Bekanntmachung.
Unter dem 8. Dezember 1919 ist auf Blatt 299 des Tariftregisters eingetragen worben:
Der zwischen dem Verein zum Schutze des Kleinhandels zu Sorau N. T. und dem Ortsausschuß Sorau N. L. des Ge⸗ werkschaftsbundes der kaufm Angestelltenverbände am 16. Sep⸗ tember i919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ gestellten im Kleinhandel wird gemäß 5 2 der Verordnung dom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Sorau N. L. fär allgemein verbindlich er⸗ flärt. Die allgemeine Verhindlichkeit beginnt mit dem 1. No⸗ vember 1915.
Der Reichsarbeite minister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten lönnen im Reichtarheits⸗ ministerium, Berlin NV. 6, ö 35 / 64, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministeriums verhindlich ist, können von den Tertragäparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er—⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. Dezember 1919. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dern 58. Dezember 1919 ist auf Blatt 298 des Tarif⸗ regifters eingetragen worden:
Der zwischen dem Gewerkschafts bund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände, Ortsausschuß Bielefeld, der Vereinigung der Privatangestelllen⸗Verhände Blelefelds und Umgebung sowie dem Verband Blelefelder Großhändler am 28. Mai 1919 ab⸗ geschlossene Tarifoertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die Angestellten der Großhandels⸗ firmen wird gemäß 5 2 der Verorbnung vom 23. Dezember 1913 (Reichs Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt— und Landkreises Bielefeld für allgemein verbindlich erklärt. * e , mne Verbindlichkeit beginnt mit dem 20. Ok⸗
her 19.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reiche arbeilßministerkum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichgarbeitministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. Dezember 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
—
Bekanntmachung.
Unter dem 8. Dezember 1919 ist auf Blatt 308 des Tarlfregisters eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeltgeberverhand für das Baugewerbe u Bromberg und Umgegend, dem Reichsverband des Deuischen lefhaugewerbes, Ortsgruppe Bromberg, und dem Deutschen BVaudibelterverband abgeschloßene, am J. April 1919 in Kraft geire tene Tarifvertrag (Lohn⸗ imd Arbelts iris) zur Regelung ber Lohn⸗ und Arbeilgbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Bromberg, Schleusenau, Jägerhof, ,, Schwedenhöhe, Schlensendorf, Schöͤndor f, Beelltz, Müllershof, Gr. und Kl. Bartelsee, Schönhagen, Karlsdorf. Hohenholm, Schröttersdorf, Bleichfelde, Jagdschütz und Brahnau für alldemein verbindlich ertlärt. Die allgemeine Verbmdlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919. Sie erfoßt nicht das Arbeits verhältnis solcher Arbeiter, die innerhalb eines Be⸗ triebeg, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Bauarbeiten he⸗ schäftigt sind. Der Reichtzarheite minister. J. A.: Siefart.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeite⸗ minisierium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 / 4, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Aibeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiisminisfteriums verhindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. Dezember Pol.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Setanntm achung.
Unter dem 8. Dezember 1919 ist auf Blatt 296 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen der Konditoren⸗Zwangsinnung Frankfurt a. M, dem Verein der Kaffeehaugbesitzer Frankfurt a. M. und bem Zentralverband der Bäcker, Konnitoren und Berufsgenossen Deutschlands, Zahlsielle Frankfurt a. M., am 15. September 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Loha⸗ und Arbeits bedingungen der Konditor⸗ gehilfen in Konditoreien, Cafés, Gast⸗ und Schankwirtschaften, Warenhäusern, Speiseanstalten und sonstigen gewenblichen Be⸗ trieben wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadibegirt Frankfurt a. M. 6. allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem J. November 1919.
Der Reichs arbeitsminifler. J. V.: Geib.
Das Tartfregister und die Registeratten konnen im Reichgarbeitz⸗ miniffetlum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/84, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeilsministeriumz verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. Dezember 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 8. Dezember 1919 ist auf Blatt 297 des
Tarifcegisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Bayerischen Tonindustrieverband E. V, dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands und dem Zentral⸗ verbanh christlicher Keram⸗ und Steinarbeiter Deutschlands, Verwaltunge bezlkk Bayern, am 1. Augyst 1919 abgeschlessene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen in den Ziegeleien, Dachziegel⸗ und Schamo lewerken wird gemäß § 2 Der Verordnung vom 23 Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) fär das Gehiet des Freistaats Bayern rechts des Rheins für allgemein verbindlich erklätt. Die allge— meine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919.
Der Reichsarbeits minister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Tuisenstraße 35 34, Zimmer 42, während der 1egelmäß gen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichtarbeilsminsster ums verbindlich ist, können von den Vertragäparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Grstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. Dezember 1919. Der Registerführer. Pfeif f er.
Bekanntmachung.
Unter dem 8. Dezember 1918 ist auf Blatt 305 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: :
Der zwischen dem land⸗ und forstwirtschastlichen Arbeit⸗= geberverband für den Bezik der Anitshauptmarnschaft Leipzig E. V, dem Zentralverband der Forst⸗ Land⸗ und Weinbergs⸗ arbeiter Deusschlanos und dem Deutschen Landarbeiter verband am 10. Jali 1519 abgeschlossene Tarifoertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitébedingungen in land⸗ und forstwirtsch aft⸗ lichen Betrieben wird gemäß 52 der Verordnung vom 23. Ve⸗ zember 1918 (Reichs⸗esetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmannschaft Leipzig für allgemein verbindlich erklärt. k Verhindlichtelt beginat mit dem 15. Oktober 1919.
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Siefart.
Das Tarifregister und die Reristerakten können im Reichsarbeits= miniftertum, Berlur N w. 6, Lulsenstraße 33154, Zimmer 42, roãhrend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichs arbestsministeriums verhindlich ist, können von den Vertragparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. Dezember 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Anter dem 8. Dezember 1919 ist auf Blatt 306 des Tarifregisters eingetragen worden: .
Der zwischen dem n, , ,, . kaufmännischer An⸗ gestelltenverbanbe, Landes ausschuß Sachsen, in Leipzig und dem Arbeligeberverband des Lelpziger Greßhandels, Abt. Lebeng= mittel⸗Hroßhandel, am 11. April 1918 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Arbeitsbedingunge'n der kauf— männischen Angestellten in den Beltieben des Lebens mittel⸗ Rroßhanne c wid gemäß 2 der Verordnung vom 25. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmannschaft Leipzig für allgemein verbindlich erklärt. Vie allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1919.
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Sie fart.
Das Tarifregister und die Regist erakten lönnen im Reichgarbeits. minister lum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingel hen werden-
Arbeitgeber und Aibeiinehmer, für, die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbestsministeriums verbindlich ist, können von den Verkrage parteien einen Abdruck des Tarifvertiags gegen Gr⸗ stattung der ö verlangen.
Berlin, den 8. Delember 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
t — —
Bekanntmachung.
Unter dem 8. Dezember 1919 ist auf Blatt 3 des Tarif⸗ registers eingeiragen worden:
Der zwischen dem Dentschnationalen andlungsgehilfen⸗ Verband, dem Kaufmaͤnnischen Verein von 1858, dem Ver hand Deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig, dem Bund der tech⸗ nischen Angestellten und Beamten, dem Deuischen Werkmeister⸗ velband und der Arbeltgebervereinigung für Industrie, Handel und Gewerbe zu Quedlinburg am 16. Juni 1919 abge glossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalig, und Arbeitt⸗ ye ,, der kaufmännischen und technischen Angestellten und der Werkmeister wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für, den Stadibezirt Quedlinburg mit Ausnahme ber Landmirtschaft, Samenbau und Gärtnerei trelbenden Betriebe für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. August 1919.
Der Reichsarbeits minister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die r . können im Reichs arbeitg⸗ ministerium, Berlin NW. 6, isenstraße 33/34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.
Ärbeitgeber und Arbeitnehmer, Jür die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeiteministeriums verhindlich ist, können von den Verrragäparteien einen Abdruck des TarifvertragJ gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. Dezember 1919. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Der Verband der Baugeschäfte von Groß⸗Berlin E. V. und der Bund der technischen Angestellten und Beamten haben beantragt, im Anschluß an den allgemein ver⸗ bindlichen, bis 1. Oltober 1919 laufenden Tarifvertrag, den zwischen ihnen am 29. Okiober 1919 abgeschlofsenen Tarifvertrag zur , , der Gehalts und Ansiellim gs⸗ bedinqungen sür die technlschen Angestellten der Baugeschäfte gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 ö.
Geletzbl. S. 1456) für die Stadt⸗ und Gemeindebezirke: Adlershof. Alt Glienicke, Baumschulenweg, Bermin, Biesdorf, Bohngdorf, Borfigwalbe, Britz, Buckom, Charlottenburg, Eöpenick Vahlem, Friedkenan, Fiiedrichsberg, Fꝛiedriche fel de, Friedrichshagen, Groß Lichterfelde, Grünau, Grunewald, Hasel⸗ horst, Heinersdorf, Hohen ch önhausen, Johannisthal, Jungfern⸗ heide, Kare shorst, Kauls dorf, Lankwitz, Lichtenberg, Lichtenrade, Mahlsdorf, Martendorf, Martenfelde, Neukölln, Niederschöne⸗ weide, Niederschönhausen, Nicolassee. Nordend, Oberschöne⸗ weide, Pankow, Plötzeaser, Reinickendorf, Rosenthal, Rudom, Rummelsburg, Saatwinkel, Schlachtensee, Schmargendorf, Schöneberg, Schönholz, Steglltz Stralau. Südende, Tegel, Tem pelhaf, Tellow, Treptoẽm, Wannsee, Weißensee, Westend, Wilhelms ruh, Wilmersdorf, Wittenau und Zehlendorf für all—⸗ gemein verbindlich zu erklären,
Enwenbungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nr. J. B. R. 6033 an das Reichgarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 35, zu richten.
Berlin, den 8. Dezember 1919.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Verband der Baugeschäfte von Groß Berlin, E. V., der Gewerkschaf ts bund kaufmännischer Ange⸗ stelltenverbänsge, der Gewerkschaftsbund der Ange⸗ stellten und der Zentralverband der Angestellten haben beantragt., den zwischen ihnen am 29. Oktober 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalta—⸗ und Anstellungsz bedingungen für die kaufmännischen Angestellten der an, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt⸗ und Gemeinde⸗ bezirte: Adlershof, Alt Glienicke, Baumschulenweg, Berlin, Ble dorf, Bohns dorf, Borsigwalde, Britz, Buckow, Charlotten⸗ burg, Cöͤpenick, Dahlem, Frieden au, F iedrichs berg, Friedrichs⸗ selde, Friedrichshagen, Groß Lichterfelde, Grünau Grunewald, Haselhorst, Heinersdorf, Heheaschönhausen, Johannisthal, Jungfernheide, Karlshorst, Kaulsdorf, Lankwitz, Lichtenberg, Lichtenrade, Mahla dorf, Mariendarf, Marienselde, Neukölln, Niederschöneweide, Niederschönhausen, Nicolatszsee, Nordend, Oberschönewelde, Pankow, Plötzensee, Reinickendorf, Rosenthal, Rudow, Rummelsburg, Saatwinkel, Schlachtensee, Schmargen⸗ dorf, Schöneberg, Schönholz, Steglitz, Stralau, Südende, Tegel, Tempelhof, Teltom, Treptow, Wann see, Weißensee, Westend, Wilhelmsruh, Wilmenrsborf. Wiltenau und Zehlen⸗ dorf für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R 6037 an das Reichtzarbeittzministerlum, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 8. Dezember 1919.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Verein der Kolonialwaren⸗Branche Lyck, der Verein der Textilwarengeslchäfte Lyck, der Ost⸗ preußische Arbeitgeberverband für Handel, Industrie und Gewerbe, der deutschnationale Handlungs⸗ gehilfenverband, der Gewerkschaftsbund der An⸗ gestellten und der Verband der weiblichen Handels⸗ und , . haben beantragt, den zwischen ihnen am 1. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungshedingungen der kauf⸗ männischen Angestellten in Handel und Industrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember I918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Lyck für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären. .
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Januar 1920 erhoben werden. und ind unter Nummer J. E. R 61835 an das Reichsarheitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 8. Dezember 1919.
Der Reichsarbeltsminister. J. A.: Dr. Bu s se.
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband des Handels im Wupper⸗ tal C. V., der Zentralverband der Angestellten, Sitz Berlin, Bezirt Elberfelo⸗Barmen, der Gewerksch afts— bund kauf männischer Angestelltenverbände, Orts⸗ kartell Sarmen⸗Elber feld, der Kaufmännische Verein von 1867 zu Barmen d berfeid E. V. und der Ge⸗ werkschaftsbund der Angestellten, Ortsverbände Barmen-Elberfeld, haben beantragt, den zwischen ihnen am 14. Nooember 1919 abgeschlossenen Tarifoertrag zur Rege⸗ lung der Gehalls⸗ und Austellungs bedingungen der kauf⸗ männischen Augestellten des Groß⸗ und Kleinhandels (mit Ausnahme des BZant⸗ und Versicherun gs gewerbes) gemäß 8 2 der Verordnuag vom 28. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet, der Stadttreise Elberfeld und Barmen und der Landgem emden Vohwinkel und Langerfeld für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer
I. B. R. 5826 an das Reicharbeitsministerium, Berlin, Laisen⸗
straße 33, zu richten. ᷣ Berlin, den 9. Dezember 1919. Der Reicharbeitsminister J. A.: Dr. Bu) se.
Bekanntmachung.
Der 8 . kaufmännischer Ange⸗ stellten verbände, an des aus schuß Bayern in München, hat beantragt, den zwischen dem Arbeit geberberband für Handel und In dustrie in Straubing und dem Gewertschaftsbund kaufmännischer Auge⸗ stelltenverbän de, Ortsausschuß Straubiag, am 16/17. Oktober 1919 abgeschlossenen Tarifoertrag zur Rege⸗ lung der Gehalts- und Anstellungsbe dingungen für die ka uf⸗ männischen Augestellten im Groß. und Kleinhandel und in In— dustriebetrieben gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezrt Straubing für allgemein verbindlich zu erklären.
31 Dezember J519 erhoben werden und find unter Nummer B. * 6b 23 an das Reich zarbeitsministerlum, Berlin, Luisen⸗ straße B, zu richten.
registers eingetragen worden:
zur r nf der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum
Berlin, den 8. Dezember 1919. Der Neilchsarbeitsm inister. J. L.: Dr. Busse.
—
Bekanntmachung. Unter dem 8. Dezember 1919 ist auf Blait 292 des Tarif⸗
Der zwischen der Vereinigung der land- und forstwirt⸗ schaftlichen Arbeitgeber- bände für die Provinz Sachsen und Anhalt, dem Deutschen Landarbellerverband und dem Zentral⸗ perband der Sande Forst- und Weinhergsarbeiter Veuischlands am 1. August 1919 abgeschlossene Rahmen⸗Tarifvertrag
andwirtschaftlichen Betrieben wird gemäß 5 2 der Ver⸗ ordnung vom 238. Dezember 1818 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466) für daz Gebiet der Provinz Sachen und des Freistagtes Hahalt für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ hinslichkeit beginnt mit dem 1. November 1919.
Der Reichs arbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tartfregister und die Registerakten können im Reichsarbeite= minifferium, Berlin. NW.. 6, Luisenstraße 33 / 84, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der rklärung des Reichzarbeitzministeriums verbindlich ist, können von den . einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. Delember 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Betlanntmachung.
nter dem 8. Dezember 1919 ist auf Blatt 291 detz Tarif egisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen k für dat Baugewerbe C. V. in Berlin und dem Deutschen Polierbund in Braunschweig am 15. Juni 1919 zur Regelung der Arbellgbedingungen für Pollere im Baugewerbe abgeschlossene Tarifvertrag, bem sich der Reichsverband des Deutschen Tiesbaugewerbes nachträglich angeschlofen hat, wird gemäß §z?2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Geseßzbl. G 1456 für das Gebiet des Deutschen Reiches mit. Aus⸗ nahme des Gebietes des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt.
Die all emeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Sep⸗ tember 1919. Sie erstreckt sich nicht auf Stadtverwaltungen, bie Bauarbeiten in eigener Regie ausführen. Die Ausdehnung der allgemeinen Verbindlichteit auf diese Stadtverwaltungen bleibt vorbehalten.
Der Reichs arheits minister. J. V.: Geib.
Dat Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarhelts. minifterktum. Berlin NM. 6, , 3/864, Zimmer 2, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. t
Arbeitgeber und Ürbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können pon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Gr⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. , 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 8. Dezember 1919 ist auf Blatt 294 dea Tarisregisters eingetragen worden; . Der zwischen dem Verband badischer Ziegeleibesitzer, dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Gau 12 und 13, und dem Zentralverband christ icher Fabrik⸗ und Trangport⸗ arbeiter Teütschlands, Bezirk Südwestdeutschland, am 19. August 1919 ebgeschlossene Tarifvertrag . Regelung der Lohn⸗ und Arbelte bedingungen in der Ziegeleindustrie wird gemäß 82 der Verordnung vem 23. D iember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistagtes Baben für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichleit beginnt mit dem 1. November 1919. Der Reichsarbeits minister. JI. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Regtfterakten können im Reichs, n ,, . NW. 6, 86 straße 337134, Zimmer 42, während der regelmäßigen Fienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Taripwwertrag infolge
der Giklärung des Reichsarbeitsminifteriums verbindiich ist, können von den Vertragè parteien einen Abdruck des Tan ifyertrags gegen
Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 8. Dezember 1919. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Nnter dem 8. Dezember 1919 ist auf Blatt 30 des Tarif⸗ reglfters eingetragen worden:
Der zwichen dem Arbeitgeberverband des Einzelhandels,
Sitz Harnburg, dem Zentralverband der Handlungsgehilfen, dem Wewerkschaflsbund iaufmännischer Angestelltenver bände und dem Angestelltenverband des Buchhandels, Buch⸗ und Zeitungs gewerbe, Ortsgruppe Hamburg, am B. August 1919 Ibgeschioffene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalta⸗ und Anstellun gs bedingungen der ,, ,. Angestellten im Papier, Und Schreibwarenhaudel (einschließlich des grgphischen Gewerbes) wird gemäß 82 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 , nr, S. 1456) faͤr das Gebiet der Stadt mburg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine rbindlichkeit beginnt mit dem 18. November 1919.
Der Reich arbeits minister.
J. A.: Sie fart.
. Des Tarifregister und die Registerakten können im Reichs Ärbesteministerunm? Berlin NW. s, Luisenstraße 35 34, Zimmer K, während der regelmäßigen Vienststun den eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der a infolge der Erklärung des Reich zarbeitsministeriums verhind! ch ist, können phon den Rertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Grstattung der Kosten verlangen.
Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textil⸗ Industrie in n, . haben beantragt, den ,, n. ihnen und dem Verba er Sächsischen Textil-Industril, Ortsgruppe Lengen⸗ feld? Rodewisch; am 21. Oktober 19819 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗ gungen für die gewerblichen Arbeiter in den Färbereien, Kunst⸗ woll un Streich garnspinnerelen, Zwirnereien, Tuch, Fllz⸗ und Filztuchfabriken gemäß 8 ?2 der Verorbnung vam 23. Derember 918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der sächsischen Orte Lengenfeld, Rodemisch, Eich, Schönbrunn, Wolfs schütz. Grün und Waldkirchen für allgemein verbindlich zu erklären.
IJ. B. R. 6113 an das Reichs arbeitsministerium Berlin,
Bekanntmachung. Der Deutsche Textilarbeiterverband und der
nd von Arbeitgebern
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 16. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer
Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 10. Dezember 1919. Der Reichs arbeilsminister. J. A.: Dr. Busse.
d , Nichtamlliches.
FFortsetzung aus dem Hauptblatt)
Vent sche Nationaler samrl nun in Berlin.
130. Sitzung vom 16. Dezember, Vormittags 10 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitung verleger *).)
Auf der Tagesordnung stehen zunächst Anfragen. Auf eine Anfrage des Abg. Kempkes (D. V) wegen Erlasses von Verordnungen durch einzelne Minister, die äber die De⸗ mobilmachungsbestimùmungen hinaus in private Vertrags⸗ und Röechtsverhältnise wirtschaftlicher Verbände ein ge- griffen und insbesondere schon das Mitbestimmunaßrecht der Ar⸗ beiter bei Kündigungen geregelt haben, erwidert . . Unterstaatsfekretär Dr. Te wald, daß eine, Verständigung über diese Angelegenheiten zwischen den beteiligten Ministerien leider noch nicht habe herbeigeführt werden können; er werde dem Anfragenden eine schriftliche Anwort zukommen lassen.
Abg. Kempkes ist mit Rückficht auf die bevorstehende längere Vertagung des Hauses mit einer schriftlichen Ankwort einverstanden. Abg. Joos Gentr) stellt eine Anfrage wegen mangel hafter Preisfestsetzung und verzögerter Bezahlung für regüirierte und Beutepferde in dem befetzten Gebiete .
Unterstaatssekrelär Dr. Te wald: Es ist in Aussicht genommen den bishberlgen Zuschlag zu dem Friedenspreis um einen angemessenen Prozentsatz zu erhöhen. Die Verzögerung der Auszahlung ist darauf urischufüßren, Laß die Besatzungstruppen der Arwendung des S*; setzes vom 2. März 1919 Schwierigkeiten machen. Diese tunlichst auszuräumen, ist die Regierung im Wege der Verhandlungen bemüht. Die Preise für die sogenannken Beutepferde und deren Auszahlung sind Sache des Reschsschatzministeriums. Verhandlungen zur Abhilfe dieser Beschwerde sind im Gange.
Abg. Delius (Dem) schildert eingehend die Nöte der aus Elsaß - Lothringen vertriebenen 4009 Sandes, Bezirks. und Gemeindebeamten, Geistlichen, Lebrer und Lehrerinnen sowig Notare und Gerichts⸗ dotlzie ber und fragt nach den Maßnahmen der Regierung zur Abhilfe.
Unterstaatzsekretär Dr. Se wald: Die Reichsregierung benutzt den Anlaß der Anfrage, um über deren Rahmen hinaus der National · versammlung Mitteilung von den Maßnahmen zu machen, die
Düngekalk. und Kalkmergel für die Lenzwigtsch daß aber leider der Wassemveg für diese Beförderung nicht genügen in Anspruch genommen werde. z
e Gesetze s, betreffend die Sozialisie rung der Elek- trizitätswirtschaft.
allen seinen Mitgliedern mit der e ¶ Lektrizitätẽwirtschaft vereinheitlicht und zujammengefaßt werden muß. Nur über das Wie bestanden Schwierigkeiten. Da standen sich gegen über der alte Gesetzentwurf, der uns in der ersten Beratung vorlag und der Entwurf, der dem englischen Parlament vorgelegt worden ö. Der Gegensetz beider Entwürfe besteht darin, daß bei uns
sie in Aussicht genommen hat, um den aus ihrer alten Heimat ver⸗ triebenen Elsaß-Lothringer zu . (Beifall, Maßnahmen, wie sie gestern in einer Besprechung bei dem Reichskanzler festgestellt sind aus Anlaß der Entzendung einer Abord⸗ nung des Hilfsbundes der Elsaß⸗Lothtinger“, bestehend aus den Herren Bühle, Rechts ampalt Donnemert, Professor Erhardt, Ge⸗ werksckaflsfekrekär Rebholz, Oberpräsident Dr. Schwander und Sanitäts rat Dr. Spindler: ) Die Reichsregierung, wird der Rationalversammfung bei ihrem Zusammentritt nach Weihnachten ein Gefetz über die Entschädigung der durch die Abtretung deutschen Ge⸗ FHetes aus ihrer Heimat verdrängten Deutschen vorlegen. Edebhafter Beifall) Vorher soll ein vorläufiges Entschädigungẽverfahren wirk- sam werden. Y Der Trangport der Möbel, über deren Freigabe ein besonderes Abkommen mit sen, getroffen ist, wird so sehr wie möglich beschleunigt werden. Die Kosten werden ganz oder zum größten Teil vom Reich übernommen werden. (Beifall) 3) Durch Reich⸗ gesetz wird eine a g,, der Länder⸗ und Gemeindeverwaltungen begründet werden, unmittelbare und mittelbare Stantsbeamte ein. a. seßlich der Lehrer und Beamte der öffentlichen Anstalten, die aus Glsaß Lolhringen verdrängt, worden sind, gegen Uebernahme. eines Teils n n,. 9 das 6 6 e . , Debei follen die Lehrer der von öffentlichen Stiftungen unterhaltenen 2. Tchranstakfen den staatlichen Lehrern gleichgestellt werden. Beifall) M Unter warmer Anerkennung der hervorragenden Leistungen dez Höijfebundes sollen ihm. die erforderlichen Mittel zum Ausbau feiner Srganifation vom Reich zur Verfügung gestellt werden,. (Vei. fall) 5) Mit ,,, geyrüft werden, wie dem Wunsche ber vertriebenen Clfaß Lothringer auf gleichmäßige Beteiligung an der Förderung der Siedfunggunlernehmungen durch das Reich Nech= nnug qefragen werden kann. Beifall. 6) In Würdigung des Um⸗ standes, daß sich unter den Verdrängten zu Tausenden deutsche Ar beiter Fefinden, denen es schwer wird, die geeignete Arbeit ju erlangen, foll in der elfaß- lotbring chen Abteilung des Reichs ministzriums des Innern ein besonderes Referat für diese Frage errichlet und mit nem in der elsaßlothringischen , , ,,, , erfahrenen eerenten beseßzl werten. Die Reicksreg erung hofft, Baß die aus Gisaß Lothringen vertriebenen deutschen Brüder an dissen Maß nahmen erkennen werden, daß hier für sie ein warmes Herz schlägt, daß wir ihre Nöte verstehen und ihnen abzuhelfen bestrebt sind. Ceb⸗
afler Beifall. . ; 3 Auf eine . des Arn st ad t . Nat) em idert
Landtichter He kn itz als Vertreter des Neichewirtschaftemmin iste r daß eine Nachrahlung des Unterschiedes fi n dem früheren A nteil ez Landwirts an dem Häute Mehrer lös won einem Drittel und dem jetzt festgesetzten Anteil von o aus technischen und sinangiellen Gründen nicht mehr e, n, . .
uf eine Anfrage des Abg. Dr. Qu ar ck Sz) e8widert
Gehe raf Dr. Graß, daß Zrzug serdote von gän- dern sSber Städten, iwie . B. Frankfurt . M.; Techiè.⸗ em ' rseem Ken, , Wägen ens e Flüchtlingen and e. regelmäßig Zuflucht an gem ähren. ach dem Entwurf der Wohnungs- mangel ⸗Verordnung können die dandesregierungen einzelne wohnung · suchende Personen anderen Gemeinden sur i ,, . zuweisen, wenn diese dazu in der Lage seien. Danach würden linge gleichmäßig verteilt werden können. ahl
Mit Ausnahme der Herren Minister, die im Wortlaute wieder ˖
Berlin, den 8. Dezember 19195 Der Registerführer. Pfeiffer.
gegeben werden.
ilfe zu kommen z ⸗ 3 8 gegen, daß das Reich selbst als Unternehmer der Gleftrizitätsverso:
Auf eine Anfrage bes Abg. Du sche (D. W) erk ar 2 dandrichte: Heini tz, daß zurzeit die Wagengestellung für t sich verbessert habe,
3
Es folgt die zweite Beratung des Eatwuris ein
Beim § 1, wonach unter Führung des Reiches Körper-
schaften oder Gesellschaften zur Erzeugung und Fortleitung elek— trischer Kraft gebildet werden sollen, aber noch ein bis zum 1. April 1921 einzubringendes Gesetz zur weiteren Regelung der Elektrizitätswirtschaft vorgesehen ist, findet eine allgemein Besprechung statt. .
Berichterstgtter Abg. Falk (Dem): Der Ausschuß war sich mi Regierung darüber einig, daß die
entralisation, in England Dezentralisation eingeführt werden sell. Is kam im AÄusschuß schließlich zu einem Kompromiß. Das zu er⸗
strebende Ziel soll sein, eine Ginteilung ganz; Deutschlands in Benirke die sich nach ,, 22 u glietern haben, nicht etpa nach volitischen historisch ichen
diesen Bezirken sollen alle in Betracht kommenden Anlagen zusammen. geschlossen werden zu einheitlicher Versorgung des gesamten Betrieber mit elektrischer Kraft. He Gründen noch nicht erreicht. Da die Aufgabe so bedeutungsvoll unt schwerwiegend ist, daß sie nur mit allergrößter Vor siäht gelost werter kann, n wir versucht, die endgültige Entscheidrng in eine naht
chen oder ichtspunkten. In
Heute ist diesesß Ziel aus rein wirtschaftlichen
Zukunft zu derschieben. Deshalb heißt es in 8 1. Vas Nähere be- Kimmt ein bis zum 1. April 1921 einzubringendes Gesetz zur Regelung
der Gekrrizitätkwirtschaft, oweit sie micht bereits in diesem Geset erfolgt ist ).
Abg. Krüger⸗Potsdam (Soz.): Die Demokratie kann erst
dann festen Boben gewinnen, wenn der Wirtschaftsprozeß aus der
Dand des Pridatkapitals genommen und in, die Hand der Volks gesemthei übergeführt wird. Eine völlige Soziglisiernng unserer Wirt; schaft ist heute noch nicht möglich. In erster Linie n , die leben? wichtigen Betriebe aus den Händen einzelner priwatkapitalistischer Ge⸗ sellschaften genommen und in die Hand der Gesamtheit gelegt werden. Um eine billige Persorgung mit elektrischer Kraft zu erreichen, müssen möglschst große Gebiete zusammengeschlhssen werden. Die Grzeugung des elektrichen Stromes muß möglichst an den Ort gelegt werden. wo die Kohlen gewonnen werden, so daß ein Transport nicht nötig ist. Die Sozialisierung und besonders die Elektrizität zial isierung von deren gutem Gewinn die weilere wirtschaftliche Entwicklung Deutschl ands abhängt, darf nicht dazu fübren, daß der Betrieb unter die Herrschaft eines Beamtengpparates gestellt wird, sondern es ist no- wendig ein weitgehendes Mitbestimmungz recht der schaffenden Arbeiter und ber Komsumenten. In erster Linie muß der Einfluß der Volksgesamt⸗ . stehen. Das vorliegende Gesetz ist nur der Anfang der zozialisierung; die endgültige Durchführung der gesamten Soßiclisie= rung wird ebhängig sein von der gesamten wirtschaftlichen und tech— nischen Entwicklung. Es soll wenigstenz grund sätzlich festgestellt werden, auf welchem Wege und in welcher . die Sazialisierungswirt⸗ schaft durchgeführt werden soll. Dem Reiche soll nicht nur durch ge setzliche Bestimmungen ein Aufsichtsrecht gegeben werden, sondern es oll auch ein weitgehendes Eigentums Ermerbsrecht haben. Das Ge etz gibt 3h den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein sehr weil , Recht, selche Anlagen zu emwerben. Die Entschädigungs rage hierbei ist allerdings schwierig. Wir hätten es begrißt. wenn die Mittel zur Durchführung des Geseßes in die Vorlage aufgenemmen worden wären. Ursprünglich war eine Milliarde dafür dem Schaß minister zur Verfügung gestellt. Die Bedenken gegen die Bewilligung einer so hohen Pauschalsumme würden nicht so schwer wiegen, gker wir sind mit der Streichung der Summe einmperstanden unter ber Voraus- sehung, daß sofort eine erste Rate zur Durchführung des C-efetzss zu; Verfügung gestellt wird. Wir hitten die Regierung, den Nachtrags⸗ etat dafür sofort einzubringen, damit er mit dem Gesetz zusammen verchschichet werden enn. Nicht aus vositischen, fondern aus wirt⸗ schofsicken Gründer neten wir entschicten ir dieses Gesetz ein. Abg. Dr. . (Zentr.): Geger den Zweck des Gesetzes ist von keiner Seite Widerspruch erhoben worden. sondern nur da—
J auftritt. Deshalb hat der Ausschuß in die Einleitung der orlage augdrücklich den Jweck einer besseren Versorgung des ge. . Reichsgebiets mit Elektrizität hineingeschrieben und bestimmt, p. innerhalb des Neichs in den einzelnen Bezirken die vorhandenen Elekftrizitätsanlagen, zu Bezirkskörperschaften zusammengeschlossen werden. Dadurch ist ausgeschlossen, daß das Reich aus fiskalischen Gründen Eleftrizitätswerke erwirbt, um hohe Cinnahmen daraus zi zieben. Die Regierung muß jetzt jeweilig die Mittel für die Durch—⸗ führung des Gesetzes in den Etat einstellen, und der Reichstag hat darüber die Kontrolle. Der Ausschuß hat aber das Reich als Unter⸗ nehmer nicht vollständig ausschalten wollen, sondern ihm auch die Befugnis zum Erwerb von Elektrizitätsanlagen eingeräumt. Eine Verbesserung des Ausschusses ist es dahei, daß den Gemeinden die Uebernahme von gemischtwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten bleibt. Auch eine Reihe weiterer Verbesserungen hat der Ausschuß vorge⸗ nommen, intbesondere durch die EGinführung des Sachberständigen— beirats, der in alien Angelegenheiten mitzuberaten hat, und in der Vorschrift, daß Tarifverträgs mit den Arbeitnehmern abzuschließen sind und die beschäftigungslos werdenden Arbeiter unterstützt werden vüssen. Wir nehmen die Vorlage mit den noch aus dem Hause bean fragten Aenderungen an.
Abg. Falk. Dem.); Wir wollen nichl sahlalisieren um Ter Sozialisierung willen. Die Eleftrizitätswirtschaft eignet sich allen e,. in erster Linie zur Sozialisierung. Aber der Zeitpunkt für weltere Soziglisierungsabsichten ist wegen der politischen und wirt skaftlichen Schwerigkeiten recht ungünstig. Wir wollen Hier nur di⸗ Wirtschaftsmöglichkeilen weiter ausbauen. Nach dem Muster der raktischen Engländer wollen wir nicht das Reich als Träger der zlertrizttätsrrirtschaft allein haben, sondern in Befirkegesellschaften die Elektrizitätgerzeugungs · Und Fortleitungsanstalten zusammenfassen, selbstverständlich mit dem Ziel, eine Ohergesellschaft zu errichten di maßgebenden Einfluß auf die einzelnen Gesellschaften hat. Das Reich miß ebenfalls einen weitgehenden Einfluß darauf haben. Die Regie. rung hat uns zugesagt, . von ihren Befugnissen nur schrittweise nach den wr tsmöglichkeiten und Wirtschafts notwendigkeiten Ge⸗ brach machen wird; daz Reich will Rücksicht nehmen auf d= Schwierigkeiten, in die ie Gemeinden mit ihren gemischtwirtschaf! lichen linter nehmungen durch den harten Zwang dieses Gesetze⸗
men en. Die Entschädigung für die Entziehung von Anlagen durch das Reich ist im Ausschu . angemessener Ker . . t, der sich bewußt von dem der
Vir i. auf. dem Standpunkt, d her Mehrheitsfozialisten trennt, daß in die Entschadigung auch der ent- gangene Gewinn hineingenommen werden mu Die Zustimmung meiner Freunde zum 8 hat nichts so sehr ermöglicht als das AUnerkeninis, baß das Gefetz lediglich wirtschaft lichen Zwecken hHienen habe und hicht als Erwerbsquelle für die Reichsfinanzen miß. braucht werden soll. In den Anträgen, die noch zur zweiten Lesung gestellt sind, sind alle? reien mit Ausnahme der Deutschen Volke hartei einig; danach hät lediglich der Gestchtsgunkt der Wirt haft sichkeit zu entscheiden. Wir bitten um eine Erklärung der Regie ; rung ch bei der Uebernahme der Ueberlandzentralen die Interessen unc ingen berückfichtigt werden werden. Der Sachwer tändi gen herrat muß bei allen Ängelegenheiten der Clektrizitätswirtschaft .
en werden. Das Gesetz soll und wird führen, unsere Eler
Kälätewirfscheft zn Tezbl ligen und zu verksern, Darter bingus
wünschen wir, daß das Gesetz ein weiterer Schritt zum besseren Zu ·