orte für all
S. 1390 fur das Gebiet der Baustrecken des Mittellandkan pon Hannoyer bis Peine und für die Zweigstrecke von en bis Hildesheim für allgemein verbindlich erklärt. Die all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919. Der NReichsarbeite minister. J. A.: Siefart.
Das Tarifregister und die Regist ; ĩ i ̃ Das ister und die Registerakten können im Reichsarheits. ministerium, Berlin N. 6, Luisenstraße 35 / 34, Zimmer 2 der , . , eingesehen werden. rbeitgeber und Arheitnehmer, für die der Tarifvertrag infol be 3, ö. e c olge * 9 2 11 verbindlich . 6 n Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags stattung der Kosten verlangen. k Berlin, den 12. Dezember 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Setkanntmachung.
Unter dem 12. Dezember 1919 ist auf Blatt 330 des
Tarifregisters eingetragen worden: Der zwischen dem Arheitgeberbund für das Baugewerbe für die Westprignitz, Ortsgruppe Perleberg, dem Jen tra perband der Zimmerer und verwandten Berufz genossen Deutschlands, Zahl telle Perleberg, und dem Deutschen Bauarbeiter verband, Bezirltzverein Wittenberge, Zahlstelle Perleberg, abgeschlossene, am 21. Jani 1919 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter sür das Baugewerbe wird gemäß 3 2 der Verordnung vom 23. Dezember 15918 Meichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Quitzaw, Suck, Dup ow, Burghagen, Resen⸗ hagen, Spiegelhagen, Lubzow, Gr und Kl. Linde, Gr. Buchholz, Wüst. Buchholz, Gramzow, Kleinow, Newze, Prenzlin, Neu⸗ prenzlin, Glöwzin, Dergenihin, Platenhof, Schilde, Gr. und Kl. Gottschow, Kalienhof, Krampfer, Kamhow, Klockow, Retzin und Schönfeld sür allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbinblichkeit beginnt mit dem 15. November 1919. .
Die allgemeine Verbindlichkeit erfaßt nicht das Arbeits⸗ verhältnis solcher Arbeiter, die in Betrieben, die nicht Bau⸗ betriebe sind, sländig mit Bauarbeiten beschäftigt sind.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Siefart.
Das Tarifregister und die Registeralten können im Reichtarbeits⸗· ministerium, Berlin NW. . 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrgg infolge der Erklärung des Reichtzarbeltsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragtpartelen einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 12. Dezember 1918.
Der Registerführer:! Pfeiffer.
— —
Sekanntmachung.
Der Zentralverband der Forst⸗, Land⸗ und Wein⸗ bergsarbeiter Deutschlands, der Deutsche Land⸗ arbeiterverband und der Verband der lLandwirt⸗ schaftlichen Arbeitgeber im Bezirk der Amtshaupt⸗ wn, . Bau tzen haben beantragt, den zwischen ihnen am 2. August 1919 abgeschlofsenen Nachtrag als Ergänzung des für verbindlich erklärten, auf Ilatt 179 des Tarifregisters eingetragenen Tarsfvertrags vom 25. Juni 1919 — zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter gemäß 5 2 der Verordnung vom B. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmannschaft Bautzen sür allgemein verbindlich zu erklären,
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Dezember 1519 erhohen werden und sind unter Nummer J. B. R. Siöß an dat. Reichgarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 13. Dezember 1919.
Der Reich arbeitgminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Verband der Stoffhandschuhfabrikanten e. V, in Limb ach⸗Oberfrohna Sa. hat beantragt, den zwischen ihm und dem Deutschen Textilarbeiter⸗ herband am 8. November 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag — in Fortsetzung des für allgemein verbindlich erklärten, auf Blatt U9 bes Tarifregisters eingetragenen Tarifvertrags vom 35. Juni 1919 — zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bebin gungen in der Stoffhandschühindustrie gemäß 8.4 der Verorbnung vom 23. Dezember 1916 (Reichs ⸗ Gesetzbl. S. 1456) e. das Gebiet des Freiftaates Sachsen und für die in Ruhs⸗ orf in Sachsen⸗Altenburg gelegenen Betriebe der Stoffhand⸗ schuhindustrie für allgemein verbindlich zu erklären.
Finmendungen gegen diesen Anirag können bis zum 16. Januae 19730 erhoben werden und sind unter Nummer BYR. Gig. an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lulsen=
ße 338, zu richten.
Berlin, den 13. Dezember 1919.
Der Reichs arbeitgzminister. J. A.: Dr. Bu sse.
— —
Bekanntmachung.
Der Zentralverband der Glaser, Zahlstelle Köln, und die Kölner Konvention der Glasereien und Glashandlungen haben in Ergänzung des in Nummer 182 des Deuischen Reichtzanzeigerß vom 13. August 1919 bekannt gemachten Antrages auf ng Verbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages vom 5. ai 1919 beantragt, den zwischen ihnen am 6. Oklober 1919 abge chlossenen Nachtrags vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen in den
Geier, , , umb Glashandlungen gemäß 82 der
PVerorbnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)
sär das Gebiet der Stadt Cöln und der eingemeindeten Vor⸗ ein verbindlich zu erklären. . endungen gem diesen Antrag können bis zum 31. Dezember 1515“ ertoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 9 an das Reichtzarbeilgzministerlum, Berlin Lulsen⸗ straße 383, zu richten.
Berlin, den 12. Dezember 1919.
Der Reicht arbeltsminister. J. A.. Dr. Husse.
Dresdner
Bekanntmachung.
registers eingetragen worden: Der zwischen dem Gewerkschaftsbund der
gewerbes) im Geblet des Stadtkrei es Rastenburg verbindlich erklärt. dem 1. Nooember 1919.
tarifoerträge gelten.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Siefart.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarl
von den Vertrageparteien Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 12. Dezember 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Dresden, der Deutsche
ihnen abgeschlossenen Zusatzpertrag zu dem vom 1. 14. Oktober 1919 bindlich erklärten, auf Blatt 14 des Tarifregisters Tarifvertraaö vom 31. März 1919, und des in
rung der am 14. Oltober 1919 abgeschlossenen
Gießereien der Metallindustrie 23. Dezember 1918 (Reichz⸗öesetzbl. Gebiet der verbindlich zu erklären.
straße 35, zu richten. Berlin, ben 12. Dezember 1919. Der Reichgarbeits minister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
kauf männischer Vereine, An gestellten, Ortsgruppe schaftsbund kaufmännischer
Dresden,
Einzel handelsverei nigung en antragt, den zwischen ihnen am 21. Oktobe schlossenen Tarifvertrag als Ergänzung des
„Deutschen Reichsanzeigers! vom 10. Nooember gemachten Antrags auf die Ausdehnung des
für die kaufmännischen Angestellten gemäß
schaften Dres den⸗Altstadt und Dres den⸗Neustadt
verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen 65. Januar 1920 erhoben werden und
Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 12. Dezember 1919. Der Neichtzarbeltsminister. J. A.: Dr. Bu sse.
— —᷑
Bekanntmachung.
beantragt, den zůischen ihnen unter Beitritt vereins der deutschen Metallarbeiter
abgeschlossenen Tarifvertrag zur Negelun Arbeilsbedingungen für die gewerblichen Arbe
zember 1918 (Reichs⸗Gesetz . , Sachsen und Sachsen⸗Altenburg für ndlich zu erklären.
Einwendungen 10. * 1936 erhoben werden und sind J. B. R. 6033 an das Reichtarbeltßzministerlum, straße 33, zu richten.
Berlin, den 12. Dezember 1919.
Der Reichtzarbeitsminister. J. A.. Dr. Bu sse.
Bekanntmachung.
Unter dem 12. Dezember 1919 ist auf Trin, eingetragen worden: er zwischen dem Arbeltgeberverband des für Württemberg E. V. in Siuttgart und dem portarbeiterverhand, Drts verwaltung Stuttgart in Stuttgart, am 9. August 1919 abgeschlossene
Acheter und Arbelierinnen im Groß und
wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 2
r
(Reicht Gesetzbl. S. 1460) für das Gebiet
Unter dem 12. Dezember 1919 ist auf Blatt 1 des Tarif⸗
Ortsverband Rastenburg, und dem Kauf männischen Verein E. V. in Rastenburg am 24. September 1919 abgeschlofsene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten wird gemäß 3 2 der Ver⸗ ordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456 fuͤr den Handel und die Gewerbe (mit Aunnahme des Bank⸗
Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit l Sie erstreckt sich nicht auf die Ge⸗ werbezweige, für die besondere allgemeinoerbindliche Fach⸗
Das Tarifregister und die Negistergkten Können im Reichs · arbeltsministerium, Berlin RW. s, Luisenstraße 33 84, Zimmer , während der enn, Dienststunden eingesehen werden.
der Erklärung des Reick sarbeitsministeriums verbindlich ist, können einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
Der Verband der Metallindustriellen, Bezirk Metallarbeiterverband,
IV. Bezirk, und der Deutsche Metallarbeiterverband, Verwaltungsstelle Dresden, haben beantragt, ,
in Ergänzung des allgemein ver⸗
des „Deutschen Reichsanzeigers“ vom 1. Dezember 1919 be⸗ kanntgemachten Antrags auf allgemeine Verhindlichkeits erklã⸗
zur Regelung der Lohn- und Arbeltsbedingungen in den emäß 8 2 der Verordnung vom S. 1456) für das
Kreiszhauptmannschaft Dresden für allgemein
Cinwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Dejember 1519 erhoben werden und sind unter Nummer JB. R 6143 an das Reichtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
Der Zentralausschuß Dresdner industrieller und der Zentralverband der der Gewerk⸗ Angestelltenverbände, Ortsausschuß Dresden, und die Arbeitsgemeinschaft
klärten, auf Blatt 111 des Tarlfregisters eingetragenen Tarif⸗ vertragtz vom N. März 1919 und des in Nummer 258 des
auf das Gebiet der Amthbhauptmannschaften Dres den Altstadt und Dresden⸗Neustadt zur Regelung der Gehalts bedingungen ordnung vom 238. Dezember 1918 (Relchs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Geblet der Stadt Dresden und der Amte hauptmann⸗ Antrag können bisz zum
Nummer J. B. R. 607 an das Reichtzarbeitzministerium, Berlin,
Der Verband der Arbeitgeber der Elektro⸗ technik in Sachsen und der Deutsche Metallarbeiter⸗ verband, Bezirksleitung IV Bezirk Dresden, haben
Bezirk Sachsen und Alsenburg am 20. Oktober 1919
technischen Betrieben gemäß ö 2 der Verordnung vom 253. De⸗ Hi. S. 1456) für das Gebiet der
egen diesen Antrag, können his zum
zur Regelung der Lohn- und Aebelisbedingungen für die Rleinhandel mit
Ausnahme des Buchhandels und des Lebensmitte skleinhandels der Stadt Stuttgart
Angestellten,
für allgemein
vertrag infolge
Tarifoertrag
eingetragenen Nummer 275
Vereinharung
haben be⸗ r 1919 abge⸗ verbindlich er⸗
1919 bekannt⸗ Tarlfvertraas
8 2 der Ver⸗ für allgemein
sind unter
des Gewert⸗ (H. D.) im
der Lohn⸗ und lter in elektro⸗
allgemein ver⸗
unter Nummer Berlin, Luisen⸗
Blatt 3280 de
andelsgewerbes eutschen Trant⸗ und Umgebung Tarifvertrag
Dezember 1918
und der eingemeindeten Orte für allgemein verbindlich erklart. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. No⸗ vember 1919. . Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf. Handels zweige, für die besondere allgemein verbindliche Fach⸗ tarifverträge abgeschlossen sind. Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Siefart.
Das Tarifregifter und die Registerakten können im Reichs— arbeitsminssterium. Berlin Nö. 6, Luisenstraße 33 34 Zimmer 42, wãhrend der , Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arheitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können pon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. ö Berlin, den 12. Dezember 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
—
Sekanntmachung.
Unter dem 12. Dezember 1919 ist auf Blatt 332 des
Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Gewerkschaftshund kaufmãnnischer. An⸗ gestelltenverbãnde, Landes ausschuß Thüringen, dem kaufmãnni⸗ schen Arbeitgeberverband für den Bezirk der Handelskammer Meiningen und dem Ge werkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände, Orts ausschuß Meiningen, am 18. Juni 1919 ab aeschlossene Tarifyertrag zur Regelung der Gehaltgz⸗ und Anstellungs bedingungen für die kauf männischen Angestellten Handlung gehilfen) wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 19518 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Handel und die Gewerbe im Handeiskammerbezirk Meiningen für allgemein verbindlich er särt. Dle allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Nobember 1919. Sie erstreckt sich nicht auf das Bankgewerbe sowie auf Handels, und Gewerbezweige, für die besondere, allgemein verbindliche Fachtarifverträge
gelten. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Sie fart.
Das ,, . und die Registerakten können im Reichs arheits⸗ minifterlum Berlin NW. 6, 3 33154, Zimmer 42, während der reger mäßigen Dienststunden eingesehen werden. .
Arbeltgeber und Arbeimehmer, fr die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reschsarbeitsministeriums verbindlich ist, können pon den Verfragspartelen einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— ftattung der ern. verlaagen. . Berlin, den 12. Dezember 1919.
Der Registerfũhrer. Pf . if fer. ne. äber die in der Zeit vom 1. Januar big 31. März
1920 vorauasichtlich ,, Prüfungen zum Seesteuermann und Schlffer auf großer Fahrt.
Zeitpunkt der Prüfung
zum Seesteuermann.
Stettin. Januar 21. Elsfleth. Fehruar 17. ,,, J w Wustrow . Bremen.. . Flensburg. Februar 9. .
Schiffer auf großer Fahrt. Altona. Januar 22. / aße Marz 8. Wustromw ... j. ö w Hamburg . Bremen ö Flensburg.. . Februar 20. Hamburg. 26. Elsfleieh⸗ . .
. Anmerkung: ; Die Prüftzngen können verschoben werden re nn f zu einer Prüßsnng ind an den Vorsttzenden ger gommisson fir die Seeschiffer und See euern annzpruäͤfungen der betreffenden Seefahrtsschnle zu richten.
—
nebersicht über die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1920 voraus sichtlich stattfinden den Seedampfschiffs⸗ m asch in istenprüfungen sowie Vor⸗ und Haupt⸗ prüfungen zum Schiff singenieur. Beginn der Prüfungen z3zum. Seemaschinisten IV. und III. Klasse.
amburg ) . Januar 290. Geestemũnde . März 8. amburg **) 390. Königsberg ö remen .. . Februar 9. K ,,, 5, Bremerhaben. 230. Hamhurg *) 725 Flengburgg . 33. Hamburg **) . . Damburg ). . dann,, . Ende. Hamburg ** .. k g II. und J. Klasse. . . . Fehruar 23. Rostock ).. März 27. tettin. .. . März 15. Luübec 79... Ende. Schiff singenieur.
. Vorprüfung; Hauptprüfung! Bremerhaven. . Mär 3 Bremerhaven. 5. 5. Hamburg. . Hambue g. ö
) Nur Prüfung zum Maschinisten 4. eh
6. . é . . 3. Klasse.
* 1 7 1 . 2. Flasse. 2 Au merkung:
Alle Termine können um einige Tage verschoben werden. lungen einer Prüfung sind an den Cor enden der r , S f ommlsston zu richten.
Bekanntmachung Nr. BAG8sL 40
über die ee fehr von Zwirnen und Nähfäden, Web Birk⸗, Strick- und Seilerwaren aus astfasern.
Vom 18. Dezember 1919.
Auf Grund der Verardunng über wirtschaftliche, Mah. nahmen für die Ueberganggwirtschaft auf dem Textilgebiet vom 27. Juni 1918 (RGBl. S. 671), der Verordnung über wirt⸗ schaflliche Maßnahmen auf dem Textllgebiet vom 1. ebruar 1515 (RGI. S. 174) und der Bekanntmachung des taats⸗
stelle für Textilwirtschaft und der aftsstellen au
setretärs des Reichs wirischaftsamts über Befugnisse der Reiche Reiche wirisch 6
dem Textilaebiet vom gleichen Tage (RGBI. S. 175) wird nit Zustimmung der Relchsstelle für Tertilwirtschaft folgendes
nge ordnet:
wecke der Ausfuhr ist für
§ 1. Die Veräußerung und Lieferung zum trick. und Sellerwaren,
all ⸗ Iwirne und Nähfäden,. Web- Wirk⸗
welche ganz oder teilweise aus ;
83 rg, Ramie, Hanf, Jute, Hartfaser, b. Kokosgarn,
auch gemischt mit, anderen Spinnstoffen, bestehen, nur mit Ge—⸗
nehmigung der zustãndigen Reichswirtschaftsstelle gestattet. Benn die vorbezeschneten Waren nur als Zutaten zu anderen Gegenffänden verarbeltet sind, werden sie von der Bekanntmachung
nicht betroffen. z
§ 2.
Anträge auf Genehmigung sind an die zustãndige Reichs wirt⸗ schaftastelle zu richten.
Zuständig sind. Reickswirtschafletelle sär Flachs, Berlin 3 J. 19 Krausenstr. 28 - 28. . emitschastsstelle für Hanf, Beriin S. 18. Krausenstz 35, ** Häelchemirtschaftsftelle für Jute, Berlin X. 3. Unter den Linden 33, Reicht wirtschaftsstelle für Hartfaser, Berlin 8W. 11, Hedemannstr. 6.
5 3. Die Erteilung der Genehmigung wird abhängig gemacht von der Grfüllung besonderer Bedingungen, welche von jeder beteiligten Reicht⸗ wirfschaftsstelle festgesetzt werden.
§ 4.
Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafvorschrift des 3 der Verordnung vom 1. Tebruar 1919 (RGB. S. 174), sowelt nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Außerdem kann wegen Unzuverlässigkeit der Ausschluß von der Rohstoff verarbeitung und der , . verfügt werden.
nö Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1919. Baslfaser⸗Hauptausschuß
Hartfaser). Der Vorsitzende: Müller.
—
3. Aus führungsbe st im mung
(ereinigie Jheichsrsetschas tenen fär Flachs, Hanf, Jutt und
zu der Verordunng über die Preise für Margarine
vom 11. September 1918 (RGBl. S. 1109.
Auf Grund des 6 4 der Verordnung über die Preise für eptember 1918 wird folgendes bestimmt:
Margarine vom 11. . 1
Herstellerpreis ist der Preis, den die Margarine fabriken für
Lieferung ab Fabrik berechnen dürfen.
II.
Von dem nach 8 1 Ziffer 1 der Verordnun und Ziffer Ul, 1
dieser nei erf nf i festgesetzten ö ,, '. .
empfangene Vertellungsstelle nicht mehr als Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben.
III.
Mit Genehmigung der Landeszentralbebörden oder der von ihnen bestimmten Stellen konnen die in 8 1 der Verordnnng festgesetzten
Zuschläge wie folgt erhöht werden:
1) der Zuschlag des Kommunalverbandes oder der Gemeinde,
an welche die Lie ferung erfolgt, bis auf insgesamt n 18, —,
2) der Zuschlag für den Großhandel bis auf insgesamt Æ 22, —,
3) der Zuschlag für den Kleinhandel
a. in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern bis auf insgesamt
6 48, —
p. in Gemeinden über 100 000 Einwohner bis auf insgesamt .
M6 60, — für je 50 R so hat dieser ihm 1, — je 50 kg zu vergũten. IV.
Außer den 3
ß und Kleinhandel von dem Verkäufer bei jedem Verkauf von
Margarine ein weiterer ill, n,, 6 zu ö. ö. e ufer bei seinem Einkau
Betrögt der vom Verkäufer für die punch ihn erfolgende Lieferung zu zoblende Umsatzsteuerbetrag weniger als 15 vom Tausend, so ermägigt fich der Zuschlag auf den Betrag
Fausend des Margarinepreises, den der Ve
bezahlt hat, erhoben werden.
der Umsatzsteuer. .
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, Höchsipreise für den f n handel innerhalb der
gIfffer III dieser Ausfübrungsbeftimmung beflebenden Grenzen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen
Verkauf von Margarine ün Groß- und Kle
nach 5 1 der Verordnung und Veꝛhãltnisse festzuletzen. fetten nach
195i5 (RéGöBI. S. 765) durch die Gemeinde erfolgt, haben diese Preise festjusetzen.
Die Landegzentralbehörden oder die von ihnen bestimmten * f est⸗
fsttzung von Groß, und Kleinhandelspreisen vereinigen. Sie können
können Kommunalverbände und Gemeinden zur ememinsamen
die Preise selbst festsetzen.
Die Ausführungsbestimmung vom 20. September 1918 (Reichs ⸗ . Rr. 22h vom 23. Scytember 1918) und die zweite Aus= sührungebestimmung vom 25. Oktober 1918 (Meichs anzeiger Nr. 256
vom 26. Oktober 1618) werden aufgehoben. . Ausführungsbestimmung tritt raft.
Berlin, den W. Dezember 1919. Reichs stelle für Speisefette. Roth e.
—
Ansführungsbestim mung zu der Verordnung über die reise für Butter vom 25. August 1917 (RGBl. S. 739.
Auf Grund des 8 14 der Verordnung über die Preise für Butter vom B. August 1917 wird folgendes bestimmt:
1 . der Aut s hrung beßf n nn vom 31. August 1917
3 3 ö. chäanzeiger Nr. 207 vom 51. August 1917) erhält folg assung:
Der in 5 8 Abs. 2 festgesetz: Unkoftenbeitrag wird auf gesamt 13 6 erhöht, er kann sowohl
auch für Landbulter (3 2) erhoben werden, Von diesem Unkosten⸗
ommunalverbande und der
beitrage siehen dem liefernden zusammen 12 ,
teilun? Ssteile des Aus für ungsberirk⸗ empfangenden Verteilungöstelle 1 40 je 50 kg zu.
über die Verteilung der dem liefernden Kommunalverband und der Verte lunqhftelke per Ausfüührunggbenirks zustehenden 12 entscheiden die tralbehörden.
ben . der Kleinbndler die Ware bei dem Großhändler a,
̃ uschlägen, die nach 8 1 der Verordnung und iffer III dieser Ausführunggbestimmung festgesetzt sind, kann im
18 der PVekanntmachung über Speisefette vom 29. 8
am 1. Januar 1920
96 vom 253. Septem Surckkigkeité. hentigen Tage gestattzt.
Bei Zuwelsungen Hon Inlandbutter durch die Reichsstelle für
Speifefetie? sind zur Deckung der Fracht, des in AEs. 1 auge sũbrten ge , n sowie der Abgabe an die Reichsstelle für Spyeise· fette 20. Æ je ho kg an bie Reichsstelle für Speisefette abzuführen.
II.
Ziffer 4 der Aus führungesbestimmung vom 31. August 1917 ent⸗
ält folgende Fassung: ; H . der Landeszentralbehörden oder der von ibnen
bestimmten Stellen können die in § 9 der Verordnung festgesetzten Zuschläge wie folgt erböht werden 1) Der . für den Kommunalverhand oder die Gemelnde,
an welche die Lieferung erfolgt, bis auf insgesamt 4 33. —, . ) der . ftr den Großhandel bis auf insgesamt MÆ 22, —
3 der Zuschlag für den KRleinbandel 2. in Gemeinden unter 100 0 Ginwohnern bis auf ing⸗
. esamt ÆK 453, — b. 6 Gemeinden äber 1090 000 Ginwohnern bis auf int⸗
gesamt 4 60, —
. für je 50 . ae Holt 55 der Kleinhändler die Ware bei dem Großhändler selbst ab, so hat ihm dieser 1 A je 50 kg zu vergũten.
; II. Außer den Zuschlägen, die nach 53 9 der Verordnung und Ziffer If. 1 dieser Ausführungoͤbestim mung festgesetzt sind kann im Iroß und Kleinhandel von dem Verkãufer j
bei sedem Verkauf von Butter ein weiterer Zuschlag (Warenum satzsteuer bis zu 15 vom 8 des Butterpresses, den der Verkäufer bei seinem Einkauf
bezahlt hat, erhoben werden. durch ihn erfolgende Lieferung zu zahlende Umsatzsteuerbetrag weniger
als 15 vom Tausend, so ermäßigt sich der Zuschlag auf den Betrag
der , ,. . Der in Ziffer N. 1 bezeichnete Zuschlag ermäßigt sich, soweit die in 8 3 Ziffer J der Verordnung bezeichneten Unkosten nicht entst Ben oder nicht erhoben werden, inebesond ere wenn es sich nicht um Zu—⸗
weisungen der Reichsstelle für Speisefette handelt. ITV
Die 2. Ausführungsbestimmung vom 11. Juli 1918 Reichs · eiger Nr. 187 dom 12. Jul 1913) und die 3. Ausfübrungs⸗ bestimmung vom 25. Oktober 1918 (Reichsanzeiger Nr. 255 vom 26. Vktober 1918) werden aufgehoben. ö Diese Ausführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1920 in Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1919.
Reichs stelle für Speise fette. Rothe.
—
Bekanntmachung.
um 12. Februar 1920 ausgeschlossen worden. Kamenz, Sachsen, den 17. Dezember 1919. Die Amtshauptmannschaft. Graf Vitzthum. — Beschluß.
Gemũůsebãndler Hermann Martin
vom 25. September 1Jols der Handel Futtermitteln untersagt.
Hamburg, den 1J. Dezember 1919. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe
(Kommisston für Unzuverlãssigkeltsausschluß). Sthamer.
eträgt der vom Verkäufer für die
Der Materialwarenhändler Heinrich ode n in Weißig ist wegen Unzuverlässigkeit vo m 3 u ckerhande!l für die Zeit bis
em BehrTen z, Humbosbtstraße 140, wird auf Grund des Bundesrats.
heschlusfeß zur Fernhaltung unzuwverlässiger Personen vom Handel mit Lebens⸗ und
92
d
Robert
.
Prenßen.
4 vom Handel vom 25. September 1915
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unn ber⸗ Eng, Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGS.
Kilmers dorf, Tantenerstr. 23, durch Verfügung vom beutigen Tage den H
andel mit Gegen stände ? edarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels betrieb
unt ersagt.
Berlin, den 12. Dezember 1918. Landespolizeiamt beim Sitgatefgmmssar für Volkternãhrung. J. A.: Dr. Böhmert.
———
Sekannt machung.
Anf Grund der Bekanntmachung zur gern altun e, Reichs⸗
oz) habe ich den Schankwirten Rartin Laufer in Berlin-
KRilmersdorf, Nikolsburger Platz 1, August Grabmann in Berlin, Oranienburgerstr. 32. und Leopold Burgdorf in Berlin, Chauffeestt. 30, durch Verfägung vom heutigen Tage den Handel mit ,,, des tägitichen Be-
arfö wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels etrieb
untersagt.
Berlin, den 12. Dezember 1919. Landespolizeiarit hem Staate kommissar füt Volkse mãhrung. ; S. A.: Dr. Böhm ert.
ᷣ
Sekanntmachung. Dem Produktenhändler Peter Köstzer, hier, Seehafen ftrate
Nr. J wohshaft, haben wir hente au Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Dandel vom 21. Sey⸗ tember id i5 den Handel mit sämtkichen Gegen ständen des tägiichen Bedarfs untersagt.
Harburg (Elbe), den 15. Dezember 1919. Die Polizeldtrekilon. Dr. Behrens.
—
Bekanntmachung. Dem Handels mann R arl Geßner in Mels;chn itz ift auf Grund der Verordnungen des Zund dratg vom 23. Scplember 1915 (FtGc Bl. S. 603) und vom 24. Jun 1916 (RGBl. S. 581) die ErtTubnis zum Hande! mit Lebens⸗ und Futter mitteln wegen Unzuderlässtgkeit entzogen worden. NReppen, den 1. Dezember 1919.
Der Landrat. J. V.: Rieck.
Nichtamtliches.
Dent sches Reich. In der am 20 Dezember 1919 unter dem Vorfitz des
Reichs ministers Dr. David abgehaltenen Vollsitzung des Reichs rats wurde dem Entwurf einer Verordnung über seuchen polizeiliche Maßnahmen bei der Einfuhr von Vieh aus Amerika, dem Entwurf einer Verordnung über die Malz⸗ kontingente der Bierbrauereien im Kontingentsjahr 1819 20 und dem Entwurf einer Bekanntmachung, betre nend die Ver⸗
gütungen sür Vorspann und Spanndienste, zugestimmt.
—
Wie bereits mitgeteilt worden ist, hat sich die deutsch
Regierung verpflichtet, der französischen Regierung den Betrag
ven 25 Millionen Fran ken zu überwelsen zum Zwecke der Ent⸗ schäbhigung derjenigen Elsaß Lothringer, die während des Krieges wegen ihrer politischen Haltung oder Gesinnung durch die
Ministerium des Innern.
bezirks Danzig bestellt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mäne und Forst en.
orstmeister,
förster in Bärlag ernannt worden. Verseßt worden sind: der Regierungs⸗ und
Gehelme furt a. O.,
die
WMiniserium für Wissenschaft, Kunst und n
und staattwissenscha Fakultät und
. Krüger zum orbentlichen Honorarprofessor in derselben J
ernannt worden.
; Bekanntmachung. Gemã ebracht, d isenb ahn im Ja Reinertrag nicht erzielt worden ist. Münster (Westf.), den 18. Dezember 1919.
Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Gerstberger.
2 *
. Bekanntmachung. ö. Dem Händler Mori nas hierselbst. Barn 39 die an n, ,, . gun 86 ⸗
Gtück C7 untersagien Handels mit Schuhwaren und bedarfgartikeln auf Grund det
Berlin, den 8. Dez mber 1919.
r ad eliheiauit bl Stgesötommisar fit Vollzerrähruus. Dr. B ah man .
Der Regierungspräsident a. D., Wirkliche Geheime Ober⸗ reglerungsrgt Fo erster in Danzig ist zum Reichs- und Staats⸗ kommisfar für das abzutretende Gebiet der Freien Stadt Danzig sowie für das an Polen abzutretende Gebiet des Regierungs⸗
— —
R
Der Regierungs⸗ und Forstrat⸗ Geheime Negierungsrat iherr von Hammerstein in Wlesbaden ist zum Oder⸗
der Hegemeister Stobberg aus Vluynbusch zum Revier⸗
orstrat,
egierungtzrat Schönberg in Bromberg na Frank ⸗ rüennt, in Kehl ein 1 ; . f an ernennt gesegzt. Im Ern d wehe in deg Nertebr unk wer en ü tan Srl; Kieih ich, l. 3 ö. , Ktammiffion ihre Haupiobllegenheiten in Frankreich zu erfüllen
Der bisherige er r g. Professor in der rechtg⸗ ftlichen Fakultät der Universität in Münster
Dr. Raendrup ist zum ordentlichen Professor in derselben
der ern,, ., Professor in der rechtz⸗ und staatz⸗ ichen Fakultät der Universität Münster Dr. af alu
U ß 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1896 . S. 157) wird zur öffentlichen Kenntnis ah aus dem Fetriebe der Georg smarienhütten⸗
n re 1918 ein kommunalabgabepflichtiger
ins. ich fü vom 18. No⸗ 1 fur Molktereibutter (65 9 2 vember 1918 — 2564 W. 12. 18 — (R. A. Nr. 6, Amtsblatt Abs. ? der Bundegrats verordnung
ö Schuhmachet . innerpal n e. kurzer 101d (hitGhöl. S. Soß) durch Verfügung vom i
deuischen Behörden verhaftet, interniert, ausgewiesen oder zu elner anderen als Geldstrafe verurteilt worden sind. Die fran⸗ zösische Reglerung hat sich em ge gien bereit erklärt, das gefamte deutsche Mobiliar in Elsaß-Lothringen frelzugeben. Sie hat eine durch „Wolffs Telegraphen büro“ mitgeteilte Verordnung erlaffen, durch die in einer für bie Gerichte verbindlichen Foem die Aufhebung der bestehend en Sequestrierun gen deu tscher Fahrnis in Elsat⸗ Lothringen und der am Tage des Abschlufses des Ab⸗ fommens noch nicht durchgeführten Liquidationen angeordnet und für die Zukunft in Eisaß⸗Loth ingen die Anordnung von Sequestrlerungen, Liquidationen nnd Requisitionen deut cher inn owie die Abtretung deutschen Modiliars an die riegsentichädigu agsämter untersagt wird. Es wird durch die deuische und die franzöfische Regierung eine gemischte Kom⸗ mijsston von vier Mitgliedern, von denen jede Re erung zwei
Im Hinblick er daß diese
hat, wlid ihr Vorsitz einem der beiden französischen Mit lieder sbertragen. Ein deutschez Mitglied wird zum Vizepräsidenten bestellt. Die Kommission stellt ihre Geschäfitzordnung selbst fest und unterhreitet sie der Genehmi jung der mit den gegen— wärtigen Verhandlungen betcauten Delegatlon.
Ver Kommission liegt ob, dafür zu sorgen, daß die Freigabe der den Gegenstand die ses A kommens bildenden Fahrnis und deren Ab⸗ beförderung nach Deutschland unter , günstigen Bedingungen und im Geiste diefes Abkommens bewirkt wird.
Zu die lem Zwecke nimmt die Kommission die Gesuche der be⸗ teiligten Gigentümer um Gestattung der ECinreise nach Elsaß⸗ Lothringen sowie um Freigabe ihrer Fahrnis entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter.
Sie überwacht die Herausgabe und Abbeför erung der ga rnis. Ste ann in den verschledensten Or ten Elsaß, Lothringens die hierzu erforderlichen Vertreter halten. Die Gerichts, Gemeinde, Eilsenbabn, . und Militärbehßrden werden veranlaßt werden, diesen Vertretern
, zutell werden zu lassen.
Bie Ahrechnungen der Següester werden nach Prüfung durch die zuständigen französischen Behörden der Kommisnon mitgeteilt w
fallen der deutschen Regierung zu . . Nach 8 5 wird die . erung der n der vor⸗ ö , Bestimmung eingesegten n n nerhalb emes onatg ein nach den letzten elsaß lothringischen Wohnsttzen oder Wohnorten der Tigentümer geordneteg Verzeichnis der blsher im Wege der Liquidatiog, der Reguistiion oder der Abtretung an die Krie . ients ädiquugs ämter , . deutschen Fahrnis und der dafür erlösten Beträge ubermitteln. Die Entschädigung der früheren Eigentũmer dieser Fabrnigz bleibt gemäß Artikel 97 Lit. 1 des Friedensvertrag 6 96 des 3 eichs. ᷣ sche nach, 6) der Kom misston mit, tunlichst binnen zwei Mongten, in der gleiche ise geordnete ichnisse dersenlgen deutschen Fabrnis in EClsaß Lothringen Übermitteln, die sich in der Verwaltung eines Sequesters oder Liquldators beflader ober im Wege der Requisition
anderen in Benu ung geben worden k. In diesen n che fe sind der Aufbewahrungsort der Möbel. Nami und Wohnor M Seauesters, * TRiauidators oder — im Falle der
Die franz d eglerung wird
erden. — . Die durch die Tätigkeit der Kommisston entstehenden FKosten