1919 / 298 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

*

——

——

weder einen Wo

Die Anordnungen können im Laufe des geändert werten, wenn es weg n Ueberlastung eines Sengts oder wegen Wechsels oder dauernder Berhinderung einzelner Mitgtiede erforderlich wird. .

§8 40

Der Prãsident kann bestimmen, daß ein Senat in einzelnen Sachen, in denen bereits verhielt ist, auch nach Ablauf des Geschäflsjahrs in seiner früheren Zusammens tzung verhandle und entscheide. .

In

*

§8 41 Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitglieds böstimmt der Präsldent einen zeltwenl gen Vertreter. 8 42 Im Senate verteilt der Volsitzende die Geschäfle auf die Mit⸗ glieder. . 5 43 Det Reschzminister der Finanzen kann Fragen der Auglegung der Sleuergesetze bem Neid esinaujbrf zur Begzutächltung vortegen. Im Falle des 8 32 Abf. 4 hat die oberste Land- sbehorde die gleiche Befugnis bei Fragen der Auslegung der Landessteuergesetze. 84 Der Reichsfinanzhof veröffenrlickt ferne Eutscheidungen, soweit sie grundätzliche Bedeutung haben. Der Neichsmmister der Fmanzen besttnmt die Art der Veröffentlichung. 5 45 Der Geschäftégang des Reicht sinanzhofg wird durch eine Ge— schftz ordnung geregelt, die der Neichsfinanzhof auszuarbeislen und dem Meichsminister der Finanzen zur Bestatigung vorzulegen hat. 5 46 Will ein Senat in eiger Rechtsfrage von, einer nach 5 44 veröffentlichten Enischeidung abweichen, so har er die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung an den großen Senat zu ver⸗ weilen.

Der große. Senat besteht aus dem Präsidenten und den Senatsprãä sidenten oder ihren Vertretein und aus vier Mitgliedern oder deren Vertretern, rie nach § 39 im voraus

für ein Geschästsjahr zu bestimmen sind. Feiner haben der Senat, der abweichen will und, enn er von der Entscheronng anderer Senate abweichen will, auch diese Senate ein Mitglied zur Teil⸗ nahme an der Entscheidung in den großen Senat zu entsenden. Soweit die Entscheit ung in der Sache eine mündliche Verhand—⸗ lung erfordert, ersolgt die e vor dem großen Senat. Bei Ctimmengkeichhest entschesdel die Stitume des Präsibenten. Fünfter Abschuitt Aus fschlleß eng und Abe gung der Beamten 5 47 In Steuersachen soll nicht mitwirken, J. wer selbst beteiligt ist, 1. . Ghegarte betelligt ist, auch wenn die Ehe nicht mehr ste ht. 3. wer mit einem Beteiligten in gerader Linie vertrandt oder verschwägert oder in det Seiten knie im zweiten oder dritten Giabe b'rwandt oder in zweiten Grade verschwägert ist 4. wer für einen Beteiligten als gesetzlicher Vertreter oder als Bvollm ichtigter uf, ume ten berechtigt ist, 5. wer Beamter oder Angeflellter eines Beieiligten ober Mit— glied des Aufsichisrais einer beteiligten Gesellschast ist, tz. wer ber einer angefochtenen Entsches dung eder Rechtém ittel⸗ entscheidung mitgewirtt ber; diese Vorschrist gilt nicht füt die Entscheidung über den Einspruch. Wer nicht miswirfen foll, darf nicht zugegen sein, solauge über die Angelegenheit beraten und entschieden wird.

5 8 Handlungen einer Sleuerbehörst sind nich deshalb unwtrksam, eil ein Beamter, der nicht mitwirken sollte, sie vorgerommen oder ihnen mitgewirkt hat.

§5 49 Gin Beamter (8 10 kann sich der Ausübung feines Amtes wegen Befangenhejt enthalten. Er bedarf hierzu der Zustimmung bes Leilers der Behörde, der er angedört; bei dem Leiter der Behörde entscheidet Lie vorgesetzte Behörde, bei, Mitgliedern eines Gerichts vder eineäz Ausschuffes bie Kammer, der Senat oder der Ausschuß.

5 60.

Ausschußmitglieder, die ein gleiches oder ähnliches Geschäft betreiben wie der Steuerpflichtige oder bei einer Gesellschaft be⸗ teiligt oder angestellt sind, die ein gleiches oder äcnliches Ge— schint derreibt, tönnen zur Wahrung von Geschäfts⸗ oder Be⸗ triebsgeheimnissen abgelehnt werden, wenn ter Ausschuß über Er⸗ werb od t Vermögensperhältnisse des Steunerpflichtigen Auskunft wän cht, die nicht ohne Offenbarung eines solchen Geheimnisses dar⸗

t werden können. ; ;

Das Ablehnungsgefuch ist behn Finanzamt anzubringen. Die ses entscheidet endgültig. . . . Abf. 1 git sinngemäß für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Finanzgerichte. Bog Abiehnungegesuch ist beim Boꝛsitzenden der Kammer anzubringen. Dieser entscheiser endgültig.

Zweiter Teil. Bestenernng

Erster Abiehnttt. AUgemeine Vorfchriften Erster Titel. Vorschristen zum Verfahren

1. Oertliche Z3uständigkeit

; 8 51

Wenn das Gesetz eine natürliche Person süt slenerp flick lig erklär, ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, das Finanzamt

ür bie Besteuerung zu fländig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige inen Wohnsitz oder, wenn er im Jnland keinen Wohnsitz hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ; .

Ber inehrfachem Wohrsitz im Inland ist der Wohnsit. der mit einem dienstichen Wohnsitz zusammensällt, vor einem an deren Wohn⸗ sitz, der Wohnsitz im HVemnnatstaate vor dem Wohnsitz n einem Underen Linde und, wenn keiner dicser Fälle vorliegt, der Webnsitz an dem Dite maßgebend, wo sich der Steuerpflichtige vorwiegend

lt. Bel Stenerpflichtigen, die zur Zeit der Ermittlung der Steuer 2 an noch ihren gewohnlichen Aufenthalt im Inland

. ist ; L. wenn die Steuerpflicht nur an den Besitz inländischen Grund vermögeng oder an den Betrieb eines Unternehmens in Inland I) bei inländischem Grundtermgen dak Finan amt zustänßig. in deffen Bezirk das Grundfnück liegt. Regt es n den Be. 37 mehrerer Finanzämter, so ist daz Finanzamt zu ständ g, dessen Bezirk das er eichniz der Stcnerwerte det Srund⸗ stücke geführt wird (8 12593 ̃ P) beim Betrieb eines Uner chmenz im Juland ist das Finanzamt w . n bessen Bezirk das Unternehmen hetrieben wird. ird eg in inchreten Beztcken betrieben. A0 ist das Rinahn— am! zuständig, in dessen Bezirk fich die Leitung des Unter⸗ nehmens be firde. Wenn die Vorschriften unte a und b nicht ausreichen und 2. in den ubrigen Fällen il daz Finanzamt zustän ig, in dessen Bezirk der nech 8 71 ernannte Vertreier seinen Wohnsitz oder usentdast Lat är. , 2 fehl e' an emem loichen, ww sst das Fingnzantt ihtändtg, in deffen Benik ich Vermögen des Sieuer⸗ fiichttgen befindet, und wenn dies für mehrere Finn ter zutrifft, in dessen Bezirk sich der giöste Teil des Vermögens 5

l 852 Wenn datz Besetz eine jure che Rerson, eine Personen verzinkt

6. 92 56 so ist das Finanzamt zuf

wenn dies für mehrere Fi Bezirk sich der großte Te

Finanzamt zuftändig, in wird. l etrieben und einhei amt zusünbin, in befindet.

23 86 zuwenden.

Mir 7 Wird cas U

J

J

J ch z

dessen

Wenn dag Gesetz die Grundstück oder d b gründer, so ift das Finanz; stück liegt. Liegt das Finanzamt zul

( werte der Grundstück⸗

Wenn das Gesketz Li Schenkung grüner, so

vher dte

Läßt sich aus den 2 ** 2 * 22 stänbig reit eines Finanzan

Finanzämter zuständig, so der Sache beferßr wird.

.

Wenn das Gesetz die ist, soweil nichis anderes

Läßt sich aus den Vo eines beirimnurten Fiwanzan

Auf Ersuche'n eines

amt in eine vom Landesfiganzamt

.

*

Verhandlungen dem nun

schwebt,

Behörde. Bei mehrjacher fie, welche Heranziehung a

Handlungen eine Fin

Daß ein Finapzamt Ablaur der Einsprucht⸗, gen: acht werden.

Beibehaltung einer olchen

Für die Berechnung Bürgerlichen Gesetzbuchs.

kann die Verlängerung von Fristen zur Ginlegung

auf Nachsicht im Falle des

beginnen für

höchsteng sechs

müßten.

halten.

das versäumte Rechismittel

nd die gliaubhert Fu machen.

at achen, die den

Dre RNachsicht kun au

oder ein Zweckvermögen sär steuetzflichtig ertlärt, ist, sonett nick anderes vorgeschrieben ist, das Jmanzamt zultändig, in dessen Bent

.

daß verfäumte Recht smitte Frist eingelegt ist. 36

der Ort der Leilung liegt. Fehlt es an ele sclchen int Inland z

6. z ö ** * . 2 2 s in dessen Bezir? sich Vermögen des Stenerrflichtigen

nternehmen in

Fehlt es hieran,

en Uebergang

ämter sinngemäß die Vorschrimten der? igen find die deg Erblassers zur Zeit

Schenker zur che 1j 1

hältnisse der Erwerber zur Zeit des Ern

das zuerst mit der Bestenerung befaßt wird.

Arten ven Fäden icht her kiten, so bestimm; der Jeichs urinifter der Finanzen, welchrg Fmanzanrt zunändig sein foll.

Finanzamt die Ermittlung imd Festsetzung einer Steuer übernehmen. Lehnt das ersuchte Finanzamt die Ueherncchme ab, o entscheidet das ihm vorgesetzle vandesfiganzamt endgültig. Liegt das ersuchte Fimanj— em Ben rk eines anderen Landesfinanzamts, so kann gegen

NMeiche minsters der Finanzen angerufen werden.

Wird vor Beendigung einen Sle Aenderung der Lunstünde die Zustandse begründet, so hat das erste Firran nam

Wird bei Steuern, die regelmäfig wiedertehrend zu erheben sind, die , . zu einer Zeit geänrert, wo kein Festsetzungsverfahren

t, so hat das erste Fin njamt dem zuständig werdenden Finanz— amt die Aenderung unverzüglich mitzuteilen.

Heirat gsoersckledenheiten und weil, verschtedener Finanzämter entscheider die nächste gerneintchast liche obtre

das Finanzamt örtlich anzust

. Einen Wohnsitz im Sinne der Steuergesetze hat jemand da, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die

Einen dienstlichen Wobnstßz im Sinne der Steuerge setze kahen ersonen, denen ein öffentliche Stelle dauernd verliehen ist; et ist an dem Orte, der ihnen zur Aus⸗ übung ihres Berufs angewiesen ist.

Einen gewöhnlichen ver

Steyergesetze hat jemand dort,

die auf die Absicht schließen lassen,

Lande nicht nur vorübergehend zu veiweilen.

II. Fristen. Rach sicht wegen Versäumung einer Aut schlußftisft. Zustellungen

Fristen zur Eimcichung von Erklirnngen und Fristen, die von Steue behörden gesetzt sind, können verlängert werden.

n,. kön nen nicht verlängert werden.

Unter Ylechtemitteln im Siume der § 65, C6, 63 ist auch der Un trag

8 66 Fristen zur Einreichung don Rechtsmitteln und Erklärungen Sten rpflichlige, die u Anfang Beutichen Reiche sind, mit ihrer Rückkehr nach Deu ischland unter der Einschränkung, daß sie für die in außereuropäischen Ländern und Gewäsfern AÄbracsend n höchstens secht Monate, für andere Abwesende Wochen betrag mn. ͤ vosmächtigte oder Beiriebsleiter in Inland vorhanden sind oder sein

5 67 Solange die Beh rde nicht entschi den hat, hat sie auch das nach Ablauf einer Frist VBorgebrachte zu prüfen. .

S? Nachficht wegen Versäumung einer Rechtsmiktelfrist ann hean— tragen, wer ohne sein Verschulden verhindert war, die ĩ. Das Verschulden eines gesetzlichan Versreterg oder eines Be⸗ vollmächtigten steht dem eigenen Berschulden gleich.

. Ueber den Antrag auf Nachftcht entscheidet die Stelle, die über

Der Antrag ift innerbalb zweier Wochen nach Ablauf des Tagez ; ** Dem der Antrag zuerst gestellt werden tonnte; dabei

Innerhalb dieser Frist ift die Ginlegung des ber säunmten Rechtsmittels n Ansagen, die durch den Antrag anf Nachsicht entstehen, trägt in allen Fällen der Antragsteller.

tändig, in dessen Bezirk der rack 5 71 er

nannte Vertreter feinen Wohnsig oder Autenthalt hat (5 51 Abf. 1, 2].

fe f, m s 1 1 ; 5 1227 Ist kein Vertreter nach 3 71 benellt, so ist das Finanzamt zuständig,

en tenerrflicht befln ret, und nanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen des Rermÿöngen?e sj . 1 des Vermögens besindet.

49 7

W fe dre Sten pft ait zetri ines Untt Wenn das Gesetz die Steuenpflicht auf den Betrieb eines Unter- nehmens gründet, ist, soweit nichiz anderes vorgeschrieben tst, das

dessen Brrirt das Unternehmen brtiiebe Bezirken mehrerer Frianzumter

ir G ny R nag nr i de, Tr ö. ur Stener herangezogen, so ist das Finanz, . 9 8 . * . 1 ö Bezirk sich vir Leisung des Unternehmen

so sind bie sz 5, 52 enisprechend an=

1

Stenerpfliäßt auf das Gigentum an einem

. CU

aut zustänn it, in dtssen Beiirk das Gr nz— den Bezirken mehrerer Finanzsmter, so ist

3 55

e Steuerpflicht ant einen Erbfall ader eine

gelten ir die Irgändigteit der Finanz= 5 31; start der Verhaänt⸗ eines

b der

6 c in Lestar

Vorschrirten

. 36 * its meh?

jo entscheiden die Vr⸗ ; Sind van ch mehrern geht das Fmanzamt vor, das zuerst mit

3 58 Stene er flicht an eine Beurkundung nüpst, vorgeschriehrn ist, das Finanzamt zuständig,

5 57

7 rschriften der Steuergesetze die Zustẽndigkeit ts für einen einzelne, Fall oper für gewisse

8 58

zustand ren Finanzamts kann ein audereß

bestätigte Abiehnung die Entscheidung des

§ h9 ZSteuersestsetzun gs verfabrens infolge eit eine ant eren Fingnzarmts die Stener festzaietzen und die mehr zasiändigen Find zan zu enden.

5 50

über die Zuftändigkert

Deran z sehnnug zu dere lken Stener bestimmt ußer Kraft zu letzen sei.

3 6 antamts find nicht deshalb unwirksam, weil ig wor.

örtlich unzuftändig ei, kann nur bis zum Anfechtung oder Beschwerdefrist geltend

8 62

auf die Absicht der schlreßen la nen.

Arnt ober eine öffentliche bienfrliche 8 863. . dauernden Aufenthalt in Sinne der

wo er sich unter Uunständen authãlt, an diesem Orte oder in diesem

§ 64 einer Fröist gelten die Vorschriften des

38

3

Die Behörde

ener Sicherheit abhängig machen. Aus

eines Rechtsmittels sind Ausschlußfristen.

§ 68 zu verstehen.

der Frist nicht im

Dies gilt nicht, wenn Be⸗

Fast einzu⸗

zu entsche den ha..

Antrag begrwiden ollen, anzuführen und

uhelen.

ch ohne Antrag bewilligt werden falls 1 innerhalb der im Ass. 2 dezetchneren

o3 Eigentums an einem Grundstück

; * 16

yo üstrecker, Ve nwalter, Pfleger ;

21

Nach Ablauf elnes Jahres, von dem Ende de r

an gerechnet, tann Nachsicht nicht bewilligt ö!

versãumten Frist der ohne Antrag

8379 Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zwilprozeßordnung über Zuftellungen von Amts wegen. Zustellen kannen auch Beamte der Steuer⸗, der Pylizei oder der

Gemeindederwaltur

1üUl 3.

Die Behörde kann durch eingeschriebenen Brief zustellen. Dle

denn, daß der Jästellungsempfänger nach— 1

zuzustellende Schrtfzstück nicht innerralb rieser

15 bewirkt, es sei ö

5 t 3 Ihm das egangen ist. j Qi stelssirn 58 ZJustellung an

Urschrift.

* J

hörde genügt die Vorlegung der

58 71

. Stenemslichtige die ihren Wohnsitz oder Sitz im Aus land, aber im Inland eker slicktiges Vermögen göer eine Niederl stung vder Geschäftsstelle kaben eder stener⸗ oder sicherheitspflichtig sind, haben dem Finanzamt auf Verlangen einen Vertreter im Inland zu be— feen, der ermächtigt ist. Schriftstücke zu empfangen, die für sie bestimmt sind. Unierlassen sie Lier, o gilt ein Schrifistück mit ter Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn es als unbestellbar zurückkommt.

J 8 elste 6

a rc

8 4— = Ist der Aufenshaltsort dessen, dem iugestellt weren soll, unbe— annt oder seine Wohn nicht zu ermitteln, io kann die Zu⸗ stelung an inn bewirkt werden, daß das Schrist⸗

n beseichaen und zu bemerken ist, daß und wo es eingesehen werden kann. ̃ i

schriften ünausführbar it oder keinen Erfolg verspricht, oder wenn in

III. Verfügungen 5 73

Verfügungen (Entfscheidungen, Beschlüsse, Anhrdunngen) der Be. körden für einzelne PVersonen werden dadurch wirtsam, sie dem⸗ igen zugehen, für den sie ihrem Inhalt nach bestunmt sind Beka antgabe). Oetentuche Bekanntmachung oder Auslegung von Listen genügt, wo sie nach den Stenergeletzen zugelassen ist. Justellung

ift nur erforderlich, wo sie aussrücklich vorgeserben ist,

Einem Anwesenden kann ene Verfür ung mündlich bekannt gegeben werzen; auf Bertangen ist ihrn eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.

5 74

Bis zu ihrer Befanntgahe (5 73) können Berfügungen zurück genommen geändert oder durch andere Verfügungen ersetz! werden.

EGutrscheit ungen, die auf Grund einer muntlichen Verhandlunz verkündet werden, köncen nach ihrer Kerkündung nicht mehr zurück genommen oꝛer geändert werden.

Schreibf bler, Vtech en sehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können auch nach der Bekanntgabe oder Verkündung berichtigt werden.

§ 75

Grachtet die Behörde eine er figusz nachträglich für ungerech⸗ fertigt, so ist sie, soweit in den SJ 75 bis 78 oder sonst in de Steuerge ätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, berechtigt, sie zurüt zunehmen ober zu ändern; wenn eine Versügmng mir anf Antrag h lassen werde! kann und der Antrag zurückgewiesen worten ist, diu die Bersügung nut auf Antrag geandert werden.

576 . Einen Steuerbescheid im e mn der 85 211, 220 kann die Be hörde, die ihn erlasfsen hat, zurückaehrnen oder ändern:

1. wel der Bescheid Zöle oder Perbrauchtabgaben betrffft,

2. wenn er andere Steuern betrifft, falls der Steuerpflicht in

zustimmt; ift sedoch ein solcher Bescheid berrits unern fecht bar

geworden, so darf er nnr zum Nachteil des Stenerpflichtigtu zutäckgenommen oder geändert wet en.

Die Vorschriften über die Nachforderung hinterzogener Steuen über die Nach- und Neuveranlagung und über die Berichtigung von Veranlagungen bleihen unbershr!,.

Rechismtitelentscheisungen können nicht geändert werden.

zurũckgenommen oder

577 * 9 * ö * 5 9 . Verfünn egen, die Ungehorsg ms sol gen (Zwangs init tel, Sich erungk⸗ gelder oder Steuer use la eJ jeftsetzen, dürfen nut zugnnsten der W troffenen zurückgenommen oder geändert werden.

2 3 528 . ö j Wo eine Anerkennung, Genehmnigung, Bewilligung o er Erlaußmt

7*

auggesprochen worden tft, Lie den Bereiligien Befugnisse oder Ver⸗ günstigungen gewährt oder sie von Pflichten befreit, kaun diese Ver⸗ fügung joweit nicht Widerruf odet weitere Bedingungen vorbehalten sind, nur zurückgenommen ober eingeichränkt werden: J. Henn Lie Verfügung von fachlich unzustandiger Stelle en lassen worden ist, . 2. wenn fich die tatsächlichen Verhältaisse geändert haben, de für die Erlassung der VBerfü ung maßgebend waren, ert dad Bo h nden sein dieser t. tfächlich'n Ve hättnisse auf Grund untichtider oder irre sührender Angaben des Beteiligien irrtß a genommen ist, 3. weng der Beretltgte die Bedingungen oder Verpflichtungen, Die ihm bei Gewährung der Bergünftignng auferlegt worden . 6. erfällt oder eine näachträgn ich geforderte Sscherheit icht leistet, ; Hat der Betelligt, die Beifügung durch unlautzre Mit: el. wie Täuichung Zwang Bestechnung, veranlaßt, so kann sie intt rickwirkender Kraft zucickenommen werden. Zweiter Titel. Sachliche Borschrästen J. Ver Steueranspruch 1. Entstehung. Fälligkeit 53 59 Steuerpflichliger im Sinne der Neichtabgabenerdnung ist wet nach den Sieuergrsetzen eine Steuer als Steuerschaldner zu cnt⸗ richten hat. 1 Die Vorschriften für die Stenerpflichtigen gelten sinngem ß fin die, rie nach den Stenergesetzen neben den Stenerpflich igen oder en deren Stelle perssnlich für die Steuer hasten. Wer einen Gegenstand als ihm gehörig besitzt, wird im Sinn der Seocuergesetze' ie cin Gigentümer behandelt. Soweit nicht anderes vorgeschrieben ist, ist der Vorerbe und nach Aus hãndig un des Vermächtntsses der Vorverm ächtnis nehmer der Gigear mer gleich zu behandeln; ebenso der Jahader eines Fideikommisseg, Lehens oder St nintgnts eines Hauzguit oder eines sonstigen 1 landes ne c lichen Verschtiften (Artitel 57 dis 33 des Gnführungeges: ** 6. Bürgerlichen Gesetzbuch) gebundenen Vermögen,. Sieht ein Ge senstand mehreren zur gejamten a 6. die Beteiligten so zu besteuern, wie wein siie 2 wär il n . recht wären. Die Höhe der Bruchteile! * 41 Rn, , heftinm men zu denen die V ihren an den Bern d na zut Cen, Hand berrchtigt sind. oder nach Berzä nie dell n, was inheh' Kern. lösung der Gemeinschaft zufallen eure.

8 21

2

25 h fin

. 33

11 * e , 2 1 1j eöasd det Talkcit nd renpinltikt! 91 s P 53ęsitste lin . nüpft. Daß 8 zur Cestste lung n

Skteuerschuld nech der Festsetzung des Betrags bedarf, sciebt die Ent⸗ ssehung nicht hinaus. Sind bei Herstetßzung stenerpflichtiger Erzeug⸗ niffe mehrere Betriebe an der Herstellung betz iligt, Jo geht die Steuerschuld auf jeden folgenden an der Herstellung beteiligten Be⸗ triebsinhaber über.

Bedingte Steuerschulden sind im Nreifel auflösend bedingt; tritt die Bedingung ein, unter der die Steuerpflicht wegfällt, oder gehen bevingt steuerpflich ige nenisse oder Waren unter, bevor es sich entschieden hat, ob die Bedingung eintritt, fo sind etwa erfolgte Steuerfeftfetzungen zu berichtigen (8 214).

Wird eine Frist für die Zablung einer Steuerschuld gesetzt, so wird die Sütuerschuid, soweit nichts anderes vorgeschtieben ist, mit Ablauf der Frist fällig.

Diese Vorschristen gelten sinngemäß für andere Leistungen, die anf Grund der Steuergesetze geichu del werden.

Bei BVerichollenen gilt für die Steuergesetze der Tan. mit dessen Ablauf das Ausschlußurtert rechts kräftig wird, als Todestag.

3 823

Ist ungewiß, ob oder inwieweit die Voraus setzungen für die Enistehung einer Steuerschuld eingetreten sind, insbefondere. ob jemandem ein Gegenstand gehärt otet ob ein Recht verwirklicht werden kann, so tann das Finanzamt die Steuer vorlaufig sestsetzen oder die Festsetzung gegeng oder ohne Sicherheits keistung austetzen. Das gleiche git, wenn auß besonderen Gründen der Wert eines Gegenstandes nicht sosort ermittelt werden kann.

Wenn das Gefetz bei bedingten oder befristeten Verhältnissen die Steuer festf hung hinausschiebt, kann das Finanzamt Sicher hei s⸗ leist ung verlangen.

2. Geschüfts fahrgkeit. Vertretung. Vollmacht. Haftung. 8 83

Für die Geschäftsfähtgkeit von Privalpersonen gelten in Steuer⸗ sachen die Voꝛrschtisten des bürge lichen Rechtes. .

Daß g eiche gilt von der Vertretzng und Vollmacht, soweit in den 53 83 bis 92 nichts anderes dorgeschreben ist.

5 84

Die gesetzlichen Vertreler juristicher Persanen und solcher Per⸗ sonen die geichäftsnntehig eder in der Ge schänr tos higkeit beschrãnkt find, haben alle Slichten zu erfüllen, die den Dersonen, die sie ver⸗ rreten, obliegen; U sbesondere haben fie dafür zu sorgen, daß die Sieuern aus den Mitteln, die fie verwalten, en richtet werden. Für Iwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, die gegen sie erkannt, und für Ko en von Zwanggmitieln, die geen fie festesetzt werden, haften neben ihnen die don ihnen vertretenen Personen.

Steht eine Vermögensverwallung nach Gesetz, Anorduung der Behörde oder letz williger Verfügung angeren Personen zu als den Eigentümern oder deren gesetz lichen Vertretein, so haben sie, soweit ihre Verwaltung reicht, die 2 Pflicht 6 84.

36

Bei Personenperetnigungen, die aber keine eigene Jiecht: v oder Geschäste sührer und,

als solche stenerrflichtig sind.

„önlichkeit besüzer, haben dee Werstände

sorwein folche n cht vorhanden find, die

PHenglieder die Pflichten zu erfüllen die Rn Per p uendereinigungen ö 1 . er, .

wegen der Bestenerung auserlegt find. Vie 38 84, do gelten ent⸗

srechend.

*

5 66

Das gleiche gilt ür Zwecknermögen und fonftige einer juristischen Person ähnliche Gebislde, die al, solche der Besteuerung unterliegen.

Gatflehen dadurch Schwieriglelten, daß es in den Fällen der ersten beiden Abjätze an Bot ständen oder Geschãsts führern zehlt und Beteil gie in größerer Zahl vorhanden sind, Jo hahen die Betertligten einen cder mehrere Beda llmächtigte im Inland zu ste len. Unt rlassen fie dies, jo lann Fat Finanzen einn oder einzelne Beteiligte ais Bevollmächtigte mit Wirtung für die Gesamtheit behandein.

8 87

Bei Wegfall eines Stenenpflichtigen

dann, wenn eine geletzliche

92 Wenn Vertrater, 6 Bevollmãchtigte im Sinne §5 81 bis 89 bei Ausübung ihrer Obliegenheiten ziehungen oder Steuergef⸗ . ir Vertretenen für die verkürzten Steaereinnahmen recht gewährten oder belassenen Steuervorteile.

Vas glesche gelt fir den Geschäftshern oder den Haushaltungs.

vorstand, wenn Angestellte oder ann int Dienste oder Lohng siehende Perfonen sowie Familien⸗ und Hausbaliungs ange hörrge bei Aus übung von Obliegenheiten, die sie im Interesse dieser Perronen wahrnehmen, Steuerhinterziehungen oder Steuergesährdungen begehen; diese Hafiung tritt sesoch, sosern sie nicht aus auderen Giünden besteht, nicht ein, e Steuerhinter ziehung oder Steuer⸗ gefährdung ohne Wissen des Geschäfte herrn oder Les Haushaltungs⸗ außen befugten

wenn festgestellt wird, daß

vorflandes oder einer zu einer PVertreiung nach Person begangen worden ist und die genannten Personen bei ugrwahl oder Beaufsichtigung der

Sorgfalt aufgewandt haben. § 83 Wo Gesellschafken, Vereine oder Genossen fchaflen als solthe Besteuerung unterliegen, gelten zeanen Gesellschafter und Mitglieder sinngemäß die Vorschriften burger lichen Nen ts. 8 9

*

Sind mehrere nebeneinander verpflichtet, so kommt die Cr lung

7

. der Mlicht durch einen PVerpfiick leten den anderen Verpflichteten statten, foweit ihrer eigenen Pflicht dadurch genügt wird und es das Finanzamt nicht von Wert ist, das die Pflicht auch von anderen Beteiligten erfüllt wird.

. 3 55 Per onen die nebeneinander für eine Steuerschuld oder eine

dere Luz den Sieuergesetzen ent springende Geldschuld haften, als (GGesamtschuldner.

Ghegatten, die zusammen zu elne⸗ Steuer veranlagt werden,

haften ais Gejamtichardaer. wie für Nachlaßderbindlichleiten nach bürgerlichem drechte. Vi 87, 80, r bleiben un derührt,.

53 86

Gründet sich die Stenerpflickt auf den nehmeng und wird das Untern⸗hmen zn ganzen der Erwerber neden dem Beränßerer für die laufenden und für seftge letzten, aber noch nicht entzichteren Sternen.

32

Wenn nach dem Tede oder Wegfell eines Steuern flie Testanientsvollittecker, Liquidatoren. Verwalter und schaftsbesttzer, welcke nicht zuglelch Rechte nachfolger true tigen sumd, erkenne, deo Erklärungen, die der S teuerr cht ige Festfetzung eder Veranlagung don Sieuctn,. oder unvollständig sind, oder datz er pfichtwideig ünte⸗ solche Erklärungen abzugeben, fo baben sie dies binnen

(Erben Paften für die aus dem Nachlaß zu entrichten den Steuern Die

26 46 Betrieb

eines Un

Pfleger.

EB.

la fen

dem Finanzennt anzuzeigen; aurernfalls haften sie perfönlich für die rorenthaitenen Steuerberräge. .

Vas glerche gilt für dee Ewweibet von Unterneknneng 83 den Betrich eine Stenenr licht et ist, fewie für Sonkernachfetzer

in Grunde oder Helr leb Dasselbe gilt sin nge maß

gesetz lichen Bertreterg, Serriebd!

8886 Das Finanzamt, das die Steuerschuld eg Ster

zusetzen hat, ist befugt, die Berrreter und Se vollmächt übrigen in den S5 84 bis 8 bezeichneien Per der ihnen obliegenden Verpflichtung dgazuhäalten nud diejenigen, neben dem Steuerpflichligen oder en denen Srene Perf onl ich

juriftischen Person, einer Dersonenpereint r mägenz) hahen die Reck kon ach fo lger, Teftamen is pollstrecken Erbschasts⸗ befigzzer (6 2018 des Bürgerlichen Eesehßbuch?) Pflrger, Liquidatoren, BVertbalfer und die Bevollmächtigten dieser Personen daelür zu forgen, dez Mittel zut Bezahlung der vorher entftandenen Stenerschulden

(8 Ii Abf. I] zurückgehalten und diese Steuerschulden bezahlt werden. Auf Verlangen ist aus dem Nachlaß oder der Masse Sicher-

heit zu leisten.

Die gleichen Pflichten haben wegen der Steuern, die aus einem Nachlaß zu entrichten find, die Erben, Testa ments vo lstrecker, Erb⸗ schartzvesitzer, Pfleger, Verwalter und die Bevollmächtigten dieler

sonst verbleibenden Vermögens befugt ist, so 3 Nach laßgeꝛicht

und beim Wegfall emer jutistifcken werfen oder eines Reler ähnlichen

Gebildes das Amtsgericht des nach 8 52 zu en Ornez auf Ans . ö

Stellung eines Nach a3 Steueransprüche können gegen on geltend gemacht werden, und er ist

585

Wer durch Abwesenheit oder Jonst verhindert ist, Pflichten zu erfüllen, die ihm im Inter sse der Hesteuerung obliegen, oder Rechte wahrzunehmen, die ihm nach den Sieuergesetzen zustehen, kann dies durch Bevollmächtigte tun. Bevollmächtigte, die aus der Grterlung von Rat und Hife in Steuersachen ein Geschäft machen oder denen ̃ die Fähigkein zum geeigneten schristlichen oder mündlichen Vortag mangelt, konnen zuruchewies en werten. Dies gilt nicht für Mechts. anwälte oder Netare sowie auch nicht fü, Vertreter beruflicher und gewertschaftlicher Vereinigungen hmsichtlich des von thnen in dieier Gigenchaft vertretenen Fersanentrettes; es gilt ferner nicht für Per- sonen, die von einem Landesfinanzamte zugelassen worten sinb; das Landebfinanamt kann die Zulassung jederzeit zurücknehmen.

Die Finanzämter können duch sonst Bevollmächtigte zulassen; es bleib ihnen aber unbenommen, sich neden dem Bevollmächtigten an den Stenerpflichtigen felbst zu wenden.

Der Steuern flichtige kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Heistandeg bedier en. Auf den Beisland finden die Vorschritten des Abss. 1 Satz 2 3 Anwend un.

ine Vereinbarung, durch die als Entgelt für die Tätigkeit eines Vertreters ode Zeiftandes ein Teil an der ven ihm zu er— zielen den Sientrern üßtgung oder Sten rersparung ausbedungen wird, tst nichtig.

5 89

Wer als Berollmächtigter oter als Verfügungsherechtigter auf— tritt, hat die Pflichten eines gesetztichen Ver treterg (8 8c). Für Zwangs eldstrafen und Sicherun gelder, die gegen ihn erkannt, und Für Kosten von Jwangemitter, die gegen ihn festgesetzt werden, haftet neben ihm der Bermeiene,

3 80

Die Bertreter und die übrigen in den 88 S4 bis & bezeichneten Personen haften insowert ver önlich neben dem Steuerpflichtigen, als urch schuldraste Verletzung der ihnen in den F§5 84 bis Sp aus—⸗ erlegten Pflichten Steueransprüche verlürzt oder Erhattungen eder Vergütungen zu Unrecht gewährt worden sind. Zur Geltendmachung Tieser Erfatzansprüche bebarf es der Justinnnung des vandor finanz cmts.

Rechtsanwälte find wegen Handlungen, die ie in Ausübung ih es Bernftz bei der Beratung in Sienersachen vorgenommen haben, dem Reiche gegennver nur dan schadener ap echtig, wenn diese Hand kungen eine Berletzung ihrer Verusepfticht entkalten; oo eine selche Berleßang der Bernfshfliht vorli-gt, ward auf Antrag des Landes⸗ finan gantz un ehrengerichtltchen Verfahren entschieden.

* *

dit Steuer harten (8 79, Abf. A), in Aar uch zu nehmen. 8 8 99 Wer neben den Ste ery fler e lich auf Zahlung einer Straer in 8 2 1 8 1. Abf. 2), tana gegen feine Deranztehung

. * 8

3 * * 2 5

—— * 53

*. * —*

die Recht mite ger E83 hm

des Rechiemtrtelz beginnt mit Abiauf des Tage, an dein 1 leine

Beschluß über fine DYeranziehnng zugestelt oder, wenn stellung vorgeschrieden ist, bekanntgemacht werden ist. Ist die Sienerschuld dem Sten 1pflichtigen gegenüber 3 87

Rechtsnachlolger des Steuern flichttzen haftet oder ̃ 8 179 . * 6366 gewesen wäre, den gegen den = erpflicha igen erlassenen Bel deid dessen Vertreier, Bevollmäch'tagker oder kraft eigener

echten.

3 109 Wenn jemand ener in den Fällen der 5 * kiz 6 nach

die Verbindlichkeiten eines anderen zu ersällen ober wegen so

die Steuerschulden des anderen. Streit ** nicht anderes schreibt, gelten die Vorschriften dez bürgerlichen Rechts. eines andern zu bezahlen oder dafür einzusteben e det Reichs nach den Vorschristen des bürgerlichen Rechts zu folgen.

5 101

Steꝝnerpflichtige Erzengnisse und zollr lich tige Waren hasten

Srenern. Solange die teuer n die Erzeurmiffe und Waren mit Beschtag belegen. nahme genügt das Verbot an den, der im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.

Die Haftung entnueht ber steuerpflichtigen nichts anderes vorgeschrteken ist, init Beginn ihrer Verstellung, zollpflichtigen Waren mit Ucberschrertung Ter Zoe grenze.

Die Haftun crlischt mit der Steuer schnid. mit der Auftedung der Beschlagnehme oder dadurch, daß die zeugniffe oder Waren mit steuerrechtlich nicht benchränkten Vertebr übergeb n.

3. Jahlung. Stundung, Erlaß. Sicherheinsleistunn.

5 102 Zahlungen kõnnen,

äüe Finanzämter müssen eig Ponscheck⸗ odtt Bantkonto haben. Steuerbescheiden und Zahlungsaussorzerungen ist das Posticheck⸗

jcheck. Oer Bankkonto hat. dies gleichfalls ange ben.

Ber Neichs minister der Finanzen bestimmt, unter welchen dingungen durch Scheck gezahlt werden kann.

Kosten, dürfen nicht nachgeferdert oder angerechnet n erden.

Burzahlunger

zu leisten oder ihr durch die Vost zu ühersenden. ) Steuerbehörden sind an der zersse der Benachrichtigung bezei hneien Stelle in Empfang zu nehmen.

5 1035

h

aufzurechnen. . , 8 181

Das Erlöschen der Vertretängs macht oder der Vollmacht läßt die d es

nicht rechtzertig entrichtet, so sind, suo reime nichts anderes borgeschr st, Zinsen zu fünf vom Pundert von der Fälligkeit an zu za

Steuerhinter⸗ ihrdungen begehen 585 359, 367) j0 haf und die zu Un⸗

Angestellten oder der Beau. sihtigung der Famitien⸗ und Vans haltungemitglieder die erforderliche

ür die persönliche Haftung der ein⸗

haften

eräußert, so kalle

des St f

des Steuer pflich⸗ 4 7 5 abgegeben bar, nnrichtig

onna sft

nacken, die dem Sreuerpflichtitgen zr steken. Die Frift zur Cialegung

nnan⸗ fechtbar festgeftellt, jo bai dies, egen fich gelten zu len, Her als ver zu der Lage

Vorschriften detz bärgerlichen Rechtes krah— Gesetzes verpflichtet ist, Verhindlichkeiten die Zwangévollsareckung in ein Vermögen zu dulden Das zeiner Verwaltung unterliegt, so gilt diese Varpflichtung auch für

Hak fich jerand durch Vertrag pern flichtet, eine Stenerschuld o ist der Ansprach

Nücksicht auf die Rechte Druter für den Betraz der data ruhenden uicht entrichtet ist, tann das Finanzamt ꝛ; Als Beichiag⸗ die Erzeugnisse oder Waren

Erzengnissen, wenn

Sie erlischt ferner

Jusnmmung des Finanzamts in einen

sofern nicht etwas auderes vorge schrieben ist oder im einzelnen Falle ausdrücklich Barzahlung verlangt wird, ciäiem Vostjchecl oder Bank ton io dez Empfangsberecht gien uberwtesen werden.

Bankkonto der zum Empfange berechtigten Stelle anzugeben. Wer Zahlung von eier Steuerbehörde fordert, fe! wenn er ein Post⸗

die Iebiglich durch bargelolose Ueberweisung entstehen, Barzahlungen an Steuerbehörden sind bei der zuständigen Kasse

Bzehörden oder au der in der

Die Stenerpflichtigen sind ere ict, egen, Steneransprüche des Reichs mil unbeftrit tenen oder reg iet. istig fest zestellien Gegenan pꝛüchen

Wird eine Zahlung, die nach den Steuergesetzen zu leisten ft.

der

en

der

der

des

31⸗ für den

An⸗

ker⸗

die

zur

bat, frisft

zend

der

Zu⸗

den

cher

dor⸗

ber-

ohne

bei

Er⸗

In oder

Be⸗

der

ie ben

Hinterzogene Steuerbelrkge Finz, wenn dle Zeit, wo die Belr ge senig geworden wären, nicht festgestellt werden kann, vom Beginne der Vei⸗ jährungsfrist an zu verzinsen. . . Alt oführungsbestimmungen können die Verz insunger flicht be⸗ schrãnten. (

5 1095

Bei Zöllen und Verbraucegabgaben hat das Tinanzamt die Zahlung falltger Beträge auf Antrag des Steuerpflichtigen gegen Sicherheit und Verzinfung, soweit nicht eine kürzere Frist vorgeschrieben ist, aur sechs Monate h nauszuschieben. Das Landes sinanzen nt kann

ach ohne Sicherbest und ohne Berzinsung enen Aufichnb bis

brei Monaten bewilligen. Bei Krlegsgesahr kann ein Jahlungs au- schub widerrufen werden.

Im übrigen können Zahlungen von Steuern und sonsligen Geld⸗ leistungen geslundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Sleuerpflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gejährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitzleistung und Verzinsung gewährt werden. Bel Stundungen über ein Jahr ist die Zustimmung des Landes⸗ sinanzamis einzuholen.

8 100

Hat ein Finanzamt Teiliahlungen bewilligt, fo werden alle noch ausstehenden Teilzahlungen fällig, wenn der Stenervsflichtige eine Tellzablung ver iumt und die versärmte Zahlung auch nicht innerhalb

einer Woche nach Empfang einer Mahnung, in der au die Nechts⸗

folgen der Versäumnis hingewie!en ist, nach olt.

5 107 Steuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht., daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Sei⸗ treibung außer Verhältnis zu dem Betrage stehen.

5 105 Der Reichsminister der Finanzen kann für einzelre Fälle Steuern, deren Cirziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder zum Teil erlaffen oder in solchen Fällen die Erstattung oder Anrechnung bereit entrichteter Steuern verfügen. Die Hefugnis bierzu kann für bestimmte Arten von Fällen den Landes finanzämtern oder den F nanz ämtern üzertragen werden.

Fär Fälle bestinmter Art kann der Reichsminister der Rinanzen mit JZustinmnng des Reichsrats aus Biltigkeite gründen allgemein Betrelmgen oder Ermäßigungen von Stenern sowie die Srstattung oder Amechunng bereits entrichteter Steuern vorse hen.

5105 Sicherheit kann der Seuerpslich lige nach seiner Wahl

g von Geld, 3 18

DS n , , , . 966 Roi , 69 Schuldderschreibungen des Reichs oder

eanng von Schell herf hreibangen der deu fschtn Scheetz⸗

3 884 . J 9 . 33121 4 Hinterlegung don Schuld ver chr ihungen, deren Bet zin fang

fen und sonstigen

53 2 8.

aer inlängischtn kam rannten an stalt einer folchen Körrer chat : erschreibun gen, wenn die Wertrerere den Neiche var rer durch landes ze)etzli für geeiznet zur Aniegung ven Münnelgeld erk

Me 6 En 6) Hin kerlegung ven 6

2 . Me

. 3 e

; zaziezen, wenn sie bei der Reichs dank beieiß 7) Very n dung des ; Wertparzer dei der Reiche dank oder einer Reiche m imister er Finanzen bezeichneten Szel eines Gaihahentz bet einer inlär

J 1 nter ößsentticher Au ffichmt steben

aden bei

1 .

8

einer Beiche in von Verdflgden den kiitget eilt erden ht, 9) Verpfändung von Forzerengen die in dag Neichs i chult huch oer in das Staatsichule'buch eines Tandes eingeiragen sins, 10) Veipändung vsn sonstigen Schul dbachto rdernr gen, die bei der Reichsbank belrihzar find, 11) Berpländung ven Fordernnegen, iür die eine Syvolhek an einem inländijchen Srundstück best ht, oder Verpfändung von Grund oder enten schülden au inländijchen G un siücken, 12 Bestelung von Hopotheken, Grend- oder Renten schulden en inländiscren Grund ficken. Mit den Wertvapieren find die Zins, Renten⸗, Gewlangr teil- und Lrnenerungsscheine zu binterlegen,. Statt der Verpfändung genügt Abtretung zur Sicherhest. Ein Steuerverschtutz befindliches Lager stencrflichtiger 3 1

gung der Sy

Grzengniffe gilt als genügtude Sicherheit für die dara⸗ taste nde

. * Steuer.

5

Im Falle des 5 10 Abi. 1 Nr. 7 muß der Steneryflichtige die Wertpapiere für eigene Rechnung hinterlegt baben. An er der Niederlegungsbescheinigung ist eine Eikläung der Meichsbank zu sberreichen, daß ihr die Verpfändung ven dem Verrfänd enden ma geteist worden ist; deizufugen ist eine Bescheinigung der Neichs dank, keß die in der Wederlegungsneschetnigung dezeithneien Papiere um- auf- ähig sind. Jurch die Beschein jung der Umlanffäbigkeit über⸗ nimmt die Reichsbank die Haftung dafür,

1) daß das Nücksordernngsrecht des Niederl egers durch gericht⸗ lich Sperre und Beschlagnahme nicht beschränk! ist,

2) daß die niedergelegten Weriwapiere in den San nmellisten aufgernsener Wertpapiere nicht als zestob len oder verloren gemeldet und weer mit Zahlungs fverre belegt no d zur KRraitlozerkläͤrung aufgeboten oder sür trastlos erklart worten sind,

3) daß fie auf den Inhaber lauten oꝛer, falls sie guf den

Iamnen ausgest Ut Jein sullten, mit Blanke giro vrsehen und auch sonst nicht gesperrt sind, daß der Sreinpels lih genügt ist und die Gewinnanteil⸗ und Ernenerungsschezne bei den Stücken sind.

Wird die Üm aufsbescheinigung der Ne che bank nicht gleich nach! ihrer Ausstellung hintrrlegt, so ist eine Bescheintgung der Neichẽ bank beizubringen, daß ihre Gültigkeit noch fortdauert. .

Diese Vorschriften gelten entsprechend kei der Verpfändung aus einer Hinterlegung bei den sonst nach 5 109 Abi. 1 Nr. 7 zuge⸗ lassenen Stellen.

—*

5 11 Hyvotkelen forderungen, Grunde oder Rentenschulzen sind mur Siche heit sletstung nur geeignet, wenn sie den Voraustetznn en ent⸗ sprechen, unter denen in dem Lande, wo das beiastete Grundstück liegt, Mündelgeld in Hypotheken forderangen, Grund oder Menten⸗ schulden angelegt werden dar!. 6 112 Soweit nichts anderez vorgeschrieben ist, bestimmtt der Neiths⸗ minisser der Finanzen, zu welchen Werten die im S 10979 Abs. 1 Rr. 2 bis 12 aufgeführten Gaegenstände als Sicherheit anzu⸗ nehmen sind. 6 113

Jureiemeih der Pflichtige in anderer Wee ng b leinen Wabl

versprechen, die von zahlungs fähigen Personen ausgestellsl worten sind, oder durch taugliche Bürgen, bestimmt der Neichsmmrster der manzen. . 8 114 . Audere als die in den 5 10h bis 113 bezeichneten Verte kann daz Fm äangantt nach seinem Urm ssen alt Si here annehmen. Wor- zuziehen ind Vermögenzgegenstande, die größere Sicherheit bieren

h len.

der bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche

N .

Sinerheü leiften kann, int besondere durch Wechlel und Jahrt.

2 *

r D 8

i

1. * 1. . 1