zur Abänderung der Neichsgetreideordnung
Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17 April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S., 394) wird von dem Reichsministerium mit Zustimmung des Reichsrats und des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgen ⸗ .
.
sßber Zahlung von Ablieferungsprämien für
rungsprämien
das bis zum 1. Januar 1e abgal ie erte Getreide bis zum 15. Januar 19230, für das spaler abgelieferte Getreide binnen zwei Wochen nach Abliefeyung zu erfolgen.
Abs. 3 der Ve ordnung sind die Mindestab ieferungsschuldigkeiten der Erzeuger und die vom ommunalverband oder den Kommisssonären der Reichegetreidestelle halbmonatlich eingurelchenden Nachreisungen der eingekauften Mengen Auctige aus den Wareneingangsbüchern) maß⸗
weiligen Bedarfs zu gewähren.
verbanden und der n, nf, erfolgt nach Abschluß des Wirt⸗ schaftsjahrs. Zu die sem ve
Hleichs ge lreldeslelle bis zum 15. Oktober 1920 eine Aufstellung nach einem don der Reichsgetreidestelle näher, zu bestimmem n Vordruck ein zusenden. Soweit die Vorschüsse der Reichsgetreidestelle wach der Ab⸗= rechnung die von den RFommunalverbänden gezahten Prämien über⸗ steigen, sind sie vom 186. Oktober 120 ab zu verzinsen.
munalverbänden an die Reichegekreidestelle zu zahlende Betrag von 283 6 auf den Doppelzen iner ist für das von ihnen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Auguft 1920 für den Selbstwir ischaftsbedarf latfachlich verbrauchte Getreide sowie für die von den Kommunalwer⸗ banden eiworbenen und mit, Beginn des 16. August 1829 noch nicht
. aber Zahlung von Abl ieferungspramien
Verordnung für die Ernte 1919. Vom 20. Dezember 1919. ⸗ Auf Grund des Gesetzes über elne vereinfachte Form der
5
des verordnet:
Artikel 1.
Die 5§ 15 und 16 der Reichegelreidenrdnung für die Ernte
1915 vom 15 Junm 1919 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 535) werden wie Folgt geändert:
Fassung: J Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden des
— 18
2
1 . ö ö n m ; . z 1. Die Gingangeworte des § 15 Abs. 3 erhalten folgende
Direksoriums als Vorsitzenem und fünfzehn Bevoll mch ⸗ tigten zum Rejchsrat, nämlich vier Bevollmächtigten Preußens 2. Im 8. 15 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz ist das Wort „zwei“ durch das Wort „wier“ zu ersetzen,
3. Im 5 15 Abs. 2 Satz 4 * Halbsatz ist das Wort „wier treffen.
ind: wan zg durch bas Wort sechtzund gynnzig zu erseßzen; ferner ist statt „und sieben auf die Stähle entfallen“ zu
1
chen: „sieben auf bie Städte und zwel auf Kreise der Arbelt ⸗ zu munalverbände die erforderlichen Mittel bereitzustellen und die ver—
9 21 * 54 * 561 ö 201 s * Artikel 2. auslagten Beträge bei der Verrechnungsstelle anzumelden.
nehmer entfallen“.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 1919. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.; Dr. Peter g
—
Bekanntmachung
Brotgetreide und Gerste. Vom 20. Dezember 1919. Auf Grund der Verorhnung über Zahlung von Abliefe—
8 1. Als Mindestabliefe rungsschul digkeit ür Brotgelresde und Gerste
9. 1 der Verordnung) gilt die nach Maßgabe der. Bestimmungen der Kraft. deichsgetreidestelle festgesetzte Pöinbestablleferungsschuldigleit der Er-
zeuger.
5 8. . Die Zahlung der Prämien Lurch den Kommunalverband hat für
*
8 3. Für die Erstattung der Prämien an die Kommunglverbände 61
bend, Die Reichsgetre destelle bat, den Kommunalverbänden zins lune zorschüsse auf die von ihnen zu zahlenden Prämlen in Höhe des je⸗
Die endgültige Verrechnung Her Prämien zwischen den Kommunal wecke haben die Kommunalperbändt der
§ 4. 4. Der nach 5 2 der Vero nung von den selbstwrischaftenden Kom⸗
verbrauchten Vorräte zu zahlen; er sst jedoch mindestens für diejenigen Mengen zu zahlen n de die Reichsgetzeidestelle, ihnen die Aus⸗ mahlungserlaubnis für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. August 1929 erleilt hat. Der Betrag ist nicht zu zahlen, soweit die Deckung des Bedarfs durch Mehllieferungen der Reichsgetreidestelle erfolgt ist.
§ 5.
Streitigkeiten wischen Kommnnglverbänden und Erzeugern siber die Jahlung der Prämjen entscheidet die für den Lüieferungs⸗ kommünalverband zuständige höhere Berwaltungebehörde untzt, Aus. Kur Rechtswegs endgültzg; Sie ist dabei an dis Festsetzung
investahlieferungsschuldigkeit 6 1) gebunden.
6. Diese Bekanntmachung ni mit dem Tage der Verklndung in Kraf Berlin, den 20. Dezember 1919. Der Reichswirtschaftsminister. J. V; Dr. Peters.
— —
Bekanntmachung
für Kartoffeln. Vom 20. Dezemher 1919.
Auf Grund der Verordnung über Zahlung von Abliefe— rungsprämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln vom 18. Dezember 1919 Reichs / Gesetzbl. S. 1990) wird bestimmt:
§51. Als Ablieferungs foll Narfoffeln (3 3. der Verordnun gilt ; Min n der Reichskartoffelstelle er
vechnete ablieseru lichtige Ueber der Erzeuger. 6 er,. . eh die 6 . be der Be⸗ stimmungen der Reicht tar toffelstelle festgesetzte Erntemenge ab⸗
a) der dem zar Ernährmng der Selbstversorger be⸗ lassenwen Kartoffeln; ö ö .
b) deß Saalgutbedarfgz in Höhe ven 69 Hentngrn, für das ektar der Anbaufläche 1518 sowie die vom Ausschuß . flanzkartoffeln r landwirtschaftlichen Körperscha en eutschlandi als Orig nalzüchtungen oder Staude nauslese ige 3 erklärten tkartoffeln; —
a) Nartoffeln, die dem Erzeugen Verarbeitung in einer
Brennerel, Tiocknerel oder Stär . belassen 6 die dem Grzeuger oder (iner gen aftlichen oder onstigen Vereinigung gehört, deren Mitglied er ist;
en Fabriken lieferten Kartoffeln, soweit die Ablieferung 549 vom ] Sundert des assolls ü s Hundert des ferung die nach 5 1e zut Verarbe
nech dem 31. Dezember 191 mundl verband zu zahlende Sn
fließen, zur Zahlung der Prämien nicht ausreichen, haben die Kom⸗
karkoffelstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haflung in Berlin, be⸗ stimmt. ö
stelle die näheren Bestimmungen.
die Jahlung der Piämien sowiz zwichen Kommunglveihänden und ken jur Jahlung der Zuschläge 6 3) verpflichteten Enqfängern bon Kartoffeln entscheidet die für den Lieferung lommungalverband zu⸗
6 I) gebunden.
Reichsgoldmünzen, vom 25. Novem b
des Agiohandels mit Neichsgoldmünzen, vom 28. November 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 481) wird folgendes bestimmt:
Neid ö S.
im Kraft.
ikbertfeigt. Nicht anzurechnen sind
hsi fer
** 1118
Saatkartofsellleferungen berechtigen, erst dann zum Prämien bezuge, wenn Sh bom Hundert. des Absiefernngssolls durch anderweite des Abs. 3 ein. Hieferüngen erfüllt find G 3 Abs. 2 der Verordnung). ; 32. Der zur Deckung der Prämien gad § K der
1 5. * ; 9 * 3 sch ü hn 2, )
verpflichlelen Kommunalverbandes glelchzeitig hlung der Kartoffeln; alle unmittelbarer Lieferung an Versorgungẽherechtigte
21
a) im Falle der Lieferung durch Vermittlung des zur Zahlung 3u an 1.
1 * rr fr rsfe B; 9 ** . und auf Geldstrafe bis zu einhunderttausen?
in Tabrlken belassenen Kartoffeln. Strafen zu erkennen.
en nach Berordnung für die verbot oder den an, die 1 2 — , 2 . * ** 56 ieferter Kartoffeln an den TKom⸗] zuwidergehandelt wird, strafbaren Handlung zugun
urch den Erzeuger bei Abgabe der entsprechen — sung J . durch den Erteuger bei Abgabe der entst echenden Anweisung erforfer ichen I
. ö * 2 . * * ö . ᷓ ö ö Bei mildernden Umständen ist auf Gefängnis bis zu einem Jahre d Mark eder auf eine dieser
Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt die Strafe § 8.
Waren, hlnsichtlich deren einem nach § 1 erlassenen Ausfuhr⸗
Musfuhibewilligung geknüpften Bedingungen „ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer sten des Reich ohne Entgelt für verfallen Die Reichsregierung erläßt die näheren Bestimmungen
— meelt
erklären.
über das Verfahren hinsichtlich der Verfallerklärung.
8 9
d D. Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die ührungsbestimmunzen und regelt in gleicher Weise
ger bei Genehmigung des Berugsscheins! Kom 863 we 1h. oder be enehmigung Berngescheins durch den Kom—⸗ ' che wer Geblthren und Abgaben.
munglverband;
Hierbel kann bestimmt werdenz daß Zuwlderhandlungen gegen die
c äm Falle der Lieferung von Saatkartoffeln an Erwerber ö , w, n dine e bes ,,. 6 bei ,. 8 ius Ausführungsbestimmungen mit Gefängnis und, mit. Gelditrefe bis zu . . 3 R 49 ö ö fünfhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.
fuhrgenehmigung (Ausgabe des Frachltbriefs) durch den Kom—⸗ munalyerband; . d) im Falle der Lieferung von Saatkartoffeln innerhalb des Kemmunalveibendes nach näherer Anweisung des Kommunal verbandes. Die Kommunalverbände haben die näheren Anordnungen zu
8 4. Soweit die Beträge, die den Kommunalvenhänden gemäß S 3
*
85. Als Vertechnungestelle G6 3 der Verordnung) wird die Reichs.
§ 7. Streitigkeiten zwischen Kommanalverbänden und Erzeugern über
für Brolgetreide, Gerste ünd Kartoffeln vom ständige höhere V örde un; des 18. Dezember 1. . 1690) 56 besimmt: Sie ist dabes an die Fesssetzung kes Ablieterungollz
8. Fieichs
5 10 Diese Verordnung tritt mik dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 1919. Der Reichs wirtschaftsminister. Schmidt.
Verordnung
über die Aufhebung von Verordnungen. über den Ver tehr mit Wild und mit Hühnern.
Vom 26. Dezember 1919. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte
86 Form der Gesetz gebung für die Zwecke der Ueber gangswirt⸗ ( . . , ( schaft vom 17. April 1919 Neichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von x. zr r Ne r 9 mi s ö. ; ö d 51 * , . k gr gl g ,, d ü nr nf . e ff ber Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des hrüntlagen und die garn! der Abrechnung erläßt die Pöeichetea von der versassunggeben den. Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses bestimmt.
*
81. Düie Verordnung über den Verkehr mit Wild vom 16. Juli 1917
Neichs⸗Gesetzbl. S. 607) wird aufgehoben.
In der Verordnung über die Regelung des Fleischwerbrauchs und
: Verwal ungö behörde unter Ausschluß des Rechtewegs In d ̃ — endgültig, n Handel mit Schweinen vom It. Otktober 191] Reichs Ga eg] S. gls in der Fassung der Verordnungen vom 20. September 1718
Gesetzbl. S. 11II7), 21. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbö. S. 3)
8 ;
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in 16. Sen tember i8 5j (Reiche⸗Gesetzbl. S. 163) und 28. Oktober 1919 2
Reichs ⸗Gesegzbl. S. 182 werden folgende Aenderungen vorgenommen;
Berlin, den 20. Dezember 1919. Der Reichs wirtschafteminister. J V. Dr. Peters.
Bekanntmachung über die Aufhebung der Verordnu betreffend Verbot des Agiohandels e
it r 1914
Neichs⸗Gesetzbl. S. 481). Vom 19. Dezember 1919. Auf Grund des 8 3 der Verordnung, betreffend Verbot
8 1. Verordnung, bettgffend, Verbot Res Agiohandels mit lomünzen, vom 28. Jobember 1914 (Reichtz⸗Gesetzbl.
Die hsgo 181) wird aufgehoben
4 ; S 2. . Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung
Berlin, den 19. Dezember 1919.
Der Reichsminister der Justiz. Schiffer.
arcor dnung
über die Außenhandelskontrolle. Vom 20. Dezember 1919.
Auf Grund des Gesetzes Über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 Reichz⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichs⸗ regierung mit Zustimmung des Reichsrafs und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalpersammlung gewählten Auschusses folgendes verordnet: ö.
5 1
Der Reichswirtschaflsminister wird ermächtigt, Lie Ausfuhr von Waren jeder Art über die Grenzen des Deutschen Reiches mit der Wirkung zu verbieten, daß die Ausfuhr nur mit Bewilligung des Reichs kommissars für Aus, und Ginfuhrbewilligung oder der sonst justäͤndigen Stellen erfolgen darf.
Die Aus und Einfuhrbewilllgungen können von Bedingungen ab. hängig gemacht werden.
.
Der Reichskommissar kann die ihm hinsichtlich der Aus, und Ein- fuhrbewllligung zustehenden Befugnisse auf Außenhandelsstellen oder andere Stellen übertragen.
Die mit Befugnissen des Reichskommissars ausgestatteten Zentral. stellen sollen durch Außenhandels stellen ersetzt werden.
§ 4. Zur Bestreitung der durch die Alußenhandeltkontroll, dem Reicht ewachsenden Kosten werden Gebühren nach näherer Bestimmung des Reichtzwirtschaftsministers erhoben.
55. . Die Außenhandelsstellen können mi BGestreitung der durch ihre Tätigkeit crwachfenden Kosten besondere Göchühren für die Bearbeitung von e ef een ten. die Waren lhres Zuständigkeitsgebiets betteffen,
festsetzen. 50 Bei der Ausfuhrhewilligung sst zugunsten der eich asse eine Abgabe zu erheben. Die aus der Abgabe fließenden Mittel sollen zur Förderung sozialer Aufgaben verwendet werden.
5 7. Wer es unternimmt, Waren' ohne die nach 5 1 vorgesthene Be⸗ willigung aus dem Reschsgeblet auszuführen. bbet wer den Be⸗
dingungen, von denen die Autfuhrbewilligun abhängig ge macht worden ist, zuwiderhandelt, win mit Gefängnis nicht unter einem ongt be⸗ tere Slrafe
strast, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine schwe verwirkt ist. ;
c der dem Erzeuger als Nuägleichs (Schwund) Reserve be- lasse nen Ce e geln. .
Neben der Gefängnisstrafe ist an Geldstrafe zu erkennen, die die stralbare
mindestens dem dreifacen Werte der Wegen. auf die sich di dieser Wert nicht zu er=
Die Ablieferungsprämie wird beyahlt für alle auf Anordnung oder mit Genehmi . des Kommunalverbandes abgelleferten Kar⸗ ,
Handlung, bezieht, gleschkammen muß; ih nil berkrau fen zu
von Kälbern bis zu 6 verband anzuzeigen!
Jagd zu streichen 1 *
die Festsetzung der
IH. Im § 1 Abs. L find in Ziffer 1 die Worte sowie Hühner“
zu streichen.
3 Im 5 1 Abs. 1. ist die Ziffer 2 zu streichen.
3 Im F 1 Abs. 1 sind in Iiffer b die Worte „und Wildbrei“ zu
streichen
gm § 1 Abs. 2 sind die Worte „ferner Witaufbruch einschließ⸗
lich Sen und Leber, somje Wildkäpfe“ zu streichen.
6) Im § 2 sind die Worte „einschließlich Wildbret und Gef gel
zu streichen.
6 Im 8 6 Abs. 1 Satz 2 sind die Worte „des Wildes, der
Hühner und“ zu streichen.
Im 59 Xbs. 1 Satz 2 sind die Worte „oder durch Ausübung
der Jagd“ zu streichen.
59 § 16 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Hausschlachtungen Wochen und von Schafen sind dem Kommunnal⸗
Y Im § 10 r der Abs. 4 streichen. . 10 Im § 12 Abs. 1 find die Worte „oder durch Ausiibung der 6 15 AÄbs. 2 sind die Worte „und Wildbret sowie für ein
) Im 3
Huhn (Hahn eder Henne)“ und die. Worte ür einen jungen Hahn ; ; 1 nd die. hr enn Inge n bis zu einem halben Jahr dig einer halben Woche“ zu streichen.
1) Im 8 16 sind die Worte „mit Ausnahme von Wild und
Hühnern“, zu streichen.
Die Bekanntmachung über die. Nusgestaltung ber Fleischkarte und Verbrauchshöchftmenge an Fleisch, und Fleisch⸗
erbrauche öchstmenge an Fleisch. Und Fletsch waren vom 21. Auqust 1616 Meichẽ· Gesetzbl. S. Diö5) in der Fassung der Bekanntmachungen vom I November 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1056). vom 21. Januar 19019 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 96) und vom XV. Juli 1919 (Neichs⸗Gesetzbl. S. S4) wird wie folgt geändert:
J) Im § 2 Abf. 2 ist statt Wil döret, Frischwurst, Gingeweide
zu seten „Ffischmwurst oe. Gingeweide, 3H Im 5 T ist der Abs. 3 zu streichen.
8 4. Diese Verordnung kiitt mit dem Tage der Vesfündung in Kꝛaft. igt, den Wortlaut der Ver,
—
Der Reichswirtschastsminister wind ermäcl ordnunz über die Negelung des Feelschverbrauchs und Ten Hanbel mit Sc weinen vom 15. Bktober 1917 Meichs-⸗Gesetzda(. S, Mg), wie er sich aus den Aenderungen durch die Verordnungen vom 20. Sch tember 9HI8 (Neiche⸗Gesetzbl. S. 112.21. Januar 1919 (Reicha⸗Geezbe S. 96), 15. September 1919 Meichs⸗Gesetzbl. S. 169. 28. Okteber oi (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1829) und durch 3 2 dieser Verordnung er⸗ gibt, in fortlaufender RNuümmnernfolge. im Reichs⸗Gesetzblatt bekannt; zumachen. ; Berlin, den 20. Dezember 1919. Der Reichswirtschaftsminister. J. V: Dr. Peters.
— —
Ver ordnung über die Regelung der Wildpreise. Vom 20. Dezember 1919.
Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über eine vereinfacht Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtsckast vom 17. April 1919 Reichs ⸗Gesetzbl. S,. 304) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrat und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses angeordnet:
Großhandel mit Wild festzusetzen ; R Di Fächwrelse sind ür das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht nach 5 2 abweichende Bestimmmungen gefroffen werden. ; 2
Zur Berücksichtigung der besenderen Mark werhältnisse in den verschledenen Wirtschaftegchleten können die Landegzenttalbekoe den oder die von ihnen bestimmten Behörden mit Zustimmung des Nelck⸗ r ltr r, Für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks ah weichende Rick tpreise festsetzen. ; . Wird bon dicher Befugni Gebrauch gemacht, so ist für den an, zelnen Verkauf der Richtpreis res Orles, an welchem dem Känser daz Wild übergeben wird, maßgebend.
5 3. Die Reichefleischstelle kann für wie Decke und den Balg he⸗ sondere Zuschläge fes etzen. Landed
Insoweit Nichwereise gemäß 5! festgesegzt sind, sind die * f ntralbehorden oder die von ihnen bestinmten Behörden very .
mitteln, so ist auf Gel nstraje big zu ęrlkennen.
Richtpreise für den Klesnverkauf von Wild unter Berücksi
81 . Der Reichtwir gschafteminister wird ermächtz ge. Richwreise für den
der besonderen örtlichen Verhältnisse fest. é gane neh 2 te ich ) zusetzen.
können verschieden festgesetzt werden, je 2 ern r ln f durch den Jager selbst oder durch den Händler erfolgt.
Die Vorschriften des 52 Abf. 2 finden entsprechende Anwendung.
. § 5 Als Kleiwerkuf im Sinne dieset V ĩ 2 erordnurg gilt der Ver an den Verbraucher. Als Großhandel gelten alle pon er ,
Diese Verordnung tritt 5 ; i
ö — ung it dem Tage der Verkündung ;
, ien , m, ., über * gie f.
der Wisdpreif 1.24. August 19716 (Reichs ⸗Gesehbl. S. 5h
die Bekanntmachung über die Festsetzun eife für 6 n.
17. September 1915 1 ze gr en id 69 Berlin, den 20. Dezember 1919.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Peters.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitr Gem le! und Otst vom 2B. Januar 1916 n S. 46) wird bestimmt: ? . .
5 1. . n,, , Jen ner nerko gg3 . z . Preise ist die Ware frachtfrei Empfangsstatlon
] ĩ ö 1 . 3) , m. Kleinhändler an . 1. ö i itt handel tpreiz) je Pfund z 4 . braucher (Klein=
§ 2.
Wer Marmelade ohne die erforderliche Genehmi . . ats ig 6 in, wird lh rn, und mit Geld i elner dieser Strafen bestrast. JJ
Diese Bekanntmachung tritt init dem Tage ihrer Verk ĩ r. . . . . vom ff. April an r en anzeiger? Nr. 78) bleiben für gestreckte lade der Her ir r s r n ell gestreckle Inlandsmarmelade der Her⸗
Berlin, den 20. Dezember 1919.
Reicht gesellschaft r Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. Klein. Dr. Lehm ann.
Die von hente ah zur Ausgahe gelangenden Nummern A2 2as, Wäg, 2iß und 26 beg R eichs⸗-Gesetzblaits enihalten.
Num m er 242 unter Nr. 7187 die Reichs abgabenordnung, vom 13. Dezember
1919, und unter
— 36 * 19 1 * 9. 2 — e 2 ( r. 7188 eine Verordnung zur Einführung der Reichs⸗ abgabenordnung, vom 18. Dezember 1919;
Nummer 243 unter
Nr. 7189 eine Verorbnung über Klee aus Geireid 19. Dezember 1919; ö le aus Getreide, vom
Num mer 244 unter Nr. 7190 das Gesetz über Teuerungszuschläge zu den G bühren der Rechtsanwälte und Geri t voll i . ö zember ö. und unter? . r. 7191 eine Belannimachung des Wortlauts des Ge⸗ setzes üher Teuernnge zuschläge zu den Gebühren der * (t anwälte und der Gerichtgvollzieher, vom 18. Dezember 1919
Nummer 245 unter Nr. 71927 das Gesetz, betreffend Aenderun , ng des Bank⸗ gesetzes vom 14 März 1875 (Neichs⸗Gesetzbl. ls , g, slt. JJ Ne. 7193 eine Verordnung über Zuckerrüben 19. Dezember 1919 ö ö? an. .
Nummer 246 unter
Nr. 7194 eine Verordnung zur Abänderun . n ednung tung der Nescht⸗— ,, sür dle Ernte 1919, vom 20. Dezember 19189, T . ö Nr. 7195 eine Bekanntmachung über Zahlun Ab liefen ungs rien file Brotgetreide 3 ; ae, . und um er ; , Nr. 7106 eine Vekann machung üher Zahlung von lieferngsprtämien für Kartoffeln, vom 20. Cen . Berlin, den 22. Dezember 1919. Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Die Preußlsche Staatsregierun hat den . Dr. Rode in Goldap zum w ernannt. ,
Ministerium für Handel und Gewerbe. Ver Berginspetior, Tergrat Jacobs, bei zer Bergwerk direktion zu za rnb cken ist zum sergwerladirettor, ö . Bergin spaktor dez Stelukohlenbergwerks Dudweiler bei 5 ,. Virglat Lwoiski zum Bergrerierbeamten für Aas Bergrezier Duizburg ernannt worden. Der Hergwerksbirellor, Bergrat Preißner ist von de irksdirell m Stein kohlengbergwerk Krorpiinz bel Saarbrücken an die Berg⸗ inspeltion Rüherg dorf-⸗Kalkberge versett worden.
Mintsterium des Innern. Der Landrat von Jerin in Glatz ist z egieru , . J atz ist zum Negierungsrat Dem Landrat Dr. Noh de ist das Landr ti 3 c Dr. d rats amt im Kreise Golrap aberttagen worten. ö — 7
Min ister iu m fü t ! r Wissenschaft, Kun st und olkablldung.““ Der ordintliche Profesf ber juristischen Fafultä
Der ordintlich „ssor in ber juristischen Fatultät der arg nn, zu Könige berg t. Pr, Geheimer und be bergrat . Arn ht ist zum ordensien honorarprof ssor in der juristischen Fakulich der Uuiversliät zu Marburg ernannt worben.
Der bisherige Privnsdornt Dr. Kraus i ĩ ĩ Prsvafdozent Dr. Kre n Lein nig ist zum außer dentl cen Professor in der suristischen Fakulia der ,. in Königsverg i Pr., w der bisherige Piiogatdozent in der philosophischen Fakultä der Unioerfttät in Bonn Dr Curtius zum i n, Peofessor in derselben Fakultät ernannt worden. ; Dle Wahl des Studienratcs Dr. Lötzbe 4 1 udienn 2 eher an Nea wmnasium II in Berlin⸗Kilmers dan 9 Direktor 69 . g e nn,, i E. in Neukölln ; ie Wa es Stubienrats Dr. Jacohstihal an d Augustaschule in Berlin zum Direktor d nädtisse . ann, . unh zum Dir es II. fiädtischen Ly⸗ ie Wahl des Leiters der Rralschule i. E in Essen⸗West Dberlehrers Dol mann zum Direktor dieser e n fn r, der Preußlschen Staatsregierung bestätigt worden.
Bekanntmachung.
Gemäß 5 46 des Kommunalabanabengesetz ̃ Komm engesetzes vom 14. 1893 (HGesetzsammlung S. 152) wird zur ossculichen . gebracht, daß der im gufenden Steuerjahre zu den Kommunal— . . ,, der Teutoburger Mald— Fisenbahn aus dem Betriebs jahre 1918.19 604 3. ziahre 1918/19 266 000 K Münster (Westf.), den 17. Dezember 1919. Ter Eiser bahr kommissar. J. V.: Gerstberger.
t Bekannt mach un. g. ; as gegen die Händlerin Gertrud Wanders, Westkotte straße 85, am 24. Ottoher 197 erlassene Hand * 35 = k 2 t ich heute zurückgenommen. . ĩ ö Barmen, den 17. Dezember 1919. Die Pollzelverwaltung. J. V.: Dr. Mat kull.
——
Bekanntmachung. Der Firma FJ. E. Mar Ladem ann, hier, Seydelstraße 1213, und ihrem Geschtftsführer Jacob Höfer, hier, ablonstistcaße 3 habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung don: zd. September 1817 (R. A. Nr. 231 17, Amteblatt Stack 40 17 untersagten Handels mlt, Gegen tänten des Kriegsbedarss und des läglichen Berarfs auf Grund des § 2 Abf. 2 der Hunde graltz⸗ verordnung vom 23. September 1915 (RGGBl. S. 603) durch Ver⸗ fügung vom heutigen Tage gestattet. . Berlin, den 18. Dezember 1919. Landespoihelamt beim Staalstommiss Volkerna eim Staal ar für Volkternährun J. V.: Dr. Abegg. 1.
Bekanntmachung. Dem Kaufmann Hugo Frehse in Berlin-⸗Lichter⸗
L
bom 153. Juli 1918. (R. A. Nr. 165, Amtoblatt Stück 29) untem⸗
sagten · Gandelg mit auen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf
8 nd 6. * Abf. 2 der Bundesrat verormung vom 23 Septembe—
91d (RSB. S. voz) durch Verfuüͤgung vom zcutigen Tage l 0 eutigen Tage
ge st attret. 3
Berlin, den 19. Dezember 1919.
Landespolijeiamt beim Staaigtommissar für Vollsernährung.
FJ. W:. Dr. Abegg.
Bekanntmachung. Dem Fräulein Frieda Grosser in B ĩ . Fröůul rie da Gr Berlin, Carmen Sylvastraße 19, habe ich dier Wiederaufnahme des durch D. sügung vom 13. Juli 1918 C) A. Nr. 165, Amteblatt Sfück 9) unter agen Sa n d, e n 8e mit allen Gegenständen des jzäglichen Bedarfs ,, 6 Bundesratt verordnung vom 23. Sep⸗ le uber 19185 SGG. S. 603) durch Verfügung vom z Tage gestattet. ö in Berlin, Ren 19. Dezember 1919. Landeßpollzeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. J. V. Dr. Abegg.
* —
Bekanntmachung.
Die am 28. S ptember d. J. verfügte Sch e . ; 9 6 ö . 2 UI Schlie nn de Fleischere betrieb dis Fleischerm sters Otto Söohme, 6 Gic im weg La, wird mit dem 23. b. Mts. aufgehboben. ; ö Quedlinburg, den 17. Dezember 19139. Die Polizeiperwaltung. Bols ly.
Gortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches. Deutsches Reich. Dag als oherste Spitze der Abwicklungsstellen der alten
Armer neu geschaffene Reichs abwicklungsamt hat feine Tätigkeit aufgenommen. Dle Viensträume befin ken sich
Wfihelmstraße Nr. Z2/ỹ85 — Telephongnschluß über Zen⸗
trale Abraicklungsamt Pr ußen, Zentrum 6900.
Alle Eingaben an das Reichsabwicklungsamt werden zweck⸗ entsprechend an dieseg direkt und nicht über das Reichsfinanz⸗ , , ee gn, 9 Meg über das letziere fährt nur zu Verzögerungen, da disetz Enischeihungen ohne das Rrichs⸗ abwicklungszamt nicht treffen wiro. . .
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Nreusjen.
Nachdem die Reichs finanzverwallung unter gustinimung betz Haus halmaunschusses der ationalpersammlung angetündiat hat, voaß den Nen hsbenmten ür die Zeit vom 1. Januar 1920 ah big zam Jaktafttreten ver bereit in Arhen be findlichen Resoldungtzꝗesosm eine Erk shung der laufenden Veue⸗ rungszulggen um 5H0 Pozent gewährt werten soll, hat bag Preußische Staatemmisterium in seiner Eitzung vom 28. Dezember veschlossen, vorbehaltlich der später einzukelen zen gSustimmyng ar Lan egversammlung den preußtzischen Ve⸗ amten die gleiche Zulage zutommen zu lassen.
elde, habe ich die Wiederaufnahme des durch Versügung
Oestervesqh.
. , lhma in einer ariser⸗ Y. 1 m in, en mber wonach die ESotscheidung des Obersten Rates über Vorar!berg schon vor dem Er scheinen des Staats anzlers Renner vor dem Obersten Rat feltagest'llt worden war, und ungeachtet der Meldung des „Telegrapheg⸗storrespon den Zuros/ vom gleichen Tage, daß in fanem Teil per Stang des Obersten Rates, zu der auch der Staate farzler Fenner zu e ofen war. über die Ko alberafrage nicht ae vprochen wunde, ift lant Meldang ker „Polisischen Korrespondenz“ in einem Tell der Schweizer P resse beharptet worden, daß die Lorarlbergf age hurch die gster reichtsche Telegolien bezw. dn Staa kan zter vor dim Oberen Rat aufgeworfen wo den wäre. D mgegenüber wind nochmals hetoant, daß die Vorm lberefra e vs / Gsterr icht cher 6 nicht vor den Obersten Rat gebracht wu de und die un⸗ 1ichtige Meldung, mäne sie woher immer kon an der T
ö . ö. woher immer kommen, an der Tat⸗
Dig Wiener Reltung w — Die „Wiener Zeitung“ veröffentlicht eine Vollzugs anweisung der S Catere e ung über ble, undescha del ber zus dem Sta ts vertrage von St. Germain sich ergebenden An⸗
7 p 13* Fre 8 8 3 * . 9 ö ö spꝛichz vorläufigen Verfügungen auf dem Gebiete des Noten⸗ Bankwesens.
! Danach wird der auf kiesem Gehieie be⸗ stehende Zustank für den Bireich der Reyuhr ik Desterreich über den 51 Dezem wer 1919 hindus bis zur Schaffung einer neuen No'e bank oder bis zu einer ande w tigen geseßz⸗ lichen Nersügung auftecht erhalte i. Die Oesterrei Khisch⸗ Ung arische Hank wird somit ermächtigt und vernflichtet ihre statutenmäßige Tärigkeit in der Republik O ster⸗ reich über den 31. Dezember 1919 hinaus bis uuf weileres fortzuführen. Eine ben verä deren Umsländen entsprechende Abänderung der Banksatzunge! jo wie des mit 391 Oesterreichisch Ungarischen Bank abgeschlossene U. berẽin⸗
2 . ; deren Verfügungen ö j ö . besouderen Verfügungen und Vereinbarungen Nngarn.
Im Sinne einer vor karzem erschlenenen Regiermnge⸗ verordnung. betreffend Gleichberechtigung der natlo⸗ nalen l in derheit en. het der Unterrichtsmint ter bem „Ungarischen, Telegrgphen⸗KKorrespon denzbüro“ zufolge an⸗ teordaet. daß in allen Gemeinden, deren Dev lle ung aus⸗ schließlich einer nationalen Minderheit auge hort und nicht un aiisch spricht, die Unterrichtssprache diejenige der he treffenden nalionalen Minderbeit i. Wo mehr als die Halfie der Bevölkerung außer der Mutlersprache auch ung isch 9 icht oder wo eine ungarische M nderheit wohnt, hat der Untenrlcht zum Teil auch 1 ungarischer Sprache zu geschehen. Als Schalinspekioren sind auch, der nationalen Minderheit an⸗ gehöcige Staatsbürger anzustellen.
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Großbritannien und Irland.
1. , ,. dez Unterhauses Major Tryon ist zum Staatssekreiär für den Nordsee derte mne * ö . E 16 . worden. ; 9 Frankreich.
. Der Generalsekretär der Friedenskonferenz Du ta sta liber gab gestern. vormittag im Minikerium det Aeußern dem Chef der deutschen Delegation Freiherrn von Lersner die Antwort der Alliierten auf die deutsche Note vom 3 De emher, denn Text am Montag von den Ghefg der . arg n Joolegaiigu 1 86 9 ; f : 6 Delegationen aufges⸗zt worden war. Nach der algen ge Havas begleitete er diese Uebergabe entsprechend den , ade Wbersten, Rats mit einem mürdlichen 91 1en 1 S rerßderr . 3 Art ew 6X. 3 9 Temmentar. Fieiherr von Le ner erklärte Herrn Dutasta, daß er wegen der Vertehrsschwi W
aß er w rigke ien und der Wicht gkei di s Tokumentz dafär halte, seine Negterung . müssen, und er infolge dessen am Übend mit allen Sächverstand gen abreisen und in Paris einen Ve treter der deusschen Delegat on zurůckle ssen werde. Er betonte, daß seie Abreise d uchaus nicht als Abbruch der Verhandlungen außfzufessen sei. Pie „Agence Hepas, glaubt zu missen, d. Dute! bel seiner Mit⸗ ieilung au Fre herrn van Lersner hervorg-hoben hat, daß die Allllerten Verstänhnis für die mütschaftlichen Schwier« k iten Deutschlande zeiten und auch den Wunsch hegten, denselben Rch⸗ nung zu egen. Der Generalsefretät der Konferenz mas te serner den Chef der deutschen Tel gation darauf aufmerksam baß im Falle des Nach ises einer irrigen Einischatz ng des gegenwärtig im B sitze Deuischlan dJ hefindlichen NMaleria 6 uf we cher die Forderungen der Alliierten sich grü deten, di e Ansprüche enisp chend ermäß gt nürden. (Eme amiliche deutsche . 4 dem „Wolsfschen Telegraphenbüro“ zufo ge noch cht vor.
Nach einer welleren Meldung der „Agence Havag“ sflatlete Freiherr von Lersner am Nachmittag Herin Datasta emen Besuch ab und teilte ihm mit, daß er selng Absicht, am Abend abzurel en, nicht aus führen werde, ebenssmenig wie Herr von Sim son. Nar die Schiffahrtssachverständigen ressen wach Berlin, da ihre Aufgaben für den Augenbuick erledigt sind. ö
— In der Kammer gab der Ministerpräsident Clemencegu auf eine Anfrage des sozialistischen Abge ordnelen Cachin Erklärungen über die auswärtige Politik ab. Nach der „Agence Havas“ gab Clemenceau einen Be t übe die mit. Englaad und den. Vereinigten Siaaten , militkirischen Garantievertiäge und kam dann auf rie an⸗ läßlich der Londoner Konferenz geleistete Aibeit zu . die von Berthelot, der sich noch in London be⸗
nde, sorigesetzt werde. Er hob die Notwendigkeit ein gere
Binbn isses mit England hervor und streiste die 6 nf . die man jetzt in einer alle befridigenden Wetse zu lösen baffe. ö der Eiwghnung der Probleme, tie den Balkan, Aaatolien, Syrlen un
Pelen betreffen, eitlärte Clemenceau, die Frage von Kon⸗ stantsnopel sei immer noch in der Schwebe. Man berate sie gegenwärtig in London. Zur rusfischen Frage übergebene randmarkte Glemencegn die Som] tregierung in hett igen Aus vr scten Bie sei die hbarbarischste, und kestgetaßte, eie je exiniert
habe. Er sagte: „Wir schlseßen fen Fikden mit Sowjet.
rußland, wir werden uns auch nicht mit hm abfinden.“ J
erinnerte an die schweren Opfer, die Frantreich . a gh acht haben, um die russtichen Patrioten zu unser⸗ sinttzen, von denen man hatte annehmen ibnnen, daß sie ihr Land wieher aufrich en würden. Er betonte, daß diese Aufwengungen nicht ewig welter dauern würden. Deutschlanz schike sich an, he mlich einen X 1 n zu kolonisieren, deshalb mässe man um Rußland einen Stacheldraht zieben. Von Beifall unterbrochen, schioß
Gemenceau mit dem Vinweis, daß man vom Reden jur Tat üser⸗
gehen müsse. Er kündigte die Aesicht der YRegicrung an, na
n n, , . z'räcktutreten und hob , 6 *. (inrücktritt sein werde. (Vie Kammer brachte Cleims
Huldigung dar.) . chte Glemerceau eine
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