bekanntmachung zu beräcksichtigen.
⸗ Dle Art und den Umfang des Ausgleichs zwischen den Ländern bestimmt der Reichswirtschastsminister nach Anhörung der Laudeg- zentralbehörden.
Die Landeszentralbehörden werben ermächtigt, mit Zustimmung des Reichs mirtschaflsmintsters Bestimmungen, sur Schaffung eines Aus sleichs zwischen verschledenen Unterverbänden ihres Leistungs⸗ verbandes zu treffen.
§ 4.
Die Landeszentralbehörden können die an die Länder ergangenen Anforherungen nach den Grundsätzen des 5 2 auf Unterverbände oder unmittelbar auf die Inhaber der Betriebe berteilen und Bestimmungen über die Gliederung der Unterverbände und ihre Befugnisse zur An⸗ forderung von Tieren treffen.
Der Anforderung unterliegen nicht eine Milchkuh oder nach Wahl des Besitzers statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe, wenn die bezeichneten Tiere für die 6 des Besitzers, seiner Familie und seiness Gesindes unentbehrlich sind.
5 5.
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die für die Ab lieferung in Beiracht kommenden Tiere zu beschlagnahmen und diese Befugnis auf Unterverbände zu übertragen.
§ 6. Die Besitzer von Tieren, die für die Ablieferung in Betracht
der Landeszentralbehörden oder der von diesen bestimmten Stellen vorzuführen.
hörden können den Verpflichteten durch Orhnungsstrafen bis zu sünf⸗ tausend Ytart in jedem Cinzelfalle zur Vorführung der Tiere an— halten, auch nach einmaliger ene fo c Aufforderung die Vorführung durch Dritte auf Kosten detz Verpflichteten vornehmen lassen und den porläuflg zu bestin menden Kostenbetrag im Zwangsweg von dem Ver pflichteten einziehen.
Soweit die angeforderten Tiere auf Verlangen der zuständigen Stelle! nicht freiwillig hergegeben werden, ist die Enteignung aut⸗ jusprech c. ; ö !
Die enteigneten Tiere sind nach näherer Annwei ung der Ent⸗ eignungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle zur Ablieferung zu bringen, insbesondere unentgeltlich bis zu der von der Behörde he⸗ stimmten Viehverladestelle zu schaffen. .
Auf die Erzwingung der Ablieferung finden die Bestimmungen des 5 5 Abs. 2 entsprechende Anwendung. ;
Dle Entelgnungsbehbrden werden durch die Landeszentra lbehörden bestimmt.
§ 8. . Die Landeszentralbebörden werden ermächtigt, an Stelle der Ent⸗ eignungsbehbrden andere Stellen mit der Festsetzung der Entschädigung zu beauftragen. :
889 Dle Vergütung, im Falle der Enteignung die mie rg wird unter . . ö, und nach Anhörung des Ab lieferungepflichtigen sestgesetz;. ; .
Sie 53 auch in der Gewährung gleichartiger Tiere bestehen.
kö Von der im 5 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ent h ee, und Entschäbigungen aus Anlaß des Friedenspertrags vom 31. August 1919 (Reichs Gesetzll. S. 1527) ertellten Ermächtigung darf die von der Landes entralbehbrde bestimmte Stelle nur dann Gebrauch machen, wenn. infolge der Beschlagnahme unmittelbar eine Vermögent⸗ minderung eingetreten ist.
wirb im Einvernehmen mit den Reichsministern der Finanzen
von der persassunggebenden Veuischen Nationalversammlung
kommen, sind verpflichtet, sie unentgeltlich nach näherer Anwelsung
Pie Landetzentralbeßörden oder die von ihnen bestimmten Ber
§ 11. Marktlage im November 1919 Richtpreise für die einzelnen Tier⸗
arten so wie Richtlinien für die Art und die Kosten der Aufbringung est. Er kann für die Verrechnung mit den Ländern Einheitssätze für die einzelnen Tierarten und für die Kosten der Aufbringung
⸗ ; : ö. JᷓJxsestsetzen. a) der Zulauf von Wagensendungen, Stückgutsendungen im
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, innerhalb der vom
Reichs wirtschaftsminister bestimmten Preisgrundsätze und Einheits⸗ säãtze für die Unterverbände Abstufungen vorzunehmen.
r von Teilen solcher, ferner von Pferden, afen, Schweinen und künstlichen Dünge⸗
3
; S8 12.
Die mit der Festsetzung der Vergütung, im Falle der Enteignung mit der Festsetzung der Entschäpigung betrauten Stellen haben die für ihren Bezirk festgesetzten Richtpreise zugrunde zu legen.
. 513. Die Vergütung, im Falle der Enteignung die Entschädigung,
wird von dem Verbande, der das Tier anfordert, geleistet.
Das Reich erstattet den Ländern, die Länder den Unterverbänden ihre Ausgaben; soweit Einheitssätze festgesetzt sind, ist der hiernach
sich ergebende Betrag zu erstatten.
Das Reich gewährt den Ländern, die Länder den Unterverbänden zur Erfüllung der ihnen in dieser Verordnung gestellten Aufgaben angemessene Vorschüsse. 6
§ 14.
Ist die Anforderung mit der Maßgabe erfolgt, daß die Tiere im Falle ihrer Zurückwelsung durch die alllierten und assoziterten Mächte
oder einer von ihnen zurückgenommen werden a so hat das
Rücknahmeverlangen binnen zwei Wochen nach der Zurückweisung zu erfolgen. Der zur Rücknahme Verpflichtete (Leistungsverband oder Betriebsinhaber) hat die Vergütung, im Falle der Enteignung die Entschädigung, zurückzuzahlen. Rechte Yritter, mit denen dag zurück=
gegebene Tier belastet war gelten als nicht erloschen. Wenn die Er—
gezogen oder von dem Demobilmachungskommissar zu Schleswig für
füllung der Rücknahmeveipflichtung für den Betroffenen eine be— sondere Unbilligteit darstellen würde, kann von dem Verlangen der Rücknahme ahgesehen werden. .
Ueber das Vorliegen von Umstänben, welche die Rücknahmepflicht
im Einzelfall aussch ließen, enischeidet im Streitfall endgültig die von
den Landeszentralbehörden bestimmte Stelle. 3 16 Die Landeszentralbehörden erlassen im Rahmen der ihnen über— tragenen Befugnisse die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
. 516. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Friedensvertrag in Kraft. .
Berlin, den 2. Dezember 1919. Der Reichs wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Peters.
—
Bekanntmachung zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold vom 21. Juli 1919 — Reichs⸗Gesetzb . S. 1861. Das Aufgeld beträgt für die Kalenderwoche vom 7. bis 13. Dezember einschließlich 830 vom Hundert. Berlin, den 4. Dezember 1919. J. A.: Trautvetter.
Bekanntmachung.
Für die Zeit vom 18 bis einschlteßlich 26, De⸗
zember treten wie in den Vorjahren im Paketverkehr die nachstehenden, unter den gegenwärtigen schwierigen Verkehrs⸗ verhältnissen nolwendigen Beschränkungen ein:
1 Zur Beförderung unter Wertangabe (bis 100 Æ und über 100 ) werden PDripatpersonen nur solche Pakete angenommen die — ehen von den den Inhalt betreffenden Mitteilungen aussch!« Nich bares Geld oder Wert papiere, Urtunden, Golbh, Silber, EChelsteine oder daraus gefertigte Gegenstände enthalten. Pakete mit anderem Inhalt sind wahrend der angegebenen Zeit von der Versendung unter Wertangabe aus— geschlossen. .
2 Das Verlangen der Eilbestellung ist für die
bezeichneten Tage bei gewöhnlichen Paketen, die von Privat per sonen herrühren, nicht zugelassen. 3) Dringende und Einschreibpatete werden während der an gegebenen Zeit von Pripvatpersonen nicht angenommen. Berlin, den 2. Dezember 1919. Der Reichs postminister. J. A.: Ron ge.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 20 / 231 des Reichs⸗Gesetblatts enthalten:
Nummer 230 unter Nr. 7154 eine Verordnung über die Erhöhung des Holz⸗
einschlags zur Linderung des Mangels an Nutz⸗ und Brennholz,
vom 29. November 1919,
Num mer 231 unier
Nr. 7155 eine Verordnung über Anmeldung und Be⸗ schlagznahme von Kesselwagen, vom 265. November 19195, und unter
Nr. 7156 eine Bekanntmachung über Höchsipreise für Schwefelsäure und Oleum, vom 2. Dezember 1919.
Berlin, den 3. Dezember 1919.
Postzeitungs amt. Krü er.
Preußen.
Die Preußische Staatsregierung hat den Wirklichen Ge⸗ heimen Oberbaurat Uber zum Oberbaudfrektor und Ministerial⸗ direttor und ; .
den Regierungspräsidenten Dr. jur. Kürsch ste in zum Ministerialdirektor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten ernannt.
Der Landrat Dr. Busch aus Altenkirchen ist zum Ge⸗ heimen Regierungsrat und vortragenden Rat bei der Preuß i⸗ schen Staatsregierung ernannt worden. .
— — ö
Die Preußlsche Staatsregierung hat den Progymnafial⸗ direktor r. Petry in Ratingen zum Gymnasialdirektor ernannt.
—
Minister tum der öffentlichen Arbeiten.
Bei dem Ministerlum der öffentlichen Arbeiten ist der Eisenbahnobersekretär Otto Herrmann zum Geheimen erxpe⸗
dierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.
** 3336 X 1 — ** — f x er F RGBößl. S. 714) die dingliche Schließung der Schank⸗ nach Stärkung des Willens jum Guten, Wahren und Schönen. In Sesslon am 13. Dezember
RMinisterium für Wissenschaft, Kun I ag re r ,, Ser, , Gatzern. un d V 0 J — 3 6 j J dun g. Lanbwirt!ichaselt en OSectus og e. 9 ensheas Dur d nen? Im 9 9 Den VWiederheginn der PVlenarfitzungen des Sandtages
Endlich wurde den Grund atzen und Richtlinien zu zffnet der Präsident Schmitt? mt einer Begrüßung
der Verordnung über die Erhöhung des Holzeinschlags zur ae, . * sz geordn 2. Da us fire 2
. . ß 9 ansprache an die Abgeordneten. 8s Ha
Linderung des Mangel an Nutz und Brennholf, dem Ent. der Verordnung über die Aufhebung der bahyerischen Gesandt⸗
wurf von Ausführungsverorbnungen der Reichsregierung zum schaften in Dresden und Stuligart M.
Gesetz vom 13. September 1919, heireffend die Entschädigung — der infolge der Vermindernng der Wehrmacht aus dem Heere,
Dem Symnasialdirektor Dr. Petry ist die Direktion des Ghymnasiums in St. Wendel übertragen worden.
Anordnung.
der Lande szentralbehörden, betreffend Ausdehnung der Marne und den Schutztruppen ausscheidenden Offtziere, Sachsen. der Beftgnisst bes, seht erer kuba, Gt Werlin Beckossitere unib Kanähuianien, hugefimmt Der in Leipzig abgehaltene Parteitag der n S P. S.. auf die Regelung der Brennholzversorgung. ze hat, dem, Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, einstimmig das
Aktionsprogramm nn wen en, zum . 8 die Errichtung von Preigprüfungsstellen und die Versorgungs⸗ 1c. die wir ali hes Fri r nn,, zur ausschließl ichen Herrschaft des Proletariats bekeant. Die f , ö . wir atifizierung des Friedensvertrags be⸗ e ö wt regelung von 25. September und 4. November 1915 (Reichs⸗ 1 . oc r,, . 9 w Tei Forderungen ö , sollen die Voraussetzung zur 8a (, ,. . ginigung d iterklasse bilden. graphenbüros“ dauernd durchgeführt worden. Wenn sie diet Einigung der Arbe iterklasse ,
Gesetzbl. S. 607 und 728) wird folgendes ,,. 4. Der Kommunalverhand „Kohlenverhand Groß Berlin“ ist I, ne nicht i , n 2 , me berechtigt, von den Hefagnissen, die ihm nach der Anordnung n re. 1 . so war in, ,. der Landes zentralbehörden vom 21. August 1917 zur Regelung rigkeiten der deutschen Förderung n, . r . ö . Der Abgabe Entnahme und des Verbrauchs von Brennstoffen keiten zurüchzuführgn, wobei auch technische Unzulänglichteiten . ö beer reiche tom missars fut bie der französischen Verkehrsmittel zum Teil eine Rolle spielten. Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 zustehen, auch für Zwecke . ͤ — — . der Regelung der Abgabe, Entnahme und des Verbrauchs von Gestern sind in Berlin unter dem Vorsitz des Reichs Brennholz Gebrauch zu machen. verkehreministers Dr. Bell die Chefs der Gisenbahn⸗ Berli 2. Dezember 1919 verwaltungen der Länder mit Staatabahnbesitz zu ein⸗ Berlin, den 2. Dezember 1919. ᷣ 1 it. Staats bal ⸗ Der Minister für gehenden Besprechungen über frühzeitigere lleberna me der Der Minister des Der Minlster sür Landwirischaft, Do⸗ Eifenßahnen auf das Reich zusammengetreten. Dle Ver—
— . ; z X 9 . 6 x 2 N 1 5 1 (. ö Auf Grund des 8 15 Abs. 2 der Bekanntmachung über Die deutschen Kohlenlieferungen nach Frank⸗
—
Sach seu⸗ C aburvyg⸗ Gotha.
Nach dem nunmehr vorliegenden amtlichen Abstim mungz⸗ ergebnis im Freistaate Coburg wurden, wie „Wolffs Telegraphenküro“ milteilt, 26 1092 Stimmen für den An chluß an Bayern und 3466 Stimmen für den Anschluß an Thüũringen
abgegeben. 5sß Stimmen waren ungültig.
Sefsen.
Die Volkskammer trat gestern wieder zusammen und
— —
—
Innern. Handel u. Gewerbe. mänen und Fersten. handlungen werden mehrere Tage dauern. beriet die Regierun gs vorlage, betreffend den Eniwur einer Heine. Fischheck. J. A.: Dr. Abicht. . hessischen Verfassung. Einleltend bemerkie ber Minister⸗ . . präsident Ul rich laut Bericht des „Wolffschen Telegraphen⸗
Niederlegung von Staatsschuldur kunden Prensten. büros ⸗/: - J . 1 h 10 . ; — .. J a ö. gr d. F. 3 . . Der Minister für Volkswohlfahrt Steg erw ald hat der Nach Annahme der vorläuftgen , , . . ire Die im Rechnungsjohr 1918 eingelösten verzinslichen en Allgemeinen Reltung“ zufol bie Sberprästdenten, babe die Kammer der Regierung zen ustgag gegebenem, end gun Schuldnerschrei ch G gDentschen n genre eit ng uf nnn , nn, Verfassung vorzulegen. Diesem Auftrag komme die Regierung hier⸗ Staassschuldurkunden (Schuldverschreibungen und Schatzan⸗ Hiegietungaprässidenten, Provingialschulkollegien und Konsistorien sfaszn rhulzgane n , rege nge l ff, hee. welsungen] Find heut. nach Vorschr itt des 8 15 des Gesetzes den folgenden Gr laß gerichtet. . . se. 1 dg ö Lan des rech . cin einc e vom 24. Februar 13359 von der Staate schuldenkommission und Hell Een. J. Ne den ber dieses Jabreg find die Angelegfuheiten, unnfngen,. ie Zur die heichebersafftrg sestgclt zt seien. shiedes unJz unter gemeinschastlichen Verschluß genommen werden. betrese n da en, schule nilafsanen Jägern de von mg sch? Verfasfung dus, doch habe Die Kämmäer einen ge. Verzeichnisse der eingelösten Schuldurkunden, geordnet nach Ministerbum für KHinser cha fi Rant une Volksbilbung auf ag mir msens Cinttußs barg u nsofern, als He Cntschiäss fassen kön, die Schuldgattungen, Buchstaben, Nummern und. Geldbeträgen, nnterstellte Meinisterium für Vollswohlfahrt übergegangen. Ich be, Elk Fine salbersammlung zur Geltung gebracht werden könnten. liegen in der Zeit vom 11. Dezember 1919 bis 10. Januar. grüße herzlichst die Tausende ö , n, . . Darauf ging der Ministerpräsiden: auf die Einzelhelten ; der 86 Frauen in Stadt und Lanl z Ständen und Berufen sowie d J he 16 nien tg ,, . . e , e. e n,, vörperschaften, die bisher der Verfassung näher eln. papiere in Berlin 8W. 68, Oranienstraß 92,94, Erdgeschoß ,
6 1221 schon ferwilli 6. . . . ö 6 Haff rr gewidmet haben. Ich bitte Sie alle, gerade rlin, den 29. November .
m der gegenwärtigen schweren Not unseres Vaterlandes sich der Hauptverwaltung der Staatsschulden.
—
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Jugendsache auch kene et in , . un ungarn. nehmen, ihr neue zahlreiche Freunde und Mittel zu gewinnen un dur r Minlsternräñt gefleigerte Liebe und Arbeit für das körperliche, geistige und fütlich. Gestern sprach beim Ministetpräsidenten h uszar fine 26 Bedelhen. der schulenklaffenen männlichen und wöeblichen Jugend puta tion der ungarischen Royalistenpartei un er unser Volk balb einem neuen Frühling entgegenführen zu helfen.! Führung des Grafen Sommzs ich vor, der bat, daß an dem Bekannt m ach un g. Jebe ernstgemeinte Jugendpflege werde ich ohne An fe hung der Re⸗ ungarischen Wappen wieder die Siefang krone angebracht werde, gluf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger gion (Konsession) und der Politischen Stellung der Beteiligten und daß bis zur Entscheidung über die Staatsform Ungarn 1 Personen vom Handel vom 25. September 19185 663 6*I. S. Foz) habe gern auf alle mir mögliche Weise, auch durch Helhilfen aus dem nicht als Repuhlik, sondern als ungarischer Staat brgeichnet ich dem Schankwirt Wil helm Paris in Berlin⸗Schöne auf mein Ministerium übertragenen Jugendpflegefonds, zu fördern werde. Der Minsst er präftbent erklärte in sesner Erwiberüag, berg, Jietenstr. 14, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel. bemüht sein. . . wie, ig oiffs Tele graphen büros melden, er bekenne sich solz als Joy m⸗ mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un— Dabei glaube ich im Sinne allen Richtungen und Parteien zu nder grh e ber Sig gts sorm werde eine Veltzabstimmung zuverlässsigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt. , n . dafür a,,, . 39 . . , hege der tas nn er, g, dn. e . b flege fern gehalten wird. ohl aber kann und soll die Jugend ⸗ heiden haben. 1 n z Berlin, den 26. Nobember 1919. J 56 . betragen, daß die deutsche Jugend, einerlei, ob ihre Mehrheit sich hierbei für das ,,,, ir Tandespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. kle dern delt eder im Schloß fand, dem Pälerl'nde in Wat *die von Sommesich vor gchra chien Waͤn che Utreffe, J. A.: Dr. B öoᷣhm ert. seinem tiefen Unglück erst recht Liebe und Treue bewahrt und deutsches seien sie jetzt, wo man vor den Frledensverhandlungen stehe, Wesen hoch hält. In ihren Reihen muß brüherlicher Geist walten, nicht so wichtig. Ju sünf bis sechs Wechen werde man ohnehln Ter mnbeschaden algtemeiner Mien schentiebe unn ichs i jedeh Teutschen in der Lage sein, in den iniernen Ar gelegen heiten Und HJ ; WVoltägen gsen den Fteunt ind zender zi achten ud an lieben Ert, selbst zu entscheiden, Der Mtinisterpräsident erfüchte schließlich Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuperlässiger Die Jugend soll willig und füchtig wer n, ihre . en ib ki d tei er iud schallung lber per sönlichen Frage ihre ersonen vom Handel vom 25. September 19515 (RG Bl; S. 6035) dem Volkeganzen gewlssenhaft und in opfermütigem Gemeinsinn zu 4 for u ehen bene aus schnel somle auf die Unter= abe ich dem Schankwirt Stephan Arpadi in Berlin, erfüllen. . . . Tatigten, J, . Friedrichstraße 114 durch Verfügung vom heutigen Tage den Für den richtigen Gebrauch der weitgehenden pelitischen Freiheit stützung der Regierung hn Handel mit Gegenstanden Fes täglichen Bedarfs die sich das deutsche Volk in der Verfgssung vom 11, August 1919 wegen Unzuverlässigkeit in bezug 3 diesen Handelsbetrieb ö nter gewahrt ö. ist ,, ere n . 6 e . Schweiz. sagt. Gleichzeitig habe ich auf Grund der Bekanntmachung zur Streben, nach re hwerstgsidengr sittlicher Kreiheit, das, Ringen nad ö. al er Draftdenl att, eg bä Ginschräukung des Fleisch⸗ und Fettverhrauchs vom 23. Oktober 1915 Befreiung des innegen Menschen von der Perrschaft niederer Xrieße, Im Natianglrat gescht . Am 2. gien
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wirtschaft Esterhazykeller daselbst an geordnet. Berlin, den N. November 1919. — Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. J. A.: Dr. Böhmert.
innerlich durchzukämpfen hat, ihr in verständnigvoller Weise und mit . pädagoglschem Takt beizustehen, ihrem besseren Selbst . trotz aller . kockungen der UÜmmwell jum Siege zu verhelfen, gehört zu den schwierigsten, aber auch dringendsten Aufgaben der Gegenwart. 1 8 7X 2 t 6 6 r n n mn . ch ung, geeigneten Mitteln dahei ergänzend und weiter führend mitzuwirken. . 2 R f 4 hab *. gang 9. e 6er, k 5. ö. *, ie anf deem . 3 a,,, , . 2 4 661 a. au erund dee, ; 9 ö 9 sind neuerdings noch erheblich gewachsen. Ich erinner n di 64 Essza p ' . n 23. Se tember 1915 den 11 . * ; f R ß Schn in R 538 . 2 3 2. ö ö. zuverlässiger Perfonen vom Handel vom 25. Septem mehr und mehr anschwellende Flut des nutzes in Wort und die Veutsche Spar⸗Pr mienanleihe 5 s Kreigausschust ern. sittlichen Begriffe zutage getreten isl. Demgemäß ist . . rat und Vorsitzende des Kreigausschusses. wirrung der sittlichen Beg tage getretn i mm 3 yt 6 ä, erh Werk hlss sfeso. J das für ein Hineinwachsen der Jugeng in edle Zucht und Sitte so 4 500 Mark bar . wichtige gute Beispiel der Aelteren nicht übergll in Lem wünschens- werten Umfange dorhanden oder wirksam. Die Aufgabe muß aber e gemäß ibrat ie Unler den bewährten Mitteln der Jugendpflege, bezüglich deren 8 Handel mit Vieh gemäß ver Bundesraisberordnung vom nter den hr An de fi ger berg ich — 25, September 1915 über die Fernhaltung unzuperlässiger Perfonen ich auf die grundlegenden, deitgemãß ,, 31 vom Handel untersagt worden. preußischen Fultusm mistertums . . . , . ö Isenhagen, den 15. Nobember 1919 19513 und 17. Dezember 1918 — U IJ 3, 7165 und 7165 — / * 4 .
Diese ÄÜufgabe liegt in erster Linie der Fam lte ob. Schule und Ddandel mlt Rabrungèmitteln untersagt. Bild, die bekannten Mißstände im Kinowesen uw. Dazu kommt, 5090 Mark Kriegsanlethe Bekanntmachung. gelbst werden, wenn für einen neuen Aufbau deutschet Zukunft die . I . — — as bringt * Der Vorsttzende des Kreisausschusses. Ritzler.
diesem schwersten aller Kämpfe, den die heranwachsende Jugend beginne eine neue außerordentliche Session. Kirche helfen ihr, und auch die Jugendpflege ist berufen, mit allen Heinrichs walde, den 27. November 1918. daß auch in weiten Kreisen der EGrwachsenen eine bedauerliche Ver— Dem Handelemann Max Witzm ann Wittingen ist der unentbehrlichen sittlichen Grundlagen geschaffen wenden sollen. , h a Deutsche Spar⸗Prämienatiseihe
Förderung werde ich mir auch deshalb besonders angelegen sein lassen, — Jedes Jahr
. . Zeil sie dorzuͤglich geeignet erschelnen, die durch den Krieg und seine ö Be . annt . a 3 ö ö . ö . Schädigungen unserer Voltstraft bessern em Handelsmann Bruno Ziege * und heilen zu hellen. / h , 008 be e ges er en vr 23. onder . ö e J 2 3 w Ausführungobestimmungen des Reichskanzler een nach hauswirtschaftlicht und ,,, ,. Ertichti⸗ 50090 0909 Mark. vom 2. Septenlher 1915 der Handel im Ümbergighen mit gung, nach besonderer Stehnnng füt den Beruf . . rucht säften, Ob st⸗ Be erenweinens owie Ein und ent egenzukommen. sein. Alles, was nach die ser dichtung für hie ö. . = en Fan flr5n“ alitn' Leb ensmittelĩn, Toig nigiwaren weibliche Jugend geschteht, kommt dem Vgterlande . das in Jedes Jahr 25000 Bonus ⸗Gewinne von 1009 Mark bis 400 0 Mark. Jedes Jahr 50 Mark Sparzinsen . für ein Stück von 1000 Mark, Schluß der Zeichnung
d Gefiügel vom J. Dezember isis ab unter fagt. seiner gegenwärtigen Verarmung eines fleißigen, sparsamen, im
ö , Schles., den . November 1919. ö des Wortez dienenden Frauengeschlechts dringender Der Landrat. von Schroetter. bedarf alt je zuvor. 10. Dezember, Mittags 1 Uhr. i si icht ' z —
Lrgkeas rer us, an fila, Herkct wütt böcschitssg. den schwetzzn. sDiese, Verhandlungen sind aber noch nich . Einzahlungstermin 1.8. Jan. Minder tavrlber gschen Rnappschafle vereln auf Grun der ende, einem Abschluß gelangt. ö rung seiner Satzung aiich ferner als Ersatzkasse im Sinne des 3 1. 3 iehung: Vꝛarz 1926.
ich auf ein vertrauensvolles Zusammenarheiten der beteiligten Ver.
——— einigungen und Verbände untereinander sowie mit allen in Frage
kommenden e, be, mn . n,, 2 93 e nn ö
146 Ich os stehenden Ministerilum hervorragenden Wert. ehalte mir vor, Aichtamllich es. 6
Deutsches Reich.
bie bestehende Srgantsation der Orts, Kreis- und Beʒirtsausschüsse fur Jugendpflege mit dem Ziele zu er, . daß eine leichte un⸗ mittelbare Fů , , ö, . 6. terlums mit führenden Ver⸗ ; tretern der Jugendpflege ermög ird. In der am 4 6 ung ö. . 3 g i Dr. Da vid abgehaltenen Vollsitzung des Reich e= . ; 1 hen gh daß bie Landeszentralbehörden mit Wie „Wolffs: Telegraphenbüro“ mitteilt, ist entgegen Dal mn mnng des Mache min iste r jum des Janern bis auf weiteres anderg laulenden Meldungen bisher ein Beschluß, den über *
Nr chungen von ben Peslim mungen Fer Prüfunggordnungen Berlin verhängten Bela gerun Szustand aufzuheben, nicht en n g, e, Tickärzte und Apotheker hinsichtlich des erfolgt. Zutreffend ist, daß eln nn lung en darüber
Bel allen Maßnahmen auf dem Gebiete der Jugendpflege lege des Ver sicherungs gesetzes für Angestellte anzuerkennen. Ein Nach⸗
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