1919 / 289 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

9 . ö . . ö

1) Schiffe und Taf. die Cigentum det D 2 Reich s oder des Preußi= ichen Staars sind orer staat ichen

äuansihrs-. oder Wasserbauzwecken nen. 3

2) Scalschiffe des Deutschen Schul— 6. fperems. ö

37 Lan uschtffe in Kriegszeiten.

4 ciientattzeuge und Giehrecher, soweit sie . iese besonderen Zwecke benutzt

ö merden ;

3 Auelanzische r gin

70. Vom Hafe ngeld 3. nd befrelt: 1) Fahrzeuge, die wegen elementarer Hindernisse, erlittener Beschädigungen ober anderer nachweislicher Ünfaälle das Halsengebtet als Nothafen auf⸗ amn en oder direkt von See ein⸗ minen, um das zur Fortsetzung ihrer Fahrt iorderliche Feuerungsmaterial em zunehmen, wenn sie im übrigen n derselben Ladung wieder autz= ssehen, mit der sie eingegangen sind; eingegangene Fabtzeuge bei einer ein⸗ maligen, vor ibrem Wiederausgange jum Zweck der Einnahme oder Löschung von Beiladung, der Repa—⸗ rätur oder der Winterlage unter- nommenen Zwischentour über die Grenzen des Hafengebiets, aber nicht über Cavelwisch und Podejuch hinaus, wenn diese Zwischentour vorher der Dasenhuchhaltung angezeigt und der raräler erteilte Schein binnen 4 Stunden nach Rückkehr in das Hafengebiet der Dafenbuchbaltung vor · elegt wird; Fahrzeuge . lf gf en die mit Best mmm ung einem anderen Vier w hne Al that durch das Tasengebiet gehen; Winuen fahrzeuge, die erst im Hafen⸗ achiet die Bestimmung nach einem anderen Orte erhalten und das Hafen „ehiet bis zu der auf den Eingangs⸗ ]) lag folgenden Mittagsstunde mit der⸗ selben Ladung, mit der sie eingegangen sind, oder, wenn sie leer eingegangen Ind, ler wieder verlassen; 5 Fahrzeuge e, die lediglich zur Aus- kesse ung oder lediglich zur Ergänzung der Ausrüstung oder des Proviants in den Hafen einlaufen; 6) e iel Fahrzeuge beim Stapel⸗ . 7 Eegel- und Motorlustyachten, von weniger als 20 ebm Nettoraum—

gehalt. 8 71. Giter, die Eigen um des Dentschen

8

22

1

N eiche der des Preußischen Staates

sind, sind von der Kaigebühr, Boliwerks⸗ . Uhbgrladegebühr und ö reit.

& 72.

Ven der Kaigeßühr, Doll werks ebũbr

und e berladegebühr sind befreit:

1) Ballast,

2 33 sobedarf· aug genommen Bunler⸗ lohlen und Schiffsmannschasts— bedarf für solche Sabri euge⸗ die im Hasengebiet liegen,

3) asse hierrelsegepãck.

Sechster Abschnitt. zeitliche n.

587

Tier Tar f: trut wit dem Tage seiner

Verẽffeñtlich Jug im Amtsblatt der Re— gierung. . Kraft.

Mil deln n! ichen Tage tritt der Tarif von 21. * Dliöber 19g03 nebst Nachträgen außer Mat. 9

Berlin, den 28. Oktober 1919. Zugleich im Namen des Ministers fiir ande und Gewerbe und des

Finanzministers. Ter weinister der öffentlichen Arbeiten. Aufttage: Kürsch steln. 111. 4 . nn g. M. d. 8. A. ; J. . F. M. III. 10841 M. f. S. u. G.

Aa Gt eag . zum Nhgabentarif für den Hafen . Stadt Stettin m . Oktober 1919.

Die durch 3 k vom

28 Oktober 1919 testge setzten Abgaben . werden um folgende Zuschlãge erhöht:

) Die Allfemeinen Hatenahgaben“ ö Abschnitt des Tarif) um

O.

2 Vie ‚Mogaben für Umschlagsarbeiten?“ ritter Abschnitt des Tarif um 120 v. H.

3 Wie Hafenbahnabgaben“ vierter öschn t. des Tarifs, mit Ausnahme der in dem S 6e n , Stand⸗ ek to zr eren falls um ö. v. H.

II. ¶Meser gaht tritt an Stehe des

19. Nachtragstarifs vom 26. . .

mit dem Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung in Kraft. Er bleiht bia zum Ende des dritten Monats in Geltung, der auf die Veröffentlichung des riese n aschlusses mit den europaäischen

Grosuinächten solgt.

Berlin, den 28. Oktober 1919.

Zugleich im Namen des Viinisters mr Dandel und Gewerbe und des

Finanzministers. . Der Minister der öffentlichen Arbeiten.

an e, e,. ]

Rad jbeschen

zum Abgabentarif sür den Hafen der en dt Stettin. Grster A bschnitt.

Allgemeines. . Artikel 1. Ermittelung dez Raum

gehalis und der Tragfähigkeit der Fahr⸗

zeuge.

Der Raumgehalt und die Tigra. gkeit der Fahrieuge werdens auf Grund des Meÿbrie fes oder des Eichscheines er mittelt Wenn ein Fabrzeug nirt vermessen ist, hat der Schiffsführer oder der Bertreter des Schiffes (Makler, Agent, Reeder) dies bei der, Anmeldung unter Angabe der Traafähigten anzuzeigen.

Artikel 2. (Ermtrielung des Maßes, des Gewichts und der Art der Güter.

Die Ein- und Ausgangädeklarattonen (vergl. Art. 21, 24, 39. 34, 35 dieser Aus uührun gabestinmtuungen) müssen au Grund der Konnossemente, Frachtbriefe oder Ladescheine . werden und mit diesen nach Art, Maß und Ge wicht der Güter überein nimmen.

Wenn diese Unterlagen fehlen, 9 det Impfänger bezw. Abjender der Güter sosern er vom Schiffsführer oder Ver— treter des Schiffes binnen drei Ta en der ,,, benannt ist, auf Jeren

zerlangen binnen einer Woche Man,

Kosten feststellen zu lassen. Sosern er binnen der dreitägigen Frist nicht benannt ist, trifft diefe Verpflichtung den Schiffsz⸗ führer und den Vertreter des Schiffes. Artitel 3. Auskunftspflicht, Der Schiff ẽ⸗ führer, der Vertreter räs Schiffs und der Empfänger bezw. Absender der Güter ünd verpflichtet, den Angestellten der Hafen⸗ verwaltung auf Versangen sede Aue fun n

zu geben, die zur Erfüllung der in diesen.

Aus führungsbeftimmungen gegebenen Vor⸗ schriften erforderlich ist.

Artikel 4. Zahlungoͤbflicht. Sämtliche Abgaben vom Fahrzeug sind vom Schitfs— führer bezw. dem Vertreter des Schiffs, amtliche Abgaben von der Ladung vom n, ngen bezw. dem Abr ender zu eüt⸗ richten. Als Empfänger hezw Aysender gilt, wer im Konnossement, Frachtbrief oder Ladeschein als solcher bezeichnet ist. Für Orderposten, deren Einpsänger nicht binnen einer Woche benannt ist, und für Hüter, deren, Empfänger bezw. Absender in Stettin keinen Wonnsitz hat oder trotz Wohnsitzes nicht zu ermitteln ist, hat der Schiffsführer bew. der Verireter des Schiffs auch die Abgaben von der Ladung zu entrichten

Aitikel 5. Umrechnung. Zu 8 8 66 des Tariss werden ohen ihmnte hrung keltaesekt⸗ K

ö 8 36, Maß⸗ .

. der Guter ghet ,

Bau und Nutzhol ö IL ebm .

. 1 rm 0 Brennholz. . dh Bretter 1 cbm 6410

Dach ylisse . . . ö 100 Stüc 50 Dachsteine. ü ob Stück 1500

Hering lake 1 Tonne 150 gal . 65

Kress ,, n, og Lehm . , 0 250 Lehmerde· . 1 cbm 1250

Mauersteine loo Stick 3666 NRadfelgen·· 609 Ztüd Hoh) 100 Stũck 200

ö —ᷣ 1 Tonne 92 Sac sein saat 1 8 55

Zand aller Art.. . f I chm 1500 Strap und . 2 fichten e. ö Rumpf 500 . imd Boden! ö gäbe,. log tic 260 re e sfzbeund Sit oft ir, .

stãbe . 100 Stück 500 Sie mne, nat ür iche, roß . oder roh bearbeitet, ausgenommen Feld

1 cum 2509

e,, * ß 1 Tonne 150 Teerwasser. 1 Tome 150

Tonnenbänder, lange 100 Stüc 200 Tonnenbänder, turze . 100 Stücks 100 Torf. IlI000Stüd 400 Weiden jeichã lte . 1090 Bund! 500 Weiden, ungeschälte . 100 Bund! 750. Wedenst cke u. Weiden bandstocke, lange 100 Stück 120 hat hen Il00 Stück! 660 Zement. . 1 Faß 180 ) Zu Bau⸗ ind Nutzhol gehören auch Balken, Bohlen, Mauerlatien und . sowie außereuropũische Nadel, ölzer. j Dazu . Ditprops, Sualeifton und Jelluloseho Dazu n. Blöcke, Bord wellen, Brichfteine, Fliesen, Vlatten, Rinnen, Schwellen, Soblsteine, Stufen.

Artikel 6. Durchschnittagemicht. Wenn für die nachfolgenden Güter und Tiere keine Gewichtssätze andegeben sind, werden die unten vermerkten Burchschnitta- ee tre der Abgabenberechn ung zugrunde · gelegt.

Im Anftrage: . ; 2. dasta ren ö e e. ö . ö . . ö . ö J 6 Mt. 5. H. . G. l Orhoft , sig. 25 4 11 e nn, Firnis. . ö ker, Schmalz. Ce 390 . , ie eee e m, n.

Aus führung sb estim mungen IL Zucker.

Gewicht oder Ärt der Güter auf seine.

1 Tonne 175.

Falchinen l cbm 200 Feldsteinr . ebm 1h90 Gaswasser. ; 1Tonne 175

Goudton . 1 Tonne 100 Grubenholze). 2 chm 750 Heringe. 1 Tonne . 150

0 1 3Zemeattonne. 2 w I det nete ant 1 Sei ltenfaß . 2

se Se len aß. 86

1 Kiste mit . Bier⸗ oder Seller flascken 9 . 99 * 30 ; Bierfässer i Tonne. 15 . i Tonne, 1 Anker. 10 Bier fa ,, . J / 1 Bund leere Körbe... 3 1 Kiste mit leeren Weilnflaschenꝰ 1 . J Riste mit leeren Weinflajchen ,. 30 b. für andere Güter. 1 Kiste mit Weinflaschen zu

22 9 9

90 Stück. 100 14f6iste mit Wemflaschen zu

145 Stück. . l Kiste mit Bierflaschen K Bierfässer ö Tanne , . 40 . Bierfässer . Tonne, Eimer. 29. . Tonne Bier. J, , ieee 2338 iM, Tonne Bier J Kiste mit El nterflaschen w ,, 4141459. 1 . Kohlen jure. ö

orb ( Kieve] Kartoffel, Obft m . ; Scheffel Besinge ... ö 1 nge 25 n Mett len n 299. 1 Kite frische Herinze.. 100, 1 Kiste Preißzelbeeren... . 100 1 Kachelofen K

a. für Dire .

1 Ren . . 1 Ichse oder Bule w . 1 SRih! ö J p J 50 1Schwein, ; 199 9. 1 Schaf, Bammel oder Ziege 3

Ae ikel J. Berichtigung von Anmeldungen.

Treten nach einer Anmeldung Umstgnde ein, die eine Unrichtigkeit der gemachten Angaden auch nur in einem Punfte er— fennen lassen oder nach sich ziehen. so sind diese J von den Melde vfl: chtigen binnen Tagen nach ihrem Bekanntwerden durch Abgabe einer richtigen Meldung, die den Bermerk, Berichtig ung“ und einen Hinweis auf die unrichtige NMelung enthalt. der Hasfenbuchbalhiung bezw. dem de n erlehbrgarnte anzuzeigen

Artikel 8. Flöße.

Was in diesen Aus führung vorschriften für den Schiffsführer und den Vertreter eines Schiffes bestimmt ist, gilt sinngemäß . . BSlößen.

g3Zäweiter Abschnitt. Abgaben vom Fahrzeng.

; Haff hngeld. Artikel B. Anmeldung.

Alle Schiffe und Flöße, die das Hafen⸗ ge iet benatzen, sind bis 12 Uhr Mittags de auf! den Eingang in den Hafen fol genden Werktages bei der Hafentuchhal. tung an zjumel den. Gehen fie jedoch mit Bestimmung nach einem anderen Ort ohne Uümschkag. durch das Hafengebiet oder erbalten sie erst hier eine derartige Be— stimmung (vgl. 5 70 Nr. 3 und 4 des Tarifs), so hat die Anmeldung his zur ersten fo genden Mittagsstunde und hevor sie durch die Brücken legen, zu erfolgen.

Artikel 10. Befreiung von der An melde Pflicht. p g von der i ieldurg sind diejenigen Fahrzeuge. ür die nach 8 3, 4. 5 und 7 dez Trrifs das Vasen⸗ geld in ö einer Jahresabfindung ent⸗ chtet⸗ 16 1I. ditjenigen Fahrzeuge, die nach des Tarifs vom Dafengeld befren . nämlich: 1) Schiff? und Flöße, die Eigentum des Deutschen Reiches oder des vreußifthen Staates sind oder st iat⸗ lichen Aussicht. oder Wasserhau⸗ zwecken dienen; 2) Schul chiffe des Deutschen Schulschiff⸗ vereins; 3) da ar el ischiff: in Kriegszeiten; 4) Lotsenfahrze ige und Eisbrecher, soweit sie für diese besonderen Zwecke be⸗ nutzt werden; 5) aus ländische Kriegẽschiffe. Artikel 11. Anmeldepflichtige. Die Anmeldung hat zu erfolgen: a. bei Schiffen durch den Schiffsführer ] oder den Vertreter des Schiffs, b. bei Flößen durch den Empfänger bem. Absender des Holzes.

Artikel 12. Form der Anmeldung.

Die Änmeldung erfolgt unter Vorlegung des Meßhriefen oder Eichscheineßz. Die Vorlegung des Meßbriefes kann unter— bleiben bei Schiffen, die unter tollamt, licher Kontrolle eingehen.

Ber Herb ef oder Eichf schein wird wenn daz Schiff in. Stettin feinen Ver treter hat, bis zu dessen Abmeldung in Verwahrung genommen.

Artikel 13. Besondere Hestimmungen für Seeschiffe.

Für Seeschiffe ist außer der in Aut. 9 vorgeschriebeuen Anmel du noch die Ein⸗ reichung einer schrifllichen Anmeldung nach

4 Meuter erforderlich.

Diese hat bei den in Stettin vertretenen Sh n binnen 3 Tagen, hei allen übrigen Schiffen binnen 24 Stunden nach dem Eingang zu erfolgen, und war:

4. fsir die unter zollamtlich r gontrolle

stehenden Schiffe beim Hauptzollamt,

d. für alls übrigen Schiffe bei der Vasen=

buchhaltung.

Von der Cinreichung dieser Anmeldung . abgesehen werden bei Seeschiffen, die

iner biesigen Reederei gehören, wenn sie 1 Hafen buch beitung vor Beginn eines

Zichorienĩaß, 1 Soda . vac Kaitionne 20 19 großes Oelfaß⸗ . 0

neuen Nechnungäjahres bezeichnet werden

und ibte Größe durch Borlegung des Meß hbriefes nachgewiesen ist.

Artikel 4 Beichem igung der Anme Idung. U her ie. i elbe, der Seeschiffe er⸗

1 teilt di enbuchhalt ine Beicheini⸗

gung n. Muster 2, über die Anmeldung der Bi nen fahr enge eine solche nach

Nustẽ 4, über die Anmeldung der Flöße

eine jolche nach Muster 5; über die An— meldung zur Durchfahrt erteilt das Dafen· . eine Bescheinigung.

Diese Beicheinigungen sind steis an Bord des Fahrzeuges zu halten und den Angestellten der Hafenveiwaltung auf Ver⸗ langen vor juzeigen.

Artikel 16. Zwischen tour Ueber die Anmeldung einer Zwischentour vergl. S 70 Nr. 2 des Tarifs) erteilt die e ena Khalt ung eine Bescheinigung nach Muster 3 unter gleichzeitiger Wiederein⸗ ziebung der Anmeldebescheinigun j Bei der Anmeldung der Rückkehr des

Schiffes in das Hafengebiet wird eine neue

Aumeldebescheinigung ertelit. Artitel 16. Zahlung des Eingangs hasen eldes.

Für Blnnenfahrzeuge und Flöße sowie für die in Stettin nicht vertretenen See— schiffe ist das Cingangshafengeld bei ber Anmeldung zu zahlen, in allen anderen Fällen nach Empfang der von der Hafen— buchhaltung zugestellten Rechnung.

Artikel 17. Abmeldung. Alle Fahrzeuge, die das Hafengebiet verlassen, mit Ausnahme der . Durch · fahrt an zemeldeten (vgl. Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen) müssen bei der Hafenbuchhaltung unter Vorlegung dr Aameldebeschein igung abgemeldet

werden.

Die Abmeldung hat zu erfolgen

g. bei en in Stetlin vertretenen Fahr zeugen binnen 3 Tagen nach dem Ahgange,

h. bei' anderen Fahrzeugen vor dem

Abgange. A titel 18. Abmeldepflichtige.

Die Abmeldung hat zu erfolgen.

a. bei Srysffen durch den Schiffs.

führer oder den Vertreter des Schiffs,

b. bei Flößen durch den Absender des

Holzes. Artikel 19. Zablung des Ausgangs hafen⸗ geldes und des dir gegeldes.

Fir die in Stettin nicht vertretenen Seeschiffe ist das Ausgangsbafengeld und das Liegegeld, für Binnenfahrzeuge das xiegegeld bei der Abmeldung zu zahlen; in allen anderen Fällen hat die Zablung des Ausgangshafengeldes und des Liege— geldes nach Empfang der von der Halen buchhaltung zugestellten Rechnung zu er— fol en. 5 Artikel 20. Befreiung vom Hafengeld.

Schiffe und Flöße, die mit Bestimmung nach e nem anderen Orte obne Umschlag⸗ durch das . geben und Binnen. fahrzeuge, die erst im Hafengebiet eine

9 folche Bestimmung erhalten, müssen, um

die Befreiung vom Hafengeld nach 5 70

Nr. 3 und 4 des Larifs zu genießen,

1) beim Eingange stromabwärts ober⸗ halb der Bahnhofsbrücke und beim Ein gange stromaufwärs unterhalb der Steinstraße an einer von der Un— weisestelle für Shiffsliegevlätze zu

drbezeich enden Stelle anlegen,.

2) eine entsprechende Bescheinigung des Hafen⸗Polizeiamts beibringen,

3) sosort nach Empfang ihrer Be— stimmung, jedoch spätestens bis zu, der auf den Eingangztag folgenden Mittagsstunde mit derselben Ladung, mit der sie eingegangen sind, oder wenn sie leer eingegangen sind, leer den Hafen wieder verlassen,

4) die An- und Abmeldung vor dem

Verlassen des Hafens bewirken.

Als abgeben vflichkiger Aufenthalt wird es nicht angesehen wenn die Schiffe durch widrige Winde, starte Strömung oder andere Naturereignisse und unghwendbare Hinderungsgründe an der Wenerfahrt gehim ert werden die Anweisestelle für Schiffsliegepläße hat den grund auf dem , n, zu be⸗ scheinigen.

Dritter Abschnitt. Abganen von der Ladung.

AüuüßerhalIl dez F reid erz inks, der Du nzig - Kais undd es Schhe⸗ sischen Kais im be, iber e? der.

hafen. A Bollwerksgetühr.

Artikel 21. Anmeldung ein- und aus⸗

gebender Güter.

Alle in den Haf nteisen außerhalb des Freibezirks. der Dunzig⸗Kais und det Schlesischen Kais im Reiherwerderhafen umzuschlagenden, auf dem Wasserwege dort ein⸗ oder ausgehenden Güter . wenn das Schiff unter zollamtlicher Kon⸗ trolle eingeht, bei dem Hauptzollamt,

anderenfalls bei der Hafenbuchhaltung an⸗

zumelden, gleichviel, ob sie mit hasengeld⸗ pfl btigen oder hafenge dfreien Sch iffen oder Flößen bewegt werden, und ob diese Fahrzeuge aus dem Freibezirk oder von . Dunzig Kais kommen oder dahin eben. ; Die Anmeldung hat durch den Schiffä= führer oder den Vertreter des Schiffs zu erfolgen, und zwar a. wenn die Güter mit Fahrzeugen be- wegt werden, die in Stettin vertreten lind binnen 3 Tagen nach der An—= kunft oder Abfahrt des Fahrzeuges, b. anderenfalls hei der An, bezw. Ab⸗ n, ö. i, unter Ver⸗ 5 Konnossemente, Fracht ̃ fe ö. Ladescheine .

vinderunds-

Die Anmelpung kat schrifllich mitte elace hom Meldeyflichtigen unter scheie ten Verzeichnisses zu erfolgen, und zwar mn den Sin. und Lueg ana in Ser i nach Muster 6 und 7, für den Tin um Ausgaag in Bin nen fabrieigen nah Muster S- und 9.

Artikel 22. Anmelbunn von Gütern im inneren Hafenvertehr. Werden Güter über öffentliche Bel. werte in Fahrzeuge, die sich mit diesen Gütern lediglich innerhalb des Hasen gebiets bewegen, ein- oder aus solcha Fahrzeugen ausgeladen, so sind sie biann 13 Stunden nach diesem Umschlag dur den Empfänger, den Schistsführer on den Vertreter des Schiffes bei der Hajen. buchhaltung nach Muster 1 anzumeldey.

Artikel 233. Anmeldung der obne Um— schlag wieder ausgeführten, Güter. Wird die in einem. Fahrzeuge einge brachte Ladung ganz oder teilweise ohn. Umschlag von demselben Fahrzeug wieder ausgeführt, so sind die darin verbliebenen Güter zur Verm dung ihrer Heranzishun; zut Bollwerksgebühr duch den mt inge den Schiffstüßrer oder den Vertreter dei Schiffs bei der Daꝛlenbuchhaltmg nach Muster 14 innerhalb der in Artikel A Abs. 20 b festgesetzten Fristen ab u melden Artikel 24. Anmeldung von urchfuhrgütern. Die Güter 3. Fahrzeuges, das mit

ohne 1mschlag durch das HDatengebꝛet geht, sind bei der Anmeldung des Fahrzeuget durch den Spiffsführer oder den Ver treter des Schiffs bei der Dafenbuchbaliun nach Muster 10 anzumelden.

Artikel 25. Anmeldung von Rückverladegütern. Die nach F 63 des Tariis im Falle der Růckverladung von der Boll werks gehühr befreiten Giser sind, wenn die Mückoer⸗

Dunzig⸗ Fats und des Schlesischen Kain im Reiherwerderhafen stattfindet, von dem

Eatlöschung des Fahrzeuges bei der Hafen, buchhaltung nach Maäͤster 12 anzumelden.

B. Ueberlade gebühr. Artikel 26. Anmeldung.

Beim Umsch ag von Schuff zu Schif sind die überzuladenden Güter binnen 48 Stunden nach dem Beginn des Um— schlags bei der Hafenbechhaltung nah Muster 13 anzumelden

Die Anmeldung hat duch den Empfänge bezw. Absender, bei Ordervosten aer, dertn Empfänger nicht binnen 21 Stunden von Sch ffsfüh rer oder dem Vertreter dei

benannt ist und bei Gütern, deren Empfänge hezw. Absender in Sie nin keinen Wohnsitz hat oder dort trotz Wohnsitzes nicht zu ermitteln ist, durch den Schiffe führer oder den Vertreter des Schiffs zu erfolgen.

Bellyerten oder Grund stücken. ö. Artikel 27. Anmeldung. Werden die im Arukel 2 bezeichneten

Güter an nicht öffentlichen Bollwerken

oder Grundstücken ein⸗ oder ausgel den oder ohne Benutzung städtischer Einrich tungen ö Bojen, Anbinde ef, e. Schiffshalter, Schiffsrmge, Treppen

meidung ihrer Heranziehung zur Bollwerkl⸗ nach dem Umschlag durch dei Empfänge

nach Muster II anzumelden.

D. Befreiung von der Anme depflicht. Artikel 28. Von der Anmeldepflicht sind . 1 B äillast;

sind; 3 Pa ssagier.· Reisegepãck

liegen.

II. Im Freibezirt, an den . Ka id und am Sch le fischen Kai de ö Reiherwerzgerha fen.

A. . Hebezeun gebühr und Um schlag s gebühr. Artikel 29 Schiffs ladeliste.

Der Schiffsfübrer oder der Vertreter des Schiffs hat eie Ladeliste ian el in deutscher Sprache über alle Güter die das Schiff geladen hat, dem Angestellten des Halenberkehrsamtes zu übergeben, und war beim Eingange vor Beginn der öschung, beim ar gn g spätestens inner. halb dreier Tage nach dem Abgang det Schiffes. In dieser Ladeliste müssen die Güter . Marte, Nummer, Stückzahl Inhalt ewicht und Maß aufgeführt und beim Cingang die Empfänger, beim Ausgang die Äbsender angegeben sein.

Siücke über 1500 kg, ferner feuer- oder sonst gefährliche Güter, Gegen stände bon bohem Wert und lebende Tiere müssen besonders bezeichnet, werden.

bestimmungen gendunten Güter brau nur dann in der Schiffs ladeliste a . zu werden, wenn fie mittels Krans oder unter Benutzung der Schuppen umgeschl agen werden sollen. Artitel 30. Abfertigungtautrag. Für alle auf dem Wasserwege, eing. gangenen Güter, ausgenommen die ben

Schiff zu Schiff überzusadenden, sind bot

ihrer , ibi ß ngen nach Muster 15 zualeich mit den Kong? menten, Ablieferungescheinen oder Jon tigen

——

Ʒrachtbegleitpapieren dem 8

X

; amt . Ehr: nacb n. Sick. iber 1599 g.

Lztuag und zut A6fubr gels zenden Büter Artile! 2.

Schiffe rer ö, d v, d , .

Bestimmung nach elnem anderen One s

ladung außerhalb des Freibezirkg, der

Absender binnen 48 Stunden nach dir

Schiffs auf Verlangen der Hafen büchhaltum

O. Um sch lag an nicht öffentliche

u. a.) übergeladen, so ist dies zur Ver bezw. Ueberladegebühr binnen 43 Stunden

bezw. Absender bei der Hafenbuchhaltung

2 Güter, die Eigentum des Deutschen . oder des Preußischen Staate

1 Schiff sbedarf . LC autz genommen Bunter . tohlen und Schiff smannschaf töh- dan ür solche Fahrzeuge, die im Hafen

Die im Artiker 23 dieter Aus fibrn

JJ 1 . .

. 3 = . .

ö 1. far . . Auch e e em Daviere der

d in dein Anttqa. etz det gufi ufũhi en. rie bendn. Uni. . eee,

fan die zut e r der sung! Mückper, Lit diet Ati e 1. dsatz 9 det ö . et zede ttike

1 in niche zeirnnte Anti ge auen ˖ Artikel 32. ane, don Rricoerlade·

e ern. gut rn.

Die Anträch sind dan den in des gon. Vergl. Att. 286 i. Bestimmungen.

nossemen ten i n , inen . Bie nach 3 68 des . im ga e .

stigen Fiach Tadicken genannten Rückverladung von der Knigebühr befreiten

JI . 2 . 52 2

ver lehrsamles . 8 . n. vert em aunenhalbh des dreibenrk der Dunz ig⸗

, , , d ger e, e , , we ain,

dem Caterer . in der ran - 3k. eich ten und ven ihr .

Aaueld ung der Binnea⸗· Vergl. Act. elch m d zt ergl. dieler Be immungen. 36. ö a. von , . en, die ist, us. bet Gütern. reibe ick an den Dunzigkais oder am are Ki deg Yieiderwerderhafens siß e e mr , Wohnsitzes ,. , ie. . Ie, lte ee Ghbif nne eth enn gegen z f e r ef e e,

dem Schin s führer oder dem Hafenverlebrsamt anzumelden, wenn sie , . . . ,, eres , de ee e.

. 1 .

*

Ti n nelen e gat dars; * Ganter . . er. ente kad - aller 17 urn 15 a ten Auna hrac⸗ 5 L. e e r be Ges äar. de lan ie. e eci tesc- .

l. dei Ordeiposten, deren Emo fanhec ac! Aritel 38. n Verlangen des Dafendgerke h tari. vom Acbelten außer balb. der feitgesetzten Schiffefüh rer oder dem Vartreter des Dienstzent sind schtitt ich nach Muster 19 Schifft nicht binnen 21 Dtund i Henannt bei dem Hajenderkebrtarate gu beantiagen.

deren Empfänger bezw. Absender in Siettin keinen Wobn⸗ ,, ,,

h den Schi sr nbrht Zum id erh an lungen gegen kati

werden nach Maßgabe des Art. 1V des

Jeeich gefezeß vom 24. Dezember 1911 n ,, . Het en en, 2a . en, usban der deutjchen Wasser⸗

straßen und die Erbe hung von Schiffahrts⸗

Stunden zu erfolgen.

Wockt ben 1nnt itt. e , 6e. . . Re iherwer derhafeng gelöscht sind. die Kück Art 25 ö Smpfẽnger is Siettin keln nns r in diesen Hafenteilen statt⸗ B. Neberladegebü hr. ; abgaben. M. G. Bl. S. 1137 bestraft. ,, ö Artikel 36. , . ö arte . der, w ven der Fůnftẽr glhschnitt. .

finden soll. ermitteln ist, har der Schiff ful rer oder Die in n elbung a. bei der an iefet us

zer Vertretet des Schtem rea Äntiaa zu] der Güter zu erfolgen.

ben. 46 . ziel Il. ö au fran. Attikel 33. Umrollung von wilern.

Für alle anf dem dafi r ce s ebe nden .

zuladenden Güter sind

einer anderen Muster 11, in der oo

chiff über mlazenden, anz bei ihrer Kais oder Schuppen na

Anlieferung rr lar nn üg nn. Lltuster I5 (5 25 des Tariit), find die der ersten zakl bern Basen vertebrzamie iu übergeden. (schriftl en Antrag eiten des Dasen⸗ uhr 8.

aer . 6 Bozen) 3 . . wamien e, jür Seeschiffe. 2 6 k Hafer ge osche n. . Dre . ĩ ö . , 8 5 , 4 . *. Das Seg 5 . w, . ö

J Heimalohafen) . . geen gr: 9 ; beladen mit.

2

Rlagge DJ

erg l. Art. 25 dieler Bestimmungen. kl die von Schiff 9 Schiff über

Bei der Umrollung von Gütern durch! Muster 13, für Güter, die im inneren : a, . rennt nt gle von Schiff zu die Interessenten von, en Stelle der Hafen verkehr bewegt werden, dagegen nach

cdi, aut (emal ij. . RMaumgebalt ....

Annmeldeypflicht. Die Befreiungen des Art. 28 elten ac keldungen nach bier.

Aritkel 409. Inkrafttreten.

Diese A ,, treten mic dem ersten Tage nach Ablauf ces⸗ C. Neb enge bl brenn. jenlgen Tages in Kraft, an dem das ihre Ariel 37. Wiege⸗ und d Zablzeugnisse. Dekanntinachung enthaltende Stück des Wiege. und Zählzeugnisse siãd auf Amtshlatts der Re ö. zu J

ausgegeben worden ist.

. (welß, M oder ns1. Bogen.) en et ie, der Eingang sgüter für Geeschitfse. Xa des Eingangs des Schrffes) Stettin, den:. . ie e Vertreter: ö , . ö, , mmm,

Segel⸗ . Flagge

raeschriebenen An⸗

9

/

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1 cbm, kemmt voa

= 9 6 .

m Gingangsliste Tag 1. 2 . . .

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aus (Heimats bafen)

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vergl. Artikel 14 der Augführungg. afenderwaltung auf Verlangen vorzujeigen ral. . a e . .

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