1919 / 287 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

reußischer Staatsanzeiger.

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Berlin, Montag, den 15. Dezember, Ahends.

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19489.

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Vom 1. Januar 1920 ab beträgt der Bezugspreis erscheinende Posthlatt für den Jahres bezug eine Mark und

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Inhalt des amtlichen Teiles.

Dentsches eich.

Bekanntmachung zur Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapltalflucht vom 24. Oltober 1919.

Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf den Leipziger Fiühjahrs⸗ messen 1920. = .

Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen vom 10. Mai 1917. ;

Verordnung über bie Preise für Phogpho rsäuredüngemittel.

Bekanntmachung zu der Verordnung des Bundesrats über fünstliche Düngemittel vom 3 Au gust 1919. ö.

Bekanntmethn gen, Fetreffend Tarif verträge.

Bekanntmachung, betreffend Aufhebung Zwangs⸗ verwaltungen.

Handels verbote.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer B hes Reichs ⸗˖

Gesetzhlatts. Preu zen.

Ernennungen und sonstige PersNnnalverändernmgen.

Aus führungsanweisung zu dem Gesetz über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst vom 10. August 1906.

U unde, betreffend die Verleihung des Enteignungtzrechts an hie Stadt Cömn.

Aufhebungen von Handelsverboten. Handelsverbote.

von

Qmtliches. Dentsches Reich.

Bekanntmachung zur Verordnunz über Maßnahmen gegen die Kapital⸗ flucht vom 24 Oktober 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1820).

Vom 13. Dezember 1919.

Auf Grund des 5 5 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1820) genehmige ich:

Vie durch Nr. 2 der Bekanntmachung vom 29. Nobember d. J. zur Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober d. J. den Finanzämtern (Besitzsteueramtern) übertragene Besugnis, die Eimächtigung zur Einlösung von Zinsscheinen mit Hälligteitstermin vom 2. Januar 1929 zu erteilen, welche vor dem Dezember 1919 an Zahlungsstatt hingegeben wurden, wird ohne Rücksicht auf den Fälligkeitsfermin allgemein auf Zinsscheine aus= gedehnt, die vor dem 1. Dezember 1919 durch Annahme an Zablungs Statt oder aus Einem sonstigen Grunde ohne die zugehörigen Stücke in des Eigentum des Einreichers übergegangen sind.

Anträge auf Erteilung der Ermächligung sind unter Angabe der Nummer, her Gattung und des Weribettags der Iinsscheine an daz ir den Eigentümer zuständige Finanzamt zu richten. Die Finanz— muter sind angewiesen, eine mit dem Diensistempel zu vollziehende Zescheiniaung über die Ermächtigung aut zustellen, wenn der Einreicher glaubhaft macht, daß er die Zinsscheine ohne die zugehhrigen Wert. Fapiere vor dem 1. Dezember 1919 erworben hat.

Die Bank hat, sosern die Bescheinigung über mehrere Zinsscheine wit verlchiedenen Fälligkeitsterminen lautet, die Einlösung jeweils auf der Besch inigung zu vermerken und bei der Finlöfung des zuletzt fälligen Zinescheines die Hescheinigung zu vernichten.

Berlin, den 13. Dezember 1919.

Der Reichsminister der Finanzen. Erzberg er.

Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf den Leipziger Frühjahrs⸗ messen 1920. Vom 6. Dezember 1919. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in Leipzig in der Zeit vom 23 Februar bis 6. März 1920 startfindende Mustermesse und für die in Leipfiig in der Zeit vom 14 bis 20. Marz 1920 statfindende Technische Messe und Baumesse. Bertin, den 6. Dezember 1919. Der Reichsminister der Justiz. J. V.: Delbrück.

c

Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über die gewerbliche Verarbeitung von Reichs—⸗— münzen vom 10. Mai 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 406).

Vom 9. Dezember 1919.

Auf Grund des 5 3 der Bekanntmachung über gewerb⸗ liche Verarbeitung von Reichs münzen und den Verkehr mit Silber und Silberwaren vom 10. Mai 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 406) wird bestimmt:

Die Bekanntmachung über gewerhliche Verarheitung von Reichsmünzen und den Ver lehr mit Silber und Silberwaren vom 10 Mai 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 406) tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Berlin, den 9. Dezember 1919.

Der Neichewir tschafts min ster. J. V.: Dr. Hirsch.

Ver or dnung über die Preise für Phosphorsäuredüngemittel. Vom 9. Dezember 1919.

Auf Grund der Verort nung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 23. Nai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. Auagust 1917 (Reichs⸗Gelsetzbl. S. S253) und , Grund des S i0 der Verordnung Über fünst— liche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999, wird verordnet:

Artikel!.

Artikel der Verordnung über die Preise für Phosphorsäure— düngemittel vom 3. August 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 1421) wird dahtn geändert, daß die Preise bei Superphosphaten für 1 Kilogramm prozent zitratlösliche Phosphorsäure betragen im

Gebiet ! k Pf. Gebiet II 2 9 2 * 9 1 a * 558 Pf.

Artikel II. Diese Verordnung trüit mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 in Kraft. Berlin, den 9. Dezember 1919. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

Bekanntmachung

zu der Verordnung des BSundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999).

Vom 9. Dezember 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnah men zur Sicherung der ,, vom 22 Mai 1916 KReichs⸗ Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. S238) sowie auf Grund der 55 7 und 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 909) wird verordnet:

Arti del 1. Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischungen aus . . Ammoniak mit Superphosphat, . schwefelsaurem Ammoniak mit Superphosphat und Kali, . ö mit Sapemphosphat, ; 4. Natrium⸗Ammon tum ⸗Sulfat mit Superphosphat und Kali, H. n , mit Supeiphosphat, 6. Ammonsulfatsalpeter mit Superphosphat und Kalt wird mit der Maßgabe gestattet, daß die fertige Mischung mindestens vom Hundert zitratlösliche Phosphorsäure und höchstenß 4 vom Hundert Kali (a0) enthält.

Artikel 2.

Die gewerbsmäßige Heistellung dieser Mischungen ift nur den . gestattet, die schon vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig r Gunmen der im Artikel 1 zu 1 und 2 genannten Arten hergest- Ut

aben. Artikel 3.

Der Preis der Mischung berechnet sich nach dem Höchstpreis für Stickttoff und Pbospoorsdare. Der. Kalmpreis im Yeischdünger darf den j weiligen Preis für 20 prozentiges Kalidüngesalz ab Frachtaus⸗ , um höchstens 13 Pfennig für Besörderungskosten für das

tlogramm Kali (6-0) übersteigen. ;

Als Mischlohn dürfen außer dem Höchsspreis 4,50 Mark für 100 Kisogramm berechnen werden.

Artikel g.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Mit dem gleichen Zeilpunkt trüt die Betanntmachung zu

für vas vierteljährlich als Beilage zum „Meichs. und Staatsanzeiger“ für die einzelne Rummer 25 Pf.

der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3 August 1918 (Reichs Gesetzol. S. 999) vom 9. August 1919 (Reichs · Sesetzbl. S. 1424) außer Eraft. Berlin, den 9 Dezember 1919. Der Reichswirtschaftsminister.

Schmidt.

Bekanntmachung.

Der Sund erw bs tätiger Frauen und Mädchen, Groppe der Hausangestellten, in Altenburg SA. hat beaatragt, den zwischen ihm und dem Hausfrauen—⸗ verein in Altenburg S⸗A. am 25. Ottover 1919 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeits⸗ bedingungen der weiblichen Hausangestellten gemäßtz § 2 der Verordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Siadt Altenburg S.A. für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Dezemher 1919 erhoben werden und sind unte Nammer LB R 4505 an das Reichsarbeitsminister ium, Berlin, Luisen⸗ straße 3. zu richten.

Ber lin, den 1. Dezember 1913.

Der Reichsarbeits minifter. J. A.: Dr. Bu sser

Sekanntm achung.

Der Ortsverband Berlin der Arbeitgeber in den Tausport⸗, Handels⸗ und Verkehrs gewer ben hat bean⸗ tragt, den zwischen ihm, dem Verein der Kartoffelagroß⸗ händler Berlins und Umgebung G. B. und dem Deut schen Transportarbeiterverband, Orts zerwaltung Berlin, am 22 Oktober 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbensbedingungen für die in den Betrieben des Kartoffelgroßhaudels beschäfligten Kutscher und Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Siadt⸗ und Orts bezir ke Berlin, Charlottenburg, Wilmer dorf, Schmargendorf, Frieden au, Steglitz. Schöneberg. Südende, Tempelhof, Neukölln Treptow, Lichtenberg. Hahenschönhausen, ö

ö Pankow, Niegerschönhausen, Remickendorf und Plötzensee für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. D zember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer LB. R 5288 an das Reichsarbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richt⸗n.

Berlin, den 2. Dezember 1919.

Der Reschs arbeite min ster. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die Vereinigung der Naßbagger-Unsterneh⸗ mungen, Sitz Hambura, hat beantlagt, den zwischen ihr, dem Reichs verband des deutschen Tiefbau— gewerbes E. V., dem Zentralverband der Maschi— nisten, Heizer und verwandten Berufsgenossen: Deutschlaänds und dem Deutschen Transportarbeiter— verband am 16. August 1919 abgeschlossenen Tarifver⸗ trag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbensbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Naßba geraewerbe gemäß 82 der Veroroning vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Geseß tl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für gemein verbindlich zu erklären.

Einwendunuen gegen diesen Antrag können his zum 15. Jꝛranar 1920 ö .. werden und fund unter Nummer L B R. 5116 an Tas Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luqen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 2. Dezember 1919.

Der Reicharbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.

Bekanntmachung.

Unter dem 6 Dezember 1919 ist au Blatt 289 ves Tarifcegisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeilgeberverband für bas Bau⸗ gewerbe zu Custrin, dem Deutschen Rauarbeiterve band Be⸗ zirke verein Cünrin, und dem . verdad der Zimmerer

und verwandten Beruftzgenossen Seutschlands, Z ihlstelle Casirim,

90 * s 9 9 ? h ? 2 5 . P ö J , , 7 / , hheh,ääääää , , =

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