Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können. 5 115
Ist die Leistung von Sicherbelten der in den S5 109 bis 114 bezeichneten Art in der dort geforderten Form für den Steuer⸗ pflichtigen mit Härten verbunden, so darf sich das Finanzamt mit anderen Sicherungen begnügen, z. B. mit der Annahme von ge—
sverrten Sparkassenbüchern, Versicherungsscheinen oder Yypotheken⸗
briefen. . . sus... . Mit der Hinterlegung erwirbt das Reich ein Pfandrecht am binterlegten Gelce oder den hinterlegten Wertpapieren oder, wenn das Geld oder die Wertpapiere nach den gemäß 5 119 Abs. Ierlassenen Bestimmungen oder nach u n fg Vorschrist in das Cigen⸗ tum des Fistus oder der als Hintetlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
5 117 .
Wer nach den 33 1099, 113, 114 Si berheit geleistet hat, ist be⸗ rechligt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach S8 163, 113 geeignete Sicherheit zu ersetzen.
ö .
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist ste zu ergaͤnzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten. ̃ . § 119 Die näheren Bestimmungen über die Hinterlegung trifft der Reicht minister der Fmanzen. „„Soweit bares Geld in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergeht, ist es mit vier vom Hundert vom dem auf den Tag der Hinterlegung folgenden Werktag ab zu verzinsen.
Während der Dauer der Sicherheitsleistung kann die Auszahlung der Zinsen für hinterlegtes bares Geld nur zum Schlusse eines Kalenderhalbjahrs verlangt werden.
4. Verjährung 3 120 Die Ansprüche des Reichs aus Steuergesetzen unterliegen der Verjhrung. 8 121
Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen und Verbrauchssteuern ein Jahr, bei den Amprüchen auf die übrigen Steuern und auf die Sicherheiten nach dem Gesetze gegen die Steueiflucht fün ir. bei hinterzogenen Beträgen läust sie zehn Jahre. Die übrigen An— sprüche verjähren in einem Jahre.
§5 122
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der!
Auspruch ( 120, entstanden ist (5 81).
Ist die Zahlung hinausgeschoben oder gestundet oder Sicherheit geleistet worden, so reginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Zahlungsaufschub oder die Stundung abgelaufen oder die Sicherheit erloschen ift. Bei hinterzogenen Steuern verfährt der Anspruch nicht, bevor die Strafverfolgung und Strasvollstreckung ver— jährt sind.
123
d . Die Verjährung ist gehemmt, solange die Ansprüche innerhalb!
der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden können. 8 124
Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch jede Anerkennung des Zahlungspflichtigen,
duich eine schristliche Zahlungsaufsorderung und durch jede Handlung,
die das zuständige Finanzamt zur Feststellung des Anspruchs oder des Verpflicheten vornkmmt. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unter⸗ brechung ihr Ende erreicht hat, beginnt eine neue Verjährung. . 5 125 Durch Verjährung erlischt der Anspruch mit seinen Neben ⸗ ansprüchen. Was zur Befriedigung oder Sicherung eines versährten Anspruchs gelehstet ist, kann jedoch nicht zuruckgefordert werden. § 196 Ist der Anspruch gegen den Steuerpflichtigen verjährt, f ist, wer neben ihm haftet, von der Haftang hefreit, e sei denn, daß ihm selbst eine Hinterziehmng zur Last jällt.
II. Erstattungs⸗ und Vergüůtunggsanspräche
§ 127
Kann die Rückzahlung entrichteter Steuern verlangt werden, so genügt zur at , des Anspruchs, daß der Antrag rechtzeitig schrifttich oder mündlich bei einem Finanzamt gestellt wird. Dieses hat ihn, der i,, 6 , so itt ein wel
Wird ein Erstastungsanspruch abaelehnt, so 2 im erteil'n. Der Bescheid soll eine Belehrung enthalten, . mittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.
5§ 128 Wird eine Stenerfestsetzung durch Aufhebung, Rücknahme oder Aenderung deg früher erlassenen Bescheids berichtigt, so ist, was jim Unrecht gezahlt ist, zurückzujahlen. Der Anspruch auf Erstattung erlicht, wenn er nicht bis zum Schlusse des res, das anf die Berichtigung folgt, geltend gemacht wird.
. §. Io st eine Steuer zu Unrecht beigetrieben, weil der Steueranspruch erloschen oder gestundet war oder das Zwanggverfahren gegen den, gegen den es gerichtet war, nicht hätte erfolgen dürfen, oder ist eine Steuer doppelt bezahlt, so ist der zu Unrecht tzablte Betrag zu erstalten. Das gleiche gilt, wenn eine Sieuer für Rechnung eines Steuerpflichtigen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder seines Vert eters zu Unrecht gezablt ist. Der Anspruch auf Erstattung erlischt, falls nicht, anderes be stimmt ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf die Entrichtung solgt, geltend gemacht wird.
130 Wo außer den Fällen der 8 128 und 129 Erstattungsansprüche
* werden, das auf das Jahr folgt, in dem er zuerst hätte geltend ge⸗
macht werden können. § 127 Abs. 2, 85 131, 133 gelten entsprechend.
5 136
ehörde anzeigt, die über den Anspruch enischieden oder zu enischeiden
hat. Bei Mändung eines Erstattungs⸗ oder Vergütungsanspruchs ilt diese Behörde als Drittschuldner im Sinne der 35 826, 84h der ,
Zweiter Abschnitt. Wertermittlung Erster Titel. Allgemeine Vorschriften § 137
der gemeine Wert zugrunde zu legen.
Wert im ganzen festzustellen. gelten hat, ist nach den Anschaunm gen des Verkehrs zu entscheiden;
der einzelnen Gegenstände sind zu herücsichtigen.
§ 1383 ; Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im ge—
einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche over lediglich persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Als lediglich versönliche Verhaltnisse sind auch Verfügunge— , anzusehen, denen der Steuerpflichtige aus Gründen, e
die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. . Vor Festuüellung des gemelnen Wertes ist bei aus ländischen Uater—
gutachtlich zu hören. 8139 Bei der Bewertung von Vermögen, das einem Unternehmen ewidmet ist, wird in der Negel von der Voraussetzung ausgegangen, aß das Unternehmen bei der Veräußerung nicht aufgelöst, sondern weitergeführt wird. Für die Bewertung der dauernd dem Betriebe gewidmeten Gegen⸗ stände ist der Anschanunggs⸗ oder Herstellungspreis abzüglich ange nessener Abnutzung maßgebend unter Zulassung des Ansatzes eine niedrigeren Wertes, wenn er dem wirklichen Werte zur Zeit der Bilanzaujstellung entspricht.
Steht ein Gegenstand mehreren zu, so ist in der Regel der Wert im ganzen zu ermitteln und jedem Beteiligten nach Verhältnis seines Anteils zuzurechnen. § 141
Wertpapiere, die in Deutschland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert. Forderungen, die in das S uldbuch einer öffentlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entfhrechenden Schul dverschreibungen der öffentuchen Körperschaft anzusetzen.
Für Aktien . Kurswert, Kuxe oder Anieile an einer Berg- werksgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschcankter Haftung hat
. es an genugenden Merkmalen, so ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Gesamtvermögeng und der Ertragbaussichten der Gewertschaft oder Gesellschast zu schätzen.
§ 142 Für bestimmte Tage können die Steuerkurse der zum Börsen⸗ bandel zugelassenen und die Steuerwerte anderer Wertpapiere sowie der im 5 141 Abs. 2 bezeichneten Gewerkschasts, und Gesellschafte⸗ anteile festgesetzt werden.
papiere und der Gewerkschafts. und Gesellschaftgantelle werden von Sa l verständigenaugschüssen ermitielt, die der Reicheminister der Finanzen beruft. Auf Grund dieser Ermittlungen setzw der Reschs— minister der Finanzen die Steuerturse und Steuerwerte vorläufig sest und veroffentlicht ste. Nach Ablauf eines Monatz, vom Tage der Veröffentlichung der vorläufigen Festsetzung gerechnet, setzt der Neichs⸗ rat die Steuerkurse und Steuerwerte endgültig fest. Die fo sfest⸗ , . Kurle und Werte treten an die
ejeich neten Werte.
handelt werden, einen Betrag abziehen, der für die seit der Auszahlung des leßten Gewinnt verstrichene Zelt dem zuletzt verteilten Gewinn entspricht; dies gilt nicht, wenn auch der laufende Gewinnanspruch bewertet werden muß.
143 Andere als die im 5 141 4 Kapltalforderungen sowie Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, sofern nicht besondere Nmstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Unbeitreibbare Forderungen bleiben außer Ansatz. Der Wert unverzinsticher, besristeter Forderungen oder Schulden
*in, die Ser derung oder Schuld ergibt.
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens, Kapital- oder Renten versicherungen werden, soweit die Steuergesetze nichis anderes vor⸗ ö mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapital eiträge angerechnet; weist der Steuerpflichtige nach, wosür die Ver⸗ sicherungsanstalt den Versicherungeschein nach ihrer Satzung oer den Veisicherungsbedingungen zurücklaufen würde, so ist Lieser Betrag maßgebend. 14h
Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf be—⸗
aus Jiechtegründen zugelassen sing, erlöschen sie, falls nichts anderes bestimmt ist, wenn sie nicht bis zum Schlusse des . eltend gemacht werden, das auf cas Jahr folgt, in dem die . die
den Anspruch begründen, eingetreten sind.
§ 131 Die Ausschlußfrist für die Geltendmachung elnes Erstattungs⸗ anspruchs läuft nicht, solange der Berechtigte innerhalb der letzien sechs Monate durch höbere Gewalt oder deshalb verhindert ist, den Anspruch geltend zu machen, weil er geschaͤftsunfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat.
immte Zeit beschtänkt nd, ist durch Zusammenzählen der einzelnen ahreswerte unter Abrechnung der Zwischenzinsen zu berechnen. Der esamtwert darf den zum 6. lichen Zinssag kapitalisierten Jahres⸗
wert nicht übersteigen. J z 145 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
unhestimmter Dauer vorbehaltlich des 5 145 mit dem Zwölfundeinhalb⸗ fachen des Jahresweris zu veranschlagen.
„Gehört der Anspruch zu einem Nachlaß, so erlischt er 4 vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Erbschaft von den Grben angenommen oder Konturs über den Nachlaß eröffnet worden ist.
§ 132 Wenn die nach den sz 138, 129 zu erstattenden Beträge drei⸗ hundert Mark überfteigen, find sie von ber Entrichtung an mit fünf
vom Hundert zu verzinsen; Zinsbeträge unter zehn Mark werden nicht ausbezahlt.
§ 133 Was zur Tilgung eines erloschenen Erstattungsanspruchs geleistet ist, kann nicht u r rent 3 t ,, . 8 134 Was fůr die , , ., Steuern gilt, gilt entsprechend
für pie Erstaitung anderer Gelolelftungen, die nach den S entrichtet worden sind. tung nach den Steuergesetzen S 135
zugrunde zu legen. 5 145
Person beschränkten Nutzungen und Leistungen Lebensalter dieser Person.
Als Wert wird angenommen bei einem Alte⸗
zestimmt sich nach dem
1. bis zu 19 Jahren das 18 fache, 2. von mehr als 15 . 25. ö 3. . . 14 2 35 * 1 16 . 4. 9 1 35 2 21 45 1 *. 14 4 5. * *. * 45 . 55 2 . 12 * 6. 8 14 12 55 9 1 65 2 1 83 . 7. 97 J. 2 65 79 9 75 2 *. 5 9 8. 1 . 2 I5 1 80 1 . 3 „. 9 S0 Jahten das 3
Gemähren Steuergesetze in Fällen, wo eine Steuer entrichtet worden ist, unter besonderen Voiaussetzungen einen Anspruch auf Vergütung, so kann dieser Anspiuch, soweit nicht andere Fusten vor! geschrieben sind, nur bis zum Ablauf des Jahres geltend gemacht
J .
ift gleich einem Betrage, der mit angemessenen Jahreszinsen bis zur
die Dauer des Rechtes außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach
Ist der gemeine Wert des Gesamtbezugs der Nutzungen oder Leistungen nachweiglich geringer oder höher, so ist der gemeine Wert
Die Abtretung oder Verpfündung eines Erstattungs⸗ oder Ver⸗ dr, gn ist nur wirksam, wenn sie der Gläubiger der Finanz—
Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
Jede wirischaftliche Einheit ist für sich zu bewerten und ihr Was als wirischaftliche Einheit zu
die örtliche Gewohnheit, die iatsächliche Uebung sowie die Zweck— bestimmung und wirtichaftliche Zusamme! gehörigkelt oder Abhänzigkeit
wohnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffen heit des Gegenstandes unter Berücksichligung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei
n jeiner Person oder der Person seiner Jiechtsvorgänger liegen, unterworfen ist. Dies gilt insbesondeie für Versügungsbeschränkungen,
nehmungen sowie bei gewerbeichen und landwirtschastlichen Neuanlagen auf Antrag des Pflichtigen die für ihn zuständige amtliche Vernetung
das nach 3 b2 zuständige Finanzamt den Verkausswer! zu ermitteln und ihn Steuerpflichtigen und Finanzämtern auf AÄnfrage miizuteilen.
Die Steuerkurse der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere werden von den Börsenvorständen, die Steuerwerte auberer Wert⸗
telle der im 5 141
In den Fällen des 5 141 und des 5 142 Abs. 1, 2 kann der t ⸗ Steuerpflichtige be Wertpapieren, die mit Gewinnanteilscheinen ge! lohnte fremde Arbeilskräste geleistet worden sind.
nicht mehr als 9 Jahre,
Re . 8 1 , 23 *. * * . * * 1 * * 2 * . * 5 K . . 5 * . * 7 bis 9 . . 2
* * *
bestanden, so ist die Veranlagung auf Antrag nach der wirklichen
Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. Handelt es sich um den Wegfall einer Last, so ist in gleicher Weise eine Nachveranlagung vorzunehmen. Dängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer ab, so entsch idet, je nachdem das Richt mit dem Tode des uerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des
n Aeltesten oder Jüngsten.
.
— ; . S8 146
Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anterer Wert feststeht, zu vier vom Handert anzune men.
Bei Nutzungen oder Leistun gen, die ihrem Betrage nach ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der voraussichtlich für die Zukunft durchschnůrkich erzielt werden wird.
5 147 Vermögen, dessen Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, wird erst berücksichtigt, wenn die Bedingung ein⸗ getreten .
§ 148
Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird wie unbedingt erworbenes behandelt; die Vorschriften über die Berechnung des Kap stalwerts der Nutzungen von undestimmter Dauer (3 144 Abs. 2. 3, 5 145, 5 1465 Abs. 2) bleiben unberührt. Tritt die Bedingung ein, so ist die Veranlagung auf Antrag nach dem iat sächtichen Werte des Erwerbes zu berichtigen (3 214).
§ 149 zLassen, die vom Eintritt einer aufschtebenden Bedingung ab⸗ hängen, werden nicht berücksichtigt. Tritt die Be ingung ein, so ist die Veranlagung auf Antrag entsprechend zu herichtigen. 5§5 160 Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, sowent nicht ihr Kapitalwert nach 8 144 ÄÜbs. 2, 3, 5 145, 5 146 Abi. 2 zu berechnen ist, wie undedingte abgezogen. Bei Eintritt der Be⸗ dingung ist die Veranlagung entsprechend zu berichtigen.
§5 151 Die 5§5 147 bis 150 gelten auch, wenn der Erwerb oder die Tast von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiß üt.
Zweiter Titel. Besondere Vorschriften für die Bewertung von Grund sticken § 162 Bei der Bewertung von Grundstücken ist der gemeine Wert zu⸗ grunde zu legen.
Soweit es sich um Steuern vom Vermögen leinschließlich der Erbschaftssteuer) handelt und die einzelnen Steuergesetze nichts anderes vorschreiben, ist bei Grundstücken, die dauernd land⸗ oder orstwirtjchaftlichen oder gärtnerischen Zwecken, sowie bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und bei denen die Bebauung und Benutzung der ortz. 1 Bebauung und Benutzung entspricht, der Ertragswert zugrunde
zu legen.
. . Ertragswert gilt bei land⸗ oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundfstücken das Fünundzwanzigsache des Reinertrags, den sie nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung bei een, .
———
und gemeinüblicher Sewirtschaftung unter gewöhnlichen Verhälinissen mit entlohnten fremden Arbeitskrätten im Durchschnitt nachhaltig gewähren können. Dies gilt nicht für Grund siücke, deren Wert bereits durch ihre Lage als Bauland oder alg Land zu Verkehrs. zwecken bestimmt wird oder bei denen nach sonstigen Umständen, ins« besondere nach ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Erwerbspreis oder ihrer Belasiung, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden. .
Die der Land- und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gehäuse und Betriebsmittel werden nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswerts inbegriffen.
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünf⸗ undzwanzigsache des Miet. oder Pachtvmertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hatte erzielt werden önnen, nach Abzug von einem Fünstel für Nebenleistungen und Instandhallungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu not wendigen Arbeiten von dem Steuerpflichtigen selbst oder durch ent⸗
——— —
— —
In allen Fallen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt
wird.
des Ertragswerts der gemeine Wert der Bewertung zugrunde gelegt Dieses Recht erlischt, wenn es nicht spätestens big zum Ablauf der mit der Zustellung des Wertfestsetzungs⸗ oder Steuer⸗ bescheids eröffneten Rechts mittelfrist geltend gemacht wird. 5 155
Wie Grundstücke sind Berechtigungen in bewerten, auf welche ö des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung unden.
—
J
)
J . . * 3 — . . 1
Steht das Eigentum am Grund und Boden und an den darauf errichleien Gebäuden verschiedenen Personen zu, so ist der Wert für den Grund und Boden und für dag Recht an den Gebäuden je sür sich zu ermitteln. ö
8
Die Bewertung erstreckt sich auf die mit den Grundstücken als solchen verbundenen Rechte und Nutzungen einschließlich der im 5 1653 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen, wenn diese mit den Grundstücken verbunden sind.
Wird bei Bewertung von Grundstücken als solchen der gemeine Wert zugrunde gelegt, so ist das bewegliche Inventar nicht zu be— rücksichtigen und der Wert von Maschinen sowie sonstigen Vor richtungen aller Art, die zu einer Beiriebsanlage des Grundstücks verwandt sind, abzurechnen oder nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um wesentliche Bestandteile handelt.
5§5 155 In jedem Lande sollen Verzeichnisse über den Wert der Grund ⸗
Jmmerwahrende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fůänf— stücke angelegt und dauernd auf dem laufenden erhalten werden.
,, des Jahreswerts. Nutzungen oder Leistun en von
Die Verzeichnisse sollen so ausgestaltet sein, daß sie enthalten: 1. die Merkmale, nach denen die in dem Lande geltenden Steuern vom Grundbesitze veranlagt werden, 2. die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Steuerwerte s§ 152) und 3. die für das Grundstück bei Veräußerungen erzielten Preise. Soweit in einem Lande Verzeichnisse über die Werte der
Grundstücke bereits bestehen, können sie in Sinne des Abs. 2 aus⸗
; gesialtet werden. Der Wert von Renten oder anderen . die Lebenszeit einer .
Bei der Anlegung und Fortführung der Verzeichnisse sind für Grundstücke, die bei der Veranlagung von Vermögenssteuern be⸗
wertet werden, die dabei ermittelten Werie als Steuerwerte (Abi. 2
des Wertes der einsãhriden Nutzung. Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im
Falle der 1
Nr. 2) in das Verzeichnis einzutragen. Für sonst ge Grundstücke werden die Steuerwente besonders ermittelt und in denselben Zeit abschnitten, die für die Veranlagung der Besitzsteuer maßgebend sind, nach⸗ geprüft; die Rechtsmittel gegen diese Bewertungen sind nach den Grund⸗ sätzen des Berufungsverfahrens (55 244 bis 276 zu regeln. Im üorigen treffen die Landesregierungen im Ginvernehmen mit dem Reichs- mimiser der Finanzen die näheren Bestimmungen über die Anlegung, Fortführung und Einrichtung der Verzeichnisse sowie über das Rechte. miltelverfahren. Sie beuimmen insbesondere, wann die Verzeichnisse auch bezüglich des im Abs. ? Nr. 2 bezeichneten Inhalts als angeiegt anzusehen sind. Bei Mein ngeverschiegenheiten zwischen einer Landes
regiernng und dem Reichsminister der Finanzen entscheidet der Reichsrat.
(SVortsetzung in der Zweiten Beilage.)
ewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später
3weite Beilage
22
—
—— —
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
.
5 156 .
Sowelt durch die Anlegung und Führung der Verzeichnisse höhere Kosten entitehen, als sie für die Zwecke der Landesbesteuerung erforder ⸗ lich sind, weiden sie vom Reiche erstattet. ö ö Bei Meinungsoerschzedenheiten zwischen Reich und Land über die Höhe der Mehrtosten enischeidet der Reichsrat. 1 ö. ö .
Die für die Führung der Verzeichnisse zuständigen Landesbehörden heben, soweit es sich um die Grmitiluag gon Steuerwerlen handelt, di Befugnisse, die den Finanzämtern bei Ermittlung und Festsetzung der Steuern zustehen; die Pflichten, die hierbei den Steuerpflichtigen nferlegt sind, gelten sinngeraätz für die Grundstückseigentümer. Wegen der Kosten etwaiger besonderer Ermittlungen gilt sinn⸗
emäß 5 Wb Abs. 3. gemäß 5 s g 188 K Die Grund⸗ und Gebäudebesitzer sind verpflichtet, Aenderungen der Grundstücke, die nach den Bestimmungen gemäß 8 1565 Abs. 4 we Berichtigung des Verzeichnisses erheischen, den zur Führung des Fer eichnisses zuständigen Behörden anzuzeigen; die Grundbuchamter saben diesen Behörden Aenderungen im ECigentume, die Baupolizei⸗ behörden wesentliche Aenderungen in der Bebauung mitzuteilen. § 159 ö w Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der die Ein⸗ nilligung des Eigentümers beibriagt oder ein berechtigtes Interesse sliughaft macht; auf Verlangen ist scheiftlich Austunft auf Grund des Verzeichnisses zu erteilen. Die Gebuhren jür die Einsicht und de Auskunft werden gemäß § 1565 Abs. 4 bestimmt; Schreibgebühren sind nach dem Gerichistostengesetze zu berechnen. 3. 169 ; ; w Sind Verzeichnisse nach 8 155 Abs. 4 als angelegt anzusehen, jo snd sie für die Besteuerung zugrunde zu ., wenn der im s 12 hezeichnet? Wert sür die Stauer maßgebend ist; dies gilt nicht, wenn 1
1
nie wirtschafiliche Einheit, um deren Wert es sich bandelt, nicht die⸗ Elbe ist, oder sich die Berhältnisse, die für die Bewertung maßgebend * wesentlich geändert haben. 5 161 Sind die Verzeichnisse nach 8 155 Abs. 4 als angelegt anzu⸗ hen, so ist bei Gutachten über den Wert eines Grun dstucks der keuerwert des Grundstäcks in der Schätzungsurkunde oder im Gut⸗ ten anzugeben. ö 3. ö . im Abf. 1 bezeichneten Zeitvunkt an gilt im Sinne zer Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld der Steaerwert s 192) ais Wert des Grundstücks. Erstreckt sich die Beleihung auf as Inventar oder die fonst im § 154 Abs. 2 bezeichnelen Sachen mo liegt der Fall des 5 164 Ab. 2 vor, so ist der Wert dieser Zachen dem Steuerwerte des Grunestücks hinzuzurechnen. / Abweichende Vorschristen der Landesgesetze, die auf Grund des „1807 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Bewertung von Hiundstücken erlassen sind, bleiben unberührt.
Dritter Ab schnitt Ermittlung und Festsetzung der Steuer Erster Titel . ⸗ Pflichten der Steuerpflichtigen und anderer Personen I Allgemeine Vorschriften
5 162 . Wer nach den Steuergesetzen Bücher zu führen oder Aufzeich⸗ mngen zu machen hat, soll die folgenden Vorschriften beachten. ;
—
Die Gintragungen in die Bücher sollen fortlaufend, voll stãndig md richtig bewirtt werden. Der Steuerpflichtige soll sich einer ltbenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen.
ö . 6 Konten enthalten, die auf einen alschen oter erdichteten Namen lauten.
. Bücher sollen, soweit es geschäftsüblich ist, gebunden und Flatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen ver— ssehen sein. . .
⸗ An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, ollen keine reren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Glntraqung soll nicht mittels Darchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es soll nicht radiert, 86 sollen solche Ver⸗ inderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es un
vorgenommen sind. . ;
163 i sol, wo dies geschäftsüblich ist, mit Tinte eingetragen rerten. Taägt der Steuerpflichtige nach vorläufigen Aufzeichnungen en, so soll er diese ,,, Belege sollen mit Nummern ver⸗ schen und gleichfalls aufbewahrt werden. .
. und ausgaren sollen im geschäftlichen Verkehre nindeslens jäglich aufgezeichnet werden. .
Vie Bücher, , , und, soweit sie für die Besteuerung on Bedenlung sind, auch die Geschäftspapiere sollen zehn Jahre aufbewahrt werden; die Frist läuft vom Schlusse des Kalenderjahrs m, in dem die letzie Eintragung in die Bücher und Auszeichnungen gemacht sind oder die Geschü stspapizre entstanden sind. ;
Tas Finanzam! kann prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen sortlausend, vollständig und sormell und sachlich richtig geführt werden.
5 163 Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und ufzeichnungen zu jühren hat, die für die Besteuer ang von Bedeutung kund, hat die Verpflichtungen, die ihm nach diesen Gesetzen obliegen, auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen. 5 162 gilt ent— prechend. 5 164
Auch wer nicht verpflichtet ist, Buch zu führen, soll, wenn er ein Einkommen von mehr als zeyntausend Mark versteuert, seine Ein— nahmen fortlaufend aufzeichnen.
§ 165
Niemand darf auf einen salschen oder erdichteten Namen für sich oder einen anderen ein Konto errichten oder Bu hungen vor⸗ nehmen lassen, Werisachen (Wertpapiere, Geld, oder Kostbarteiten) ofen oder verschlossen hinterlegen oter verpfänden, oder sich ein Eschließfach geben lassen. Das Verbot gilt auch für den eigenen ( lbabet ick. Das Finanzamt tann in einzelnen Fällen Aus⸗ nahmen gestarten.
; . die Errichtung ei es Kontos, die Annahme von Wert= schen zur Hinterlegung oder Verpfändung oder die Ueberlassung eines öchließfachs beantragt, so hat sich die Bank, die Sparkasse, der ausmann oder wer sonst gem Antrag entsprechen will, über Die erson des Verfügungsberechtigten zu vergewissern. Vor- und 3u— ame und Wohnung des Verfügungsberechtigten sind einzutragen, bei rauen auch der Mädchenname. Anträgen, die für Sammlungen oder „gleichen gestellt werben, ist nur zu entsprechen, wenn bestimmte nalürliche oder jaristische Personen als verfügungsberechtigt bezeichnet werden. Der Reichtzminister der Finanzen kann Schu idbuchberwal⸗ ungen von der in diesem Absatz aujerlegten Verpflichtung befreien,
des Schließfachs nur mit Zustimmung des Finanzamts an den Antrag—⸗ Steueransprüche oder Verfallerklarungen vereitelt oder beeinträchtigt
der Steuerpflichtige hat sie zu unter chreiben.
er hesitzt, als Treuhänder, Vertreter eines andern oder Pfandgläubiger
Haushalt gebören, einsch der Untern e S lalste ßen mieter, Auskunft zu erteilen; diese sind ihnen zu entsprechender Aus⸗
kann von ihrer Aogabe asgeseßen werden.
veipflichlet, bei dem nach Ermessen des Finanzamts die Möglichkeit einer Steuerpflicht gegeben ist.
einreichen oder mündlich vor dem Finanzamt abgeben.
währen oder zu verschaffen, in denen er sie verwahrt.
*
Berlin, Dienstag den
8 C
30 Dezember
Stellt sich später heraus daß die Vorschrift des ersten Absatzes verletzt ist, so dürfen das Guthaben, die Wertsachen oder der Inhalt
3 Wer voisätzlich
Intrag⸗ steller oder seinen Nechsnachfolger herausgegeben werden; auch sonstige Verfügungen darüber edürten dieser Zustimmung. Wer r ober fahrlässig dieser Vorschrift zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch
werden. Sas JJ Wer Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder — 3 die
zu haben behauptet, hat auf Verlangen nachzuweisen. wem die Rechte oder Wertsachen gehören, oder daß sie ihm nicht gehören; andern falls sind sie ihm zuzurechnen. Das echt des Finanzamts, den Sach⸗ verhalt zu ermitleln, bleibt unberührt.
Die Vorschrift gilt, entsprechend,
wenn Rechte auf Namen
Jeder Besitzer eines Grundstücks hat dem Finanzamt aul Ver⸗ langen sämtliche Brwohner des Grundstücks mit amen, Zerufẽs— stellung, Geburtgort und Geburtgtag anzugeren. Die Haushaltungs⸗ vorstände haben den Hausbesitzern über die Personen, die zu ihrem ßlich der Untermieter und der Schlafstellen⸗
tunft verpflichtet.
II. Pflichten der Steuerpflichtigen
1649 Bei Steuererklärungen (Erklärungen, die nach Vorschrift der 1 . 428 w J. 41* —Iwnurorlaae * Fes . Gesetze oder Augführnungsbestimmungen als Unterlage für die Fest⸗
setzung einer Steuer dienen) hat d Steuerpflichtige zu versichern, . daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Die Ertlärungen sind nach Form und Inhast so, abzugeben, c es das Finanzamt nach den Gesetzen und Aus ührungsbestimmungen vorschrelbt. Die Versiczerung kann nach Anordnung des Fina zamts allgemein abgegeben werden. Bei Z5uen und Verbrauchsabgaben
Bei der Ausfüllung von Vordrucken sind alle Fragen zu beant—
worten. Die Fragen und Antworten sind jo zu sassen, daß die Piüfung, was teuerpflichtig ist und was nicht, dem Finanzamt er⸗ möglicht wirs. In den Vordrucken ist zu betonen, daß diese Prüfung dem Finanzamt, nicht der ierpflichligen zusteht. erklärungen nd die Unt beizufügen, die nach den Sesetzen und
Wenn diese Unterlagen on anderer Seite zu erteilen sind, tet, sie auszustellen. flichtigen auch bei anderen Er⸗ klärungen, Anmeldungen, Anzeigen und Auskünsten zu versichern, daß sie die Angaben nach bestemn Wissen und Gewissen gemacht haben. 5 169 . . Dem Steuerpflichtigen im Sinne der 55 168, 170 bis 176 sfeht gleich, wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist zur Abgabe einer Steuererklärung jeder
werden.
Ausführungsbestimmunzen gefordert
in Bescheinigungen bestehen,
2 W ö s . w 8397
sind die beleiligten Stellen veip Auf Verlangen haben die Steuerpft
——
X 6 ö ; Die Steuenpflichtigen können die Steuererklärungen schriftlich Wenn sie die Frist nicht wahren, kann ihnen dag Finanzamt zugunsten des Reichs einen Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Das Finanzamt hat den
Zuschlag zu untertassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis
entschuldbar erscheint. .
haben, und fich der Wert nicht aus dem Nennbetrage, dem Kurswert oder aus Zahlungen ergibt, hat der Steuerpflichtige, soweit er nicht den Wert zu schätzen hat, die Totsachen anzugeben, die er jur Er⸗
ich die Steuererlläruͤngen auf Wertangaben zu erstrecken ü . z ,, z sicherung nicht aussagen kann, ohne die Pflicht der Verschwiegenheit,
mittlung des Wertes beizubringen vermag.
§ 172 Im Falle des § 205 Abs. 1, 2 hat der Steuerpflichtige nach schrifllscher Mitteilung der Punkte, über die er sich äußern soll, vor dem Finanzamt zu erjcheinen, wenn er nicht durch iriftige Gründe daran verbindert ist. Er hat ihm wahrheilsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben. Nann er nicht aus de Gedächtnis Auskunst geben, jo hat er Schriftstücke und Geichästsbücher, die ihm zur Verfügung stehen, einzu ehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu e tnehmen.
Dch Finanzamt kann schriftliche Auskunft verlangen.
5 li ö . ;
Auf Verlangen (6 2066 Abs. 1. 2) hat. der Steuerpflichtige die Richtigkeit feiner Steuerert ärung nachzuw eisen. Wo seine Angaben ju Zwelseln Anlaß geben, hat er sie zu ergänzen, den Sachverhalt aufzuklären und seine Behauptungen, soweit ihm Lies nach den Um— ständen zugemutel werden kann, zu beweisen zum Beispiel den Ver⸗ bleib von Vermögen, das er früher besessen bar. .
Er hat Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere sowie Ur⸗ kunden, die für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung sind, auf Verlangen (6 207) zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
5 174 .
Steuerpflichtige, die Handelsbücher im Sinne des Handelsgesetz= buchs führen, daben auf Verlangen eine Abschrift ihrer unvertärzten Bilanzen mit Erläuterungen einzureichen. Wenn sie nach ihrer Buch
181 E
5§5 175
Die Beamten der Finanzämter und ihre Beauftragten können Grundftücke und Räume der Steuerpflichtigen betreten, um im Steuerinteresse an Ort und Stelle notige Abschätzungen innerhalb der ühlichen Geschäfts- oder Arbeitsstunden vorzunehmen. Die Steuer— pflichtigen haben ihnen jede Auskunst und Nachweisung zu erteilen, deren sie bedürfen. .
Wentsachen (5 165 Abs. I) hat der Steuerpflichtige auf Ver—⸗ langen (5 209) vorzulegen und Einsicht in die Behältnisse zu ge⸗
5 176 . Mit Genehmigung des Landes finanzamts, die für den einzelnen Fall einzuholen und zu erteilen ist, kann das Finanzamt verlangen,
denn nach den Vorschriften der Schulbbuchoerdnung Ver ügungen des chuldbuchgläubigers von der Prüfung seiner Persönlichkeit ab— angig sind.
daß der Steuerpflichtige Tatsachen, die er behauptet, durch Versiche⸗ tung an Eides Statt erhärte (G 209).
führung eine Gewinn- und Verlustrchnung ausstellen, ist auch diese
n zeiger end Prenßischen Ttaatsanzeiger.
Die Versicherung ist dem Vorsteher des Finanzamts abzugeben. Dieser zieht einen Schriftführer zu. Die Tatjachen, deren Richtigkeit
veisichert werden soll, sind Ichriftlich festzustellen und dem Steuer⸗
pflichtigen mindestens eine Woche vor Abgabe der Versicherung mit⸗ zuteilen. Die Versicherung besteht darin, daß der Steuerpflichtige erklärt: . versichere an Eides Statt, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt habe.“ Die Aiederschrift ist vorzulesen;
A Die Versicherung an Eides Statt kann nicht nach 5 202 er- zwungen werden. III. Pflichten anderer Personen zu Auskunft, Einsicht— gewährung und Gutachten 2
8 61 . Auch wer nicht as Steuerpflichtiger beteiligt ist, hat mit Aus⸗ nahme der im 3 175 als nahe Angehörige bezeichneten Personen
, , men dem Finanzamt über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die mehrerer Personen lauten und diese berechtigt sind, gemeinschaftlich
; 1e in i . 2 h Ausübung der Steueraufsicht oder in einem Steuerermittlungsver⸗ oder allein über die Rechte zu verfügen.
fahren für die Feststellung von Steueransprüchen von Bedeutung
sind. Die Auskunft ift wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Wer nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben kann, hat Schriftstücke und Geschä isbücher, die ibm zur Ver⸗ sugung stehen, einzusehen und, joweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Auskunft ist nach Form und Inhalt so zu er—⸗ teilen, wie es das Finanzamt nach ven Gesetzen und Aussführungs⸗ bestimmungen vorschreibt. . ;
Die et en soll, soweit dies durchführbar ist und nicht aus besonderen Gründen Abweichungen geboten sind, schristlich erbeten und erteilt werden; das Finanzamt 1 jedoch das Erscheinen des Auskunstspflichtigen anordnen.
Wenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen von Betriebs- oder Berusszweigen, von geschäftlichen oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder An alten Auskunft begehrt wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmnte Personen als Auskunftsper onen
in Frage kommen, an den Vorstand oder die Geschäfts⸗ und Be⸗
triebsleitung zu richten. § 178 . . In den Fällen des 5 177 kann der Befragte die Auskunft auf
Fragen verweigern, deren Bejahung oder Ven neinnng ihm selbst oder Linen nahen Ängehörigen vie Gefahr einer Strapverfolgung zuziehen würde.
Als naher Angehöriger gilt:
1. det Verlobte,
2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr befteht,
3. wer mit dem Befragten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist.
5§5 179
Die Auskunft können ferner verweigern: ; 1. Verteidiger und Nechtsanwälte, soweit sie in Strafsachen
tätig gewesen sind, ; . . Aerzte üher das, was ihnen bei Ausübung ihres Beruss an2
dertraut ist, . . . Rechtsanwälte über das, was ihnen bei Ausübung ihres
Berufs anvertraut ist, ; 4. die Gehilfen der zu J bis 3 bezeichneten Personen hinsicht lich der Tatsachen, die sie in dieser ihrer Eigenschaft erfahren
aben.
Rö findet auf die zu 3 und 4 bezeichneten Per sonen insoweit keine Anwendung, als es sich um Taisachen handelt, die bei Beratung oder Vertretung in Steuerangelegenheiten zu ihrer Kenntnis gekommen sind, es sei denn, daß es sich um Fragen handelt, deren Bejahung oder Verneinung ihre Auftraggeber der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.
5 180 Ein Gelstlicher darf nicht über solche Tatsachen befragk werden, über die er nach Annahme des Finanzamts oder nach seiner Ver⸗
R
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die ihm als Seelsorger obliegt, zu verletzen. § 181 .
Die Venpflichtung öffentlicher Behörden und Beamten, einschließ lich der Beo mien der Reichsbank, der Staatsbanken und der Schu . d⸗ buchverwaltungen, zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auetunfts ˖ pflicht gegenüber den Finanzämtern. Sie dürfen jedoch über Um- tände, auf die sich ißre Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht, nicht befragt werden, wenn ihnen die Behörde, die ihnen orgesetzt ist. oder bei Beamten, die nicht mehr im Dienste sind, zuletzt vorgesetzt war, die Erteilung der Auskunft im Einzelfall untersagt hat. Des darf nur geschehen, wenn die Auskunft dem Wohle des Reichs oder eines Landes nachteilig sein würde.
Für die Fot und Telegraphenbehörden und deren Beamte bleibt es bei der Unverletzlichkeit des Post⸗, Telegraphen⸗ und Fern⸗ sprechgeheimn sses. 0 sprechgeheimn ss 5 18
Auch abgesehen von den Fällen des z 181 kann eine Auskunft nicht gefordert werden, wenn eine oberste Reichs- oder Landesbebörde erklärt, daß die Auskunft dem Wohle des Reichs oder eines Landes nachteilig sein würde.
§ 183
Auskunftspersonen kann auf Verlangen eine angemessene Ent—⸗ schädigung für Aufwand und Zeitverlust gewährt werden.
§ 184 ]
Mit Genehmigung des Landesfinanzamts, die für den einzelnen Fall einzuholen und zu erteilen ist, tan das Finanzamt verlangen, d ß eine Auskunftsperson die Wahrheit ihrer Aussage darch Eid be— kräftige (5 207). Die Vorschriften des 3 393 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Zioilprozeßordnung gelten entsprechend. Wer die Auskunst verweigern darf, kann auch den Eid verweigern. . ö
Für Ab ahme des Eides gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Der Eid wird vom Vorsteher des Finanzamts unter Zuziehung eines Schriftführers oder auf Ersuchen des Finanz amts vom Amtsgericht abgenommen. . ; .
Die Auskunstsperfon gilt als Zeuge im Sinne des Straf⸗ gesetzbuchs.
5 185 Wer Auskunft zu erteilen hat (88 177 ff.), hat, wenn es das Finanzamt mit Genehmigung des Lancerfinanzamts verlangt (8 209, diejenigen Ullunden und. Scriftstücke einschließlich der einschlagenden Stellen einer Geschästsbücher zur Einsicht vorzalegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Nechtsvorgänge beziehen; Unter den gleichen Voraussetzungen hat er Weitsachen (8 165 Ab. 1) vorzulegen, die er für den Steuerpflichtigen verwahrt, und Einsicht in verschlossene Behättnisse zu gewähren, die er dem Steuerpflichtigen überlassen hat. Er kann die Vorlegung oder die Gen ghrung der Einsicht verweigern, soweit er die Auskunft über die Vorgange verweigern tönnte.
5 186 Wer Waren zum Weiterverkauje veräußert, deren Abgabe an den Verbraucher eine Steuerpflicht begründet, hat dem Finanzami mit Genehmigung des Landesfinanzamts auf Verlangen seine Bücher und Geschästspapiere insoweit zur Einsicht vorzulegen, als dies zur Fest⸗ stellung erforderlich it, wer solche Waren erhalten hat, und um
welche Mengen es sich handelt.
, me, mr, e.
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